Obsah (14)
§ 28§ 46§ 25a§ 293§ 21a§ 17§ 41§ 41a§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 8§ 2RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-819/001-2014 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) stattgegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Am 27.05.2013 brachten die Erstbeschwerdeführerin, Frau ***, geb. *** und am 15.01.2014 die Zweitbeschwerdeführerin, die mj. ***, geb. ***, damals vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, beide kosovarische Staatsangehörige, persönlich bei der Österreichischen Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.1 Z.
2 NAG ein. Am 27.05.2013 brachten die Erstbeschwerdeführerin, Frau ***, geb. *** und am 15.01.2014 die Zweitbeschwerdeführerin, die mj. ***, geb. ***, damals vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, beide kosovarische Staatsangehörige, persönlich bei der Österreichischen Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurden diese Anträge abgewiesen. Begründend wurde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehegatte bzw. Vater der Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführerin, Herr ***, geb. ***, unter Berücksichtigung der im Bescheid konkret bezifferten regelmäßigen Belastungen und des Wertes der freien Station
§ 293
ASVG, ein Einkommen in der Höhe von € 1.791,20 netto pro Monat erzielen müsste, damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Paragraph 293, ASVG, ein Einkommen in der Höhe von € 1.791,20 netto pro Monat erzielen müsste, damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Nettomonatslohn des Herrn *** habe aber nur € 1.547,12, unter Einberechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, aufgeteilt auf zwölf Monate, betragen. Die Einstellungsbestätigung des Herrn *** vom 30.04.2013 habe keine Berücksichtigung finden können, da diese nicht die Anforderungen an einen verbindlichen Vorvertrag erfüllt habe. Auf Grund der Anzahl der Kreditaufnahmen durch Herrn *** in der Vergangenheit ist die belangte Behörde auch davon ausgegangen, dass dieser auch in Zukunft auf Kredite zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen sei. Die Prognose, dass Herr *** für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes über ein, dem Richtsatz des § 293 ASVG entsprechendes Einkommen verfügen wird, habe nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen werden können.Die Prognose, dass Herr *** für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes über ein, dem Richtsatz des Paragraph 293, ASVG entsprechendes Einkommen verfügen wird, habe nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen werden können. Die Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG wurde zu Lasten der Beschwerdeführer vorgenommen, da die Erteilung der Aufenthaltstitel nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 geboten erschien.Die Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde zu Lasten der Beschwerdeführer vorgenommen, da die Erteilung der Aufenthaltstitel nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, geboten erschien. Dagegen haben die Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es unzutreffend sei, dass Herr *** zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf die Aufnahme von Krediten angewiesen sei. Die Kredite seien in der Vergangenheit zur einmaligen Anschaffung notwendiger Gebrauchsgüter aufgenommen worden und würden keine weiteren Kreditaufnahmen erforderlich sein. Bei den Krediten (Kreditkonto Nummer: *** und ***) handle es sich lediglich um kleine Beträge von 499 Euro und 309,90 Euro, von denen der Erstgenannte nur mehr 2 Monate lang zu bezahlen sei, sodass in weiterer Folge lediglich der Kredit zu Kreditkonto Nummer *** und jener zu Kreditkonto Nummer *** mit monatlich 11,98 Euro zurückzuzahlen sei. Weiters wäre zu berücksichtigen gewesen, dass Herr *** bereits seit 9.7.2007 fortlaufend bei Herrn *** beschäftigt sei. Ab August 2014 erhalte Herr *** eine Gehaltserhöhung, sodass ab August 2014 das monatliche Nettoeinkommen Euro 1.574,87 betrage, was bei Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlungen ein ausreichendes Gehalt, auch unter Einbeziehung der Fixkosten wie Miete bzw. Schuldenrückzahlungen, ergebe. Beantragt wurde, den Beschwerden Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels Folge gegeben wird, allenfalls die Bescheide aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde anlässlich der Beschwerden am 18.01.2016 und am 08.02.