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{'item': 'LVwG-AV-1016/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1016/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom

  1. Mai 2015 betreffend straßenrechtliche Baubewilligung zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom
  5. Oktober 2012 forderte die Volksanwaltschaft die Marktgemeinde *** im Zuge ihres Abschlussberichtes zu einer von Frau *** (im Folgenden Beschwerdeführerin) als Eigentümerin der Liegenschaft ***, ***, bei ihr eingebrachten Beschwerde bezüglich deren Garagenzufahrt dazu auf, das bis dahin offenbar unterbliebene Genehmigungsverfahren gemäß § 12 „NÖ Straßenordnung“ zur Herstellung der *** nachzuholen.Mit Schreiben vom
  6. Oktober 2012 forderte die Volksanwaltschaft die Marktgemeinde *** im Zuge ihres Abschlussberichtes zu einer von Frau *** (im Folgenden Beschwerdeführerin) als Eigentümerin der Liegenschaft ***, ***, bei ihr eingebrachten Beschwerde bezüglich deren Garagenzufahrt dazu auf, das bis dahin offenbar unterbliebene Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 12, „NÖ Straßenordnung“ zur Herstellung der *** nachzuholen. Mit Schreiben vom
  7. September 2013 beantragte die Marktgemeinde *** als Eigentümerin und Straßenerhalterin der *** beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Straßenbehörde unter Vorlage eines Lageplans, des Längenprofils, der charakteristischen Querprofile und der Baubeschreibung die Erteilung der straßenrechtlichen Baubewilligung für die aus diesen Unterlagen ersichtlichen Baumaßnahmen an der ***. Mit Schreiben vom selben Tag beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** über dieses Vorhaben eine mündliche Verhandlung für
  8. Oktober 2013 an, bei der nach Darstellung des Projektes sowie nach Protokollierung von Befund und Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsanwalt nach Erörterung allfällig denkbarer technischer Verbesserungsmöglichkeiten für die Garagenzufahrt der Beschwerdeführerin ihr Einverständnis zum Vorschlag des verkehrstechnischen Amtssachverständigen erklärte, eine Projektänderung zur Absenkung des Kuppenradius an der Grundgrenze mit dem Ziel zu prüfen, dass ihr privater PKW an dieser Stelle nicht mehr aufsitzt. Die Beschwerdeführerin erklärte sich für den Fall, dass die Marktgemeinde *** als Bewilligungswerberin eine derartige Ermittlung des zulässigen Kuppenradius und der erforderlichen Geländeniveauabsenkung im Bereich der Einfahrt durch einen Amtssachverständigen ermitteln lässt, zur Kostentragung bereit. Sie werde zu diesem Zweck innerhalb von 14 Tagen die Normabstände ihres PKWs zum Grund bekannt geben. Der Sachverständige erklärte dazu, dass die technische Machbarkeit einer derartigen Änderung des Projekts zum Verhandlungszeitpunkt noch nicht beurteilt werden könne. Um ein Aufsitzen des PKW der Beschwerdeführerin zu vermeiden sei nämlich die Erstellung eines Projektes einer Zufahrtsrampe erforderlich, deren Längsneigung sich in jedem Fall über den zulässigen Grenzwerten bewegen würde. Erst nach Vorliegen dieses Projektes könnten vom Amtssachverständigen die Auswirkungen dieser Umgestaltung auf die *** beurteilt werden. Für den Fall einer gütlichen Einigung erklärte die Beschwerdeführerin ihre Bereitschaft, einen Generalvergleich mit der Projektwerberin abschließen zu wollen, der auf eine Servitutsvereinbarung hinsichtlich der Überbauung im südlichen Bereich der Wurfsteinmauer auf ihre Liegenschaft abzielt. Unter der Voraussetzung einer gänzlichen Bereinigung aller Rechte und Pflichten zwischen ihr und der Projektwerberin sei die Beschwerdeführerin auch bereit, ein näher bezeichnetes anhängiges Zivilverfahren beim Bezirksgericht Amstetten durch eine Ruhensvereinbarung zu beenden. Für den Fall, dass die angesprochenen Einigungsbemühungen scheitern sollten, würden jedoch folgende Einwendungen erhoben: „Das gegenständliche