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LVwG-AV-276/001-2016

Obsah (6)§ 11§ 252§ 274§ 295§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-276/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 11Abs.

6 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 mit 10 festgesetzt.Mit Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 8. Jänner 1998, Steuernummer ***, wurden für das verfahrensgegenständliche Objekt *** die Anzahl der jährlich vorzusehenden Restmüllsäcke

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 mit 10 festgesetzt.

  1. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  2. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 252.
(1)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.Paragraph 252,
(1)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(2)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Absatz eins, sinngemäß. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.2. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992: § 24 Berechnung der AbfallwirtschaftsgebührParagraph 24, Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr
(1)Die Abfallwirtschaftsgebühr besteht jedenfalls aus * einem Anteil für die Erfassung und Behandlung von Abfall. Überdies darf die Gemeinde festlegen, daß ein Teil der Abfallwirtschaftsgebühr als * Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft eingehoben wird.
(2)Die Höhe der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr ist wie folgt zu errechnen:
  1. Anteil für die Erfassung und Behandlung von Abfall (Behandlungsanteil): … b. Bei Verwendung von Müllbehältern für eine einmalige Benützung (Säcke) ist die Grundgebühr mit der Zahl der jährlich zugeteilten Müllbehälter zu vervielfachen. …
  2. Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft (Bereitstellungsanteil): Der Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft ist das Produkt aus der Anzahl der Wohnungen pro Grundstück mal einem Bereitstellungsbetrag. Als Wohnung gelten auch Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind. … § 25 Berechnung der AbfallwirtschaftsabgabeParagraph 25, Berechnung der Abfallwirtschaftsabgabe Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt jährlich höchstens 100 % der Abfallwirtschaftsgebühr. 2.
  3. Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde ***: § 6 Abfallwirtschaftsgebühr und AbfallwirtschaftsabgabeParagraph 6, Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe
(1)Die Abfallwirtschaftsgebühr errechnet sich aus ° einem Behandlungsanteil ° und einem Bereitstellungsanteil. Der Bereitstellungsanteil beträgt € 63,50.
(2)Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolgt für: a) Müllsäcke: Grundgebühr x Anzahl der zugeteilten Müllsäcke …
(3)Die Grundgebühr beträgt: Für die Abfuhr von Restmüll/Müll: a) Bei Müllbehältern für eine einmalige Benützung (Müllsäcke á 60 Liter) pro Müllbehälter € 4,89. …
(4)Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt 30,10 % des Behandlungsanteiles.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden den Beschwerdeführern in zweiter Instanz die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr sowie die jährliche Abfallwirtschaftsabgabe ab
  3. Jänner 2016 für das Objekt ***, ***, neu festgesetzt. Nun ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dass für das gegenständliche Grundstück eine Zuteilung von Müllbehältern zuletzt mit Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  4. Jänner 1998, Steuernummer ***, erfolgt ist. Mit diesem Bescheid wurde die Anzahl der jährlich vorzusehenden Restmüllsäcke mit 10 festgesetzt. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Zuteilungsbescheid im Sinne des § 252 BAO. Der nunmehr angefochtene Bescheid sowie der Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom
  5. Jänner 2016 sind auf der Grundlage dieses Zuteilungsbescheides vom
  6. Jänner 1998 im Abgabenverfahren ergangen. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Zuteilungsbescheid im Sinne des Paragraph 252, BAO. Der nunmehr angefochtene Bescheid sowie der Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom
  7. Jänner 2016 sind auf der Grundlage dieses Zuteilungsbescheides vom
  8. Jänner 1998 im Abgabenverfahren ergangen. An diese Zuteilung ebenso wie an das NÖ AWG 1992 und die geltende Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeinderates sind die Abgabenbehörden im Abgabenverfahren ebenso wie das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gebunden. Die Beschwerdeführer haben im bisherigen Verfahren lediglich geltend gemacht, dass auf ihrer Liegenschaft kaum Restmüll anfalle bzw. dass die zugeteilte Anzahl von Restmüllsäcken nicht ihrem Bedarf entspreche. Über die Anzahl und Größe der Müllbehälter wurde allerdings bereits im zugrunde liegenden Zuteilungsbescheid entschieden. Im Abgabenverfahren kann

§ 252

BAO nicht mehr geltend gemacht werden, dass die im Zuteilungsbescheid getroffene Entscheidung rechtswidrig sei.Die Beschwerdeführer haben im bisherigen Verfahren lediglich geltend gemacht, dass auf ihrer Liegenschaft kaum Restmüll anfalle bzw. dass die zugeteilte Anzahl von Restmüllsäcken nicht ihrem Bedarf entspreche. Über die Anzahl und Größe der Müllbehälter wurde allerdings bereits im zugrunde liegenden Zuteilungsbescheid entschieden. Im Abgabenverfahren kann

