GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
Vm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.02.2016 zur GZ. LVwG-AV-626/002-2014 mit insgesamt 255,10 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 10.02.2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher *** mit dem Betrag in der Höhe von 85,03 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.02.2016 zur GZ. LVwG-AV-626/002-2014 mit insgesamt 255,10 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 10.02.2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher *** mit dem Betrag in der Höhe von 85,03 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 12.06.2012, GZ. *** wurde dem Beschwerdeführer ***, geb. ***, als Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch die am 13.04.2012 beantragte Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Am 10.06.2013 brachte der Beschwerdeführer bei der Verwaltungsbehörde persönlich einen Antrag auf Verlängerung eben dieser Aufenthaltsbewilligung ein. Mit diesem Antrag legte der Beschwerdeführer in Kopie seinen Reisepass und einen Antrag auf Eintragung einer Offenen Gesellschaft in das Firmenbuch, nämlich der Firma „***“, vom 28.05.2013 an das Landesgericht Wiener Neustadt bei. Mit dem Bescheid vom 02.08.2013 wies die Verwaltungsbehörde im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich diesen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels ab. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass unter Zugrundelegung des § 60 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ein Werkvertrag für die Dauer von über sechs Monaten vorliegen müsse, der Beschwerdeführer diese besondere Erteilungsvoraussetzung bei seinem Verlängerungsantrag jedoch nicht nachweisen hätte können.Mit dem Bescheid vom 02.08.2013 wies die Verwaltungsbehörde im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich diesen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels ab. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass unter Zugrundelegung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ein Werkvertrag für die Dauer von über sechs Monaten vorliegen müsse, der Beschwerdeführer diese besondere Erteilungsvoraussetzung bei seinem Verlängerungsantrag jedoch nicht nachweisen hätte können. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers vom 18.08.2013 wurde eben dieser Bescheid mit dem Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 08.10.2013, GZ. ***, aufgehoben, dies begründend damit, dass die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) belehren hätte müssen, die im Verfahren relevanten Unterlagen (nämlich hier: Werkverträge) vorzulegen. Dies hätte die Verwaltungsbehörde verabsäumt und den Beschwerdeführer somit in seinem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt.Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers vom 18.08.2013 wurde eben dieser Bescheid mit dem Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 08.10.2013, GZ. ***, aufgehoben, dies begründend damit, dass die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) belehren hätte müssen, die im Verfahren relevanten Unterlagen (nämlich hier: Werkverträge) vorzulegen. Dies hätte die Verwaltungsbehörde verabsäumt und den Beschwerdeführer somit in seinem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Der Beschwerdeführer legte im sodann vor der Verwaltungsbehörde fortgesetzten Verfahren ergänzend jeweils in Kopie eine Teilnahmebestätigung des Beschwerdeführers am Kurs „F13-D/2 A Deutsch als Zweitsprache 2 Kursniveau: A2“ der Volkshochschule *** vom 16.05.2013, eine Wohnbestätigung für den Beschwerdeführer ausgestellt durch Herrn *** vom 19.06.2013, einen Grundbuchsauszug der EZ *** der KG ***, eine Versichertenauskunft der NÖGKK vom 20.01.2014, ein Schreiben des Finanzamtes *** vom 24.06.2013, einen Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 06.06.2013 zur GZ. ***, ein weiteres Schreiben des Finanzamtes *** vom 24.06.2013, eine Bestätigung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 07.10.2013, einen Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 30.01.2014 sowie – nach nochmaliger vorangegangener Aufforderung durch die Verwaltungsbehörde – einen Einkommenssteuerbescheid 2012 des Finanzamtes *** für den Beschwerdeführer vom 16.12.2013, drei Werkverträge abgeschlossen zwischen dem *** einerseits und der Firma *** andererseits vom 01.07.2013 (zwei Mal) und vom 09.06.2013 und eine Versicherungsbestätigung des Beschwerdeführers durch die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom 04.03.2014 vor. Mit Schreiben vom 19.02.2014 forderte die Verwaltungsbehörde die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich unter Übermittlung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden zur Abgabe einer Stellungnahme
1 Z 3 NAG auf. Mit Schreiben vom 19.02.2014 forderte die Verwaltungsbehörde die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich unter Übermittlung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden zur Abgabe einer Stellungnahme
