Obsah (13)
Art. 133§ 71§ 13§ 19§ 20§ 70§ 77Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1380/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***, auf dem sich ein Gebäude (Holzhütte) befindet.
dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** ist für die gegenständliche Liegenschaft die Widmung Grünland-Forstwirtschaft verordnet. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… (Quelle: imap geodaten des Landes NÖ, Abfrage vom 11. März 2016)“ 1.2. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.1. Mit Bescheid vom 30. Juli 1942 wurde
§ 71
der Bauordnung für Wien eine Bewilligung auf Widerruf zur Errichtung einer Holzhütte auf dem Grundstück Nr. *** erteilt.Mit Bescheid vom 30. Juli 1942 wurde
Paragraph 71, der Bauordnung für Wien eine Bewilligung auf Widerruf zur Errichtung einer Holzhütte auf dem Grundstück Nr. *** erteilt. Mit Schreiben vom
- Juni 1976 suchten die damaligen Eigentümer um Bewilligung zur Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Grundstück ***, EZ *** KG ***, an und legten die erforderlichen Pläne bei. Mit Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 1973 wurden drei Einreichpläne und ein Formblatt zurückgemittelt, damit von den Eigentümern eine naturschutzbehördliche Genehmigung eingeholt werden könne. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- Juli 1973,Zl. ***, wurde
§ 13Abs.
2 und 7 NÖ Naturschutzgesetz diese (einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan projektierte) Bauführung auf die Dauer von 2 Jahren (bis
- Juni 1975) genehmigt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- Juli 1973,, Zl. ***, wurde
Paragraph 13, Absatz 2 und 7 NÖ Naturschutzgesetz diese (einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan projektierte) Bauführung auf die Dauer von 2 Jahren (bis
- Juni 1975) genehmigt. Mit Schreiben vom
- November 1993 wurde den damaligen Eigentümern mitgeteilt, dass deren Ansuchen um Wiederaufnahme der Baubewilligung auf dem gegenständlichen Grundstück bewilligt worden sei. 1.2.
- Mit Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- Februar 2011 wurde für den
- März 2011auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, eine baupolizeiliche Überprüfung anberaumt. Im Rahmen der Verhandlung vom
- März 2011 wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen festgehalten, dass
dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** für die gegenständliche Liegenschaft die Widmung Grünland-Forst verordnet sei und sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** eine Holzhütte befinde, für die keine gültige Baubewilligung vorliege. Mit Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 11. Jänner 2013 und vom 2. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für die bestehende Holzhütte auf dem Grundstück Nr. *** mit Bescheid vom 30. Juli 1942
§ 71der Bauordnung für Wien eine Bewilligung auf Widerruf erteilt worden sei.
Derartige Bewilligungen auf Widerruf wären am 31. Dezember 1974 erloschen, sodass für das Gebäude keine gültige Baubewilligung vorliege. Er habe aber die Möglichkeit, für die bestehende Holzhütte um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Da das Grundstück Nr. *** als "Grünland - Land- und Forstwirtschaft" gewidmet sei, wären
§ 19Abs.
4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 bewilligungspflichtige Bauvorhaben
der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Abs. 2 leg.cit. (hier: land- und forstwirtschaftlich) erforderlich sei und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge.Mit Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 2013 und vom
- April 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für die bestehende Holzhütte auf dem Grundstück Nr. *** mit Bescheid vom
- Juli 1942
Paragraph 71, der Bauordnung für Wien eine Bewilligung auf Widerruf erteilt worden sei. Derartige Bewilligungen auf Widerruf wären am 31. Dezember 1974 erloschen, sodass für das Gebäude keine gültige Baubewilligung vorliege. Er habe aber die Möglichkeit, für die bestehende Holzhütte um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Da das Grundstück Nr. *** als "Grünland - Land- und Forstwirtschaft" gewidmet sei, wären
§ 19
Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 bewilligungspflichtige Bauvorhaben
der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Absatz 2, leg.cit. (hier: land- und forstwirtschaftlich) erforderlich sei und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge. 1.2.
