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{'item': 'LVwG-AV-627/001-2014'}

Obsah (22)§ 28§ 53b§ 25aArt. 133§ 13§ 60§ 11§§ 52§ 8§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 1§ 24§ 25§ 76§ 17Art. 130§ 39a§ 66

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-627/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 53bAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i

Vm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.02.2016 zur GZ. LVwG-AV-626/002-2014 mit insgesamt 255,10 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 10.02.2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher *** mit dem Betrag in der Höhe von 85,03 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.02.2016 zur GZ. LVwG-AV-626/002-2014 mit insgesamt 255,10 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 10.02.2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher *** mit dem Betrag in der Höhe von 85,03 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 12.06.2012, GZ. *** wurde dem Beschwerdeführer ***, geb. ***, als Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch die am 13.04.2012 beantragte Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Am 10.06.2013 brachte der Beschwerdeführer bei der Verwaltungsbehörde persönlich einen Antrag auf Verlängerung eben dieser Aufenthaltsbewilligung ein. Mit diesem Antrag legte der Beschwerdeführer in Kopie seinen Reisepass und einen Antrag auf Eintragung einer Offenen Gesellschaft in das Firmenbuch, nämlich der Firma „***“, vom 28.05.2013 an das Landesgericht Wiener Neustadt bei. Mit dem Bescheid vom 02.08.2013 wies die Verwaltungsbehörde im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich diesen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels ab. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass unter Zugrundelegung des § 60 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ein Werkvertrag für die Dauer von über sechs Monaten vorliegen müsse, der Beschwerdeführer diese besondere Erteilungsvoraussetzung bei seinem Verlängerungsantrag jedoch nicht nachweisen hätte können.Mit dem Bescheid vom 02.08.2013 wies die Verwaltungsbehörde im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich diesen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels ab. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass unter Zugrundelegung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ein Werkvertrag für die Dauer von über sechs Monaten vorliegen müsse, der Beschwerdeführer diese besondere Erteilungsvoraussetzung bei seinem Verlängerungsantrag jedoch nicht nachweisen hätte können. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers vom 18.08.2013 wurde eben dieser Bescheid mit dem Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 08.10.2013, GZ. ***, aufgehoben, dies begründend damit, dass die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) belehren hätte müssen, die im Verfahren relevanten Unterlagen (nämlich hier: Werkverträge) vorzulegen. Dies hätte die Verwaltungsbehörde verabsäumt und den Beschwerdeführer somit in seinem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt.Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers vom 18.08.2013 wurde eben dieser Bescheid mit dem Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 08.10.2013, GZ. ***, aufgehoben, dies begründend damit, dass die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) belehren hätte müssen, die im Verfahren relevanten Unterlagen (nämlich hier: Werkverträge) vorzulegen. Dies hätte die Verwaltungsbehörde verabsäumt und den Beschwerdeführer somit in seinem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Der Beschwerdeführer legte im sodann vor der Verwaltungsbehörde fortgesetzten Verfahren ergänzend jeweils in Kopie eine Teilnahmebestätigung des Beschwerdeführers am Kurs „F13-D/2 A Deutsch als Zweitsprache 2 Kursniveau: A2“ der Volkshochschule *** vom 16.05.2013, eine Wohnbestätigung für den Beschwerdeführer ausgestellt durch Herrn *** vom 19.06.2013, einen Grundbuchsauszug der EZ *** der KG ***, eine Versichertenauskunft der NÖGKK vom 20.01.2014, ein Schreiben des Finanzamtes *** vom 24.06.2013, einen Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 06.06.2013 zur GZ. ***, ein weiteres Schreiben des Finanzamtes *** vom 24.06.2013, eine Bestätigung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 07.10.2013, einen Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 30.01.2014 sowie – nach nochmaliger vorangegangener Aufforderung durch die Verwaltungsbehörde – einen Einkommenssteuerbescheid 2012 des Finanzamtes *** für den Beschwerdeführer vom 16.12.2013, drei Werkverträge abgeschlossen zwischen dem *** einerseits und der Firma *** andererseits vom 01.07.2013 (zwei Mal) und vom 09.06.2013 und eine Versicherungsbestätigung des Beschwerdeführers durch die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom 04.03.2014 vor. Mit Schreiben vom 19.02.2014 forderte die Verwaltungsbehörde die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich unter Übermittlung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden zur Abgabe einer Stellungnahme

§ 60Abs.

1 Z 3 NAG auf. Mit Schreiben vom 19.02.2014 forderte die Verwaltungsbehörde die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich unter Übermittlung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden zur Abgabe einer Stellungnahme

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG auf. Mit Schreiben vom 10.03.2014 teilte dazu die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich zusammenfassend mit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Werkverträgen in Wirklichkeit um Dienstleistungsverträge handle. Wegen Unterschreitung der Versicherungsgrenze liege auch keine GSVG-Pflichtversicherung vor und hätte der Beschwerdeführer als „freier Dienstnehmer“ zur Sozialversicherung angemeldet werden müssen. Im Hinblick auf die bisherigen Einkünfte stelle sich überhaupt die Frage, wie die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 NAG erfüllt werden hätte können. Den Firmenbuchauszügen sei zu entnehmen, dass die Tätigkeiten als „Neuer Selbständiger“ im Zusammenhang mit den Gründungen der „***“ und „***“ um Funktionsausübungen als „persönlich haftende Gesellschafter bzw. Kommanditisten“ ergänzt worden wären. Diese Tätigkeiten würden dem Genehmigungsvorbehalt des § 2 Abs. 4 AuslBG unterliegen und seien als unerlaubte Beschäftigungen zu qualifizieren. Diese Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien in Wirklichkeit auch dem *** zu Gute gekommen. Zusammenfassend sei jedenfalls festzustellen, dass nach Rechtsauffassung des AMS Niederösterreich in den gegenständlichen Fällen nie von der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der Bestimmungen des § 60 NAG auszugehen gewesen wäre.Mit Schreiben vom 10.03.2014 teilte dazu die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich zusammenfassend mit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Werkverträgen in Wirklichkeit um Dienstleistungsverträge handle. Wegen Unterschreitung der Versicherungsgrenze liege auch keine GSVG-Pflichtversicherung vor und hätte der Beschwerdeführer als „freier Dienstnehmer“ zur Sozialversicherung angemeldet werden müssen. Im Hinblick auf die bisherigen Einkünfte stelle sich überhaupt die Frage, wie die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, NAG erfüllt werden hätte können. Den Firmenbuchauszügen sei zu entnehmen, dass die Tätigkeiten als „Neuer Selbständiger“ im Zusammenhang mit den Gründungen der „***“ und „***“ um Funktionsausübungen als „persönlich haftende Gesellschafter bzw. Kommanditisten“ ergänzt worden wären. Diese Tätigkeiten würden dem Genehmigungsvorbehalt des Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG unterliegen und seien als unerlaubte Beschäftigungen zu qualifizieren. Diese Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien in Wirklichkeit auch dem *** zu Gute gekommen. Zusammenfassend sei jedenfalls festzustellen, dass nach Rechtsauffassung des AMS Niederösterreich in den gegenständlichen Fällen nie von der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 60, NAG auszugehen gewesen wäre. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.04.2014, GZ. *** wurde im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich der am 10.06.2013 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels abgewiesen.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.04.2014, , GZ. *** wurde im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich der am 10.06.2013 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 29.07.2013 als geringfügig beschäftigter Angestellter zur Sozialversicherung angemeldet gewesen wäre und daher einer Erwerbstätigkeit ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nachgegangen sei. Mit Ausnahme der nachträglich drei vorgelegten Werkverträge seien trotz Ankündigung vom Beschwerdeführer keine weiteren Werkverträge vorgelegt worden. Der vorgelegte Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 ergebe ein Einkommen von nur € 5.517,40, womit die allgemeinen Voraussetzungen

§ 11Abs.