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG auf. Mit Schreiben vom 10.03.2014 teilte dazu die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich zusammenfassend mit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Werkverträgen in Wirklichkeit um Dienstleistungsverträge handle. Wegen Unterschreitung der Versicherungsgrenze liege auch keine GSVG-Pflichtversicherung vor und hätte der Beschwerdeführer als „freier Dienstnehmer“ zur Sozialversicherung angemeldet werden müssen. Im Hinblick auf die bisherigen Einkünfte stelle sich überhaupt die Frage, wie die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 NAG erfüllt werden hätte können. Den Firmenbuchauszügen sei zu entnehmen, dass die Tätigkeiten als „Neuer Selbständiger“ im Zusammenhang mit den Gründungen der „***“ und „***“ um Funktionsausübungen als „persönlich haftende Gesellschafter bzw. Kommanditisten“ ergänzt worden wären. Diese Tätigkeiten würden dem Genehmigungsvorbehalt des § 2 Abs. 4 AuslBG unterliegen und seien als unerlaubte Beschäftigungen zu qualifizieren. Diese Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien in Wirklichkeit auch dem *** zu Gute gekommen. Zusammenfassend sei jedenfalls festzustellen, dass nach Rechtsauffassung des AMS Niederösterreich in den gegenständlichen Fällen nie von der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der Bestimmungen des § 60 NAG auszugehen gewesen wäre.Mit Schreiben vom 10.03.2014 teilte dazu die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich zusammenfassend mit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Werkverträgen in Wirklichkeit um Dienstleistungsverträge handle. Wegen Unterschreitung der Versicherungsgrenze liege auch keine GSVG-Pflichtversicherung vor und hätte der Beschwerdeführer als „freier Dienstnehmer“ zur Sozialversicherung angemeldet werden müssen. Im Hinblick auf die bisherigen Einkünfte stelle sich überhaupt die Frage, wie die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, NAG erfüllt werden hätte können. Den Firmenbuchauszügen sei zu entnehmen, dass die Tätigkeiten als „Neuer Selbständiger“ im Zusammenhang mit den Gründungen der „***“ und „***“ um Funktionsausübungen als „persönlich haftende Gesellschafter bzw. Kommanditisten“ ergänzt worden wären. Diese Tätigkeiten würden dem Genehmigungsvorbehalt des Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG unterliegen und seien als unerlaubte Beschäftigungen zu qualifizieren. Diese Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien in Wirklichkeit auch dem *** zu Gute gekommen. Zusammenfassend sei jedenfalls festzustellen, dass nach Rechtsauffassung des AMS Niederösterreich in den gegenständlichen Fällen nie von der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 60, NAG auszugehen gewesen wäre. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.04.2014, GZ. *** wurde im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich der am 10.06.2013 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels abgewiesen.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.04.2014, , GZ. *** wurde im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich der am 10.06.2013 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 29.07.2013 als geringfügig beschäftigter Angestellter zur Sozialversicherung angemeldet gewesen wäre und daher einer Erwerbstätigkeit ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nachgegangen sei. Mit Ausnahme der nachträglich drei vorgelegten Werkverträge seien trotz Ankündigung vom Beschwerdeführer keine weiteren Werkverträge vorgelegt worden. Der vorgelegte Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 ergebe ein Einkommen von nur € 5.517,40, womit die allgemeinen Voraussetzungen
2 NAG nicht vorliegen würden. Für das Jahr 2013 seien überhaupt keine Nachweise über feste regelmäßige Einkünfte vorgelegt worden. Nicht zuletzt ergebe sich aus der Stellungnahme der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich, dass nie von der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der Bestimmungen des § 60 NAG auszugehen gewesen wäre, womit eine besondere Erteilungsvoraussetzung beim Verlängerungsantrag vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden hätte können und der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen wäre.€ 5.517,40, womit die allgemeinen Voraussetzungen
Paragraph 11, Absatz 2, NAG nicht vorliegen würden. Für das Jahr 2013 seien überhaupt keine Nachweise über feste regelmäßige Einkünfte vorgelegt worden. Nicht zuletzt ergebe sich aus der Stellungnahme der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich, dass nie von der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 60, NAG auszugehen gewesen wäre, womit eine besondere Erteilungsvoraussetzung beim Verlängerungsantrag vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden hätte können und der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen wäre.
