RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1028/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§§ 27Abs.
1 lit. a, 29 Abs. 1 und 5 sowie 98 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 Paragraphen 27, Absatz eins, Litera a,, 29 Absatz eins und 5 sowie 98 Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959 II.römisch zwei. Die Bezirkshauptmannschaft Krems stellt fest, dass das Wasserbenutzungsrecht, eingetragen im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Krems unter Postzahl ***, erloschen ist. Damit erlöschen auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten.
§§ 27Abs.
1 lit. a, 29 Abs. 1 und 5 sowie 98 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 Paragraphen 27, Absatz eins, Litera a,, 29 Absatz eins und 5 sowie 98 Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959 III.römisch drei. Dem Antrag von Frau ***, damals vertreten durch Mag. Gernot STEIER, Rechtsanwalt, ***, ***, vom 18. März 2015, dann vertreten durch RA Dr. Heinz Neuner, ***, ***, nunmehr vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, auf Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Klärung der maßgeblichen Vorfrage, ob die Widerrufserklärung gegenüber der Marktgemeinde *** wirksam ist, und zwar ob diese abgegebene Widerrufserklärung die ursprüngliche Verzichtserklärung aufhebt, wird keine Folge gegeben.
§ 38
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG IV.römisch vier. Die Bezirkshauptmannschaft Krems verfügt die Überlassung der Wehranlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ***-Flusskilometer ***, der genannten Wasserbenutzungsanlagen Postzahl *** und Postzahl *** in die Verfügungsmacht der Marktgemeinde ***.
§ 29Abs.
1 in Verbindung mit § 29 Abs. 3 sowie § 98 Abs. 1 des Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 3, sowie Paragraph 98, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959 V.römisch fünf. Die durch die Auflassung der beiden Wasserbenutzungsanlagen Postzahl *** und Postzahl *** notwendig werdenden Vorkehrungen werden einer eigenen Entscheidung vorbehalten. Die Entscheidung wird nach Rechtskraft aller in diesem Bescheid vorangegangenen Sprüche erfolgen.
§§ 29Abs.
1 und 98 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959 Paragraphen 29, Absatz eins und 98 Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959 VI.römisch sechs. Der Antrag von Frau ***, damals vertreten durch Mag. Gernot STEIER, Rechtsanwalt, ***, ***, vom
- März 2015, dann vertreten durch RA Dr. Heinz Neuner, ***, ***, nunmehr vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, der antragstellenden Marktgemeinde *** innerhalb einer Frist die Präzisierung des öffentlichen Interesses gemäß § 29 WRG innerhalb einer Frist die Präzisierung des öffentlichen Interesses gemäß Paragraph 29, WRG 1959 als Verbesserungsauftrag aufzutragen, wird zurückgewiesen.“ Dagegen wurde fristgerecht vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und vorgebracht, es sei im Beweisantrag vom
- Juli 2015 umfangreich zur Rechtsgültigkeit des Verzichtswiderrufes vorgebracht worden. Es sei nie Wille der Beschwerdeführerin gewesen, auf ihr Wasserbenutzungsrecht zu verzichten. Die Beschwerdeführerin sei bei Unterfertigung in einem Irrtum befangen gewesen, der von der Marktgemeinde und der Bezirkshauptmannschaft veranlasst worden wäre. Die zeugenschaftliche Einvernahme von *** und *** sei als Beweis angeboten und eine mündliche Verhandlung beantragt worden. Diese Tatsachenbehauptungen und Beweisanbote seien nicht berücksichtigt worden. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit sei damit verletzt. Es werde übersehen, dass nicht die Beschwerdeführerin selbst diese Verzichtserklärung der Marktgemeinde und in weiterer Folge der Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis gebracht hätte, sondern die Mutter der Beschwerdeführerin. Diese Erklärung sei der Marktgemeinde nicht in ihrer Eigenschaft als Behörde, sondern als Trägerin von Privatrechten übergeben und von ihr entgegengenommen worden. Die Marktgemeinde sei nicht mit der Weiterleitung beauftragt worden. Auch sei ungeprüft, ob die Beschwerdeführerin ihre Mutter mit der Weiterleitung beauftragt hätte. Mangels eines der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzichtes der Beschwerdeführerin als Wasserberechtigter sei ihr Wasserbenutzungsrecht aufrecht. Verzicht liege auch deshalb nicht vor, da die unterfertigte Erklärung weder von der Beschwerdeführerin verfasst worden sei, noch ihrem Willen entspreche. Bei der Besprechung am
