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{'item': 'LVwG-AV-863/001-2015'}

Obsah (9)§ 28§ 13§ 25a§1aArt. 131§ 8§ 7Art 130§ 172

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-863/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die forstpolizeilichen Aufträge

§ 13Abs. 1 i

Vm § 176 Abs.6 lit.a des Forstgesetzes 1975 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, sohin zur Wiederbewaldung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. *** der KG *** im Ausmaß von 3500 m², wie folgt zu lauten haben:

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die forstpolizeilichen Aufträge

Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 176, Absatz 6, Litera a, des Forstgesetzes 1975 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, sohin zur Wiederbewaldung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. *** der KG *** im Ausmaß von 3500 m², wie folgt zu lauten haben: 1) Es sind im Pflanzabstand von 2m x 1m 250 Spitzahorn- 250 Feldahorn- 250 Hainbuchen- 250 Vogelkirschen- und 250 Winterlindenpflanzen gleichmäßig verteilt auf der 3500 m² im Plan rot eingezeichneten Waldfläche einzubringen. Der beiliegende Plan bildet einen integrierenden Bestandteil des Erkenntnisses. 2) Die Aufforstungsarbeiten sind bis zum 30.04.2016 durchzuführen. 3) Die Aufforstung ist zur Sicherung der Kultur zu pflegen, flächig zusammenhängende Ausfälle von mehr als 25 Pflanzen sind umgehend bzw. bis Ende November des Ausfalljahres zu ergänzen. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins römisch fünf, e, r, w, a, l, t, u, n, g, s, g, e, r, i, c, h, t, s, h, o, f, g, e, s, e, t, z, 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Wiederaufforstung des von ihm gerodeten Grundstückes Nr. *** der KG *** mit näher bezeichneten Baumarten bis 30.11.2015 aufgetragen. Begründet wurde dies damit, dass das Grundstück ua. die Benützungsart „Wald“ auf einer Teilfläche von 3.957 m² aufweise und am 09.03.2015 forstbehördlich festgestellt worden sei, dass auf dieser Fläche ein Kahlhieb von hiebsunreifem Hochwaldbestand stattgefunden habe. Trotz Information des Beschwerdeführers über die weiteren möglichen Schritte im Sinne einer Bewirtschaftung nach dem Forstgesetz hat dieser – wie die Behörde am 15.06.2015 feststellte – das betroffene Waldgrundstück mit einer Tiefenfräse etwa 30 cm tief umgefräst und die Wurzelstöcke mit Stockausschlag = den forstlichen Bewuchs – vernichtet, weshalb die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erließ. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben: „I. SACHVERHALT Ich bin Landwirt im Ruhestand und Eigentümer des Grundstückes Nummer ***, KG ***. Dieses Grundstück wurde von mir landwirtschaftlich genutzt, lag aber aufgrund meiner nahenden Pensionierung seit circa 10 Jahren brach. In dieser Zeit fand ein durch Anflug entstandener Bewuchs statt (vgl. auch Gutachten *** vom 27. Mär7 2015).Ich bin Landwirt im Ruhestand und Eigentümer des Grundstückes Nummer ***, KG ***. Dieses Grundstück wurde von mir landwirtschaftlich genutzt, lag aber aufgrund meiner nahenden Pensionierung seit circa 10 Jahren brach. In dieser Zeit fand ein durch Anflug entstandener Bewuchs statt vergleiche auch Gutachten *** vom 27. Mär7 2015). Anfang März 2015 ließ ich den dort wild wachsenden Bewuchs fällen, um das gesamte Grundstück einer landwirtschaftlichen Nutzung (Verpachtung) wieder zuzuführen. Dieser Umstand wurde vermutlich dem Bezirksförster durch einen Dritten zur Kenntnis gebracht, welcher nach einem Lokalaugenschein ein forstfachliches Gutachten erstellte und in diesem die Waldeigenschaft