2 NAG nicht vorliegen würden. Für das Jahr 2013 seien überhaupt keine Nachweise über feste regelmäßige Einkünfte vorgelegt worden. Nicht zuletzt ergebe sich aus der Stellungnahme der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich, dass nie von der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der Bestimmungen des § 60 NAG auszugehen gewesen wäre, womit eine besondere Erteilungsvoraussetzung beim Verlängerungsantrag vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden hätte können und der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen wäre.€ 5.517,40, womit die allgemeinen Voraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, NAG nicht vorliegen würden. Für das Jahr 2013 seien überhaupt keine Nachweise über feste regelmäßige Einkünfte vorgelegt worden. Nicht zuletzt ergebe sich aus der Stellungnahme der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich, dass nie von der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 60, NAG auszugehen gewesen wäre, womit eine besondere Erteilungsvoraussetzung beim Verlängerungsantrag vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden hätte können und der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen wäre.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seine Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 28.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde sodann stattzugeben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass vor Erteilung der beantragten Erstaufenthaltsbewilligung vom 12.06.2012 bis 12.06.2013 die zuständige Behörde alle Voraussetzungen überprüft und deren Vorliegen bejaht hätte. Es bestehe durch die Erledigung des Erstantrages bei unverändertem Sachverhalt eine Bindung an die dieser Erledigung zu Grunde liegenden Rechtsansicht. Die von der Verwaltungsbehörde eingeholte Stellungnahme der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich sei unschlüssig, zumal zunächst auf einen angeblich gleichgelagerten Fall verwiesen werde, ohne auf weitere Details einzugehen. Schon alleine deshalb sei sie als Entscheidungsgrundlage unzureichend. Die Stellungnahme hätte sich auch nicht mit dem konkreten Inhalt der vorgelegten Werkverträge auseinandergesetzt und mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verglichen. Dazu komme, dass der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hätte, dass einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht notwendigerweise ein Werkvertrag zu Grunde liegen müsse. Auch die weiteren Ausführungen dieser Stellungnahme seien unbeachtlich. So sei nicht nachvollziehbar, wieso sich das AMS zur Höhe der Einkünfte und zum Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes äußere, obwohl diese Fragen nicht vom AMS zu prüfen seien. Auch die abschließende Feststellung, dass über die vorliegenden Verlängerungsanträge nur negativ entschieden werden könnte, verstärke den Eindruck, dass das Arbeitsmarktservice Niederösterreich in rechtswidriger Weise überhaupt die Entscheidungskompetenz über den Verlängerungsantrag an sich gezogen hätte. Die Verwaltungsbehörde hätte ihrerseits keine Zweifel haben dürfen, dass unter Zugrundelegung der vorgelegten Werkverträge vertragliche Verpflichtungen des Beschwerdeführers zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bestehen würden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolge in keiner Weise weisungsgebunden oder durch Eingliederung in ein Unternehmen. Der Beschwerdeführer trage das gesamte wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit selbst, die für seine Tätigkeit in Rechnung gestellten Honorare würden ausschließlich ihm selbst zufließen. Auch diese Tatsache wäre von der Verwaltungsbehörde leicht feststellbar gewesen. Der angefochtene Bescheid sei insgesamt unzureichend begründet und nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Verwaltungsbehörde die Auskunft des AMS als bindend ansehe und eigenständige Feststellungen zum Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung zur Durchführung einer selbständigen Erwerbstätigkeit unterlassen hätte.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 18.06.2014 legte die Verwaltungsbehörde den Akt zur GZ. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht beabsichtigt sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung und am 10.02.2016 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies – nach vorangegangener Antragstellung durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.12.2015 – unter Beiziehung eines Dolmetschers für die bengalische Sprache. Auf Grund des sachlichen Zusammenhanges wurde diese Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemeinsam mit den Verfahren LVwG-AV-626-2014 (Beschwerdeführer ***),LVwG-AV-623-2014 (Beschwerdeführer ***) und LVwG-AV-1270-2015 (Beschwerdeführer ***) geführt. Im Rahmen der Verhandlung wurde diesbezüglich darauf verwiesen, dass sich auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine unterschiedliche Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Beschwerdeverfahren ergibt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung und am 10.02.2016 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies – nach vorangegangener Antragstellung durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.12.2015 – unter Beiziehung eines Dolmetschers für die bengalische Sprache. Auf Grund des sachlichen Zusammenhanges wurde diese Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemeinsam mit den Verfahren LVwG-AV-626-2014 (Beschwerdeführer ***),, LVwG-AV-623-2014 (Beschwerdeführer ***) und LVwG-AV-1270-2015 (Beschwerdeführer ***) geführt. Im Rahmen der Verhandlung wurde diesbezüglich darauf verwiesen, dass sich auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine unterschiedliche Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Beschwerdeverfahren ergibt. Der Beschwerdeführer blieb diesen Verhandlungen fern und wurde er von dessen Rechtsvertreter lediglich dahingehend entschuldigt, dass „er sich in *** aufhalte“. In diesen Verhandlungen wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten ***, ***, *** und *** jeweils der Bezirkshauptmannschaft Mödling sowie LVwG-AV-626-2014, LVwG-AV-627-2014, LVwG-AV 623-2014 und LVwG-AV-1270-2015 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, dies unter Hinweis darauf, dass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jeweils vor diesen Verhandlungen unter anderem betreffend den Beschwerdeführer ein Versicherungsdatenauszug, eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister und eine Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister sowie ein Firmenbuchauszug der Firma *** beigeschafft wurde. Des Weiteren wurde in diesen Verhandlungen vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einvernahmen des *** als Beschwerdeführer in dem ihn betreffenden Beschwerdeverfahren, des *** als Beschwerdeführer in dem ihn betreffenden Beschwerdeverfahren, der Zeugen *** und *** sowie des *** als Beschwerdeführervertreter des ***. Im Rahmen dieser Verhandlungen wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgende weitere Urkunden vorgelegt: Ein Werkvertrag vom 01.07.2013 (Beilage ./1), ein weiterer Werkvertrag vom 01.07.2013 (Beilage ./2), ein Werkvertrag vom 14.04.2014 (Beilage ./3), ein (undatiertes) Empfehlungsschreiben der Neuen Niederösterreichischen Mittelschule *** (Beilage ./4), eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft für *** vom 28.01.2016 (Beilage ./5), ein Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft betreffend *** (Beilage ./6), ein Einkommensteuerbescheid 2014 des Finanzamtes ** betreffend *** vom 30.11.2015 (Beilage ./7), ein Bescheid über den Antrag auf Zulassung zum Studium der Universität Wien betreffend *** vom 20.11.2014 (Beilage ./8), eine Bestätigung des Herrn *** für *** vom 10.06.2015 (Beilage ./9), ein Schreiben des *** vom 03.11.2011 (Beilage ./10), eine Bestätigung des Herrn *** für Herrn *** vom 11.01.2016 (Beilage ./11), eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft betreffend Herrn *** vom 