- Juli 2014 hätten sowohl der Vertreter der belangten Behörde als auch der Bürgermeister die Beschwerdeführerin zur Abgabe des Verzichtes gedrängt. Dabei sei etwa unrichtig vorgebracht worden, dass die Wehr in Folge der Hochwasserschutzbauten abgerissen werden müsste und auf die Beschwerdeführerin immense Kosten zukommen würden. Weiters sei behauptet worden, dass Kleinanlagen völlig unrentabel seien und ein Verzicht – wenn nicht freiwillig erklärt – behördlich durchgesetzt werden würde. Einige Tage später hätte die in Irrtum geführte Beschwerdeführerin die vom Behördenvertreter und vom Bürgermeister vorbereitete Erklärung unterschrieben. Der Irrtum sei diesen bei üblicher Sorgfalt erkennbar gewesen. Der Irrtum sei durch den Widerruf rechtzeitig aufgeklärt worden. Inzwischen hätte die Beschwerdeführerin in Erfahrung bringen müssen, dass die Wehranlage sehr wohl in den Hochwasserschutz integriert werden könne. Es liege daher kein rechtsgültiger Verzicht auf das Wasserbenutzungsrecht mit der Postzahl *** vor. Die belangte Behörde hätte die Vorfrage, ob ein rechtsgültiger Verzicht der Beschwerdeführerin vorliege, falsch gelöst und wäre daher dem entsprechenden Antrag auf Unterbrechung zwecks Klärung dieser Vorfrage stattzugeben und dem Antrag auf Überlassung nicht Folge zu geben gewesen. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt sowie die Feststellung, dass das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin nicht erloschen ist, dass der Unterbrechung stattgegeben und der Überlassungsantrag abgewiesen wird sowie dem Antrag auf Präzisierung des öffentlichen Interesses durch die Marktgemeinde stattgegeben wird. In eventu möge der Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zurückverwiesen werden. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Krems ist unter Postzahl *** und Postzahl *** je ein Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserkraftanlage in der Katastralgemeinde *** eingetragen. Das Wasserrecht zu Postzahl *** ist mit dem Eigentum an den Grundstücken *** und .***, beide Katastralgemeinde ***, verbunden. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin beider Grundstücke. Die Wehranlage für dieses Wasserbenutzungsrecht (und auch für das unter Postzahl *** eingetragene) befindet sich auf Grundstück ***, KG ***, das ist der ***. Am
- Juli 2014 fand eine Besprechung betreffend die weitere Vorgangsweise bei der Wasserkraftanlage mit der Postzahl *** mit der Wasserrechtsbehörde in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Eltern und dem Bürgermeister *** der Marktgemeinde *** statt. Am
- Juli 2014 erfolgte bei der belangten Behörde eine weitere Besprechung in dieser Sache, bei der die Beschwerdeführerin von den Eltern vertreten wurde. Am
- Juli 2014 langte bei der Wasserrechtsbehörde ein vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** übergebenes Schreiben mit folgendem Text ein: „Ziehe den offenen Antrag auf Abänderung der Wasserkraftanlage zurück und erkläre, die Wasserkraftanlage nicht weiter betreiben zu wollen und daher auf das Wasserrecht zu verzichten. Im Zuge des laufenden Verfahrens soll auch der Kanalanschluss an das Ortsnetz hergestellt werden und soll daher bei den letztmaligen Vorkehrungen berücksichtigt werden. ***, ***, ***.“ Dieses war von der Beschwerdeführerin unterschrieben. Im Schreiben vom
- März 2015 an die Marktgemeinde *** erfolgte ein schriftlicher Widerruf dieser Unterschrift. Zuvor wurde am
- August 2014 bei der Marktgemeinde *** eine Besprechung betreffend die Wasserkraftanlage der Beschwerdeführerin, zu der mit Schreiben vom
- August 2014 eingeladen worden war, durchgeführt. Bei dieser war die Beschwerdeführerin vertreten. Anschließend wurde mit Anberaumung vom
- Jänner 2015 eine mündliche Verhandlung der Wasserrechtsbehörde kundgemacht, welche von der Beschwerdeführerin am
- Jänner 2015 übernommen wurde. In der Anberaumung wurde als Gegenstand der Verhandlung der Verzicht auf die Wasserrechte zu den Postzahlen *** und *** angeführt. Der Verhandlungstermin wurde mit Umberaumung vom
- Februar 2015, welche der Beschwerdeführerin am
- Februar 2015 zugestellt wurde, für
- März 2015 neu festgelegt. Die Marktgemeinde hat den Antrag vom
- Jänner 2015 auf Überlassung der Wehranlage auf Grundstück *** gestellt. In der Verhandlung am
- März 2015 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Schreiben vom
- März 2015 über den Widerruf des Verzichtes dem Vertreter der belangten Behörde übergeben und der Verzicht auf das Wasserrecht mit der Postzahl *** nochmals widerrufen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in dieser Verhandlung die Anträge auf Unterbrechung zwecks Klärung der Rechtswirksamkeit des Verzichtswiderrufes und auf Präzisierung des öffentlichen Interesses für die Überlassung gestellt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Beschwerdeausführungen und beruht auf folgender Beweiswürdigung: Das Vorliegen eines Irrtums bei der Unterfertigung der am
