RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-736/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** vertreten durch Hofbauer & Wagner Rae KG in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10.6.2015, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verhängte mit Bescheid vom 10.6.2015, Zl. ***, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beamten der Verkehrsinspektion *** vom Stadtpolizeikommando *** über den Beschwerdeführer am 29.05.2015, GZ. ***, gemäß § 13 Abs. 4 Waffengesetz 1996 ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen haben.Begründend führte die Behörde aus, dass die Beamten der Verkehrsinspektion *** vom Stadtpolizeikommando *** über den Beschwerdeführer am 29.05.2015, GZ. ***, gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Waffengesetz 1996 ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen haben. Dem vorläufigen Waffenverbot liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 29.05.2015 um 21.38 Uhr wurden Sie von der Polizeistreife als Lenker Ihres KFZ BMW X5 in ***, ***, angehalten. Von den Polizeibeamten seien Sie aufgefordert worden, Ihre Fahrzeugpapiere sowie Ihren Führerschein zwecks Kontrolle vorzuweisen. Dabei hätten die Polizeibeamten einen deutlichen Geruch der Atemluft nach Alkohol bei Ihnen feststellen können. Bezüglich Ihres Führerscheines hätten Sie angegeben, dass Sie keinen hätten, weil Ihnen dieser vor ca. 14 Tagen abgenommen worden sei. Weiter hätten Sie geäußert, dass Ihnen schon alles egal sei und Sie sich erschießen würden, weil alles keinen Sinn hätte. Sie hätten weiters angegeben, dass Sie Probleme mit Ihrer Frau bzw. Lebensgefährtin hätten und deshalb hätten Sie getrunken. Bei der genauen Befragung zu Ihrer zuvor getätigten Äußerung hätten Sie nochmals im alkoholisierten Zustand angegeben, dass Sie sich etwas antun wollen bzw. dass die Polizei Sie erschießen solle. Weiters hätten Sie während der Amtshandlung versucht, einen Glasscherben bzw. eine zerborstene Flasche in Ihre Hände zu bekommen und bei der Eskortierung hätten Sie mehrmals versucht, auf Ihren am Hosengurten befestigten Messerholster zu greifen, in dem sich jedoch kein Messer befunden hätte. Um eine etwaige Selbst- bzw. Allgemeingefährdung ausschließen zu können, seien Sie durchsucht worden. Dabei seien keinerlei Waffen bzw. Gegenstände, von denen eine Gefahr ausgehen würde, aufgefunden worden. Die von den Polizeibeamten durchgeführte Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat hätte bei Ihnen einen Messwert von 1,07 mg/l ergeben. Auf Grund Ihres oben angeführten Verhaltens seien Sie dem Polizeiamtsarzt zur amtsärztlichen Untersuchung vorgeführt worden. Bei der amtsärztlichen Untersuchung um 22.40 Uhr sei bei Ihnen eine Selbstgefährdung festgestellt worden und Sie seien in das Landesklinikum *** zwangsweise eingewiesen worden. Aufgrund Ihrer im alkoholisierten Zustand getätigten Äußerung sich umbringen zu wollen und da bekannt war, dass Sie als Jäger Zugriff auf Waffen haben, wurde, um eine missbräuchliche Verwendung auszuschließen, gegen Sie von den Beamten der Verkehrsinspektion *** ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen und die vorläufige Sicherstellung Ihrer Waffen am 30.05.2015 von den Einsatzbeamten der Polizeiinspektion *** vorgenommen. Die Behörde hat aufgrund dieses Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet um prüfen zu können, ob über Sie nach Ablauf des vorläufigen Waffenverbotes ein unbefristetes Waffenverbot gem. § 12 Waffengesetz verhängt werden muss. Diese Absicht wurde Ihnen mit Schreiben vom 02.06.2015 in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich am 02.06.2015 zur Kenntnis gebracht, wobei Ihnen eine Frist von einer Woche zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden war.Die Behörde hat aufgrund dieses Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet um prüfen zu können, ob über Sie nach Ablauf des vorläufigen Waffenverbotes ein unbefristetes Waffenverbot gem. Paragraph 12, Waffengesetz verhängt werden muss. Diese Absicht wurde Ihnen mit Schreiben vom 02.06.2015 in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich am 02.06.2015 zur Kenntnis gebracht, wobei Ihnen eine Frist von einer Woche zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden war. Sie haben mit Eingabe vom 09.06.2015 eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen haben Sie in dieser Stellungnahme Folgendes angeführt: Grund für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 12 WaffG erfüllt seien war der Vorfall vom 29.05.