28.01.2016 (Beilage ./12), ein Schreiben des *** an die *** vom 10.07.2014 (Beilage ./13), eine Honorarnote der *** an den *** vom 25.06.2014 (Beilage ./14) und vom 24.08.2014 (Beilage ./15), ein Schreiben des *** an die *** vom 10.09.2014 (Beilage ./16), eine Honorarnote der *** an den *** vom 30.10.2014 (Beilage ./17), ein Bescheid über die Feststellung von Einkünften der *** vom Finanzamt *** vom 29.01.2016 (Beilage ./18) und ein Werkvertrag vom 16.08.2012 (Beilage ./19).Ein Werkvertrag vom 01.07.2013 (Beilage ./1), ein weiterer Werkvertrag vom 01.07.2013 (Beilage ./2), ein Werkvertrag vom 14.04.2014 (Beilage ./3), ein (undatiertes) Empfehlungsschreiben der Neuen Niederösterreichischen Mittelschule *** (Beilage ./4), eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft für *** vom 28.01.2016 (Beilage ./5), ein Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft betreffend *** (Beilage ./6), ein Einkommensteuerbescheid 2014 des Finanzamtes ** betreffend , *** vom 30.11.2015 (Beilage ./7), ein Bescheid über den Antrag auf Zulassung zum Studium der Universität Wien betreffend *** vom 20.11.2014 (Beilage ./8), eine Bestätigung des Herrn *** für *** vom 10.06.2015 (Beilage ./9), ein Schreiben des *** vom 03.11.2011 (Beilage ./10), eine Bestätigung des Herrn *** für Herrn *** vom 11.01.2016 (Beilage ./11), eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft betreffend Herrn *** vom 28.01.2016 (Beilage ./12), ein Schreiben des *** an die *** vom 10.07.2014 (Beilage ./13), eine Honorarnote der *** an den *** vom 25.06.2014 (Beilage ./14) und vom 24.08.2014 (Beilage ./15), ein Schreiben des *** an die *** vom 10.09.2014 (Beilage ./16), eine Honorarnote der *** an den *** vom 30.10.2014 (Beilage ./17), ein Bescheid über die Feststellung von Einkünften der *** vom Finanzamt *** vom 29.01.2016 (Beilage ./18) und ein Werkvertrag vom 16.08.2012 (Beilage ./19). Dem Beschwerdeführer wurden zudem im Rahmen dieser Verhandlungen die Aufträge erteilt, sämtliche weiteren vorhandenen schriftliche Werkverträgen und Honorarabrechnungen sowie einen Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft des Beschwerdeführers vorzulegen. Weitere Urkunden wurden vom Beschwerdeführer jedoch bis dato nicht vorgelegt.
  3. Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12.06.2012, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer ***, geb. ***, als Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch antragsgemäß die Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ für die Dauer von 12 Monaten, sohin bis zum 12.06.2013, erteilt. Am 10.06.2013 beantragte der Beschwerdeführer persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer hielt sich erstmalig von August bis November 2011 in Österreich auf und in weiterer Folge wieder seit August
  4. Es kann nicht festgestellt werde, dass seither der Beschwerdeführer wieder einmal, auch wenn nur kurzfristig, nach Bangladesch zurückgekehrt ist. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt auch bis auf weiteres in Österreich. Es kann nicht festgestellt werde, ob der Beschwerdeführer noch (zusätzlich) über einen aufrechten Wohnsitz in Bangladesch verfügt. Der Beschwerdeführer beabsichtigt jedenfalls, noch einige Jahre in Österreich zu verbleiben, um hier insbesondere als Hockeyspieler und –trainer tätig zu sein und für eine weitere Verbreitung dieses Sports in Österreich vor allem im Jugendbereich zu sorgen. Zudem möchte sich der Beschwerdeführer selbst in Österreich in diesem Sport weiterbilden. Der Beschwerdeführer absolvierte auch vom 11.02.2013 bis 16.05.2013 zum Zwecke der weiteren Integration in Österreich an der Volkshochschule *** den Kurs „F13-D/2A Deutsch als Zweitsprache 2 Kursniveau: A2“. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 und sodann im Jahre 2012 über Intervention des damaligen Managers der damaligen Herrenbundesligamannschaft des ***, Herrn ***, gemeinsam mit zwei weiteren Bangladeschi, nämlich *** und ***, als Spieler geholt. Tatsächlich war der Beschwerdeführer sodann auch bis zur Frühjahrssaison 2015 als Spieler des *** tätig, hat dafür aber kein Einkommen erzielt. In dieser Zeit wurde dem Beschwerdeführer jedoch kostenlos ein Zimmer im Clubhaus des *** als Wohnstätte zur Verfügung gestellt und hat der Beschwerdeführer auch fallweise private Zuwendungen des damaligen Obmannes des Vereines erhalten. Mit Gesellschaftsvertrag vom 25.05.2013 wurde wiederum über Intervention des Herrn *** die am 07.06.2013 zur FN 397420t eingetragene Firma *** gegründet, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter Herr *** und Herr ***, welche auch als selbständige Vertretungsbefugte eingetragen wurden, und der Beschwerdeführer sowie Herr *** sind. Zweck dieser Firma ist die Organisation und Durchführung von Sportcamps im Hockeysport. *** war im Rahmen der daraufhin entwickelten Tätigkeit der Firma *** primär zur Auftragsakquisition und *** zur Organisation der aufgetragenen Kurse samt internen Arbeitseinteilung zuständig. Er selbst, der Beschwerdeführer und *** hielten beauftragte Kurse als Trainer ab. Tatsächlich war bis zum Frühjahr 2015 die Firma *** in diesem Zusammenhang primär für den ***, fallweise auch für Schulen tätig und bezog daraus Einnahmen. Diese Einnahmen wurden in weiterer Folge zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitgesellschaftern *** und *** gedrittelt. Im Jahr 2014 beliefen sich diese Gesamteinnahmen der Firma *** auf € 19.211,
  5. Nachdem in der Frühjahrssaison 2015 feststand, dass der Fortbestand des *** nicht gewährleistet ist, wurde unter anderem der Vertrag des *** mit dem Beschwerdeführer nicht weiter verlängert und musste dieser demnach auch das Clubhaus als Wohnstätte verlassen. Der Beschwerdeführer ist seither auch in *** wohnhaft und dort auch Hauptwohnsitz gemeldet. Es kann nicht festgestellt werde, ob der Beschwerdeführer derzeit als Spieler in einem Hockeyverein aktiv tätig ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, woraus der Beschwerdeführer derzeit sein Einkommen und bejahendenfalls in welcher Höhe ein solches bezieht; seit 05.05.2015 bis laufend ist der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Sozialversicherung als Arbeiterlehrling im Gastgewerbe des *** in *** angemeldet. Die Firma *** erhält derzeit keine Aufträge und verrichtet auch sonst derzeit keine Tätigkeiten, aus der sie Einnahmen erzielt. Der Beschwerdeführer verfügt über die von ihm derzeit in *** bewohnte Wohnung keinen Mietvertrag, sondern bezahlt lediglich monatlich € 130,-- an den Hauptmieter dieser Wohnung. Die Wohnung wird von insgesamt vier Männern bewohnt und besteht aus einem großen Raum, in welchem die 4 Männer auch schlafen, einer Küche, einem Badezimmer und einem WC. Es kann nicht festgestellt werden, ob in Österreich und/oder in Bangladesch weitere Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben. Beim Feldhockey handelt es sich in Österreich um eine Randsportart, die beinahe ausschließlich durch Amateure ausgeübt wird. Spieler in Österreich werden grundsätzlich nicht bezahlt, sondern erhalten allenfalls lediglich eine Aufwandsentschädigung. Auch als Trainer einer Hockeymannschaft bezieht man in Österreich kein Einkommen, von dem man seine Existenz bestreiten kann.
