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{'item': 'LVwG-AV-63/001-2016'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 10Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-63/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom

  1. Mai 2015 die wasserrechtliche Bewilligung für einen bestehenden Brunnen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, beantragt. Begehrt wurde eine Konsenswassermenge von jährlich 12.000 m³, wobei die Förderung mit einer Tauchpumpe mit maximaler Wassermenge von 5.400 Litern pro Stunde erfolgen solle. Mit Schreiben vom
  2. September 2015 wurde der Antrag dahingehend präzisiert und eingeschränkt, dass das Wasserrecht für das Grundstück ***, KG ***, beantragt wird und die Entnahmemenge 1.200 m³ jährlich beträgt. Als Zweck wurde die Abdeckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfs für tägliche Verrichtungen im Haus genannt. Die zu bewässernde Gartengröße wurde mit 487 m² angegeben. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit Bescheid vom 10.12.2015 den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung

§ 10Abs.

1 WRG 1959 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Wasserentnahme für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf erfolge und in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund stehe, weshalb keine Bewilligung erforderlich sei.Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit Bescheid vom 10.12.2015 den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung

Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Wasserentnahme für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf erfolge und in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund stehe, weshalb keine Bewilligung erforderlich sei. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, nicht Alleineigentümerin des gegenständlichen Brunnens zwischen den Grundstücken *** und ***, beide KG ***, zu sein und bedinge die Benutzung für den Haus- und Wirtschaftsbedarf Alleineigentum. Der zweite Eigentümer des Brunnens besitze ebenfalls eine unbewilligte Anlage, die Wasserförderung des gegenständlichen Brunnens erfolge zudem nicht durch handbetriebene Pumpen, sondern elektrisch. Die Entnahme des Brunnenwassers erfolge insofern nicht in angemessenem Verhältnis, da Herr *** das Wasser permanent ungenützt in den Regenwasserkanal pumpe. Eine Brunnensanierung sei ihr aufgetragen worden, wodurch eine jederzeitige Nutzung des Grundwassers nicht mehr gewährleistet sei. Bei Abdeckung mit einem Deckel hätte die Beschwerdeführerin keinen Zugang zum Brunnen mehr. Herr *** verweigere einfachste bauliche Maßnahmen, es werde auf den Antrag vom 30. September 2015 verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Brunnens jederzeit den Brunnen nutzen könne wie Herr ***. Eine ihr aufgetragene Brunnensanierung stünde in Widerspruch zur Begründung der Abweisung des Antrages. Unverständlich sei, warum der Antrag abgewiesen wurde, wäre in diesem zweiten Antrag die Wassermenge noch immer zu hoch, wäre eine Abweisung verständlich. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Im Grenzbereich befindet sich auf den Grundstücken *** und ***, beide KG ***, ein 8 m tiefer Brunnen. Dieser wird unter anderem von der Beschwerdeführerin zur Bewässerung ihres Gartens in einer Größe von ca. 487 m² benutzt. Weiters dient dieses Wasser für den Hausbedarf, etwa zum Kochen und im Sommer zum Duschen. Diese Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Ausführungen in der Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 10 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lautet auszugsweise:Paragraph 10, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lautet auszugsweise: „§ 10.

(1)Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. . . .“ Diese Rechtsgrundlage regelt die Bewilligungsfreiheit einer Grundwassernutzung. Die Beschwerdeführerin möchte das Wasser aus dem gegenständlichen Brunnen, der sich auf zwei Grundstücken befindet, unter anderem auf ihrem Grundstück Nr. ***, zum Bewässern ihres Gartens sowie für den Hauseigenbedarf verwenden. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ in § 10 Abs. 1 WRG 1959 erfüllt.Die Beschwerdeführerin möchte das Wasser aus dem gegenständlichen Brunnen, der sich auf zwei Grundstücken befindet, unter anderem auf ihrem Grundstück Nr. ***, zum Bewässern ihres Gartens sowie für den Hauseigenbedarf verwenden. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ in Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 erfüllt. Die Verwendung des Brunnenwassers für den von der Beschwerdeführerin genannten Bedarf bedeutet, dass die Grundwasserentnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht. Es schließt daher entgegen der Ansicht in der Beschwerde die Verwendung einer elektrischen Pumpe nicht aus, dass die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis steht. Auch ist nicht hinderlich, dass die Beschwerdeführerin nicht Alleineigentümerin des gegenständlichen Brunnens ist, da dieser auf zwei Grundstücken steht. Beachtlich ist aber, dass die Entnahme aus diesem Brunnen für das jeweilige Grundstück nur in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Grundstück erfolgen darf, um bewilligungsfrei nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 zu sein. Auch ist nicht hinderlich, dass die Beschwerdeführerin nicht Alleineigentümerin des gegenständlichen Brunnens ist, da dieser auf zwei Grundstücken steht. Beachtlich ist aber, dass die Entnahme aus diesem Brunnen für das jeweilige Grundstück nur in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Grundstück erfolgen darf, um bewilligungsfrei nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 zu sein. Die Ausführungen betreffend eine nicht angemessene Wasserentnahme durch den Nachbarn sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, in dem es ausschließlich um die Entnahme des Grundwassers für das Grundstück Nr. *** geht. Auch das Vorbringen betreffend Brunnensanierung hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der gegenständlichen Grundwasserentnahme. Auch bewilligungsfrei betriebene Brunnen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Wenn vorgebracht wird, dass der Nachbar Herr *** die Durchführung einfachster baulicher Maßnahmen am Brunnen verweigere, ist die Beschwerdeführerin in diesem Punkt auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, da Miteigentum am Brunnen besteht und zivilrechtliche Belange nicht von der Wasserrechtsbehörde und damit auch nicht im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu behandeln sind. Abschließend wird zum Unverständnis der Abweisung des Antrages darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin im E-Mail vom 1. Oktober 2015 darauf hingewiesen hat, sich beraten haben zu lassen, und wurde mit diesem E-Mail das Schreiben vom 30.09.2015 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt, aus dem die Abänderung des ursprünglichen Antrags auf wasserrechtliche Bewilligung hervorgeht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend feststeht und keine Tatsachen- oder Rechtsfragen in der Beschwerde aufgeworfen wurden, die eine Erörterung in mündlicher Verhandlung erforderlich machen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.63.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.