RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-784/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
34 Abs.
3 nicht vorliegen,
- a)Gründe gemäß den Paragraphen 33, Absatz 2, oder 34 Absatz 2, oder 3 nicht vorliegen,
- b)…. Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen für Forstwesen ergibt sich, dass es sich bei dem gegenständlichen Zaun um eine Waldsperre handelt. Auf den Teilflächen mit Verjüngungsbedarf (Teilfläche 1 und 2) ist eine Errichtung eines Kulturschutzzaunes in einer entsprechenden Ausführung und damit eine Belassung des Zaunes möglich. Die Zäune, welche die Teilfläche 3 umschließen und in der Lageskizze rot eingezeichnet sind, sind als eine unzulässige Benützungsbeschränkung zu bezeichnen. Durch diesen Zaun wird die allseitige, freie Begehbarkeit des Waldes behindert. Das Parteiengehör enthält kein Vorbringen, dass Herr *** zu einer Sperre gemäß § 33 Abs.
§ 34
Abs.
3 des Forstgesetzes berechtigt gewesen sei. Das Parteiengehör enthält kein Vorbringen, dass Herr *** zu einer Sperre gemäß Paragraph 33, Absatz 2, oder Paragraph 34, Absatz 2, oder 3 des Forstgesetzes berechtigt gewesen sei. Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen, dass ein Kulturschutzzaun für die im Spruch näher bezeichnete Fläche nicht erforderlich und sinnvoll ist. Eine Erneuerung eines bestehenden Stacheldrahtzaunes ist ebenfalls nicht gegeben, war doch ein solcher vor Errichtung des im Spruch genannten Zaunes nicht (mehr) vorhanden. Es musste Ihnen daher die Entfernung der Einzäunungen als unzulässige Sperre aufgetragen werden.“ In der gegen diesen Bescheid – fristgerecht – erhobenen Beschwerde, die die Behörde mit Schreiben vom 20.07.2015 unter Anschluss des Administrativaktes dem erkennenden Gericht vorlegte, ist ausgeführt: „Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF) erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zu GZ *** vom 15.06.2015 binnen offener Frist nachstehende Beschwerde und führt dazu aus wie folgt: Der Bescheid wird zur Gänze infolge Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern angefochten. l. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtet die einschreitende Behörde den BF zur Entfernung der neu errichteten Einzäunung (rote Linie) auf den Grundstücken *** und ***, KG ***, bis 30. September 2015. Die Behörde begründet diese Entscheidung wie folgt: „Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen für Forstwesen ergibt sich, dass es sich bei dem gegenständlichen Zaun um eine Waldsperre handelt. Auf den Teilflächen mit Verjüngungsbedarf (Teilfläche 1 und 2) ist eine Errichtung eines Kulturschutzzaunes in einer entsprechenden Ausführung und damit eine Belassung des Zaunes möglich. Die Zäune, welche die Teilfläche 3 umschließen und in der Lageskizze rot eingezeichnet sind, sind als eine unzulässige Benützungsbeschränkung zu bezeichnen. Durch diesen Zaun wird die allseitige, freie Begehbarkeit des Waldes behindert. Das Parteiengehör enthält kein Vorbringen, dass Herr *** zu einer Sperre gemäß § 33 Abs.
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Abs.
3 ForstG berechtigt gewesen sei.Durch diesen Zaun wird die allseitige, freie Begehbarkeit des Waldes behindert. Das Parteiengehör enthält kein Vorbringen, dass Herr *** zu einer Sperre gemäß Paragraph 33, Absatz 2, oder Paragraph 34, Absatz 2, oder 3 ForstG berechtigt gewesen sei. Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen, dass ein Kulturschutzzaun für die im Spruch näher bezeichnete Fläche nicht erforderlich und sinnvoll ist. Eine Erneuerung eines bestehenden Stacheldrahtzaunes ist ebenfalls nicht gegeben, war doch ein solcher vor Errichtung des im Spruch genannten Zaunes nicht (mehr) vorhanden.“ Beschwerdegründe: Der oben näher bezeichnete Bescheid wird aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Il. Materielle Rechtswidrigkeit:römisch eins l. Materielle Rechtswidrigkeit:
- a)Gem. § 99 Abs. 1 NÖ JagdG ist jeder Grundbesitzer berechtigt, das seine Kulturen gefährdete oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune oder andere Umfriedungen zu errichten (Flächenschutz).
- a)Gem. Paragraph 99, Absatz eins, NÖ JagdG ist jeder Grundbesitzer berechtigt, das seine Kulturen gefährdete oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune oder andere Umfriedungen zu errichten (Flächenschutz). Gem. § 100 Abs. 2 NÖ JagdG ist die Gefährdung von Wald durch Maßnahmen nach Abs. 1 oder § 99 Abs. 4 abzuwenden. Eine Gefährdung von Wald liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verlegen oder Schälen verursachen, dass auf Waldflächen und Neubewaldungsflächen im Sinne des ForstG 1975, Gem. Paragraph 100, Absatz 2, NÖ JagdG ist die Gefährdung von Wald durch Maßnahmen nach Absatz eins, oder Paragraph 99, Absatz 4, abzuwenden. Eine Gefährdung von Wald liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verlegen oder Schälen verursachen, dass auf Waldflächen und Neubewaldungsflächen im Sinne des ForstG 1975, ● in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandsentwicklung unmöglich ist; oder ● die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungenen ergebenden Frist nicht gesichert ist; oder ● Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen können; oder ● eine standortsmäßige Holzartenmischung gefährdet ist. In gegenständlichen Verwaltungsverfahren wurden durch die erkennende Behörde insgesamt vier forst- und jagdfachliche Gutachten eingeholt (vgl. vom 05.11.2013, 24.07.2014, 09.08.2014 und 27.03.2015).In gegenständlichen Verwaltungsverfahren wurden durch die erkennende Behörde insgesamt vier forst- und jagdfachliche Gutachten eingeholt vergleiche vom 05.11.2013, 24.07.2014, 09.08.2014 und 27.03.2015). Hinsichtlich der Einfriedung der Teilflächen 1 und 2 stellte sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens heraus, dass diese als Flächenschutz ihre Berechtigung haben und somit zulässig sind (vgl. angefochtener Bescheid S. 6, forstfachliche Stellungnahme vom 09.08.2014). Strittig blieb in weiterer Folge die Umzäunung der Teilfläche 3.Hinsichtlich der Einfriedung der Teilflächen 1 und 2 stellte sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens heraus, dass diese als Flächenschutz ihre Berechtigung haben und somit zulässig sind vergleiche angefochtener Bescheid S. 6, forstfachliche Stellungnahme vom 09.08.2014). Strittig blieb in weiterer Folge die Umzäunung der Teilfläche 3. In der forstfachlichen Stellungnahme vom 27.03.2015 (vgl. angefochtener Bescheid S. 6) wird ausgeführt wie folgt: „Forstliche Maßnahmen wurde kaum gesetzt.In der forstfachlichen Stellungnahme vom 27.03.2015 vergleiche angefochtener Bescheid S. 6) wird ausgeführt wie folgt: „Forstliche Maßnahmen wurde kaum gesetzt. Vereinzelt wurden Bäume entnommen oder aufgearbeitet. lm Vorjahr geschlägerte Einzelbäume (Windwürfe) sind als Blochholz noch entlang der Straße gelagert. Aufforstungsarbeiten (gesetzte Pflanzen) wurden nicht vorgefunden. Auf der ganzen Fläche innerhalb des Zaunes ist Wildeinfluss festzustellen. Verbissschäden vor allem an Tannen und Laubhölzern. Schlag- und Fegeschäden vor allem an Kiefern und Lärchen. Frische Schälschäden wurden nicht vorgefunden. Sehr stark ist das Vorhandensein des Wildes innerhalb des Zaunes an den Wipfelstücken der Tanne zu erkennen. Diese werden sehr gerne als Äsung aufgenommen, was durch den Verbiss und die Losung in diesem Bereich dokumentiert ist. Im Zuge der Begehung wurde mehrfach Rehwild wahrgenommen (akustisch und okular). Vom Rotwild wurden Losung und frische Schlagschäden gesehen. Auch das Brechen von Schwarzwild wurde bestätigt. Aber am stärksten ist derzeit der Einfluss des Gamswildes innerhalb des Zaunes spürbar (Tannenwipfel). Im Bereich der Anhöhe wurden 5 Stück Gamswild angetroffen.“ In gegenständlichem Teilbereich 3 wurde seit mehreren Jahrzehnten keine intensive Waldwirtschaft betrieben. Der diesbezügliche Wald besteht zu über 90% aus Fichten. Der BF hat für diese Fläche der erkennenden Behörde ein Bewirtschaftungs- und Aufforstungskonzept vorgelegt (vgl. angefochtener Bescheid S. 3).In gegenständlichem Teilbereich 3 wurde seit mehreren Jahrzehnten keine intensive Waldwirtschaft betrieben. Der diesbezügliche Wald besteht zu über 90% aus Fichten. Der BF hat für diese Fläche der erkennenden Behörde ein Bewirtschaftungs- und Aufforstungskonzept vorgelegt vergleiche angefochtener Bescheid S. 3). Zusammengefasst ist innerhalb der nächsten 4 Jahre die Nutzung der Altholzbestände und die Verjüngung und Überführung in Iaubholzreiche Mischbestände beabsichtigt. Auf Grund der geografischen Lage des Teilbereiches 3 können diese Maßnahmen nur manuell gesetzt werden, der Einsatz von Maschinen ist nur bedingt möglich. Die damit verbundenen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwendungen sind dabei nicht unberücksichtigt zu lassen. Der BF wird aber erst dann mit der Umsetzung obiger Maßnahmen beginnen, wenn er Gewissheit über die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Zaunes hat. Es leuchtet ein, dass eine Aufforstung wenig Sinn macht, wenn die Jungtriebe durch Wild verbissen werden, welches aufgrund der Entfernung des