1 und 2, so hat die Behörde gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. (…)
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) verlegt hat.Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) verlegt hat. § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Z 1 VwGVG regelt die grundsätzliche örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG regelt die grundsätzliche örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). § 4 Abs. 2 NAG, welcher durch die Novelle zum Niederlassungs-, und Aufenthaltsgesetz BGBl I. Nr. 70/2015 eingefügt wurde, stellt eine lex specialis diesbezüglich dar. Demnach richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Landesverwaltungsgerichtes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der nach Abs. 1 der zuständigen Behörde ist diesbezüglich freilich auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung dieser Behörde abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung oder gar der Beschwerdeentscheidung. Andernfalls wären Fälle denkmöglich, dass sich Beschwerdeführer durch ständigen – auch Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). Paragraph 4, Absatz 2, NAG, welcher durch die Novelle zum Niederlassungs-, und Aufenthaltsgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 70 aus 2015, eingefügt wurde, stellt eine lex specialis diesbezüglich dar. Demnach richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Landesverwaltungsgerichtes nach dem Sprengel, in dem die nach Absatz eins, zuständige Behörde ihren Sitz hat. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der nach Absatz eins, der zuständigen Behörde ist diesbezüglich freilich auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung dieser Behörde abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung oder gar der Beschwerdeentscheidung. Andernfalls wären Fälle denkmöglich, dass sich Beschwerdeführer durch ständigen – auch kurzfristigen – Umzug einer Beschwerdeentscheidung entziehen könnten bzw. gar bewusst die Zuständigkeit und demnach Entscheidungskompetenz eines bestimmten Verwaltungsgerichtes herbeiführen könnten. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bezugnehmend auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuletzt festgehalten (VwGH 30.07.2015, Ro 2014/22/0028), dass die Bestimmung des § 4 NAG nur die örtliche Zuständigkeit der Behörden, nicht aber der Verwaltungsgerichte regelt – dieses Erkenntnis hatte allerdings die Rechtslage vor der angesprochenen Novelle zugrundeliegend, ist somit für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang der örtlichen Zuständigkeit in Rechtsmittelverfahren auch bereits wiederholt festgehalten, dass es für die funktionelle Zuständigkeit der Rechtmittelbehörde ohne Relevanz ist, wenn sich die für die Zuständigkeit einer Behörde erster Instanz maßgebliche Umstände nach der Erlassung des Bescheides ändern (VwGH 11.04.1984, 82/11/0385; VwGH 03.05.1995, 95/18/0120). Auszugehen ist davon, dass die Zuständigkeit der Berufungsbehörde mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in tatsächlicher Hinsicht fixiert ist (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0202; VwGH 22.01.2002, 2001/18/0265).Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bezugnehmend auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuletzt festgehalten (VwGH 30.07.2015, Ro 2014/22/0028), dass die Bestimmung des Paragraph 4, NAG nur die örtliche Zuständigkeit der Behörden, nicht aber der Verwaltungsgerichte regelt – dieses Erkenntnis hatte allerdings die Rechtslage vor der angesprochenen Novelle zugrundeliegend, ist somit für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang der örtlichen Zuständigkeit in Rechtsmittelverfahren auch bereits wiederholt festgehalten, dass es für die funktionelle Zuständigkeit der Rechtmittelbehörde ohne Relevanz ist, wenn sich die für die Zuständigkeit einer Behörde erster Instanz maßgebliche Umstände nach der Erlassung des Bescheides ändern (VwGH 11.04.1984, 82/11/0385; VwGH 03.05.1995, 95/18/0120). Auszugehen ist davon, dass die Zuständigkeit der Berufungsbehörde mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in tatsächlicher Hinsicht fixiert ist (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0202; VwGH 22.01.2002, 2001/18/0265). Diese Judikatur ist nun nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch auf (Beschwerde-)Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und sohin auch auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren anzuwenden. Unabhängig davon, dass demnach der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach *** verlegte, dies allerdings nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (und auch nach Beschwerdeerhebung), bleibt die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über die Entscheidung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling bestehen und ging die örtliche Zuständigkeit nicht auf das Verwaltungsgericht *** über. 7.2. Gegenständlich liegt ein Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers
1 NAG zu Grunde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer vor (rechtzeitiger) Stellung dieses Verlängerungsantrages eine (Erst-)Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum von 12 Monaten erteilt wurde. Unrichtig ist nunmehr allerdings entsprechend des Beschwerdevorbringens, dass bei unverändertem Sachverhalt eine Bindung an dieser dieser Erledigung des Erstantrages zu Grunde liegenden Rechtsansicht anzunehmen ist. Unabhängig davon, dass ja nicht einmal feststeht, ob von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen ist, ergibt sich aus § 24 Abs. 3 NAG, dass im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck nur dann zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen. Paragraph 24, Absatz eins, NAG zu Grunde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer vor (rechtzeitiger) Stellung dieses Verlängerungsantrages eine (Erst-)Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum von 12 Monaten erteilt wurde. Unrichtig ist nunmehr allerdings entsprechend des Beschwerdevorbringens, dass bei unverändertem Sachverhalt eine Bindung an dieser dieser Erledigung des Erstantrages zu Grunde liegenden Rechtsansicht anzunehmen ist. Unabhängig davon, dass ja nicht einmal feststeht, ob von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen ist, ergibt sich aus Paragraph 24, Absatz 3, NAG, dass im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck nur dann zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen. Der Natur der Sache entsprechend muss freilich bei einem Verlängerungsantrag der Antragsteller schon bisher im Besitz eines „Aufenthaltstitels“ im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes gewesen sein (siehe auch VwGH 09.11.2009, 2006/18/0150); trotzdem ist von der Behörde im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens neuerlich zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen vorliegen. Sohin ist für die Beschwerdeführer auch nichts gewonnen, wenn – wie offensichtlich im gegenständlichen Fall – die dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Mödling erteilte Erstaufenthaltsbewilligung trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen erteilt wurde. 7.3 Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“
NAG.
1 NAG kann eine derartige Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn einerseits die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs-, und Aufenthaltsgesetzes vorliegen, andererseits der Drittstaatsangehörige sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet hat und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird bzw. bei begründeten Zweifeln der Behörde die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, die Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen- und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. § 60 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG normiert sohin die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die gegenständlich beantragte Aufenthaltsbewilligung.7.3 Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“
Paragraph 60, NAG.
Paragraph 60, Absatz eins, NAG kann eine derartige Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn einerseits die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs-, und Aufenthaltsgesetzes vorliegen, andererseits der Drittstaatsangehörige sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet hat und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird bzw. bei begründeten Zweifeln der Behörde die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, die Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen- und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG normiert sohin die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die gegenständlich beantragte Aufenthaltsbewilligung. In den Materialien (RV 952 BlgNR
1 Z 3 NAG zu erfolgen, wobei für den Antragsteller keine Möglichkeit besteht, diese Stellungnahme gesondert zu bekämpfen. Es ist deshalb Aufgabe der Niederlassungsbehörde, die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und eine unschlüssige Stellungnahme ihrer Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Ebenso bleibt dem Antragsteller unbenommen, die Ausführungen der arbeitsmarktbehördlichen Stellungnahme zu entkräften bzw. zu widerlegen (VwGH 03.04.2009, 2008/22/0880).Für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen in diesem Zusammenhang etwa eine freie Dienstzeiteneinteilung, eine Vertretungsmöglichkeit bei der Erbringung der vereinbarten Leistung, eine fehlende Eingliederung in das Unternehmen des Auftraggebers samt Über- und Unterordnung, einer Arbeitserbringung nicht unter Verwendung von Arbeitsmitteln des Auftraggebers, einer Arbeit für mehrere Auftraggeber, das Tragen des wirtschaftlichen Risikos durch den Auftragnehmer, Eigenwerbung auf