GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die forstpolizeilichen Aufträge
Vm § 176 Abs.6 lit.a des Forstgesetzes 1975 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, sohin zur Wiederbewaldung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. *** der KG *** im Ausmaß von 3500 m², wie folgt zu lauten haben:
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die forstpolizeilichen Aufträge
Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 176, Absatz 6, Litera a, des Forstgesetzes 1975 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, sohin zur Wiederbewaldung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. *** der KG *** im Ausmaß von 3500 m², wie folgt zu lauten haben: 1) Es sind im Pflanzabstand von 2m x 1m 250 Spitzahorn- 250 Feldahorn- 250 Hainbuchen- 250 Vogelkirschen- und 250 Winterlindenpflanzen gleichmäßig verteilt auf der 3500 m² im Plan rot eingezeichneten Waldfläche einzubringen. Der beiliegende Plan bildet einen integrierenden Bestandteil des Erkenntnisses. 2) Die Aufforstungsarbeiten sind bis zum 30.04.2016 durchzuführen. 3) Die Aufforstung ist zur Sicherung der Kultur zu pflegen, flächig zusammenhängende Ausfälle von mehr als 25 Pflanzen sind umgehend bzw. bis Ende November des Ausfalljahres zu ergänzen. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins römisch fünf, e, r, w, a, l, t, u, n, g, s, g, e, r, i, c, h, t, s, h, o, f, g, e, s, e, t, z, 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Wiederaufforstung des von ihm gerodeten Grundstückes Nr. *** der KG *** mit näher bezeichneten Baumarten bis 30.11.2015 aufgetragen. Begründet wurde dies damit, dass das Grundstück ua. die Benützungsart „Wald“ auf einer Teilfläche von 3.957 m² aufweise und am 09.03.2015 forstbehördlich festgestellt worden sei, dass auf dieser Fläche ein Kahlhieb von hiebsunreifem Hochwaldbestand stattgefunden habe. Trotz Information des Beschwerdeführers über die weiteren möglichen Schritte im Sinne einer Bewirtschaftung nach dem Forstgesetz hat dieser – wie die Behörde am 15.06.2015 feststellte – das betroffene Waldgrundstück mit einer Tiefenfräse etwa 30 cm tief umgefräst und die Wurzelstöcke mit Stockausschlag = den forstlichen Bewuchs – vernichtet, weshalb die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erließ. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben: „I. SACHVERHALT Ich bin Landwirt im Ruhestand und Eigentümer des Grundstückes Nummer ***, KG ***. Dieses Grundstück wurde von mir landwirtschaftlich genutzt, lag aber aufgrund meiner nahenden Pensionierung seit circa 10 Jahren brach. In dieser Zeit fand ein durch Anflug entstandener Bewuchs statt (vgl. auch Gutachten *** vom 27. Mär7 2015).Ich bin Landwirt im Ruhestand und Eigentümer des Grundstückes Nummer ***, KG ***. Dieses Grundstück wurde von mir landwirtschaftlich genutzt, lag aber aufgrund meiner nahenden Pensionierung seit circa 10 Jahren brach. In dieser Zeit fand ein durch Anflug entstandener Bewuchs statt vergleiche auch Gutachten *** vom 27. Mär7 2015). Anfang März 2015 ließ ich den dort wild wachsenden Bewuchs fällen, um das gesamte Grundstück einer landwirtschaftlichen Nutzung (Verpachtung) wieder zuzuführen. Dieser Umstand wurde vermutlich dem Bezirksförster durch einen Dritten zur Kenntnis gebracht, welcher nach einem Lokalaugenschein ein forstfachliches Gutachten erstellte und in diesem die Waldeigenschaft
G feststellte. Auf dem im Gutachten beigefügten Ausdruck der NÖ Atlas Anwendung (http://atlas.noel.gv.at) wurde die als Wald bestimmte Fläche grün markiert und mit roten Rändern versehen. Das Flächenmaß wurde mit 3500 m² bestimmt. Unklar über die weitreichenden Folgen der Waldeigenschaft für mich und mein Grundstück, ließ ich in weiterer Folge den Boden des Grundstückes mit einer Fräse für die landwirtschaftliche Nutzung vorbereiten. Es ist deshalb ein Strafverfahren ist bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf anhängig (***). Am 7. Juli 2015 erließ die Forstbehörde einen Auftrag zur Wiederaufforstung. Angeführt in diesen Bescheid war ein neuerliches forstfachliches Gutachten des Bezirksförsters ***. Da mein Grundstück weder gewachsen, noch geschrumpft ist, habe ich mit Verwunderung festgestellt, dass die