Zaunes nicht mehr von der Naturverjüngung ferngehalten wird. Wie forstfachlich am 27.03.2015 festgestellt wurde, gibt es eine erhebliche Kulturgefährdung vor allem durch Gamswild. Es liegt somit eine Gefährdung des Waldes iSd § 100 Abs. 2 NÖ JagdG vor, welche den BF berechtigt, gem. § 99 Abs. 1 NÖ JagdG einen Flächenschutz zu errichten bzw. den bestehenden Zaun aufrecht zu erhalten. Dies alles mit dem Ziel, die aktuelle Waldgefährdung einzudämmen bzw. zu verringern. Dieses Schutzziel wird gerade durch den bescheidmäßigen Auftrag zur Entfernung des Zaunes vereitelt. Dies verwundert auch nicht, da die erkennende Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung auf die Bestimmung des §§ 99, 100 NÖ JagdG keinerlei Bezug nimmt. Sie führt lediglich aus, dass ein Kulturschutzzaun für die im Spruch näher bezeichnete Fläche nicht erforderlich und sinnvoll ist. Dies steht im Widerspruch zum forstfachlichen Gutachten vom 27.03.2015, wonach jedenfalls eine Kulturgefährdung durch Wild vorliegt.Wie forstfachlich am 27.03.2015 festgestellt wurde, gibt es eine erhebliche Kulturgefährdung vor allem durch Gamswild. Es liegt somit eine Gefährdung des Waldes iSd Paragraph 100, Absatz 2, NÖ JagdG vor, welche den BF berechtigt, gem. Paragraph 99, Absatz eins, NÖ JagdG einen Flächenschutz zu errichten bzw. den bestehenden Zaun aufrecht zu erhalten. Dies alles mit dem Ziel, die aktuelle Waldgefährdung einzudämmen bzw. zu verringern. Dieses Schutzziel wird gerade durch den bescheidmäßigen Auftrag zur Entfernung des Zaunes vereitelt. Dies verwundert auch nicht, da die erkennende Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung auf die Bestimmung des Paragraphen 99, 100, NÖ JagdG keinerlei Bezug nimmt. Sie führt lediglich aus, dass ein Kulturschutzzaun für die im Spruch näher bezeichnete Fläche nicht erforderlich und sinnvoll ist. Dies steht im Widerspruch zum forstfachlichen Gutachten vom 27.03.2015, wonach jedenfalls eine Kulturgefährdung durch Wild vorliegt. Durch die unterlassene rechtliche Beurteilung gem. §§ 99, 100 NÖ JagdG übersieht die erkennende Behörde auch die Bestimmung des § 35 Abs. 2 3. Satz ForstG: „Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. “Durch die unterlassene rechtliche Beurteilung gem. Paragraphen 99, 100, NÖ JagdG übersieht die erkennende Behörde auch die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, 3. Satz ForstG: „Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. “ „§ 35 Abs. 2 dritter Satz ForstG ermächtigt die Behörde, eine Sperreinrichtung gegebenenfalls unter Vorschreibung von Vorkehrungen zu belassen, wenn zwar kein Sperrgrund iSd § 34 ForstG vorliegt, jedoch in anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsgrund hiefür besteht (vgl. die Gesetzesmaterialien, RV 970 BlgNR XXl. GP, S. 35). Soweit die gegenständliche Sperreinrichtung daher in anderen gesetzlichen Regelungen einen Rechtstitel hätte, entspräche die spruchgemäß erfolgte Anordnung ihrer Beseitigung nicht dem Gesetz.“ (VwGH, 29.10.2007, 2006/10/0136)„§ 35 Absatz 2, dritter Satz ForstG ermächtigt die Behörde, eine Sperreinrichtung gegebenenfalls unter Vorschreibung von Vorkehrungen zu belassen, wenn zwar kein Sperrgrund iSd Paragraph 34, ForstG vorliegt, jedoch in anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsgrund hiefür besteht vergleiche die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 970 BlgNR römisch zwanzig l. GP, S. 35). Soweit die gegenständliche Sperreinrichtung daher in anderen gesetzlichen Regelungen einen Rechtstitel hätte, entspräche die spruchgemäß erfolgte Anordnung ihrer Beseitigung nicht dem Gesetz.“ (VwGH, 29.10.2007, 2006/10/0136) Einziges rechtliches Mittel gegen die Umzäunung der Teilfläche 3 wäre demnach, dem BF die Errichtung von Toren oder Überstiegen aufzutragen, nicht aber dem BF die gänzliche Entfernung aufzutragen. Ergänzend wird ausgeführt, dass eine Auslegung von § 35 dahingehend geboten ist, dass Abs. 2 die Entfernungspflicht für willkürliche Absperrungen vorsieht, bei wirtschaftsbedingt gebotenen Zäunungen hingegen Überstiege und Tore genügen lässt. (vgl. Brawenz/Kind/Reindl, ForstG³
(2005), § 35 S. 295)Ergänzend wird ausgeführt, dass eine Auslegung von Paragraph 35, dahingehend geboten ist, dass Absatz 2, die Entfernungspflicht für willkürliche Absperrungen vorsieht, bei wirtschaftsbedingt gebotenen Zäunungen hingegen Überstiege und Tore genügen lässt. vergleiche Brawenz/Kind/Reindl, ForstG³
(2005), Paragraph 35, S. 295) Aus diesen Gründen leidet der angefochtene Bescheid an materieller Rechtswidrigkeit und ist ersatzlos zu beheben.
- b)ln eventu wird auch auf § 184 Z 5 ForstG 1975 verwiesen: „Bestehen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Einfriedungen im Wald, die aufgrund dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, so sind binnen sechs Monaten an Forststraßen und Wegen Überstiege oder Durchlässe zu errichten.“
- b)ln eventu wird auch auf Paragraph 184, Ziffer 5, ForstG 1975 verwiesen: „Bestehen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Einfriedungen im Wald, die aufgrund dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, so sind binnen sechs Monaten an Forststraßen und Wegen Überstiege oder Durchlässe zu errichten.“ Zu dieser Bestimmung hat der VwGH (12.04.2010, 2008/10/0072) ausgeführt: „Im Hinblick auf die forstgesetzlich normierte Wegefreiheit (§ 33 Abs. 1 ForstG 1975) ist der Ausnahmecharakter der Übergangsbestimmungen des § 184 Z 5 ForstG 1975 zu betonen. Der Gesetzgeber nimmt vorgefundene Einrichtungen („Altbestände“ im Sinne dieser Bestimmung) für eine gewisse Zeit — gegebenenfalls ihre technische Lebensdauer — in Kauf. Unter einem „Altbestand“ ist eine Maßnahme zu verstehen, die bereits vor Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gesetzt wurde und seither unverändert andauert."Zu dieser Bestimmung hat der VwGH (12.04.2010, 2008/10/0072) ausgeführt: „Im Hinblick auf die forstgesetzlich normierte Wegefreiheit (Paragraph 33, Absatz eins, ForstG 1975) ist der Ausnahmecharakter der Übergangsbestimmungen des Paragraph 184, Ziffer 5, ForstG 1975 zu betonen. Der Gesetzgeber nimmt vorgefundene Einrichtungen („Altbestände“ im Sinne dieser Bestimmung) für eine gewisse Zeit — gegebenenfalls ihre technische Lebensdauer — in Kauf. Unter einem „Altbestand“ ist eine Maßnahme zu verstehen, die bereits vor Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gesetzt wurde und seither unverändert andauert." Die Bestimmung des § 184 Z 5 wurde durch BGBI. Nr. 440/1975 kundgemacht und ist mit 01.01.1976 in Kraft getreten.Die Bestimmung des Paragraph 184, Ziffer 5, wurde durch BGBI. Nr. 440 aus 1975, kundgemacht und ist mit 01.01.1976 in Kraft getreten. Der gegenständliche Zaun wurde aber weit vor dem Inkrafttreten errichtet, also weit vor dem 01.01.1976, weswegen die bescheidmäßige Vorschreibung der Entfernung des Zaunes nicht rechtmäßig erfolgte. Verwiesen wird diesbezüglich auf S. 9 des angefochtenen Bescheides: „Eine Erneuerung eines bestehenden Stacheldrahtzaunes ist ebenfalls nicht gegeben, war doch ein solcher vor Errichtung des im Spruch genannten Zaunes nicht (mehr) vorhanden war.“ Der BF führte diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 09.08.2014 (vgl. angefochtener Bescheid S. 5) aus: „Bei der im Lageplan ersichtlichen Zaunfläche handelt es sich um eine alte, über viele Jahrzehnte genutzte Weidefläche. Diese war dauerhaft mit Stacheldraht und Lattenzaun umfriedet, um dem Weidevieh das Auswechseln zu verhindern. Dieser Zaun wurde von mir nur durch einen Drahtzaun ersetzt. Notwendig ist diese Maßnahme deshalb, weil nach den Sturmereignissen erheblicher Verjüngungsbedarf in unserem Wald gegeben ist, der auf Grund erhöhter Wildbestände nicht in entsprechendem Ausmaß aufkommen kann.“Der BF führte diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 09.08.2014 vergleiche angefochtener Bescheid S. 5) aus: „Bei der im Lageplan ersichtlichen Zaunfläche handelt es sich um eine alte, über viele Jahrzehnte genutzte Weidefläche. Diese war dauerhaft mit Stacheldraht und Lattenzaun umfriedet, um dem Weidevieh das Auswechseln zu verhindern. Dieser Zaun wurde von mir nur durch einen Drahtzaun ersetzt. Notwendig ist diese Maßnahme deshalb, weil nach den Sturmereignissen erheblicher Verjüngungsbedarf in unserem Wald gegeben ist, der auf Grund erhöhter Wildbestände nicht in entsprechendem Ausmaß aufkommen kann.“ Der BF hat nicht gesagt, dass der alte Weidezaun nicht mehr vorhanden ist, sondern, dass er Teile dessen lediglich erneuert hat. Diese Erneuerung wiederum ist nicht aufgrund des Ablaufes der technischen Lebensdauer des alten Zaunes erfolgt, sondern um Wildtiere von den Waldverjüngungskulturen fernzuhalten. Auch aus diesem Grund leidet der angefochtene Bescheid an materieller Rechtswidrigkeit und ist ersatzlos zu beheben. III. Verletzung von Verfahrensvorschriften:römisch drei. Verletzung von Verfahrensvorschriften:
- a)Wesentlicher Verfahrensmangel: Die Bescheidbegründung hat die „Beurteilung der Rechtsfrage“ zu enthalten. Dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu „unterstellen“ hat (vgl. VwGH, 19.05.1994, 90/07/0121).