dem Arbeitsmarkt oder eine unternehmerische Infrastruktur (z.B. VwGH 20.02.2014, 2013/09/0046). Eben die Beantwortung dieser Fragen hat durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG zu erfolgen, wobei für den Antragsteller keine Möglichkeit besteht, diese Stellungnahme gesondert zu bekämpfen. Es ist deshalb Aufgabe der Niederlassungsbehörde, die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und eine unschlüssige Stellungnahme ihrer Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Ebenso bleibt dem Antragsteller unbenommen, die Ausführungen der arbeitsmarktbehördlichen Stellungnahme zu entkräften bzw. zu widerlegen (VwGH 03.04.2009, 2008/22/0880). Unabdingbar ist außerdem, dass jedenfalls der Beschwerdeführer zur Erlangung dieser Aufenthaltsbewilligung keine Niederlassung im Bundesgebiet anstreben darf. Diesbezüglich enthält der Ausschussbericht zu § 60 NAG folgende Feststellung (AB 1055 BlgNR 22. GP 11): „Nach § 2 Abs. 3 NAG stellt der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung keine Niederlassung im Sinne des NAG dar. Der Ausschuss hält dazu ausdrücklich fest, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für Selbständige
NAG nur dann in Frage kommt, wenn seitens des Antragstellers nachweislich keine Absicht zur Niederlassung besteht. Eine Absicht zur Niederlassung besteht dann, wenn etwa der Wohnsitz im Herkunftsstaat aufgegeben wird, zur Ausübung der Tätigkeit Betriebsmittel über das Ausmaß geringwertiger Wirtschaftsgüter benötigt werden oder Bestandsobjekte (wie etwa Büro oder Lagerräume) angeschafft, gemietet oder gepachtet werden müssen. Auch die Notwendigkeit einer Berechtigung nach der Gewerbeordnung ist ein Indiz für die Niederlassung. Die Behörde hat bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Antragsteller von der Niederlassung auszugehen und wird in diesen Fällen eine Aufenthaltsbewilligung für Selbständige nicht erteilen können.“ (siehe auch VwGH 09.11.2010, 2008/21/0454). Die Notwendigkeit der fehlenden Niederlassungsabsicht ergibt sich auch bereits aus Unabdingbar ist außerdem, dass jedenfalls der Beschwerdeführer zur Erlangung dieser Aufenthaltsbewilligung keine Niederlassung im Bundesgebiet anstreben darf. Diesbezüglich enthält der Ausschussbericht zu Paragraph 60, NAG folgende Feststellung , Ausschussbericht 1055 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 11): „Nach Paragraph 2, Absatz 3, NAG stellt der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung keine Niederlassung im Sinne des NAG dar. Der Ausschuss hält dazu ausdrücklich fest, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für Selbständige
Paragraph 60, NAG nur dann in Frage kommt, wenn seitens des Antragstellers nachweislich keine Absicht zur Niederlassung besteht. Eine Absicht zur Niederlassung besteht dann, wenn etwa der Wohnsitz im Herkunftsstaat aufgegeben wird, zur Ausübung der Tätigkeit Betriebsmittel über das Ausmaß geringwertiger Wirtschaftsgüter benötigt werden oder Bestandsobjekte (wie etwa Büro oder Lagerräume) angeschafft, gemietet oder gepachtet werden müssen. Auch die Notwendigkeit einer Berechtigung nach der Gewerbeordnung ist ein Indiz für die Niederlassung. Die Behörde hat bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Antragsteller von der Niederlassung auszugehen und wird in diesen Fällen eine Aufenthaltsbewilligung für Selbständige nicht erteilen können.“ (siehe auch VwGH 09.11.2010, 2008/21/0454). Die Notwendigkeit der fehlenden Niederlassungsabsicht ergibt sich auch bereits aus § 2 Abs. 3 NAG, da nach dieser Bestimmung der Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung nicht als Niederlassung im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gilt.Paragraph 2, Absatz 3, NAG, da nach dieser Bestimmung der Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung nicht als Niederlassung im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gilt. 7.4 Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich nun in mehrfacher Hinsicht, dass vom Beschwerdeführer die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der beantragten Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“
1 Z 2 und 3 NAG nicht erfüllt werden.7.4 Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich nun in mehrfacher Hinsicht, dass vom Beschwerdeführer die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der beantragten Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG nicht erfüllt werden. So ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls derzeit und auch bis auf weiteres keine Berufstätigkeiten ausübt, die selbständige Erwerbstätigkeiten darstellen, geschweige denn solche, bei denen eine Verpflichtung des Beschwerdeführers in einer Dauer von mehr als sechs Monaten bestehen wird, zumindest ist Gegenteiliges nicht feststellbar. Entsprechend des festgestellten Sachverhaltes steht vielmehr nicht einmal fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt derzeit