RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-466/002-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über den Antrag des Herrn FR, in ***, ***, unvertreten, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Jänner 2016, GZ. LVwG-AV-466/001-2015, abgeschlossenen Verfahrens denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über den Antrag des Herrn FR, in ***, ***, unvertreten, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Jänner 2016, , GZ. LVwG-AV-466/001-2015, abgeschlossenen Verfahrens den BESCHLUSS gefasst:
- Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.
- Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 303 Bundesabgabenordnung – VwGVGParagraph 303, Bundesabgabenordnung – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung:
- Sachverhalt: Mit Beschluss vom
- Jänner 2016, GZ. LVwG-AV-466/001-2015, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Beschwerde des Herrn FR vom
- April 2015 gegen den „Bescheid des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk Hollabrunn vom 2.7.2014, EDVR 14979“ als unzulässig zurück ab, und ließ die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zu. Mit Beschluss vom
- Jänner 2016, GZ. LVwG-AV-466/001-2015, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Beschwerde des Herrn FR vom
- April 2015 gegen den „Bescheid des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk Hollabrunn vom 2.7.2014, EDVR 14979“ als unzulässig zurück ab, und ließ die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zu. Das Gericht begründete seine Entscheidung aus rechtlicher Sicht u.a. wie folgt: Anfechtungsgegenstand der Beschwerde des Herrn FR ist aufgrund der eindeutigen Anfechtungserklärung ein „Bescheid des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk Hollabrunn vom 2.7.2014, EDVR 14979“. Aus dem vom Verbandsobmann vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass es sich dabei um eine als „Rückstandsausweis“ bezeichnete und an Herrn FR adressierte Erledigung vom
- Juli 2014, EDV Nr. 14979, des Verbandsobmannes handelt. (…) Es handelt sich um eine – nicht bescheidmäßige – Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz. (…) Tauglicher Gegenstand einer Beschwerde kann in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ausschließlich eine Berufungsentscheidung der zweiten Instanz, im konkreten Fall des Verbandsvorstandes sein. Bei der in der Beschwerde ausdrücklich als Anfechtungsgegenstand bezeichneten Erledigung vom
- Juli 2014, EDV Nr. 14979, handelt es sich weder um einen Bescheid noch um eine Berufungsentscheidung. Ein tauglicher Anfechtungsgegenstand einer Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG liegt daher nicht vor. (…)Aus dem vom Verbandsobmann vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass es sich dabei um eine als „Rückstandsausweis“ bezeichnete und an Herrn FR adressierte Erledigung vom
- Juli 2014, EDV Nr. 14979, des Verbandsobmannes handelt. (…) Es handelt sich um eine – nicht bescheidmäßige – Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz. (…) Tauglicher Gegenstand einer Beschwerde kann in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ausschließlich eine Berufungsentscheidung der zweiten Instanz, im konkreten Fall des Verbandsvorstandes sein. Bei der in der Beschwerde ausdrücklich als Anfechtungsgegenstand bezeichneten Erledigung vom
- Juli 2014, EDV Nr. 14979, handelt es sich weder um einen Bescheid noch um eine Berufungsentscheidung. Ein tauglicher Anfechtungsgegenstand einer Bescheidbeschwerde im Sinne des Artikel 132, B-VG liegt daher nicht vor. (…) Dieser Beschluss wurde Herrn FR nachweislich am
- Jänner 2016 zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Revision endete mit
- März
- Eine Revision wurde jedoch nicht eingebracht. Mit Schreiben vom
- März 2016, eingebracht laut Poststempel am
- März 2016, brachte Herr FR (in der Folge: Antragsteller) unter Angabe der GZ. LVwG-AV-466/001-2015 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Antrag „auf Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 1 c) BAO“ ein und begründete diesen wie folgt:Mit Schreiben vom
- März 2016, eingebracht laut Poststempel am