Projekt vereitelt die Zufahrt zu Liegenschaft der Nachbarin *** im Bereich der bestehenden Zufahrt zur baurechtlich bewilligten und ausgeführten Doppelgarage, weil eine ausgeführte Asphaltskuppel bei der Zufahrt das Aufsetzen des PKWs auf diese Kuppe bewirkt. Eine Abflachung dieser Kuppe im erforderlichen Ausmaß würde erst eine Zufahrt gemäß § 13 NÖ StrG gewährleisten. Das gegenständliche Straßenprojekt bewirkt ferner eine Überbauung im südlichen Bereich der Wurfsteinmauer, welche das Straßenprojekt östlich abschließt, wofür es keine Zustimmung der Liegenschaftseigentümer in *** gibt. Diesbezüglich wird auf die mit Schriftsatz vom
  9. Juli 2013 beim Bezirksgericht Amstetten eingereichte Klage verwiesen und es wird das diesbezügliche Klagsvorbringen zum Gegenstand dieser Einwendungen erhoben, die Klage wurde der Antragstellerin zugestellt.“„Das gegenständliche Projekt vereitelt die Zufahrt zu Liegenschaft der Nachbarin *** im Bereich der bestehenden Zufahrt zur baurechtlich bewilligten und ausgeführten Doppelgarage, weil eine ausgeführte Asphaltskuppel bei der Zufahrt das Aufsetzen des PKWs auf diese Kuppe bewirkt. Eine Abflachung dieser Kuppe im erforderlichen Ausmaß würde erst eine Zufahrt gemäß Paragraph 13, NÖ StrG gewährleisten. Das gegenständliche Straßenprojekt bewirkt ferner eine Überbauung im südlichen Bereich der Wurfsteinmauer, welche das Straßenprojekt östlich abschließt, wofür es keine Zustimmung der Liegenschaftseigentümer in *** gibt. Diesbezüglich wird auf die mit Schriftsatz vom
  10. Juli 2013 beim Bezirksgericht Amstetten eingereichte Klage verwiesen und es wird das diesbezügliche Klagsvorbringen zum Gegenstand dieser Einwendungen erhoben, die Klage wurde der Antragstellerin zugestellt.“ Die Projektwerberin und die Beschwerdeführerin gaben weiters zu Protokoll, dass die vorbereitende Tagsatzung am Bezirksgericht *** unbesucht bleibt, sodass einfaches Ruhen dieses Verfahrens eintritt. Die Projektwerberin gab die Erklärung ab, dass sie gegenüber der Baustraße, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf Baueinreichung sowie Baubeginn der Beschwerdeführerin bereits errichtet war, sich bemühe eine möglichst geringe weitere Aufführung des Straßenbelags durchzuführen, indem statt eines auf das Provisorium aufgebrachten üblicherweise 18 cm Oberbaus im vorliegenden Fall das Provisorium noch abgegraben wurde und daher gegenüber dem beim Provisorium bereits vorhandenen Kanaldeckel keine Erhöhung des endgültigen Straßenniveaus erfolgt ist. Die Querneigung und die derzeitige Ausführung der Straße sei unbedingt in der derzeitigen Form erforderlich um die notwendige Entwässerung (nicht auf das Grundstück der Beschwerdeführerin) zu gewährleisten. Betreffend die geltend gemachte Überbauung des Grundstückes der Beschwerdeführerin mit der Steinmauer führte die Projektwerberin aus, dass diese Überbauung irrtümlich durch die bauausführende Firma stattgefunden habe und dies der Marktgemeinde *** erst im Jahr 2013 bekannt geworden sei. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit unterbrochen und nach Ausarbeitung eines Änderungsprojektes sowie nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin über Ladung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  11. November 2014 am
  12. Dezember 2014 fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin hatte zwischenzeitig der Straßenbehörde die technischen Daten zu ihrem PKW, insbesondere den Radstand von 2728 mm und die minimale Bodenfreiheit von 110 mm, schriftlich bekannt gegeben. Auf dieser Grundlage hatte die Konsenswerberin ein Alternativprojekt ausarbeiten lassen und dessen Eignung für den PKW der Beschwerdeführerin mit einer Fahrsimulation gutachterlich prüfen lassen. Einleitend führt die Projektwerberin aus, dass sie im Sinne der in der Verhandlung vom