  6. Beweiswürdigung: Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch im Zeitraum vom 12.06.2012 bis 12.06.2013 über die (Erst-)Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ verfügte und fristgerecht am 10.06.2013 einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling stellte. Letzteres ergibt sich auch aus eben diesem Antrag selbst. Die Feststellungen über die bisherigen Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich entstammen der im wesentlichen glaubwürdigen Aussagen der *** und ***, die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich zum gleichen Zweck geholt wurden, und die diesbezüglich auch unzweifelhaft für den Beschwerdeführer gelten und welche auch im Wesentlichen vor allem mit der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister in Einklang zu bringen ist. Der Grund für die Übersiedlung des Beschwerdeführers vom Herkunftsland nach Österreich wurde primär von *** umfassend und glaubwürdig geschildert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus der gesamten Darstellung des *** ergibt, dass dieser offensichtlich ein enormes Engagement im Zusammenhang mit dem Hockeysport in Österreich und in *** im Besonderen an den Tag legte und auch nach wie vor an den Tag legen möchte. Diesbezüglich anschaulich und glaubwürdig wurde von *** auch die allgemeine Situation im Zusammenhang mit dem Hockeysport in Österreich nachvollziehbar und glaubwürdig dargestellt. Dementsprechend war auch seiner Darstellung zu folgen, dass grundsätzlich es nicht möglich ist, in Österreich rein von der Tätigkeit als Spieler einer Hockeymannschaft leben zu können und auch aus einer Trainertätigkeit allein kein ausreichendes Einkommen zu erzielen ist, um seine Existenz zu bestreiten. Demzufolge ergibt sich auch durchaus als lebensnah, dass unter seiner primären Initiative und Mitwirkung die Firma *** gegründet wurde. Der Zeitpunkt der Gründung und der Zweck dieser Firma ergeben sich auch aus dem offenen Firmenbuch. Von den beiden Zeugen *** und *** wurde im Wesentlichen übereinstimmend dargelegt, dass im Zeitraum 2013 bis 2015 wiederholt Aufträge an die *** vom *** im Zusammenhang mit Trainingslehrgängen, insbesondere die Jugend betreffend, ergangen sind. Diese Aussage stimmt auch mit den vorgelegten Werkverträgen (Beilage ./1 bis .3) überein. Aus den vorgelegten Schreiben und Honorarabrechnungen (Beilagen ./13 bis ./17) und den vorgelegten Bescheiden des Finanzamtes *** (Beilagen ./7 und ./18) ergibt sich auch, dass aus diesen Tätigkeiten die Firma *** auch Einnahmen erzielt hat. Aus der Beilage ./4 ergibt sich zudem, dass offensichtlich unter anderem der Beschwerdeführer auch darüber hinaus im Zusammenhang mit dem Näherbringen des Hockeysports und der Durchführung von Hockeytrainings in Schulen tätig wurde. Nicht ersichtlich ist, ob auch daraus ein Einkommen erzielt wurde, wobei auch nicht nachvollziehbar wäre, von wem ein diesbezügliches Honorar bezahlt werden hätte sollen. Die grundsätzlich interne Arbeitsaufteilung innerhalb der *** wurde ebenso glaubwürdig von *** dargestellt. Aus den Aussagen aller einvernommenen Personen ergibt sich, dass seit dem Frühjahr 2015 unter anderem der Beschwerdeführer nicht mehr im *** auf Grund dessen fraglichen Weiterbestandes tätig ist, was auch seinen Umzug nach *** letztendlich zur Folge hatte. Vom Beschwerdeführer *** wurde zwar zunächst ausgesagt, dass „wir (gemeint: die Firma ***) nach wie vor Aufträge bekommen“, in weiterer Folge aber über Nachfrage bestätigte, dass ein Einkommen unter anderem des Beschwerdeführers nicht mehr zur Verfügung steht und die Tätigkeit der OG „eigentlich“ endete, als unter anderem der Beschwerdeführer nach *** gezogen ist. Gerade durch die Beendigung aller Tätigkeiten des Beschwerdeführers beim *** ist auch lebensnah, dass seither die Firma *** keine Tätigkeit mehr (zumindest derzeit) entfaltet, handelt es sich doch beim – nach der Aktenlage einzigen – Auftraggeber der ***, von dem auch eben Einnahmen lukriert wurden, um eben den ***. Woraus der Beschwerdeführer derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet und ob er überhaupt über ein (regelmäßiges) Einkommen und bejahendenfalls in welcher Höhe ein solches verfügt, konnte mangels jeglicher Beweisergebnisse nicht festgestellt werden. Es steht infolge fehlender Beweisergebnisse nicht einmal fest, ob derzeit der Beschwerdeführer aktiv als Hockeyspieler, dies zudem vor allem auch gegen Erhalt eines Einkommens daraus, tätig ist. Dazu ist zunächst im Grundsätzlichen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keiner der beiden durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen erschienen ist; warum der Beschwerdeführer lediglich auf Grund seines Aufenthaltes in *** nicht teilnehmen konnte, blieb unerfindlich. Damit hat sich somit der Beschwerdeführer das Beweismittel seiner eigenen Einvernahme genommen. Aus den vorliegenden Versicherungsdatenauszügen zu entnehmen war dazu weiters, dass der Beschwerdeführer derzeit als Arbeiterlehrling bei der Österreichischen Sozialversicherung angemeldet ist; ob er aus dieser angemeldeten Tätigkeit jedoch ein Einkommen erzielt bzw. ob er überhaupt diese Tätigkeit zurzeit ausübt, ist alleine daraus nicht zwingend zu entnehmen. Es liegt zudem zu einer aufrechten diesbezüglichen Tätigkeit nicht einmal ein Vorbringen des Beschwerdeführers vor, vielmehr konnte von dessen Rechtsvertreter auch über ausdrückliches Befragen keine Auskunft bzw. Aufklärung darüber abgegeben werden. Aus aufrechten Tätigkeiten der Beschwerdeführer *** und *** als Zeitungszusteller und Schiedsrichter kann zudem freilich nicht auf aufrechte dementsprechende Tätigkeiten des Beschwerdeführers geschlossen werden, sodass insgesamt zu diesem Themenbereich Negativfeststellungen getroffen werden mussten. Die Feststellungen betreffend die ehemalige Wohnsituation des Beschwerdeführers in *** wurden so übereinstimmend von sämtlichen einvernommenen Personen dargelegt. Die vom Beschwerdeführer demnach vorgelegte Wohnbestätigung des damaligen Obmannes des Vereines *** vom 19.06.2013 wurde ausschließlich zu Beweiszwecken gegenüber der Behörde erstellt, ohne die tatsächlichen Verhältnisse wiederzugeben. Die Feststellungen im Hinblick auf die derzeitige Wohnsituation des Beschwerdeführers entstammen der Aussage des Beschwerdeführers ***. Urkunden hinsichtlich eines Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft zu irgendeinem Zeitpunkt wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Es erschließt sich vielmehr aus der Aussage des Beschwerdeführers *** das Bild, dass auf bestimmten öffentlichen Plätzen in *** die Möglichkeit für Bangladeschi besteht bzw. zumindest für den Beschwerdeführer bestanden hat, in von anderen Bangladeschi angemieteten Wohnungen unterzukommen, ohne dass nun dazu ein (Unter-)Mietvertrag geschlossen wird. Im Zusammenhang mit den Familienangehörigen des Beschwerdeführers mussten mangels irgendwelcher Beweisergebnisse wiederum Negativfeststellungen getroffen werden. Was nicht zuletzt die Feststellungen im Zusammenhang mit der weiteren beabsichtigten Zukunft des Beschwerdeführers betrifft, waren auch diese primär der Aussage des Beschwerdeführers *** in Verbindung mit der Aussage des *** zu entnehmen. Hier hat zudem auch Einfluss zu finden, dass eben *** ebenso nach wie vor bemüht ist, unter Einbindung unter anderem des Beschwerdeführers die Ausübung des Hockeysports in Österreich in möglichst breiter Form aufrechtzuhalten, sodass für das zuständige Gericht zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass auch der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers sowohl nach Auffassung des ***, vor allem aber auch der eigenen Auffassung des Beschwerdeführer selbst, ebenso wie jener der Beschwerdeführer *** und *** noch ein längerer sein soll. Unabhängig davon, dass somit zwar keine eigene Aussage des Beschwerdeführers selbst vorliegt, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass auch der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt mittlerweile unzweifelhaft in Österreich hat, dies unter Berücksichtigung der Dauer und des Zwecks seines bisherigen Aufenthaltes und auch unter Berücksichtigung der weiteren gemeinsamen Pläne auf weiteres und dies eben unabhängig davon, dass mangels weiterer Beweisergebnisse nicht festzustellen war, ob der Beschwerdeführer noch über einen weiteren aufrechten Wohnsitz in seinem Herkunftsland Bangladesch verfügt. Dazu passt auch in Bild, dass der Beschwerdeführer vielmehr auch um eine weitere Integration in Österreich bemüht ist, was sich auch durch den Besuch von Deutschkursen – siehe die dementsprechende Teilnahmebestätigung an der Volkshochschule *** vom 16.05.2013 – ergibt.
  7. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind gegenständlich in rechtlicher Hinsicht von Relevanz: § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „

(1)Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.
(2)Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,
  1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat.
  2. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, nach Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat. (…)“ § 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):Paragraph 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG): „
(1)Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war.
(2)Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat.“
(2)Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Absatz eins, zuständige Behörde ihren Sitz hat.“ § 24 Abs. 1, 3 und 4 NAG:Paragraph 24, Absatz eins, 3 und 4 NAG: „
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.„
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. (…)
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“ § 25 NAG:Paragraph 25, NAG: „
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

1 und 2, so hat die Behörde gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

§§ 52ff.

FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.„

(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“ § 60 Abs. 1 NAG:Paragraph 60, Absatz eins, NAG: „
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn
  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen,
  3. sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und
  4. die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.
  5. die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. § 2 Abs. 4 AuslBG bleibt unberührt.“Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG bleibt unberührt.“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 NAG:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 NAG: „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. (…)

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

  1. Erwägungen: 7.
  2. Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Beschwerdeführer mittlerweile (und zwar nach Erhebung der gegenständlichen Beschwerde) seinen Wohnsitz im Sinne des festgestellten Sachverhaltes nach *** und somit außerhalb des Zuständigkeitssprengels des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich

§ 1Abs.

1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) verlegt hat.Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) verlegt hat. § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Z 1 VwGVG regelt die grundsätzliche örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG regelt die grundsätzliche örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). § 4 Abs. 2 NAG, welcher durch die Novelle zum Niederlassungs-, und Aufenthaltsgesetz BGBl I. Nr. 70/2015 eingefügt wurde, stellt eine lex specialis diesbezüglich dar. Demnach richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Landesverwaltungsgerichtes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der nach Abs. 1 der zuständigen Behörde ist diesbezüglich freilich auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung dieser Behörde abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung oder gar der Beschwerdeentscheidung. Andernfalls wären Fälle denkmöglich, dass sich Beschwerdeführer durch ständigen – auch Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). Paragraph 4, Absatz 2, NAG, welcher durch die Novelle zum Niederlassungs-, und Aufenthaltsgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 70 aus 2015, eingefügt wurde, stellt eine lex specialis diesbezüglich dar. Demnach richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Landesverwaltungsgerichtes nach dem Sprengel, in dem die nach Absatz eins, zuständige Behörde ihren Sitz hat. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der nach Absatz eins, der zuständigen Behörde ist diesbezüglich freilich auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung dieser Behörde abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung oder gar der Beschwerdeentscheidung. Andernfalls wären Fälle denkmöglich, dass sich Beschwerdeführer durch ständigen – auch kurzfristigen – Umzug einer Beschwerdeentscheidung entziehen könnten bzw. gar bewusst die Zuständigkeit und demnach Entscheidungskompetenz eines bestimmten Verwaltungsgerichtes herbeiführen könnten. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bezugnehmend auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuletzt festgehalten (VwGH 30.07.2015, Ro 2014/22/0028), dass die Bestimmung des § 4 NAG nur die örtliche Zuständigkeit der Behörden, nicht aber der Verwaltungsgerichte regelt – dieses Erkenntnis hatte allerdings die Rechtslage vor der angesprochenen Novelle zugrundeliegend, ist somit für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang der örtlichen Zuständigkeit in Rechtsmittelverfahren auch bereits wiederholt festgehalten, dass es für die funktionelle Zuständigkeit der Rechtmittelbehörde ohne Relevanz ist, wenn sich die für die Zuständigkeit einer Behörde erster Instanz maßgebliche Umstände nach der Erlassung des Bescheides ändern (VwGH 11.04.1984, 82/11/0385; VwGH 03.05.1995, 95/18/0120). Auszugehen ist davon, dass die Zuständigkeit der Berufungsbehörde mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in tatsächlicher Hinsicht fixiert ist (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0202; VwGH 22.01.2002, 2001/18/0265).Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bezugnehmend auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuletzt festgehalten (VwGH 30.07.2015, Ro 2014/22/0028), dass die Bestimmung des Paragraph 4, NAG nur die örtliche Zuständigkeit der Behörden, nicht aber der Verwaltungsgerichte regelt – dieses Erkenntnis hatte allerdings die Rechtslage vor der angesprochenen Novelle zugrundeliegend, ist somit für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang der örtlichen Zuständigkeit in Rechtsmittelverfahren auch bereits wiederholt festgehalten, dass es für die funktionelle Zuständigkeit der Rechtmittelbehörde ohne Relevanz ist, wenn sich die für die Zuständigkeit einer Behörde erster Instanz maßgebliche Umstände nach der Erlassung des Bescheides ändern (VwGH 11.04.1984, 82/11/0385; VwGH 03.05.1995, 95/18/0120). Auszugehen ist davon, dass die Zuständigkeit der Berufungsbehörde mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in tatsächlicher Hinsicht fixiert ist (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0202; VwGH 22.01.2002, 2001/18/0265). Diese Judikatur ist nun nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch auf (Beschwerde-)Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und sohin auch auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren anzuwenden. Unabhängig davon, dass demnach der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach *** verlegte, dies allerdings nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (und auch nach Beschwerdeerhebung), bleibt die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über die Entscheidung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling bestehen und ging die örtliche Zuständigkeit nicht auf das Verwaltungsgericht *** über. 7.2. Gegenständlich liegt ein Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers

§ 24Abs.

1 NAG zu Grunde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer vor (rechtzeitiger) Stellung dieses Verlängerungsantrages eine (Erst-)Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum von 12 Monaten erteilt wurde. Unrichtig ist nunmehr allerdings entsprechend des Beschwerdevorbringens, dass bei unverändertem Sachverhalt eine Bindung an dieser dieser Erledigung des Erstantrages zu Grunde liegenden Rechtsansicht anzunehmen ist. Unabhängig davon, dass ja nicht einmal feststeht, ob von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen ist, ergibt sich aus § 24 Abs. 3 NAG, dass im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck nur dann zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen. Paragraph 24, Absatz eins, NAG zu Grunde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer vor (rechtzeitiger) Stellung dieses Verlängerungsantrages eine (Erst-)Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum von 12 Monaten erteilt wurde. Unrichtig ist nunmehr allerdings entsprechend des Beschwerdevorbringens, dass bei unverändertem Sachverhalt eine Bindung an dieser dieser Erledigung des Erstantrages zu Grunde liegenden Rechtsansicht anzunehmen ist. Unabhängig davon, dass ja nicht einmal feststeht, ob von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen ist, ergibt sich aus Paragraph 24, Absatz 3, NAG, dass im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck nur dann zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen. Der Natur der Sache entsprechend muss freilich bei einem Verlängerungsantrag der Antragsteller schon bisher im Besitz eines „Aufenthaltstitels“ im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes gewesen sein (siehe auch VwGH 09.11.2009, 2006/18/0150); trotzdem ist von der Behörde im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens neuerlich zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen vorliegen. Sohin ist für die Beschwerdeführer auch nichts gewonnen, wenn – wie offensichtlich im gegenständlichen Fall – die dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Mödling erteilte Erstaufenthaltsbewilligung trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen erteilt wurde. 7.3 Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“

§ 60

NAG.

