Obsah (9)
Art. 133§ 25a§ 15§ 24§ 28Art. 130§ 13§ 14§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-441/005-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
§ 15Abs. 2 leg. cit.
(2)hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die BeschwerdeGemäß Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit.
(2)hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
§ 24Abs.
4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 28Abs.
1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 13Abs.
1 FLG muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, dieGemäß Paragraph 13, Absatz eins, FLG muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die - notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder - sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen.
§ 14Abs.
1 leg. cit. muss die Behörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991):
Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. muss die Behörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991): - dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft, den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden, - dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird, den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, - Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten.
§ 14Abs.
2 leg. cit. ist über die Ergebnisse der Planung ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.
Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. ist über die Ergebnisse der Planung ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.
§ 19Abs.
1 leg. cit. sind Ertragswertänderungen, die durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen verursacht werden, durch eine Nachbewertung zu ermitteln und im Zusammenlegungsplan zu verarbeiten.
Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. sind Ertragswertänderungen, die durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen verursacht werden, durch eine Nachbewertung zu ermitteln und im Zusammenlegungsplan zu verarbeiten.
- Erwägungen: Auf Grund der von den Beschwerdeführern gestellten Vorlageanträge hat das LVwG über die ursprüngliche Beschwerde der Parteien *** und *** auf Basis der Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Inhaltlich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung in keiner Weise den unmittelbaren Inhalt des eigentlich bekämpften Bescheides ansprechen und weder die Notwendigkeit noch die Sinnhaftigkeit der darin zu Errichtung vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen anzweifeln. Das auch nicht im Konnex zu § 1 FLG, dessen Inhalt bei dieser Verfahrensstufe ebenfalls zu berücksichtigen ist bzw. in diesen Bescheid einzufließen hat. Vielmehr werden ausschließlich Fragen der Bewertung releviert. Einerseits die nach Meinung der Parteien *** zu schlechte Bewertung eines Altgrundstücks, andererseits die nicht mit eigenem Bescheid erfolgte Nachbewertung von Abfindungsgrundstücken. Mit dieser Argumentation ist aber für die Beschwerdeführer auf den gegenständlichen Bescheid bezogen nichts zu gewinnen. Die Frage der Nachbewertung ist im zuvor zitierten § 19 Abs. 1 FLG geregelt. Um eine solche überhaupt vornehmen zu können, muss zunächst eine Ertragswertänderung auf Abfindungsgrundstücken der Beschwerdeführer bedingt durch die Ausführung gemeinsamer Maßnahmen und/oder Anlagen eingetreten sein. Entgegen der Ansicht der Parteien *** muss das Ergebnis einer allfälligen Nachbewertung aber nicht in einen eigenständigen Bescheid einfließen, vielmehr ist dieses im Zusammenlegungsplan zu verarbeiten. Somit handelt es sich bei einer derartigen Bewertungsfrage letztendlich aber um eine Frage der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung und ist daher im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan geltend zu machen. In dem nunmehr erlassenen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage wurde von der NÖ ABB daher zu Recht keine Regelung der Nachbewertung aufgenommen, weshalb auch eine Bekämpfung dieses Bescheides inhaltlich zu keinem Erfolg der Beschwerdeführer führen kann. Das ist Ausfluss des Stufenbaus des Zusammenlegungsverfahrens (vgl. VwGH vom
- März 1990, Zl. 86/07/0187 bzw. vom
- März 2010, Zl. 2009/07/0008). Inhaltlich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung in keiner Weise den unmittelbaren Inhalt des eigentlich bekämpften Bescheides ansprechen und weder die Notwendigkeit noch die Sinnhaftigkeit der darin zu Errichtung vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen anzweifeln. Das auch nicht im Konnex zu Paragraph eins, FLG, dessen Inhalt bei dieser Verfahrensstufe ebenfalls zu berücksichtigen ist bzw. in diesen Bescheid einzufließen hat. Vielmehr werden ausschließlich Fragen der Bewertung releviert. Einerseits die nach Meinung der Parteien *** zu schlechte Bewertung eines Altgrundstücks, andererseits die nicht mit eigenem Bescheid erfolgte Nachbewertung von Abfindungsgrundstücken. Mit dieser Argumentation ist aber für die Beschwerdeführer auf den gegenständlichen Bescheid bezogen nichts zu gewinnen. Die Frage der Nachbewertung ist im zuvor zitierten Paragraph 19, Absatz eins, FLG geregelt. Um eine solche überhaupt vornehmen zu können, muss zunächst eine Ertragswertänderung auf Abfindungsgrundstücken der Beschwerdeführer bedingt durch die Ausführung gemeinsamer Maßnahmen und/oder Anlagen eingetreten sein. Entgegen der Ansicht der Parteien *** muss das Ergebnis einer allfälligen Nachbewertung aber nicht in einen eigenständigen Bescheid einfließen, vielmehr ist dieses im Zusammenlegungsplan zu verarbeiten. Somit handelt es sich bei einer derartigen Bewertungsfrage letztendlich aber um eine Frage der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung und ist daher im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan geltend zu machen. In dem nunmehr erlassenen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage wurde von der NÖ ABB daher zu Recht keine Regelung der Nachbewertung aufgenommen, weshalb auch eine Bekämpfung dieses Bescheides inhaltlich zu keinem Erfolg der Beschwerdeführer führen kann. Das ist Ausfluss des Stufenbaus des Zusammenlegungsverfahrens vergleiche VwGH vom