- a)Wesentlicher Verfahrensmangel: Die Bescheidbegründung hat die „Beurteilung der Rechtsfrage“ zu enthalten. Dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu „unterstellen“ hat vergleiche VwGH, 19.05.1994, 90/07/0121). Ein Begründungsmangel kann einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 42 Abs. 2Ein Begründungsmangel kann einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd Paragraph 42, Absatz 2 Z 3 Iit c VwGG bilden (StRsp des VwGH).Ziffer 3, Iit c VwGG bilden (StRsp des VwGH). Die erkennende Behörde hat in ihrer Begründung keinerlei Bezug auf die Bestimmungen des §§ 99, 100 NÖ JagdG genommen, sondern lediglich die Voraussetzungen der §§ 33 ff ForstG geprüft. Wie oben aber bereits ausgeführt, findet der gegenständliche Zaun seine Berechtigung im NÖ JagdG. Bei einer richtigen rechtlichen Subsumtion wäre die erkennende Behörde jedenfalls zu einem anderen Ergebnis — die Zulässigkeit des gegenständlichen Zaunes — gelangt. Die erkennende Behörde hat in ihrer Begründung keinerlei Bezug auf die Bestimmungen des Paragraphen 99, 100, NÖ JagdG genommen, sondern lediglich die Voraussetzungen der Paragraphen 33, ff ForstG geprüft. Wie oben aber bereits ausgeführt, findet der gegenständliche Zaun seine Berechtigung im NÖ JagdG. Bei einer richtigen rechtlichen Subsumtion wäre die erkennende Behörde jedenfalls zu einem anderen Ergebnis — die Zulässigkeit des gegenständlichen Zaunes — gelangt. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufgrund von Begründungsmängeln an wesentlichen Verfahrensmängeln leidet. Diese wesentlichen Verfahrensmängel behaften den Bescheid mit Rechtswidrigkeit, da bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften die einschreitende Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
- b)Verletzung von Verfahrensgrundsätzen: Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist nach § 37 AVG die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Diesem Zweck dient das Beweisverfahren. Hier ist das Vorliegen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes festzustellen. Dementsprechend hat die einschreitende Behörde sich darüber Kenntnis zu verschaffen, ob die für ihre Entscheidung relevanten Tatsachen vorliegen. Mangels anderer Bestimmungen ist hier der volle Beweis über das Vorliegen der relevanten Tatsachen von Nöten (vgl VwGH 18.04.1990, 89/16/0204).
- b)Verletzung von Verfahrensgrundsätzen: Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist nach Paragraph 37, AVG die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Diesem Zweck dient das Beweisverfahren. Hier ist das Vorliegen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes festzustellen. Dementsprechend hat die einschreitende Behörde sich darüber Kenntnis zu verschaffen, ob die für ihre Entscheidung relevanten Tatsachen vorliegen. Mangels anderer Bestimmungen ist hier der volle Beweis über das Vorliegen der relevanten Tatsachen von Nöten vergleiche VwGH 18.04.1990, 89/16/0204). Im AVG werden verschiedene Grundsätze normiert, die das Beweisverfahren determinieren. Die einschreitende Behörde hat folgende außer Acht gelassen: 1) Grundsatz der freien Beweiswürdigung Unter dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist wesentlich zu verstehen, dass eine Tatsache nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und vor allem sichere Anhaltspunkte für die Richtigkeit liefern konnten (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens zu §45 AVG, E 40). Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Diese Regelung bedeutet nicht, dass es der Behörde freigestellt wäre, eine Tatsache als erwiesen anzunehmen; sie ist nur nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat schlüssig auf Grund der Denkgesetzte vorzugehen (vgl Thienel,Unter dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist wesentlich zu verstehen, dass eine Tatsache nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und vor allem sichere Anhaltspunkte für die Richtigkeit liefern konnten vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens zu §45 AVG, E 40). Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Diese Regelung bedeutet nicht, dass es der Behörde freigestellt wäre, eine Tatsache als erwiesen anzunehmen; sie ist nur nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat schlüssig auf Grund der Denkgesetzte vorzugehen vergleiche Thienel, VerwaItungsverfahrensrecht, 2000, S167). Auch dieser verfahrensrechtliche Grundsatz wurde durch die einschreitende Behörde verletzt, da das bisherige Beweisverfahren und die aufgenommenen Beweise nicht dazu tauglich sind, einen Nachweis darüber zu erbringen, Aus den oben genannten Gründen ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und insofern ersatzlos zu beheben. Daher stellt der Beschwerdeführer die nachstehenden ANTRÄGE l. das zuständige Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, ll. das zuständige Verwaltungsgericht möge über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen.“ Aufgrund der Beschwerde hat das Gericht am 15.12.2015 – St. Pölten – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativaktes, Beweis durch den Zeugen *** und des Beschwerdeführers selbst erhoben. Es wurde auch Beweis durch Einholung von Befund und Gutachten eines dem Verfahren beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen erhoben. Es wird festgestellt: Im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu überprüfen.Im Rahmen der dem Gericht nach Paragraph 27, VwGVG zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu überprüfen. Folgende Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. sind für die Entscheidung relevant: § 1a ForstG 1975:Paragraph eins a, ForstG 1975:
(1)Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2)Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(2)Wald im Sinne des Absatz eins, sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(3)Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückwege).
(3)Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Absatz eins, auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückwege).
(4)Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten
(4)Nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, gelten
- a)unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,
- b)bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
- c)forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (Paragraph 23,) oder die Bannlegung ausgesprochen (Paragraph 30,) wurde,
- d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (Paragraph 2, Absatz 3,) handelt,
- e)Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.Grenzflächen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, des Staatsgrenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind. Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 finden Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 46 finden Anwendung.
(5)Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.
(5)Nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet Paragraph 4, Anwendung.
(6)Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.
(6)Auf die im Absatz 5, erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.
(7)Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet. § 33 ForstG 1975:Paragraph 33, ForstG 1975:
(1)Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
(1)Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 und des Paragraph 34,, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
(2)Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:
(2)Zu Erholungszwecken gemäß Absatz eins, dürfen nicht benützt werden: a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs.
§ 44Abs.
7 verfügt hat,Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des Paragraph 28, Absatz 3, Litera d,, Paragraph 41, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 7, verfügt hat,
- b)Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,
- c)Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des Paragraph 4, Absatz eins,, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.
(3)Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.
(3)Eine über Absatz eins, hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des Paragraph 34, Absatz 10, ersichtlich gemacht wurde.
(4)Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 10, bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff. ABGB) nicht ein.
(5)Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (Paragraphen 1452, ff. ABGB) nicht ein.
(6)Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden.
(6)Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 3, darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden. § 34 ForstG 1975:Paragraph 34, ForstG 1975:
(1)Unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).
(1)Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Absatz 2,) oder dauernd (Absatz 3,) ausgenommen werden (Sperre).
(2)Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:
- a)Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;
- b)Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;
- c)Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;
- d)Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert;
- e)Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.
(3)Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die
- a)aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;
- b)der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;
- c)der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
(4)Beabsichtigt der Waldeigentümer eine befristete Sperre von Waldflächen, deren Dauer vier Monate übersteigt, oder eine dauernde Sperre von Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat er hiefür bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen. In diesem Antrag, dem eine Lageskizze anzuschließen ist, sind die Grundstücksnummer, der Sperrgrund und die beabsichtigte Dauer der Sperre und gegebenenfalls die Größe der zu sperrenden Waldfläche anzugeben. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dies zur Erreichung des Zweckes der Sperre unumgänglich ist.
(5)Wald, der von der Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen wird, ist in den Fällen
- a)des Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 lit. b vom Waldeigentümer,des Absatz eins und des Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, vom Waldeigentümer,
- b)des § 33 Abs. 2 lit. a von der Behörde zu kennzeichnen. Flächen gemäß § 33 Abs. 2 lit. c sowie Flächen, hinsichtlich derer eine Kundmachung nach § 41 Abs. 3 erlassen worden ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, von der Behörde zu kennzeichnen. Flächen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, sowie Flächen, hinsichtlich derer eine Kundmachung nach Paragraph 41, Absatz 3, erlassen worden ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.
(6)Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.
(6)Die Kennzeichnung gemäß Absatz 5, ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.
(7)Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Abs. 2 und 3 sowie im § 33 Abs. 2 lit. a und b angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre
(7)Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Absatz 2 und 3 sowie im Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und b angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre
- a)in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d sowie des § 33 Abs. 2 lit. a auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege,in den Fällen des Absatz 2, Litera a bis d sowie des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege,
- b)in den Fällen des Abs. 2 lit. e, des Abs. 3 sowie des § 33 Abs. 2 lit. b auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte.in den Fällen des Absatz 2, Litera e,, des Absatz 3, sowie des Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte.
(8)Im Fall einer Sperre gemäß Abs. 3 hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.