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Akte des Landeshauptmannes von NÖ zu den Zlen. *** und *** sowie in die gegenständlichen Akte des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, auf deren Verlesung allseits ausdrücklich verzichtet wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen *** und ***. Der Vertreterin der belangten Behörde wurde die Äußerung der Beschwerdeführervertreterin vom 08.01.2016 zur Einsichtnahme übergeben. Die Vertreterin der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung einen Kontoauszug der *** vom 15.01.2016 vor, betreffend das Kreditkonto mit der Nr. ***, zum Beweis dafür, dass dieser Kredit ausbezahlt sei und betreffend Herrn *** nur noch ein Kredit mit einer fixen Rate aushafte. Dieser Kontoauszug wurde ebenfalls der Vertreterin der belangten Behörde zur Einsichtnahme übergeben. Weiters vorgelegt wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführer eine Kopie eines Mietvertrages, abgeschlossen zwischen Herrn *** und Mitbesitzer als Vermieter einerseits und Herrn *** als Mieter andererseits, über eine Wohnung an der Adresse ***, ***. Laut Punkt
- dieses Mietvertrages wird das Mietverhältnis vom 01.04.2016 bis 31.03.2019 befristet abgeschlossen. Der zuvor genannte Kontoauszug vom 15.01.2016 sowie die Kopie dieses Mietvertrages wurden zum Akt genommen. Der Mietvertrag wurde der Vertreterin der belangten Behörde zur Einsichtnahme übergeben. Weiters vorgelegt wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerinnen ein Kontoauszug betreffend das Kreditkonto mit der Nr. ***, wonach dieses auf „Null“ gestellt ist. Dieser wurde ebenfalls der Vertreterin der belangten Behörde zur Einsichtnahme übergeben und anschließend zum Akt genommen. Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde zu den vorgelegten Urkunden ausgeführt, dass sich diese für sie nachvollziehbar darstellen würden und wurde der Mietvertrag darüber hinaus zur Kenntnis genommen. Seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerinnen und jener der belangten Behörde wurde ergänzend kein Vorbringen erstattet und auf die bisherigen schriftlichen Ausführungen verwiesen. Vom Verhandlungsleiter wurde den Vertreterinnen der Verfahrensparteien die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2016 sowie jene der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
- Jänner 2016 zur Kenntnis gebracht. Der Zeuge, Herr ***, geb. am ***, wohnhaft *** in ***, Ehegatte von *** und Vater von ***, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte sowie die Folgen einer falschen Zeugenaussage Folgendes an: „Ich bin mit Frau *** seit
- Jänner 2013 verheiratet. Meine Tochter ist am *** zur Welt gekommen. Ich bin seit März 2005 in Österreich. Ich war zunächst nach meiner illegalen Einreise nach Österreich als Asylwerber hier und habe dann im Jahr 2007 einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Meine erste Ehefrau war *** (***), geb. ***. Wir waren seit 2008 verheiratet. Ich glaube, wir wurden im Jahr 2013 geschieden. Meinen Aufenthaltstitel habe ich nach der Eheschließung mit Frau *** erhalten. Davor hatte ich einen Fremdenpass. Aus der Ehe mit Frau *** gibt es keine Kinder. Ich arbeite aktuell bei der Firma *** in ***. Dieses Unternehmen beschäftigt sich mit Gartengestaltung. Ich bin seit Ende 2006 bei dieser Firma. Die Arbeitslosenzeiten