Waldfläche in diesem Gutachten die wieder zu bewaldende Fläche mit 3957 m² ausgewiesen war. Bei einem persönlichen Vorsprechen bei dem Leiter der Forstbehörde wurde mir mitgeteilt, dass die Diskrepanz zwischen der in der Waldfeststellung festgestellten Waldfläche von 3.500m² und der nun im Grundbuch eingetragenen Waldfläche von 3.957m² dadurch zu erklären ist, dass die vom BFÖ durchgeführte Waldflächenausscheidung vom Vermessungsamt nicht exakt übernommen wurde. Verwundert über diesen Zuwachs von fast 500m² ließ ich das Grundstück von der Firma *** vermessen. Bei der Vermessung wurde festgestellt, dass die Stadtgemeinde *** durch die Verbreiterung der nördlich und westlich angrenzenden Straße, mein Grundstück um jeweils circa 1,5m verkleinert hat (siehe Anlage 1). Der derzeitige Grundbuchstand, mitsamt der bereits durch die Behörde veranlassten Eintragung der als Wald ausgewiesenen Fläche ist deshalb unrichtig. II. ZULÄSSIGKEIT UND RECHTZEITIGKEIT DER BESCHWERDErömisch zwei. ZULÄSSIGKEIT UND RECHTZEITIGKEIT DER BESCHWERDE
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Meine Beschwerdelegitimation ergibt sich aus meiner Parteistellung
AVG
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Meine Beschwerdelegitimation ergibt sich aus meiner Parteistellung
Paragraph 8, AVG Im gegenständlichen forstrechtlichen Verfahren. Durch den angefochtenen Bescheid bin ich in meinem Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Forstgesetzes 1975 verletzt. Das angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zuständig, weil der bekämpfte Bescheid in mittelbarer Bundesverwaltung erlassen wurde.
GVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde am 10. Juli 2015 zugestellt. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde am
Weiters sind auf den Luftbildaufnahmen des verwendeten NÖ Atlas zu erkennen, dass von der verbreiterten Straße ein circa 2 Meter breites Bankett den Wald auf nordwestlicher Seite verkleinert. Auf dieser Fläche fand ebenfalls kein Bewuchs statt wurde doch dieses Bankett von den Anwohnern rechtswidrig als Parkraum genutzt. Als Beweis: Anlage 1, Ausdruck des NÖ Atlas Das zweite forstfachliche Gutachten beruht auf den angenommenen Grundgrenzen des Vermessungsamtes, es setzt somit die Grundgrenzen mit den Grenzen der Fläche, welche Waldeigenschaft besitzt gleich. Es lag auf der zusätzlich bestimmten Fläche von 457 m², nie eine Waldeigenschaft vor, da schon jeher ein Bewuchs faktisch unmöglich war. Eine Bewaldung dieser 457 m² wäre de facto erst möglich, wenn die Stadtgemeinde *** die dortige Straße entfernen ließe. Ein forstlicher Bewuchs ist auf asphaltierten Straßen bekanntlich nicht möglich. Dies entspricht auch nicht dem Sinn des Forstgesetzes 1975, dass Wald in §1a als eine bestockte Grundfläche mit einer Mindestgröße und Mindestbreite definiert, welche sich nicht an den Grundstücksgrenzen orientiert. Wald endet und beginnt gerade nicht mit Grundgrenzen. Die Erhöhung der Fläche ist in dem Bescheid vom 7. Juli 2015 weder begründet noch nachvollziehbar. Bei einer persönlichen Vorsprache wurde mir, laut Aktenvermerk mitgeteilt, dass diese Erhöhung auf Angaben des Vermessungsamts beruht. Die Erhöhung der Fläche ohne Angabe von Gründen im Spruch bzw. in der Begründung stellt einen Mangel bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dar, das Ermittlungsverfahren ist somit mangelhaft. Die Behörde hat es unterlassen, auf diese erhebliche Erhöhung konkret im Spruch bzw. in der Begründung des Bescheids einzugehen. Aus diesem Grund ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Weiter ist auszuführen, dass zumindest auf der angenommenen Fläche von 457 m² nie ein forstlicher Bewuchs vorlag, somit auch nie §1a ForstG damit in weiterer Folge auch nie §13 ForstG anzuwenden war. Durch die Erhöhung der Fläche läge bei Rechtskraft des Bescheids die paradoxe Situation vor, dass
G auf einer Straße eine Wiederbewaldung durchzuführen wäre. Dieser Teil des Bescheides ist faktisch nicht vollziehbar. Als Beweis kann in weiterem Verfahrenslauf die aktuell noch nicht verfügbaren Vermessungsunterlagen der Firma *** vorgelegt werden.Weiter ist auszuführen, dass zumindest auf der angenommenen Fläche von 457 m² nie ein forstlicher Bewuchs vorlag, somit auch nie §1a ForstG damit in weiterer Folge auch nie §13 ForstG anzuwenden war. Durch die Erhöhung der Fläche läge bei Rechtskraft des Bescheids die paradoxe Situation vor, dass