eine Erwerbstätigkeit ausübt bzw. jemals eine Erwerbstätigkeit, geschweige denn eine selbständige, ausübte. Feststeht lediglich, dass der Beschwerdeführer derzeit nur als Arbeiterlehrling bei der Österreichischen Sozialversicherung angemeldet ist; ein Arbeiterlehrling kann naturgemäß unter keinen Umständen als Selbständiger im Sinne der oben dargelegten Judikatur angesehen werden. Hinsichtlich der Firma *** erübrigt sich schon alleine deshalb weiter auf die Frage einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers einzugehen, da diese derzeit im Sinne des festgestellten Sachverhaltes keine Tätigkeit entfaltet und auch derzeit nicht absehbar ist, dass diese zumindest in absehbarer Zeit wieder eine Tätigkeit entfalten wird. Außerdem ist diesbezüglich nicht aus den Augen zu verlieren, dass auch entsprechend des Beschwerdevorbringens und im Sinne des festgestellten Sachverhaltes die bisherigen Aufträge in diesem Zusammenhang nicht an den Beschwerdeführer persönlich, sondern an die Firma *** ergangen sind. Sämtliche vorgelegten Werkverträge legten als Auftragnehmer die *** und nicht den Beschwerdeführer fest. Im Innenverhältnis wird bzw. wurde vom vertretungsbefugten Geschäftsführer der ***, ***, festgelegt, wer die von der *** angenommenen Aufträge in personam zu erfüllen hat. Das wirtschaftliche Risiko trug für diese Aufträge somit ebenso wenig der Beschwerdeführer selbst wie ihm die Einnahmen aus diesen Aufträgen persönlich zugingen. § 60 Abs. 1 Z 2 NAG stellt jedoch sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Zweck auf eine vom jeweiligen Antragsteller zu belegende länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit gegenüber einem Dritten ab. Das Bestehen von gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen genügt diesen Erfordernissen nicht. Das ergibt sich auch aus der Z 3 der genannten Bestimmung, wonach die Ausübung der Tätigkeit im Sinne der Z 2 unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen muss. Das kann sich aber nur auf die gegenüber Dritten im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit zu erbringenden Leistungen beziehen und nicht auf die internen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen (VwGH 18.02.2009, 2007/21/0480; VwGH 09.09.2014, Ra 2014/22/0033). Außerdem ist diesbezüglich nicht aus den Augen zu verlieren, dass auch entsprechend des Beschwerdevorbringens und im Sinne des festgestellten Sachverhaltes die bisherigen Aufträge in diesem Zusammenhang nicht an den Beschwerdeführer persönlich, sondern an die Firma *** ergangen sind. Sämtliche vorgelegten Werkverträge legten als Auftragnehmer die *** und nicht den Beschwerdeführer fest. Im Innenverhältnis wird bzw. wurde vom vertretungsbefugten Geschäftsführer der ***, ***, festgelegt, wer die von der *** angenommenen Aufträge in personam zu erfüllen hat. Das wirtschaftliche Risiko trug für diese Aufträge somit ebenso wenig der Beschwerdeführer selbst wie ihm die Einnahmen aus diesen Aufträgen persönlich zugingen. Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, NAG stellt jedoch sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Zweck auf eine vom jeweiligen Antragsteller zu belegende länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit gegenüber einem Dritten ab. Das Bestehen von gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen genügt diesen Erfordernissen nicht. Das ergibt sich auch aus der Ziffer 3, der genannten Bestimmung, wonach die Ausübung der Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen muss. Das kann sich aber nur auf die gegenüber Dritten im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit zu erbringenden Leistungen beziehen und nicht auf die internen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen (VwGH 18.02.2009, 2007/21/0480; VwGH 09.09.2014, Ra 2014/22/0033). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist somit keinesfalls von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und demnach jedenfalls vom Fehlen einer weiteren besonderen Erteilungsvoraussetzung für den beantragten Aufenthaltstitel und für den beantragten Zweck auszugehen. Dementsprechend wurde im Ergebnis zu Recht von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich auch eine negative Stellungnahme
Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend beizupflichten, dass in dieser Stellungnahme auch Fragen beantwortet wurden, die über die Fragestellungen
1 Z 3 NAG hinausgehen. Trotzdem ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Schlüssigkeit dieser Stellungnahme hinsichtlich der Beantwortung der tatsächlich entscheidungswesentlichen Fragen zu entkräften bzw. gar zu widerlegen. Auf Grund welcher Umstände zudem die Ausübung einer Tätigkeit des Beschwerdeführers unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG abgegeben. Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend beizupflichten, dass in dieser Stellungnahme auch Fragen beantwortet wurden, die über die Fragestellungen