(8)Im Fall einer Sperre gemäß Absatz 3, hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.
(9)Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer Sperre gemäß Abs. 1 oder eines Betretungsverbotes gemäß § 33 Abs. 2 lit. c zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, dürfen Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 7 in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen werden.
(9)Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer Sperre gemäß Absatz eins, oder eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, dürfen Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Absatz 7, in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen werden.
(10)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Arten der Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hinweistafeln sowie die Art der Ersichtlichmachung näher zu regeln. Bei befristeten Sperren ist auf oder unter der Hinweistafel Beginn und Ende der Sperre ersichtlich zu machen. Wenn mit Gefahren durch Waldarbeit zu rechnen ist, ist auf den Hinweistafeln darauf besonders zu verweisen. § 35 ForstG 1975:Paragraph 35, ForstG 1975:
(1)Die Behörde hat Sperren
- im Fall von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen,
- im Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Abs. 4 Berechtigten oderim Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Absatz 4, Berechtigten oder
- im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach § 34 Abs. 4im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach Paragraph 34, Absatz 4 auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
(2)Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.
(2)Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.
(3)Die Sperre ist unzulässig, wenn a) Gründe gemäß den §§ 33 Abs.
34 Abs.
3 nicht vorliegen,Gründe gemäß den Paragraphen 33, Absatz 2, oder 34 Absatz 2, oder 3 nicht vorliegen,
- b)in den Fällen des § 34 Abs. 4 durch sie der nach den örtlichen Verhältnissen nachweisbare Bedarf für Erholung nicht mehr gedeckt und dies auch durch Gestaltungseinrichtungen (§ 36 Abs. 5) nicht ausgeglichen werden kann,in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 4, durch sie der nach den örtlichen Verhältnissen nachweisbare Bedarf für Erholung nicht mehr gedeckt und dies auch durch Gestaltungseinrichtungen (Paragraph 36, Absatz 5,) nicht ausgeglichen werden kann,
- c)die Behörde festgestellt hat, daß der Waldeigentümer Vorschreibungen gemäß § 34 Abs. 8 nicht entsprochen hat.die Behörde festgestellt hat, daß der Waldeigentümer Vorschreibungen gemäß Paragraph 34, Absatz 8, nicht entsprochen hat.
(4)Antragsberechtigt im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind
(4)Antragsberechtigt im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind
- a)die Gemeinde, in der die gesperrte Fläche liegt,
- b)die nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs berufene Stelle,
- c)Organisationen, deren Mitglieder bisher die gesperrte Fläche regelmäßig begangen haben,
- d)der Waldeigentümer. Das vom erkennenden Gericht auf Grund der Beschwerdeerhebung durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben: Der Zeuge *** sagte aus: Es ist richtig, dass ich die gegenständliche Einzäunung, nach dem Gutachten vom 24.7.2014 von näher genannten drei Teilflächen hinsichtlich der Teilflächen 1 und 2 auf Grundlage § 99 NÖ JG akzeptierte und hinsichtlich der Teilfläche 3 (Größe 17
- ha)aus den im Verfahren näher dargelegten Gründen, so auch nach der Begründung in der angefochtenen Entscheidung die Voraussetzungen für eine Einzäunung aus Kulturschutzgründen nach § 99 leg.cit. NÖ JG nicht erkannte. Der Teil, wo ich als Amtsorgan die Entfernung der Zaunanlage forderte, ist im angefochtenen Bescheid im Plan rot eingezeichnet. Der in östlicher Richtung nach der Planunterlage verlaufende rote Strich wurde vom Beschwerdeführer nicht als Zaunanlage errichtet und ist vielmehr mit der Planunterlage zum Ausdruck gebracht, dass dort die Begrenzung der Teilflächen 1 und 2 durch Zaunanlage erfolgen könnte. Es ist richtig, dass ich die gegenständliche Einzäunung, nach dem Gutachten vom 24.7.2014 von näher genannten drei Teilflächen hinsichtlich der Teilflächen 1 und 2 auf Grundlage Paragraph 99, NÖ JG akzeptierte und hinsichtlich der Teilfläche 3 (Größe , 17
- ha)aus den im Verfahren näher dargelegten Gründen, so auch nach der Begründung in der angefochtenen Entscheidung die Voraussetzungen für eine Einzäunung aus Kulturschutzgründen nach Paragraph 99, leg.cit. NÖ JG nicht erkannte. Der Teil, wo ich als Amtsorgan die Entfernung der Zaunanlage forderte, ist im angefochtenen Bescheid im Plan rot eingezeichnet. Der in östlicher Richtung nach der Planunterlage verlaufende rote Strich wurde vom Beschwerdeführer nicht als Zaunanlage errichtet und ist vielmehr mit der Planunterlage zum Ausdruck gebracht, dass dort die Begrenzung der Teilflächen 1 und 2 durch Zaunanlage erfolgen könnte. Richtig ist, dass das Grundstück *** nur teilweise Wald im Sinn des Forstgesetzes 1955 darstellt und jener Bereich, wo der Zaun dieses Grundstück einzäunt, kein Wald ist, sondern Wiese. Die Einzäunung wurde ohne Antrag oder Bewilligung nach jagdgesetzlichen bzw. forstgesetzlichen Bestimmungen errichtet. Es hat, ob im Vorfeld der Zaunerrichtung oder nachher, das weiß ich heute nicht ,eine Beratung durch den Bezirksförster stattgefunden, welcher den Beschwerdeführer auf eine Unzulässigkeit der Einzäunung insgesamt hingewiesen hat. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Grundstücke, die im gegenständlichen Verfahren behandelt wurden, schon vor Inkrafttreten des Fortgesetztes 1975 so eingefriedet waren, wie von mir im Rahmen der forstfachlichen Begutachtung ab Oktober 2013 vorgefunden, so bestreite ich dieses Vorbringen, ist die Gegend bekannt und wäre mir aus meiner Tätigkeit eine Einfriedung wie die gegenständliche aufgefallen. Richtig ist, dass in der Gegend Fragmente alter Weidezäune feststellbar sind, nicht aber hingegen eine Einfriedung im vorgefunden Umfang. Eine schalenwilddichte Umfriedung wäre mir aufgefallen und sind Weidezäune in der Gegend traditionell mit ein- bzw. zweizeiligen Stacheldrahtumfriedungen ausgestattet. Am Tag der Erhebungen, 7.10., war im Übrigen die Zaunanlage noch nicht vollkommen fertiggestellt und habe ich Lücken feststellen können, durch welche Schalenwild in den umfriedenden Bereich gelangen konnte. Bei den Teilflächen 1 und 2 war der Grund der Einfriedung zum Schutz der Kulturen begründbar. Dort wurde einerseits vom Beschwerdeführer ein Kahlschlag vorgenommen und eine Wiederaufforstung in Aussicht gestellt bzw. vermochte der Beschwerdeführer auf Grund eines Windbruches, basierend ev. auf einer von ihm selbst durchgeführten Selbstauslichtung, eine Aufforstung wegen Windbruches nicht bezüglich der nunmehr betroffenen Teilfläche hat der Beschwerdeführer eine Walddurchforstung in den nächsten Jahren in Aussicht gestellt und diesen Umstand als Grund für die Einzäunungsmaßnahme herangezogen. Mangels Ersichtlichkeit zumindest von Vorarbeiten einer Durchforstung und Realisierung einer Waldverjüngung, lagen nicht die Voraussetzungen des § 99 NÖ JG, nämlich mangels des Bestandes einer zu schützenden Kultur, vor. Die Einzäunung wurde ohne Antrag oder Bewilligung nach jagdgesetzlichen bzw. forstgesetzlichen Bestimmungen errichtet. Es hat, ob im Vorfeld der Zaunerrichtung oder nachher, das weiß ich heute nicht ,eine Beratung durch den Bezirksförster stattgefunden, welcher den Beschwerdeführer auf eine Unzulässigkeit der Einzäunung insgesamt hingewiesen hat. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Grundstücke, die im gegenständlichen Verfahren behandelt wurden, schon vor Inkrafttreten des Fortgesetztes 1975 so eingefriedet waren, wie von mir im Rahmen der forstfachlichen Begutachtung ab Oktober 2013 vorgefunden, so bestreite ich dieses Vorbringen, ist die Gegend bekannt und wäre mir aus meiner Tätigkeit eine Einfriedung wie die gegenständliche aufgefallen. Richtig ist, dass in der Gegend Fragmente alter Weidezäune feststellbar sind, nicht aber hingegen eine Einfriedung im vorgefunden Umfang. Eine schalenwilddichte Umfriedung wäre mir aufgefallen und sind Weidezäune in der Gegend traditionell mit ein- bzw. zweizeiligen Stacheldrahtumfriedungen ausgestattet. Am Tag der Erhebungen, 7.10., war im Übrigen die Zaunanlage noch nicht vollkommen fertiggestellt und habe ich Lücken feststellen können, durch welche Schalenwild in den umfriedenden Bereich gelangen konnte. Bei den Teilflächen 1 und 2 war der Grund der Einfriedung zum Schutz der Kulturen begründbar. Dort wurde einerseits vom Beschwerdeführer ein Kahlschlag vorgenommen und eine Wiederaufforstung in Aussicht gestellt bzw. vermochte der Beschwerdeführer auf Grund eines Windbruches, basierend ev. auf einer von ihm selbst durchgeführten Selbstauslichtung, eine Aufforstung wegen Windbruches nicht bezüglich der nunmehr betroffenen Teilfläche hat der Beschwerdeführer eine Walddurchforstung in den nächsten Jahren in Aussicht gestellt und diesen Umstand als Grund für die Einzäunungsmaßnahme herangezogen. Mangels Ersichtlichkeit zumindest von Vorarbeiten einer Durchforstung und Realisierung einer Waldverjüngung, lagen nicht die Voraussetzungen des Paragraph 99, NÖ JG, nämlich mangels des Bestandes einer zu schützenden Kultur, vor. Auf Befragen durch den ASV: Die Sicht, meine Sicht der Dinge, aber auch die Sicht der Behörde hinsichtlich Einzäunungen im Wald, sind ausgesprochen restriktiv. Es hat sich in der Praxis immer wieder gezeigt, dass Einzäunungen zum Schutz der Kulturen dann kontraproduktiv sind, wenn die Übersicht nicht mehr gegeben ist. Es hat sich gezeigt, dass bei großflächigen Einzäunungen, wie im gegenständlichen Fall, eine schalenwildsichere Einfriedung, insbesondere wenn Schwarzwild vorkommt, gar nicht möglich ist und vielmehr in solchen Gattern Schalenwild größeren Schaden anrichtet. Ich selbst vertrete die Auffassung, dass Einfriedungen im Sinne von § 99 nur zum Schutz von Jungkulturen in einem überschaubaren Ausmaß zulässig sein sollten und in einem solchen Fall zum Aufkommen der Kultur Zäune nur geeignet sind, Kulturen gefährdendes oder schädigendes Wild abzuhalten. Besondere Einsicht für Einzäunungen von Schälschäden am angehenden Baumholz habe ich nicht, dies aus den dargelegten Gründen. Hinsichtlich des Wildaufkommens ist es richtig, dass nahezu alle heimischen Schalenwildarten, wenn auch der Rehwildbestand rückläufig erscheint, im gegenständlichen Gebiet, darunter auch Steinwild, vorkommt, das Gebiet jagdwirtschaftlich intensiv genutzt ist und ein hoher Verbissdruck besteht. Ob Steinwild tatsächlich auf den Grundstücken des BF sich aufhält, ist nicht bekannt; jedenfalls ist bekannt, dass Steinwild in der Nähe aufhältig ist. Die Rotwildbestände haben im Wiesenbachtal zugenommen. Die Sicht, meine Sicht der Dinge, aber auch die Sicht der Behörde hinsichtlich Einzäunungen im Wald, sind ausgesprochen restriktiv. Es hat sich in der Praxis immer wieder gezeigt, dass Einzäunungen zum Schutz der Kulturen dann kontraproduktiv sind, wenn die Übersicht nicht mehr gegeben ist. Es hat sich gezeigt, dass bei großflächigen Einzäunungen, wie im gegenständlichen Fall, eine schalenwildsichere Einfriedung, insbesondere wenn Schwarzwild vorkommt, gar nicht möglich ist und vielmehr in solchen Gattern Schalenwild größeren Schaden anrichtet. Ich selbst vertrete die Auffassung, dass Einfriedungen im Sinne von Paragraph 99, nur zum Schutz von Jungkulturen in einem überschaubaren Ausmaß zulässig sein sollten und in einem solchen Fall zum Aufkommen der Kultur Zäune nur geeignet sind, Kulturen gefährdendes oder schädigendes Wild abzuhalten. Besondere Einsicht für Einzäunungen von Schälschäden am angehenden Baumholz habe ich nicht, dies aus den dargelegten Gründen. Hinsichtlich des Wildaufkommens ist es richtig, dass nahezu alle heimischen Schalenwildarten, wenn auch der Rehwildbestand rückläufig erscheint, im gegenständlichen Gebiet, darunter auch Steinwild, vorkommt, das Gebiet jagdwirtschaftlich intensiv genutzt ist und ein hoher Verbissdruck besteht. Ob Steinwild tatsächlich auf den Grundstücken des BF sich aufhält, ist nicht bekannt; jedenfalls ist bekannt, dass Steinwild in der Nähe aufhältig ist. Die Rotwildbestände haben im Wiesenbachtal zugenommen. Hinsichtlich der Parzelle – ***, soweit Wiese, wäre bei Neuaufforstung eine Einzäunung sinnvoll. Auf Befragen des BFV: Schwarzwild habe ich selbst auf der Einzäunungsfläche nicht wahrgenommen, es kommt aber Schwarzwild als Wechselwild im betreffenden Bereich vor. Im umzäunten Bereich ist mir kein Schaden im Wiesenbereich aufgefallen. Wenn ich mich genau erinnere und in diesem Zusammenhang mir den Erhebungsbericht durchlese, habe ich heuer im Frühjahr selbst bei einer Begehung Schwarzwild im betreffenden Grundstücksbereich wahrgenommen. Der Beschwerdeführer gab n der Beschwerdeverhandlung an: Zu den Ausführungen des Zeugen möchte ich feststellen, dass ich entgegen den Feststellungen des Zeugen, wie heute vorgebracht, auf der Teilfläche 3 Durchforstungsmaßnahmen durchgeführt habe, die eindeutig auf dem Luftbildplan, den der ASV mit hat, als im Wald ausgelichtete Flächen erkennbar sind. Die ausgelichteten Bereiche sind auf eine persönliche Durchforstung zurückzuführen und beabsichtige ich dort Mischwald aufzuforsten. Geplant ist, den gesamten nach dem Luftbild als dicht bewaldet ersichtlichen Waldbestand sowie auf den Teilflächen links und rechts von Grundstück *** ersichtlich zu durchforsten und dort Mischwald auszupflanzen. Von mir als Waldbesitzer war niemals – ursprünglich – eine Einzäunung meines 20 ha umfassenden Waldgebietes geplant. Vielmehr hatte ich vor, in kleinen Teilbereichen des Waldes Kahlschläge vorzunehmen. Ich habe diesbezüglich das Einvernehmen mit der BH Wiener Neustadt hergestellt und hat mir der Bezirksförster bei den Gesprächen mitgeteilt, dass ein derartiges Vorhaben, Natura 2000 Gebiet, unzulässig ist. In der Folge habe ich entsprechend dieser Beratung mit einer Durchforstung im Teilbereich 1 und 2 begonnen, was sich wegen der Windsituation in den Folgejahren als eindeutiger Fehler herausstellte. Durch den Windschaden war eine Wiederbewaldung der Teilbereiche 1 und 2 notwendig und damit auch eine Einzäunung zum Schutz der Kulturen. Bei der Einzäunung, die im Nachhinein für zulässig erkannt wurde, der Teilstücke 1 und 2 habe ich auch den Teilbereich 3 miterfasst, hatte ich die Absicht, die Waldgrundstücke gleich mit zu durchforsten und neu auszupflanzen. Bereits vor der Einzäunung TB 3 habe ich bereits mit der Durchforstung der Waldgrundstücke rechts und links von Grundstück *** begonnen. Die (auf den) ausgelichteten Bereiche(
- n)hatte ich vor, bereits 2014 mit Mischwald neu aufzupflanzen, was aber wegen einer Erkrankung 2014 und der Trockenheit 2015 bisher noch nicht durchgeführt wurde. Über Befragen durch den Amtssachverständigen gibt der Beschwerdeführer an: Hinsichtlich der Wildstandsituation ist das so, dass das Gamswild auf meinen Grundstücken, den betreffenden Grundstücken, im Vergleich zu vorher stark zugenommen hat. Ich vermute, dass das Aufkommen des Gamswildes auf meinen Grundflächen mit dem Aufkommen des Steinwildes zusammenhängt. Das Gamswild wird vom Steinwild aus den ursprünglich angestammten Gebieten mehr oder weniger vertrieben und sucht sich neue Lebensräume. Wie (Wenn) *** am heutigen Tag ausgesagt hat, dass das Wild nicht eingezäunt war bzw. er sich nicht an eine Zaunanlage bzw. nur an Fragmente dort zu erinnern vermag, so ist das nicht richtig. Das gesamt Gebiet, das nunmehr von der Zaunanlage umschlossen ist, war immer schon eingezäunt. Die Einzäunung war immer schon vorhanden, allerdings als Weidezaun, Holzsteher und Stacheldrahtzaun. Diese Einzäunung wurde durch einen Wildzaun ersetzt. Ich kann mich genau erinnern, dass zu meiner Jugendzeit der Anblick von Gämsen recht selten war und maximal zwei Gämsen dort in der Woche aufgetreten sind. Heutzutage, bei der Zaunerrichtung, fiel das besonders auf, halten sich Gämsen ständig dort auf. Die Gämsen halten sich dort ständig in großer Zahl auf. Die Errichtung der Zaunanlage, meine Arbeitszeit ist nicht inkludiert, hat insgesamt € 35.000,-- bzw. bis € 40.000,-- betragen. Den Grund für die Errichtung der Zaunanlage bildete ausschließlich der Schutz meiner dortigen Kulturen. Bei Errichtung des Zaunes bin ich nicht davon ausgegangen, dass die Zaunanlage dauerhaft auf den Grundstücken verbleiben darf. Mir ist bekannt, dass Einzäunungen im Wald nur solange zulässig sind, solange dies zum Schutz von Kulturen notwendig ist. Bei der Errichtung des Zaunes bin ich von einer Lebensdauer von 10 bis 15 Jahren ausgegangen. Aus meiner Sicht hat die Zaunanlage gefruchtet und sieht man, dass Kulturen, darunter auch Tannen, früher kamen nie Tannen auf, sichtlich besser aufkommen. Ich habe vor, bzw. wie ausgeführt, bereits damit begonnen, das gesamte Teilstück 3 auszulichten. Ich habe mich bereits bei der Auslichtung zur Einfriedung des Teilstückes 3 entschieden. Bei der gänzlichen Umfriedung des Teilstückes 3 haben Kostengründe schon eine Rolle gespielt. Schälschäden waren für meine Vorgangsweise nicht ausschlaggebend. Schälschäden sind auf Teilgrundstück 3 schon ersichtlich, haben mich diese aber nicht so sehr aufgeregt, hat es sich bzw. handelt es sich dabei um Wald, in dem schon 100 Jahre nichts gemacht wurde, um