  13. Oktober 2013 unpräjudiziell abgegebenen Erklärung bemüht sei, die Einfahrt so zu gestalten, dass eine Lösung gefunden und das leidige Thema beendet werden könne. Am
  14. August 2014 sei ein Änderungsvorschlag über die Ausführung der Einfahrt der Beschwerdeführerin übermittelt worden, darauf aufbauend sei ein alternatives Einreichprojekt erstellt worden, das nun zu erläutern und zu besprechen sei. Die Beschwerdeführerin gab dazu die Erklärung ab, sie sei nicht einverstanden. Dies deshalb, weil das bestehende Haus und die bestehende Rampe zur Garage nicht berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin entfernte sich von der mündlichen Verhandlung vor deren Ende sowie vor Protokollierung von Befund und Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, der im Wesentlichen zum Ergebnis kam, dass das Bauvorhaben im öffentlichen Interesse liege und dem zu erwartenden Verkehr entspreche. Durch das Bauvorhaben werde die Standsicherheit und Trockenheit der angrenzenden Gebäude nicht beeinträchtigt, ebenso werde die Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Hauptgebäude nicht gestört. Durch das Bauvorhaben würden keine Grundstückszufahrten verschlechtert. Zur Einwendung der Beschwerdeführerin führte der Amtssachverständige aus, sowohl das gegenständliche Projekt als auch das aktuelle Alternativprojekt sähen jeweils eine Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerin vor. Zur Einwendung, dass das gegenständliche Straßenprojekt eine Überbauung im südlichen Bereich der Wurfsteinmauer, welche das Straßenprojekt östlich abschließt, bewirke, führte der Amtssachverständige aus, dass eine Überbauung von Privatgrund vom Projekt nicht enthalten und daher nicht Gegenstand der Beurteilung sei. Zur Erklärung der Projektwerberin am Ende der Niederschrift vom
  15. Oktober 2013 führte der Amtssachverständige aus, diese Ausführungen seien aus technischer Sicht plausibel und nachvollziehbar. Eine Überprüfung des Schmutzwasserkanalschachtes im Zuge der Verhandlung vom
  16. Oktober 2013 habe ergeben, dass dieser oberhalb des Konus keinen einzigen Ausgleichsring, sondern lediglich den Rahmen des Kanaldeckels aufweise. Die Straßenoberfläche sei somit bezogen auf den vorhandenen Schmutzwasserkanal an der tiefstmöglichen Stelle. Abschließend erklärte die Projektwerberin, dass im Hinblick auf das fehlende Einverständnis der Beschwerdeführerin mit dem Alternativprojekt keine Änderung des Projektes erfolge und sie daher um Entscheidung über das ursprünglich eingereichte Projekt vom Juni 2013 ersuche. Mit Bescheid vom
  17. Jänner 2015, ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die straßenbaurechtliche Bewilligung wie mit Schreiben vom
  18. September 2013 beantragt. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, die mit Bescheid vom
  19. Oktober 2005 baubehördlich bewilligte Rampe zur Garage der Beschwerdeführerin sei abweichend von der Bewilligung nach Norden verschwenkt ausgeführt worden, wodurch sich gegenüber dem bewilligten Bauplan eine Verkürzung und somit Erhöhung der Längsneigung der entstandenen Abfahrt zum Garagentor ergebe. Die behauptete Beeinträchtigung der Grundstückszufahrt liege aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen nicht vor. § 13 NÖ StrG 1999 gewähre kein Recht auf eine bestimmte Zufahrt in einem bestimmten Zustand zu einem Grundstück. Darüber hinaus bestehe für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihr Grundstück auch im Bereich des eingereichten und baubehördlichen bewilligten, bisher aber nicht ausgeführten Carports zu erreichen. Da das Grundstück auch über die Zufahrt im Bereich des Carports erreicht werden könne, habe die Beschwerdeführerin kein im straßenbehördlichen Bewilligungsverfahren durchsetzbares Recht auf Herstellung oder Erhaltung der Zufahrt im Bereich der von ihr ausgeführten Rampe, wobei die dortigen Räumlichkeiten im Übrigen laut ihrer eigenen Aussage im Zuge des Bauverfahrens vorwiegend als Lager und Abstellraum