§1aForst

G feststellte. Auf dem im Gutachten beigefügten Ausdruck der NÖ Atlas Anwendung (http://atlas.noel.gv.at) wurde die als Wald bestimmte Fläche grün markiert und mit roten Rändern versehen. Das Flächenmaß wurde mit 3500 m² bestimmt. Unklar über die weitreichenden Folgen der Waldeigenschaft für mich und mein Grundstück, ließ ich in weiterer Folge den Boden des Grundstückes mit einer Fräse für die landwirtschaftliche Nutzung vorbereiten. Es ist deshalb ein Strafverfahren ist bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf anhängig (***). Am 7. Juli 2015 erließ die Forstbehörde einen Auftrag zur Wiederaufforstung. Angeführt in diesen Bescheid war ein neuerliches forstfachliches Gutachten des Bezirksförsters ***. Da mein Grundstück weder gewachsen, noch geschrumpft ist, habe ich mit Verwunderung festgestellt, dass die Waldfläche in diesem Gutachten die wieder zu bewaldende Fläche mit 3957 m² ausgewiesen war. Bei einem persönlichen Vorsprechen bei dem Leiter der Forstbehörde wurde mir mitgeteilt, dass die Diskrepanz zwischen der in der Waldfeststellung festgestellten Waldfläche von 3.500m² und der nun im Grundbuch eingetragenen Waldfläche von 3.957m² dadurch zu erklären ist, dass die vom BFÖ durchgeführte Waldflächenausscheidung vom Vermessungsamt nicht exakt übernommen wurde. Verwundert über diesen Zuwachs von fast 500m² ließ ich das Grundstück von der Firma *** vermessen. Bei der Vermessung wurde festgestellt, dass die Stadtgemeinde *** durch die Verbreiterung der nördlich und westlich angrenzenden Straße, mein Grundstück um jeweils circa 1,5m verkleinert hat (siehe Anlage 1). Der derzeitige Grundbuchstand, mitsamt der bereits durch die Behörde veranlassten Eintragung der als Wald ausgewiesenen Fläche ist deshalb unrichtig. II. ZULÄSSIGKEIT UND RECHTZEITIGKEIT DER BESCHWERDErömisch zwei. ZULÄSSIGKEIT UND RECHTZEITIGKEIT DER BESCHWERDE

Art. 131

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Meine Beschwerdelegitimation ergibt sich aus meiner Parteistellung

§ 8

AVG

Artikel 131

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Meine Beschwerdelegitimation ergibt sich aus meiner Parteistellung

Paragraph 8, AVG Im gegenständlichen forstrechtlichen Verfahren. Durch den angefochtenen Bescheid bin ich in meinem Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Forstgesetzes 1975 verletzt. Das angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zuständig, weil der bekämpfte Bescheid in mittelbarer Bundesverwaltung erlassen wurde.

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde am 10. Juli 2015 zugestellt. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde am

  1. Juli 2015 zugestellt. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben. III. RECHTSVERLETZUNG UND BESCHWERDEGRÜNDErömisch drei. RECHTSVERLETZUNG UND BESCHWERDEGRÜNDE Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  2. Juli 2015, Kennzeichen ***, verletzt mich in meinen subjektiven Rechten. Die Rechtsverletzung ergibt sich im Detail aus folgenden Überlegungen: 1.) Durch diese Vergrößerung ist der Bescheid vom
  3. Juli 2015 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und verletzt die gesetzliche Regelung des Forstgesetzes 1975, konkret §1a und §13 ForstG. Bei einer von mir angestrengten Vermessung kam zu Tage, dass mein Grundstück um 1,5 Meter an den beiden straßenseitigen Grundstückgrenzen verkürzt ist. Auf dieser Fläche hat die Stadtgemeinde *** ohne mein Wissen bzw. meine Zustimmung eine Straßenverbreiterung durchgeführt. Es ist dadurch bereits die als Wald eingetragene Fläche im Grundbuch unrichtig berechnet. Eine Fläche die nie als Wald genutzt wurde bzw. ein Bewuchs stattfand kann auch nicht der Waldeigenschaft

§1aForstgesetz 1975 unterliegen.

