GVG als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** wird dahingehend abgeändert, dass die Berufung der beiden Beschwerdeführer
4 AVG als unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** wird dahingehend abgeändert, dass die Berufung der beiden Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
1 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996 baubehördlich bewilligungs- und anzeigefreien Schwimmbad (unter 50 m³) sowie entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** (***) mit einer Einfriedung bebaut, wobei der Abstand der beantragten Einfriedung auf dem Baugrundstück entlang der *** zur Einfriedung auf dem Grundstück Nr. *** der beiden Beschwerdeführer entlang der *** in diesem Bereich 4 m beträgt.Die beiden Beschwerdeführer sind jeweils Miteigentümer der Grundstücke Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, wobei auf dem Grundstück Nr. *** das Einfamilienhaus der beiden Beschwerdeführer und auf dem Grundstück Nr. *** eine Garage errichtet ist. Die beiden Grundstücke Nrn. *** und *** weisen zur südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes einen Abstand von rund 42 m auf, zumal die dazwischenliegenden Grundstücke Nrn. *** eine Länge von rund 38 m und *** (***) eine Länge von 4 m aufweisen. Das Grundstück Nr. ***, welches zur südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes einen Abstand von 4 m aufweist, ist lediglich mit einem
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 1996 baubehördlich bewilligungs- und anzeigefreien Schwimmbad (unter 50 m³) sowie entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** (***) mit einer Einfriedung bebaut, wobei der Abstand der beantragten Einfriedung auf dem Baugrundstück entlang der *** zur Einfriedung auf dem Grundstück Nr. *** der beiden Beschwerdeführer entlang der *** in diesem Bereich 4 m beträgt. Im Bereich dieser Grundstücke herrscht ebenes Gelände vor. Das verfahrensgegenständliche Einfamilienhaus weist ein Flachdach und lediglich ein Erdgeschoss auf und wird nicht unterkellert. Es besitzt eine maximale Länge von 11,87 m und eine Breite von 17,62 m sowie eine maximale Höhe von 4,30 m. An der südlichen Gebäudefront zur öffentlichen Verkehrsfläche *** und zum Grundstück der beiden Beschwerdeführer weist dieses eine Gebäudehöhe von 3,68 m auf und beträgt der Abstand der südlichen Gebäudefront zur südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes und somit zur öffentlichen Verkehrsfläche *** 12,50 m und zur nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** der beiden Beschwerdeführer 16,50 m. Im nordwestlichen Bereich des Baugrundstückes wird direkt anschließend an das Einfamilienhaus ein Abstellraum im Ausmaß von 7,80 m x 9,00 m direkt an der westlichen Grundstücksgrenze angebaut. Im nordöstlichen Bereich wird ein Carport im Ausmaß von 8,15 m x 9,32 m und einer Höhe von 3,00 m mit einem Abstand von 30 cm zum Abstellraum errichtet. An der südlichen Grundstücksgrenze der Baugrundstückes entlang der Straßenfluchtlinie zur *** wird eine Einfriedung in frostfreier Tiefe in nicht brennbarer Bauweise (Stahlbeton und Metallgitterzaunfelder) errichtet, welche am Geländeniveau einen undurchlässigen Betonsockel in der Höhe von 30 cm und eine maximale Höhe von 1,50 m aufweist. Diese Einfriedung weist zur nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** der beiden Beschwerdeführer einen Abstand von mindestens 4 m auf. Der Flächenwidmungsplan der Stadt *** legt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück die Widmung Bauland-Wohngebiet fest. Der Bebauungsplan legt für das Baugrundstück u.a. die wahlweise offene oder gekuppelte Bebauungsweise, die Bauklassen I/II und eine Bebauungsdichte von 35 % fest. Zur Bauverhandlung am 9. Oktober 2014 wurden u.a. die beiden Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen geladen und haben diese an der Verhandlung auch teilgenommen. In dieser Bauverhandlung wurde zum beantragten Bauvorhaben im Wesentlichen festgehalten, dass ein Einfamilienhaus in Massivbauweise im Ausmaß von 17,62 m x 11,87 m unter Einhaltung einer Vorgartentiefe von 4 m und eines Abstandes von mindestens 4 m zu den Grundstücksgrenzen errichtet werden soll. Im nordwestlichen Bereich des Baugrundstückes bzw. direkt an das Wohngebäude anschließend werde ein Abstellraum im Ausmaß von 7,80 m x 9,00 m direkt an der Grundgrenze angebaut. Die Fußbodenoberkante des Erdgeschosses liege ca. 10 cm über dem zukünftigen Straßenniveau. Das bestehende Gartenniveau soll nicht abgeändert werden. Das Wohnhaus bestehe aus einem Erdgeschoß. Insgesamt sei eine selbständige Wohneinheit projektiert. Gegründet werde das Wohnhaus auf einer Stahlbetonfundamentplatte. Die aufgehenden Wände würden als Ziegelmauerwerk hergestellt. Die Decke werde als Betondecke projektiert. Der Zugang zum Wohngebäude erfolge aus nördlicher Richtung. Über einen internen Erschließungsgang gelange man in die Garderobe, ein Büro, ein Wohn/Esszimmer mit Küchenbereich und Speis, ein WC, einen Hauswirtschaftsraum, zwei Zimmer, ein Bad und ein Schlafzimmer. Durch den Hauswirtschaftsraum gelange man durch eine Brandschutztüre El2 30-C in den angebauten Abstellraum. An der nordwestlichen Grundgrenze werde die Außenwand des Abstellraumes als Brandwand ausgeführt und mit einer Steinwolldämmung (A2) verkleidet. Das Dach des Wohngebäudes sowie des angebauten Abstellraumes werde als Flachdachkonstruktion ausgeführt. Die oberste Lage des Flachdaches werde bekiest ausgeführt. Im südlichen Bereich würden Vordächer situiert. Über dem Wohn-Esszimmer, Bad und dem Zimmer würden Wände über Dach hochgezogen, um einen Innenbereich auf dem Flachdach zu erzeugen, in welchem eine Photovoltaik-Anlage mit einer Gesamtleistung von 5 kWp aufgeständert errichtet werde. Die anfallenden Schmutzwässer würden über die Grundleitung in den öffentlichen reduzierten Mischwasserkanal eingeleitet. Die Dachwässer würden auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Eine Blitzschutzanlage sei nicht vorgesehen. Die Trinkwasserversorgung erfolge über einen Anschluss an das städtische Wasserleitungsnetz. Die Beheizung des Wohnhauses erfolge über eine Luft-Wärmepumpe. Die Bauwerber würden
2 der NÖ Bauordnung auf die Schaffung eines Schornsteins verzichten. Weiters soll eine kontrollierte Wohnraumlüftung ausgeführt werden.In dieser Bauverhandlung wurde zum beantragten Bauvorhaben im Wesentlichen festgehalten, dass ein Einfamilienhaus in Massivbauweise im Ausmaß von 17,62 m x 11,87 m unter Einhaltung einer Vorgartentiefe von 4 m und eines Abstandes von mindestens 4 m zu den Grundstücksgrenzen errichtet werden soll. Im nordwestlichen Bereich des Baugrundstückes bzw. direkt an das Wohngebäude anschließend werde ein Abstellraum im Ausmaß von 7,80 m x 9,00 m direkt an der Grundgrenze angebaut. Die Fußbodenoberkante des Erdgeschosses liege ca. 10 cm über dem zukünftigen Straßenniveau. Das bestehende Gartenniveau soll nicht abgeändert werden. Das Wohnhaus bestehe aus einem Erdgeschoß. Insgesamt sei eine selbständige Wohneinheit projektiert. Gegründet werde das Wohnhaus auf einer Stahlbetonfundamentplatte. Die aufgehenden Wände würden als Ziegelmauerwerk hergestellt. Die Decke werde als Betondecke projektiert. Der Zugang zum Wohngebäude erfolge aus nördlicher Richtung. Über einen internen Erschließungsgang gelange man in die Garderobe, ein Büro, ein Wohn/Esszimmer mit Küchenbereich und Speis, ein WC, einen Hauswirtschaftsraum, zwei Zimmer, ein Bad und ein Schlafzimmer. Durch den Hauswirtschaftsraum gelange man durch eine Brandschutztüre El2 30-C in den angebauten Abstellraum. An der nordwestlichen Grundgrenze werde die Außenwand des Abstellraumes als Brandwand ausgeführt und mit einer Steinwolldämmung (A2) verkleidet. Das Dach des Wohngebäudes sowie des angebauten Abstellraumes werde als Flachdachkonstruktion ausgeführt. Die oberste Lage des Flachdaches werde bekiest ausgeführt. Im südlichen Bereich würden Vordächer situiert. Über dem Wohn-Esszimmer, Bad und dem Zimmer würden Wände über Dach hochgezogen, um einen Innenbereich auf dem Flachdach zu erzeugen, in welchem eine Photovoltaik-Anlage mit einer Gesamtleistung von 5 kWp aufgeständert errichtet werde. Die anfallenden Schmutzwässer würden über die Grundleitung in den öffentlichen reduzierten Mischwasserkanal eingeleitet. Die Dachwässer würden auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Eine Blitzschutzanlage sei nicht vorgesehen. Die Trinkwasserversorgung erfolge über einen Anschluss an das städtische Wasserleitungsnetz. Die Beheizung des Wohnhauses erfolge über eine Luft-Wärmepumpe. Die Bauwerber würden
Paragraph 57, Absatz 2, der NÖ Bauordnung auf die Schaffung eines Schornsteins verzichten. Weiters soll eine kontrollierte Wohnraumlüftung ausgeführt werden. Im nördlichen seitlichen Bauwich soll direkt an die Grundgrenze ein Carport im Ausmaß von 8,15 m x 9,32 m, mit einem Abstand von 30 cm zum Abstellraum, und einer Höhe 3,00 m (gemessen vom bestehenden Niveau des angrenzenden Nachbargrundstücks) unter Einhaltung eines vorderen Bauwiches von 4 m errichtet werden. Direkt an der Grundgrenze werde eine 1,30 m hohe Betonmauer über die gesamte Länge vom Abstellraum bis zur Straßengrenze hergestellt. In das Dach des Carports würden 2 Lichtkuppeln eingebaut. Die Dach- bzw. Niederschlagswässer des Garagenvorplatzes würden über eine Entwässerungsrinne auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Straßenseitig soll eine Einfriedung mit einer Sockelhöhe von 30 cm und einer Gesamthöhe von 1,50 m errichtet werden. Im oberen Bereich sei die Montage eines Metallgitterzauns zwischen gemauerten Pfeilern beabsichtigt. Ein Fundament aus Stampfbeton, welches bis auf frostfreie Tiefe geführt werde, sei zur Gründung der Einfriedung vorgesehen. Im Bereich der Zufahrt zum Carport sei eine Gehtüre bzw. ein Einfahrtstor vorgesehen. In dieser Verhandlung wendeten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass die Verkehrserschließung des Baugrundstückes nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen würde, weshalb für das Baugrundstück ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 bestehe. Des Weiteren werde die entstehende Verkehrsfläche den Anforderungen des § 71 der NÖ Bauordnung 1996 nicht entsprechen, sodass das Bauvorhaben auch nach § 49 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 nicht zulässig sei. Da auch die im Gesetz vorgesehenen Abstandsbestimmungen nicht eingehalten würden, würden