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{'item': 'LVwG-S-471/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.03.2016 GeschäftszahlLVwG-S-471/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom

  1. Jänner 2015, ***, betreffend Bestrafung nach dem Denkmalschutzgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als Eigentümer des Objektes ***, ***, die vorsätzliche Veränderung des mit Bescheid vom
  5. Jänner 1940 (Zl. ***) unter Denkmalschutz gestellten Objektes *** (früher ***) in ***, entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs.1 bzw. § 5 Abs.1 Denkmalschutzgesetz zu verantworten. Er habe mit Schreiben vom
  6. April 2011 die Bewilligung zur Veränderung des gegenständlichen Denkmals beantragt. Diesem Antrag sei unter Auflagen mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom
  7. Juli 2011 (GZ. ***) stattgegeben worden. U.a. sei der Abbruch zweier Gewölbefelder für den Einbau von Kühlzellen bewilligt worden. Mit baubehördlichem Bewilligungsbescheid der Stadtgemeinde *** vom
  8. Juli 2011 sei ihm – bezugnehmend auf den Veränderungsbescheid des Bundesdenkmalamtes – u.a. aufgetragen worden, dass der Abbruch von einem hierzu befugten Unternehmer durchführen zu lassen sei. Die Abbrucharbeiten seien aber u.a. durch den Vater des Beschwerdeführers und einen Bekannten der Familie ohne Beteiligung einer eingetragenen Baufirma vorgenommen worden. Im Rahmen der Teilabbrucharbeiten am gegenständlichen Objekt sei es zum Einsturz eines dritten Gewölbes und der Beschädigung zweier weiterer Gewölbe gekommen, deren Abbruch nicht durch den Veränderungsbescheid des Bundesdenkmalamtes genehmigt gewesen sei. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines durch das Bundesdenkmalamt am
  9. April 2013 seien ihm mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom
  10. Mai 2013 (GZ. ***) folgende Auflagen mitgeteilt worden: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als Eigentümer des Objektes ***, ***, die vorsätzliche Veränderung des mit Bescheid vom
  11. Jänner 1940 (Zl. ***) unter Denkmalschutz gestellten Objektes , *** (früher ***) in ***, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz zu verantworten. Er habe mit Schreiben vom
  12. April 2011 die Bewilligung zur Veränderung des gegenständlichen Denkmals beantragt. Diesem Antrag sei unter Auflagen mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom
  13. Juli 2011 (GZ. ***) stattgegeben worden. U.a. sei der Abbruch zweier Gewölbefelder für den Einbau von Kühlzellen bewilligt worden. Mit baubehördlichem Bewilligungsbescheid der Stadtgemeinde *** vom
  14. Juli 2011 sei ihm – bezugnehmend auf den Veränderungsbescheid des Bundesdenkmalamtes – u.a. aufgetragen worden, dass der Abbruch von einem hierzu befugten Unternehmer durchführen zu lassen sei. Die Abbrucharbeiten seien aber u.a. durch den Vater des Beschwerdeführers und einen Bekannten der Familie ohne Beteiligung einer eingetragenen Baufirma vorgenommen worden. Im Rahmen der Teilabbrucharbeiten am gegenständlichen Objekt sei es zum Einsturz eines dritten Gewölbes und der Beschädigung zweier weiterer Gewölbe gekommen, deren Abbruch nicht durch den Veränderungsbescheid des Bundesdenkmalamtes genehmigt gewesen sei. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines durch das Bundesdenkmalamt am
  15. April 2013 seien ihm mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom
  16. Mai 2013 (GZ. ***) folgende Auflagen mitgeteilt worden: • „Sämtliche noch erhaltenen Mauer- und Gewölbeteile müssen abgestützt und gesichert werden und lt. Status Quo erhalten bleiben. • Schadhafte Gewölbe müssen fachgerecht restauriert und im Bedarfsfall rekonstruiert werden. • Die Abfangung von Vertikalkräften über eine hinter der historischen Außenmauer befindlichen Stb-Mauer ist möglich. • Die Errichtung einer neuen Stb(Stahlbeton)-Mauer (zum Fluss hin) mit Ziegelvormauerung ist möglich.“ Weiters sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die strukturell schadhaften Gewölbe gesichert werden müssten. Am
  17. Mai 2013 habe das Bundesdenkmalamt eine Niederschrift der Stadtgemeinde *** erhalten, aus der hervorgehe, dass die bei der Beschau am
  18. Mai 2013 begutachteten baulichen Maßnahmen nicht dem genehmigten Plan entsprächen „und auch nicht entsprechend dem Bescheid des Denkmalamtes ausgeführt“ worden seien. Beim folgenden Lokalaugenschein des Bundesdenkmalamtes am
  19. Mai 2013 sei festgestellt worden, dass das beim Lokalaugenschein am
  20. April 2013 als schadhaft erkannte Tonnengewölbe, welches damals bereits einsturzgefährdet gewesen sei und das Gewölbe über der Durchfahrt in den Hof, welches geringfügige Risse aufwies, abgebrochen worden sei. Gemäß § 5 Abs.1 Denkmalschutzgesetz bedürfe jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung eines denkmalgeschützten Objektes beeinflussen könnte, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Eine Genehmigung im oben angeführten Ausmaß sei im gegenständlichen Fall nicht erteilt worden. Durch die nicht ordnungsgemäße Bauführung – vor allem seien die baubehördlichen Auflagen aber auch die vom Bundesdenkmalamt vorgegebenen Sicherungsmaßnahmen nicht eingehalten worden – sei es zum Einsturz der Gewölbe gekommen. Abbrucharbeiten an Gewölben erfolgten im Allgemeinen durch fachlich versierte in diesem Bereich erfahrene Unternehmen. Die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehensweise, die Abbrucharbeiten in Eigenregie durchzuführen, lasse darauf schließen, dass er eine Beschädigung bis zum gesamten Einsturz der zu erhaltenen Gewölbe bewusst in Kauf genommen habe.Am
  21. Mai 2013 habe das Bundesdenkmalamt eine Niederschrift der Stadtgemeinde *** erhalten, aus der hervorgehe, dass die bei der Beschau am
  22. Mai 2013 begutachteten baulichen Maßnahmen nicht dem genehmigten Plan entsprächen „und auch nicht entsprechend dem Bescheid des Denkmalamtes ausgeführt“ worden seien. Beim folgenden Lokalaugenschein des Bundesdenkmalamtes am
  23. Mai 2013 sei festgestellt worden, dass das beim Lokalaugenschein am
  24. April 2013 als schadhaft erkannte Tonnengewölbe, welches damals bereits einsturzgefährdet gewesen sei und das Gewölbe über der Durchfahrt in den Hof, welches geringfügige Risse aufwies, abgebrochen worden sei. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz bedürfe jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung eines denkmalgeschützten Objektes beeinflussen könnte, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Eine Genehmigung im oben angeführten Ausmaß sei im gegenständlichen Fall nicht erteilt worden. Durch die nicht ordnungsgemäße Bauführung – vor allem seien die baubehördlichen Auflagen aber auch die vom Bundesdenkmalamt vorgegebenen Sicherungsmaßnahmen nicht eingehalten worden – sei es zum Einsturz der Gewölbe gekommen. Abbrucharbeiten an Gewölben erfolgten im Allgemeinen durch fachlich versierte in diesem Bereich erfahrene Unternehmen. Die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehensweise, die Abbrucharbeiten in Eigenregie durchzuführen, lasse darauf schließen, dass er eine Beschädigung bis zum gesamten Einsturz der zu erhaltenen Gewölbe bewusst in Kauf genommen habe. Für diesen spruchgemäßen Tatvorwurf verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer
  25. wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz gemäß § 37 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden, und schrieb gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 500,-- vor sowiewegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Denkmalschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden, und schrieb gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 500,-- vor sowie
  26. gemäß § 37 Abs. 2 Z. 3 iVm Abs.1 Denkmalschutzgesetz eine Wertersatzstrafe in der Höhe von € 31.822,60.gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz eins, Denkmalschutzgesetz eine Wertersatzstrafe in der Höhe von € 31.822,
  27. Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung des schriftlichen Akteninhalts im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe entgegen dem Besprechungsergebnis mit einem Vertreter des Bundesdenkmalamtes nach dem bereits erfolgten Einsturz eines vom vorliegenden Bewilligungsbescheides nicht umfassten Gewölbes weiterhin keine befugte Baufirma mit den Abbrucharbeiten beauftragt, sondern weiterhin in Eigenregie die Abbrucharbeiten ohne sachgemäße Stützung der weiteren zwei einsturzgefährdeten Gewölbe vorgenommen. Diese seien dann auch tatsächlich vom Beschwerdeführer entfernt worden. Trotz bereits fachkundiger Information über die unbedingt notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden an dem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude, habe er ohne Beiziehung einer sachkundigen Baufirma die Arbeiten fortgeführt und somit ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass weitere Schäden am unter Schutz gestellten Gebäude eintreten, was auch tatsächlich stattgefunden habe. Er habe somit vorsätzlich gehandelt. Bei der Strafbemessung sei kein Umstand mildernd gewertet worden. Erschwerend sei gewertet worden, dass trotz Überprüfung durch das Bundesdenkmalamt die erforderliche Stützung des Gewölbes unterlassen worden sei. Zur Wertersatzstrafe wurde ausgeführt, diese sei vom Bundesdenkmalamt beantragt worden und dazu sei ein Kostenvoranschlagvoranschlag eingeholt worden, welcher seitens des Bundesdenkmalamts als Bemessungsgrundlage für die Wertersatzstrafe als geeignet festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des dazu ebenfalls gewährten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben.
  28. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe nicht vorsätzlich gehandelt und Eigenleistungen seien nach der NÖ Bauordnung erlaubt. Soweit er eigenständige Sicherungsmaßnahmen getroffen habe, seien diese gemäß § 4 Abs. 2 DMSG zur Erhaltung der Gewölbe erfolgt. Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe nicht vorsätzlich gehandelt und Eigenleistungen seien nach der NÖ Bauordnung erlaubt. Soweit er eigenständige Sicherungsmaßnahmen getroffen habe, seien diese gemäß , Paragraph 4, Absatz 2, DMSG zur Erhaltung der Gewölbe erfolgt. Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
  29. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte ein in Zusammenarbeit zwischen einem Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung und einem Sachverständigen für Denkmalpflege erstelltes Sachverständigengutachten zur Angemessenheit der Wertersatzstrafe ein und führte am
  30. Februar 2016 eine am
  31. März 2016 fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge nach Verlesung der Akten der Beschwerdeführer und der Sachverständige für Denkmalpflege vernommen und die vom Beschwerdeführer vorgelegte umfangreiche Fotodokumentation unter Mitwirkung des Sachverständigen ausführlich erörtert wurde. In der fortgesetzten Verhandlung legte der Beschwerdeführer die im Akt der belangten Behörde nicht enthaltenen Planbeilagen zum Bauvorhaben aus dem Jahr 2011 sowie zu dem aufgrund der Gewölbeeinstürze geänderten Bauvorhaben des Jahres 2013 vor und wurden diese ausführlich erörtert.