- Mit Bescheid der Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- April 2013, Zl. ***, wurde der Antrag vom
- Juni 1973 auf Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, wegen Widerspruchs zu § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers am
- Juni 1973 einen Antrag zur Bewilligung von Errichtung eines Wochenendhauses eingebracht hätten. Bei Anträgen nach § 92 NÖ Bauordnung 1976 habe die Baubehörde nach § 98 leg.cit vorerst zu prüfen, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan, der Bebauungsplan, eine Bausperre, die Widmung der betroffenen Fläche als Landesstraße in einer Verordnung, die Unzulässigkeit der BauplatzerklärungMit Bescheid der Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- April 2013, Zl. ***, wurde der Antrag vom
- Juni 1973 auf Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, wegen Widerspruchs zu Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers am
- Juni 1973 einen Antrag zur Bewilligung von Errichtung eines Wochenendhauses eingebracht hätten. Bei Anträgen nach Paragraph 92, NÖ Bauordnung 1976 habe die Baubehörde nach Paragraph 98, leg.cit vorerst zu prüfen, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan, der Bebauungsplan, eine Bausperre, die Widmung der betroffenen Fläche als Landesstraße in einer Verordnung, die Unzulässigkeit der Bauplatzerklärung des betroffenen Grundstückes im Bauland oder eine andere Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung entgegenstehe. Das Grundstück Nr. *** sei zum Zeitpunkt der Einreichung als "Bauland-Sondergebiet" gewidmet gewesen.
§ 20Abs.
1 NÖ Bauordnung 1976 bestehe im Bauland ein Bauverbot, solange die der Aufschließung eines Bauplatzes dienende Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspreche oder mit dem Straßennetz nicht in Verbindung stehe. Das Grundstück Nr. *** grenze zwar an das öffentliche Gut (***), welches als öffentliche Verkehrsfläche (öffentlicher Weg, der weder Durchzugs- noch Aufschließungsstraße sei) gewidmet sei, jedoch entspreche diese auf Grund der Steigung, der steilen Böschung Richtung Nordosten, welche in diesem Bereich ca. 2/3 der Verkehrsfläche einnehme, der nicht ausgebauten Straße (nur bis ca. zur halben Breite des angrenzenden Grundstück Nr. *** ausgebaut). Wegen der fehlenden Umkehrmöglichkeit und auf Grund der Tatsache, dass der nicht ausgebaute Weg im Winter nicht geräumt werde und daher nicht ganzjährig befahrbar sei, entspreche er nicht den Verkehrserfordernissen, sodass eine ordnungsgemäße Zufahrt zum Grundstück Nr. *** nicht möglich sei.des betroffenen Grundstückes im Bauland oder eine andere Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung entgegenstehe. Das Grundstück Nr. *** sei zum Zeitpunkt der Einreichung als "Bauland-Sondergebiet" gewidmet gewesen.
Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 bestehe im Bauland ein Bauverbot, solange die der Aufschließung eines Bauplatzes dienende Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspreche oder mit dem Straßennetz nicht in Verbindung stehe. Das Grundstück Nr. *** grenze zwar an das öffentliche Gut (***), welches als öffentliche Verkehrsfläche (öffentlicher Weg, der weder Durchzugs- noch Aufschließungsstraße sei) gewidmet sei, jedoch entspreche diese auf Grund der Steigung, der steilen Böschung Richtung Nordosten, welche in diesem Bereich ca. 2/3 der Verkehrsfläche einnehme, der nicht ausgebauten Straße (nur bis ca. zur halben Breite des angrenzenden Grundstück Nr. *** ausgebaut). Wegen der fehlenden Umkehrmöglichkeit und auf Grund der Tatsache, dass der nicht ausgebaute Weg im Winter nicht geräumt werde und daher nicht ganzjährig befahrbar sei, entspreche er nicht den Verkehrserfordernissen, sodass eine ordnungsgemäße Zufahrt zum Grundstück Nr. *** nicht möglich sei. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- April 2013 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass im Winter geräumt werde und das Grundstück über eine Stufe beim Gehsteigende gut begehbar sei. Er möchte das Ansuchen aufrechterhalten und wenigstens ein Sommerwochenendhaus errichten. 1.2.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- September 2015, Zl. ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und begründend nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voreigentümer der gegenständlichen Liegenschaft am
- Juni 1973 um eine Bewilligung für ein Wochenendhaus angesucht hätten. Wie bereits das Stadtamt festgestellt habe, sei die Liegenschaft nicht mit einer Verkehrsfläche verbunden, sodass eine Aufschließung im Sinne des § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 nicht gegeben sei. Bei einem durchgeführten, weiteren Lokalaugenschein am