bzw. die Zeiten geringfügiger Beschäftigung in den Jahren 2015 und 2012 laut Versicherungsdatenauszug ergeben sich daraus, dass im Winter bei geringerer Auftragslage ich arbeitslos gemeldet wurde bzw. nur geringfügig beschäftigt war. Ich verdiene aktuell ca. 1.570 Euro netto pro Monat, 14 x im Jahr. Ich zahle für die Wohnung, in der ich lebe, 420 Euro Miete. Ich zahle für die Heizung nichts. Ich weiß nicht, womit das Haus beheizt wird. Es handelt sich um eine Zentralheizung. Für meinen noch aushaftenden Kredit zahle ich ungefähr 260 Euro im Monat zurück. Ich habe ein Auto, das auf mich zugelassen ist. Ich werde das Auto morgen im Kosovo verkaufen, da ich das Geld brauche für den Hausbau im Kosovo. Ich habe im Kosovo ein Haus gebaut, welches fast fertig ist. Das Geld dafür habe ich mir erspart. Ich spreche albanisch. Im Kosovo hat jeder Bruder von mir ein Haus. Im Moment lebt meine Frau bei meiner Mutter und meinem Bruder im Haus. Außer *** habe ich kein Kind. Ich war seit meiner Einreise nach Österreich im Jahr 2005 nur zum Urlaub im Kosovo. Ich fahre ein- bis zweimal im Monat in den Kosovo. Wenn ich Urlaub habe, bin ich länger dort. Ansonsten nur übers Wochenende oder über verlängerte Wochenenden.“ Über nochmaliges Befragen im Hinblick auf den Aufenthaltstitel des Zeugen gab dieser an: „Ich habe zunächst einen Fremdenpass erhalten und wurde dann von der Bezirkshauptmannschaft aufgefordert, diesen zurückzubringen, um humanitären Aufenthalt zu beantragen. Mir wurde dann noch gesagt, dass ich einen Deutschkurs absolvieren solle. Zu diesem Zeitpunkt war ich schon verheiratet.“ Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde erklärt, dass laut ihren Aufzeichnungen der Zeuge niemals einen humanitären Aufenthaltstitel erteilt bekommen hat. „Der Dienstvertrag zur Firma *** ist unbefristet. Ich bin bei diesem Unternehmen, seit es geöffnet hat. Wenn es möglich ist, bleibe ich dort bis zu meiner Pension. Meine Ehefrau und meine Tochter können im Haus meines Bruders wohnen bleiben, bis mein neues Haus fertig ist. Dieses Haus, in dem mein Bruder jetzt lebt, hat zunächst mir gehört. Ich habe es ihm dann geschenkt. Sollte meine Ehefrau bzw. mein Kind den Aufenthaltstitel nicht erteilt bekommen, kann ich mir nicht vorstellen, in den Kosovo zurückzukehren. Auf die Frage, warum ich dann ein Haus im Kosovo baue, gebe ich an, dass ich dies für meine Pension baue bzw. wenn ich im Urlaub in den Kosovo zurückkehre, da ich dann in meinem eigenen Haus wohnen will. Meine Ehefrau hat in Österreich außer mir keine Familie bzw. Verwandtschaft. Ihr Vater lebt in Deutschland. Ein Onkel von mir lebt in ***. Ansonsten habe ich keine Verwandtschaft in Österreich. Meine Ehefrau hat zu meinem Onkel keinen Kontakt. Ich habe auch wenig Zeit, um mit ihm Kontakt zu halten. Meine Ehefrau war noch nie in Österreich. Die Unfallversicherung mit einer monatlichen Rate von 12,31 Euro ist nach wie vor aufrecht. Wenn ich nochmal gefragt werde, wann ich geschieden wurde, so gebe ich an, dass dies im September 2012 gewesen sein muss, da ich erst im Jänner 2013 meine jetzige Ehefrau geheiratet habe. Meine Ehefrau hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie hat begonnen zu studieren, musste dieses Studium jedoch wegen der Geburt meiner Tochter unterbrechen. Meine Ehefrau arbeitet derzeit nicht. Wenn meine Ehefrau nach Österreich kommt, würde sie auch bei meinem Chef in der Gärtnerei halbtags beginnen. Ich habe diesbezüglich auch eine Bestätigung vorgelegt.