  32. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ließ die vom Bundesdenkmalamt genehmigten Abbrucharbeiten an den beiden betroffenen Gewölben von der Firma *** durchführen. Für die Durchführung der gleichzeitig genehmigten baulichen Änderungen beauftragte er die Firma ***, dies jedoch nur hinsichtlich der Rohbauarbeiten, nicht jedoch hinsichtlich der Absicherung der verbleibenden Gewölbe. Diese Absicherung nahm er in Eigenregie dadurch vor, dass er sämtliche verbleibende Gewölbe mit zahlreichen, ausschließlich vertikalen Stützen versah. Er ging dabei davon aus, dass diese Absicherungen zur Erhaltung der Gewölbe ausreichen. Als die beauftragte Baufirma im Jahr 2013 mit den bewilligten baulichen Änderungen im Obergeschoss des Bauwerks begann, entstand an der zu erhaltenden Außenmauer im Erdgeschoss ein bis zum Boden reichender Riss. Daraufhin schrieb das Bundesdenkmalamt dem Beschwerdeführer im Mai 2013 vor, dass sämtliche noch erhaltenen Mauer-und Gewölbeteile abgestützt werden müssen, schadhafte Gewölbe fachgerecht restauriert und im Bedarfsfall rekonstruiert werden müssen. Wenige Tage darauf stürzte das Gewölbe über dem ehemaligen Tankraum ein, nachdem es kurz zuvor ohne äußere Einwirkung begonnen hatte, sich seitlich zu bewegen, zu senken und der schadhafte Putz auf der Gewölbeinnenseite herunterbröselte. Nachdem der Beschwerdeführer in Eigenregie den Schutt dieses eingestürzten Gewölbes entfernt hatte, ging er davon aus, dass die ausschließlich vertikalen Stützungen der beiden verbliebenen Gewölbe zu deren Erhaltung ausreichen. Zur Vorbereitung der vom Bundesdenkmalamt und von der Baubehörde bewilligten baulichen Änderungen entfernt der an einem der beiden verbleibenden Gewölbe eine vermeintlich lose Eisenstange, die einen vom genehmigten Umbau betroffenen Durchgang versperrte. Der Beschwerdeführer ging dabei davon aus, dass die Entfernung dieser Eisenstange keine Auswirkung auf die Stabilität der beiden verbliebenen Gewölbe haben könne, da diese Stange völlig lose im Verputz hing und somit aus seiner Sicht keinerlei Stützwirkung hatte. In unmittelbarer Folge auf die Entfernung dieser Eisenstange brachen die beiden verbliebenen Gewölbe nach einer zeitlichen Verschiebung in sich zusammen. In weiterer Folge erwirkte der Beschwerdeführer eine Baubewilligung für das im Jahr 2011 bereits bewilligte Bauvorhaben unter nunmehriger Berücksichtigung des Einsturzes dieser Gewölbe. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die drei eingestürzten Gewölbe bei fachgerechter zusätzlicher seitlicher Stützung und Querverspannung jedenfalls zu erhalten gewesen wären. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Durchführung der bewilligten Änderungen am Bauwerk zu irgendeinem Zeitpunkt den Einsturz der drei zu erhaltenden Gewölbe ernstlich für möglich gehalten und in Kauf genommen hat.
  33. Beweiswürdigung: Der Sachverständige für Denkmalpflege hat im Zuge der mündlichen Verhandlung anhand der vom Beschwerdeführer beigebrachten umfangreichen Fotodokumentation nachvollziehbar dargestellt, dass die darauf dokumentierten Absicherungsmaßnahmen, die der Beschwerdeführer in Eigenregie zur Absicherung der 3 zu erhaltenden Gewölbe vorgenommen hatte, aus laienhafter Sicht „gut gemeint“ und in diesem Sinne ausreichend erscheinen, aus fachkundiger Sicht jedoch zusätzlich Sicherungen zur Abfassung horizontaler Kräfte notwendig gewesen wären. Dazu befragt, ob die 3 eingestürzten Gewölbe mit derartigen zusätzlichen Sicherungen jedenfalls zu erhalten gewesen wären, äußerte der Sachverständige unter Hinweis auf die fotografisch dokumentierte Beschädigung der Fundamente vermutlich durch das Hochwasser Zweifel daran, ob die eingestürzten Gewölbe bei fachgerechter Behandlung jedenfalls zu erhalten gewesen wären.
  34. Rechtslage: §§ 4 und 5 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 170/1999, lauten auszugsweise:Paragraphen 4 und 5 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,, lauten auszugsweise: „Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr § 4.

(1)Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:Paragraph 4,
(1)Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:
  1. Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß § 1 Abs. 4 oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 7 zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 8 sinngemäß.
  2. Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß Paragraph eins, Absatz 4, oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 7, zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundelegung des Paragraph eins, Absatz 8, sinngemäß.
  3. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Soweit derartige Maßnahmen von den Genannten ausnahmsweise nicht durchgeführt werden können, haben sie dies dem Bundesdenkmalamt nach Kenntnis binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe, warum sie diese Maßnahmen nicht zu setzen in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.
  4. ….
(2)Unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahmen, die bewilligungspflichtige Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind, können bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes - jedoch bei gleichzeitiger Anzeige an dieses - getroffen werden.“
(2)Unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahmen, die bewilligungspflichtige Handlungen im Sinne des Absatz eins, sind, können bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes - jedoch bei gleichzeitiger Anzeige an dieses - getroffen werden.“ Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen Denkmalschutzaufhebungsverfahren § 5.
