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LVwG-AV-500/002-2014

Obsah (8)Art. 133§ 25a§ 24§ 28Art. 130§1§ 13§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-500/002-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28Abs.

1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs.

2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§1Abs.

1 FLG sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

§1

Absatz eins, FLG sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

§1Abs.

2 leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durchGemäß §1 Absatz 2, leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

  1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
  2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

§ 13Abs.

1 leg. cit. muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, dieGemäß Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die - notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder - sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen.

§ 14Abs.

1 leg. cit. muss die Behörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991):

Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. muss die Behörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991): - dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft, -den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden, - dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird, -den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, - Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten.

§ 14Abs.

2 leg. cit. ist über die Ergebnisse der Planung ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.

Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. ist über die Ergebnisse der Planung ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.

  1. Erwägungen: Die allgemeinen Ziele des § 1 FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten (vgl. VwGH vom
  2. Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In § 1 Abs. 1 und 2 Z. 1 FLG wird unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach „ökologischen Gesichtspunkten“ und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die „unzureichende naturräumliche Ausstattung“ genannt. Es haben daher neben zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch ökologische Gesichtspunkte in das Zusammenlegungsverfahren einzufließen. Dieser Aspekt ist auch in § 13 Abs. 1 FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die „sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern“. Darunter fallen jedenfalls alle Maßnahmen und Anlagen, die dazu dienen, die „unzureichende naturräumliche Ausstattung“ im Zusammenlegungsgebiet zu beseitigen (vgl. VwGH vom
  3. Dezember 2005, Zl. 2004/07/0152). Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Somit stehen sowohl die Verwirklichung ökologischer Aspekte als auch die Umsetzung landwirtschaftlicher Zielsetzungen auf derselben Stufe. Die allgemeinen Ziele des Paragraph eins, FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten vergleiche VwGH vom
  4. Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In Paragraph eins, Absatz eins und 2 Ziffer eins, FLG wird unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach „ökologischen Gesichtspunkten“ und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die „unzureichende naturräumliche Ausstattung“ genannt. Es haben daher neben zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch ökologische Gesichtspunkte in das Zusammenlegungsverfahren einzufließen. Dieser Aspekt ist auch in Paragraph 13, Absatz eins, FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die „sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern“. Darunter fallen jedenfalls alle Maßnahmen und Anlagen, die dazu dienen, die „unzureichende naturräumliche Ausstattung“ im Zusammenlegungsgebiet zu beseitigen vergleiche VwGH vom
  5. Dezember 2005, Zl. 2004/07/0152). Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Somit stehen sowohl die Verwirklichung ökologischer Aspekte als auch die Umsetzung landwirtschaftlicher Zielsetzungen auf derselben Stufe. Unter diesem Aspekt wurde im bekämpften Bescheid die Errichtung der Grünanlage Nr. *** in der oben beschriebenen Form angeordnet. Als Hauptfunktion wird Vernetzung, als Nebenfunktionen werden Ausgleich, Flurform und Wasserrückhalt angegeben. Übereinstimmung herrscht unter allen Parteien unter Zugrundelegung des ökologischen Gutachtens insofern, als die Hauptfunktion an beiden möglichen Standorten gleichermaßen erfüllt werden kann. Daraus folgt aber, dass bei Berücksichtigung der Hauptfunktion alleine kein Anhaltspunkt für eine Verlegung an die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Stelle gewonnen werden kann. Der Umstand, dass die betreffende Anlage in einem früher erlassenen Bescheid der NÖ ABB an einer anderen Stelle geplant war, muss auch aus rechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben, da dieser Bescheid vom Landesagrarsenat behoben wurde und folglich nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Allerdings bleibt bei der Beschwerdeargumentation unberücksichtigt, dass der betreffenden Anlage, dem bekämpften Bescheid folgend, auch Nebenfunktionen zugeordnet wurden, die bei der vorliegenden Entscheidung ebenfalls einzufließen haben. So darf die durch die nunmehrige Anordnung bewirkte Formverbesserung des angrenzenden Abfindungsgrundstücks nicht vernachlässigt werden. Auch dieser Effekt ist der Textierung des § 1 FLG folgend gesetzliche Zielvorgabe eines Zusammenlegungsverfahrens. Im Fall der Umsetzung der vom Beschwerdeführer gewünschten Verschiebung der Anlage würde diese Funktion entfallen bzw. könnte diese nicht erfüllt werden. Übereinstimmung herrscht unter allen Parteien unter Zugrundelegung des ökologischen Gutachtens insofern, als die Hauptfunktion an beiden möglichen Standorten gleichermaßen erfüllt werden kann. Daraus folgt aber, dass bei Berücksichtigung der Hauptfunktion alleine kein Anhaltspunkt für eine Verlegung an die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Stelle gewonnen werden kann. Der Umstand, dass die betreffende Anlage in einem früher erlassenen Bescheid der NÖ ABB an einer anderen Stelle geplant war, muss auch aus rechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben, da dieser Bescheid vom Landesagrarsenat behoben wurde und folglich nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Allerdings bleibt bei der Beschwerdeargumentation unberücksichtigt, dass der betreffenden Anlage, dem bekämpften Bescheid folgend, auch Nebenfunktionen zugeordnet wurden, die bei der vorliegenden Entscheidung ebenfalls einzufließen haben. So darf die durch die nunmehrige Anordnung bewirkte Formverbesserung des angrenzenden Abfindungsgrundstücks nicht vernachlässigt werden. Auch dieser Effekt ist der Textierung des Paragraph eins, FLG folgend gesetzliche Zielvorgabe eines Zusammenlegungsverfahrens. Im Fall der Umsetzung der vom Beschwerdeführer gewünschten Verschiebung der Anlage würde diese Funktion entfallen bzw. könnte diese nicht erfüllt werden. Auf die weiteren der Anlage zugedachten Nebenfunktionen, nämlich Ausgleich und Wasserrückhalt, wurde von der Partei *** erst gar nicht eingegangen. Schon die Berücksichtigung der bisher genannten Gesichtspunkte spricht somit für eine Beibehaltung der geplanten Lage der Anlage Nr. ***. Ergänzend sei angemerkt, dass an der ehemals vorgesehenen Lage der Anlage ***, abgesehen von der Hauptfunktion Vernetzung, lediglich die Nebenfunktion Ausgleich zugeordnet worden war, sodass bei einer Beibehaltung der nunmehr vorgesehenen Lage bei einer Gesamtbetrachtung zusätzlich die Nebenfunktionen Formverbesserung und Wasserrückhalt erfüllt werden können. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Nivellierung der Abstände von Bodenschutzanlagen, für welche wie schon zuvor angeführt eine unmittelbare gesetzliche Grundlage fehlt, entbehrt jeglicher fachlichen Untermauerung bzw. näheren Ausführung. Eine solche wäre aber für eine inhaltliche Berücksichtigung jedenfalls erforderlich. Die bloße Forderung nach Erzielung möglichst gleicher Ab stände ohne entsprechender Begründung kann nicht zielführend sein. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, zwei flächenmäßig kleinere Bodenschutzanlagen seien besser als eine größere, ist dies nicht nachvollziehbar und vermag das ökologische Gutachten in diesem Punkt nicht zu entkräften. Es laufen durch die Auspflanzung am nunmehrigen Standort auch keine höheren Kosten auf, sodass, wie schon zuvor erwähnt, dieser Einwand unberücksichtigt bleiben muss. Nicht ganz eindeutig bzw. nachvollziehbar ist die Beschwerdebegründung, der nunmehrige Standort würde für den Beschwerdeführer ein Bewirtschaftungshindernis darstellen. Soferne damit gemeint sein sollte, dass ein künftiges Abfindungsgrundstück des Beschwerdeführers negativ betroffen sein sollte, ist das eine Frage, die im Zusammenlegungsplan zu regeln ist. Zutreffendenfalls müsste es dann zu einer Abwertung des betreffenden Grundstücks kommen. Im nunmehrigen Verfahrensstadium kann dieses Argument schon aus rechtlichen Gründen keine Berücksichtigung finden. Dies ist Ausfluss des Stufenbaus eines Zusammenlegungsverfahrens. Demnach ist die Prüfung der Frage der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung – um eine solche handelt es sich hier - einem späteren Verfahrensabschnitt vorbehalten (vgl. VwGH vom
  6. März 1990, Zl. 86/07/0187 bzw. vom