Altbestand. Vorranging für die Einzäunung waren Zweckmäßigkeitserwägungen im Zusammenhang mit der beabsichtigen Durchforstung zum Aufkommen von Pflanzungen. Ich traue der Jagd eine jagdrechtliche Lösung des Problems nicht zu und war dies auch ein Grund für die gänzliche Einzäunung der betreffenden Grundstücke. Mittlerweile habe ich mit den Durchforstungsmaßnahmen fortgefahren und habe im westlichen Bereich der Teilfläche 3 zu den Grundstücken ***, *** bzw. *** hin, mit den Durchforstungsmaßnahmen fortgefahren. Ich habe zwischenzeitig einen nicht unbedeutenden Teil dieses Grundstückes, ich vermeine, dass dies auch der ASV, der am heutigen Tag anwesend ist und dem ich den Bereich gezeigt habe, bestätigen kann, fortgefahren (durchforstet). Der ASV bestätigt das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fortsetzung seiner Durchforstungsmaßnahmen. Der ASV bringt in diesem Zusammenhang vor: Herr *** hat mir den Bereich Durchforstung bei einem Lokalaugenschein selbst gezeigt. Hinsichtlich dieses Sachverhaltes bringt der Vertreter der Behörde vor, dass deswegen behördenseits eine Änderung der Sicht der Dinge, wenn mir persönlich Durchforstung nicht auffällig wurde, habe ich im Sommer das Waldgrundstück besucht, die für eine andere Betrachtung des Sachverhaltes sprechen, nicht essentiell erscheint. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich bei dem Wald um einen Altbestand, wie er ausführt, handelt, so kann ich dieses Vorbringen nicht unbedingt teilen und vermeine, dass eine Unterpflanzung als vorgelichteten Bestandes mit Laubholz im gegenständlichen Bereich nicht wirklich forstlichen Sinn macht. In diesem Zusammenhang wird vom Beschwerdeführer auf das waldbauliche Betriebskonzept und Bewirtschaftungs- und Aufforstungskonzept verwiesen, wonach eine Femelung und Durchforstung mit nachfolgender Einbringung von Laubhölzern für den betreffenden Bereich angeraten ist. Hinweisen möchte der Vertreter der Behörde, dass auf der Teilfläche 3 nicht alles Altbestände, Altholzbestände sind, die vorgelichtet bzw. verjüngt werden müssen. Seitens des Vertreters der Behörde wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers für die Einzäunungsmaßnahme aus seiner Sicht bzw. Behördensicht nicht ausreicht. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmungen des NÖ JG hinzuweisen und darauf, dass § 99 Abs. 1 NÖ JG voraussetzt, dass jagdliche Maßnahmen zur Verringerung des Wildbestandes nicht gereichen. Naturverjüngungen können per se keinen Grund für Einzäunungsmaßnahmen bilden. Vielmehr ist es auch nach den jagdlichen Vorschriften gesetzlich vorgesehen, dass Einzäunungsmaßnahmen erst dann greifen dürfen, wenn Naturverjüngungen in Folge von Verbissschäden mangels jagdlicher Regulierbarkeit nicht anders, als durch Einzäunungsmaßnahmen, in Griff zu bekommen sind. Seitens des Vertreters der Behörde wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers für die Einzäunungsmaßnahme aus seiner Sicht bzw. Behördensicht nicht ausreicht. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmungen des NÖ JG hinzuweisen und darauf, dass Paragraph 99, Absatz eins, NÖ JG voraussetzt, dass jagdliche Maßnahmen zur Verringerung des Wildbestandes nicht gereichen. Naturverjüngungen können per se keinen Grund für Einzäunungsmaßnahmen bilden. Vielmehr ist es auch nach den jagdlichen Vorschriften gesetzlich vorgesehen, dass Einzäunungsmaßnahmen erst dann greifen dürfen, wenn Naturverjüngungen in Folge von Verbissschäden mangels jagdlicher Regulierbarkeit nicht anders, als durch Einzäunungsmaßnahmen, in Griff zu bekommen sind. Zu diesem Vorbringen gibt der Vertreter des Beschwerdeführers folgende Stellungnahme ab: Das Vorbringen des Vertreters der Behörde entspricht nicht dem Gesetz. Das Vorbringen des Vertreters der Behörde ist kontra die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes betreffend Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen und findet danach keine Deckung. Vielmehr ist nach diesen Bestimmungen, § 99 NÖ JG, klar zum Ausdruck gebracht, dass jeder Grundbesitzer der Gefährdung seiner Kulturen durch gefährdendes oder schädigendes Wild, zum Abhalten dieses Wildes, zum Flächenschutz durch Errichtung von Zäunen bzw. sonstigen Umfriedungen berechtigt ist. Eine Hierarchie hinsichtlich des Flächenschutzes nach dem NÖ JG ist nicht vorgesehen. Nicht vorgesehen ist danach, dass erst in Bezug auf den Flächenschutz ein Einvernehmen mit der Jägerschaft herzustellen ist und erst nach dem Nichtfruchten von jagdlichen Maßnahmen eventuell mit Einfriedungsmaßnahmen begonnen werden dürfte. Vielmehr ist es nach § 99 Abs. 1 Recht des Grundbesitzers, ohne Koordination mit den Jagdausübungsberechtigten Zäune zum Schutz seiner Kulturen ev. zu errichten.Das Vorbringen des Vertreters der Behörde entspricht nicht dem Gesetz. Das Vorbringen des Vertreters der Behörde ist kontra die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes betreffend Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen und findet danach keine Deckung. Vielmehr ist nach diesen Bestimmungen, Paragraph 99, NÖ JG, klar zum Ausdruck gebracht, dass jeder Grundbesitzer der Gefährdung seiner Kulturen durch gefährdendes oder schädigendes Wild, zum Abhalten dieses Wildes, zum Flächenschutz durch Errichtung von Zäunen bzw. sonstigen Umfriedungen berechtigt ist. Eine Hierarchie hinsichtlich des Flächenschutzes nach dem NÖ JG ist nicht vorgesehen. Nicht vorgesehen ist danach, dass erst in Bezug auf den Flächenschutz ein Einvernehmen mit der Jägerschaft herzustellen ist und erst nach dem Nichtfruchten von jagdlichen Maßnahmen eventuell mit Einfriedungsmaßnahmen begonnen werden dürfte. Vielmehr ist es nach Paragraph 99, Absatz eins, Recht des Grundbesitzers, ohne Koordination mit den Jagdausübungsberechtigten Zäune zum Schutz seiner Kulturen ev. zu errichten. Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gibt der Rechtsmittelwerber an: Der Zaun wird regelmäßig von mir kontrolliert. Alle drei bis vier Wochen umrunde ich den gesamten Zaun. Unter Umrundung des Zaunes ist festzustellen, ob der Zaun ev. durch Windbruch oder bzw. durch andere Ereignisse eine Beschädigung aufweist. Im Rahmen der von mir angestrebten Naturverjüngung, sprich Durchmischung mit Laubwald, ist mir die Tanne auch sehr wichtig. Tanne, ein Aufkommen der Tanne ist mir sehr wichtig, weil die Tanne weniger empfindlich ist. Altbestand, jedenfalls im oberen Teil im nördlichen Teil der Teilfläche 3 ist Altbestand in dem von mir beschriebenen Alter. Im Wald wurde nie etwas getan und war das auch nicht möglich, waren wir damals maschinell dazu überhaupt nicht in der Lage. Das Einzige, was geschehen ist, ist, dass Bäume zum Zwecke der Gewinnung von Christbäumen teilweise gekappt wurden. Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige – der nach der gerichtlichen Beiziehung im gegenständlichen Verfahren einen Augenschein vornahm -hat folgenden Befund/ Gutachten abgegeben: Forstfachliches Gutachten Befund: Der gefertigte ASV für Jagdwesen nahm Einsicht in die Beschwerdeunterlagen, nutzte die landesinterne GIS Anwendung „Jagd-GIS“ und führte bereits am 11. Dezember 2015 eine Begehung vor Ort durch, bei der der Beschwerdeführer teilnahm und die relevanten Teilbereiche des eingezäunten Gebietes besichtigt wurden. Der Beschwerdeführer ist unter anderem Grundeigentümer der Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, mit einer Gesamtfläche von 25,0010 ha, die an der Bezirksgrenze zu *** auf einer Seehöhe von ca. 860 m bis ca. 1.050 m liegen. Diese Grundstücke liegen im Oberhangbereich des *** und reichen auf dem Bezirksgrenzkamm bis zur sog. „Wandwiese“, das gesamte Gebiet kann als zur Rückseite der „***“ gehörig gesehen werden. Erschlossen wird der annähernd rechteckige Grundstückskomplex durch eine Forststraße, die aus dem Westen kommend, den gesamten Komplex bis zum nordöstlichen Eck bei der Wandwiese führt. Die Grundstücke wurden laut Aussagen des Beschwerdeführers (BF) über mehrere Jahrzehnte vor und nach dem 2. Weltkrieg als Sommerweide (Waldweide) des bäuerlichen Betriebes *** genutzt (Abb. 1). Abb. 1 – gezäunte Grundstücke gelb, Zaun entlang der Außengrenze Dementsprechend devastiert zeigt sich der Baumbestand im nördlichen und mittleren Bereich, der im Wesentlichen dem Teilbereich 3 entspricht, der laut Erstbehörde widerrechtlich gesperrt sei. Der Waldbestand zeigt durchwegs gemischtes, in der Hauptsache ungepflegtes Altholz von Fichte und Tanne mit Ober- und Mittelschicht. Durch die jahrzehntelange Trittbelastung durch die Waldweide sind die Fichten stark von Rotfäule befallen. Eingemischt finden sich Kiefern und Lärchen und nur wenig Laubholz. Eine Erhöhung des Laubholzanteiles auf der Fläche ist der