sie in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 verletzt. Zudem sei aus den Einreichunterlagen die Abwasserentsorgung und die Ableitung der Oberflächenwässer nicht ersichtlich und ob die Entwässerung und die Abwasserentsorgung dem Stand der Technik entsprechen würde, weshalb eine Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit ihrer Gebäude und Einfriedung nicht ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus seien die in den Einreichunterlagen eingezeichneten Straßen- und Baufluchtlinien ungenau oder falsch dargestellt und nicht nachvollziehbar und seien keinerlei Vorkehrungen zum Brandschutz ihrer Gebäude vorhanden. In dieser Verhandlung wendeten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass die Verkehrserschließung des Baugrundstückes nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen würde, weshalb für das Baugrundstück ein Bauverbot nach Paragraph 11, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 bestehe. Des Weiteren werde die entstehende Verkehrsfläche den Anforderungen des Paragraph 71, der NÖ Bauordnung 1996 nicht entsprechen, sodass das Bauvorhaben auch nach Paragraph 49, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 nicht zulässig sei. Da auch die im Gesetz vorgesehenen Abstandsbestimmungen nicht eingehalten würden, würden sie in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 verletzt. Zudem sei aus den Einreichunterlagen die Abwasserentsorgung und die Ableitung der Oberflächenwässer nicht ersichtlich und ob die Entwässerung und die Abwasserentsorgung dem Stand der Technik entsprechen würde, weshalb eine Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit ihrer Gebäude und Einfriedung nicht ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus seien die in den Einreichunterlagen eingezeichneten Straßen- und Baufluchtlinien ungenau oder falsch dargestellt und nicht nachvollziehbar und seien keinerlei Vorkehrungen zum Brandschutz ihrer Gebäude vorhanden. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2014, Zl. ***, erteilte sodann der Magistrat der Stadt St. Pölten als Baubehörde I. Instanz den beiden Bauwerbern
Z. 1 und 23 der NÖ Bauordnung 1996 die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das bewilligte Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan und dem rechtskräftigen Bebauungsplan sowie mit den maßgeblichen gesetzlichen und baurechtlichen Bestimmungen in Einklang stehe. Es habe die Bewilligung im Hinblick auf das Ergebnis der Bauverhandlung unter Auflage jener Vorschreibungen des Sachverständigengutachtens, die zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich seien, erteilt werden können.Mit Bescheid vom 27. Oktober 2014, Zl. ***, erteilte sodann der Magistrat der Stadt St. Pölten als Baubehörde römisch eins. Instanz den beiden Bauwerbern
Paragraphen 14, Ziffer eins und 23 der NÖ Bauordnung 1996 die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das bewilligte Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan und dem rechtskräftigen Bebauungsplan sowie mit den maßgeblichen gesetzlichen und baurechtlichen Bestimmungen in Einklang stehe. Es habe die Bewilligung im Hinblick auf das Ergebnis der Bauverhandlung unter Auflage jener Vorschreibungen des Sachverständigengutachtens, die zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich seien, erteilt werden können. Zu den Einwendungen der beiden Beschwerdeführer hielt die Baubehörde im Wesentlichen fest, dass der Verlauf der Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan sowie dem zugehörigen rechtskräftigen Bebauungsplan zu entnehmen sei. Die von ihren Einwendungen betroffene Straßenführung (Verlängerung der ***) sei bereits im Flächenwidmungsplan der Stadt *** aus dem Jahr 1976, mit Beschluss vom 24. Mai 1976 des Gemeinderates und Bescheid vom 7. Juli 1976, GZ.: ***, erstmals dargestellt worden. Im Flächenwidmungsplan vom 22. Februar 1993, GZ.: ***, finde sich die Darstellung der festgelegten Straßenführung unverändert. Dieser Plan mit Nr. *** vom 22. Februar 1993 sei mit Bescheid vom 23. Juni 1993, GZ.: ***, erlassen und in der Folge rechtskräftig geworden. Mit Bericht vom 2. März 2012 und Kundmachung vom 27. April 2012 sei die Überarbeitung und digitale Neudarstellung des Flächenwidmungsplanes im gesamten Gemeindegebiet
1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt gewesen. Im Zuge dessen sei von den beiden Beschwerdeführern und von Frau *** eine Stellungnahme, eingelangt am
Paragraph 21, Absatz eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt gewesen. Im Zuge dessen sei von den beiden Beschwerdeführern und von Frau *** eine Stellungnahme, eingelangt am
dem rechtskräftigem Flächenwidmungsplan sowie in Übereinstimmung mit dem Teilungsplan vom
Teilungsplan vom
5 der NÖ Bauordnung 1996 oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 liege nicht vor, zumal die angrenzende, im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche eine Breite von 7,50 m aufweise und sei die Fläche zur Herstellung bereits an die Stadt *** abgetreten worden. Ein Bauverbot
Paragraph 11, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 oder Paragraph 30, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 liege nicht vor, zumal die angrenzende, im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche eine Breite von 7,50 m aufweise und sei die Fläche zur Herstellung bereits an die Stadt *** abgetreten worden. Die Höhe des Abstellraumes betrage maximal 3,00 m und weise die straßenseitige Einfriedung eine Sockelhöhe von 30 cm und eine Gesamthöhe von 1,50 m auf und seien die Zaunfelder als Metallgitterzaun projektiert, sodass der Forderung der blickdichten Ausführung (mehr als 50% offen) entsprochen werde. Zur Einhaltung der Bauwiche werde auf § 50 Abs. 1 leg.cit. hingewiesen. Da es sich beim gegenständlichen Grundstück um eine Eckparzelle mit zwei angrenzenden Grundgrenzen an öffentlichen Verkehrsflächen handle (östliche und südliche Grundgrenze), weise das Baugrundstück zwei vordere und zwei seitliche Bauwiche auf. An der östlichen Grundgrenze (vorderer Bauwich) sei durch den rechtskräftigen Bebauungsplan eine Baufluchtlinie im Abstand von 3,00 m von der Straßenfluchtlinie, an der südlichen Grundgrenze (vorderer Bauwich) eine Baufluchtlinie von 5,00 m von der Straßenfluchtlinie, an der westlichen und nördlichen Grundgrenze (seitliche Bauwiche) sei ein Abstand von der halben Gebäudehöhe bzw. mindestens 3,00 m einzuhalten. Im gegenständlichen Fall weise das geplante Vorhaben eine maximale Gebäudehöhe von 4,30 m und eine Gebäudehöhe (mittlere Höhe der Gebäudefront) im Sinne des § 53 der NÖ Bauordnung 1996 von 4,15 m in der Ost- und West-Ansicht, 4,10 m in der Nordansicht und 3,68 m in der Südansicht auf. Es sei daher ein seitlicher Bauwich von 3,00 m einzuhalten, da die halben Gebäudehöhen von 4,15 m:2; 4,10 m:2 und 3,68 m:2 jeweils kleiner seien als 3,00 m. Die Abstände der Gebäudefronten würden 7,80 m von der nördlichen Grundgrenze (Grundstück Nr. ***), 4,00 m von der östlichen Grundgrenze (Grundstück Nr. ***), 12,50 m zur südlichen Grundgrenze (Grundstück Nr ***) und 5,05 m zur westlichen Grundgrenze (Grundstück Nr. ***) betragen. Direkt an der nördlichen Grundgrenze würden zum einen ein Carport, welches kein Gebäude im Sinne des § 4 der NÖ Bauordnung 1996 sei, da das Carport nur eine Wand besitze, und zum anderen ein Abstellraum mit einer Gebäudehöhe von 3 m errichtet.
1 der NÖ Bauordnung 1996 dürften Nebengebäude und -teile im seitlichen Bauwich errichtet werden, wenn dies der Bebauungsplan nicht verbiete, die Grundrissfläche dieser Nebengebäude und -teile insgesamt nicht mehr als 100 m² und die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m betragen würden. Weiters genüge
3 leg.cit. ein geringerer Bauwich als 3 m bzw. als der halben Gebäudehöhe, wenn, wie im gegenständlichen Fall, der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen gewährleistet sei und keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen würden. Durch die Einhaltung der Forderung des § 10 der NÖ Bautechnikverordnung 1997, wonach Außenwände, die in einem geringeren Abstand als 3 m zur Grundstücksgrenze errichtet würden, als Brandwände
auszuführen seien, und der gegenständlichen Planung (Brandwand samt nichtbrennbarer Wärmedämmung an der Außenseite) der Außenwand des Nebengebäudes bestünden keine brandschutztechnischen Bedenken. Ebenso könnten hygienische Bedenken ausgeschlossen werden. Betreffend der Forderung des freien Lichteinfalls unter 45° auf die Hauptfenster von zulässigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück werde auf die Gesetzesstellen bezüglich des einzuhaltenden Bauwichs verwiesen, welche gleichfalls auf Nachbarliegenschaften zutreffen würden.Zur Einhaltung der Bauwiche werde auf Paragraph 50, Absatz eins, leg.cit. hingewiesen. Da es sich beim gegenständlichen Grundstück um eine Eckparzelle mit zwei angrenzenden Grundgrenzen an öffentlichen Verkehrsflächen handle (östliche und südliche Grundgrenze), weise das Baugrundstück zwei vordere und zwei seitliche Bauwiche auf. An der östlichen Grundgrenze (vorderer Bauwich) sei durch den rechtskräftigen Bebauungsplan eine Baufluchtlinie im Abstand von 3,00 m von der Straßenfluchtlinie, an der südlichen Grundgrenze (vorderer Bauwich) eine Baufluchtlinie von 5,00 m von der Straßenfluchtlinie, an der westlichen und nördlichen Grundgrenze (seitliche Bauwiche) sei ein Abstand von der halben Gebäudehöhe bzw. mindestens 3,00 m einzuhalten. Im gegenständlichen Fall weise das geplante Vorhaben eine maximale Gebäudehöhe von 4,30 m und eine Gebäudehöhe (mittlere Höhe der Gebäudefront) im Sinne des Paragraph 53, der NÖ Bauordnung 1996 von 4,15 m in der Ost- und West-Ansicht, 4,10 m in der Nordansicht und 3,68 m in der Südansicht auf. Es sei daher ein seitlicher Bauwich von 3,00 m einzuhalten, da die halben Gebäudehöhen von 4,15 m:2; 4,10 m:2 und 3,68 m:2 jeweils kleiner seien als 3,00 m. Die Abstände der Gebäudefronten würden 7,80 m von der nördlichen Grundgrenze (Grundstück Nr. ***), 4,00 m von der östlichen Grundgrenze (Grundstück Nr. ***), 12,50 m zur südlichen Grundgrenze (Grundstück Nr ***) und 5,05 m zur westlichen Grundgrenze (Grundstück Nr. ***) betragen. Direkt an der nördlichen Grundgrenze würden zum einen ein Carport, welches kein Gebäude im Sinne des Paragraph 4, der NÖ Bauordnung 1996 sei, da das Carport nur eine Wand besitze, und zum anderen ein Abstellraum mit einer Gebäudehöhe von 3 m errichtet.