- Mai 2015 sei festgestellt worden, dass an den Gelände- und Straßenverhältnissen keine Änderung eingetreten sei. Zum Grundstück führe lediglich ein ungesicherter schmaler Feldweg in starker Hanglage, sodass eine gefahrlose Benützung nicht gewährleistet wäre. Daher sei von dem im angefochtenen Bescheid des Stadtamtes festgestellten Sachverhalt auszugehen. Das Grundstück sei zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bauland-Sondergebiet gelegen. Die Berufungsbehörde habe im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Zur geltenden Rechtslage gehörten auch die zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung rechtswirksamen Flächenwidmungs- oder Bebauungspläne. Eine andere Betrachtung sei dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringe, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden sei".
§ 70Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 wären die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBL 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
§ 77Abs.
1 NÖ Bauordnung 1996 wären die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Demzufolge sei auf den vorliegenden Sachverhalt die NÖ Bauordnung 1976 anzuwenden.
§ 20Abs.
1 NÖ Bauordnung 1976 bestehe im Bauland ein Bauverbot, solange die der Aufschließung des Bauplatzes dienende Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspreche. Da das gegenständliche Grundstück im Sinne des § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 nicht aufgeschlossen sei, wäre eine Bebauung mit einem Wochenendhaus derzeit nicht möglich.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- September 2015, Zl. ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und begründend nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voreigentümer der gegenständlichen Liegenschaft am
- Juni 1973 um eine Bewilligung für ein Wochenendhaus angesucht hätten. Wie bereits das Stadtamt festgestellt habe, sei die Liegenschaft nicht mit einer Verkehrsfläche verbunden, sodass eine Aufschließung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 nicht gegeben sei. Bei einem durchgeführten, weiteren Lokalaugenschein am
- Mai 2015 sei festgestellt worden, dass an den Gelände- und Straßenverhältnissen keine Änderung eingetreten sei. Zum Grundstück führe lediglich ein ungesicherter schmaler Feldweg in starker Hanglage, sodass eine gefahrlose Benützung nicht gewährleistet wäre. Daher sei von dem im angefochtenen Bescheid des Stadtamtes festgestellten Sachverhalt auszugehen. Das Grundstück sei zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bauland-Sondergebiet gelegen. Die Berufungsbehörde habe im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Zur geltenden Rechtslage gehörten auch die zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung rechtswirksamen Flächenwidmungs- oder Bebauungspläne. Eine andere Betrachtung sei dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringe, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden sei".
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 wären die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBL 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 77, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 wären die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Demzufolge sei auf den vorliegenden Sachverhalt die NÖ Bauordnung 1976 anzuwenden.
Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 bestehe im Bauland ein Bauverbot, solange die der Aufschließung des Bauplatzes dienende Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspreche. Da das gegenständliche Grundstück im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 nicht aufgeschlossen sei, wäre eine Bebauung mit einem Wochenendhaus derzeit nicht möglich. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- September 2015 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend im Wesentlichen aus, dass er ein Sommerhaus errichten wolle. Da er dieses zwischen Mai und September nützen möchte, falle dann auch kein Schnee. Er verpflichte sich, den Feldweg so umzubauen, dass eine gefahrlose Benützung möglich sei. Er ersuche um einen Lokalaugenschein. Auch möchte er landwirtschaftlich tätig sein und das Grundstück nachhaltig bewirtschaften. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- Dezember 2015 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Rechtsvorschriften von Bedeutung: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9;Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3;Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
2.Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.3. NÖ Bauordnung 1969: § 20.
