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{'item': 'LVwG-AV-99/001-2016'}

Obsah (7)Art. 133§ 10§ 39§ 4§ 38§ 274§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-99/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensverlauf: Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist alleiniger grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ. ***, KG *** in der Stadtgemeinde ***. Sein Eigentumsrecht wurde aufgrund eines Kaufvertrages vom
  2. Mai 2012 mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom
  3. Mai 2013, TZ. ***, ins Grundbuch eingetragen. Die Teilung des Grundstückes *** (alt) bzw. die Vereinigung eines Trennstückes des Grundstückes *** (alt) mit dem Grundstück *** (alt) zum Grundstück *** (neu) wurde dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** am
  4. Juni 2012

§ 10NÖ Bauordnung 1996 angezeigt.

Die Teilung des Grundstückes *** (alt) bzw. die Vereinigung eines Trennstückes des Grundstückes *** (alt) mit dem Grundstück *** (alt) zum Grundstück *** (neu) wurde dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** am 19. Juni 2012

Paragraph 10, NÖ Bauordnung 1996 angezeigt. Die Baubehörde bestätigte die Nichtuntersagung der Änderung der Grundstücksgrenzen

§ 10Abs.

5 NÖ Bauordnung 1996 am 22. Juni 2012.Die Baubehörde bestätigte die Nichtuntersagung der Änderung der Grundstücksgrenzen

Paragraph 10, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 am

  1. Juni
  2. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  3. Oktober 2015, AZ.: ***, wurde dem Beschwerdeführer

§ 39

NÖ Bauordnung 1996 eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe im Gesamtbetrag von € 8.077,84 aufgrund der erfolgten Änderung der Bauplatzgrenzen vorgeschrieben. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 6. Oktober 2015, AZ.: ***, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 39, NÖ Bauordnung 1996 eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe im Gesamtbetrag von € 8.077,84 aufgrund der erfolgten Änderung der Bauplatzgrenzen vorgeschrieben. Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom

  1. November 2015 das Rechtsmittel der Berufung ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom
  2. Dezember 2015, AZ.: ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Grundstück Nr. *** am 01.01.1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut gewesen sei. Ein Teil dieses Grundstücks Nr. *** sei nun mit dem bisher unbebauten Grundstück Nr. *** vereinigt worden, welches bisher kein Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 4 der NÖ Bauordnung 1996 gewesen sei, da die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien. Aufgrund der Zusammenlegung mit dem Teil des Grundstücks Nr. *** sei das Grundstück Nr. *** nun ein Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 3 der NÖ Bauordnung
  3. Es sei somit aufgrund der Teilung sowohl die Anzahl der Bauplätze als auch das Ausmaß der Bauplätze vergrößert worden und sei eine Ergänzungsabgabe

§ 39Abs.

1 der NÖ Bauordnung 1996 vorzuschreiben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Grundstück Nr. *** am 01.01.1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut gewesen sei. Ein Teil dieses Grundstücks Nr. *** sei nun mit dem bisher unbebauten Grundstück Nr. *** vereinigt worden, welches bisher kein Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, der NÖ Bauordnung 1996 gewesen sei, da die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien. Aufgrund der Zusammenlegung mit dem Teil des Grundstücks Nr. *** sei das Grundstück Nr. *** nun ein Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996. Es sei somit aufgrund der Teilung sowohl die Anzahl der Bauplätze als auch das Ausmaß der Bauplätze vergrößert worden und sei eine Ergänzungsabgabe

Paragraph 39, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 vorzuschreiben. Mit Schreiben vom

  1. Jänner 2016 brachte Herr *** fristgerecht die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** ein.
  2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  3. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … 2.2. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.2. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: § 11 Bauplatz, BauverbotParagraph 11, Bauplatz, Bauverbot
(1)Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
  1. hiezu erklärt wurde oder
  2. durch eine vor dem
  3. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
  4. durch eine nach dem
  5. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
  6. am
  7. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, § 17 Abs. 1 Z. 9 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.
  8. am
  9. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz, bebaut war. (…) § 39 ErgänzungsabgabeParagraph 39, Ergänzungsabgabe
(1)Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn
(1)Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (Paragraph 10,) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn o für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nachbestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oderfür die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach, bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oder o sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind undo sie Bauplätze nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. (…) 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe

§ 39Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996 vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe

Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 vorgeschrieben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorschreibung dieser Ergänzungsabgabe schon dem Grunde nach zu Unrecht erfolgt sei. Die Vorschreibung bzw. bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe bzw. einer Abgabenschuld des zur Zahlung Verpflichteten, d.h. das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses voraus. Die Abgabenbehörden der Stadtgemeinde *** sind also offenbar davon ausgegangen, dass ein Abgabenanspruch der Stadtgemeinde *** bzw. eine Abgabenschuld des Beschwerdeführers zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe entstanden sei. Es ist daher im Besonderen zu prüfen, ob und wann im gegenständlichen Fall ein Abgabenanspruch der Stadtgemeinde *** bzw. eine Abgabenschuld des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe entstanden ist.