Paragraph 51, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 dürften Nebengebäude und -teile im seitlichen Bauwich errichtet werden, wenn dies der Bebauungsplan nicht verbiete, die Grundrissfläche dieser Nebengebäude und -teile insgesamt nicht mehr als 100 m² und die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m betragen würden. Weiters genüge
Paragraph 50, Absatz 3, leg.cit. ein geringerer Bauwich als 3 m bzw. als der halben Gebäudehöhe, wenn, wie im gegenständlichen Fall, der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen gewährleistet sei und keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen würden. Durch die Einhaltung der Forderung des Paragraph 10, der NÖ Bautechnikverordnung 1997, wonach Außenwände, die in einem geringeren Abstand als 3 m zur Grundstücksgrenze errichtet würden, als Brandwände
Paragraph 6, leg.cit. auszuführen seien, und der gegenständlichen Planung (Brandwand samt nichtbrennbarer Wärmedämmung an der Außenseite) der Außenwand des Nebengebäudes bestünden keine brandschutztechnischen Bedenken. Ebenso könnten hygienische Bedenken ausgeschlossen werden. Betreffend der Forderung des freien Lichteinfalls unter 45° auf die Hauptfenster von zulässigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück werde auf die Gesetzesstellen bezüglich des einzuhaltenden Bauwichs verwiesen, welche gleichfalls auf Nachbarliegenschaften zutreffen würden. Zur südlichen Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** der beiden Beschwerdeführer betrage der geringste Abstand des Gebäudes zur derzeit bestehenden Grundgrenze (bestehende Einfriedung) ca. 16,50 m und von der projektierten Einfriedung zur bestehenden Einfriedung verbleibe derzeit ein Abstand für die öffentliche Verkehrsfläche von 4 m. Zu den nächstgelegenen bestehenden Gebäuden auf dem Grundstück der beiden Beschwerdeführer betrage der Abstand von der Grundgrenze des Baugrundstückes ca. 48 m zum Wohngebäude bzw. ca. 36 m zum Nebengebäude hinter dem Schwimmbad. Es werde sohin festgehalten, dass die Abstände (Bauwiche) wie folgt projektiert worden seien: ● Mindestabstand nördliche Grundgrenze = 3,00 m - projektiert = 7,97 m bzw. direkt
3 NÖ Bauordnung 1996;Mindestabstand nördliche Grundgrenze = 3,00 m - projektiert = 7,97 m bzw. direkt
Paragraph 50, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996; ● Mindestabstand östliche Grundgrenze = 3,00 m – projektiert = 4,00 m ● Mindestabstand südliche Grundgrenze = 5,00 m – projektiert = 12,50 m ● Mindestabstand westliche Grundgrenze = 3,00 m – projektiert = 5,05 m Zur Gebäudehöhe wurde festgehalten, dass
dem rechtskräftigen Bebauungsplan für das gegenständliche Baugrundstück die Bauklassen I und II festgelegt worden seien, was einer zulässigen Gebäudehöhe von 0 m bis 8 m entsprechen würde. Das Vorhaben weise eine maximale Gebäudehöhe von 4,15 m auf und liege daher unter der maximal zulässigen Gebäudehöhe von 8 m.Zur Gebäudehöhe wurde festgehalten, dass
dem rechtskräftigen Bebauungsplan für das gegenständliche Baugrundstück die Bauklassen römisch eins und römisch zwei festgelegt worden seien, was einer zulässigen Gebäudehöhe von 0 m bis 8 m entsprechen würde. Das Vorhaben weise eine maximale Gebäudehöhe von 4,15 m auf und liege daher unter der maximal zulässigen Gebäudehöhe von 8 m. Weiters wurde festgehalten, dass Bauwerke, die direkt an der Grundgrenze errichtet würden, eine maximale Höhe von 3 m aufweisen könnten, sofern dies zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen, erhaltenswürdigen Altortgebieten und zusammenhängenden bebauten Ortsgebieten erforderlich sei, der freie Lichteinfall unter 45° auf bestehende und zulässige zukünftige Hauptfenster von Gebäuden auf den Nachbarbauplätzen gewährleistet sei und keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen würden. Gegenständlich würden sich die geringsten Abstände von Bauwerken beider betroffener Grundstücke im Norden der beiden Beschwerdeführer bzw. Süden der Bauwerber befinden. Die Bauwerke würden bauliche Anlagen darstellen (Einfriedungen) und würden einen Abstand von ca. 4 m aufweisen. Die Höhe der bewilligten Einfriedung betrage 1,50 m und erfolge die Ausführung in durchwegs nicht brennbarer Bauweise (Stahlbeton mit Metallgitterzaunfeldern). Anschließend an die straßenseitige Einfriedung verlaufe die im Flächenwidmungsplan festgelegte Verlängerung der öffentlichen Verkehrsfläche (***). Es sei daher der freie Lichteinfall unter 45° auf bestehende und zulässige mögliche Hauptfenster von Gebäuden jederzeit gewährleistet und würden aufgrund der projektierten Ausführung keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen. Aufgrund dieser Ausführungen würden die beiden Beschwerdeführer in ihren Rechten nach § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 nicht verletzt. Weiters wurde festgehalten, dass Bauwerke, die direkt an der Grundgrenze errichtet würden, eine maximale Höhe von 3 m aufweisen könnten, sofern dies zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen, erhaltenswürdigen Altortgebieten und zusammenhängenden bebauten Ortsgebieten erforderlich sei, der freie Lichteinfall unter 45° auf bestehende und zulässige zukünftige Hauptfenster von Gebäuden auf den Nachbarbauplätzen gewährleistet sei und keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen würden. Gegenständlich würden sich die geringsten Abstände von Bauwerken beider betroffener Grundstücke im Norden der beiden Beschwerdeführer bzw. Süden der Bauwerber befinden. Die Bauwerke würden bauliche Anlagen darstellen (Einfriedungen) und würden einen Abstand von ca. 4 m aufweisen. Die Höhe der bewilligten Einfriedung betrage 1,50 m und erfolge die Ausführung in durchwegs nicht brennbarer Bauweise (Stahlbeton mit Metallgitterzaunfeldern). Anschließend an die straßenseitige Einfriedung verlaufe die im Flächenwidmungsplan festgelegte Verlängerung der öffentlichen Verkehrsfläche (***). Es sei daher der freie Lichteinfall unter 45° auf bestehende und zulässige mögliche Hauptfenster von Gebäuden jederzeit gewährleistet und würden aufgrund der projektierten Ausführung keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen. Aufgrund dieser Ausführungen würden die beiden Beschwerdeführer in ihren Rechten nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 nicht verletzt. Zum Vorwurf der mangelhaften Einreichpläne wurde festgehalten, dass
1 der NÖ Bauordnung 1996 in einem Lageplan die geringsten Abstände bei Neu- oder Zubauten von den Grundstücksgrenzen darzustellen seien. Im Einreichplan vom August 2014 würden sich 7,97 m zur nördlichen Grundgrenze, 4,00 m zur östlichen Grundgrenze und 5,05 m zur westlichen Grundgrenze finden. Offensichtlich sei der Abstand zur südlichen Grundgrenze nicht der geringste Abstand (ca. 12,50 m). Betreffend die Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks werde darauf verwiesen, dass den Einreichunterlagen ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis vom
der Baubeschreibung und dem zugehörigen Einreichplan erfolge die Abwasserentsorgung über den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal. Im Zuge der Vorprüfung sei der Hinweis angemerkt worden, dass betreffend die genaue Lage und Tiefe das Einvernehmen mit dem Fachbereich Bau-, Ver- und Entsorgung und öffentliche Anlagen herzustellen sei. Zudem sei auch im Zuge der Verhandlung von Seiten des Verhandlungsleiters darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Schmutzwässer in das geplante, reduzierte Mischwasserkanalsystem eingeleitet würden. Die Dachwässer würden auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Hierfür seien den Unterlagen die genauen Lagen der Sickerschächte zu entnehmen, jeweils im Osten und Westen des Gebäudes, in Lageplan und Grundriss dargestellt. Für die Ausführung der Abwasser- und Entwässerungsanlagen werde auf die zugehörigen ÖNORMEN und die Vorschreibung des Auflagepunktes 5.) der Verhandlungsschrift vom 8. Oktober 2014 verwiesen. Somit würden sie auch mit diesem Vorbringen keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten aufzeigen. Weiters wurde festgehalten, dass die Errichtung von Wärmepumpen
1 Z. 8 der NÖ Bauordnung 1996 ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben sei.Weiters wurde festgehalten, dass die Errichtung von Wärmepumpen
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 8, der NÖ Bauordnung 1996 ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben sei. Betreffend den Immissionsschutz
werde auf § 6 Abs. 2 Z. 2 leg.cit. verwiesen; die Wärmepumpe sei für die Beheizung des Wohnhauses zuständig und daher für die Benützung des Gebäudes zu Wohnzwecken erforderlich. Die am Dach situierte Photovoltaikanlage sei derart geplant und situiert worden, dass sich eine Blendung auf Nachbargrundstücke nicht ergeben könne, da zur Verhinderung der Blendung eine Attikamauer (ca. 80 cm über Dach) um die Anlage errichtet werde. Betreffend den Immissionsschutz
Paragraph 48, leg.cit. werde auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. verwiesen; die Wärmepumpe sei für die Beheizung des Wohnhauses zuständig und daher für die Benützung des Gebäudes zu Wohnzwecken erforderlich. Die am Dach situierte Photovoltaikanlage sei derart geplant und situiert worden, dass sich eine Blendung auf Nachbargrundstücke nicht ergeben könne, da zur Verhinderung der Blendung eine Attikamauer (ca. 80 cm über Dach) um die Anlage errichtet werde. Aufgrund dessen, dass sich in den Einreichunterlagen die Angaben hinsichtlich der Abwasserentsorgung sowie Ableitung der Oberflächenwässer finden würden und von Seiten der Behörde die Ausführung anhand der entsprechenden Normen gefordert worden sei und der Abstand des bestehenden Wohngebäudes der beiden Beschwerdeführer ca. 48 m zur Grundgrenze der Bauwerber bzw. ca. 36 m zum Nebengebäude der beiden Beschwerdeführer betrage, bestehe aus Sicht der Behörde ausreichend Abstand, sodass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit sowie der Trockenheit der Bauwerke der beiden Beschwerdeführer durch die Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens ausgeschlossen werden könne. Auch in dieser Hinsicht hätten die beiden Beschwerdeführer keine Verletzung ihrer Nachbarrechte aufgezeigt. Zum Vorwurf der mangelnden Vorkehrungen für den Brandschutz wurde festgehalten, dass
der NÖ Bautechnikverordnung 1997 Außenwände, tragende Innenwände und Wohnungstrennwände mindestens brandhemmend sein müssten. Gegenständlich würden die Außenwände aus 25 cm starken Hochlochziegeln mit innenseitigem Putz und außenseitigem 20 cm starken Wärmedämmverbundsystem versehen. Schon Hochlochziegel mit einer Stärke von 17 cm seien ausreichend, um dem gesetzlich geforderten Brandschutz zu entsprechen. Zudem betrage der Abstand des bewilligten Gebäudes zur Grundgrenze der beiden Beschwerdeführer ca. 16,50 m, sodass von einer Gefährdung durch Brandüberschlag nicht auszugehen sei, weshalb sie auch mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtsverletzung aufzuzeigen vermocht hätten. Zum Vorwurf der mangelnden Vorkehrungen für den Brandschutz wurde festgehalten, dass
Paragraph 8, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 Außenwände, tragende Innenwände und Wohnungstrennwände mindestens brandhemmend sein müssten. Gegenständlich würden die Außenwände aus 25 cm starken Hochlochziegeln mit innenseitigem Putz und außenseitigem 20 cm starken Wärmedämmverbundsystem versehen. Schon Hochlochziegel mit einer Stärke von 17 cm seien ausreichend, um dem gesetzlich geforderten Brandschutz zu entsprechen. Zudem betrage der Abstand des bewilligten Gebäudes zur Grundgrenze der beiden Beschwerdeführer ca. 16,50 m, sodass von einer Gefährdung durch Brandüberschlag nicht auszugehen sei, weshalb sie auch mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtsverletzung aufzuzeigen vermocht hätten. In der dagegen erhobenen Berufung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der verfahrensgegenständliche Bauplatz nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden sei. Keine der benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen, weder die *** noch die ***, sei im erforderlichen Ausmaß zum gegenständlichen Bauplatz aufgeschlossen. Der Bauplatz sei auch nicht mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 2 der NÖ Bauordnung oder mit einer im Privateigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entsprechen würde, verbunden. Insbesondere sei eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Aufschließung des Bauplatzes durch die *** im südlichen Teil des Baugrundstücks aufgrund der derzeitigen Eigentumsverhältnisse an den dafür benötigten Grundflächen auch gar nicht möglich. Gesetzt den Fall, dass die *** entgegen den tatsächlichen Verhältnissen ohne Beanspruchung zumindest ihrer Grundfläche im gesetzlichen Ausmaß für die Erschließung des Baugrundstücks ausgebaut bzw. verlängert würde, würden aufgrund des dann gegebenen Straßenverlaufes durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die in den § 49 ff der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehenen Bauwich- und Abstandsbestimmungen verletzt. Im Zusammenhang damit hätten sie bereits eingewandt, dass eine den Anforderungen des § 71 der NÖ Bauordnung 1996 genügende Verkehrserschließung des Bauplatzes eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung darstelle. Da sie ihren Grundstücksteil noch nicht in das öffentliche Gut abgetreten hätten und diesen auch zukünftig nicht abtreten würden, würde eine lediglich auf den Grundflächen des ehemaligen Grundstückes Nr. *** mögliche Verkehrserschließung keinesfalls den Erfordernissen einer dem Gesetz entsprechenden Aufschließung des Bauplatzes im Sinne der §§ 49 Abs. 3 und 71 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 genügen. Auf den derzeit im öffentlichen Gut befindlichen Grundflächen südlich des Baugrundstückes stehe nämlich unter Zugrundelegung der im Flächenwidmungsplan dafür ausgewiesenen Flächen zumindest im Bereich der Grundgrenze zu ihrem Grundstück lediglich eine Breite von maximal 4 m zur Verfügung. Damit wäre aber auch die von der Baubehörde angenommene Mindestbreite von 6 m nicht annähernd erreicht. Diese könnte nur unter Heranziehung weiterer Grundflächen, insbesondere jener, die im gültigen Flächenwidmungsplan auf ihrem Grundstück Nr. *** als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei, im geforderten Ausmaß errichtet werden. Dies wäre jedoch so lange nicht möglich, solange sie auf ihrem Grundstück keine eine Straßengrundabtretung auslösende Handlung im Sinne des § 12 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 setzen würden. Solange die für die Aufschließung des gegenständlichen Baugrundstücks erforderliche öffentliche Verkehrsfläche nicht hergestellt sei und den Verkehrserfordernissen entsprechen würde, gelte