“ Korrigiert wurde, dass der Zeuge nicht „halbtags“, sondern „Teilzeit“ gesagt hat. In der fortgesetzten Verhandlung am 08.02.2016, zu der ein Vertreter der belangten Behörde, trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, wurde Herr *** nochmals zeugenschaftlich einvernommen und hat dabei angegeben wie folgt: „Wenn meine Frau nach Österreich kommen darf und hier arbeiten wird, wird meine Tochter für diese Zeit im Kindergarten sein. Ich habe schon im Kindergarten nachgefragt, ob es einen Platz gebe. Eine fixe Zusage habe ich keine. Mein Fahrzeug habe ich bisher noch nicht abgemeldet, weil ich es noch nicht verkaufen konnte. Ich bezahle für mein Fahrzeug im Monat ca. 110 Euro an Haftpflichtversicherung und motorbezogener Versicherungssteuer. Ich habe mich schon um den Verkauf des Fahrzeugs bemüht und es sieht auch nicht schlecht aus. Es ist allerdings noch kein fixer Termin vorgesehen. Es gibt schon einige Interessenten dafür.“ Der Zeuge, Herr ***, geb. am ***, wohnhaft ***, ***, fremd zu den Beschwerdeführern, hat nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage angegeben wie folgt: „Ich bin Einzelunternehmer eines Betriebes, der sich mit Gartengestaltung und Gartenpflege beschäftigt. Diesen Betrieb gibt es seit ungefähr 10 Jahren. Ich habe im Betrieb zunächst alleine begonnen zu arbeiten, und das zunächst nur Teilzeit. Ich habe dann relativ rasch einen Mitarbeiterstand aufgebaut. Einer der ersten Mitarbeiter war Herr ***, der glaube ich, seit ca. neun Jahren bei mir arbeitet. Wir haben unseren Mitarbeiterstand jährlich erweitert. Sollte die Auftragslage entsprechend gleich bleiben, ist Bedarf an neuen Mitarbeitern jedenfalls ab ca. April, je nach Witterung, gegeben. Wir würden dann bzw. ich würde Frau *** dann bei mir beschäftigen. Die genauen Modalitäten sind noch nicht geregelt. Persönlich hatte ich mit Frau *** noch keinen Kontakt. Ich weiß, dass Frau *** keine einschlägige Ausbildung im Bereich der Gartengestaltung hat. Sie würde als Hilfskraft für die Gartenpflege eingestellt werden. Frau *** würde für 20 Stunden bei uns beschäftigt werden. Sie wäre laut Kollektivvertrag eingestuft als Hilfskraft ohne einschlägige Berufserfahrung. Welchen genauen Bruttolohn sie daraus beziehen würde, weiß ich nicht. Die Einstufung bzw. die Anmeldung, auch zur Sozialversicherung, wird von meinem Steuerberater durchgeführt. Von meiner Seite ist es auch kein Problem, einen verbindlichen Arbeitsvorvertrag aufzusetzen und diesen mit Frau *** abzuschließen. Vertiefte Deutschkenntnisse sind für die in Aussicht genommene Tätigkeit von Frau *** nicht erforderlich. Sie ist auch immer gemeinsam mit einem Vorarbeiter eingesetzt und gibt es auch einige Personen in meinem Betrieb, welche albanisch sprechen und ist auch insoweit eine Dolmetsch-Gelegenheit immer vorhanden.“ Von der Vertreterin der Beschwerdeführer wurde beantragt, eine Frist von drei Wochen zur Vorlage des verbindlichen Arbeitsvorvertrages einzuräumen. Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Mit einem, mit 18.12.2015 datierten Schriftsatz, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 26.02.2016, haben die Beschwerdeführer einen „Vordienstvertrag“, abgeschlossen zwischen Herrn ***, ***, ***, als Dienstgeber und Frau ***, geboren ***, als Dienstnehmerin, vorgelegt. Laut diesem Vorvertrag ist ein monatlicher Nettolohn von 676,26 Euro, bei einer durchschnittlichen Beschäftigung von 20 Stunden pro Woche, vereinbart. Mit demselben Schriftsatz wurde eine Bestätigung, ausgestellt von Herrn ***, datiert mit 19.2.2016, vorgelegt, wonach das mit Frau *** vereinbarte Dienstverhältnis ein unbefristetes sei und Frau *** unmittelbar nach Wohnsitznahme in Österreich zu arbeiten beginnen könne. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26.2.2016 wurde der genannte Schriftsatz der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung übermittelt. Die Zustellung erfolgt am 29.2.2016 und ist bis dato keine Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Am 27.05.2013 brachten die Erstbeschwerdeführerin, Frau ***, geb. *** und am 15.01.2014 die Zweitbeschwerdeführerin, die mj. ***, geb. ***, damals vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, beide kosovarische Staatsangehörige, persönlich bei der Österreichischen Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.1 Z.