(1)Im Bauland besteht ein Bauverbot, solange die der Aufschließung eines Bauplatzes dienende Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht oder mit dem Straßennetz nicht in Verbindung steht.Paragraph 20,
(1)Im Bauland besteht ein Bauverbot, solange die der Aufschließung eines Bauplatzes dienende Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht oder mit dem Straßennetz nicht in Verbindung steht. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben § 92.
(1)Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde:Paragraph 92,
(1)Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde: 1. Neu-, Zu und Umbauten von Gebäuden; § 98.
(1)Ansuchen
95 92 oder 93 sind auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes zu prüfen. Die Prüfung, die in Zuge des Verfahrens auf Kosten des Bewilligungswerbers vorzunehmen ist, hat sich insbesondere auf die Gestalt, Beschaffenheit und Größe des Bauplatzes, die Erfordernisse der Festigkeit tragender Bauteile, die Feuersicherheit, die sanitären Verhältnisse, den Anschluß an die öffentlichen Verkehrsflächen, die Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild sowie-die Berücksichtigung der Rechte der Nachbarn zu erstrecken.Paragraph 98,
(1)Ansuchen
95 92 oder 93 sind auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes zu prüfen. Die Prüfung, die in Zuge des Verfahrens auf Kosten des Bewilligungswerbers vorzunehmen ist, hat sich insbesondere auf die Gestalt, Beschaffenheit und Größe des Bauplatzes, die Erfordernisse der Festigkeit tragender Bauteile, die Feuersicherheit, die sanitären Verhältnisse, den Anschluß an die öffentlichen Verkehrsflächen, die Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild sowie-die Berücksichtigung der Rechte der Nachbarn zu erstrecken.
(2)Das Ansuchen ist ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, wenn sich aus dem Ansuchen und den angeschlossenen Unterlagen ergibt, daß das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan oder den Bebauungsplan widerspricht. § 121.
(2)Bewilligungen, die auf Widerruf erteilt wurden, erlöschen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Befristete Bewilligungen werden durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.Paragraph 121,
(2)Bewilligungen, die auf Widerruf erteilt wurden, erlöschen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Befristete Bewilligungen werden durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. 2.
- NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.
- NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
- Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden. Übergangsbestimmungen § 77.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. ...Paragraph 77,
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. ... 2.
- NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.
- NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Übergangsbestimmungen § 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.Paragraph 70,
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach Paragraph 14, neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist § 35 Abs. 2 Z. 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBI. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBI. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit
- Dezember 2024 außer Kraft.Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des Paragraph 71, der Bauordnung für Wien, LGBI. Nr. 11 aus 1930,, oder des Paragraph 108 a, der Bauordnung für NÖ, LGBI. Nr. 36 aus 1883,, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit
- Dezember 2024 außer Kraft.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.1.
§ 70Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind ex lege (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind ex lege (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des vom Stadtrates der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Verfahren iSd § 92 NÖ Bauordnung 1969 war, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1969 (
§ 70
NÖ Bauordnung 2014 und § 77 NÖ Bauordnung 1996) weiter anzuwenden.Da Gegenstand des vom Stadtrates der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Verfahren iSd Paragraph 92, NÖ Bauordnung 1969 war, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1969 (
Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014 und Paragraph 77, NÖ Bauordnung 1996) weiter anzuwenden. 3.1.