verwendet werden sollten. Außerdem habe seitens der Bewilligungswerber in die Bereitschaft zur Ausführung eines Alternativprojekt bestanden, um den Einwendungen der Beschwerdeführerin so weit möglich Rechnung zu tragen, dass von dieser aber abgelehnt worden sei. Im Übrigen sei festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung sogar eine Verschlechterung einer Zufahrt in gewissem Umfang hinzunehmen sei, wobei entscheidend sei, ob eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit bestehe. Eine Zufahrt zum Carport sei jedenfalls zumutbar. Die Bewilligungswerberin habe das Straßenbauvorhaben so hergestellt, dass es zu einer möglichst geringen Aufhöhung des Straßenbelags gegenüber der Baustraße, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf Baueinreichung sowie des Baubeginns der Beschwerdeführerin bereits errichtet war, gekommen sei. Die bestehende Querneigung und die derzeitige Ausführung der Straße seien erforderlich, um die notwendige Entwässerung (nicht auf das Grundstück der Beschwerdeführerin) zu gewährleisten. Der Amtssachverständige habe dies aus technischer Sicht als plausibel und nachvollziehbar bestätigt. Die von der Beschwerdeführerin beeinspruchte Überbauung ihres Grundstücks im Bereich der Wurfsteinmauer sei rechtlich unbeachtlich, weil vom Projekt nicht umfasst.Mit Bescheid vom
  20. Jänner 2015, ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die straßenbaurechtliche Bewilligung wie mit Schreiben vom
  21. September 2013 beantragt. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, die mit Bescheid vom
  22. Oktober 2005 baubehördlich bewilligte Rampe zur Garage der Beschwerdeführerin sei abweichend von der Bewilligung nach Norden verschwenkt ausgeführt worden, wodurch sich gegenüber dem bewilligten Bauplan eine Verkürzung und somit Erhöhung der Längsneigung der entstandenen Abfahrt zum Garagentor ergebe. Die behauptete Beeinträchtigung der Grundstückszufahrt liege aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen nicht vor. Paragraph 13, NÖ StrG 1999 gewähre kein Recht auf eine bestimmte Zufahrt in einem bestimmten Zustand zu einem Grundstück. Darüber hinaus bestehe für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihr Grundstück auch im Bereich des eingereichten und baubehördlichen bewilligten, bisher aber nicht ausgeführten Carports zu erreichen. Da das Grundstück auch über die Zufahrt im Bereich des Carports erreicht werden könne, habe die Beschwerdeführerin kein im straßenbehördlichen Bewilligungsverfahren durchsetzbares Recht auf Herstellung oder Erhaltung der Zufahrt im Bereich der von ihr ausgeführten Rampe, wobei die dortigen Räumlichkeiten im Übrigen laut ihrer eigenen Aussage im Zuge des Bauverfahrens vorwiegend als Lager und Abstellraum verwendet werden sollten. Außerdem habe seitens der Bewilligungswerber in die Bereitschaft zur Ausführung eines Alternativprojekt bestanden, um den Einwendungen der Beschwerdeführerin so weit möglich Rechnung zu tragen, dass von dieser aber abgelehnt worden sei. Im Übrigen sei festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung sogar eine Verschlechterung einer Zufahrt in gewissem Umfang hinzunehmen sei, wobei entscheidend sei, ob eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit bestehe. Eine Zufahrt zum Carport sei jedenfalls zumutbar. Die Bewilligungswerberin habe das Straßenbauvorhaben so hergestellt, dass es zu einer möglichst geringen Aufhöhung des Straßenbelags gegenüber der Baustraße, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf Baueinreichung sowie des Baubeginns der Beschwerdeführerin bereits errichtet war, gekommen sei. Die bestehende Querneigung und die derzeitige Ausführung der Straße seien erforderlich, um die notwendige Entwässerung (nicht auf das Grundstück der Beschwerdeführerin) zu gewährleisten. Der Amtssachverständige habe dies aus technischer Sicht als plausibel und