§ 60Abs.

1 NAG kann eine derartige Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn einerseits die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs-, und Aufenthaltsgesetzes vorliegen, andererseits der Drittstaatsangehörige sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet hat und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird bzw. bei begründeten Zweifeln der Behörde die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, die Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen- und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. § 60 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG normiert sohin die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die gegenständlich beantragte Aufenthaltsbewilligung.7.3 Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“

Paragraph 60, NAG.

Paragraph 60, Absatz eins, NAG kann eine derartige Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn einerseits die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs-, und Aufenthaltsgesetzes vorliegen, andererseits der Drittstaatsangehörige sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet hat und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird bzw. bei begründeten Zweifeln der Behörde die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, die Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen- und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG normiert sohin die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die gegenständlich beantragte Aufenthaltsbewilligung. In den Materialien (RV 952 BlgNR

  1. GP 144) zur Stammfassung des § 60 NAG wird ausgeführt, dass die Bestimmung des § 60 Abs. 1 NAG gewährleisten soll, jenen Fremden, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, aber keine Niederlassungsabsicht haben, unter der Voraussetzung, dass sie zu einer länger als sechs Monate dauernden selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet sind, den Aufenthalt zu ermöglichen. Auch vom Verwaltungsgerichtshof wird in ständiger Judikatur darauf verwiesen, dass Grundlage einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 60 NAG eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Leistung ist. In der Regel wird es sich dabei um einen Werkvertrag handeln, aber nicht notwendigerweise (VwGH 09.11.2011, 2011/22/0006). Die vertragliche Verpflichtung muss auf die Erbringung einer genau definierten Arbeitsleistung abzielen, die auf einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ausgerichtet ist. Zusätzlich ist ein gewisses öffentliches Interesse erforderlich. Bei der Antragseinbringung sind nicht nur die Erteilungsvoraussetzungen zu belegen, sondern auch andere Indizien für eine erfolgreiche Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beizubringen (VwGH 18.02.2009, 2007/21/0480).In den Materialien Regierungsvorlage 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 144) zur Stammfassung des Paragraph 60, NAG wird ausgeführt, dass die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, NAG gewährleisten soll, jenen Fremden, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, aber keine Niederlassungsabsicht haben, unter der Voraussetzung, dass sie zu einer länger als sechs Monate dauernden selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet sind, den Aufenthalt zu ermöglichen. Auch vom Verwaltungsgerichtshof wird in ständiger Judikatur darauf verwiesen, dass Grundlage einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 60, NAG eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Leistung ist. In der Regel wird es sich dabei um einen Werkvertrag handeln, aber nicht notwendigerweise (VwGH 09.11.2011, 2011/22/0006). Die vertragliche Verpflichtung muss auf die Erbringung einer genau definierten Arbeitsleistung abzielen, die auf einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ausgerichtet ist. Zusätzlich ist ein gewisses öffentliches Interesse erforderlich. Bei der Antragseinbringung sind nicht nur die Erteilungsvoraussetzungen zu belegen, sondern auch andere Indizien für eine erfolgreiche Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beizubringen (VwGH 18.02.2009, 2007/21/0480). Für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen in diesem Zusammenhang etwa eine freie Dienstzeiteneinteilung, eine Vertretungsmöglichkeit bei der Erbringung der vereinbarten Leistung, eine fehlende Eingliederung in das Unternehmen des Auftraggebers samt Über- und Unterordnung, einer Arbeitserbringung nicht unter Verwendung von Arbeitsmitteln des Auftraggebers, einer Arbeit für mehrere Auftraggeber, das Tragen des wirtschaftlichen Risikos durch den Auftragnehmer, Eigenwerbung auf dem Arbeitsmarkt oder eine unternehmerische Infrastruktur (z.B. VwGH 20.02.2014, 2013/09/0046). Eben die Beantwortung dieser Fragen hat durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 60Abs.

1 Z 3 NAG zu erfolgen, wobei für den Antragsteller keine Möglichkeit besteht, diese Stellungnahme gesondert zu bekämpfen. Es ist deshalb Aufgabe der Niederlassungsbehörde, die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und eine unschlüssige Stellungnahme ihrer Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Ebenso bleibt dem Antragsteller unbenommen, die Ausführungen der arbeitsmarktbehördlichen Stellungnahme zu entkräften bzw. zu widerlegen (VwGH 03.04.2009, 2008/22/0880).Für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen in diesem Zusammenhang etwa eine freie Dienstzeiteneinteilung, eine Vertretungsmöglichkeit bei der Erbringung der vereinbarten Leistung, eine fehlende Eingliederung in das Unternehmen des Auftraggebers samt Über- und Unterordnung, einer Arbeitserbringung nicht unter Verwendung von Arbeitsmitteln des Auftraggebers, einer Arbeit für mehrere Auftraggeber, das Tragen des wirtschaftlichen Risikos durch den Auftragnehmer, Eigenwerbung auf dem Arbeitsmarkt oder eine unternehmerische Infrastruktur (z.B. VwGH 20.02.2014, 2013/09/0046). Eben die Beantwortung dieser Fragen hat durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG zu erfolgen, wobei für den Antragsteller keine Möglichkeit besteht, diese Stellungnahme gesondert zu bekämpfen. Es ist deshalb Aufgabe der Niederlassungsbehörde, die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und eine unschlüssige Stellungnahme ihrer Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Ebenso bleibt dem Antragsteller unbenommen, die Ausführungen der arbeitsmarktbehördlichen Stellungnahme zu entkräften bzw. zu widerlegen (VwGH 03.04.2009, 2008/22/0880). Unabdingbar ist außerdem, dass jedenfalls der Beschwerdeführer zur Erlangung dieser Aufenthaltsbewilligung keine Niederlassung im Bundesgebiet anstreben darf. Diesbezüglich enthält der Ausschussbericht zu § 60 NAG folgende Feststellung (AB 1055 BlgNR 22. GP 11): „Nach § 2 Abs. 3 NAG stellt der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung keine Niederlassung im Sinne des NAG dar. Der Ausschuss hält dazu ausdrücklich fest, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für Selbständige

§ 60

NAG nur dann in Frage kommt, wenn seitens des Antragstellers nachweislich keine Absicht zur Niederlassung besteht. Eine Absicht zur Niederlassung besteht dann, wenn etwa der Wohnsitz im Herkunftsstaat aufgegeben wird, zur Ausübung der Tätigkeit Betriebsmittel über das Ausmaß geringwertiger Wirtschaftsgüter benötigt werden oder Bestandsobjekte (wie etwa Büro oder Lagerräume) angeschafft, gemietet oder gepachtet werden müssen. Auch die Notwendigkeit einer Berechtigung nach der Gewerbeordnung ist ein Indiz für die Niederlassung. Die Behörde hat bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Antragsteller von der Niederlassung auszugehen und wird in diesen Fällen eine Aufenthaltsbewilligung für Selbständige nicht erteilen können.“ (siehe auch VwGH 09.11.2010, 2008/21/0454). Die Notwendigkeit der fehlenden Niederlassungsabsicht ergibt sich auch bereits aus Unabdingbar ist außerdem, dass jedenfalls der Beschwerdeführer zur Erlangung dieser Aufenthaltsbewilligung keine Niederlassung im Bundesgebiet anstreben darf. Diesbezüglich enthält der Ausschussbericht zu Paragraph 60, NAG folgende Feststellung , Ausschussbericht 1055 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 11): „Nach Paragraph 2, Absatz 3, NAG stellt der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung keine Niederlassung im Sinne des NAG dar. Der Ausschuss hält dazu ausdrücklich fest, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für Selbständige