Weiters sind auf den Luftbildaufnahmen des verwendeten NÖ Atlas zu erkennen, dass von der verbreiterten Straße ein circa 2 Meter breites Bankett den Wald auf nordwestlicher Seite verkleinert. Auf dieser Fläche fand ebenfalls kein Bewuchs statt wurde doch dieses Bankett von den Anwohnern rechtswidrig als Parkraum genutzt. Als Beweis: Anlage 1, Ausdruck des NÖ Atlas Das zweite forstfachliche Gutachten beruht auf den angenommenen Grundgrenzen des Vermessungsamtes, es setzt somit die Grundgrenzen mit den Grenzen der Fläche, welche Waldeigenschaft besitzt gleich. Es lag auf der zusätzlich bestimmten Fläche von 457 m², nie eine Waldeigenschaft vor, da schon jeher ein Bewuchs faktisch unmöglich war. Eine Bewaldung dieser 457 m² wäre de facto erst möglich, wenn die Stadtgemeinde *** die dortige Straße entfernen ließe. Ein forstlicher Bewuchs ist auf asphaltierten Straßen bekanntlich nicht möglich. Dies entspricht auch nicht dem Sinn des Forstgesetzes 1975, dass Wald in §1a als eine bestockte Grundfläche mit einer Mindestgröße und Mindestbreite definiert, welche sich nicht an den Grundstücksgrenzen orientiert. Wald endet und beginnt gerade nicht mit Grundgrenzen. Die Erhöhung der Fläche ist in dem Bescheid vom 7. Juli 2015 weder begründet noch nachvollziehbar. Bei einer persönlichen Vorsprache wurde mir, laut Aktenvermerk mitgeteilt, dass diese Erhöhung auf Angaben des Vermessungsamts beruht. Die Erhöhung der Fläche ohne Angabe von Gründen im Spruch bzw. in der Begründung stellt einen Mangel bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dar, das Ermittlungsverfahren ist somit mangelhaft. Die Behörde hat es unterlassen, auf diese erhebliche Erhöhung konkret im Spruch bzw. in der Begründung des Bescheids einzugehen. Aus diesem Grund ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Weiter ist auszuführen, dass zumindest auf der angenommenen Fläche von 457 m² nie ein forstlicher Bewuchs vorlag, somit auch nie §1a ForstG damit in weiterer Folge auch nie §13 ForstG anzuwenden war. Durch die Erhöhung der Fläche läge bei Rechtskraft des Bescheids die paradoxe Situation vor, dass

§ 13Forst

G auf einer Straße eine Wiederbewaldung durchzuführen wäre. Dieser Teil des Bescheides ist faktisch nicht vollziehbar. Als Beweis kann in weiterem Verfahrenslauf die aktuell noch nicht verfügbaren Vermessungsunterlagen der Firma *** vorgelegt werden.Weiter ist auszuführen, dass zumindest auf der angenommenen Fläche von 457 m² nie ein forstlicher Bewuchs vorlag, somit auch nie §1a ForstG damit in weiterer Folge auch nie §13 ForstG anzuwenden war. Durch die Erhöhung der Fläche läge bei Rechtskraft des Bescheids die paradoxe Situation vor, dass