nachvollziehbar bestätigt. Die von der Beschwerdeführerin beeinspruchte Überbauung ihres Grundstücks im Bereich der Wurfsteinmauer sei rechtlich unbeachtlich, weil vom Projekt nicht umfasst. In ihrer dagegen erhobenen Berufung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, diese Bewilligung sei nicht in ihrem Sinne sondern zu ihrem Schaden. Sie möchte ihr Auto in der bewilligten Doppelgarage abstellen und die Möglichkeit haben, das Auto auch auf der Rampe zu parken. Eine andere Nutzung der Garage sei ihr fremd und in ihrem Einfamilienhaus unsinnig. Laut Auskunft von Technikern sei die erforderliche Bodenfreiheit und die mit 10 % begrenzte Steigung nicht berücksichtigt. Die Rampe sei vor den Asphaltierarbeiten mit weniger als 10 % Steigung zu befahren gewesen. Sie ersuche daher darum, eine Regenwasserableitung, eine Bodenfreiheit von 11 cm und eine Steigung von höchstens 10 % zu berücksichtigen und bitte daher um einen neuen Vorschlag von der Gemeinde. Zur Illustration legte sie Fotos vor, die die örtliche Situation vor und nach den Asphaltierarbeiten zeigen. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Gemeinderat der Marktgemeinde *** dieser Berufung keine Folge und begründete dies unter Übernahme sämtlicher Feststellungen der Erstbehörde im Wesentlichen wie diese. Der Beschwerdeführerin sei die Problematik der zu steilen Zufahrt bekannt gewesen und habe sie diese sogar noch steiler ausgeführt. Die Beschwerdeführerin sei der Feststellung der Behörde nicht entgegengetreten, der zufolge sich durch diese abweichende Ausführung die Längsneigung der Rampe zum Garagentor noch erhöht habe. Soweit die Beschwerdeführerin auf die ihr mögliche Benützung der Rampe vor Herstellung des Straßenbelags verweise, so habe es sich bei der damaligen Straße um ein Provisorium gehandelt, was auch der Berufungswerberin als damaliger Bauwerberin klar gewesen sei. Die Baubehörde habe diesbezüglich festgestellt, dass im Zuge der Vorprüfung ihres Bauvorhabens seitens der Baubehörde die relativ steile Zufahrt mit der Beschwerdeführerin besprochen worden sei. Die von der Beschwerdeführerin eingeschaltete Volksanwaltschaft habe in ihrem Schreiben betont, dass die gegenständliche Baubewilligung im Interesse der Beschwerdeführerin erteilt worden sei. Weiters sei es grundsätzlich die Aufgabe des Bauwerbers und der von ihm beauftragten Baufirma, einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Bauplan einzureichen. Zu dem von der Volksanwaltschaft festgestellten Missstand in der Verwaltung, dass das Haus der Beschwerdeführerin ohne Änderung des Verwendungszweckes des als Garage bezeichneten Raums bewilligt worden sei, habe diese selbst ausdrücklich betont, dass kein Zusammenhang zwischen diesem Missstand und dem Straßenbau bzw. der Asphaltierungen bestehe. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der technisch gebotenen Bodenfreiheit von 11 cm sei festzuhalten, dass diese Bodenfreiheit im Falle einer Grundabtretung und Abflachung der Rampe hätte gewährleistet werden können, das entsprechend geänderte Projekt von der Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt worden sei, weshalb das Projekt unverändert geblieben sei. Dieses unveränderte Projekt sei zu genehmigen gewesen, wobei bei der Errichtung der Weidenstraße auf den vorhandenen Schmutzwasserkanal Rücksicht zu nehmen war und sich die Straßenoberfläche aufgrund der getroffenen Feststellungen an der tiefstmöglichen Stelle, bezogen auf den Schmutzwasserkanal, befinde.
  23. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor wie im Verwaltungsverfahren und beantragt abschließend die Wiederherstellung entlang des Anbindungspunktes hin zu ihrem Haus im Sinne der ÖNORM und der Bauvorschriften, um die Garagenzufahrt so wie geplant, bewilligt, gebaut und auch schon befahren wieder zu benutzen und die Möglichkeit zu haben die Autos sicher auf der Rampe zu parken.