- März 1990, Zl. 86/07/0187 bzw. vom
- März 2010, Zl. 2009/07/0008). Soweit die Bewertung eines Altgrundstücks angesprochen wird, ist auf die bereits eingetretene Rechtskraft des Bewertungsplans zu verweisen. Dieser ist sowohl unanfechtbar als auch unwiederholbar. Sowohl Parteien als auch Behörden sind an dessen Inhalt in der vorliegenden Form gebunden, eine neuerliche Absprache ist daher aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Einzige Möglichkeit der neuerlichen Prüfungsmöglichkeit der Bewertung von Altgrundstücken ist eine vorherige Nichtigerklärung des Bewertungsplans, die eine unrichtige Bewertung von Grundstücken oder Grundstücksteilen voraussetzt, nur bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplans erfolgen kann und auf die kein Rechtsanspruch einer Partei besteht. Möglich ist hier nur eine Anregung auf Nichtigerklärung des Bescheides. Allenfalls wird dann die zuständige Oberbehörde der NÖ ABB zu entscheiden haben. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom
- 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Somit muss der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdebegründung am Inhalt des bekämpften Bescheides bzw. an den Voraussetzungen zu dessen Erlassung vorbeigeht und mit diesem in keinem direkten Zusammenhang steht. Unter dieser Prämisse musste der Beschwerde, die zwar eine Beschwerdebegründung enthält und somit zulässig, aber nicht stichhaltig ist, ein Erfolg versagt bleiben (vgl. VwGH vom
- Oktober 2000, Zl. 99/01/0130, VwGH vom 30.06.2011 u. a.). Diese Erkenntnisse legen die (nicht mehr anwendbare) Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG aus, doch ist diese nunmehr in § 9 Abs. 1 VwGVG inhaltlich aufgegangen, sodass diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall herangezogen werden kann. Das von der NÖ ABB zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1969 kann in diesem Zusammenhang nicht als Grundlage für die unzulässige Zurückweisung der Beschwerde herangezogen werden, da sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeantrag/die Beschwerdebegründung nicht völlig außerhalb der Sache des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bzw. des damit in Zusammenhang stehenden Bescheides bewegt. Es besteht bedingt durch den Stufenbau des Zusammenlegungsverfahrens aus rechtlichen Gründen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt ein Anspruch auf inhaltliche Überprüfung der betreffenden Argumentation. Dabei sind die Auswirkungen des nunmehr bekämpften Bescheides wie z. B. Wurzeldruck, Beschattung, etc. allerdings schon durch diesen implementiert, wodurch ein gewisser Konnex im Sinn eines sachlichen Zusammenhangs zwischen Bescheid und Beschwerdebegründung entsteht. Somit muss der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdebegründung am Inhalt des bekämpften Bescheides bzw. an den Voraussetzungen zu dessen Erlassung vorbeigeht und mit diesem in keinem direkten Zusammenhang steht. Unter dieser Prämisse musste der Beschwerde, die zwar eine Beschwerdebegründung enthält und somit zulässig, aber nicht stichhaltig ist, ein Erfolg versagt bleiben vergleiche VwGH vom
- Oktober 2000, Zl. 99/01/0130, VwGH vom 30.06.2011 u. a.). Diese Erkenntnisse legen die (nicht mehr anwendbare) Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 3, AVG aus, doch ist diese nunmehr in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG inhaltlich aufgegangen, sodass diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall herangezogen werden kann. Das von der NÖ ABB zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1969 kann in diesem Zusammenhang nicht als Grundlage für die unzulässige Zurückweisung der Beschwerde herangezogen werden, da sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeantrag/die Beschwerdebegründung nicht völlig außerhalb der Sache des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bzw. des damit in Zusammenhang stehenden Bescheides bewegt. Es besteht bedingt durch den Stufenbau des Zusammenlegungsverfahrens aus rechtlichen Gründen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt ein Anspruch auf inhaltliche Überprüfung der betreffenden Argumentation. Dabei sind die Auswirkungen des nunmehr bekämpften Bescheides wie z. B. Wurzeldruck, Beschattung, etc. allerdings schon durch diesen implementiert, wodurch ein gewisser Konnex im Sinn eines sachlichen Zusammenhangs zwischen Bescheid und Beschwerdebegründung entsteht. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In beiden Fällen steht der Stufenbau des Verfahrens gegen die beantragte inhaltliche Absprache, da die Frage der Bewertung von Altgrundstücken bereits rechtskräftig entscheiden wurde, die Frage der Nachbewertung im Zusammenlegungsplan zu regeln ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In beiden Fällen steht der Stufenbau des Verfahrens gegen die beantragte inhaltliche Absprache, da die Frage der Bewertung von Altgrundstücken bereits rechtskräftig entscheiden wurde, die Frage der Nachbewertung im Zusammenlegungsplan zu regeln ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.441.005.2014