Paragraph 13, ForstG auf einer Straße eine Wiederbewaldung durchzuführen wäre. Dieser Teil des Bescheides ist faktisch nicht vollziehbar. Als Beweis kann in weiterem Verfahrenslauf die aktuell noch nicht verfügbaren Vermessungsunterlagen der Firma *** vorgelegt werden. Die Entscheidungsgrundlage der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ist, durch das Übernehmen der bestimmten Fläche des Vermessungsamtes rechtlich unrichtig und verletzt mich in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentumsfreiheit sowie in dem Recht einen forstrechtlichen Auftrag zur Bewaldung nur zu bekommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 2.) Weiter ist auszuführen, dass aus dem Spruch des Bescheides ist nicht ersichtlich ist, wie konkret eine Wiederbewaldung durchzuführen ist. Von der Behörde werden bezüglich der Wiederbewaldung Spitzahorn, Feldahorn, Hainbuche, Vogelkirsche und Winterlinde vorgeschrieben, eine konkrete Anzahl der verschiedenen Gewächse und eine konkrete Relation zu einander, werden aber unterlassen. 3.) Im Bescheid vom 7. Juli 2015 wird mit eine Frist zur Wiederbewaldung bis zum 30. November 2015 vorgeschrieben. Ich erachte diese Frist als zu zeitnahe und verweise auf §13 Abs2 ForstG der in diesen Fällen eine wesentlich längere Frist vorsieht. IV. BESCHWERDEERKLÄRUNG UND ANTRÄGErömisch vier. BESCHWERDEERKLÄRUNG UND ANTRÄGE Ich erhebe daher gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 2015, Kennzeichen ***, in offener Frist

Art 130Abs 1 Z 1 B-VGIch erhebe daher gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7.

Juli 2015, Kennzeichen ***, in offener Frist

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG B E S C H E I D B E S C H W E R D EB E S C H E römisch eins D B E S C H W E R D E An das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und stelle den A n t r a g, - das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, - das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2015, Kennzeichen ***,

§ 28Abs. 3 Vw

GVG beheben.“das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2015, Kennzeichen ***,

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 15.10.2015 und am 11.02.2016 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, wobei der Forsttechniker der belangten Behörde *** zeugenschaftlich einvernommen wurde und *** – forstfachlicher Amtssachverständiger des Amtes der NÖ Landesregierung – nachstehendes Gutachten erstattet hat: „Befund: Der gefertigte forstfachliche ASV nahm Einsicht in die Beschwerdeunterlagen und nutzte die Grundstücksdatenbank sowie die landesinterne GIS-Applikation i-map und erhob am 11.2.2016 die tatsächliche Höhe eines Stromverteilerkastens auf dem benachbarten Grundstück *** vor Ort. Vom Boden bis zur Kastenoberkante wurde eine Höhe von 1,25 m gemessen. Zudem wird die Dokumentation der Erhebungen der Forstbehörde vom