- Zur errichteten Holzhütte: Grundsätzlich ist hervorzuheben, dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück nur eine auf Widerruf erteilte (nachträgliche) Baubewilligung zur Errichtung einer Holzhütte vom
- Juli 1942 (nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien) vorliegt. Weitere Bewilligungen finden sich im Verwaltungsakt nicht. Zur Frage des Erlöschens der auf Widerruf erteilten Baubewilligung ist grundsätzlich auszuführen, dass sich § 121 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1969 ganz allgemein auf Bewilligungen, die auf Widerruf erteilt wurden, bezieht und keine Einschränkungen dahingehend enthält, dass sich diese Bestimmung nur auf Bewilligungen bezöge, die aufgrund der NÖ Bauordnung 1969 erteilt worden wären. Vielmehr ist diese Bestimmung auch auf jene Objekte anzuwenden, für die zwischen 1938 und 1954 Baubewilligungen nach der Wiener Bauordnung erteilt wurden (am
- September 1954 wurde in den vom Bundesland Wien an das Bundesland NÖ zurückfallenden Gebieten die NÖ Bauordnung 1883 idF GVBlÖuE 1887/17, LGBl. 1922/132 und LGBl. 1934/70 eingeführt, vgl. dazu § 1 Abs. 1 Z 13 und § 2 der Zweiten Verordnung der NÖ Landesregierung vom
- August 1954, GZ. LA I/11-13/9-54, betreffend die Einführung von NÖ Landesrecht in dem vom Bundesland Wien an das Bundesland NÖ zurückfallenden Gebieten iVm § 7 Abs. 1 des Gebietsänderungsgesetzes vom
- Juli 1946 iVm § 5 des NÖ Gebietsänderungsgesetzes vom
- Juni 1946; sowie ausführlich zu dieser Thematik VwGH vom
- Dezember 1997, Zl. 97/05/0193). Für das vorliegende Verfahren ist somit zu folgern, dass im Lichte der genannten Bestimmung des § 121 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1969 die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die auf Widerruf erteilte Bewilligung nach der Wiener Bauordnung am
- Dezember 1974 erloschen ist. Zur Frage des Erlöschens der auf Widerruf erteilten Baubewilligung ist grundsätzlich auszuführen, dass sich Paragraph 121, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1969 ganz allgemein auf Bewilligungen, die auf Widerruf erteilt wurden, bezieht und keine Einschränkungen dahingehend enthält, dass sich diese Bestimmung nur auf Bewilligungen bezöge, die aufgrund der NÖ Bauordnung 1969 erteilt worden wären. Vielmehr ist diese Bestimmung auch auf jene Objekte anzuwenden, für die zwischen 1938 und 1954 Baubewilligungen nach der Wiener Bauordnung erteilt wurden (am
- September 1954 wurde in den vom Bundesland Wien an das Bundesland NÖ zurückfallenden Gebieten die NÖ Bauordnung 1883 in der Fassung GVBlÖuE 1887/17, LGBl. 1922/132 und LGBl. 1934/70 eingeführt, vergleiche dazu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 2, der Zweiten Verordnung der NÖ Landesregierung vom
- August 1954, GZ. LA I/11-13/9-54, betreffend die Einführung von NÖ Landesrecht in dem vom Bundesland Wien an das Bundesland NÖ zurückfallenden Gebieten in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, des Gebietsänderungsgesetzes vom
- Juli 1946 in Verbindung mit Paragraph 5, des NÖ Gebietsänderungsgesetzes vom
- Juni 1946; sowie ausführlich zu dieser Thematik VwGH vom
- Dezember 1997, Zl. 97/05/0193). Für das vorliegende Verfahren ist somit zu folgern, dass im Lichte der genannten Bestimmung des Paragraph 121, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1969 die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die auf Widerruf erteilte Bewilligung nach der Wiener Bauordnung am
- Dezember 1974 erloschen ist. Im Ergebnis sind die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde zu Recht von einer fehlenden Baubewilligung für die auf dem Grundstück errichtete Holzhütte ausgegangen, zumal auch der Beschwerdeführer keine entsprechenden Unterlagen vorweisen konnte bzw. auch keine widerstreitenden Behauptungen vorgebracht hat (vgl. VwGH vom
- September 2002, Zl. 2002/05/0337). Der vorliegende Verwaltungsakt ist durchaus geeignet, an Hand der vorhandenen Ansuchen und Bescheide das Verwaltungsgeschehen jedenfalls seit 1942 zu dokumentieren. Im Ergebnis sind die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde zu Recht von einer fehlenden Baubewilligung für die auf dem Grundstück errichtete Holzhütte ausgegangen, zumal auch der Beschwerdeführer keine entsprechenden Unterlagen vorweisen konnte bzw. auch keine widerstreitenden Behauptungen vorgebracht hat vergleiche VwGH vom
- September 2002, Zl. 2002/05/0337). Der vorliegende Verwaltungsakt ist durchaus geeignet, an Hand der vorhandenen Ansuchen und Bescheide das Verwaltungsgeschehen jedenfalls seit 1942 zu dokumentieren. Unstrittig ist weiters, dass es zur Herstellung einer Holzhütte (wie der errichteten) wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedarf - insbesondere hinsichtlich der Statik, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Unstrittig ist weiters, dass es zur Herstellung einer Holzhütte (wie der errichteten) wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedarf - insbesondere hinsichtlich der Statik, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können vergleiche VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass ein Feststellungsantrag
§ 70Abs.
