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LVwG-AV-1381/001-2015

Obsah (10)§ 263§ 265§ 19§ 38§ 60§§ 243§ 288§ 274§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1381/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 263

BAO wird die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen.“ In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit eines Antrages auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht hingewiesen.Über dieses Rechtsmittel entschied der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. September 2015. Der Spruch dieses als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Bescheides lautete wie folgt: , „

Paragraph 263, BAO wird die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen.“ , In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit eines Antrages auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht hingewiesen. Mit Schreiben vom 28. September 2015 brachte Frau *** bei der Marktgemeinde *** „

§ 265

BAO einen Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht Niederösterreich“ ein.Mit Schreiben vom 28. September 2015 brachte Frau *** bei der Marktgemeinde *** „

Paragraph 265, BAO einen Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht Niederösterreich“ ein. Seitens der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** wurde dieses Rechtsmittel unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes der Gemeinde mit Schreiben vom

  1. Dezember 2015 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich „zur weiteren Bearbeitung“ vorgelegt.
  2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(2)Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
(2)Im Berufungsverfahren sind die Paragraphen 278 und 279 Absatz 3, (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
(3)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.
(3)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Absatz eins,), so sind die Paragraphen 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Paragraph 300, gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG): Art. 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:Artikel 132,
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; …
(6)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Bei der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe handelt es sich

§ 19

NÖ Kanalgesetz 1977 um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Bei der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe handelt es sich

Paragraph 19, NÖ Kanalgesetz 1977 um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 38Abs. 1 Z. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (Abgaben-)

Behörde erster Instanz der Bürgermeister.

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Gemeindeordnung 1973 ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (Abgaben-)Behörde erster Instanz der Bürgermeister. Die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ist daher eine Aufgabe des Bürgermeisters. Diese Aufgabe hat die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** mit dem Abgabenbescheid vom 22. Juli 2015 wahrgenommen.

§ 60Abs.

1 Z. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 geht der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeindevorstand.

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 geht der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeindevorstand. Gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters kann daher das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeindevorstand

§§ 243und 245 i

Vm 288 BAO innerhalb eines Monats erhoben werden.Gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters kann daher das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeindevorstand

Paragraphen 243 und 245 in Verbindung mit 288 BAO innerhalb eines Monats erhoben werden. Bei der Berufung vom 29. Juli 2015 handelte es sich entgegen der Ansicht des Gemeindevorstandes nicht um eine Bescheidbeschwerde, sondern um eine Berufung gegen einen im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Abgabenbescheid. Im Rahmen des zweistufigen Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (vgl. § 60 NÖ Gemeindeordnung 1973) sind

§ 288Abs.

3 BAO die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) nicht anzuwenden.Im Rahmen des zweistufigen Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vergleiche Paragraph 60, NÖ Gemeindeordnung 1973) sind

Paragraph 288, Absatz 3, BAO die Paragraphen 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) nicht anzuwenden. Zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16. September 2015 war der Gemeindevorstand mangels Vorliegen einer Bescheidbeschwerde bzw. aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der Beschwerdevorentscheidung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

§ 288Abs.

3 BAO nicht zuständig.Zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16. September 2015 war der Gemeindevorstand mangels Vorliegen einer Bescheidbeschwerde bzw. aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der Beschwerdevorentscheidung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

Paragraph 288, Absatz 3, BAO nicht zuständig. Diese Rechtswidrigkeit war aus Anlass der – im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung – als „Vorlageantrag“ bezeichneten Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen. Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung war dementsprechend spruchgemäß aufzuheben. Diese Entscheidung konnte

§ 274

Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.

  1. Ergänzendes: Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung vom
  2. Juli 2015 wiederum unerledigt ist. In der Sache wird allgemein und unpräjudiziell für allfällige zukünftige Beschwerdeverfahren, losgelöst vom konkreten Sachverhalt, darauf hingewiesen, dass zur Berechnung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe als Bestand vor der Änderung nur jener Bestand heranzuziehen ist, der unmittelbar vor der aktuellen Veränderung tatsächlich vorlag, und nicht der, der bei der letzten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (oder der letzten Ergänzungsabgabe) zugrunde gelegt wurde. Fraglich ist nicht, ob Berechnungsflächen bei Festsetzung einer Kanaleinmündungsabgabe in einem Bescheid berücksichtigt wurden oder nicht, entscheidend ist vielmehr, ob diese Berechnungsflächen – beurteilt nach der jetzt geltenden Rechtslage – damals zu berücksichtigen gewesen wären. Mit anderen Worten: es kommt nicht darauf an, ob und wie die nunmehr tatsächlich vorhandene Berechnungsfläche vom Inhalt eines früheren Bescheides abweicht – dieser könnte auch falsch gewesen sein – sondern, ob seither tatsächlich eine Änderung der Berechnungsfläche eingetreten ist. Auch zwischenzeitliche Veränderungen, hinsichtlich welcher schon in der Vergangenheit ein gesonderter Ergänzungsabgabentatbestand verwirklicht worden ist, können – unabhängig davon, ob dafür eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde oder nicht – nicht gemeinsam mit der Ergänzungsabgabe anlässlich der aktuellen Veränderung geltend gemacht werden. Sollten zwischenzeitlich – nach der Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe und vor der aktuell tatbestandsmäßigen Änderung – Flächenänderungen eingetreten sein, so wäre für solche früheren Veränderungen gesondert zu ermitteln, ob, wann und in welcher Höhe eine Abgabenschuld für eine Ergänzungsabgabe eingetreten ist. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben wäre ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld hinsichtlich solcher früher Veränderung die Person des Abgabenschuldners, die anzuwendende Rechtslage (Hebesatz) und nicht zuletzt die Frage einer allfälligen Festsetzungsverjährung zu klären und die diesbezügliche Abgabenschuld allenfalls (sofern die Verjährung noch nicht eingetreten sein sollte) gesondert bescheidmäßig geltend zu machen. Anlässlich der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe können somit frühere Versäumnisse (wie die Unrichtigkeit rechtskräftiger Abgabenbescheide oder die Unterlassung der bescheidmäßigen Geltendmachung früherer Abgabenansprüche) nicht mehr „saniert“ werden. Als ursprünglicher Bestand ist der Bestand heranzuziehen, der vor Eintritt der Änderung vorlag. Unmaßgeblich ist hingegen, welcher Bestand als Berechnungsgrundlage der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde (VwGH 24.6.1988, 85/17/0172). 3.
  3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1381.001.2015

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