Paragraph 13, ForstG auf einer Straße eine Wiederbewaldung durchzuführen wäre. Dieser Teil des Bescheides ist faktisch nicht vollziehbar. Als Beweis kann in weiterem Verfahrenslauf die aktuell noch nicht verfügbaren Vermessungsunterlagen der Firma *** vorgelegt werden. Die Entscheidungsgrundlage der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ist, durch das Übernehmen der bestimmten Fläche des Vermessungsamtes rechtlich unrichtig und verletzt mich in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentumsfreiheit sowie in dem Recht einen forstrechtlichen Auftrag zur Bewaldung nur zu bekommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 2.) Weiter ist auszuführen, dass aus dem Spruch des Bescheides ist nicht ersichtlich ist, wie konkret eine Wiederbewaldung durchzuführen ist. Von der Behörde werden bezüglich der Wiederbewaldung Spitzahorn, Feldahorn, Hainbuche, Vogelkirsche und Winterlinde vorgeschrieben, eine konkrete Anzahl der verschiedenen Gewächse und eine konkrete Relation zu einander, werden aber unterlassen. 3.) Im Bescheid vom 7. Juli 2015 wird mit eine Frist zur Wiederbewaldung bis zum 30. November 2015 vorgeschrieben. Ich erachte diese Frist als zu zeitnahe und verweise auf §13 Abs2 ForstG der in diesen Fällen eine wesentlich längere Frist vorsieht. IV. BESCHWERDEERKLÄRUNG UND ANTRÄGErömisch vier. BESCHWERDEERKLÄRUNG UND ANTRÄGE Ich erhebe daher gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 2015, Kennzeichen ***, in offener Frist
Juli 2015, Kennzeichen ***, in offener Frist
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG B E S C H E I D B E S C H W E R D EB E S C H E römisch eins D B E S C H W E R D E An das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und stelle den A n t r a g, - das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, - das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2015, Kennzeichen ***,
GVG beheben.“das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2015, Kennzeichen ***,
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 15.10.2015 und am 11.02.2016 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, wobei der Forsttechniker der belangten Behörde *** zeugenschaftlich einvernommen wurde und *** – forstfachlicher Amtssachverständiger des Amtes der NÖ Landesregierung – nachstehendes Gutachten erstattet hat: „Befund: Der gefertigte forstfachliche ASV nahm Einsicht in die Beschwerdeunterlagen und nutzte die Grundstücksdatenbank sowie die landesinterne GIS-Applikation i-map und erhob am 11.2.2016 die tatsächliche Höhe eines Stromverteilerkastens auf dem benachbarten Grundstück *** vor Ort. Vom Boden bis zur Kastenoberkante wurde eine Höhe von 1,25 m gemessen. Zudem wird die Dokumentation der Erhebungen der Forstbehörde vom
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975) lauten wie folgt:
G sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von
Paragraph eins a, ForstG sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. § 80 ForstG lautet:Paragraph 80, ForstG lautet: „
G. hat der Waldeigentümer Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs 3 mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wieder zu bewalden.
Paragraph 13, Absatz eins, ForstG. hat der Waldeigentümer Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wieder zu bewalden.
Abs 2 leg cit gilt die Wiederbewaldung als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des dritten dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
Abs 7 leg cit ist die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte Verjüngung oder Naturverjüngung) im Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie gesichert ist.
Paragraph 13, Absatz 2, leg cit gilt die Wiederbewaldung als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des dritten dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
Paragraph 13, Absatz 7, leg cit ist die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte Verjüngung oder Naturverjüngung) im Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie gesichert ist.
