RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-819/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, wohnhaft in der *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 09.07.2015, GZ. ***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Gang des Verfahrens: Mit Meldung vom 15.5.2015 wurde der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mitgeteilt, dass der Verdacht bestehe der Beschwerdeführer stehe im Zusammenhang mit einer Körperverletzung. Weiter wurde der Abschlussbericht der LPD NÖ weitergeleitet. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer am 17.4.2015 in *** beim Bahnhof von einer anderen Person geschlagen worden sei und er dann dieser nachgelaufen sei und dabei sein Klappmesser gezogen habe. Mit Bescheid vom 9.7.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend wurde ausgeführt, dass das Nachlaufen mit einem Messer als missbräuchliches Verwenden einer Waffe beurteilt werde. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der bestehende Verdacht im gerichtlichen Verfahren als unbegründet erwiesen habe und der Beschwerdeführer in allen Punkten freigesprochen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 2.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt. Weiters wurden der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung vom Strafverfahren vorgelegt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in dem Verfahren wegen des Verdachtes einer Körperverletzung und der gefährlichen Drohung mit Urteil vom Landesgericht St. Pölten, Gz. ***, freigesprochen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Notwehr gehandelt habe. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Aussage des Beschwerdeführers. Er verwies darauf, dass die Verfahren gegen ihn mit einem Freispruch geendet hätten. Dies belegen auch die vorgelegten Urkunden. Da somit kein hinreichender Verdacht mehr vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer eine Waffe missbräuchlich verwenden sollte, ist die Grundlage für ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG weggefallen. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben. Da somit kein hinreichender Verdacht mehr vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer eine Waffe missbräuchlich verwenden sollte, ist die Grundlage für ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG weggefallen. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.819.001.2015