- März 2016, brachte Herr FR (in der Folge: Antragsteller) unter Angabe der GZ. LVwG-AV-466/001-2015 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Antrag „auf Wiederaufnahme gem. Paragraph 303, Absatz eins, c) BAO“ ein und begründete diesen wie folgt: „Mit meiner am 29.4.2015 eingebrachten Beschwerde — hierfür besteht keine Anwaltspflicht - wurde leider das „Datum” 2.7.2014, EDVR 14979 des Rückstandsausweises angeführt, wobei jedoch deutlich nachvollziehbar ist, dass das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindeverbandes vom „2.4.2015“ gerichtet war , ist und ich diese Beschwerde aufrecht halte. Dass das Gericht die Ansicht vertritt, meine Beschwerde sei kein tauglicher Anfechtungsrund, ist für mich unverständlich und empfinde ich die Entscheidung als nicht ganz gerechtfertigt, wobei es sich um einen Formmangel handelt und nicht inhaltlich. Da es sich offensichtlich um einen Schreibfehler nur beim „Datum“ handelt, und keine gesetzlich geforderten inhaltlichen Angaben fehlen , so ist es für mich — (als auch wahrscheinlich für einen Laien) - sehr wohl klar, dass meine Absicht darauf hinführt, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindeverbandes vom 2.4.2015 gerichtet war und meiner Meinung nach der lnstanzenzug eingehalten worden ist. Außerdem wurde mir nicht die Möglichkeit einer Mängelbehebung gegeben, obwohl es sich hierbei eindeutig um einen Vertausch der Datumsangaben handelt(§ 85 Abs 2 BAO), was ja Jedem (insbesonders nicht Rechtskundigen) passieren kannobwohl es sich hierbei eindeutig um einen Vertausch der Datumsangaben handelt(Paragraph 85, Absatz 2, BAO), was ja Jedem (insbesonders nicht Rechtskundigen) passieren kann Da bei der von mir eingebrachten Beschwerde mit richtigem Datum — gegen den Bescheid des Gemeindesverbandes vom 2.4.2015 vielleicht eine andere Entscheidung ergangen wäre, stelle ich daher aus all diesen Gründen nachstehenden Antrag auf Wiederaufnahme bzw. Aufhebung des Beschlusses vom 19.1.2016, da bei einem sonstigen Ergebnis des Verfahren einen im Spruch anders lautende Entscheidung herbeiführt hätte“
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 303.
(1)Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wennParagraph 303,
(1)Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
- a)der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
- b)Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
- c)der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
- c)der Bescheid von Vorfragen (Paragraph 116,) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2)Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
- a)die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
- b)die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.
- b)die Bezeichnung der Umstände (Absatz eins,), auf die der Antrag gestützt wird. (…) 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Erwägungen: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Der verfahrensgegenständliche Antrag beantragt die Wiederaufnahme eines mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens. Zur Erlassung dieser – nach Ansicht des Antrages – aufzuhebenden Entscheidung war das Landesverwaltungsgericht zuständig, sodass dieses gemäß §§ 305 iVm 307 Abs. 1 BAO auch über den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag vom
- März 2016 zu entscheiden hat. Der verfahrensgegenständliche Antrag beantragt die Wiederaufnahme eines mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens. Zur Erlassung dieser – nach Ansicht des Antrages – aufzuhebenden Entscheidung war das Landesverwaltungsgericht zuständig, sodass dieses gemäß Paragraphen 305, in Verbindung mit 307 Absatz eins, BAO auch über den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag vom
- März 2016 zu entscheiden hat. Der Wiederaufnahmsantrag bezeichnet eindeutig das Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird (Beschluss des LVwG NÖ vom 19.1.2016, LVwG-AV-466/001-2015). Der Antrag stützt sich auf das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes des § 303 Abs.1 lit.c BAO.Der Wiederaufnahmsantrag bezeichnet eindeutig das Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird (Beschluss des LVwG NÖ vom 19.1.2016, LVwG-AV-466/001-2015). Der Antrag stützt sich auf das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes des Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO. Grundvoraussetzung der Bewilligung einer Wiederaufnahme des Verfahrens ist zunächst, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht mehr zulässig ist. Schon diese Voraussetzung ist im verfahrensgegenständlichen Fall offensichtlich nicht erfüllt, zumal der Antragsteller eine (außerordentliche) Revision bis einschließlich
- März 2016 einbringen hätte können, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme jedoch bereits davor, am