§ 4Abs.

1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Paragraph 4, Absatz eins, Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der Niederösterreichischen Bauordnung 1996) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenanspruch und Abgabenschuld) eintreten sollen.Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung Paragraph 4, Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der Niederösterreichischen Bauordnung 1996) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenanspruch und Abgabenschuld) eintreten sollen. Tatbestand der konkreten Vorschreibung war eine Änderung von Grundstücksgrenzen, durch welche das Gesamtausmaß eines Bauplatzes vergrößert wurde. Dieser Tatbestand ist mit Eintritt der Wirksamkeit der Grenzänderung durch Anbringung der Bestätigung der Nichtuntersagung auf der Planausfertigung verwirklicht. Mit diesem Zeitpunkt tritt

§ 4Abs.

1 Bundesabgabenordnung auch der Abgabenanspruch ein.Tatbestand der konkreten Vorschreibung war eine Änderung von Grundstücksgrenzen, durch welche das Gesamtausmaß eines Bauplatzes vergrößert wurde. Dieser Tatbestand ist mit Eintritt der Wirksamkeit der Grenzänderung durch Anbringung der Bestätigung der Nichtuntersagung auf der Planausfertigung verwirklicht. Mit diesem Zeitpunkt tritt

Paragraph 4, Absatz eins, Bundesabgabenordnung auch der Abgabenanspruch ein. Im gegenständlichen Fall ist daher der Abgabenanspruch mit der Anbringung der Bestätigung der Nichtuntersagung auf dem Teilungsplan bzw. der Vermessungsurkunde durch den Bürgermeister am 22. Juni 2012 entstanden. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben sind für die Vorschreibung einer Abgabe die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches vorliegenden Verhältnisse maßgebend, das heißt die Sach- und Rechtslage (Berechnungslängen, Bauklassenkoeffizienten, Einheitssatz, Eigentumsverhältnisse) in diesem Zeitpunkt. Da sich auch die Rechtslage nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches bestimmt, sind hier auch die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 noch anzuwenden. Abgabenschuldner einer Aufschließungsabgabe bzw. einer Ergänzungsabgabe ist

§ 38NÖ Bauordnung 1996 der Grundstückseigentümer.

Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben kommt als Abgabenschuldner jedoch nur der bücherliche Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in Betracht.Abgabenschuldner einer Aufschließungsabgabe bzw. einer Ergänzungsabgabe ist

Paragraph 38, NÖ Bauordnung 1996 der Grundstückseigentümer. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben kommt als Abgabenschuldner jedoch nur der bücherliche Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in Betracht. Wird das bücherliche Eigentum an einer Liegenschaft nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld übertragen, so ist als Abgabenschuldner nicht der Rechtsnachfolger, sondern derjenige heranzuziehen, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Liegenschaftseigentümer war. Wer also zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung, d.h. hier der Grenzänderungen, Eigentümer des von der Teilung betroffenen Grundstückes ist, ist auch Abgabenschuldner. Dies war jedoch im Juni 2012 noch nicht der Beschwerdeführer, dessen Eigentumsrecht erst mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom

  1. Mai 2013, TZ. ***, ins Grundbuch eingetragen wurde. Abgabenansprüche der Gemeinde, die hinsichtlich dieser Liegenschaft vor diesem Zeitpunkt (Zeitpunkt der Intabulation) entstanden sind, können – zufolge der Zeitbezogenheit von Abgaben – nur gegenüber der vorherigen bücherlichen Eigentümerin zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung geltend gemacht werden. Für ein Abgabenschuldverhältnis, das bereits auf Grund der Tatbestandsverwirklichung entstanden ist, ist eine „in-rem-Wirkung“ oder „dingliche Wirkung“ im Gesetz (in der NÖ Bauordnung 1996) nicht vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung hätte es aber bedurft, um in dem nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung in Verbindung mit § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel nach einem Eigentümerwechsels annehmen zu können (VwGH 21.7.1995, 92/17/0268, 27.5.2008, 2005/17/0206).Für ein Abgabenschuldverhältnis, das bereits auf Grund der Tatbestandsverwirklichung entstanden ist, ist eine „in-rem-Wirkung“ oder „dingliche Wirkung“ im Gesetz (in der NÖ Bauordnung 1996) nicht vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung hätte es aber bedurft, um in dem nach Paragraph 4, Absatz eins, Bundesabgabenordnung in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel nach einem Eigentümerwechsels annehmen zu können (VwGH 21.7.1995, 92/17/0268, 27.5.2008, 2005/17/0206). Der Abgabenanspruch der Gemeinde bzw. die Abgabenschuld der damaligen bücherlichen Eigentümerin hinsichtlich der Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe ist jedenfalls noch vor der Intabulation des Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers am verfahrensgegenständlichen Grundstück entstanden. Der Beschwerdeführer durfte daher nicht als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte

§ 274

Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt. 3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.99.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.