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LVwG-AV-957/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-957/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch Brenner & Perschl Rae OG in ***, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 20.8.2015, GZ. ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  3. Gang des Verfahrens: Am 26.1.2015 hat der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes vom 8.4.2008 gestellt. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Strafverfahren längst erledigt seien und die bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen endgültig nachgesehen worden seien. Seit dem Jahr 2008 habe sich der Beschwerdeführer unauffällig und wohl verhalten. Mit Schreiben vom 9.7.2015, brachte der Beschwerdeführer weiter vor, dass er ein waffenpsychologisches Gutachten eingeholt habe. Bei diesem habe er einen positiven Eindruck hinterlassen und sei dieses positiv ausgefallen. Die Tilgungsfrist sei bereits abgelaufen, weshalb nichts gegen die Aufhebung des Waffenverbotes spreche. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 20.8.2015, Zl.***, wurde der Antrag abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer damals im Besitz von Kriegsmaterial gewesen sei und in zumindest 179 Fällen nachweislich Gutachten über die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen gefälscht hat. Er habe diese Waffen weiterverkauft und einen Vermögensvorteil von € 36.000,-- lukriert. Aufgrund dieser extrem schwerwiegenden Verstöße gegen das Waffengesetz, könne auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Waffen und Munition missbräuchlich verwende. Ein Beobachtungszeitraum von 7 Jahren und 4 Monaten erscheine dem Magistrat der Stadt Krems auf Grund der zuvor genannten Gründe, vor allem durch die Schwere und den Umfang der Taten, für eine positive Prognoseentscheidung als nicht ausreichend lang. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass seit den Vorfällen bereits 7 Jahre vergangen seien und eine positive Zukunftsprognose gegeben sei. Dies belege auch das positive Gutachten von ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 9.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin *** sowie durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt. Außer Streit stehen die im Akt ersichtlichen Verurteilungen, das Waffenverbot, sowie das seit der letzten verurteilten gerichtlich strafbaren Tat 8 Jahre vergangen sind in denen sich der Beschwerdeführer waffenrechtlich Wohlverhalten hat. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer laut medizinischem Gutachten geeignet ist umsichtig mit Waffen umzugehen. Rechtlich folgt: § 12.

(1)WaffG: Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Paragraph 12,
(1)WaffG: Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2)Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
  1. Waffen und Munition sowie
  2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
(3)Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
  1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
  2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
(5)Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
(5)Die gemäß Absatz 2, sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
  1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
  2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6)Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7)Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8)Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten. „Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass seit der Verfehlung des unbefugten Besitzes von Schusswaffen (und Kriegsmaterial) bereits eine so lange Zeit verstrichen sei, dass nunmehr der Schluss auf ein missbräuchliches oder leichtfertiges Verwenden, sorgfaltswidriges Verwahren oder unsachgemäßes Umgehen nicht mehr gerechtfertigt sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine allgemeine Aussage darüber, wie viel Zeit seit einer gerichtlichen Verurteilung (im Falle des Vorliegens einer solchen) verstrichen sein muss, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit wieder zu erlangen, nicht gemacht werden (vgl dazu das hg Erkenntnis vom
  1. Dezember 1998, Zl 98/20/0402 mwN). So wurde etwa im hg Erkenntnis vom
  2. November 1997, Zl 96/20/0025, ein Zeitablauf von weniger als vier Jahren nach Auftreten der die Verlässlichkeit ausschließenden Tatsache als zu kurz angesehen, um zu einem anderen Ausgang der Beurteilung gelangen zu können. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten gravierenden Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen kann daher ein Zeitraum von lediglich etwas mehr als drei Jahren – zwischen der Sicherstellung der unbefugt besessenen Waffen am
  3. August 2000 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom
  4. November 2003 – nicht als ausreichend angesehen werden, um – auch bei zwischenzeitigem Wohlverhalten – die Annahme zu rechtfertigen, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit wiederum vorliege. Zudem ist im Falle des Beschwerdeführers bei der vorzunehmenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht zum ersten Mal eine Entziehung waffenrechtlicher Urkunden auf Grund unbefugten Waffenbesitzes erfolgte, sodass jedenfalls zur Beurteilung der Verlässlichkeit ein längerer Zeitraum erforderlich sein wird, als dies im Falle eines erstmaligen Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften der Fall wäre.“ (Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2006, Zl. 2005/03/0019)„Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass seit der Verfehlung des unbefugten Besitzes von Schusswaffen (und Kriegsmaterial) bereits eine so lange Zeit verstrichen sei, dass nunmehr der Schluss auf ein missbräuchliches oder leichtfertiges Verwenden, sorgfaltswidriges Verwahren oder unsachgemäßes Umgehen nicht mehr gerechtfertigt sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine allgemeine Aussage darüber, wie viel Zeit seit einer gerichtlichen Verurteilung (im Falle des Vorliegens einer solchen) verstrichen sein muss, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit wieder zu erlangen, nicht gemacht werden vergleiche dazu das hg Erkenntnis vom
