RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-229/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch Prof. DI Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 2.2.2015, GZ. ***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Gang des Verfahrens: Der Beschwerdeführer brachte im Zuge einer Niederschrift am 5.9.2014 vor wie folgt: „Im Jahre 2007 wurde über mich seitens der BPW Wien ein Waffenverbot verhängt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Waffenverbotes war ich im Besitz eines Waffenpasses für 2 Stück, einer Waffenbesitzkarte für 15 Stück Schusswaffen der Kategorie B sowie einer Jagdkarte. Weiter war ich im Besitz von 9 Schusswaffen der Kategorie B sowie 1 Jagdgewehr. Das gegenständliche Waffenverbot wurde, zumal ich beruflich in *** tätig war, durch die Polizei in *** ausgefolgt. Auf Grund dieses Verbotes wurde von mir veranlasst, dass die in meinem Besitz befindlichen Schusswaffen unverzüglich an einen Waffenhändler – Fa. *** nördlich von *** – übergeben wurden und werden diese seither von diesem verwahrt. Die Abholung erfolgte von einem Vertreter des Waffenhändlers dem ich die Schlüssel meines Waffenschrankes übergeben hatte. Der Umstand, dass ich die Schusswaffen einem Waffenhändler übergeben habe, wurde von mir der BPD Wien mitgeteilt. Eine Sicherstellung der Schusswaffen sowie ein Entzug der Jagdkarte erfolgten nicht. Lediglich die waffenrechtlichen Urkunden wurden seitens der BPD Wien eingezogen. Zumal das Waffenverbot im heurigen Jahr aufgehoben wurde, beabsichtige ich wiederum eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Diesbezüglich ersuche ich um Abklärung, wie hinsichtlich der derzeit beim obbezeichneten Waffenhändler aufbewahrten Schusswaffen vorzugehen ist.“ Am 18.9.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 Schusswaffen der Kategorie B. Mit Bescheid vom 2.2.2015 wies die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Antrag auf Ausstellung der Waffenbesitzkarte ab. Begründend führte die Behörde aus, dass nach Einsichtnahme in den Waffenverbotsakt der Bundespolizeidirektion (nunmehr Landespolizeidirektion) Wien erhoben wurde, dass Ihnen mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2.1.2007 gemäß § 12 Abs. 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde. In der Begründung dieses Bescheides ist angeführt, dass Sie im Verdacht stehen, *** im alkoholisierten Zustand im Zuge eines Streites geschlagen und am Körper verletzt zu haben. Es wurde daher gegen Sie am 1.1.2007 eine Wegweisung und ein Betretungsverbot verhängt. Einer rechtzeitig eingebrachten Vorstellung gegen den Bescheid vom 2.1.2007 wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3.4.2009 nicht Folge geleistet. Weiters wurde einer daraufhin rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen das Waffenverbot mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 10.9.2009 nicht Folge gegeben. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 11.6.2014 wurde schließlich das gegen Sie mit Bescheid vom 2.1.2007 erlassene Waffenverbot aufgehoben.Mit Bescheid vom 2.2.2015 wies die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Antrag auf Ausstellung der Waffenbesitzkarte ab. Begründend führte die Behörde aus, dass nach Einsichtnahme in den Waffenverbotsakt der Bundespolizeidirektion (nunmehr Landespolizeidirektion) Wien erhoben wurde, dass Ihnen mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2.1.2007 gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde. In der Begründung dieses Bescheides ist angeführt, dass Sie im Verdacht stehen, *** im alkoholisierten Zustand im Zuge eines Streites geschlagen und am Körper verletzt zu haben. Es wurde daher gegen Sie am 1.1.2007 eine Wegweisung und ein Betretungsverbot verhängt. Einer rechtzeitig eingebrachten Vorstellung gegen den Bescheid vom 2.1.2007 wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3.4.2009 nicht Folge geleistet. Weiters wurde einer daraufhin rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen das Waffenverbot mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 10.9.2009 nicht Folge gegeben. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 11.6.2014 wurde schließlich das gegen Sie mit Bescheid vom 2.1.2007 erlassene Waffenverbot aufgehoben. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.1.2008, Zl. ***, rechtskräftig seit 17.1.2008, wurden Sie wegen der Vergehen nach § 50 Abs. 1a (