5 der NÖ Bauordnung 1996 ein Bauverbot, sodass die Behörde auch keine Baubewilligung erteilen dürfe, solange nicht die von der Baubehörde selbst herangezogene, im Flächenwidmungsplan mit einer Breite von 7,50 m ausgewiesene Verkehrsfläche *** den Verkehrserfordernissen entsprechend tatsächlich hergestellt sei. Da das Baugrundstück weder im südlichen Bereich noch anderswo mit öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen sei, die auch tatsächlich bereits hergestellt seien und auch den Verkehrserfordernissen entsprechen würden, sei die bekämpfte Baubewilligung zu Unrecht erteilt worden und leide diese schon deshalb an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. In der dagegen erhobenen Berufung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der verfahrensgegenständliche Bauplatz nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden sei. Keine der benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen, weder die *** noch die ***, sei im erforderlichen Ausmaß zum gegenständlichen Bauplatz aufgeschlossen. Der Bauplatz sei auch nicht mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach Paragraph 11, Absatz 2, der NÖ Bauordnung oder mit einer im Privateigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entsprechen würde, verbunden. Insbesondere sei eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Aufschließung des Bauplatzes durch die *** im südlichen Teil des Baugrundstücks aufgrund der derzeitigen Eigentumsverhältnisse an den dafür benötigten Grundflächen auch gar nicht möglich. Gesetzt den Fall, dass die *** entgegen den tatsächlichen Verhältnissen ohne Beanspruchung zumindest ihrer Grundfläche im gesetzlichen Ausmaß für die Erschließung des Baugrundstücks ausgebaut bzw. verlängert würde, würden aufgrund des dann gegebenen Straßenverlaufes durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die in den Paragraph 49, ff der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehenen Bauwich- und Abstandsbestimmungen verletzt. Im Zusammenhang damit hätten sie bereits eingewandt, dass eine den Anforderungen des Paragraph 71, der NÖ Bauordnung 1996 genügende Verkehrserschließung des Bauplatzes eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung darstelle. Da sie ihren Grundstücksteil noch nicht in das öffentliche Gut abgetreten hätten und diesen auch zukünftig nicht abtreten würden, würde eine lediglich auf den Grundflächen des ehemaligen Grundstückes Nr. *** mögliche Verkehrserschließung keinesfalls den Erfordernissen einer dem Gesetz entsprechenden Aufschließung des Bauplatzes im Sinne der Paragraphen 49, Absatz 3 und 71 Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 genügen. Auf den derzeit im öffentlichen Gut befindlichen Grundflächen südlich des Baugrundstückes stehe nämlich unter Zugrundelegung der im Flächenwidmungsplan dafür ausgewiesenen Flächen zumindest im Bereich der Grundgrenze zu ihrem Grundstück lediglich eine Breite von maximal 4 m zur Verfügung. Damit wäre aber auch die von der Baubehörde angenommene Mindestbreite von 6 m nicht annähernd erreicht. Diese könnte nur unter Heranziehung weiterer Grundflächen, insbesondere jener, die im gültigen Flächenwidmungsplan auf ihrem Grundstück Nr. *** als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei, im geforderten Ausmaß errichtet werden. Dies wäre jedoch so lange nicht möglich, solange sie auf ihrem Grundstück keine eine Straßengrundabtretung auslösende Handlung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 setzen würden. Solange die für die Aufschließung des gegenständlichen Baugrundstücks erforderliche öffentliche Verkehrsfläche nicht hergestellt sei und den Verkehrserfordernissen entsprechen würde, gelte
Paragraph 11, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 ein Bauverbot, sodass die Behörde auch keine Baubewilligung erteilen dürfe, solange nicht die von der Baubehörde selbst herangezogene, im Flächenwidmungsplan mit einer Breite von 7,50 m ausgewiesene Verkehrsfläche *** den Verkehrserfordernissen entsprechend tatsächlich hergestellt sei. Da das Baugrundstück weder im südlichen Bereich noch anderswo mit öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen sei, die auch tatsächlich bereits hergestellt seien und auch den Verkehrserfordernissen entsprechen würden, sei die bekämpfte Baubewilligung zu Unrecht erteilt worden und leide diese schon deshalb an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Weiters behaupteten sie, dass auch die Bauwiche und Abstandsvorschriften nicht eingehalten würden. Unter der Annahme, dass eine den Bestimmungen der §§ 49 und 71 der NÖ Bauordnung 1996 genügende Erschließung des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes an eine öffentliche Verkehrsfläche in dessen südlichen Bereich ohne eine Inanspruchnahme zumindest ihres Grundstückes Nr. *** erfolge, könnte dies nur entgegen dem im aktuellen Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Straßenverlauf erfolgen. Dadurch würde das gegenständliche Bauvorhaben letztlich aber gegen die Bestimmungen der §§ 50 ff der NÖ Bauordnung 1996 verstoßen und damit ihre subjektiv-öffentlichen Rechte nach § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 verletzen. Dies deshalb, weil dann der Straßenverlauf aufgrund der gesetzlich erforderlichen Breite der Straße von mindestens 6 m (§ 71 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996) um zumindest 2 m nach Norden auf das Baugrundstück verschwenkt werden müsste. Da das Bauprojekt jedoch bereits jetzt die in den Bestimmungen der §§ 50 ff der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehenen Bauwiche und sonstigen Höhen- und Abstandsgrenzen allenfalls gerade noch einhalte, wäre dies bei einer Verschwenkung des Straßenverlaufs um 2 m nach Norden auf das Baugrundstück keinesfalls mehr möglich. Damit würden sie aber in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 verletzt und hätte das gegenständliche Bauvorhaben nicht bewilligt werden dürfen. Diese Rechtswidrigkeit könnte ihrer Ansicht nach ganz einfach dadurch saniert werden, dass das Bauprojekt soweit abgeändert werde, dass die für die Aufschließung des Baugrundstücks erforderliche öffentliche Verkehrsfläche (***) so weit in Richtung des Baugrundstücks verschwenkt werden könne, dass diese auch ohne eine ohnehin derzeit rechtlich nicht zulässige Grundabtretung von ihrem Grundstück in der gesetzlich vorgesehenen Breite errichtet werden könne. Weiters behaupteten sie, dass auch die Bauwiche und Abstandsvorschriften nicht eingehalten würden. Unter der Annahme, dass eine den Bestimmungen der Paragraphen 49 und 71 der NÖ Bauordnung 1996 genügende Erschließung des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes an eine öffentliche Verkehrsfläche in dessen südlichen Bereich ohne eine Inanspruchnahme zumindest ihres Grundstückes Nr. *** erfolge, könnte dies nur entgegen dem im aktuellen Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Straßenverlauf erfolgen. Dadurch würde das gegenständliche Bauvorhaben letztlich aber gegen die Bestimmungen der Paragraphen 50, ff der NÖ Bauordnung 1996 verstoßen und damit ihre subjektiv-öffentlichen Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 verletzen. Dies deshalb, weil dann der Straßenverlauf aufgrund der gesetzlich erforderlichen Breite der Straße von mindestens 6 m (Paragraph 71, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996) um zumindest 2 m nach Norden auf das Baugrundstück verschwenkt werden müsste. Da das Bauprojekt jedoch bereits jetzt die in den Bestimmungen der Paragraphen 50, ff der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehenen Bauwiche und sonstigen Höhen- und Abstandsgrenzen allenfalls gerade noch einhalte, wäre dies bei einer Verschwenkung des Straßenverlaufs um 2 m nach Norden auf das Baugrundstück keinesfalls mehr möglich. Damit würden sie aber in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 verletzt und hätte das gegenständliche Bauvorhaben nicht bewilligt werden dürfen. Diese Rechtswidrigkeit könnte ihrer Ansicht nach ganz einfach dadurch saniert werden, dass das Bauprojekt soweit abgeändert werde, dass die für die Aufschließung des Baugrundstücks erforderliche öffentliche Verkehrsfläche (***) so weit in Richtung des Baugrundstücks verschwenkt werden könne, dass diese auch ohne eine ohnehin derzeit rechtlich nicht zulässige Grundabtretung von ihrem Grundstück in der gesetzlich vorgesehenen Breite errichtet werden könne. Auch die Ausführungen der Baubehörde zum Flächenwidmungsplan, dass im Zuge der Erstellung des Flächenwidmungsplans und somit der Festlegung der Straßenfluchtlinien von der gesetzlichen Bestimmung für die Verpflichtung zur Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 12) im gleichen Ausmaß für die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu ihren Gunsten abgewichen worden sei, treffe keinesfalls zu.
der NÖ Bauordnung 1996 sei bei der Festlegung der Straßenfluchtlinie insbesondere auf die bereits verbauten Bauplätze Rücksicht zu nehmen und nach den in der Natur bestehenden Straßengrundgrenzen festzulegen. Da die südlich der zu planenden Straße gelegenen Grundstücke bereits bebaut seien bzw. auch lediglich als Gartenflächen genutzt würden und es lediglich um die Erschließung der nördlich der Straße gelegenen Bauplätze gehe, liege die Erschließung im ausschließlichen Interesse des Grundstückseigentümers des vormaligen Grundstückes Nr. ***. Aufgrund dieser eindeutigen Interessenlage sei die Verschiebung der Flächenwidmung, um eine Neufestlegung der Straßenführung zu ermöglichen, nach Norden bis an die Grundstücksgrenze der beiden Bauwerber durchzuführen. Die Straßenführung sei auch aus bautechnischen Gründen zur Gänze auf dem ehemaligen Grundstück Nr. *** bzw. dessen Nachfolgegrundstücken möglich, indem die Straßenführung entlang der bereits durch Einfriedung gegebenen Grundstücksgrenzen erfolgt sei. Die daraufhin durch die zuständige Planungsbehörde durchgeführte Abänderung des Flächenwidmungsplans sei somit nicht deshalb erfolgt, um sie zu begünstigen, sondern einzig und allein aus dem Grund, um den Vorgaben des § 71 der NÖ Bauordnung 1996 nicht gänzlich zu widersprechen. Dennoch sei der gegenständliche Flächenwidmungsplan ihrer Auffassung nach auch in seiner jetzigen Fassung in gleichheitswidriger Weise rechtswidrig, da die Behörde bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen im Flächenwidmungsplan keine den strengen Erfordernissen des Gesetzes entsprechende Interessenabwägung vorgenommen habe. Deshalb leide der gegenständliche Flächenwidmungsplan wegen mangelhafter Interessenabwägung an Rechtswidrigkeit, zumindest an den Mängeln der Abwägungsfehleinschätzung und Abwägungsdisproportionalität. Sie würden daher anregen, den gegenständlichen Flächenwidmungsplan allenfalls im Rahmen eines verfassungsgerichtlichen Verordnungsprüfungsverfahrens auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und allenfalls den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Sie würden sich vorbehalten, gegebenenfalls auch selbst ein diesbezügliches Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.Auch die Ausführungen der Baubehörde zum Flächenwidmungsplan, dass im Zuge der Erstellung des Flächenwidmungsplans und somit der Festlegung der Straßenfluchtlinien von der gesetzlichen Bestimmung für die Verpflichtung zur Grundabtretung für Verkehrsflächen (Paragraph 12,) im gleichen Ausmaß für die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu ihren Gunsten abgewichen worden sei, treffe keinesfalls zu.