- Der Einschreiter wurde von Exekutivbeamten alkoholisiert angetroffen und seien Aussagen getätigt worden wonach der Einschreiter sich erschießen würde weil alles keinen Sinn hätte. Es wurde auch auf die Probleme mit der Lebensgefährtin hingewiesen, ohne dies jedoch genauer zu hinterfragen. Der Einschreiter hat Glasscheiben einer zuvor zerbrochenen Flasche im Fußraum des Beifahrersitzes gelagert und wurden im Zuge der Amtshandlung Scherben ausgestreut. Während der Einschreiter noch mit seiner Lebenssituation haderte versuchte er die Glasscherben zu verwahren. Dass er an den Hosengurt griff ist dem Einschreiter noch nicht einmal erinnerlich. Seitens der Exekutivbeamten wurde lediglich vermutet, es könnte eine Selbst- oder Allgemeingefährdung vorliegen und wurde vorsorglich eine Untersuchung durchgeführt. Aufgrund der Angaben der Polizisten wurde offensichtlich ebenso vorsichtshalber im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung um 22.40 Uhr eine Selbstgefährdung festgestellt und erfolgte die Einweisung in das Landesklinikum ***. Tatsächlich liegt jedoch kein Sachverhalt vor der die Annahme rechtfertigen würde, dass ein missbräuchliches Verwenden von Waffen erfolgen könnte. Tatsächlich ist es so, dass der Einschreiter die familiäre Situation zu bewältigen hat, wonach nach Scheidung von der Mutter seiner Kinder er sich wiederum verehelichte, diese Beziehung ebenso wie die nachfolgende Lebensgemeinschaft jedoch Lebensabschnittspartnerinnen davon nicht gezeichnet war, akzeptierten Lebensabschnittspartnerinnen massive Querelen führten. Auch die nunmehrige Lebensabschnittspartnerin wird nicht akzeptiert und sitzt der Einschreiter sozusagen zwischen den Sesseln. Gerade am 29.05.2015 hat die nunmehrige Lebensabschnittspartnerin aufgrund neuerlicher Zerwürfnisse und Vorhaltungen durch die Kinder den Einschreiter mit seinem Fahrzeug stehen gelassen und hat sich entfernt. Anzumerken ist, dass der Einschreiter grundsätzlich keinen Alkohol trinkt, jedoch wiederum aufgrund der sich zuspitzenden Situation wiederholt Alkohol konsumierte, was ja letzten Endes auch in den bekannten Führerscheinabnahmen mündete. Gegenständlich wurde das Fahrzeug am 29.05.2015 jedoch nicht vom Einschreiter gelenkt. All diese Zerwürfnisse führten jedoch zu keinerlei Eskalation oder Waffenmissbrauch. Insbesondere ist auch anzumerken, dass gerade die Trennung von der zweiten Ehegattin als auch die Trennung von der Lebensabschnittspartnerin einen wesentlich höheren emotionalen Wert aufwies als die nunmehr erst kurz andauernde Lebensgemeinschaft den Einschreiter belasten konnte. Dennoch kam es zu keinerlei Beanstandungen. Es mag sein, dass der Einschreiter im Zuge seiner Trunkenheit achtlose Aussagen traf, wobei es jedoch diesen an entsprechender Ernsthaftigkeit fehlte. Dies ist auch dadurch belegt, dass Herr *** bereits am nächsten Tag nach entsprechender Ausnüchterung von der behandelnden Ärztin im Landesklinikum *** entlassen wurde. Es wurde sohin offensichtlich kein Anlass dafür gesehen eine weitere Behandlung durchzuführen. Gerade aufgrund des Umstandes, dass Herr *** normalerweise keinen Alkohol konsumiert war seine Reaktion auf Alkohol entsprechend auch für ihn unerwartet. In diesem Zusammenhang wird auch bereits jetzt darauf hingewiesen, dass sich auch die nunmehrige Beziehung zu *** normalisiert hat, es konnte eine Aussprache erfolgen, insbesondere hat der Einschreiter auch erkannt, dass er eine klare Lösung auch hinsichtlich möglicher Ansprüche der Kinder vorzunehmen hat und wird in diesem Zusammenhang auch die Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG beauftragt Lösungsvorschläge im Zusammenhang mit der Teilung des Vermögens bzw. Fortführung des Betriebes durch die Töchter zu erarbeiten um allfällige Ängste der Kinder auf „Erbschleicherei“ hintan zu halten. Dadurch erfolgte jedenfalls eine wesentliche Entspannung der Situation, sodass auch der Einschreiter diese Lasten sozusagen abgegeben hat.Grund für die Annahme, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12, WaffG erfüllt seien war der Vorfall vom 29.05.