- Fall) WaffG, § 15 StGB, §§ 50 Abs. 1a und Abs. 1 Z. 4 (
- Fall), 50 Abs. Abs. 1 Z. 4 (
- Fall), 50 Abs. 1 Z. 1, 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen zu je € 5,-- verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.1.2008, Zl. ***, rechtskräftig seit 17.1.2008, wurden Sie wegen der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins a, (
- Fall) WaffG, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 50, Absatz eins a und Absatz eins, Ziffer 4, (
- Fall), 50 Abs. Absatz eins, Ziffer 4, (
- Fall), 50 Absatz eins, Ziffer eins, 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen zu je € 5,-- verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19.2.2009, Zl. ***, rechtskräftig am 24.2.2009, wurden Sie wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19.2.2009, Zl. ***, rechtskräftig am 24.2.2009, wurden Sie wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt. Aus dem oben angeführten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien geht folgender Sachverhalt hervor: *** ist schuldig, er hat
- am 5.4.2007 in *** ein Sturmgewehr StG 77 mit 2 Magazinen und Munition, mithin Kriegsmaterial, und einen Schalldämpfer, mithin eine verbotene Waffe, einem Menschen überlassen, der zu deren Besitz nicht befugt war, wobei er die Tat in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er das bezeichnete Kriegsmaterial und die bezeichnete verbotene Waffe einem namentlich nicht bekannten Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung um € 2.500,- verkaufte,
- an nicht näher bekannten Tagen vorsätzlich eine größere Zahl von Kriegsmaterial, nämlich 20 Sturmgewehre StG 77 zu erwerben versucht, und zwar a. Mitte April 2007 in *** von ***,+ b. Mitte April in *** weiters auch zumindest 5 UZI Maschinenpistolen von ***, c. zwischen Mitte April und Anfang Juni 2007 von ***, d. zwischen Mitte April und Anfang Juni 2007 in *** bzw. *** von ***,
- Kriegsmaterial, nämlich ein Sturmgewehr StG 77, a. in *** an einem nicht näher bekannten Tag im Oktober 2003 durch Ankauf von *** um ca. € 2.300,-- unbefugt erworben, b. in *** und anderen Orten des Bundesgebietes von einem nicht näher bekannten Tag im Oktober 2003 bis 5.4.2007 unbefugt besessen und geführt,
- in *** unbefugt besessen a. von einem nicht näher bekannten Tag im Jahre 1988 bis 17.8.2007 eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich die Pistole Mauser 08, b. die nachangeführten verbotenen Waffen, und zwar aa. von einem nicht näher bekannten Tag im Jahre 1955 bis 17.08.2007 den Schalldämpfer für das Gewehr Thompson Condenter, bb. von einem nicht näher bekannten Tag im Oktober 2003 bis 5.4.2007 den Schalldämpfer für das Sturmgewehr StG
- Folglich diesem Urteil haben Sie über einen Zeitraum von mehreren Jahren mehrfach illegal verbotene Waffen besessen sowie illegalen Waffenhandel betrieben bzw. zu betreiben versucht. Sie haben somit mehrfach sehr wesentlich gegen die Bestimmungen des Waffengesetzes verstoßen. Aufgrund dieser Ermittlungen gelangt die Behörde zu der Ansicht, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie weiterhin Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden und mit Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werden oder Waffen Menschen überlassen werden, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Auf Grund der vorliegenden Sach- und Rechtslage ist nach Ansicht der Behörde bei Ihnen daher die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass seit den Vorfällen bereits 8 Jahre vergangen seien und eine positive Zukunftsprognose gegeben sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 10.2.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt. Außer Streit stehen die im Akt ersichtlichen Verurteilungen, das Waffenverbot und dessen Aufhebung, sowie das seit der letzten verurteilten gerichtlich strafbaren Tat 8 Jahre vergangen sind in denen sich der Beschwerdeführer waffenrechtlich Wohlverhalten hat. Rechtlich folgt: Gemäß § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde verläßlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde verläßlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist. § 22 Abs. 1 WaffG: Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will. Paragraph 22, Absatz eins, WaffG: Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will. § 23 Abs. 1 WaffG: Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2)Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen (§ 23 Abs. 2 erster Satz WaffG). Paragraph 23, Absatz eins, WaffG: Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2)Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen (Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz WaffG). § 8 Abs. 1 WaffG lautet: Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er Paragraph 8, Absatz eins, WaffG lautet: Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er 1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; 3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