  5. Dezember 1998, Zl 98/20/0402 mwN). So wurde etwa im hg Erkenntnis vom
  6. November 1997, Zl 96/20/0025, ein Zeitablauf von weniger als vier Jahren nach Auftreten der die Verlässlichkeit ausschließenden Tatsache als zu kurz angesehen, um zu einem anderen Ausgang der Beurteilung gelangen zu können. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten gravierenden Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen kann daher ein Zeitraum von lediglich etwas mehr als drei Jahren – zwischen der Sicherstellung der unbefugt besessenen Waffen am
  7. August 2000 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom
  8. November 2003 – nicht als ausreichend angesehen werden, um – auch bei zwischenzeitigem Wohlverhalten – die Annahme zu rechtfertigen, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit wiederum vorliege. Zudem ist im Falle des Beschwerdeführers bei der vorzunehmenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht zum ersten Mal eine Entziehung waffenrechtlicher Urkunden auf Grund unbefugten Waffenbesitzes erfolgte, sodass jedenfalls zur Beurteilung der Verlässlichkeit ein längerer Zeitraum erforderlich sein wird, als dies im Falle eines erstmaligen Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften der Fall wäre.“ (Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2006, Zl. 2005/03/0019) Im Fall einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 (aus der im früheren Entziehungsverfahren das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit abgeleitet wurde) ist bei der im Fall einer (neuerlichen) Antragstellung auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde vorzunehmenden Prognoseentscheidung auch zu beachten, wie sich der Betreffende seither verhalten hat. (Erkenntnis des VwGH vom12.12.2012, Zl. 2010/03/019)Im Fall einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 (aus der im früheren Entziehungsverfahren das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit abgeleitet wurde) ist bei der im Fall einer (neuerlichen) Antragstellung auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde vorzunehmenden Prognoseentscheidung auch zu beachten, wie sich der Betreffende seither verhalten hat. (Erkenntnis des VwGH vom12.12.2012, Zl. 2010/03/019) Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen ist (Hinweis E vom
  9. Oktober 2011, 2009/03/0019, mwN). Daraus ist aber weder der Schluss zu ziehen, dass nach Verstreichen eines solchen Zeitraums der Betroffene jedenfalls, also unabhängig und ohne Bedachtnahme auf die näheren Umstände des seinerzeitigen, Anlass für die Entziehung gebenden Vorfalls, wieder als verlässlich anzusehen ist, noch dass es stets des Verstreichens eines Zeitraums von fünf Jahren bedürfte, um den Betroffenen wieder als verlässlich ansehen zu können. (Erkenntnis des VwGH vom12.12.2012, Zl. 2010/03/019) Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Die wesentliche Frage im vorliegenden Fall ist, ob der Beobachtungszeitraum von nunmehr als 7 Jahren und 11 Monaten in denen sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat ausreicht um eine positive Prognoseentscheidung treffen zu können. Einen anderen Grund für die negative Prognoseentscheidung führe die belangte Behörde nicht an. Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner ständigen Judikatur darauf hingewiesen, dass es keine allgemeine Aussage über die Dauer des Wohlverhaltens gebe, sondern die Umstände der Tat und des Einzelfalls heranzuziehen seien. Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im Regelfall nach fünf Jahren eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist und die Sache neu beurteilt werden müsste. Im gegenständlichen Fall sind seit dem 1.4.2008 fast 8 Jahre vergangen in denen sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer zeigt in der Verhandlung, dass er zu seinen damaligen Taten stehe und diese auch nicht bestritten werden. Die zugrundeliegenden Taten wurden zwar über einen langen Zeitraum getätigt und stellen die Verstöße einen gravierenden Verstoß gegen das Waffenrecht dar, weshalb ein Zeitraum nach höchstgerichtlicher Judikatur von 4 Jahren auf jeden Fall zu wenig wäre. In dem konkreten Fall hat sich der Beschwerdeführer über (fast) den doppelten Zeitraum wohlverhalten. Darüber hinaus konnte er in der Verhandlung glaubhaft machen, dass er nunmehr sein Leben geändert habe. So habe er keinen Zugang mehr zu den Waffen und könne auch keine Gutachten mehr fälschen. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall nicht die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu prüfen sondern ob er Waffen in Zukunft missbräuchlich verwenden würde. Das psychologische Gutachten zeigt, dass der Beschwerdeführer sogar geeignet wäre für eine Waffenbesitzkarte. In Anbetracht all dieser Umstände war im konkreten Fall davon auszugehen, dass der Zeitraum von fast 8 Jahren des Wohlverhaltens ausreicht um eine positive Zukunftsprognose abzugeben. Es war daher der Bescheid zu beheben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.957.001.2015

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