  24. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  25. Dezember 2015 übermittelte die Beschwerdeführerin unter teilweiser Wiederholung des Beschwerdevorbringens eine schriftliche Chronologie der Ereignisse aus ihrer Sicht sowie Fotos, Berechnungen und Planauszüge in insgesamt 8 Beilagen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte mit jeweils gesonderten Schreiben vom
  26. März 2016 einerseits die Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorlageschreiben der belangten Behörde sowie letztere zur Vorlage des Bauaktes zum Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin auf. Dem von der Baubehörde vorgelegten Bauakt zum Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin kann entnommen werden, dass dieser mit rechtskräftigem Bescheid vom
  27. Oktober 2005, ***, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, erteilt wurde, wobei den bewilligten Planbeilagen zufolge die Garagenzufahrt eine Breite von bis zu 4 m und eine Steigung von 1,50 m auf einer Länge von 6 m, somit eine Steigung von 25% aufweist. Der im bewilligten Plan enthaltenen straßenseitigen Gebäudeansicht zufolge ist der Planzeichner dabei vom asphaltierten Straßenniveau ausgegangen, wobei das obere Ende der Rampe zur Garage genau mit der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut zusammenfällt. Das gleichzeitig mit der zitierten Baubewilligung bewilligte Carport wurde dem vorgelegten Bauakt zufolge nicht ausgeführt. Mit Schreiben vom
  28. März 2016 nahm die Beschwerdeführerin zum Vorlageschreiben der belangten Behörde im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Rampe zum Haus vor dem Garagentor abweichend von der Bewilligung um mindestens 3 m verbreitert ausgeführt worden sei, wodurch sich gegenüber dem Bauplan eine Verlängerung um ca. 2 m sowie eine niedrigere Längsneigung ergeben habe. Diese Rampe sei vor den Asphaltierarbeiten gut benutzbar gewesen. Es sei die einzige fahrbare Möglichkeit zum Haus. Der Alternativvorschlag der Gemeinde sei eine Grenze in Form einer Zick-Zack-Linie gewesen. Der Anbindungspunkt wäre um 3 cm abgesenkt worden, damit die Beschwerdeführerin mit ihrem momentanen Auto nicht aufsitze. Die Beschwerdeführerin sei zur Kostentragung dafür nicht bereit, da sie bei sich kein Verschulden sehe. Diese Stellungnahme waren Pläne, ein Kostenvoranschlag und Fotos in insgesamt 5 Beilagen angeschlossen.
  29. Rechtslage: §§ 12 und 13 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500, lauten auszugsweise:Paragraphen 12 und 13 NÖ Straßengesetz 1999, Landesgesetzblatt 8500, lauten auszugsweise: „§ 12 Bewilligungsverfahren

(1)Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Umgestaltungen von diesen Straßen, - bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 berührt werden oder - bei denen keine Rechte von Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 berührt werden oder - denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde, bedürfen keiner Bewilligung.
(2)….
(3)Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist. Zur Verhandlung sind zu laden:
  1. die Parteien nach § 13 Abs. 1,
  2. die Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins,,
  3. die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden,
  4. der Verfasser der Planunterlagen (Abs. 2),
  5. der Verfasser der Planunterlagen (Absatz 2,),
  6. die Verfügungsberechtigten über die im Boden vorhandenen Einbauten und verlegten Leitungen, wenn diese Anlagen durch das Straßenbauvorhaben betroffen werden können,
  7. die beteiligten Behörden und Dienststellen,
  8. die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßenbauvorhaben des Landes.
(4)Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden.
(5)Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen. Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.
(6)Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der §§ 9, 12a und 13 Abs. 2 entsprochen wird, zu enthalten.Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der Paragraphen 9, 12 a und 13 Absatz 2, entsprochen wird, zu enthalten. Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 9, 12a oder 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der Paragraphen 9, 12 a, oder 13 Absatz 2, vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.
(7)Die Bewilligung hat dingliche Wirkung. § 13Paragraph 13 Parteien
(1)Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:
(1)Im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 12, haben Parteistellung:
  1. …,
  2. die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden,
  3. ….