Paragraph 60, NAG nur dann in Frage kommt, wenn seitens des Antragstellers nachweislich keine Absicht zur Niederlassung besteht. Eine Absicht zur Niederlassung besteht dann, wenn etwa der Wohnsitz im Herkunftsstaat aufgegeben wird, zur Ausübung der Tätigkeit Betriebsmittel über das Ausmaß geringwertiger Wirtschaftsgüter benötigt werden oder Bestandsobjekte (wie etwa Büro oder Lagerräume) angeschafft, gemietet oder gepachtet werden müssen. Auch die Notwendigkeit einer Berechtigung nach der Gewerbeordnung ist ein Indiz für die Niederlassung. Die Behörde hat bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Antragsteller von der Niederlassung auszugehen und wird in diesen Fällen eine Aufenthaltsbewilligung für Selbständige nicht erteilen können.“ (siehe auch VwGH 09.11.2010, 2008/21/0454). Die Notwendigkeit der fehlenden Niederlassungsabsicht ergibt sich auch bereits aus § 2 Abs. 3 NAG, da nach dieser Bestimmung der Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung nicht als Niederlassung im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gilt.Paragraph 2, Absatz 3, NAG, da nach dieser Bestimmung der Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung nicht als Niederlassung im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gilt. 7.4 Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich nun in mehrfacher Hinsicht, dass vom Beschwerdeführer die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der beantragten Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“

§ 60Abs.

1 Z 2 und 3 NAG nicht erfüllt werden.7.4 Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich nun in mehrfacher Hinsicht, dass vom Beschwerdeführer die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der beantragten Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG nicht erfüllt werden. So ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls derzeit und auch bis auf weiteres keine Berufstätigkeiten ausübt, die selbständige Erwerbstätigkeiten darstellen, geschweige denn solche, bei denen eine Verpflichtung des Beschwerdeführers in einer Dauer von mehr als sechs Monaten bestehen wird, zumindest ist Gegenteiliges nicht feststellbar. Entsprechend des festgestellten Sachverhaltes steht vielmehr nicht einmal fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt derzeit eine Erwerbstätigkeit ausübt bzw. jemals eine Erwerbstätigkeit, geschweige denn eine selbständige, ausübte. Feststeht lediglich, dass der Beschwerdeführer derzeit nur als Arbeiterlehrling bei der Österreichischen Sozialversicherung angemeldet ist; ein Arbeiterlehrling kann naturgemäß unter keinen Umständen als Selbständiger im Sinne der oben dargelegten Judikatur angesehen werden. Hinsichtlich der Firma *** erübrigt sich schon alleine deshalb weiter auf die Frage einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers einzugehen, da diese derzeit im Sinne des festgestellten Sachverhaltes keine Tätigkeit entfaltet und auch derzeit nicht absehbar ist, dass diese zumindest in absehbarer Zeit wieder eine Tätigkeit entfalten wird. Außerdem ist diesbezüglich nicht aus den Augen zu verlieren, dass auch entsprechend des Beschwerdevorbringens und im Sinne des festgestellten Sachverhaltes die bisherigen Aufträge in diesem Zusammenhang nicht an den Beschwerdeführer persönlich, sondern an die Firma *** ergangen sind. Sämtliche vorgelegten Werkverträge legten als Auftragnehmer die *** und nicht den Beschwerdeführer fest. Im Innenverhältnis wird bzw. wurde vom vertretungsbefugten Geschäftsführer der ***, ***, festgelegt, wer die von der *** angenommenen Aufträge in personam zu erfüllen hat. Das wirtschaftliche Risiko trug für diese Aufträge somit ebenso wenig der Beschwerdeführer selbst wie ihm die Einnahmen aus diesen Aufträgen persönlich zugingen. § 60 Abs. 1 Z 2 NAG stellt jedoch sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Zweck auf eine vom jeweiligen Antragsteller zu belegende länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit gegenüber einem Dritten ab. Das Bestehen von gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen genügt diesen Erfordernissen nicht. Das ergibt sich auch aus der Z 3 der genannten Bestimmung, wonach die Ausübung der Tätigkeit im Sinne der Z 2 unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen muss. Das kann sich aber nur auf die gegenüber Dritten im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit zu erbringenden Leistungen beziehen und nicht auf die internen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen (VwGH 18.02.2009, 2007/21/0480; VwGH 09.09.2014, Ra 2014/22/0033). Außerdem ist diesbezüglich nicht aus den Augen zu verlieren, dass auch entsprechend des Beschwerdevorbringens und im Sinne des festgestellten Sachverhaltes die bisherigen Aufträge in diesem Zusammenhang nicht an den Beschwerdeführer persönlich, sondern an die Firma *** ergangen sind. Sämtliche vorgelegten Werkverträge legten als Auftragnehmer die *** und nicht den Beschwerdeführer fest. Im Innenverhältnis wird bzw. wurde vom vertretungsbefugten Geschäftsführer der ***, ***, festgelegt, wer die von der *** angenommenen Aufträge in personam zu erfüllen hat. Das wirtschaftliche Risiko trug für diese Aufträge somit ebenso wenig der Beschwerdeführer selbst wie ihm die Einnahmen aus diesen Aufträgen persönlich zugingen. Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, NAG stellt jedoch sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Zweck auf eine vom jeweiligen Antragsteller zu belegende länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit gegenüber einem Dritten ab. Das Bestehen von gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen genügt diesen Erfordernissen nicht. Das ergibt sich auch aus der Ziffer 3, der genannten Bestimmung, wonach die Ausübung der Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen muss. Das kann sich aber nur auf die gegenüber Dritten im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit zu erbringenden Leistungen beziehen und nicht auf die internen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen (VwGH 18.02.2009, 2007/21/0480; VwGH 09.09.2014, Ra 2014/22/0033). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist somit keinesfalls von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und demnach jedenfalls vom Fehlen einer weiteren besonderen Erteilungsvoraussetzung für den beantragten Aufenthaltstitel und für den beantragten Zweck auszugehen. Dementsprechend wurde im Ergebnis zu Recht von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich auch eine negative Stellungnahme

§ 60Abs.1 Z 3 NAG abgegeben.

Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend beizupflichten, dass in dieser Stellungnahme auch Fragen beantwortet wurden, die über die Fragestellungen

§ 60Abs.