2 NAG ein. Am 27.05.2013 brachten die Erstbeschwerdeführerin, Frau ***, geb. *** und am 15.01.2014 die Zweitbeschwerdeführerin, die mj. ***, geb. ***, damals vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, beide kosovarische Staatsangehörige, persönlich bei der Österreichischen Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein. Dies geht aus den beiden Anträgen hervor und ist darüber hinaus unbestritten. Ebenso unbestritten ist, dass den Beschwerdeführern ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte, und dass die Erstbeschwerdeführerin einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache
§ 21a
NAG (Goethe-Zertifikat A1 vom 14.01.2013) vorgelegt hat.Ebenso unbestritten ist, dass den Beschwerdeführern ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte, und dass die Erstbeschwerdeführerin einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache
Paragraph 21 a, NAG (Goethe-Zertifikat A1 vom 14.01.2013) vorgelegt hat. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Reisepasskopien geht hervor, dass die Beschwerdeführer über einen gültigen kosovarische Reisepass verfügen, welche betreffend die Erstbeschwerdeführerin bis 13.2.2023 und betreffend die Zweitbeschwerdeführerin bis 10.12.2016 gültig ist. Aus weiteren Beilagen zum Antrag der Erstbeschwerdeführerin (Heiratsurkunde und Strafregisterbescheinigung der Republik Kosovo, Hauptgericht in *** – Zweigstelle ***) geht hervor, dass sie mit Herrn ***, geboren ***, seit 21.01.2013 verheiratet ist und zur Person der Erstbeschwerdeführerin keine Strafregistereintragungen vorliegen. Dies wurde auch nicht bestritten. Ebenso unbestritten ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin die gemeinsame Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Herrn *** ist und am *** geboren wurde. Laut der im Akt befindlichen Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.1.2016 sind keine Umstände bekannt, welche für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen maßgeblich seien und seien keine Verfahren zur Person der Erstbeschwerdeführerin anhängig. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich hat mitgeteilt, dass zur Person der Erstbeschwerdeführerin keine Vormerkungen bestehen würden. Aus dem Akteninhalt geht auch hervor, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin kosovarischer Staatsbürger und im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „ROT-WEISS-ROT – KARTE PLUS“ ist. Aufgrund des im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Mietvertrages, abgeschlossen zwischen Herrn *** und Mitbesitzer als Vermieter und Herrn *** als Mieter, betreffend eine Wohnung an der Adresse ***, ***, im Ausmaß von 45 m², bestehend aus einem Vorraum, einem WC, einem Bad sowie 2 Zimmern, und der Bestätigung der Gemeinde ***, dass diese Wohnung als ortsüblich im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG anzusehen sei, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer familienrechtlichen Ansprüche gegenüber Herrn *** über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügen.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG anzusehen sei, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer familienrechtlichen Ansprüche gegenüber Herrn *** über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügen. Dieser Mietvertrag ist befristet von 1.4.2013 bis 31.3.
- Im Beschwerdeverfahren wurde ein weiterer, gleichlautender Mietvertrag, befristet von 1.4.2016 bis 31.3.2019 vorgelegt. Der Mietzins beträgt 420 Euro inklusive aller Betriebskosten (Wasser, Müllabfuhr, Kanal, Heizungskosten, Rauchfangkehrer, etc.). Frau *** hat mit Herrn *** einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag geschlossen, wonach diese als Hilfsarbeiterin im Gartengestaltungsbetrieb des Herrn *** zu einem Lohn von 676,26 Euro netto monatlich, bei einer Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 20 Stunden, arbeiten kann. Dies wurde von der belangten Behörde nicht bestritten. Aus dem Versicherungsdatenauszug betreffend Herrn *** geht hervor, dass dieser jedenfalls seit Mai 2010 ausschließlich bei Herrn *** beschäftigt war, und zwar als geringfügig beschäftigter Arbeiter, mit saisonal bedingten, kurzzeitigen Unterbrechungen bis 21.12.2012 und vollzeitbeschäftigt ab 1.3.2013 bis 30.11.2015 und laufend ab 1.1.