  7. März 2010, Zl. 2009/07/0008). Nicht ganz eindeutig bzw. nachvollziehbar ist die Beschwerdebegründung, der nunmehrige Standort würde für den Beschwerdeführer ein Bewirtschaftungshindernis darstellen. Soferne damit gemeint sein sollte, dass ein künftiges Abfindungsgrundstück des Beschwerdeführers negativ betroffen sein sollte, ist das eine Frage, die im Zusammenlegungsplan zu regeln ist. Zutreffendenfalls müsste es dann zu einer Abwertung des betreffenden Grundstücks kommen. Im nunmehrigen Verfahrensstadium kann dieses Argument schon aus rechtlichen Gründen keine Berücksichtigung finden. Dies ist Ausfluss des Stufenbaus eines Zusammenlegungsverfahrens. Demnach ist die Prüfung der Frage der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung – um eine solche handelt es sich hier - einem späteren Verfahrensabschnitt vorbehalten vergleiche VwGH vom
  8. März 1990, Zl. 86/07/0187 bzw. vom
  9. März 2010, Zl. 2009/07/0008). Wenn mit dieser Argumentation die Frage der Zufahrt zur gemeinsamen Anlage angesprochen werden sollte, ist auf die Eigentumsregelung an dieser Bodenschutzanlage zu verweisen. Diese soll schlussendlich einer Erhaltungsgemeinschaft in das Eigentumsrecht übertragen werden, womit auch die Pflege- und Erhaltungsverpflichtung auf diese übergeht. Somit trifft aber auch die Frage einer möglichen Zufahrt nicht den Beschwerdeführer, sondern die genannte juristische Person. Sollte für die Erreichbarkeit der Anlage ein Befahren eines Teils eines Abfindungsgrundstücks des Beschwerdeführers unumgänglich sein, wäre das für den Fall einer Servitutsregelung ebenfalls im Zusammenlegungsplan (Haupturkunde) zu regeln, womit wieder die obigen Ausführungen zum Stufenbau des Zusammenlegungsverfahrens greifen. Sollte auch diese Möglichkeit für die Erreichbarkeit der Anlage nicht ausreichend sein, wäre ohnehin eine Wegerschließung durch einen zusätzlichen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erforderlich. In diesem Fall ist eine unmittelbare Beeinträchtigung der Bewirtschaftbarkeit des angrenzenden Abfindungsgrundstücks nicht denkbar. Der Anlage 30 werden im bekämpften Bescheid als Hauptfunktion Ausgleich, als Nebenfunktionen Vernetzung und Landschaftsbild zugeordnet. Wie die ökologische Sachverständige ausführte, besitzt dieses Element besonders für den Raubwürger Relevanz. Das unter Berücksichtigung des Umstands, dass zahlreiche Schmalraine des Altstands entfernt wurden. Zugleich handelt es sich bei dieser Anlage um eine höher wüchsige, wodurch der zunächst entstandene Verlust an Ausstattungsqualität etwa abgefangen werden kann, und ist als solche – ebenfalls wieder für den Raubwürger – unverzichtbar. Für den Fall einer Versetzung würden diese („Alt“)Pflanzen, da sie bereits einmal umgesetzt worden waren, voraussichtlich nicht mehr entsprechend anwachsen und müssten folglich durch neue und damit kleinere Pflanzen ersetzt werden. Der eben genannte zu erzielende Effekt könnte dann allerdings nicht mehr erreicht werden. Als Alternative könnten zwar größere Pflanzen ausgesetzt werden, das würde aber einen kostenintensiveren und damit aus Sicht des Gesamtverfahrens negativen Faktor darstellen. Einerseits kämen diese Pflanzen in der Anschaffung teurer, andererseits wachsen größere Pflanzen erfahrungsgemäß schlechter an und müssten öfter ersetzt werden. Zusätzlich wären derartige Pflanzen zumindest in der Anfangsphase wesentlich pflegeintensiver. In Summe scheidet daher diese Variante aus Kostengründen aus. Aber auch aus Sicht der erwünschten Vernetzung kann die gewünschte Verschiebung nicht umgesetzt werden. Die Entfernung zum dort befindlichen Wald würde sich andernfalls mehr als verdoppeln, wodurch diese Funktion nicht mehr im erforderlichen Ausmaß erfüllt werden könnte. Winderosion stellt im Verfahrensgebiet, dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen folgend, kein Problem dar. Keiner der betreffenden Anlagen wurde die Funktion Verhinderung von Winderosion zugeordnet. Daher geht das Beschwerdeargument, eine Verlegung würde eine Verbesserung im Hinblick auf Winderosionsvermeidung ergeben, ins Leere. Ergänzend sei angemerkt, dass aus rein landwirtschaftlicher Sicht eine Verschiebung der Anlage *** vorteilhafter erscheinen mag als die Beibehaltung an der nunmehr vorgesehenen Stelle, dies aber auf die vorliegende Entscheidung keinen Einfluss haben kann, da neben landwirtschaftlichen Aspekten eben auch ökologische Aspekte einfließen müssen bzw. zu berücksichtigen sind und aus diesem Grund die im landwirtschaftlichen Gutachten unter Nachteile angeführten Punkte nicht schlagend werden können. Zur dort angesprochenen Zusammenlegung zweier Anlagen, zur Erhöhung des Abstands zwischen einzelnen Anlagen und zur Kostenfrage siehe die obigen Ausführungen zur Beschwerdebegründung, der etwas erhöhte Grundbedarf ist darüber hinaus lediglich marginal. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  10. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.500.002.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.