(1)Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.Paragraph 5,
(1)Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (Paragraph 4, Absatz 2,). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Absatz 2, - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.
(2)Sollen an unbeweglichen Denkmalen Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im üblichen notwendigen Umfang durchgeführt werden, können die Anträge gemäß Abs. 1 auch mündlich oder schriftlich wenigstens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten in Form einer Anzeige an das Bundesdenkmalamt gestellt werden. Diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass es sich nur um im vorhergehenden Satz beschriebene Maßnahmen handelt. Eine Entscheidung des Bundesdenkmalamtes hat binnen sechs Wochen zu ergehen. Eine nicht rechtzeitige Entscheidung kann nicht als Genehmigung gewertet werden.
(2)Sollen an unbeweglichen Denkmalen Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im üblichen notwendigen Umfang durchgeführt werden, können die Anträge gemäß Absatz eins, auch mündlich oder schriftlich wenigstens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten in Form einer Anzeige an das Bundesdenkmalamt gestellt werden. Diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass es sich nur um im vorhergehenden Satz beschriebene Maßnahmen handelt. Eine Entscheidung des Bundesdenkmalamtes hat binnen sechs Wochen zu ergehen. Eine nicht rechtzeitige Entscheidung kann nicht als Genehmigung gewertet werden.
(3)In Verfahren gemäß Abs. 1 wegen beantragter Veränderungen eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten endgültig entschieden werden kann, noch ergänzend der Festlegungen des Bundesdenkmalamtes bedürfen.
(3)In Verfahren gemäß Absatz eins, wegen beantragter Veränderungen eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten endgültig entschieden werden kann, noch ergänzend der Festlegungen des Bundesdenkmalamtes bedürfen.
(4)…“ § 37 Denkmalschutzgesetz lautet auszugsweise:Paragraph 37, Denkmalschutzgesetz lautet auszugsweise: „Strafbestimmungen § 37.
(1)Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall, dass die in § 36 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen. Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.Paragraph 37,
(1)Wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall, dass die in Paragraph 36, vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (Paragraphen 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen. Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
(2)
  1. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen – des § 4 Abs. 1 und 2 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert …, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 50 800 Euro zu bestrafen. – des Paragraph 4, Absatz eins und 2 bzw. Paragraph 5, Absatz eins, ein Denkmal verändert …, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 50 800 Euro zu bestrafen.
  2. ….
  3. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.
  4. Die Bestimmungen des Absatz eins, hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.
(3)
(5)Bei den Entscheidungen gemäß den Abs. 2 bis 4 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.
(5)Bei den Entscheidungen gemäß den Absatz 2 bis 4 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.
(6)….“
  1. Erwägungen: Im gegenständlichen Fall steht die Frage im Vordergrund, ob der Beschwerdeführer vorsätzlich das gegenständliche Denkmal entgegen der §§ 4 und 5 des Denkmalschutzgesetzes verändert hat. Die Frage, ob die angefochtene Wertersatzstrafe dem Grunde nach zu Recht verhängt wurde, setzt eine Bestrafung für eine derartige Veränderung voraus.Im gegenständlichen Fall steht die Frage im Vordergrund, ob der Beschwerdeführer vorsätzlich das gegenständliche Denkmal entgegen der Paragraphen 4 und 5 des Denkmalschutzgesetzes verändert hat. Die Frage, ob die angefochtene Wertersatzstrafe dem Grunde nach zu Recht verhängt wurde, setzt eine Bestrafung für eine derartige Veränderung voraus. Zunächst ist anhand der Aktenlage festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 unbestritten sowohl seitens des Bundesdenkmalamtes als auch seitens der zuständigen Baubehörde rechtskräftige Bewilligungen für die damals geplanten Veränderungen am Gebäude erwirkt hat. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwirft, diesen Bewilligungen insoweit zuwider gehandelt zu haben, als er teilweise Arbeiten in Eigenregie durchgeführt habe, stützt sie diesen Vorwurf nur auf die baubehördliche Bewilligung, zumal der Aktenlage zufolge die Bewilligung des Bundesdenkmalamtes keine Verpflichtung zur Heranziehung konzessionierter Baufirmen enthält. Wenngleich der Beschwerdeführer die Vornahme einzelner Arbeiten in Eigenregie nicht leugnet, kann ihm alleine daraus kein Verstoß gegen die gemäß § 4 des Denkmalschutzgesetzes erteilte Bewilligung vorgeworfen werden, während ein allfällig darin zu erblickender Verstoß gegen die baubehördlichen Bestimmungen in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist. Soweit die Behörde jedoch den Tatvorwurf auch darauf stützt, dass der Beschwerdeführer den Auflagen des Bundesdenkmalamtes vom
  2. Mai 2013 zuwider gehandelt habe, indem er entgegen deren Aufforderung zur Beauftragung einer fachgerechten Restaurierung an deren Stelle weiterhin in Eigenregie vorgegangen sei, ist es dem Beschwerdeführer im Zuge der umfangreichen Erörterungen im Laufe der mündlichen Verhandlung gelungen glaubhaft zu machen, dass er sich wegen Gefahr im Verzug zu den fotografisch dokumentierten Absicherungsmaßnahmen veranlasst sah, die sich somit als von § 4 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz gedeckt erweisen. Abgesehen davon, dass selbst der Sachverständige für Denkmalpflege es nicht als erweisbar ansah, dass die eingestürzten Gewölbe bei professioneller Absicherung zu retten gewesen wären, hat das Beweisverfahren jedenfalls keinen Hinweis auf einen auch nur bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers in Richtung des Tatvorwurfs ergeben. Da Vorsatz jedoch gesetzlich zur Bestrafung im vorliegenden Fall vorausgesetzt ist, war die Bestrafung und mit ihr der Ausspruch über die Wertersatzstrafe ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Zunächst ist anhand der Aktenlage festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 unbestritten sowohl seitens des Bundesdenkmalamtes als auch seitens der zuständigen Baubehörde rechtskräftige Bewilligungen für die damals geplanten Veränderungen am Gebäude erwirkt hat. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwirft, diesen Bewilligungen insoweit zuwider gehandelt zu haben, als er teilweise Arbeiten in Eigenregie durchgeführt habe, stützt sie diesen Vorwurf nur auf die baubehördliche Bewilligung, zumal der Aktenlage zufolge die Bewilligung des Bundesdenkmalamtes keine Verpflichtung zur Heranziehung konzessionierter Baufirmen enthält. Wenngleich der Beschwerdeführer die Vornahme einzelner Arbeiten in Eigenregie nicht leugnet, kann ihm alleine daraus kein Verstoß gegen die gemäß Paragraph 4, des Denkmalschutzgesetzes erteilte Bewilligung vorgeworfen werden, während ein allfällig darin zu erblickender Verstoß gegen die baubehördlichen Bestimmungen in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist. Soweit die Behörde jedoch den Tatvorwurf auch darauf stützt, dass der Beschwerdeführer den Auflagen des Bundesdenkmalamtes vom
  3. Mai 2013 zuwider gehandelt habe, indem er entgegen deren Aufforderung zur Beauftragung einer fachgerechten Restaurierung an deren Stelle weiterhin in Eigenregie vorgegangen sei, ist es dem Beschwerdeführer im Zuge der umfangreichen Erörterungen im Laufe der mündlichen Verhandlung gelungen glaubhaft zu machen, dass er sich wegen Gefahr im Verzug zu den fotografisch dokumentierten Absicherungsmaßnahmen veranlasst sah, die sich somit als von Paragraph 4, Absatz 2, Denkmalschutzgesetz gedeckt erweisen. Abgesehen davon, dass selbst der Sachverständige für Denkmalpflege es nicht als erweisbar ansah, dass die eingestürzten Gewölbe bei professioneller Absicherung zu retten gewesen wären, hat das Beweisverfahren jedenfalls keinen Hinweis auf einen auch nur bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers in Richtung des Tatvorwurfs ergeben. Da Vorsatz jedoch gesetzlich zur Bestrafung im vorliegenden Fall vorausgesetzt ist, war die Bestrafung und mit ihr der Ausspruch über die Wertersatzstrafe ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.471.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.