- Der Einschreiter wurde von Exekutivbeamten alkoholisiert angetroffen und seien Aussagen getätigt worden wonach der Einschreiter sich erschießen würde weil alles keinen Sinn hätte. Es wurde auch auf die Probleme mit der Lebensgefährtin hingewiesen, ohne dies jedoch genauer zu hinterfragen. Der Einschreiter hat Glasscheiben einer zuvor zerbrochenen Flasche im Fußraum des Beifahrersitzes gelagert und wurden im Zuge der Amtshandlung Scherben ausgestreut. Während der Einschreiter noch mit seiner Lebenssituation haderte versuchte er die Glasscherben zu verwahren. Dass er an den Hosengurt griff ist dem Einschreiter noch nicht einmal erinnerlich. Seitens der Exekutivbeamten wurde lediglich vermutet, es könnte eine Selbst- oder Allgemeingefährdung vorliegen und wurde vorsorglich eine Untersuchung durchgeführt. Aufgrund der Angaben der Polizisten wurde offensichtlich ebenso vorsichtshalber im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung um 22.40 Uhr eine Selbstgefährdung festgestellt und erfolgte die Einweisung in das Landesklinikum ***. Tatsächlich liegt jedoch kein Sachverhalt vor der die Annahme rechtfertigen würde, dass ein missbräuchliches Verwenden von Waffen erfolgen könnte. Tatsächlich ist es so, dass der Einschreiter die familiäre Situation zu bewältigen hat, wonach nach Scheidung von der Mutter seiner Kinder er sich wiederum verehelichte, diese Beziehung ebenso wie die nachfolgende Lebensgemeinschaft jedoch Lebensabschnittspartnerinnen davon nicht gezeichnet war, akzeptierten Lebensabschnittspartnerinnen massive Querelen führten. Auch die nunmehrige Lebensabschnittspartnerin wird nicht akzeptiert und sitzt der Einschreiter sozusagen zwischen den Sesseln. Gerade am 29.05.2015 hat die nunmehrige Lebensabschnittspartnerin aufgrund neuerlicher Zerwürfnisse und Vorhaltungen durch die Kinder den Einschreiter mit seinem Fahrzeug stehen gelassen und hat sich entfernt. Anzumerken ist, dass der Einschreiter grundsätzlich keinen Alkohol trinkt, jedoch wiederum aufgrund der sich zuspitzenden Situation wiederholt Alkohol konsumierte, was ja letzten Endes auch in den bekannten Führerscheinabnahmen mündete. Gegenständlich wurde das Fahrzeug am 29.05.2015 jedoch nicht vom Einschreiter gelenkt. All diese Zerwürfnisse führten jedoch zu keinerlei Eskalation oder Waffenmissbrauch. Insbesondere ist auch anzumerken, dass gerade die Trennung von der zweiten Ehegattin als auch die Trennung von der Lebensabschnittspartnerin einen wesentlich höheren emotionalen Wert aufwies als die nunmehr erst kurz andauernde Lebensgemeinschaft den Einschreiter belasten konnte. Dennoch kam es zu keinerlei Beanstandungen. Es mag sein, dass der Einschreiter im Zuge seiner Trunkenheit achtlose Aussagen traf, wobei es jedoch diesen an entsprechender Ernsthaftigkeit fehlte. Dies ist auch dadurch belegt, dass Herr *** bereits am nächsten Tag nach entsprechender Ausnüchterung von der behandelnden Ärztin im Landesklinikum *** entlassen wurde. Es wurde sohin offensichtlich kein Anlass dafür gesehen eine weitere Behandlung durchzuführen. Gerade aufgrund des Umstandes, dass Herr *** normalerweise keinen Alkohol konsumiert war seine Reaktion auf Alkohol entsprechend auch für ihn unerwartet. In diesem Zusammenhang wird auch bereits jetzt darauf hingewiesen, dass sich auch die nunmehrige Beziehung zu *** normalisiert hat, es konnte eine Aussprache erfolgen, insbesondere hat der Einschreiter auch erkannt, dass er eine klare Lösung auch hinsichtlich möglicher Ansprüche der Kinder vorzunehmen hat und wird in diesem Zusammenhang auch die Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG beauftragt Lösungsvorschläge im Zusammenhang mit der Teilung des Vermögens bzw. Fortführung des Betriebes durch die Töchter zu erarbeiten um allfällige Ängste der Kinder auf „Erbschleicherei“ hintan zu halten. Dadurch erfolgte jedenfalls eine wesentliche Entspannung der Situation, sodass auch der Einschreiter diese Lasten sozusagen abgegeben hat. Folgende Vormerkungen und Tatsachen scheinen weiters bei der Behörde auf: Verhängung einer Geldstrafe mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29.07.2010 wegen Fahren in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO 1960Folgende Vormerkungen und Tatsachen scheinen weiters bei der Behörde auf: Verhängung einer Geldstrafe mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29.07.2010 wegen Fahren in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 Aktenvermerk der Polizeiinspektion *** vom 05.08.2014 über einen Polizeieinsatz wegen Ihres renitenten Verhaltens und sich Einschließen in einem Zimmer. Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 26.12.2014 wegen eines Unfalles mit Personenschaden am 15.11.2014, wobei bei Ihnen ein Blutalkoholgehalt von 1,27 Promille festgestellt worden sei. Anzeige des Polizeiinspektion *** vom 21.04.2015 wegen Fahren in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand nach § 5 Abs. 1 StVO 1960, wobei ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,68 mg/l festgestellt worden sei. Die beantragte Zeugeneinvernahme von *** wird abgewiesen, da von der Behörde nicht erkannt werden kann, wie diese Zeugin im gegenständigen Waffenverbotsverfahren beitragen hätte können, insbesondere da sie bei der Amtshandlung auch nicht anwesend gewesen sei.Anzeige des Polizeiinspektion *** vom 21.04.2015 wegen Fahren in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960, wobei ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,68 mg/l festgestellt worden sei. Die beantragte Zeugeneinvernahme von *** wird abgewiesen, da von der Behörde nicht erkannt werden kann, wie diese Zeugin im gegenständigen Waffenverbotsverfahren beitragen hätte können, insbesondere da sie bei der Amtshandlung auch nicht anwesend gewesen sei. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nimmt die Behörde, den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil Sie durch Ihre Ausführungen die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräften konnten. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl. 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden (vgl. VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019). Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der ihr vorliegenden Beweise (deren innerer Wahrheitsgehalt) auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht (VwGH vom 18.4.1977, 2942/76 vom 23.5.1977, 1938/75 vom 17.10.1984, 83/11/0182 und vom 16.3.1978, 2715/77, 747/78).Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nimmt die Behörde, den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil Sie durch Ihre Ausführungen die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräften konnten. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl. 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden vergleiche VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019). Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der ihr vorliegenden Beweise (deren innerer Wahrheitsgehalt) auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht (VwGH vom 18.4.1977, 2942/76 vom 23.5.1977, 1938/75 vom 17.10.1984, 83/11/0182 und vom 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Unbestritten ist, dass innerhalb eines Zeitraumes von 7 Monaten 3 Alkoholisierungen durch die Exekutive bei Ihnen festgestellt worden seien. Es kann daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden, dass Sie grundsätzlich keinen Alkohol trinken würden. Unbestritten ist weiters, dass Sie am 29.05.2015 mehrmals gegenüber den einschreitenden Beamten angaben sich erschießen zu wollen, bzw. sich etwas antun zu wollen, bzw. dass die Polizei sie erschießen solle. Tatsache ist auch, dass die Amtsärztin eine Selbstgefährdung bei Ihnen festgestellt hat und ein vorläufiges Waffenverbot durch die Polizei ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden sei. Die Wahrnehmung der Polizeiorgane, dass Sie bei der Eskortierung mehrmals versucht haben auf Ihrem am Hosengurt befestigte Messerhalfter zu greifen, indem sich jedoch kein Messer befand, zeigt, dass sie in einem alkoholbeeinträchtigtem Zustand, sehr wohl nach einer Waffe greifen wollten, um Ihr Ansinnen, sich umzubringen umzusetzen. Die Behörde war und ist auch zukünftig von ernsthaften Selbstmordabsichten auszugehen, insbesondere wenn Sie sich in einem von Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Ernsthafte Selbstmordabsichten rechtfertigen die Verhängung eines Waffenverbotes (VwGH
- Mai. 2013, 2013/03/0025). Der vorliegende Sachverhalt, insbesondere dass Sie aufgrund Ihrer im alkoholisierten Zustand getätigten Äußerung, sich erschießen zu wollen und dass Sie als Jäger Zugriff zu Waffen haben, ist im Lichte der obigen Ausführungen als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass bei Ihnen die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben (im Besonderen gegen Ihr eigens), Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent besteht. Eine Gefahr, der behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden kann, um Ihnen zumindest im rechtlichen Bereich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen, oder Sie im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen ermöglicht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass die amtsärztliche