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG hinausgehen. Trotzdem ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Schlüssigkeit dieser Stellungnahme hinsichtlich der Beantwortung der tatsächlich entscheidungswesentlichen Fragen zu entkräften bzw. gar zu widerlegen. Auf Grund welcher Umstände zudem die Ausübung einer Tätigkeit des Beschwerdeführers unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Abgesehen davon ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer nicht nur bereits seit knapp vier Jahren beinahe durchgehend in Österreich aufhältig ist, sondern auch beabsichtigt, jedenfalls noch weitere Jahre in Österreich zu verbleiben. Es steht nicht einmal fest, ob der Beschwerdeführer noch über einen aufrechten Wohnsitz in seinem Herkunftsland verfügt. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers ist demnach zweifellos in Österreich und hat er hier auch konkrete Ziele in beruflicher und persönlicher Hinsicht und ist er auch festgestellter Maßen bemüht, sich hier weiter zu integrieren, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon ausgeht, dass eine – der beantragten Aufenthaltsbewilligung widersprechenden – Niederlassungsabsicht des Beschwerdeführers in Österreich besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in derartigen Fällen nun zwar die Ansicht vertreten, dass im Falle der festgestellten Niederlassungsabsicht des Antragstellers auch in Verlängerungsverfahren die Bestimmung des § 23 Abs. 1 NAG anzuwenden ist, demnach dem Antragsteller die Möglichkeit zur Richtigstellung des Begehrens gegeben werden muss (z.B VwGH 09.11.2011, 2011/22/0006). Im konkreten Fall ist dem allerdings entgegenzuhalten, dass aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem gesamten Ermittlungsverfahren und aus dem festgestellten Sachverhalt mangels Vorliegens der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen sich nicht zwingend ein anderer Aufenthaltstitel für den beabsichtigten Zweck des Beschwerdeführers ergibtund es eben unter Hinweis auf die obigen Ausführungen vor allem an der Voraussetzung der Verpflichtung zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 60 Abs. 1 und 2 NAG mangelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in derartigen Fällen nun zwar die Ansicht vertreten, dass im Falle der festgestellten Niederlassungsabsicht des Antragstellers auch in Verlängerungsverfahren die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, NAG anzuwenden ist, demnach dem Antragsteller die Möglichkeit zur Richtigstellung des Begehrens gegeben werden muss (z.B VwGH 09.11.2011, 2011/22/0006). Im konkreten Fall ist dem allerdings entgegenzuhalten, dass aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem gesamten Ermittlungsverfahren und aus dem festgestellten Sachverhalt mangels Vorliegens der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen sich nicht zwingend ein anderer Aufenthaltstitel für den beabsichtigten Zweck des Beschwerdeführers ergibtund es eben unter Hinweis auf die obigen Ausführungen vor allem an der Voraussetzung der Verpflichtung zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins und 2 NAG mangelt.
3 NAG hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen, wenn einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des zweiten Teiles (des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) fehlen. Da gegenständlich eben in mehrfacher Hinsicht besondere Erteilungsvoraussetzungen fehlen, erübrigt sich, des Weiteren darauf einzugehen, inwieweit auch allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles (des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) fehlen, dies insbesondere im Hinblick auf den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft
Paragraph 25, Absatz 3, NAG hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen, wenn einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des zweiten Teiles (des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) fehlen. Da gegenständlich eben in mehrfacher Hinsicht besondere Erteilungsvoraussetzungen fehlen, erübrigt sich, des Weiteren darauf einzugehen, inwieweit auch allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles (des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) fehlen, dies insbesondere im Hinblick auf den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft
2 Z 2 NAG und auf ein ausreichendes Einkommen des Beschwerdeführers
2 Z 4 NAG.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und auf ein ausreichendes Einkommen des Beschwerdeführers
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG. Zusammenfassend ist somit die Verwaltungsbehörde im Ergebnis im Recht, den am 10.06.2013 gestellten Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers abzuweisen, womit auch die gegenständliche Beschwerde abzuweisen war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf dem Spruch angeführten Gesetzesstellen.