  1. März 2015 wird als Basisbefund der Gutachtenserstellung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer (BF) ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Im aktuellen Auszug des Grundbuches ist für das ggs. Grundstück eine Gesamtfläche von 6.405 m² mit den Nutzungsarten „landwirtschaftlich genutzte Grundfläche (Äcker, Wiesen oder Weiden) auf 2.431 m² sowie „Wälder“ auf 3.974 m² angegeben. Der Grundbuchsführer hat die Nutzungsart „Wald“ aufgrund von Digitalisierungsdaten des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen (BEV) für jene, in der DKM (Abbildung 1) dargestellte Fläche festgeschrieben: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Abb. 1: DKM; Nutzungsart Wald (grün); 1:2000" Üblicherweise entspricht die Digitale Katastermappe (DKM) dem Naturzustand nicht genau. Das BEV verzichtet aber auf genauere Erhebungen und schließt aus den Daten der aktuellsten Befliegung auf die Waldeigenschaft. Die Zuteilung erfolgt meist grundstücksscharf, auf den realen Bewuchs wird nicht Bezug genommen. Eine Grundfläche, der im Kataster der Benützungsart Wald zugeordnet ist, gilt solange als Wald, bis die Forstbehörde feststellt, dass es sich nicht um Wald handelt. Im ggs. Fall wurde die Vorfrage, ob es sich auf der gesamten, im Grundbuch verzeichneten Teilfläche tatsächlich um Wald handelt, unmittelbar nach Bekanntwerden der (hiebsunreifen) Schlägerung von der Behörde behandelt. Aufgrund des aktuellsten Echtfarben-Luftbildes vom Juli 2012, das eine flächige Überschirmung des südwestlichen Teiles des Grundstückes zeigt wurde jene Fläche ermittelt, die mit größter Wahrscheinlichkeit von forstlichem Bewuchs bestockt war (Abb.2). [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Abb. 2: Luftbild vom Juli 2012; Messung der bestockten Fläche; siehe Beilageplan 1:1.200“ Die Breite der bestockten Fläche reicht von etwa 22,0 m im südlichsten Bereich bis zu etwa 12,0 m im nördlichsten Teil der festgestellten Fläche. Die Behörde stellte auf Grund dieser digitalen Festlegung auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** am
  2. März 2015 gutachtlich Wald im Ausmaß von 3.500 m² fest. Eine genauere Feststellung konnte nicht mehr erfolgen, da der Bewuchs der Fläche bereits durch Schlägerung entfernt worden war. Vom zuständigen Bezirksförster wurde im Zuge der Erhebungen nach der Schlägerungsanzeige durch Dritte neben anderen Bildern auch eine Fotoaufnahme vom südlichen Grundstücksbereich aus nach Norden gemacht, auf dem der gefällte Bewuchs auf mehreren Haufen im Osten der Fläche gelagert gezeigt wird. Die Lagerung erfolgte offenbar in Ost-Westrichtung, wobei das dicke Ort der Stämme sich im Osten befindet. Ersichtlich ist eine regelmäßige Verteilung der verbliebenen Stöcke der einzelnen Pflanzen auf der Fläche. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Abb. 3: Bild mit Stöcken und gelagerten Stämmen“ Vom Bezirksförster wurde festgestellt, dass es sich bei den gefällten Pflanzen um 9/10 Bergahorn und 1/10 sonstige Laubhölzer wie Walnuss, Spitzahorn, Feldahorn, Esche und Eschenahorn sowie Sträucher wie Liguster und Holunder handelte. Bei der Zählung von Jahrringen an einigen Stöcken konnte ein Alter von etwa 14 Jahren festgestellt werden. Im obigen Bild ist links im Bereich des schwarzen PKW-Kombis ein E-Verteilerkasten ersichtlich, der in der Natur eine Höhe von 1,25 m aufweist. Da der Kasten zum Betrachter in etwa auf der gleichen Höhe der Stammhaufen liegt, kann, wenn man die Höhe des Verteilerkastens als Referenzmaß auf die liegenden Stämme überträgt, ein Wert für die Länge der liegenden Stämme abgeleitet werden (Abb. 4). [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Abb. 4 Bild mit Stöcken und Stämmen; inkl. Größenvergleich zu Verteilerkasten Der Referenzwert (Höhe des Verteilerkastens) von 1,25 m ist mindestens fünfmal in der Länge der liegenden Holzstämme enthalten.“ Gutachten: Zur Vorfrage der Waldfeststellung: Forstrechtlich Wald sind mit forstlichem Bewuchs (Arten, die im Anhang des Forstgesetzes gelistet) bestockte Grundflächen auf denen die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Die ggs. Teilfläche des Grundstücks ***, KG *** war vor der Fällung des Bewuchses im März 2015, zumindest jedoch im Juli 2012 mit den vom Bezirksförster festgestellten Baumarten bei einer durchschnittlichen Breite über 10 m auf einer Fläche von 3.500 m² bestockt. Aus forstfachlicher Sicht und langjähriger Erfahrung des gefertigten ASV für Forstwesen kann angenommen werden, dass der Randbereich der überschirmten Fläche zudem mit Sträuchern bewachsen war, die in der Gegend für die Waldrandgestaltung üblich sind. Die vom Bezirksförster konstatierten Arten Liguster und Holunder zählen zu jenen Straucharten die für die Waldrandgestaltung geeignet sind, wie im Anhang zum Forstgesetz 1975 i.d.g.F. angeführt wird. Auch dieser Waldrand bzw. seine Strauchstämmchen zählen zum forstlichen Bewuchs. Die Reduktion der Waldfläche gegenüber der Ausweisung im Grundbuch stellt daher eine „eigentümerfreundliche“ Waldfeststellung dar, es hätte aus forstfachlicher Sicht auch der nur scheinbar unbeschirmte Randbereich als Wald festgestellt werden können, da vor Allem die Art Liguster meist flächendeckend im Randbereich bis zur Grenze der Nutzungsart, hier bis zum Bankett der Straßenanlage, wächst. Grundsätzlich war auf der ggs. Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, KG *** wegen Nichtbewirtschaftung einer ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grundfläche Neubewaldung eingetreten, da bereits vor der Fällung im März 2015, wie die Abb. 2 eindeutig zeigt, die Fläche der Naturverjüngung aus den o.a. Baumarten zu mehr als fünf Zehntel überschirmt war und zumindest zum Zeitpunkt der Fällung der Bewuchs aus den o.a. Baumarten wenigstens 3,0 m Höhe erreicht hatte. Die gefällten Baumindividuen wiesen zum Zeitpunkt der Fällung mit Sicherheit mindestens drei Meter Höhe auf, da die zusammengelegten Stämme, durch die Referenzmessung des Stromverteilerkastens eindeutig bewiesen, mindestens 5,0 m Länge aufwiesen. Aus forstfachlicher Sicht kann zusammengefasst festgestellt werden, dass es sich bei jener Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, die im beiliegenden Plan rot markiert, zum Zeitpunkt der Fällung im März 2015 um Wald handelte. Ad Konkretisierung der Pflanzung: Da im forstpolizeilichen Auftrag nicht anders vorgeschrieben, darf aus forstfachlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass die Baumarten in gleicher Anzahl auf der Fläche aufgeforstet werden sollen. Bei einem, bereits im forstpolizeilichen Auftrag ausreichend konkretisierten Pflanzverhältnis der Jungbäume zueinander (Pflanzenabstand 2 m x 1 m) ergibt sich auf einer Fläche von 3.500 m² ein Bedarf von insgesamt 1.250 Pflanzen. Aufgeteilt zu gleichen Teilen auf die fünf, im behördlichen Auftrag genannten Baumarten, entspricht dies 250 Spitzahorn-, 250 Feldahorn-, 250 Hainbuchen-, 250 Vogelkirschen- und 250 Winterlindenpflanzen auf der festgestellten Waldfläche. Diese Pflanzen sind gleichmäßig verteilt auf der Fläche einzubringen. Ad Frist zur Wiederbewaldung: Im ggs. Fall kann nicht von einer ordnungsgemäß durchgeführten Nutzung im Rahmen einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer (BF) hat den viel zu jungen Waldbestand vollständig entfernt und durch die anschließend durchgeführte Tiefenfräsung auch die Möglichkeit einer Wiederbewaldung durch Stockaustrieb unmöglich gemacht. Aufgrund dieser verjüngungsfeindlichen Behandlung des Bewuchses kann aus forstfachlicher Erfahrung nicht erwartet werden, dass der BF eine ordentliche Wiederbewaldung besorgt. Daher ist aus forstfachlicher Sicht eine unverzügliche Wiederbewaldung im o.a. Umfang sicher zu stellen und vorzuschreiben. Zusätzlich zu den Auflagen des bekämpften Bescheides, wäre vorzuschreiben, dass ● Die Wiederbewaldung (Aufforstung) mit den im bekämpften Bescheid angeführten Baumarten im o.a. Ausmaß bis Ende April 2016 zu erfolgen hat und ● Die Aufforstung bis zur Sicherung der Kultur zu pflegen ist, flächig zusammenhängende Ausfälle von mehr als 25 Pflanzen sind umgehend bzw. bis Ende November des Ausfalljahres durch Neupflanzung zu ergänzen.“ Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft der KG ***, beinhaltend das Gst.Nr.*** mit einer Gesamtfläche 6.504 m². Das Grundstück weist die Benützungsart „Wald“ auf einer Teilfläche von 3.500 m² auf und wurde am 09.03.2015 forstbehördlich festgestellt, dass auf dieser Fläche ein Kahlhieb von hiebsunreifem Hochwaldbestand stattgefunden habe. Zudem hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vor dem 15.07.2015 auf gegenständlichem Grundstück die Fräsung der Wurzelstöcke vorgenommen. Diese ca 3500 m² große Fläche ist auf den im Akt einliegenden Lichtbildern ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat somit die hiebsunreife Hochwaldbestandsfläche ohne Rodungsbewilligung gerodet. Die vom Beschwerdeführer durchgeführte Schlägerung und Fräsung ergeben sich aus seiner eigenen Schilderung in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung am 11.02.
  3. Er hat selbst vorgebracht, die Rodung sei gestattet, weil die belangte Behörde widerrechtlich eine Fläche von 3937 m² angenommen habe, was lediglich der nicht heranzuziehenden Katasterfläche entspreche und nicht als „Wald“ gelte. Darüberhinaus liege zumindest auf der zusätzlich von der Behörde angenommenen Fläche von 457 m² kein forstlicher Bewuchs vor und läge die paradoxe Situation vor, dass auf einer Straße aufzuforsten wäre. Dazu stellte der forstfachliche Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar fest, dass die gegenständlich aufzuforstende Fläche – wie im beiliegenden Plan eingezeichnet – 3500 m² betrage und es sich bei dieser gerodeten Fläche eindeutig um die schon von der belangten Behörde festgestellten hiebsunreifen Hochwaldbestandsfläche handelt. Dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, den Waldboden auch auf der nunmehr festgestellten Waldfläche von 3500m² auf den gerodeten Flächen dauerhaft in landwirtschaftliche Flächen umzuwandeln, ergibt sich auch aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde laut Altenvermerk des *** vom 14.07.2015 Es steht daher fest, dass im verfahrensgegenständlichen Bereich eine Rodung ohne Vorliegen einer forstrechtlichen Bewilligung durchgeführt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 28Abs.1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975) lauten wie folgt:

§ 1aForst

G sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von

Paragraph eins a, ForstG sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. § 80 ForstG lautet:Paragraph 80, ForstG lautet: „

(1)In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten.„
(1)In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) verboten.
(2)Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs. 1 wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn
(2)Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Absatz eins, wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn
  1. a)das Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Abs. 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet unddas Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Absatz 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet und
  2. b)zu erwarten ist, daß spätestens fünf Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln erreicht sein wird.
(3)Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten
  1. a)in gleichaltrigen Beständen mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren,
  2. b)in ungleichaltrigen Beständen mit einem Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jahren, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl der Stämme des Bestandes ein Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hat.“

§ 13Abs 1 Forst

G. hat der Waldeigentümer Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs 3 mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wieder zu bewalden.

Paragraph 13, Absatz eins, ForstG. hat der Waldeigentümer Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wieder zu bewalden.

§ 13

Abs 2 leg cit gilt die Wiederbewaldung als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des dritten dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

§ 13

Abs 7 leg cit ist die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte Verjüngung oder Naturverjüngung) im Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie gesichert ist.

Paragraph 13, Absatz 2, leg cit gilt die Wiederbewaldung als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des dritten dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Paragraph 13, Absatz 7, leg cit ist die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte Verjüngung oder Naturverjüngung) im Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie gesichert ist.