- März 2016, eingebracht hat. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs.1 lit.c BAO setzt unter anderem voraus, dass die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über diese Vorfrage von der (zur Beurteilung der Vorfrage zuständigen) Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist.Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO setzt unter anderem voraus, dass die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über diese Vorfrage von der (zur Beurteilung der Vorfrage zuständigen) Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde (hier: das Landesverwaltungsgericht) nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet (VwGH 28.5.2002, 97/14/0053; 8.2.2007, 2004/15/0153, u.a.). Eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmerkmal für die Entscheidung im konkreten Rechtsfall bildet (VwGH 15.1.2008, 2006/15/0219), das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung in einem anderen Verfahren (einer anderen oder derselben Behörde) ist (vgl. Ritz, BAO5, Rz. 1 zu § 116).Eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde (hier: das Landesverwaltungsgericht) nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet (VwGH 28.5.2002, 97/14/0053; 8.2.2007, 2004/15/0153, u.a.). Eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmerkmal für die Entscheidung im konkreten Rechtsfall bildet (VwGH 15.1.2008, 2006/15/0219), das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung in einem anderen Verfahren (einer anderen oder derselben Behörde) ist vergleiche Ritz, BAO5, Rz. 1 zu Paragraph 116,). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels stellt jedoch eine Rechtsfrage dar, die stets von der zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Behörde selbst zu beurteilen ist. Über die Zulässigkeit der Beschwerde hatte ausschließlich das Landesverwaltungsgericht selbst zu befinden. Eine Vorfrage, die von einer anderen Behörde zu beurteilen wäre, liegt dabei jedenfalls nicht vor. Voraussetzung der Wiederaufnahme wäre zudem eine in einem anderen Verfahren getroffene Entscheidung, an die die Behörde (hier: das Landesverwaltungsgericht) im abgeschlossenen Verfahren gebunden gewesen wäre. Eine solche abweichende Vorfragenentscheidung einer anderen Behörde, an die das Gericht gebunden gewesen wäre, kann dementsprechend nicht vorliegen. Das Vorliegen einer solchen Entscheidung wurde im Antrag aber auch nicht behauptet. Vielmehr vermeint der Antragsteller, dass das Landesverwaltungsgericht die Rechtsfrage der Zulässigkeit seiner Beschwerde unrichtig beurteilt hätte. Das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes wird mit diesem Vorbringen jedoch nicht dargetan, bietet doch die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens keine Handhabe, eine einer Entscheidung zu Grunde liegende Rechtsansicht bekämpfen zu können. Der behauptete Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1 lit. c BAO liegt jedenfalls nicht vor, stellt doch die Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschwerde keine Vorfrage im Sinne dieser Bestimmung dar.Vielmehr vermeint der Antragsteller, dass das Landesverwaltungsgericht die Rechtsfrage der Zulässigkeit seiner Beschwerde unrichtig beurteilt hätte. Das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes wird mit diesem Vorbringen jedoch nicht dargetan, bietet doch die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens keine Handhabe, eine einer Entscheidung zu Grunde liegende Rechtsansicht bekämpfen zu können. Der behauptete Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO liegt jedenfalls nicht vor, stellt doch die Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschwerde keine Vorfrage im Sinne dieser Bestimmung dar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.
- Ergänzendes: Neben dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthält der Schriftsatz vom
- März 2016 auch einen „Antrag auf Verjährung der Abgabenforderung des Rückstandsausweises“. Zur Entscheidung über diesen Feststellungsantrag ist die zuständige Abgabenbehörde erster Instanz, somit der Verbandsobmann des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk Hollabrunn zuständig. An diese zur Entscheidung über seinen Feststellungsantrag zuständige Behörde wird der Einschreiter gemäß § 50 BAO verwiesen.Neben dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthält der Schriftsatz vom
- März 2016 auch einen „Antrag auf Verjährung der Abgabenforderung des Rückstandsausweises“. Zur Entscheidung über diesen Feststellungsantrag ist die zuständige Abgabenbehörde erster Instanz, somit der Verbandsobmann des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk Hollabrunn zuständig. An diese zur Entscheidung über seinen Feststellungsantrag zuständige Behörde wird der Einschreiter gemäß Paragraph 50, BAO verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.466.002.2015