Paragraph 71, der NÖ Bauordnung 1996 sei bei der Festlegung der Straßenfluchtlinie insbesondere auf die bereits verbauten Bauplätze Rücksicht zu nehmen und nach den in der Natur bestehenden Straßengrundgrenzen festzulegen. Da die südlich der zu planenden Straße gelegenen Grundstücke bereits bebaut seien bzw. auch lediglich als Gartenflächen genutzt würden und es lediglich um die Erschließung der nördlich der Straße gelegenen Bauplätze gehe, liege die Erschließung im ausschließlichen Interesse des Grundstückseigentümers des vormaligen Grundstückes Nr. ***. Aufgrund dieser eindeutigen Interessenlage sei die Verschiebung der Flächenwidmung, um eine Neufestlegung der Straßenführung zu ermöglichen, nach Norden bis an die Grundstücksgrenze der beiden Bauwerber durchzuführen. Die Straßenführung sei auch aus bautechnischen Gründen zur Gänze auf dem ehemaligen Grundstück Nr. *** bzw. dessen Nachfolgegrundstücken möglich, indem die Straßenführung entlang der bereits durch Einfriedung gegebenen Grundstücksgrenzen erfolgt sei. Die daraufhin durch die zuständige Planungsbehörde durchgeführte Abänderung des Flächenwidmungsplans sei somit nicht deshalb erfolgt, um sie zu begünstigen, sondern einzig und allein aus dem Grund, um den Vorgaben des Paragraph 71, der NÖ Bauordnung 1996 nicht gänzlich zu widersprechen. Dennoch sei der gegenständliche Flächenwidmungsplan ihrer Auffassung nach auch in seiner jetzigen Fassung in gleichheitswidriger Weise rechtswidrig, da die Behörde bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen im Flächenwidmungsplan keine den strengen Erfordernissen des Gesetzes entsprechende Interessenabwägung vorgenommen habe. Deshalb leide der gegenständliche Flächenwidmungsplan wegen mangelhafter Interessenabwägung an Rechtswidrigkeit, zumindest an den Mängeln der Abwägungsfehleinschätzung und Abwägungsdisproportionalität. Sie würden daher anregen, den gegenständlichen Flächenwidmungsplan allenfalls im Rahmen eines verfassungsgerichtlichen Verordnungsprüfungsverfahrens auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und allenfalls den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Sie würden sich vorbehalten, gegebenenfalls auch selbst ein diesbezügliches Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Mit Schreiben vom
1 der NÖ Bauordnung 2014 verlange, dass alle im Flächenwidmungsplan vorgesehenen an einen Bauplatz angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen zur Gänze derart errichtet bzw. ausgebaut sein müssten, dass diese den beabsichtigten Verkehrserfordernissen gänzlich entsprechen müssten, bestehe für das Baugrundstück ein Bauverbot. Für Eckbauplätze bedeute dies, dass alle beide angrenzenden im Flächenwidmungsplan vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen derart ausgebaut sein müssten, dass sie den beabsichtigten Verkehrserfordernissen entsprechen müssten. Da weder ein Teilausbau noch ein Provisorium als Zufahrt genüge, liege im gegenständlichen Fall ein Bauverbot
der NÖ Bauordnung 2014 vor; dies auch deshalb, weil die südlich des Baugrundstückes im Flächenwidmungsplan vorgesehene Verkehrsfläche überhaupt noch nicht errichtet worden sei. Zum Begriff der Verkehrserfordernisse im Sinne des § 13 der NÖ Bauordnung 2014 führten sie aus, dass eine Verkehrsfläche nur dann den Verkehrserfordernissen im Sinne des § 13 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 entsprechen würde, wenn dadurch auch die übergeordneten Regelungen der Verkehrserschließung im Sinne des § 32 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 erfüllt würden. Für Sackgassen gelte dabei, dass am Ende von Sackgassen Umkehrplätze mit einer Mindestbreite von 12,50 m anzuordnen seien. Selbst für den Fall, dass nicht die gesamte angrenzende Verkehrsfläche errichtet hätte werden müssen, hätte am Ende der östlich an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz nunmehr als Sackgasse errichteten Zufahrt zumindest ein Umkehrplatz mit einer Mindestbreite von 12,50 m errichtet werden müssen. Zudem hätte die Aufschließung des Bauplatzes für den Verkehr derart erfolgen müssen, dass die Möglichkeit des schadlosen Abfließens der darauf anfallenden Niederschlagswässer gewährleistet sei. Nichts von alldem sei erfolgt und sei dies auch nicht in der gegenständlichen verkehrstechnischen Stellungnahme so festgestellt bzw. befundet worden.Mit Schreiben vom 22. April 2015 brachte die Baubehörde den beiden Beschwerdeführern diese verkehrstechnische Stellungnahme zur Kenntnis und behaupteten diese in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2015 hiezu, dass die öffentliche Verkehrsfläche *** erst im Flächenwidmungsplan 2013 und nicht schon in jenem vom Jahr 1976 enthalten gewesen sei und hätten sie ihren Grundstücksteil, auf welchem die öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei, noch nicht abgetreten. Da diese ohne ihren Grundstücksteil nicht im gesetzlich erforderlichen Ausmaß ausgebaut werden könne und der Gesetzgeber
Paragraph 13, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 verlange, dass alle im Flächenwidmungsplan vorgesehenen an einen Bauplatz angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen zur Gänze derart errichtet bzw. ausgebaut sein müssten, dass diese den beabsichtigten Verkehrserfordernissen gänzlich entsprechen müssten, bestehe für das Baugrundstück ein Bauverbot. Für Eckbauplätze bedeute dies, dass alle beide angrenzenden im Flächenwidmungsplan vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen derart ausgebaut sein müssten, dass sie den beabsichtigten Verkehrserfordernissen entsprechen müssten. Da weder ein Teilausbau noch ein Provisorium als Zufahrt genüge, liege im gegenständlichen Fall ein Bauverbot
Paragraph 13, der NÖ Bauordnung 2014 vor; dies auch deshalb, weil die südlich des Baugrundstückes im Flächenwidmungsplan vorgesehene Verkehrsfläche überhaupt noch nicht errichtet worden sei. Zum Begriff der Verkehrserfordernisse im Sinne des Paragraph 13, der NÖ Bauordnung 2014 führten sie aus, dass eine Verkehrsfläche nur dann den Verkehrserfordernissen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 entsprechen würde, wenn dadurch auch die übergeordneten Regelungen der Verkehrserschließung im Sinne des Paragraph 32, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 erfüllt würden. Für Sackgassen gelte dabei, dass am Ende von Sackgassen Umkehrplätze mit einer Mindestbreite von 12,50 m anzuordnen seien. Selbst für den Fall, dass nicht die gesamte angrenzende Verkehrsfläche errichtet hätte werden müssen, hätte am Ende der östlich an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz nunmehr als Sackgasse errichteten Zufahrt zumindest ein Umkehrplatz mit einer Mindestbreite von 12,50 m errichtet werden müssen. Zudem hätte die Aufschließung des Bauplatzes für den Verkehr derart erfolgen müssen, dass die Möglichkeit des schadlosen Abfließens der darauf anfallenden Niederschlagswässer gewährleistet sei. Nichts von alldem sei erfolgt und sei dies auch nicht in der gegenständlichen verkehrstechnischen Stellungnahme so festgestellt bzw. befundet worden. Schließlich führten sie aus, dass der Umstand, dass der im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Straßenverlauf der öffentlichen Verkehrsfläche südlich des gegenständlichen Baugrundstücks teilweise über ihr Grundstück führe und derzeit kein gesetzlicher Grund für eine Abtretung dieses Grundstücksteils vorliege, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Verkehrsaufschließung des gegenständlichen Bauplatzes verhindere. Um einen bewilligungsfähigen Zustand für das gegenständliche Bauvorhaben zu erreichen, müsste der Flächenwidmungsplan lediglich dahingehend abgeändert werden, dass eine den Verkehrserfordernissen entsprechende tatsächliche Aufschließung auch ohne Inanspruchnahme ihres Grundstücks möglich sei. Sie hätten hiefür von der *** zwei Varianten erarbeiten lassen, die aufzeigen würden, dass eine Aufschließung des gegenständlichen Baugrundstücks auch auf der Südseite unter Einhaltung der Mindesterfordernisse des § 32 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 möglich sei. Beide Varianten würden zeigen, dass schon eine geringfügige Verschwenkung des Straßenverlaufs in Richtung des Grundstücks der beiden Bauwerber eine gesetzeskonforme Errichtung der erforderlichen Aufschließungsstraße auch ohne Inanspruchnahme ihres Grundstücks ermögliche. Diesem Schreiben legten die beiden Beschwerdeführer eine von ihnen in Auftrag gegebene Verlängerung der *** mit zwei Varianten bei, bei denen ihr Grundstück nicht in Anspruch genommen wird. Schließlich führten sie aus, dass der Umstand, dass der im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Straßenverlauf der öffentlichen Verkehrsfläche südlich des gegenständlichen Baugrundstücks teilweise über ihr Grundstück führe und derzeit kein gesetzlicher Grund für eine Abtretung dieses Grundstücksteils vorliege, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Verkehrsaufschließung des gegenständlichen Bauplatzes verhindere. Um einen bewilligungsfähigen Zustand für das gegenständliche Bauvorhaben zu erreichen, müsste der Flächenwidmungsplan lediglich dahingehend abgeändert werden, dass eine den Verkehrserfordernissen entsprechende tatsächliche Aufschließung auch ohne Inanspruchnahme ihres Grundstücks möglich sei. Sie hätten hiefür von der *** zwei Varianten erarbeiten lassen, die aufzeigen würden, dass eine Aufschließung des gegenständlichen Baugrundstücks auch auf der Südseite unter Einhaltung der Mindesterfordernisse des Paragraph 32, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 möglich sei. Beide Varianten würden zeigen, dass schon eine geringfügige Verschwenkung des Straßenverlaufs in Richtung des Grundstücks der beiden Bauwerber eine gesetzeskonforme Errichtung der erforderlichen Aufschließungsstraße auch ohne Inanspruchnahme ihres Grundstücks ermögliche. Diesem Schreiben legten die beiden Beschwerdeführer eine von ihnen in Auftrag gegebene Verlängerung der *** mit zwei Varianten bei, bei denen ihr Grundstück nicht in Anspruch genommen wird. Mit Bescheid vom 26. Mai 2015, Zl. ***, wies der Stadtsenat der Stadt *** als Baubehörde II. Instanz die Berufung
4 AVG als unbegründet ab. Nach Darlegung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass im Sinne der Vollständigkeit, zumal sich aus § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht des Nachbarn weder bei Fragen der Bauplatzfähigkeit eines Grundstückes noch zur Einhaltung des aus § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 resultierenden Bauverbotes ableiten lasse, dennoch festgehalten werde, dass nach der ständigen Rechtsprechung zu den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung jenen Sachverhalt zugrunde zu legen habe, der im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vorliege. Für die Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz reiche es aus, wenn das Grundstück an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenze. Die tatsächliche Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche sei demnach nicht Voraussetzung für eine Bauplatzerklärung, sondern reiche es vielmehr aus, dass eine solche öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan vorgesehen sei. Die Verlängerung der *** sei seit dem Jahr 1976 im Flächenwidmungsplan vorgesehen. Auch gelte für das gegenständliche Baugrundstück kein wie von den beiden Beschwerdeführern behauptetes Bauverbot im Sinne des § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996. Am 16. März 2015 habe der hg. Fachbereich Bau-, Baudirektion- und Gemeindestraßenverwaltung mitgeteilt, dass die Straßenerstaufschließung für den gegenständlichen Bauplatz in der *** von der *** Richtung Süden inzwischen abgeschlossen worden sei. Die im Flächenwidmungsplan vorgesehene Verkehrsfläche sei also bereits tatsächlich hergestellt worden.