1 Z 3 NAG hinausgehen. Trotzdem ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Schlüssigkeit dieser Stellungnahme hinsichtlich der Beantwortung der tatsächlich entscheidungswesentlichen Fragen zu entkräften bzw. gar zu widerlegen. Auf Grund welcher Umstände zudem die Ausübung einer Tätigkeit des Beschwerdeführers unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG abgegeben. Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend beizupflichten, dass in dieser Stellungnahme auch Fragen beantwortet wurden, die über die Fragestellungen

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG hinausgehen. Trotzdem ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Schlüssigkeit dieser Stellungnahme hinsichtlich der Beantwortung der tatsächlich entscheidungswesentlichen Fragen zu entkräften bzw. gar zu widerlegen. Auf Grund welcher Umstände zudem die Ausübung einer Tätigkeit des Beschwerdeführers unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Abgesehen davon ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer nicht nur bereits seit knapp vier Jahren beinahe durchgehend in Österreich aufhältig ist, sondern auch beabsichtigt, jedenfalls noch weitere Jahre in Österreich zu verbleiben. Es steht nicht einmal fest, ob der Beschwerdeführer noch über einen aufrechten Wohnsitz in seinem Herkunftsland verfügt. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers ist demnach zweifellos in Österreich und hat er hier auch konkrete Ziele in beruflicher und persönlicher Hinsicht und ist er auch festgestellter Maßen bemüht, sich hier weiter zu integrieren, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon ausgeht, dass eine – der beantragten Aufenthaltsbewilligung widersprechenden – Niederlassungsabsicht des Beschwerdeführers in Österreich besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in derartigen Fällen nun zwar die Ansicht vertreten, dass im Falle der festgestellten Niederlassungsabsicht des Antragstellers auch in Verlängerungsverfahren die Bestimmung des § 23 Abs. 1 NAG anzuwenden ist, demnach dem Antragsteller die Möglichkeit zur Richtigstellung des Begehrens gegeben werden muss (z.B VwGH 09.11.2011, 2011/22/0006). Im konkreten Fall ist dem allerdings entgegenzuhalten, dass aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem gesamten Ermittlungsverfahren und aus dem festgestellten Sachverhalt mangels Vorliegens der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen sich nicht zwingend ein anderer Aufenthaltstitel für den beabsichtigten Zweck des Beschwerdeführers ergibtund es eben unter Hinweis auf die obigen Ausführungen vor allem an der Voraussetzung der Verpflichtung zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 60 Abs. 1 und 2 NAG mangelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in derartigen Fällen nun zwar die Ansicht vertreten, dass im Falle der festgestellten Niederlassungsabsicht des Antragstellers auch in Verlängerungsverfahren die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, NAG anzuwenden ist, demnach dem Antragsteller die Möglichkeit zur Richtigstellung des Begehrens gegeben werden muss (z.B VwGH 09.11.2011, 2011/22/0006). Im konkreten Fall ist dem allerdings entgegenzuhalten, dass aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem gesamten Ermittlungsverfahren und aus dem festgestellten Sachverhalt mangels Vorliegens der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen sich nicht zwingend ein anderer Aufenthaltstitel für den beabsichtigten Zweck des Beschwerdeführers ergibtund es eben unter Hinweis auf die obigen Ausführungen vor allem an der Voraussetzung der Verpflichtung zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins und 2 NAG mangelt.

§ 25Abs.

3 NAG hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen, wenn einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des zweiten Teiles (des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) fehlen. Da gegenständlich eben in mehrfacher Hinsicht besondere Erteilungsvoraussetzungen fehlen, erübrigt sich, des Weiteren darauf einzugehen, inwieweit auch allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles (des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) fehlen, dies insbesondere im Hinblick auf den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft

Paragraph 25, Absatz 3, NAG hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen, wenn einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des zweiten Teiles (des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) fehlen. Da gegenständlich eben in mehrfacher Hinsicht besondere Erteilungsvoraussetzungen fehlen, erübrigt sich, des Weiteren darauf einzugehen, inwieweit auch allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles (des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) fehlen, dies insbesondere im Hinblick auf den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG und auf ein ausreichendes Einkommen des Beschwerdeführers

§ 11Abs.

2 Z 4 NAG.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und auf ein ausreichendes Einkommen des Beschwerdeführers

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG. Zusammenfassend ist somit die Verwaltungsbehörde im Ergebnis im Recht, den am 10.06.2013 gestellten Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers abzuweisen, womit auch die gegenständliche Beschwerde abzuweisen war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf dem Spruch angeführten Gesetzesstellen.

§ 76Abs.

1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zu stehen.

§ 17Vw

GVG ist auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG unter anderem diese Bestimmung des AVG anzuwenden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf dem Spruch angeführten Gesetzesstellen.

Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zu stehen.

Paragraph 17, VwGVG ist auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG unter anderem diese Bestimmung des AVG anzuwenden.

Die Beziehung des Dolmetschers war zur Einvernahme der beiden zur Verhandlung erschienenen Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung

§ 39a

AVG erforderlich, da diese als einzuvernehmende Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig waren, und wurde dies dementsprechend vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ***, *** und *** auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren mit der in der Verhandlung vom 10.02.2016 und somit fristgerecht überreichten Gebührennote geltend gemacht. Gegen die Höhe der verzeichneten Gebühren wurden von den Parteien keine Einwände erhoben. Mit Beschluss vom 25.02.2016 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt Die Beziehung des Dolmetschers war zur Einvernahme der beiden zur Verhandlung erschienenen Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 39 a, AVG erforderlich, da diese als einzuvernehmende Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig waren, und wurde dies dementsprechend vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ***, *** und *** auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren mit der in der Verhandlung vom 10.02.2016 und somit fristgerecht überreichten Gebührennote geltend gemacht. Gegen die Höhe der verzeichneten Gebühren wurden von den Parteien keine Einwände erhoben. Mit Beschluss vom 25.02.2016 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 255,10 bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Mit Zustimmung der Parteien wurden die Verfahren LVwG-AV-626-2014 (Beschwerdeführer ***), LVwG-AV-627-2014 (Beschwerdeführer ***) und LVwG-AV-623-2014 (***) gemeinsam verhandelt. Diesen Beschwerdeführern, die durch ihren jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den jeweils verfahrenseinleitenden Antrag stellten, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren

§ 66Abs. 1 AVG anteilsmäßig, sohin jeweils zu einem Drittel vorzuschreiben (vgl. dazu Vw

GH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/00 27).€ 255,10 bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Mit Zustimmung der Parteien wurden die Verfahren , LVwG-AV-626-2014 (Beschwerdeführer ***), LVwG-AV-627-2014 (Beschwerdeführer ***) und LVwG-AV-623-2014 (***) gemeinsam verhandelt. Diesen Beschwerdeführern, die durch ihren jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den jeweils verfahrenseinleitenden Antrag stellten, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren

Paragraph 66, Absatz eins, AVG anteilsmäßig, sohin jeweils zu einem Drittel vorzuschreiben vergleiche dazu VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/00 27). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Landesleistungsgericht Niederösterreich war unter anderem als erhebliche Rechtsfrage zu lösen, ob die örtliche Zuständigkeit des Landeswartungsgerichtes Niederösterreich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren gegeben ist, obgleich der Beschwerdeführer nach Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides (und auch nach Beschwerdeerhebung) seinen Hauptwohnsitz nach *** und demnach außerhalb des Zuständigkeitssprengels des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich verlegt hat. Mit der Novelle zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz BGBl. 70/2015 wurde die Bestimmung des § 4 Abs. 2 NAG eingeführt. Die gesamte bislang zur Frage der örtlichen Zuständigkeit im Niederlassung-und Aufenthaltsgesetz ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die dazu zuletzt ergangene Entscheidung vom 30.07.2015, Zl. Ro 2014/22/0028, bezog sich noch auf die vor dieser Novelle geltende Rechtslage. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur nunmehr geltenden Rechtslage liegt demnach – soweit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennbar – nicht vor. In diesem Sinne war sohin die ordentliche Revision zuzulassen.Mit der Novelle zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, wurde die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, NAG eingeführt. Die gesamte bislang zur Frage der örtlichen Zuständigkeit im Niederlassung-und Aufenthaltsgesetz ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die dazu zuletzt ergangene Entscheidung vom 30.07.2015, Zl. Ro 2014/22/0028, bezog sich noch auf die vor dieser Novelle geltende Rechtslage. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur nunmehr geltenden Rechtslage liegt demnach – soweit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennbar – nicht vor. In diesem Sinne war sohin die ordentliche Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.627.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.