- Juli 2014 vom Bürgermeister der Wasserrechtsbehörde übergebenen Erklärung ist deshalb nicht anzunehmen, da die Beschwerdeführerin nach eigener Angabe am
- Juli 2014, also rund zwei Wochen zuvor, an einer Besprechung mit der Behörde und dem Bürgermeister in der Angelegenheit des weiteren Vorgehens bei ihrer Wasserkraftanlage (Postzahl ***) teilgenommen hat, bei der sie angeblich zum Verzicht gedrängt worden sein soll. Es lag somit eine längere Zeitspanne für eine Entscheidung der Beschwerdeführerin vor, ob sie auf das Wasserrecht verzichtet. Auch spricht für diese Sichtweise, dass der Verzicht erstmals im Schreiben an die Marktgemeinde vom
- März 2015 widerrufen wurde und der belangten Behörde schließlich am
- März 2015, somit mehr als sieben Monate nach Einlangen des schriftlichen Verzichtes bei der Behörde, zur Kenntnis gelangte. In der Zeit von der Verzichtserklärung bis zu deren Widerruf hat die Beschwerdeführerin nachweislich mehrmals Verständigungen zu Besprechungen erhalten, bei denen Thema der Verzicht der Beschwerdeführerin auf ihr Wasserrecht war. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise: „§ 27.
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen: a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten; . . . § 29.
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29,
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. . . .
(3)Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
(3)Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (Paragraph 70, Absatz eins,) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde. . . .“ § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: „ Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. . . .“ Der Spruchpunkt II. des Bescheides vom
- August 2015 wird mit gegenständlicher Beschwerde nicht angefochten, dieser ist daher in Rechtskraft erwachsen. Der Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom
- August 2015 wird mit gegenständlicher Beschwerde nicht angefochten, dieser ist daher in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin der Tatbestand des Verzichtes. Das Erlöschen tritt ex lege ein und nicht erst mit dem Feststellungsbescheid. Das Wasserrecht erlischt somit in dem Zeitpunkt, zu dem der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist. Rechtlich zu prüfen ist daher, ob ein wirksamer Verzicht auf das Wasserrecht zur Postzahl *** vorliegt. Das am
- Juli 2014 bei der Wasserrechtsbehörde eingelangte Schreiben der Beschwerdeführerin enthält nach dem objektiven Erklärungswert einen Verzicht. Es wird darin ausgeführt, die „Wasserkraftanlage nicht weiter betreiben zu wollen und daher auf das Wasserrecht zu verzichten“. Diese schriftliche Erklärung ist auch eigenhändig von der Beschwerdeführerin unterschrieben worden. Geltend gemacht wird das Vorliegen eines Irrtums der Beschwerdeführerin bei Unterfertigung dieser Erklärung. Die Beschwerdeführerin hat aber schon einige Zeit vor Unterfertigung davon gewusst, dass eine der Möglichkeiten des weiteren Vorgehens betreffend die gegenständliche Wasserkraftanlage die Abgabe eines Verzichtes auf dieses Recht ist. Auch spricht dafür, dass kein Irrtum bei der Verzichtsabgabe vorliegt, dass fast sieben Monate verstrichen sind, bis der Verzicht – welcher angeblich irrtümlich abgegeben wurde – widerrufen wurde. Es gab in dieser Zeit mehrere Verständigungen der Behörde zwecks Teilnahme an Besprechungen unter anderem zum Thema des Verzichtes auf das Wasserrecht. Eine Täuschung der Beschwerdeführerin hinsichtlich Abgabe einer Verzichtserklärung oder einen Irrtum ihrerseits kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erkennen. Dem Vorbringen, in der Besprechung am
- Juli 2014 sei etwa unrichtig vorgebracht worden, dass die Wehr in Folge der Hochwasserschutzbauten abgerissen werden müsste und die Beschwerdeführerin dafür immense Kosten zu tragen hätte, oder dass Kleinanlagen völlig unrentabel seien, ist entgegenzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin bis zum Einlangen des schriftlichen Verzichtes am
- Juli 2014 jedenfalls leicht möglich gewesen wäre, diese aus ihrer Sicht unrichtigen Angaben durch Kontaktierung eines fachlich zuständigen Experten oder Unternehmens zu überprüfen und allenfalls um Fristerstreckung zur Einholung einer fachkundigen Stellungnahme zu ersuchen. Das Wasserrecht der Beschwerdeführerin ist mit dem Tag des Einlangens der Verzichtserklärung bei der Behörde, dem