5 der NÖ Bauordnung 1996 gelte auf einem Bauplatz, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenze, ein Bauverbot, solange diese Verkehrsfläche nicht den öffentlichen Verkehrserfordernissen entsprechen würde. Die zentrale relevante Frage für die Beurteilung, ob für den gegenständlichen Bauplatz ein Bauverbot im Sinne des § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 vorliege, sei daher, ob die tatsächlich hergestellte Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen entspreche. Jedoch beschreibe weder das Gesetz noch die Judikatur, was konkret unter einer Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspreche, zu verstehen sei. Zur Klärung dieser Frage sei von der Baubehörde zweiter Instanz eine entsprechende verkehrstechnische Stellungnahme vom Amtssachverständigen für Verkehrstechnik des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Abteilung Bau- und Anlagentechnik, ***, eingeholt worden. ln der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 27. März 2015 sei zusammenfassend festgestellt worden, dass über die gegenständlich hergestellte Aufschließungsstraße eine ausreichende Zufahrt für Einsatzfahrzeuge, KFZ und andere Fahrzeuge sowie ein ausreichender Zugang zum gegenständlichen Grundstück der beiden Bauwerber anzunehmen sei, sodass ein Bauverbot
1 der NÖ Bauordnung 2014 bzw. § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 aus Gründen einer unzureichenden Verkehrserschließung nicht vorliege. Festzustellen sei daher, dass die im gegenständlichen Fall hergestellte Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen im Sinne des § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 entspreche. Die beiden Beschwerdeführer hätten sodann am 13. Mai 2015 replizierend eine Stellungnahme eingebracht, worin den Ausführungen in der verkehrstechnischen Stellungnahme des Herrn *** nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet, sondern zum Bauverbot lediglich ausgeführt worden sei, dass § 13 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 so zu verstehen sei, dass die angrenzende öffentliche Verkehrsfläche zur Gänze den Verkehrserfordernissen entsprechen müsse. Auch wenn der Gesetzestext des § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 und jener des § 13 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 weitgehend ident sei, werde an dieser Stelle auf die Übergangsbestimmungen in § 70 der NÖ Bauordnung 2014 verwiesen. Ihrer Behauptung, die Verkehrsfläche, die an das Baugrundstück angrenze, müsse zur Gänze den Verkehrserfordernissen entsprechen, werde entgegengehalten, dass der Wortlaut des Gesetzes nicht verlange, dass die Verkehrsfläche das Baugrundstück zur Gänze umschließen müsse. Vielmehr sei es - auch nach Meinung des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Gemeinden - ausreichend, dass die im Flächenwidmungsplan vorgesehene Verkehrsfläche insoweit tatsächlich hergestellt werde, als die Zu- und Einfahrt zum gegenständlichen Baugrundstück ermöglicht werde. Das betreffende Straßenstück sei auf einer Länge von ca. 32 m hergestellt worden, was eine Zu- und Abfahrt zum Baugrundstück jedenfalls gewährleiste. Es könne auch nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 dahingehend zu interpretieren, dass die an das Baugrundstück angrenzende Verkehrsfläche zur Gänze hergestellt werden müsste. Beim gegenständlichen Baugrundstück handle es sich um ein Eckgrundstück. Die westlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke seien unbebaut und seien bis dato noch nicht zu Bauplätzen erklärt worden.
8 der NÖ Bauordnung 1996 müsse die Gemeinde beispielsweise eine staubfrei befestigte Straße für eine neue öffentliche Verkehrsfläche erst herstellen, wenn bei einseitiger Bebauung für 70% und bei zweiseitiger Bebauung für 50% der Strecke zwischen ihrem Anschluss an das bestehende Straßennetz und dem entferntesten Bauplatz die Aufschließungsabgabe fällig sei. Dies indiziere, dass § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 nicht dahingehend interpretiert werden könne, dass eine Gemeinde verpflichtet wäre, eine Verkehrsfläche herzustellen, die den Verkehrserfordernissen entspreche, die ein Baugrundstück gänzlich umfasse. Es wäre völlig sinnwidrig und würde einem Verschleudern von Steuergeld gleichkommen, wenn die Gemeinden dazu angehalten wären, Verkehrsflächen zu errichten, für die es keine Notwendigkeit gebe. Folglich sei abschließend festzustellen, dass ein Bauverbot im Sinne des § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 nicht bestehe.Mit Bescheid vom 26. Mai 2015, Zl. ***, wies der Stadtsenat der Stadt *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz die Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. Nach Darlegung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass im Sinne der Vollständigkeit, zumal sich aus Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht des Nachbarn weder bei Fragen der Bauplatzfähigkeit eines Grundstückes noch zur Einhaltung des aus Paragraph 11, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 resultierenden Bauverbotes ableiten lasse, dennoch festgehalten werde, dass nach der ständigen Rechtsprechung zu den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung jenen Sachverhalt zugrunde zu legen habe, der im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vorliege. Für die Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz reiche es aus, wenn das Grundstück an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenze. Die tatsächliche Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche sei demnach nicht Voraussetzung für eine Bauplatzerklärung, sondern reiche es vielmehr aus, dass eine solche öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan vorgesehen sei. Die Verlängerung der *** sei seit dem Jahr 1976 im Flächenwidmungsplan vorgesehen. Auch gelte für das gegenständliche Baugrundstück kein wie von den beiden Beschwerdeführern behauptetes Bauverbot im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996. Am 16. März 2015 habe der hg. Fachbereich Bau-, Baudirektion- und Gemeindestraßenverwaltung mitgeteilt, dass die Straßenerstaufschließung für den gegenständlichen Bauplatz in der *** von der *** Richtung Süden inzwischen abgeschlossen worden sei. Die im Flächenwidmungsplan vorgesehene Verkehrsfläche sei also bereits tatsächlich hergestellt worden.
Paragraph 11, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 gelte auf einem Bauplatz, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenze, ein Bauverbot, solange diese Verkehrsfläche nicht den öffentlichen Verkehrserfordernissen entsprechen würde. Die zentrale relevante Frage für die Beurteilung, ob für den gegenständlichen Bauplatz ein Bauverbot im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 vorliege, sei daher, ob die tatsächlich hergestellte Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen entspreche. Jedoch beschreibe weder das Gesetz noch die Judikatur, was konkret unter einer Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspreche, zu verstehen sei. Zur Klärung dieser Frage sei von der Baubehörde zweiter Instanz eine entsprechende verkehrstechnische Stellungnahme vom Amtssachverständigen für Verkehrstechnik des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Abteilung Bau- und Anlagentechnik, ***, eingeholt worden. ln der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 27. März 2015 sei zusammenfassend festgestellt worden, dass über die gegenständlich hergestellte Aufschließungsstraße eine ausreichende Zufahrt für Einsatzfahrzeuge, KFZ und andere Fahrzeuge sowie ein ausreichender Zugang zum gegenständlichen Grundstück der beiden Bauwerber anzunehmen sei, sodass ein Bauverbot
Paragraph 13, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 bzw. Paragraph 11, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 aus Gründen einer unzureichenden Verkehrserschließung nicht vorliege. Festzustellen sei daher, dass die im gegenständlichen Fall hergestellte Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 entspreche. Die beiden Beschwerdeführer hätten sodann am 13. Mai 2015 replizierend eine Stellungnahme eingebracht, worin den Ausführungen in der verkehrstechnischen Stellungnahme des Herrn *** nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet, sondern zum Bauverbot lediglich ausgeführt worden sei, dass Paragraph 13, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 so zu verstehen sei, dass die angrenzende öffentliche Verkehrsfläche zur Gänze den Verkehrserfordernissen entsprechen müsse. Auch wenn der Gesetzestext des Paragraph 11, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 und jener des Paragraph 13, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 weitgehend ident sei, werde an dieser Stelle auf die Übergangsbestimmungen in Paragraph 70, der NÖ Bauordnung 2014 verwiesen. Ihrer Behauptung, die Verkehrsfläche, die an das Baugrundstück angrenze, müsse zur Gänze den Verkehrserfordernissen entsprechen, werde entgegengehalten, dass der Wortlaut des Gesetzes nicht verlange, dass die Verkehrsfläche das Baugrundstück zur Gänze umschließen müsse. Vielmehr sei es - auch nach Meinung des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Gemeinden - ausreichend, dass die im Flächenwidmungsplan vorgesehene Verkehrsfläche insoweit tatsächlich hergestellt werde, als die Zu- und Einfahrt zum gegenständlichen Baugrundstück ermöglicht werde. Das betreffende Straßenstück sei auf einer Länge von ca. 32 m hergestellt worden, was eine Zu- und Abfahrt zum Baugrundstück jedenfalls gewährleiste. Es könne auch nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, Paragraph 11, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 dahingehend zu interpretieren, dass die an das Baugrundstück angrenzende Verkehrsfläche zur Gänze hergestellt werden müsste. Beim gegenständlichen Baugrundstück handle es sich um ein Eckgrundstück. Die westlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke seien unbebaut und seien bis dato noch nicht zu Bauplätzen erklärt worden.