6 NÖ Bauordnung 2014 denkbar wäre, der sich aber nur auf die bewilligte (und existierende) Bauhütte beziehen könnte. Ein derartiger Antrag ist bis dato nicht gestellt worden.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass ein Feststellungsantrag
Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 denkbar wäre, der sich aber nur auf die bewilligte (und existierende) Bauhütte beziehen könnte. Ein derartiger Antrag ist bis dato nicht gestellt worden. 3.1.
- Zum Bewilligungsverfahren betreffend ein „Wochenendhaus“: Im vorliegenden Fall wurde von den ursprünglichen Eigentümern am
- Juni 1973 um eine Bewilligung für ein Wochenendhaus angesucht. Dieses Ansuchen wurde zunächst nicht weiter behandelt, sondern Pläne zurückgemittelt, um eine naturschutzbehördliche Bewilligung zu erwirken. Diese Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- Juli 1973 für Dauer von 2 Jahren (i.e. bis
- Juni 1975) erteilt. Weitere Maßnahmen wurden von den Behörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde nicht gesetzt.Im vorliegenden Fall wurde von den ursprünglichen Eigentümern am
- Juni 1973 um eine Bewilligung für ein Wochenendhaus angesucht. Dieses Ansuchen wurde zunächst nicht weiter behandelt, sondern Pläne zurückgemittelt, um eine naturschutzbehördliche Bewilligung zu erwirken. Diese Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft , Wien-Umgebung vom
- Juli 1973 für Dauer von 2 Jahren (i.e. bis
- Juni 1975) erteilt. Weitere Maßnahmen wurden von den Behörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde nicht gesetzt. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- April 2013 wurde das Ansuchen vom
- Juni 1973 – auf Basis der NÖ Bauordnung 1976 - als unbegründet abgewiesen. Im Allgemeinen ist das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden (vgl. VwGH vom
- November 1991, Zl. 91/05/0007). Zur geltenden Rechtslage gehören dabei auch die zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung rechtswirksamen Flächenwidmungs- oder Bebauungspläne. Eine andere Betrachtung ist geboten, wenn der Gesetzgeber in einer eigenen Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Basis der vorliegenden Entscheidung ist somit ein Verfahren nach der Bauordnung 1969, die bis zur Erlassung der NÖ Bauordnung 1976 in Geltung stand. In Entsprechung zu den Übergangsbestimmungen der NÖ Bauordnungen 1976, 1996 und 2014 ist im vorliegenden Fall daher das Verfahrensregime der NÖ Bauordnung 1969 anzuwenden.Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- April 2013 wurde das Ansuchen vom
- Juni 1973 – auf Basis der NÖ Bauordnung 1976 - als unbegründet abgewiesen. Im Allgemeinen ist das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden vergleiche VwGH vom
- November 1991, Zl. 91/05/0007). Zur geltenden Rechtslage gehören dabei auch die zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung rechtswirksamen Flächenwidmungs- oder Bebauungspläne. Eine andere Betrachtung ist geboten, wenn der Gesetzgeber in einer eigenen Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Basis der vorliegenden Entscheidung ist somit ein Verfahren nach der Bauordnung 1969, die bis zur Erlassung der NÖ Bauordnung 1976 in Geltung stand. In Entsprechung zu den Übergangsbestimmungen der NÖ Bauordnungen 1976, 1996 und 2014 ist im vorliegenden Fall daher das Verfahrensregime der NÖ Bauordnung 1969 anzuwenden. 3.1.
- § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1969 sieht ein Bauverbot vor, solange die der Aufschließung eines Bauplatzes dienende Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht oder mit dem Straßennetz nicht in Verbindung steht. Dieses Bauverbot stellt somit auf das Vorhandensein einer der Aufschließung eines Bauplatzes dienenden Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen zu entsprechen hat, ab. Ein Bauplatz kann sich nach der hier geltenden Rechtslage grundsätzlich nur auf ein Grundstück beziehen (vgl. VwGH vom
- Juli 2000, Zl. 2000/05/0044 zur inhaltsgleichen Bestimmung der NÖ Bauordnung 1976). Da die NÖ Bauordnung 1976 in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl 8200-0 (ebenso wie die NÖ Bauordnung 1969) die Institution der Bauplatzerklärung nicht kennt, haben die Baubehörden jeweils im Baubewilligungsverfahren für die Errichtung von Gebäuden die Bauplatzeigenschaft des zu bebauenden Grundstückes zu prüfen (vgl. VwGH vom
- April 1987, Zl. 81/05/0067). Die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde haben unter Beiziehung eines Sachverständigen geklärt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** zum Zeitpunkt der Einreichung im Jahre 1973 als "Bauland-Sondergebiet" gewidmet war.Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1969 sieht ein Bauverbot vor, solange die der Aufschließung eines Bauplatzes dienende Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht oder mit dem Straßennetz nicht in Verbindung steht. Dieses Bauverbot stellt somit auf das Vorhandensein einer der Aufschließung eines Bauplatzes dienenden Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen zu entsprechen hat, ab. Ein Bauplatz kann sich nach der hier geltenden Rechtslage grundsätzlich nur auf ein Grundstück beziehen vergleiche VwGH vom
- Juli 2000, Zl. 2000/05/0044 zur inhaltsgleichen Bestimmung der NÖ Bauordnung 1976). Da die NÖ Bauordnung 1976 in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl 8200-0 (ebenso wie die NÖ Bauordnung 1969) die Institution der Bauplatzerklärung nicht kennt, haben die Baubehörden jeweils im Baubewilligungsverfahren für die Errichtung von Gebäuden die Bauplatzeigenschaft des zu bebauenden Grundstückes zu prüfen vergleiche VwGH vom
- April 1987, Zl. 81/05/0067). Die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde haben unter Beiziehung eines Sachverständigen geklärt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** zum Zeitpunkt der Einreichung im Jahre 1973 als "Bauland-Sondergebiet" gewidmet war. Das Grundstück Nr. *** grenzt(e) an das öffentliche Gut (***)‚ welches als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist (öffentlicher Weg, der weder Durchzugs- noch Aufschließungsstraße ist). Jedoch entspricht diese Verkehrsfläche auf Grund der Steigung, der steilen Böschung Richtung Nordosten, welche in diesem Bereich ca. 2/3 der Verkehrsfläche einnimmt, nicht den Verkehrserfordernissen. Weiters ist die Straße nur bis ca. zur halben Breite des angrenzenden Grundstückes Nr. *** ausgebaut und fehlt eine Umkehrmöglichkeit. Schließlich wird der nicht ausgebaute Weg im Winter nicht geräumt wird, sodass eine ganzjährige Befahrbarkeit nicht gegeben ist. Diesem Feststellungen des beigezogenen Sachverständigen ist der Beschwerdeführer fachlich nicht näher getreten. Vielmehr hat er sein Ansuchen auf die Errichtung eines „Sommerwohnhauses“ reduziert. Daraus folgt im Ergebnis, dass das gegenständliche Grundstück im Sinne des § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1969 nach wie vor nicht aufgeschlossen ist, und eine Bebauung mit einem Wochenendhaus somit nicht möglich ist.Daraus folgt im Ergebnis, dass das gegenständliche Grundstück im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1969 nach wie vor nicht aufgeschlossen ist, und eine Bebauung mit einem Wochenendhaus somit nicht möglich ist. Im Ergebnis bleibt den Argumenten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren im Ergebnis der Erfolg versagt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1380.001.2015