oberste Wunsch bzw. das, zusammen mit dem Forstsekretär der örtlichen Bezirksbauernkammer erarbeitete, waldbauliche Betriebsziel des BF. Er wolle mit Femelhieben bzw. Kleinstkahlhieben Licht in die Bestände bringen, um in den nächsten fünf bis zehn Jahren eine Naturverjüngung, vor allem der Tanne, zu ermöglichen. Laubhölzer, vor allem Bergahorn sollen in den Femellöchern horstweise künstlich eingebracht werden. Es wird zudem angedacht, die ehem. Weidefläche Nr. *** vollständig aufzuforsten. Leider sei durch die Etablierung einer freigelassenen Steinbockkolonie im Bereich der *** und der damit verbundenen Äsungskonkurrenz zum Gamswild, der Äsungsdruck durch eben dieses verdrängte Gamswild im Waldbereich des BF enorm angestiegen. Vor allem auf den großen Windwurfflächen der Winterstürme „Kyrill“ und „Paula“ aus den Jahren 2007 bis 2008 sei ohne Zäunung keine Verjüngung möglich. Daher entschloss sich der BF im Jahr 2013 zur Zäunung der gesamten Fläche, da er die gesamte Fläche verjüngen will. Der Zaun besteht aus starken Torstahlstehern, die im Felsboden über Bohrlöcher verankert wurden und daran befestigtem Maschendrahtzaun von 2,0 m Höhe ohne aufgesetzten Spanndrähten. Die Qualität des Zaunes kann als hochwertig beurteilt werden. Foto 2: Zaunausführung Vorkommendes Schalenwild ist hauptsächlich Reh- und Gamswild, Rotwild kommt als Wechselwild vor, sei im Zaunbereich aber nicht vorhanden. Am Tage der Begehung konnte kein Wildstück festgestellt bzw. gesichtet werden. Dennoch darf festgehalten werden, dass eine gut angenommene Salzlecke auf dem Wiesengrundstück Nr. *** und vereinzelte Verbissspuren an der Vegetation auf einen vorhandenen Wildbestand im Zaun hinweisen. Weiter darf festgehalten werden, dass die positiven Auswirkungen der Zäunung an der vorhandenen Naturverjüngung von Buche und Tanne bereits sichtbar sind. Die letzten beiden Jahrgänge der Triebe zeigen fast keinen Verbiss mehr bzw. dürfte nur sehr wenig Wild im Zaun vorhanden sein. Zusätzlich darf festgehalten werden, dass die dicht bestockten Bestandesteile, hier besonders die unterständigen Fichten und Tannen einer gewissen Gefährdung durch Rindenschälung von Rotwild ausgesetzt wären, würde sich hier Rotwild längere Zeit einstellen. Die Grundstücke sind Teil des Genossenschaftsjagdgebietes „***“ und hat der Jagdausübungsberechtigte (JAB) uneingeschränkten Zugang zur Fläche, es wird dort auch regelmäßig gejagt. Das moderne Schloss am Zufahrtstor stammt vom derzeitigen JAB und deutet auf ein positives Verhältnis zwischen BF und JAB hin. Gutachten: Kommt die Forstbehörde im Zuge der Überprüfung einer Waldsperre zu dem Schluss, dass die vorliegende Sperreinrichtung auf einem anderen Bundes- oder Landesgesetz beruht, kann sie dem Waldeigentümer an tauglichen Stellen (wo etwa Wege gekreuzt werden) die Errichtung von Überstiegen oder Toren mit Bescheid auftragen und die Sperreinrichtung (Sperre) in ihrem Bestand belassen. Unbestritten kann die ggs. Zäunung des gesamten Grundstückkomplexes als Waldsperre gewertet werden. In der vorgefundenen Ausführung ist es einer erholungssuchenden Person nur unter erheblichem Aufwand möglich, den Zaun zu überwinden und die eingezäunte Fläche zu erreichen. Vor allem der Verlauf des Forstweges dürfte für die erholungssuchende Bevölkerung eine gewisse Attraktivität aufweisen. Von der Forstbehörde BH Wr. Neustadt sind nach umfangreichem Schriftverkehr mit dem BF von der gesamten Zäunung, die den Grundstückkomplex der Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, komplett umschließt, lediglich der östliche Teilbereich als Kulturschutzzaun gegen Wildeinfluß nach dem NÖ Jagdgesetz akzeptiert worden. Aus forstfachlicher Sicht liegen derzeit, wie die Forstbehörde richtig festgestellt hat, vor allem für den derzeit vollbestockten Waldteil, der bis zur obersten Rechtskehre der Forststraße jeweils nördlich bzw. westlich derselben liegt, kein aktueller Sperrgrund als „Kulturschutz“ im Sinne einer Jungkultur von Bäumen vor. Für jene Waldteile, die bei einer Fahrt zur „Wandwiese“ jeweils rechts der Forststraße liegen und für die eventuell aufzuforstenden ehem. Weideflächen des Grundstückes Nr. *** könnte jedoch sehr wohl ein Schutzbedarf der Waldverjüngung, egal ob künstlich eingebracht oder natürlich angewachsen, erkannt werden. In den, durch die Waldweide entstandenen, bereits vorhandenen Bestandeslücken soll künstlich Laubholz (Bergahornheister) eingebracht werden und die Weidefläche *** eventuell vollständig aufgeforstet werden. Damit wäre ein Sperrgrund aus Flächen des „Kulturschutzes“ nach dem NÖ Jagdgesetz erkennbar. Nach Ansicht des unterfertigten ASV für Jagd- und Forstwesen ist jedoch aus ökonomischen Überlegungen eine Entfernung des neu errichteten Zaunes auf etwa einem Drittel der Zaunlänge und eine Neuerrichtung entlang der Bestandesgrenzen wirtschaftlich nicht sinnvoll und dem Bewirtschafter auch nur schwer zumutbar. Basierend auf dem vorliegenden waldbaulichen Konzept wäre es aus praktischer Erfahrung nicht undenkbar, die Zaunanlage als sinnvolle Unterstützung zur erfolgreichen Verjüngung der devastierten Waldbestände zu nützen. Dass die gesamte Zaunanlage nach erfolgreicher und gesicherter Naturverjüngung, spätestens nach flächigem Verjüngungserfolg mit mehr als 3,0 m durchgehender Pflanzenhöhe zu entfernen ist, sei jedoch klar gestellt. Aus forstfachlicher Sicht wäre es jedoch unsinnig, eine bereits vorhandene, qualitativ hochwertige Zaunanlage für den ggs. angestrebten Bestandesumbau nicht zu nützen, zumal der negative Einfluss des verdrängten Gamswildes auf die Waldverjüngung bekannt ist. Aus forstfachlicher Sicht sollte die Anlage daher bis zum Jahr 2029 in ihrer gesamten Ausdehnung bestehen bleiben, bis zum 30.6.2030 soll dann überprüft werden, ob das Verjüngungsziel erreicht wurde bzw. wäre bei Erreichung des Zieles in weiterer Folge der Zaun bis zum 31.12.2031 gänzlich zu entfernen. Zur Hintanhaltung von Nachteilen des Kulturschutzzaunes für die erholungssuchende Bevölkerung ist jedoch im Zufahrtsbereich (Zufahrtstor) ein Fußgänger-Überstieg einzurichten. Dieser Überstieg ist talseitig neben dem Zufahrtstor zu positionieren und so auszugestalten, dass eine „normale“ Familie mit Kleinkindern den Überstieg gefahrlos bewältigen kann. Der Überstieg ist bis zum 31. Mai 2016 fertigzustellen, um ein „Bewandern“ der gezäunten Fläche ab dem 1. Juni 2016 zu ermöglichen. Die Fertigstellung ist der Forstbehörde umgehend zu melden. Weitere Beweisanträge werden keine gestellt.“ Die Parteistellung und die Beschwerdelegitimation des Rechtsmittelwerbers steht im gegenständlichen Fall fest, wie festzustellen ist, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht erging und die- fristgerecht -erhobene Beschwerde der Behörde gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG unter Beischluss des Administrativaktes dem Gericht von der Behörde vorgelegt wurde. Die Parteistellung und die Beschwerdelegitimation des Rechtsmittelwerbers steht im gegenständlichen Fall fest, wie festzustellen ist, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht erging und die- fristgerecht -erhobene Beschwerde der Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG unter Beischluss des Administrativaktes dem Gericht von der Behörde vorgelegt wurde. Sofern der Rechtsmittelwerber sich im Gegenstand auf ein Vorliegen der Ausnahmebestimmung des § 184 Z 5 ForstG 1975 beruft, war für das erkennende Gericht nach der schlüssigen, widerspruchsfreien Aussage des *** eine Einsicht , dass die unzweifelhaft als Sperre von Wald letztlich qualifizierbare bauliche Errichtung dem vollem Umfang nach – somit mehr oder weniger - bereits so, wie letztlich beanstandet, vor dem Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 Bestand hatte, nicht unbedingt zu gewinnen. Auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Beweisverfahren, der von Errichtung der Zaunanlage spricht und die Kosten dafür benannte, war eine Feststellung, dass lediglich Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich eines „Altbestandes“ erfolgten, wenn der Gesetzgeber nach der Übergangsbestimmung ein Auslaufen von mit dem Forstgesetz 1975 nicht in Einklang stehenden baulichen Errichtungen im Wald in Kauf genommen hat, nicht zu treffen.Sofern der Rechtsmittelwerber sich im Gegenstand auf ein Vorliegen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 184, Ziffer 5, ForstG 1975 beruft, war für das erkennende Gericht nach der schlüssigen, widerspruchsfreien Aussage des *** eine Einsicht , dass die unzweifelhaft als Sperre von Wald letztlich qualifizierbare bauliche Errichtung dem vollem Umfang nach – somit mehr oder weniger - bereits so, wie letztlich beanstandet, vor