- Laut den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auszügen betreffend das Girokonto des Herrn ***, ausweisend unter anderem die Monate Jänner bis September 2015 sowie laut den Lohnabrechnungen betreffend die Monate Jänner bis August 2015, kann festgestellt werden, dass Herr *** ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.738,20 Euro in diesem Zeitraum bezogen hat. Laut Aussage des Zeugen *** hat dieser für einen noch aushaftenden Kredit monatlich 260 Euro an Raten zurück zu bezahlen. Weitere Kredite sind keine aushaftend, was sich aufgrund der im Verfahren vorgelegten Kontoauszüge der *** ergibt und von der belangten Behörde auch nicht bestritten wurde. An weiteren monatlichen regelmäßigen Belastungen sind, laut Aussage des Herrn ***, eine Versicherungsprämie in der Höhe von ca. 12 Euro sowie die Prämien für die Haftpflichtversicherung für das Kraftfahrzeug des Herrn *** in der Höhe von 110 Euro festzustellen. Dass das Fahrzeug mittlerweile verkauft und abgemeldet wurde, konnte nicht nachgewiesen werden. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen: Soweit nicht schon bereits bei den Feststellungen darauf verwiesen wurde, dass der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt ergibt bzw. unbestritten ist, ist auszuführen, dass für das erkennende Gericht kein Zweifel daran besteht, dass die Erstbeschwerdeführerin eine hinreichend konkrete Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis zu den oben festgestellten Bedingungen hat. Der Zeuge *** hat in der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt und auch im Hinblick auf die zu erwartende Auftragslage nachvollziehbar dargestellt, dass er Frau *** in seinem Betrieb beschäftigen möchte. Auch die Höhe des in Aussicht gestellten Lohnes ist im Hinblick auf die Art der Beschäftigung und im Hinblick auf die vereinbarten durchschnittlichen Wochenstunden nachvollziehbar. Im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel am Bestand des Dienstverhältnisses des Herrn *** zu Herrn *** und auch nicht an der Höhe des festgestellten Gehalts. Es bestehen keine Anzeichen, dass sich an dieser Situation etwas ändern sollte. Dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin in der Vergangenheit saisonbedingt Arbeitslosengeld bezogen hat, spielt im Hinblick auf die seit März 2013 durchgehende Beschäftigung (mit Ausnahme des Monats Dezember 2015) eine untergeordnete Rolle. Das erkennende Gericht hatte im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass der einvernommene Zeuge, Herr ***, falsche Angaben aus Gefälligkeit für die Beschwerdeführer gemacht hat. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 8 Abs. 1 Z 2 NAG bestimmt:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG bestimmt: „Aufenthaltstitel werden erteilt als: Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG berechtigt.“Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt.“ § 46 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 46, Absatz eins, NAG bestimmt: „Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10 NAG bestimmen:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 NAG bestimmen: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1.Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; 6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; 9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; 10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 NAG bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 NAG bestimmen:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG bestimmt: „Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“
Abs. 4 gilt Abs. 1 nicht für Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind.
Absatz 4, gilt Absatz eins, nicht für Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, Herr *** als Zusammenführender
§ 2Abs.
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ innehat und die Beschwerdeführer als Ehegattin bzw. Tochter Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sind.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, Herr *** als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ innehat und die Beschwerdeführer als Ehegattin bzw. Tochter Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG sind. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde, Geburtsurkunde und des Mietvertrages betreffend die gegenständliche Wohnung des Herrn *** erbracht werden.Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde, Geburtsurkunde und des Mietvertrages betreffend die gegenständliche Wohnung des Herrn *** erbracht werden. Aufgrund der familienrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführer gegenüber Herrn *** ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung durch die Beschwerdeführer gegeben. Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht bzw. musste von der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Unmündigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung nicht erbracht werden.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht bzw. musste von der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Unmündigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung nicht erbracht werden. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut § 11 Abs. 5 NAG der Richtsatz
§ 293
ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut Paragraph 11, Absatz 5, NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut § 293 ASVG 1.323,58 Euro.Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, ASVG 1.323,58 Euro. Für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, muss ein Betrag in der Höhe von 136,21 Euro zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Belastungen (Miete, Versicherungsprämien, Kreditrate) und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von 282,06 Euro, ergibt das ein zu erreichendes Mindesteinkommen von 1.979,73 Euro. Wie oben festgestellt, hatte Herr *** im Jahr 2015 ein monatliches Einkommen von 1.738,20 Euro. Laut dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arbeitsvorvertag ist mit einem zusätzlichen Einkommen durch die Erstbeschwerdeführerin in der Höhe von monatlich 676,26 Euro zu rechnen, was ein Gesamteinkommen von 2.414,46 Euro ergibt. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E
- Juni 2011, 2009/22/0060). Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E
- Juni 2011, 2009/22/0060). Im Sinne dieser Judikatur ist daher nicht damit zu rechnen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Es besteht nämlich kein Grund zur Annahme, dass sich an dem Beschäftigungsverhältnis des Herrn *** und dem daraus bezogenen Lohn etwas ändern sollte und hat die Erstbeschwerdeführerin ein hinreichend konkretisiertes künftiges Beschäftigungsverhältnis glaubhaft machen können. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 4 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz 4, NAG. Die Beschwerdeführer verfügen, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 u 2 ASVG, über einen allen Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.Die Beschwerdeführer verfügen, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, u 2 ASVG, über einen allen Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt. Insgesamt waren daher spruchgemäß, da die Erteilungsvoraussetzungen nunmehr gänzlich erfüllt waren, die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.819.001.2014.ua