Untersuchung auf den Angaben der Polizei basiere. Er sei zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert gewesen. Er sei bereits am nächsten Tag aus dem Klinikum *** entlassen worden und sei keine Selbstgefährdung mehr festgestellt worden. Darüber hinaus habe er niemals mit Selbstmord gedroht, sondern habe er zu den Beamten gesagt, dass sie ihn erschießen könnten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen ***, *** und *** sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Am 29.05.2015 um 21.38 Uhr wurde der Beschwerdeführer von der Polizeistreife als Lenker des KFZ BMW X5 in ***, ***, angehalten. Von den Polizeibeamten wurden Sie aufgefordert worden, Ihre Fahrzeugpapiere sowie Ihren Führerschein zwecks Kontrolle vorzuweisen. Dabei haben die Polizeibeamten einen deutlichen Geruch der Atemluft nach Alkohol bei Ihnen feststellen können. Bezüglich des Führerscheines haben Sie angegeben, dass Sie keinen hätten, weil Ihnen dieser vor ca. 14 Tagen abgenommen worden sei. Weiter haben Sie geäußert, dass Ihnen schon alles egal sei und Sie sich erschießen würden, weil alles keinen Sinn hätte. Sie haben weiter angegeben, dass Sie Probleme mit Ihrer Frau bzw. Lebensgefährtin hätten und deshalb hätten Sie getrunken. Bei der genauen Befragung zu Ihrer zuvor getätigten Äußerung hätten Sie nochmals im alkoholisierten Zustand angegeben, dass Sie sich etwas antun wollen bzw. dass die Polizei Sie erschießen solle. Weiters hätten Sie während der Amtshandlung versucht, einen Glasscherben bzw. eine zerborstene Flasche in Ihre Hände zu bekommen und bei der Eskortierung hätten Sie mehrmals versucht, auf Ihren am Hosengurten befestigten Messerholster zu greifen, in dem sich jedoch kein Messer befunden hätte. Um eine etwaige Selbst- bzw. Allgemeingefährdung ausschließen zu können, seien Sie durchsucht worden. Dabei seien keinerlei Waffen bzw. Gegenstände, von denen eine Gefahr ausgehen würde, aufgefunden worden. Die von den Polizeibeamten durchgeführte Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat hätte bei Ihnen einen Messwert von 1,07 mg/l ergeben. Auf Grund Ihres oben angeführten Verhaltens sind Sie dem Polizeiamtsarzt zur amtsärztlichen Untersuchung vorgeführt worden. Bei der amtsärztlichen Untersuchung um 22.40 Uhr ist bei Ihnen eine Selbstgefährdung festgestellt worden und Sie sind in das Landesklinikum *** zwangsweise eingewiesen worden. Aufgrund Ihrer im alkoholisierten Zustand getätigten Äußerung sich umbringen zu wollen und da bekannt war, dass Sie als Jäger Zugriff auf Waffen haben, wurde, um eine missbräuchliche Verwendung auszuschließen, gegen Sie von den Beamten der Verkehrsinspektion *** ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen und die vorläufige Sicherstellung Ihrer Waffen am 30.05.2015 von den Einsatzbeamten der Polizeiinspektion *** vorgenommen. Nach dem Vorfall hat der Beschwerdeführer eine freiwillige Therapie in der *** durchgeführt, da er sich seiner Situation bewusst war. Diese hat 3 Wochen angedauert. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Unstrittig sind der Sachverhalt und die Anhaltung am 29.5.
- Ebenso ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer damals schwer alkoholisiert war und daher auch enthemmt war. Unbestritten blieben auch die Äußerungen im Zuge der Anhaltung. Ebenso konnte der Beschwerdeführer belegen, dass er freiwillig eine Therapie in der *** durchgeführt hat, da er sein Problem erkannt hat. Rechtlich folgt: Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
- die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
- die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090) In seinem Erkenntnis vom 18.5.2011, Zl. 2008/03/0011, entschied der VwGH weiter, dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zwar bei der Anhaltung mit Selbstmord gedroht, jedoch musste berücksichtigt werden, dass er zu diesem Zeitpunkt schwer alkoholisiert war. Darüber hinaus war die freiwillige Therapie die der Beschwerdeführer in Anschluss absolvierte als positiv zu bewerten und geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr keine solchen Selbstmordabsichten mehr hegt. Vielmehr zeigte der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung, dass er die damalige Tat bereue und, dass er alle Maßnahmen ergriffen hat, damit es zu keiner Wiederholung der Tat komme. Ebenso war die Zeit von ca. einem Jahr seit Verhängung des Waffenverbotes in denen der Beschwerdeführer unauffällig blieb zu werten. Es war daher im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig Waffen missbräuchlich verwenden würde. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.736.001.2015