Abs 6 lit a leg cit hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, leg cit hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Bei dem im Bescheid vom 07.07.2015 enthaltenen Wiederbewaldungsauftrag handelt es sich um einen sogenannten "forstpolizeilichen Auftrag" und war dieser auch auf § 172 Abs 6 lit a ForstG zu stützen. Bei dem im Bescheid vom 07.07.2015 enthaltenen Wiederbewaldungsauftrag handelt es sich um einen sogenannten "forstpolizeilichen Auftrag" und war dieser auch auf Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG zu stützen. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Um einerseits dem Verpflichteten die überprüfbare Möglichkeit zu geben, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits aber auch den Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abzugrenzen, ist es erforderlich, die aufgetragenen Maßnahmen im Bescheidspruch so unmissverständlich und nachvollziehbar zu umschreiben, dass ohne weiteres Verfahren eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (VwGH 22.04.1991, 91/07/0014). Die vom Forsttechniker der belangten Behörde irrtümlich im angefochtenen Bescheid angeführte Fläche von 3957 m² wurde spruchgemäß aufgrund des forstfachlichen ASV-Gutachtens auf die von ihm errechnete Fläche reduziert und hat er schlüssig dargestellt, dass die neu vermessene und im Kataster eingetragene Fläche nicht mit der von der belangten Behörde als Wald festgestellten tatsächlichen Fläche übereinstimmt und nur irrtümlich im Bescheid aufscheint. Dem Bestimmtheitserfordernis wird die nunmehr spruchgemäße Anordnung gerecht, da der Spruch die Anzahl und Art der aufzuforstenden Pflanzen und die Fläche, laut beiliegendem Plan, der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, sowie den vom Gericht nunmehr festgelegtem Zeitpunkt der Umsetzung, enthält. (siehe Erk. des VwGH 11.05.1987, 87/10/0044). Durch die Entfernung sämtlichen forstlichen Bewuchses und der anschließenden flächendeckenden Fräsung wurde der Waldboden der forstlichen Nutzung entzogen. Durch die Einebnung und Planierung des Geländes wurde somit der Waldboden einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Bemerkt wird, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen (vgl VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Dass ihn die Forstbehörde kontaktiert hat und ihm mitgeteilt wurde, dass er die Gehölze widerrechtlich ohne Rodungsbewilligung gerodet habe, ist aktenkundig. Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt die Wurzelstöcke auch noch aus der Erde gefräst, sodass eine Naturverjüngung nun nicht mehr in Frage kommt.Bemerkt wird, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen vergleiche VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Dass ihn die Forstbehörde kontaktiert hat und ihm mitgeteilt wurde, dass er die Gehölze widerrechtlich ohne Rodungsbewilligung gerodet habe, ist aktenkundig. Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt die Wurzelstöcke auch noch aus der Erde gefräst, sodass eine Naturverjüngung nun nicht mehr in Frage kommt. Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens des Beschwerdeführers nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Das vorgelegte Privatgutachten hegt unbestimmte Zweifel an der vollständigen Überschirmung der Fläche, bestätigt jedoch grundsätzlich den forstlichen Bewuchs der Fläche mit einer Höhe über 3 m. In der Zusammenfassung wird lediglich die Reduktion der Anzahl der aufzuforstenden Baumarten empfohlen, d.h. dass der private Gutachter insgesamt auf gleicher fachlicher Ebene zu dem gleichen Ergebnis wie der forstfachliche Amtssachverständige kommt. Da die Befolgung eines Wiederbewaldungsauftrages nach § 172 Abs 6 lit a ForstG eine entsprechend unmissverständliche und nachvollziehbare Umschreibung der aufgetragenen Maßnahmen voraussetzt und diesem Bestimmtheitserfordernis nunmehr durch die spruchgemäße Anordnung gerecht wird (vgl. VwGH 11.5.1987, 87/10/044), war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Befolgung eines Wiederbewaldungsauftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG eine entsprechend unmissverständliche und nachvollziehbare Umschreibung der aufgetragenen Maßnahmen voraussetzt und diesem Bestimmtheitserfordernis nunmehr durch die spruchgemäße Anordnung gerecht wird vergleiche VwGH 11.5.1987, 87/10/044), war spruchgemäß zu entscheiden., Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.863.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.