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte sind:
  1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn
  2. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn
  3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann.“
  4. Erwägungen: Im vorliegenden Fall ist ausschließlich die reine Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin als Nachbarin des gegenständlichen Straßenbauvorhabens in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erhaltung ihrer einzigen Zufahrt zu ihrem Grundstück verletzt ist. Demgegenüber ist die von der Beschwerdeführerin eingewendete Überbauung ihres Grundstückes den im Akt aufliegenden Plänen zufolge nicht Gegenstand des Projektes und somit kein Beschwerdegegenstand in diesem Verfahren. Diese Einwendung ist daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihrer Hauszufahrt durch das Straßenbauvorhaben behauptet, ist ihr die antragsgemäß erteilte Baubewilligung für ihr Einfamilienhaus entgegenzuhalten, der zufolge sie über eigenen Antrag eine Rampe zu ihrer Garage planen und bewilligen ließ, die mit einer Steigung von 25 % mehr als doppelt so steil ist als gemäß § 157 NÖ BTV mit 10 % zum Zeitpunkt der Baubewilligung vorgesehen war. Da das obere Ende dieser steilen Rampe planmäßig mit der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut zusammenfällt, erweist sich die Schlussfolgerung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, der zufolge eine Abflachung der oberen Kuppe ohne zustimmungsbedürftigen Grundtausch zu einer unzulässigen Entwässerung der Straße auf das Grundstück der Beschwerdeführerin führen würde, schon aufgrund der logischen Denkgesetze als nachvollziehbar und ausweglos. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, diesem von der Konsenswerberin erstellten Alternativprojekt letztlich nicht zugestimmt zu haben, ohne den gutachterlichen Ausführungen über die Eignung dieses Alternativprojekt auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten zu sein. Dazu ist anzumerken, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der Beschwerdeführerin am Alternativprojekt kritisierte „Zick-Zack-Linie“ nicht erkennen kann, zumal dem von ihr selbst dazu vorgelegten Plan zufolge von der vorgeschlagenen Grenzänderung im Bereich der Garagenabfahrt nur ein wenige Zentimeter breiter Längsstreifen betroffen gewesen wäre. Das somit einzig entscheidungswesentliche ursprüngliche Projekt stellt aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen den denkbar kleinsten Eingriff in die Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerin dar, wobei aufgrund der im Akt aufliegenden Pläne und Fotos keine Verschlechterung dieser Zufahrt gegenüber dem mit der zitierten Baubewilligung bestehenden Konsens erkannt werden kann. Vielmehr ergibt sich aus den Unterlagen, dass erst durch die Herstellung des bewilligten Straßenprojektes erstmals der mit der Baubewilligung für das Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin hergestellte Konsens auch straßenseitig realisiert wurde. Daraus, dass abweichend von diesem Konsens die provisorische Baustraße – wenngleich auch über viele Jahre hinweg – eine vergleichsweise komfortablere Zufahrt zur Rampe faktisch bot, kann die Beschwerdeführerin keine subjektive Rechtsverletzung ableiten. Wenn die Beschwerdeführerin ihr Begehren darauf richtet, ihr möge nunmehr eine normgerechte Zufahrt zu ihrer Garage ermöglicht werden, verlässt sie damit den Boden ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Straßenbewilligungsverfahren, zumal ein Anspruch auf eine weitere, allenfalls bequemere Zufahrt durch § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ LStG 1999 nicht vermittelt wird. Entscheidend ist, dass eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspricht, nach wie vor besteht (VwGH 08.06.2011, 2010/06/0013). Maßstab der Zumutbarkeitsprüfung kann im vorliegenden Fall nur die zum Zeitpunkt der Baubewilligung für das Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin bereits aus Sicht des Jahres 2005 absehbare Situation nach erfolgter Asphaltierung der Gemeindestraße sein, wobei aus dem Bauakt hervorgeht, dass der der Beschwerdeführerin zuzurechnende Planverfasser diese Situation im Jahr 2005 korrekt vorhersah und richtig abbildete. Inwieweit das nunmehr bewilligte Straßenbauvorhaben eine Verschlechterung gegenüber diesem baurechtlich bewilligten Konsens bewirken soll, kann nicht nachvollzogen werden. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin die Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Grundstück durch die konsenswidrige Errichtung der Rampe faktisch erschwert oder erleichtert hat, zumal die Baubehörde dem vorgelegten Bauakt zufolge diese Abweichung baurechtlich noch nicht abschließend beurteilt hat. Keinesfalls kann jedoch, wie die Beschwerdeführerin erkennbar vermeint, die Zufahrtssituation aus der unbefestigten Baustraße heraus als Maßstab im gegenständlichen Verfahren dienen, weil ein derartiges Provisorium keinen Vertrauensschutz der Nachbarn im Straßenbauverfahren zu begründen vermag.Soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihrer Hauszufahrt durch das Straßenbauvorhaben behauptet, ist ihr die antragsgemäß erteilte Baubewilligung für ihr Einfamilienhaus entgegenzuhalten, der zufolge sie über eigenen Antrag eine Rampe zu ihrer Garage planen und bewilligen ließ, die mit einer Steigung von 25 % mehr als doppelt so steil ist als gemäß Paragraph 157, NÖ BTV mit 10 % zum Zeitpunkt der Baubewilligung vorgesehen war. Da das obere Ende dieser steilen Rampe planmäßig mit der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut zusammenfällt, erweist sich die Schlussfolgerung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, der zufolge eine Abflachung der oberen Kuppe ohne zustimmungsbedürftigen Grundtausch zu einer unzulässigen Entwässerung der Straße auf das Grundstück der Beschwerdeführerin führen würde, schon aufgrund der logischen Denkgesetze als nachvollziehbar und ausweglos. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, diesem von der Konsenswerberin erstellten Alternativprojekt letztlich nicht zugestimmt zu haben, ohne den gutachterlichen Ausführungen über die Eignung dieses Alternativprojekt auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten zu sein. Dazu ist anzumerken, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der Beschwerdeführerin am Alternativprojekt kritisierte „Zick-Zack-Linie“ nicht erkennen kann, zumal dem von ihr selbst dazu vorgelegten Plan zufolge von der vorgeschlagenen Grenzänderung im Bereich der Garagenabfahrt nur ein wenige Zentimeter breiter Längsstreifen betroffen gewesen wäre. Das somit einzig entscheidungswesentliche ursprüngliche Projekt stellt aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen den denkbar kleinsten Eingriff in die Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerin dar, wobei aufgrund der im Akt aufliegenden Pläne und Fotos keine Verschlechterung dieser Zufahrt gegenüber dem mit der zitierten Baubewilligung bestehenden Konsens erkannt werden kann. Vielmehr ergibt sich aus den Unterlagen, dass erst durch die Herstellung des bewilligten Straßenprojektes erstmals der mit der Baubewilligung für das Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin hergestellte Konsens auch straßenseitig realisiert wurde. Daraus, dass abweichend von diesem Konsens die provisorische Baustraße – wenngleich auch über viele Jahre hinweg – eine vergleichsweise komfortablere Zufahrt zur Rampe faktisch bot, kann die Beschwerdeführerin keine subjektive Rechtsverletzung ableiten. Wenn die Beschwerdeführerin ihr Begehren darauf richtet, ihr möge nunmehr eine normgerechte Zufahrt zu ihrer Garage ermöglicht werden, verlässt sie damit den Boden ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Straßenbewilligungsverfahren, zumal ein Anspruch auf eine weitere, allenfalls bequemere Zufahrt durch Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ LStG 1999 nicht vermittelt wird. Entscheidend ist, dass eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspricht, nach wie vor besteht (VwGH 08.06.2011, 2010/06/0013). Maßstab der Zumutbarkeitsprüfung kann im vorliegenden Fall nur die zum Zeitpunkt der Baubewilligung für das Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin bereits aus Sicht des Jahres 2005 absehbare Situation nach erfolgter Asphaltierung der Gemeindestraße sein, wobei aus dem Bauakt hervorgeht, dass der der Beschwerdeführerin zuzurechnende Planverfasser diese Situation im Jahr 2005 korrekt vorhersah und richtig abbildete. Inwieweit das nunmehr bewilligte Straßenbauvorhaben eine Verschlechterung gegenüber diesem baurechtlich bewilligten Konsens bewirken soll, kann nicht nachvollzogen werden. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin die Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Grundstück durch die konsenswidrige Errichtung der Rampe faktisch erschwert oder erleichtert hat, zumal die Baubehörde dem vorgelegten Bauakt zufolge diese Abweichung baurechtlich noch nicht abschließend beurteilt hat. Keinesfalls kann jedoch, wie die Beschwerdeführerin erkennbar vermeint, die Zufahrtssituation aus der unbefestigten Baustraße heraus als Maßstab im gegenständlichen Verfahren dienen, weil ein derartiges Provisorium keinen Vertrauensschutz der Nachbarn im Straßenbauverfahren zu begründen vermag. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
  5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als „civil right“ im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  6. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  7. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen (exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Die Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als „civil right“ im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  8. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  9. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen (exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Diese Voraussetzungen liegen auch im Beschwerdefall vor: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten; in rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdefall durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Diese Voraussetzungen liegen auch im Beschwerdefall vor: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten; in rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdefall durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung aufgrund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
  10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1016.001.2015

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