§ 172

Abs 6 lit a leg cit hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, leg cit hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Bei dem im Bescheid vom 07.07.2015 enthaltenen Wiederbewaldungsauftrag handelt es sich um einen sogenannten "forstpolizeilichen Auftrag" und war dieser auch auf § 172 Abs 6 lit a ForstG zu stützen. Bei dem im Bescheid vom 07.07.2015 enthaltenen Wiederbewaldungsauftrag handelt es sich um einen sogenannten "forstpolizeilichen Auftrag" und war dieser auch auf Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG zu stützen. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Um einerseits dem Verpflichteten die überprüfbare Möglichkeit zu geben, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits aber auch den Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abzugrenzen, ist es erforderlich, die aufgetragenen Maßnahmen im Bescheidspruch so unmissverständlich und nachvollziehbar zu umschreiben, dass ohne weiteres Verfahren eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (VwGH 22.04.1991, 91/07/0014). Die vom Forsttechniker der belangten Behörde irrtümlich im angefochtenen Bescheid angeführte Fläche von 3957 m² wurde spruchgemäß aufgrund des forstfachlichen ASV-Gutachtens auf die von ihm errechnete Fläche reduziert und hat er schlüssig dargestellt, dass die neu vermessene und im Kataster eingetragene Fläche nicht mit der von der belangten Behörde als Wald festgestellten tatsächlichen Fläche übereinstimmt und nur irrtümlich im Bescheid aufscheint. Dem Bestimmtheitserfordernis wird die nunmehr spruchgemäße Anordnung gerecht, da der Spruch die Anzahl und Art der aufzuforstenden Pflanzen und die Fläche, laut beiliegendem Plan, der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, sowie den vom Gericht nunmehr festgelegtem Zeitpunkt der Umsetzung, enthält. (siehe Erk. des VwGH 11.05.1987, 87/10/0044). Durch die Entfernung sämtlichen forstlichen Bewuchses und der anschließenden flächendeckenden Fräsung wurde der Waldboden der forstlichen Nutzung entzogen. Durch die Einebnung und Planierung des Geländes wurde somit der Waldboden einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Bemerkt wird, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen (vgl VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Dass ihn die Forstbehörde kontaktiert hat und ihm mitgeteilt wurde, dass er die Gehölze widerrechtlich ohne Rodungsbewilligung gerodet habe, ist aktenkundig. Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt die Wurzelstöcke auch noch aus der Erde gefräst, sodass eine Naturverjüngung nun nicht mehr in Frage kommt.Bemerkt wird, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen vergleiche VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Dass ihn die Forstbehörde kontaktiert hat und ihm mitgeteilt wurde, dass er die Gehölze widerrechtlich ohne Rodungsbewilligung gerodet habe, ist aktenkundig. Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt die Wurzelstöcke auch noch aus der Erde gefräst, sodass eine Naturverjüngung nun nicht mehr in Frage kommt. Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens des Beschwerdeführers nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Das vorgelegte Privatgutachten hegt unbestimmte Zweifel an der vollständigen Überschirmung der Fläche, bestätigt jedoch grundsätzlich den forstlichen Bewuchs der Fläche mit einer Höhe über 3 m. In der Zusammenfassung wird lediglich die Reduktion der Anzahl der aufzuforstenden Baumarten empfohlen, d.h. dass der private Gutachter insgesamt auf gleicher fachlicher Ebene zu dem gleichen Ergebnis wie der forstfachliche Amtssachverständige kommt. Da die Befolgung eines Wiederbewaldungsauftrages nach § 172 Abs 6 lit a ForstG eine entsprechend unmissverständliche und nachvollziehbare Umschreibung der aufgetragenen Maßnahmen voraussetzt und diesem Bestimmtheitserfordernis nunmehr durch die spruchgemäße Anordnung gerecht wird (vgl. VwGH 11.5.1987, 87/10/044), war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Befolgung eines Wiederbewaldungsauftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG eine entsprechend unmissverständliche und nachvollziehbare Umschreibung der aufgetragenen Maßnahmen voraussetzt und diesem Bestimmtheitserfordernis nunmehr durch die spruchgemäße Anordnung gerecht wird vergleiche VwGH 11.5.1987, 87/10/044), war spruchgemäß zu entscheiden., Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.863.001.2015

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