- alkohol- oder suchtkrank ist oder
- psychisch krank oder geistesschwach ist oder
- durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
- wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
- wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
- wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
- wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist. wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(4)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5)Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6)Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
- Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
- die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt. die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. „Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass seit der Verfehlung des unbefugten Besitzes von Schusswaffen (und Kriegsmaterial) bereits eine so lange Zeit verstrichen sei, dass nunmehr der Schluss auf ein missbräuchliches oder leichtfertiges Verwenden, sorgfaltswidriges Verwahren oder unsachgemäßes Umgehen nicht mehr gerechtfertigt sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine allgemeine Aussage darüber, wie viel Zeit seit einer gerichtlichen Verurteilung (im Falle des Vorliegens einer solchen) verstrichen sein muss, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit wieder zu erlangen, nicht gemacht werden (vgl dazu das hg Erkenntnis vom
- Dezember 1998, Zl 98/20/0402 mwN). So wurde etwa im hg Erkenntnis vom
- November 1997, Zl 96/20/0025, ein Zeitablauf von weniger als vier Jahren nach Auftreten der die Verlässlichkeit ausschließenden Tatsache als zu kurz angesehen, um zu einem anderen Ausgang der Beurteilung gelangen zu können. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten gravierenden Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen kann daher ein Zeitraum von lediglich etwas mehr als drei Jahren – zwischen der Sicherstellung der unbefugt besessenen Waffen am
- August 2000 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom
- November 2003 – nicht als ausreichend angesehen werden, um - auch bei zwischenzeitigem Wohlverhalten – die Annahme zu rechtfertigen, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit wiederum vorliege. Zudem ist im Falle des Beschwerdeführers bei der vorzunehmenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht zum ersten Mal eine Entziehung waffenrechtlicher Urkunden auf Grund unbefugten Waffenbesitzes erfolgte, sodass jedenfalls zur Beurteilung der Verlässlichkeit ein längerer Zeitraum erforderlich sein wird, als dies im Falle eines erstmaligen Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften der Fall wäre.“ (Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2006, Zl. 2005/03/0019)„Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass seit der Verfehlung des unbefugten Besitzes von Schusswaffen (und Kriegsmaterial) bereits eine so lange Zeit verstrichen sei, dass nunmehr der Schluss auf ein missbräuchliches oder leichtfertiges Verwenden, sorgfaltswidriges Verwahren oder unsachgemäßes Umgehen nicht mehr gerechtfertigt sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine allgemeine Aussage darüber, wie viel Zeit seit einer gerichtlichen Verurteilung (im Falle des Vorliegens einer solchen) verstrichen sein muss, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit wieder zu erlangen, nicht gemacht werden vergleiche dazu das hg Erkenntnis vom
- Dezember 1998, Zl 98/20/0402 mwN). So wurde etwa im hg Erkenntnis vom
- November 1997, Zl 96/20/0025, ein Zeitablauf von weniger als vier Jahren nach Auftreten der die Verlässlichkeit ausschließenden Tatsache als zu kurz angesehen, um zu einem anderen Ausgang der Beurteilung gelangen zu können. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten gravierenden Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen kann daher ein Zeitraum von lediglich etwas mehr als drei Jahren – zwischen der Sicherstellung der unbefugt besessenen Waffen am