Paragraph 38, Absatz 8, der NÖ Bauordnung 1996 müsse die Gemeinde beispielsweise eine staubfrei befestigte Straße für eine neue öffentliche Verkehrsfläche erst herstellen, wenn bei einseitiger Bebauung für 70% und bei zweiseitiger Bebauung für 50% der Strecke zwischen ihrem Anschluss an das bestehende Straßennetz und dem entferntesten Bauplatz die Aufschließungsabgabe fällig sei. Dies indiziere, dass Paragraph 11, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 nicht dahingehend interpretiert werden könne, dass eine Gemeinde verpflichtet wäre, eine Verkehrsfläche herzustellen, die den Verkehrserfordernissen entspreche, die ein Baugrundstück gänzlich umfasse. Es wäre völlig sinnwidrig und würde einem Verschleudern von Steuergeld gleichkommen, wenn die Gemeinden dazu angehalten wären, Verkehrsflächen zu errichten, für die es keine Notwendigkeit gebe. Folglich sei abschließend festzustellen, dass ein Bauverbot im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 nicht bestehe. Die beiden Beschwerdeführer würden weiters vorbringen, dass eine Herstellung der Straße in ausreichender Breite im südlichen Bereich des Baugrundstückes auch gar nicht möglich sei, da sie nicht zu einer Straßengrundabtretung bereit seien. Für die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens seien ausschließlich der rechtskräftige Flächenwidmungs- sowie der Bebauungsplan sowie die sich im konkreten Einzelfall daraus ergebenden einzuhaltenden Bauwich- und Abstandsvorschriften maßgeblich. Zu beurteilen sei daher nicht der Fall, dass - nach einem Verordnungsprüfungsverfahren - im südlichen Bereich des Bauplatzes die Straße um 2 m Richtung Norden verschoben werden könnte. Auszugehen und zu beurteilen sei vielmehr das eingereichte Projekt anhand des derzeit gültigen und rechtskräftigen Bebauungsplanes. Wie im angefochtenen Bescheid bereits mehr als ausführlich behandelt, würden alle Bauwich- und Abstandsbestimmungen eingehalten und daher keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 verletzt. Da sie kein konkretes Vorbringen dazu erstattet hätten, inwieweit welche Abstandsvorschriften nicht eingehalten würden, werde auf eine Wiederholung der zutreffenden Ausführungen der Baubehörde I. Instanz verzichtet und auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass, ginge man tatsächlich von einer Verschiebung der projektierten Straße aus - was aber, wie bereits ausgeführt, keine Auswirkungen auf die Beurteilung des gegenständlichen Projektes im Sinne der Erteilung einer Baubewilligung habe - das gegenständlich eingereichte Projekt immer noch alle Bauwiche, Höhen und Abstände zum Grundstück der beiden Beschwerdeführer einhalten würde. Anzumerken sei auch, dass sie kein Recht auf Einhaltung der Regeln der Verkehrserschließung im Sinne des § 71 der NÖ Bauordnung 1996 hätten; dies stelle kein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 dar. Sie selbst würden ausführen, dass der gegenständliche Flächenwidmungsplan gegebenenfalls in einem verfassungsrechtlichen Verordnungsprüfungsverfahren zu überprüfen wäre. Es sei bereits seitens der entscheidenden Behörde klargestellt worden, dass für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens der derzeit geltende Flächenwidmungs- sowie der Bebauungsplan maßgeblich seien. Für Diskussionen zur Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes bleibe im gegenständlichen Bauverfahren kein Raum.Die beiden Beschwerdeführer würden weiters vorbringen, dass eine Herstellung der Straße in ausreichender Breite im südlichen Bereich des Baugrundstückes auch gar nicht möglich sei, da sie nicht zu einer Straßengrundabtretung bereit seien. Für die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens seien ausschließlich der rechtskräftige Flächenwidmungs- sowie der Bebauungsplan sowie die sich im konkreten Einzelfall daraus ergebenden einzuhaltenden Bauwich- und Abstandsvorschriften maßgeblich. Zu beurteilen sei daher nicht der Fall, dass - nach einem Verordnungsprüfungsverfahren - im südlichen Bereich des Bauplatzes die Straße um 2 m Richtung Norden verschoben werden könnte. Auszugehen und zu beurteilen sei vielmehr das eingereichte Projekt anhand des derzeit gültigen und rechtskräftigen Bebauungsplanes. Wie im angefochtenen Bescheid bereits mehr als ausführlich behandelt, würden alle Bauwich- und Abstandsbestimmungen eingehalten und daher keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 verletzt. Da sie kein konkretes Vorbringen dazu erstattet hätten, inwieweit welche Abstandsvorschriften nicht eingehalten würden, werde auf eine Wiederholung der zutreffenden Ausführungen der Baubehörde römisch eins. Instanz verzichtet und auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass, ginge man tatsächlich von einer Verschiebung der projektierten Straße aus - was aber, wie bereits ausgeführt, keine Auswirkungen auf die Beurteilung des gegenständlichen Projektes im Sinne der Erteilung einer Baubewilligung habe - das gegenständlich eingereichte Projekt immer noch alle Bauwiche, Höhen und Abstände zum Grundstück der beiden Beschwerdeführer einhalten würde. Anzumerken sei auch, dass sie kein Recht auf Einhaltung der Regeln der Verkehrserschließung im Sinne des Paragraph 71, der NÖ Bauordnung 1996 hätten; dies stelle kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 dar. Sie selbst würden ausführen, dass der gegenständliche Flächenwidmungsplan gegebenenfalls in einem verfassungsrechtlichen Verordnungsprüfungsverfahren zu überprüfen wäre. Es sei bereits seitens der entscheidenden Behörde klargestellt worden, dass für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens der derzeit geltende Flächenwidmungs- sowie der Bebauungsplan maßgeblich seien. Für Diskussionen zur Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes bleibe im gegenständlichen Bauverfahren kein Raum. In der dagegen erhobenen Beschwerde behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass dem gegenständlichen Bauvorhaben schon aufgrund der nicht erfolgten Verkehrsaufschließung die Baubewilligung
3 der NÖ Bauordnung 1996 und aus § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 zu versagen gewesen wäre. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser beiden Bestimmungen seien im gegenständlichen Fall nicht erfüllt gewesen, zumal im Zeitpunkt der Bescheiderlassung I. Instanz das Baugrundstück sogar überhaupt noch mit keiner öffentlichen Verkehrsfläche verbunden gewesen sei, sodass die Baubewilligung schon aus diesem Grund gar nicht hätte ergehen dürfen und diese schon deshalb jedenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet gewesen sei. Erst im Frühjahr 2015, also weit nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, sei der östliche Teil des Baugrundstücks mit einer geschotterten Verkehrsfläche mit der Gemeindestraße Grundstück Nr. *** verbunden worden. Davon, dass diese Verkehrsfläche - wie sowohl von der Bestimmung des § 49 Abs. 3 als auch von § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 gefordert - den Verkehrserfordernissen entsprechen würde, könne entgegen der rechtswidrigen Auffassung der belangten Behörde aber nach wie vor keine Rede sein. Nach ihrer Ansicht entspreche eine Verkehrsfläche nur dann den Verkehrserfordernissen im Sinne des § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996, wenn dadurch auch die übergeordneten Regelungen der Verkehrserschließung im Sinne des § 32 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 erfüllt würden. Für Sackgassen gelte dabei, dass am Ende von Sackgassen Umkehrplätze mit einer Mindestbreite von 12,50 m anzuordnen seien. Selbst für den Fall, dass nicht die gesamte angrenzende Verkehrsfläche errichtet hätte werden müssen, hätte am Ende der östlich an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz nunmehr als Sackgasse ausgebildeten Zufahrt zumindest ein Umkehrplatz mit einer Mindestbreite von 12,50 m errichtet werden müssen. Das sei nicht geschehen.In der dagegen erhobenen Beschwerde behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass dem gegenständlichen Bauvorhaben schon aufgrund der nicht erfolgten Verkehrsaufschließung die Baubewilligung
Paragraph 49, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 und aus Paragraph 11, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 zu versagen gewesen wäre. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser beiden Bestimmungen seien im gegenständlichen Fall nicht erfüllt gewesen, zumal im Zeitpunkt der Bescheiderlassung römisch eins. Instanz das Baugrundstück sogar überhaupt noch mit keiner öffentlichen Verkehrsfläche verbunden gewesen sei, sodass die Baubewilligung schon aus diesem Grund gar nicht hätte ergehen dürfen und diese schon deshalb jedenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet gewesen sei. Erst im Frühjahr 2015, also weit nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, sei der östliche Teil des Baugrundstücks mit einer geschotterten Verkehrsfläche mit der Gemeindestraße Grundstück Nr. *** verbunden worden. Davon, dass diese Verkehrsfläche - wie sowohl von der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, als auch von Paragraph 11, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 gefordert - den Verkehrserfordernissen entsprechen würde, könne entgegen der rechtswidrigen Auffassung der belangten Behörde aber nach wie vor keine Rede sein. Nach ihrer Ansicht entspreche eine Verkehrsfläche nur dann den Verkehrserfordernissen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996, wenn dadurch auch die übergeordneten Regelungen der Verkehrserschließung im Sinne des Paragraph 32, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 erfüllt würden. Für Sackgassen gelte dabei, dass am Ende von Sackgassen Umkehrplätze mit einer Mindestbreite von 12,50 m anzuordnen seien. Selbst für den Fall, dass nicht die gesamte angrenzende Verkehrsfläche errichtet hätte werden müssen, hätte am Ende der östlich an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz nunmehr als Sackgasse ausgebildeten Zufahrt zumindest ein Umkehrplatz mit einer Mindestbreite von 12,50 m errichtet werden müssen. Das sei nicht geschehen. Weiters behaupteten sie, dass den Regeln der Verkehrserschließung des § 71 der NÖ Bauordnung folgend die Aufschließung des gegenständlichen Baugrundstücks schon aus Gründen der Sicherheit der Anrainer und der umweltgerechten Abwicklung des Verkehrs zumindest den Erfordernissen einer Wohnsiedlungsstraße
5 Z. 4 der NÖ Bauordnung 1996 entsprechend, wenn nicht sogar als Aufschließungsstraße
5 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 erfolgen müsste. Eine Aufschließung nur durch einen Wohnweg mit 4 m Breite könne wohl keineswegs gesetzmäßig sein und schon gar nicht den Verkehrserfordernissen im Sinne der §§ 11 und 49 der NÖ Bauordnung 1996 entsprechen. Zumal aber zumindest im südlichen Bereich des Baugrundstücks derzeit bloß eine Fläche von 4 m Breite zur Verkehrserschließung zur Verfügung stehe, sei eine den Verkehrserfordernissen entsprechende Aufschließung des Baugrundstücks durch eine Wohnsiedlungsstraße oder Aufschließungsstraße schon faktisch gar nicht möglich und hätte die bekämpfte Baubewilligung daher nie erteilt werden dürfen. Somit sei ein Ausbau der *** (Grundstück Nr. ***) und damit die für die Zulässigkeit einer Bauführung auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück erforderliche Aufschließung, so wie im Flächenwidmungsplan vorgesehen, ohne die Inanspruchnahme auch ihres betreffenden Grundstücksteiles (Grundstück Nr. ***) im gesetzlich erforderlichen Ausmaß gar nicht möglich. Damit sei jedoch gleichzeitig auch eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Aufschließung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes denkunmöglich, zumal die NÖ Bauordnung u.a. verlange, dass an einen Bauplatz angrenzende öffentliche Verkehrsflächen zur Gänze derart errichtet bzw. ausgebaut sein müssten, dass diese Verkehrsflächen den Verkehrserfordernissen entsprechen würden. Solange diese Verkehrsflächen jedoch nicht gänzlich den Verkehrserfordernissen entsprechen würden, dürfe eine Baubewilligung nicht erteilt werden. Zudem hätte die Aufschließung des Bauplatzes für den Verkehr derart erfolgen müssen, dass die Möglichkeit des schadlosen Abfließens der darauf anfallenden Niederschlagswässer gewährleistet sei. Nichts von alldem sei erfolgt und hätte daher die belangte Behörde auch aus diesem Grund die gegenständliche Baubewilligung versagen müssen. Das Erfordernis, dass alle im Flächenwidmungsplan vorgesehenen an einen Bauplatz angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen zur Gänze den Verkehrserfordernissen entsprechend errichtet sein müssten, folge aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996. Gemeint sei die gesamte angrenzende Verkehrsfläche, denn wäre für den Gesetzgeber auch eine nur teilweise Errichtung dieser Verkehrsflächen hinreichend, so hätte er dies im Gesetzestext so einschränkend festgelegt. Ein Bauverbot im Sinne des § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 bestehe somit solange, als diese gesamte angrenzende Verkehrsfläche nicht den Verkehrserfordernissen entspreche. Für Eckbauplätze, wie den verfahrensgegenständlichen Bauplatz, folge daraus, dass alle beide angrenzenden, im Flächenwidmungsplan vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen derart ausgebaut sein müssten, dass sie den Verkehrserfordernissen entsprechen würden. Da der Gesetzgeber aber nicht normiert habe, dass auch ein Teilausbau der öffentlichen Verkehrsfläche genüge, damit kein Bauverbot vorliege, gelte für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz trotz der teilweisen Errichtung der vom Amtssachverständigen der NÖ Landesregierung in seiner Stellungnahme vom 27. März 2015 als Provisorium bezeichneten Zufahrt zum Baugrundstück weiterhin das Bauverbot