1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zu stehen.
GVG ist auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG unter anderem diese Bestimmung des AVG anzuwenden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf dem Spruch angeführten Gesetzesstellen.
Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zu stehen.
Paragraph 17, VwGVG ist auf das Verfahren über Beschwerden
Die Beziehung des Dolmetschers war zur Einvernahme der beiden zur Verhandlung erschienenen Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung
AVG erforderlich, da diese als einzuvernehmende Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig waren, und wurde dies dementsprechend vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ***, *** und *** auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren mit der in der Verhandlung vom 10.02.2016 und somit fristgerecht überreichten Gebührennote geltend gemacht. Gegen die Höhe der verzeichneten Gebühren wurden von den Parteien keine Einwände erhoben. Mit Beschluss vom 25.02.2016 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt Die Beziehung des Dolmetschers war zur Einvernahme der beiden zur Verhandlung erschienenen Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 39 a, AVG erforderlich, da diese als einzuvernehmende Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig waren, und wurde dies dementsprechend vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ***, *** und *** auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren mit der in der Verhandlung vom 10.02.2016 und somit fristgerecht überreichten Gebührennote geltend gemacht. Gegen die Höhe der verzeichneten Gebühren wurden von den Parteien keine Einwände erhoben. Mit Beschluss vom 25.02.2016 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 255,10 bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Mit Zustimmung der Parteien wurden die Verfahren LVwG-AV-626-2014 (Beschwerdeführer ***), LVwG-AV-627-2014 (Beschwerdeführer ***) und LVwG-AV-623-2014 (***) gemeinsam verhandelt. Diesen Beschwerdeführern, die durch ihren jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den jeweils verfahrenseinleitenden Antrag stellten, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren
GH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/00 27).€ 255,10 bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Mit Zustimmung der Parteien wurden die Verfahren , LVwG-AV-626-2014 (Beschwerdeführer ***), LVwG-AV-627-2014 (Beschwerdeführer ***) und LVwG-AV-623-2014 (***) gemeinsam verhandelt. Diesen Beschwerdeführern, die durch ihren jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den jeweils verfahrenseinleitenden Antrag stellten, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren
Paragraph 66, Absatz eins, AVG anteilsmäßig, sohin jeweils zu einem Drittel vorzuschreiben vergleiche dazu VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/00 27). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Landesleistungsgericht Niederösterreich war unter anderem als erhebliche Rechtsfrage zu lösen, ob die örtliche Zuständigkeit des Landeswartungsgerichtes Niederösterreich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren gegeben ist, obgleich der Beschwerdeführer nach Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides (und auch nach Beschwerdeerhebung) seinen Hauptwohnsitz nach *** und demnach außerhalb des Zuständigkeitssprengels des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich verlegt hat. Mit der Novelle zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz BGBl. 70/2015 wurde die Bestimmung des § 4 Abs. 2 NAG eingeführt. Die gesamte bislang zur Frage der örtlichen Zuständigkeit im Niederlassung-und Aufenthaltsgesetz ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die dazu zuletzt ergangene Entscheidung vom 30.07.2015, Zl. Ro 2014/22/0028, bezog sich noch auf die vor dieser Novelle geltende Rechtslage. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur nunmehr geltenden Rechtslage liegt demnach – soweit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennbar – nicht vor. In diesem Sinne war sohin die ordentliche Revision zuzulassen.Mit der Novelle zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, wurde die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, NAG eingeführt. Die gesamte bislang zur Frage der örtlichen Zuständigkeit im Niederlassung-und Aufenthaltsgesetz ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die dazu zuletzt ergangene Entscheidung vom 30.07.2015, Zl. Ro 2014/22/0028, bezog sich noch auf die vor dieser Novelle geltende Rechtslage. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur nunmehr geltenden Rechtslage liegt demnach – soweit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennbar – nicht vor. In diesem Sinne war sohin die ordentliche Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.627.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.