Paragraph 252, BAO nicht mehr geltend gemacht werden, dass die im Zuteilungsbescheid getroffene Entscheidung rechtswidrig sei. Derartige Einwände sind gegen den Verpflichtungsbescheid, der als Grundlagenbescheid wirkt, vorzubringen (vgl. dazu VwGH 10.12.1992, 89/14/0062, 24.11.1994, 94/16/0248).Derartige Einwände sind gegen den Verpflichtungsbescheid, der als Grundlagenbescheid wirkt, vorzubringen vergleiche dazu VwGH 10.12.1992, 89/14/0062, 24.11.1994, 94/16/0248). Die Regelung des § 252 BAO führt nicht dazu, dass eine gegen diese Gesetzesstelle verstoßende Berufung unzulässig wäre. Der Verstoß hat lediglich zur Folge, dass die Berufung gegen einen abgeleiteten Bescheid, die lediglich die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen bekämpft, im Rahmen einer Sachentscheidung als unbegründet abzuweisen ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2588).Die Regelung des Paragraph 252, BAO führt nicht dazu, dass eine gegen diese Gesetzesstelle verstoßende Berufung unzulässig wäre. Der Verstoß hat lediglich zur Folge, dass die Berufung gegen einen abgeleiteten Bescheid, die lediglich die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen bekämpft, im Rahmen einer Sachentscheidung als unbegründet abzuweisen ist vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2588). Eine Anfechtung eines Abgabenbescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit eines dem Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (VwGH 19.1.1952, 2427/49, Slg 528/F; u.a.). Die Anfechtung eines Abgabenbescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (vgl. Ritz, BAO Kommentar5 Rz 3 zu § 252; VwGH 23.3.2000, 2000/15/0001, u.a.).Die Anfechtung eines Abgabenbescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen vergleiche Ritz, BAO Kommentar5 Rz 3 zu Paragraph 252,; VwGH 23.3.2000, 2000/15/0001, u.a.). Der Verpflichtungsbescheid vom 8. Jänner 1998, mit welchem für das gegenständliche Objekt die Müllbehälter (10 Restmüllsäcke) zugeteilt wurden, entfaltet daher für das Abgabenverfahren hinsichtlich der für die Abgabenberechnung zugrunde zu legenden Anzahl und Art der zugeteilten Müllbehälter

§ 252BAO Bindungswirkung.Der Verpflichtungsbescheid vom 8.

Jänner 1998, mit welchem für das gegenständliche Objekt die Müllbehälter (10 Restmüllsäcke) zugeteilt wurden, entfaltet daher für das Abgabenverfahren hinsichtlich der für die Abgabenberechnung zugrunde zu legenden Anzahl und Art der zugeteilten Müllbehälter

Paragraph 252, BAO Bindungswirkung. Zudem sind der Abgabenberechnung die Abgabensätze der Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** zugrunde zu legen. Die Abfallwirtschaftsgebühr war mit € 112,40 (Behandlungsanteil € 4,89 für 10 Restmüllsäcke, Bereitstellungsanteil € 63,50) festzusetzen. Die Abfallwirtschaftsabgabe war mit € 14,72 (30,10 % von € 48,90) festzusetzen. Daraus ergibt sich der im gegenständlichen Fall richtig berechnete Jahresgesamtbetrag von € 127,

  1. Die Abfallwirtschaftsgebühr war mit € 112,40 (Behandlungsanteil € 4,89 für 10 Restmüllsäcke, Bereitstellungsanteil € 63,50) festzusetzen. , Die Abfallwirtschaftsabgabe war mit € 14,72 (30,10 % von € 48,90) festzusetzen. Daraus ergibt sich der im gegenständlichen Fall richtig berechnete Jahresgesamtbetrag von € 127,
  2. Dementsprechend erweist sich die Abgabenvorschreibung dem Grunde und der Höhe nach als rechtmäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte

§ 274

Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten. 3.

  1. Ergänzendes: Unpräjudiziell für allfällige weitere Beschwerdeverfahren ist noch festzuhalten, dass zwar der Grundlagenbescheid der gegenständlichen Abgabenvorschreibung, der Verpflichtungsbescheid vom
  2. Jänner 1998, keiner Anfechtung mehr unterliegt. Bei seither geänderten Verhältnissen (geänderte Sachlage wie z.B. geänderter Bedarf nach Müllbehältern, geänderte Rechtslage wie z.B. Änderung der Mindestzuteilung von Müllbehältern in der Abfallwirtschaftsverordnung) würde dieser Bescheid jedoch keine entschiedene Sache mehr begründen und käme eine Neuzuteilung bzw. Neufestsetzung der zu verwendenden Müllbehälter (auf Antrag oder von Amts wegen) durch die dafür zuständige Behörde, den Bürgermeister der Marktgemeinde ***, in Betracht. Aus der in § 252 BAO vorgesehenen Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden folgt auch, dass dann im Fall einer nachträglich geänderten Zuteilung von Müllbehältern (

§ 295

BAO) ab Wirksamkeit der Neuzuteilung auch die Abgabenfestsetzung zwingend abzuändern wäre.Aus der in Paragraph 252, BAO vorgesehenen Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden folgt auch, dass dann im Fall einer nachträglich geänderten Zuteilung von Müllbehältern (

Paragraph 295, BAO) ab Wirksamkeit der Neuzuteilung auch die Abgabenfestsetzung zwingend abzuändern wäre. 3.4. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.276.001.2016

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