- August 2000 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom
- November 2003 – nicht als ausreichend angesehen werden, um - auch bei zwischenzeitigem Wohlverhalten – die Annahme zu rechtfertigen, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit wiederum vorliege. Zudem ist im Falle des Beschwerdeführers bei der vorzunehmenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht zum ersten Mal eine Entziehung waffenrechtlicher Urkunden auf Grund unbefugten Waffenbesitzes erfolgte, sodass jedenfalls zur Beurteilung der Verlässlichkeit ein längerer Zeitraum erforderlich sein wird, als dies im Falle eines erstmaligen Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften der Fall wäre.“ (Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2006, Zl. 2005/03/0019) Im Fall einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG 1996 (aus der im früheren Entziehungsverfahren das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit abgeleitet wurde) ist bei der im Fall einer (neuerlichen) Antragstellung auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde vorzunehmenden Prognoseentscheidung auch zu beachten, wie sich der Betreffende seither verhalten hat. (Erkenntnis des VwGH vom12.12.2012, Zl. 2010/03/019)Im Fall einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 (aus der im früheren Entziehungsverfahren das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit abgeleitet wurde) ist bei der im Fall einer (neuerlichen) Antragstellung auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde vorzunehmenden Prognoseentscheidung auch zu beachten, wie sich der Betreffende seither verhalten hat. (Erkenntnis des VwGH vom12.12.2012, Zl. 2010/03/019) Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen ist (Hinweis E vom
- Oktober 2011, 2009/03/0019, mwN). Daraus ist aber weder der Schluss zu ziehen, dass nach Verstreichen eines solchen Zeitraums der Betroffene jedenfalls, also unabhängig und ohne Bedachtnahme auf die näheren Umstände des seinerzeitigen, Anlass für die Entziehung gebenden Vorfalls, wieder als verlässlich anzusehen ist, noch dass es stets des Verstreichens eines Zeitraums von fünf Jahren bedürfte, um den Betroffenen wieder als verlässlich ansehen zu können. (Erkenntnis des VwGH vom12.12.2012, Zl. 2010/03/019) Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Die wesentliche Frage im vorliegenden Fall ist, ob der Beobachtungszeitraum von mehr als 8 Jahren in denen sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat ausreicht um eine positive Prognoseentscheidung treffen zu können. Einen anderen Grund für die negative Prognoseentscheidung führe die belangte Behörde nicht an. Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner ständigen Judikatur darauf hingewiesen, dass es keine allgemeine Aussage über die Dauer des Wohlverhaltens gebe, sondern die Umstände der Tat und des Einzelfalls heranzuziehen seien. Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im Regelfall nach fünf Jahren eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist und die Sache neu beurteilt werden müsste. Im gegenständlichen Fall sind seit dem 5.4.2007 mehr als 8 Jahre vergangen in denen sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat. Aus dem Urteil ist ersichtlich, dass als Milderungsgrund das Geständnis gewertet wurde. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit damals sein rechtswidriges Handeln einsah und Reue dafür zeigte. Die zugrundeliegenden Taten wurden zwar über einen langen Zeitraum getätigt und stellen die Verstöße einen gravierenden Verstoß gegen das Waffenrecht dar, weshalb ein Zeitraum nach höchstgerichtlicher Judikatur von 4 Jahren auf jeden Fall zu wenig wäre. In dem konkreten Fall hat sich der Beschwerdeführer über den doppelten Zeitraum wohlverhalten. Darüber hinaus konnte er in der Verhandlung glaubhaft machen, dass er nunmehr sein Leben geändert habe, und keinen Alkohol mehr trinke. Ebenso hat der Beschwerdeführer den Wohnsitz gewechselt, woraus geschlossen werden kann, dass ein weniger intensiver Kontakt zu seinem damaligen Umfeld vorliegt. In Anbetracht all dieser Umstände war im konkreten Fall davon auszugehen, dass der Zeitraum von 8 Jahren des Wohlverhaltens ausreicht um eine positive Zukunftsprognose abzugeben. Es war daher der Bescheid zu beheben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.229.001.2015