- Juli 2014, erloschen. Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes tritt ex lege mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde ein (vgl. VwGH vom 23.02.2012, 2010/07/0067). Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes tritt ex lege mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde ein vergleiche VwGH vom 23.02.2012, 2010/07/0067). Wie diese Erklärung zur Wasserrechtsbehörde gelangt ist, spielt dabei keine Rolle. Abgestellt wird nämlich auf das faktische Einlangen. Daher kann auch nichts mit dem Vorbringen gewonnen werden, die Marktgemeinde hätte als Trägerin von Privatrechten die Erklärung der Beschwerdeführerin erhalten und weitergegeben. Ein einmal abgegebener Verzicht auf ein Wasserrecht ist jedoch nicht widerrufbar (vgl. VwGH vom 16.11.1993, 90/07/0036).Ein einmal abgegebener Verzicht auf ein Wasserrecht ist jedoch nicht widerrufbar vergleiche VwGH vom 16.11.1993, 90/07/0036). Ebenso wenig spielt die Frage einer allfälligen Beauftragung oder nicht erfolgten Beauftragung zur Weiterleitung eine Rolle. Dahingestellt bleiben kann auch, wer diese Erklärung formuliert hat. Der objektive Erklärungswert ist eindeutig, die Beschwerdeführerin hat den schriftlichen Verzicht eigenhändig unterschrieben. Es liegt somit ein rechtswirksamer Verzicht vor. Dem Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zwecks Klärung der Rechtswirksamkeit des Widerrufs des Verzichtes war daher der Erfolg versagt, die Abweisung erfolgte im Spruchpunkt III. zu Recht. Dem Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zwecks Klärung der Rechtswirksamkeit des Widerrufs des Verzichtes war daher der Erfolg versagt, die Abweisung erfolgte im Spruchpunkt römisch drei. zu Recht. Zu Spruchpunkt IV. (Überlassung der Wehranlage an die Marktgemeinde ***) ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Überlassung nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 gegeben sind. Die Marktgemeinde hat das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Wehranlage ausreichend dargelegt, nämlich das Interesse am Schutz vor Hochwasser. Mit der gegenständlichen Wehranlage soll der bestehende Hochwasserschutz zwischen der *** und der *** gesichert werden. Zu Spruchpunkt römisch vier. (Überlassung der Wehranlage an die Marktgemeinde ***) ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Überlassung nach Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 gegeben sind. Die Marktgemeinde hat das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Wehranlage ausreichend dargelegt, nämlich das Interesse am Schutz vor Hochwasser. Mit der gegenständlichen Wehranlage soll der bestehende Hochwasserschutz zwischen der *** und der *** gesichert werden. Daher ist auch dieser Abspruch (Spruchpunkt IV.) der belangten Behörde nicht zu beanstanden. Daher ist auch dieser Abspruch (Spruchpunkt römisch vier.) der belangten Behörde nicht zu beanstanden. Gegen Spruchpunkt V. wird nichts Konkretes vorgebracht, weshalb auch hier die Beschwerde abzuweisen war. Ebenso verhält es sich mit dem Spruchpunkt VI. betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am
- März 2015 zur Verpflichtung der Marktgemeinde, das öffentliche Interesse zu präzisieren. Gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird nichts Konkretes vorgebracht, weshalb auch hier die Beschwerde abzuweisen war. Ebenso verhält es sich mit dem Spruchpunkt römisch sechs. betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am
- März 2015 zur Verpflichtung der Marktgemeinde, das öffentliche Interesse zu präzisieren. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Die Beschwerdeführerin verweist auf ihren Beweisantrag vom
- Juli 2015 und bemängelt, dass beantragte Zeugen nicht einvernommen worden seien. Diese wurden als Beweis dafür angeboten, dass der Text der Verzichtserklärung nicht von der Beschwerdeführerin stammte, dass von ihr kein Auftrag an die Marktgemeinde zur Weiterleitung der Erklärung erteilt worden sei und die Beschwerdeführerin bei Unterfertigung in einem Irrtum befangen gewesen sei. Die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen zu den im Beweisantrag vom
- Juli 2015 angeführten Umständen ist nicht erforderlich, da der durch die zeitliche Abfolge der Geschehnisse feststehende Sachverhalt dadurch – wie oben dargelegt – keine Änderung erfahren würde. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt anhand der Aktenlage ausreichend geklärt ist, es wurden keine Tatsachen- oder Rechtsfragen gestellt, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen. Die Rechtsfrage der Gültigkeit des Verzichtes wurde nach durchgeführter Beweiswürdigung gelöst. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt anhand der Aktenlage ausreichend geklärt ist, es wurden keine Tatsachen- oder Rechtsfragen gestellt, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen. Die Rechtsfrage der Gültigkeit des Verzichtes wurde nach durchgeführter Beweiswürdigung gelöst. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1028.001.2015