5 der NÖ Bauordnung 1996. Dies schon deshalb, weil die südlich des Baugrundstücks im Flächenwidmungsplan vorgesehene Verkehrsfläche noch gar nicht errichtet worden sei. Weiters behaupteten sie, dass den Regeln der Verkehrserschließung des Paragraph 71, der NÖ Bauordnung folgend die Aufschließung des gegenständlichen Baugrundstücks schon aus Gründen der Sicherheit der Anrainer und der umweltgerechten Abwicklung des Verkehrs zumindest den Erfordernissen einer Wohnsiedlungsstraße
Paragraph 71, Absatz 5, Ziffer 4, der NÖ Bauordnung 1996 entsprechend, wenn nicht sogar als Aufschließungsstraße
Paragraph 71, Absatz 5, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 erfolgen müsste. Eine Aufschließung nur durch einen Wohnweg mit 4 m Breite könne wohl keineswegs gesetzmäßig sein und schon gar nicht den Verkehrserfordernissen im Sinne der Paragraphen 11 und 49 der NÖ Bauordnung 1996 entsprechen. Zumal aber zumindest im südlichen Bereich des Baugrundstücks derzeit bloß eine Fläche von 4 m Breite zur Verkehrserschließung zur Verfügung stehe, sei eine den Verkehrserfordernissen entsprechende Aufschließung des Baugrundstücks durch eine Wohnsiedlungsstraße oder Aufschließungsstraße schon faktisch gar nicht möglich und hätte die bekämpfte Baubewilligung daher nie erteilt werden dürfen. Somit sei ein Ausbau der *** (Grundstück Nr. ***) und damit die für die Zulässigkeit einer Bauführung auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück erforderliche Aufschließung, so wie im Flächenwidmungsplan vorgesehen, ohne die Inanspruchnahme auch ihres betreffenden Grundstücksteiles (Grundstück Nr. ***) im gesetzlich erforderlichen Ausmaß gar nicht möglich. Damit sei jedoch gleichzeitig auch eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Aufschließung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes denkunmöglich, zumal die NÖ Bauordnung u.a. verlange, dass an einen Bauplatz angrenzende öffentliche Verkehrsflächen zur Gänze derart errichtet bzw. ausgebaut sein müssten, dass diese Verkehrsflächen den Verkehrserfordernissen entsprechen würden. Solange diese Verkehrsflächen jedoch nicht gänzlich den Verkehrserfordernissen entsprechen würden, dürfe eine Baubewilligung nicht erteilt werden. Zudem hätte die Aufschließung des Bauplatzes für den Verkehr derart erfolgen müssen, dass die Möglichkeit des schadlosen Abfließens der darauf anfallenden Niederschlagswässer gewährleistet sei. Nichts von alldem sei erfolgt und hätte daher die belangte Behörde auch aus diesem Grund die gegenständliche Baubewilligung versagen müssen. Das Erfordernis, dass alle im Flächenwidmungsplan vorgesehenen an einen Bauplatz angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen zur Gänze den Verkehrserfordernissen entsprechend errichtet sein müssten, folge aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 11, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996. Gemeint sei die gesamte angrenzende Verkehrsfläche, denn wäre für den Gesetzgeber auch eine nur teilweise Errichtung dieser Verkehrsflächen hinreichend, so hätte er dies im Gesetzestext so einschränkend festgelegt. Ein Bauverbot im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 bestehe somit solange, als diese gesamte angrenzende Verkehrsfläche nicht den Verkehrserfordernissen entspreche. Für Eckbauplätze, wie den verfahrensgegenständlichen Bauplatz, folge daraus, dass alle beide angrenzenden, im Flächenwidmungsplan vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen derart ausgebaut sein müssten, dass sie den Verkehrserfordernissen entsprechen würden. Da der Gesetzgeber aber nicht normiert habe, dass auch ein Teilausbau der öffentlichen Verkehrsfläche genüge, damit kein Bauverbot vorliege, gelte für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz trotz der teilweisen Errichtung der vom Amtssachverständigen der NÖ Landesregierung in seiner Stellungnahme vom 27. März 2015 als Provisorium bezeichneten Zufahrt zum Baugrundstück weiterhin das Bauverbot
Paragraph 11, Absatz 5, der NÖ Bauordnung
5 der NÖ Bauordnung 1996 ein Bauverbot. Solange also die von der Baubehörde selbst herangezogene im Flächenwidmungsplan mit einer Breite von 7,50 m ausgewiesene Verkehrsfläche südlich des Baugrundstücks nicht den Verkehrserfordernissen entsprechend tatsächlich hergestellt sei, dürfe die Behörde keine Baubewilligung erlassen.Des Weiteren behaupteten sie, dass sie zur verkehrstechnischen Stellungnahme vom 27. März 2015 rechtzeitig eine Stellungnahme abgegeben hätten und hätten sie den Teil ihres Grundstückes Nr. ***, für den der Flächenwidmungsplan die öffentliche Verkehrsfläche festlege, noch nicht in das öffentliche Gut abgetreten. Einerseits würden keine Abtretungsanlässe nach Paragraph 12, leg.cit. vorliegen und andererseits würden sie diese Fläche auch niemals freiwillig abtreten. Eine lediglich auf den Grundflächen des ehemaligen Grundstückes Nr. *** mögliche Verkehrserschließung würde aber keinesfalls den Erfordernissen einer dem Gesetz entsprechenden Aufschließung des Bauplatzes im Sinne der Paragraphen 49, Absatz 3 und 71 Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 genügen. Auf den derzeit im öffentlichen Gut befindlichen Grundflächen südlich des Baugrundstücks - unter Zugrundelegung der im Flächenwidmungsplan dafür ausgewiesenen Flächen - stehe nämlich zumindest im Bereich der Grundgrenze zu ihrem Grundstück Nr. *** lediglich eine Breite von maximal 4 m zur Verfügung. Damit wäre aber auch die von der Behörde angenommene erforderliche Mindestbreite von 6 m nicht annähernd erreicht. Diese könnte nur unter Heranziehung weiterer Grundflächen, insbesondere jener, die im gültigen Flächenwidmungsplan auf ihrem Grundstück Nr. *** als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei, im geforderten Ausmaß errichtet werden. Solange die für die Aufschließung des gegenständlichen Baugrundstücks erforderliche öffentliche Verkehrsfläche nicht hergestellt sei und den Verkehrserfordernissen entspreche, gelte
Paragraph 11, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 ein Bauverbot. Solange also die von der Baubehörde selbst herangezogene im Flächenwidmungsplan mit einer Breite von 7,50 m ausgewiesene Verkehrsfläche südlich des Baugrundstücks nicht den Verkehrserfordernissen entsprechend tatsächlich hergestellt sei, dürfe die Behörde keine Baubewilligung erlassen. Zumal aufgrund der momentanen Ausgangslage eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Aufschließung des Bauplatzes durch die *** im südlichen Teil des Baugrundstückes aufgrund der derzeitigen Eigentumsverhältnisse an den dafür benötigten Grundflächen nicht möglich sei, könnte eine Zulässigkeit der Bebauung des Baugrundstückes nur über eine Verschwenkung der Aufschließungsstraße südlich des Baugrundstücks in Richtung Baugrundstück erreicht werden. Gesetzt den Fall, dass die *** entgegen den tatsächlichen Verhältnissen ohne Beanspruchung zumindest ihrer Grundfläche im gesetzlichen Ausmaß für die Erschließung des Baugrundstücks tatsächlich ausgebaut/verlängert werde, könnte dies nur entgegen dem im aktuellen Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Straßenverlauf erfolgen. Dadurch würde aber aufgrund des dann gegebenen Straßenverlaufs durch das gegenständliche Bauvorhaben gegen die in den § 50 ff der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehenen Bauwich- und Abstandsbestimmungen verstoßen und damit ihre subjektiv-öffentlichen Rechte
2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 verletzt. Dies deshalb, weil dann der Straßenverlauf aufgrund der gesetzlich erforderlichen Breite der Straße von mindestens 6 m
5 der NÖ Bauordnung 1996 um zumindest 2 m nach Norden auf das Baugrundstück verschwenkt werden müsste. Da durch das Bauprojekt jedoch bereits jetzt die in den Bestimmungen der §§ 50 ff der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehenen Bauwiche und sonstigen Höhenabstandsgrenzen allenfalls gerade noch eingehalten werden könnten, wäre dies bei einer Verschwenkung des Straßenverlaufs um 2 m nach Norden auf das Baugrundstück keinesfalls mehr möglich. Damit würden sie aber in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 verletzt und hätte das gegenständliche Bauvorhaben nicht bewilligt werden dürfen. Diese Rechtswidrigkeit könnte ihrer Ansicht nach ganz einfach dadurch saniert werden, dass das Bauprojekt soweit abgeändert werde, dass die für die Aufschließung des Baugrundstücks erforderliche öffentliche Verkehrsfläche (***) soweit in Richtung des Baugrundstücks verschwenkt werden könne, dass diese auch ohne eine ohnehin derzeit rechtlich nicht zulässige Grundabtretung in der gesetzlich vorgesehenen Breite errichtet werden könne. Ihrer Ansicht nach bestehe somit keine Bewilligungsfähigkeit des tatsächlich bewilligten Projektes. Zumal aufgrund der momentanen Ausgangslage eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Aufschließung des Bauplatzes durch die *** im südlichen Teil des Baugrundstückes aufgrund der derzeitigen Eigentumsverhältnisse an den dafür benötigten Grundflächen nicht möglich sei, könnte eine Zulässigkeit der Bebauung des Baugrundstückes nur über eine Verschwenkung der Aufschließungsstraße südlich des Baugrundstücks in Richtung Baugrundstück erreicht werden. Gesetzt den Fall, dass die *** entgegen den tatsächlichen Verhältnissen ohne Beanspruchung zumindest ihrer Grundfläche im gesetzlichen Ausmaß für die Erschließung des Baugrundstücks tatsächlich ausgebaut/verlängert werde, könnte dies nur entgegen dem im aktuellen Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Straßenverlauf erfolgen. Dadurch würde aber aufgrund des dann gegebenen Straßenverlaufs durch das gegenständliche Bauvorhaben gegen die in den Paragraph 50, ff der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehenen Bauwich- und Abstandsbestimmungen verstoßen und damit ihre subjektiv-öffentlichen Rechte
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 verletzt. Dies deshalb, weil dann der Straßenverlauf aufgrund der gesetzlich erforderlichen Breite der Straße von mindestens 6 m
Paragraph 71, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 um zumindest 2 m nach Norden auf das Baugrundstück verschwenkt werden müsste. Da durch das Bauprojekt jedoch bereits jetzt die in den Bestimmungen der Paragraphen 50, ff der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehenen Bauwiche und sonstigen Höhenabstandsgrenzen allenfalls gerade noch eingehalten werden könnten, wäre dies bei einer Verschwenkung des Straßenverlaufs um 2 m nach Norden auf das Baugrundstück keinesfalls mehr möglich. Damit würden sie aber in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 verletzt und hätte das gegenständliche Bauvorhaben nicht bewilligt werden dürfen. Diese Rechtswidrigkeit könnte ihrer Ansicht nach ganz einfach dadurch saniert werden, dass das Bauprojekt soweit abgeändert werde, dass die für die Aufschließung des Baugrundstücks erforderliche öffentliche Verkehrsfläche (***) soweit in Richtung des Baugrundstücks verschwenkt werden könne, dass diese auch ohne eine ohnehin derzeit rechtlich nicht zulässige Grundabtretung in der gesetzlich vorgesehenen Breite errichtet werden könne. Ihrer Ansicht nach bestehe somit keine Bewilligungsfähigkeit des tatsächlich bewilligten Projektes. Zum Flächenwidmungsplan führten sie aus, dass die behördliche Behauptung, dass im Zuge der Erstellung des Flächenwidmungsplans und somit der Festlegung der Straßenfluchtlinien von der gesetzlichen Bestimmung für die Verpflichtung zur Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 12) im gleichen Ausmaß für die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu ihren Gunsten abgewichen worden sei, falsch sei. Wie sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2012 im Rahmen des Flächenwidmungsplanungsverfahrens vorgebracht hätten, sei
der NÖ Bauordnung 1996 bei der Festlegung der Straßenfluchtlinie insbesondere auf die bereits verbauten Bauplätze Rücksicht zu nehmen und nach den in der Natur bestehenden Straßengrundgrenzen festzulegen. Da die südlich der zu planenden Straße gelegenen Grundstücke bereits bebaut seien bzw. auch lediglich als Gartenflächen genutzt würden und es lediglich um die Erschließung der nördlich der Straße gelegenen Bauplätze gehe, liege die Erschließung im ausschließlichen Interesse des Grundstückseigentümers des vormaligen Grundstückes Nr. ***. Aufgrund dieser eindeutigen Interessenlage sei die Verschiebung der Flächenwidmung, um eine Neufestlegung der Straßenführung zu ermöglichen, nach Norden bis an die Grundstücksgrenze der beiden Bauwerber durchzuführen. Die Straßenführung sei auch aus bautechnischen Gründen zur Gänze auf dem ehemaligen Grundstück Nr. *** bzw. dessen Nachfolgegrundstücken möglich, indem die Straßenführung entlang der bereits durch Einfriedung gegebenen Grundstücksgrenzen erfolge. Die daraufhin durch die zuständige Planungsbehörde durchgeführte Abänderung des Flächenwidmungsplanes sei somit nicht deshalb erfolgt, um sie zu begünstigen, sondern einzig und allein aus dem Grund, um den Vorgaben des § 71 der NÖ Bauordnung 1996 nicht gänzlich zu widersprechen. Dennoch sei der gegenständliche Flächenwidmungsplan ihrer Auffassung nach auch in seiner jetzigen Fassung in gleichheitswidriger Weise rechtswidrig, da die Behörde bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen im Flächenwidmungsplan keine den strengen Erfordernissen des Gesetzes entsprechende Interessenabwägung vorgenommen habe. Deshalb leide der gegenständliche Flächenwidmungsplan wegen mangelhaf
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.