dem Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 Bestand hatte, nicht unbedingt zu gewinnen. Auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Beweisverfahren, der von Errichtung der Zaunanlage spricht und die Kosten dafür benannte, war eine Feststellung, dass lediglich Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich eines „Altbestandes“ erfolgten, wenn der Gesetzgeber nach der Übergangsbestimmung ein Auslaufen von mit dem Forstgesetz 1975 nicht in Einklang stehenden baulichen Errichtungen im Wald in Kauf genommen hat, nicht zu treffen. Nach den Beweisergebnissen, wie dem unbedenklichen Akteninhalt, ist als erwiesen anzusehen, dass die Zaunanlage, so auch nach der im Verfahren hervorgekommenen, im Amtssachverständigengutachten detailliert beschriebenen Ausführung derselben, eine Sperre von Wald im Sinne von § 35 Abs. 1 ForstG 1975 darstellt. Dass es sich bei den in der angefochtenen Entscheidung näher präzisierten Grundstücken um Wald im Sinne von § 1a ForstG 1975 handelt, wurde in keiner Lage des Verfahrens jemals in Zweifel gezogen, wie unter einer, hier relevanten, Sperre bereits jede technische Einrichtung zu verstehen ist, die ihrer Art nach geeignet ist und dazu dient, das freie Betreten des Waldes auszuschließen oder zumindest zu behindern (vgl. VwGH vom 09.12.2013, 2013/10/0078 u.a.).Nach den Beweisergebnissen, wie dem unbedenklichen Akteninhalt, ist als erwiesen anzusehen, dass die Zaunanlage, so auch nach der im Verfahren hervorgekommenen, im Amtssachverständigengutachten detailliert beschriebenen Ausführung derselben, eine Sperre von Wald im Sinne von Paragraph 35, Absatz eins, ForstG 1975 darstellt. Dass es sich bei den in der angefochtenen Entscheidung näher präzisierten Grundstücken um Wald im Sinne von Paragraph eins a, ForstG 1975 handelt, wurde in keiner Lage des Verfahrens jemals in Zweifel gezogen, wie unter einer, hier relevanten, Sperre bereits jede technische Einrichtung zu verstehen ist, die ihrer Art nach geeignet ist und dazu dient, das freie Betreten des Waldes auszuschließen oder zumindest zu behindern vergleiche VwGH vom 09.12.2013, 2013/10/0078 u.a.). Als Sperre des Waldes ist nämlich eine Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch eine nach außen in Erscheinung tretende Willenserklärung zu verstehen, wobei dies bereits entweder ausdrücklich oder konkludent durch das Errichten einer Sperreinrichtung (vgl. VwGH vom 29.10.2007, 2006/10/0136) erfolgen kann. Als Sperre des Waldes ist nämlich eine Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch eine nach außen in Erscheinung tretende Willenserklärung zu verstehen, wobei dies bereits entweder ausdrücklich oder konkludent durch das Errichten einer Sperreinrichtung vergleiche VwGH vom 29.10.2007, 2006/10/0136) erfolgen kann. Im gegenständlichen Fall wurde Wald, mit Ausnahme eines als geringfügig zu erachtenden Wiesenteiles, eindeutig von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch bauliche Maßnahmen im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur herausgenommen. Wenn auch für das Gericht ein unmittelbarer forstgesetzlicher Titel für die Zulässigkeit der gegenständlichen Waldsperre nicht zu erkennen war, vermochte sich aber dennoch der Beschwerdeführer auf eine, für die Belassung der Sperreinrichtung sprechende, Rechtsbasis nach den Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes zu berufen. § 99 Abs. 1 NÖ JG berechtigt den Grundbesitzer, dies abseits besonderer Genehmigung oder eines „ Nichtgreifens“ von sonstigen jagdlichen Maßnahmen, das seine Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune oder andere Umfriedungen zu errichten, sohin zum Flächenschutz.Paragraph 99, Absatz eins, NÖ JG berechtigt den Grundbesitzer, dies abseits besonderer Genehmigung oder eines „ Nichtgreifens“ von sonstigen jagdlichen Maßnahmen, das seine Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune oder andere Umfriedungen zu errichten, sohin zum Flächenschutz. Wenn die Behörde nach den begründenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der entscheidungsgegenständlichen Teilfläche zu keiner Bestandsrechtfertigung auf landesgesetzlicher Rechtsbasis gelangte - arg. …. „Kulturschutzzaun für die im Spruch näher bezeichnete Fläche nicht erforderlich und sinnvoll ist …“ - und hinsichtlich der anderen Teilflächen nach § 35 Abs. 2 ForstG 1975 den Rechtsgrund des Flächenschutzes anerkannte, ist nach den Beweisergebnissen, den schlüssigen, nachvollziehbaren und präzisen Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen bezüglich der von der Maßnahme betroffenen Grundstücksteilflächen eine in § 99 Abs. 1 NÖJG gelegene Berechtigung zur Einzäunung dem Beschwerdeführer nicht abzusprechen. Wenn die Bestimmungen hinsichtlich des Verbotes der„ Waldsperre“ restriktiv zu sehen sind, wie in diesem Zusammenhang die Höhe getätigter Aufwendungen unberücksichtigt zu bleiben hat, hat der ASV schlüssig und nachvollziehbar hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angestrebten Bestandsumbaues eine Sinnhaftigkeit der Zaunanlage, wie ausgeführt, festgestellt. Der Rechtsmittelwerber vermochte demnach mit seinen nicht unnachvollziehbaren und glaubwürdigen, wie anschaulichen Ausführungen, das Gericht von der Ernsthaftigkeit einer bereits begonnenen Durchforstung der von der Umzäunung eingefriedeten Teilfläche 3 des dort befindlichen Waldes zu überzeugen. Er vermochte in diesem Zusammenhang weiters eine Notwendigkeit wegen eines verstärkten Aufkommens des Gamswildes in diesem Bereich glaubhaft zu machen. Da eine Nutzung der betreffenden Zaunanlage dem gesamten Umfang nach zur erfolgreichen Verjüngung der devastierten Waldbestände, wie eine Effektivität derselben im Sinne von § 99 NÖ JG festzustellen waren, lag auch eine im Flächenschutz iS von § 99 NÖ Jagdgesetz 1974 gelegene Begründetheit der Einzäunung des auf der Teilfläche 3 gelegenen Waldgrundstückes vor. Im Rahmen der Sachentscheidungsbefugnisse des Gerichtes ist festzustellen, dass nach den maßgeblichen Umständen zum Entscheidungszeitpunkt die im Flächenschutz gelegene Begründung vorlag, sodass ein forstbehördliches Vorgehen nur nach § 35 Abs. 2, 3. Satz, Forstgesetz 1975 in Betracht gekommen wäre. Wenn die Behörde nach den begründenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der entscheidungsgegenständlichen Teilfläche zu keiner Bestandsrechtfertigung auf landesgesetzlicher Rechtsbasis gelangte - arg. …. „Kulturschutzzaun für die im Spruch näher bezeichnete Fläche nicht erforderlich und sinnvoll ist …“ - und hinsichtlich der anderen Teilflächen nach Paragraph 35, Absatz 2, ForstG 1975 den Rechtsgrund des Flächenschutzes anerkannte, ist nach den Beweisergebnissen, den schlüssigen, nachvollziehbaren und präzisen Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen bezüglich der von der Maßnahme betroffenen Grundstücksteilflächen eine in Paragraph 99, Absatz eins, NÖJG gelegene Berechtigung zur Einzäunung dem Beschwerdeführer nicht abzusprechen. Wenn die Bestimmungen hinsichtlich des Verbotes der„ Waldsperre“ restriktiv zu sehen sind, wie in diesem Zusammenhang die Höhe getätigter Aufwendungen unberücksichtigt zu bleiben hat, hat der ASV schlüssig und nachvollziehbar hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angestrebten Bestandsumbaues eine Sinnhaftigkeit der Zaunanlage, wie ausgeführt, festgestellt. Der Rechtsmittelwerber vermochte demnach mit seinen nicht unnachvollziehbaren und glaubwürdigen, wie anschaulichen Ausführungen, das Gericht von der Ernsthaftigkeit einer bereits begonnenen Durchforstung der von der Umzäunung eingefriedeten Teilfläche 3 des dort befindlichen Waldes zu überzeugen. Er vermochte in diesem Zusammenhang weiters eine Notwendigkeit wegen eines verstärkten Aufkommens des Gamswildes in diesem Bereich glaubhaft zu machen. Da eine Nutzung der betreffenden Zaunanlage dem gesamten Umfang nach zur erfolgreichen Verjüngung der devastierten Waldbestände, wie eine Effektivität derselben im Sinne von Paragraph 99, NÖ JG festzustellen waren, lag auch eine im Flächenschutz iS von Paragraph 99, NÖ Jagdgesetz 1974 gelegene Begründetheit der Einzäunung des auf der Teilfläche 3 gelegenen Waldgrundstückes vor. Im Rahmen der Sachentscheidungsbefugnisse des Gerichtes ist festzustellen, dass nach den maßgeblichen Umständen zum Entscheidungszeitpunkt die im Flächenschutz gelegene Begründung vorlag, sodass ein forstbehördliches Vorgehen nur nach Paragraph 35, Absatz 2, 3, Satz, Forstgesetz 1975 in Betracht gekommen wäre. Da sich der Beschwerdeführer nicht zu Unrecht auf eine landesgesetzliche Erlaubnis, vgl. dazu VwGH vom 26.09.2011, Zl. 2005/10/0021, wegen der bereits auf der von der Einzäunung umschlossenen Waldfläche erfolgten Umsetzung einer im Flächenschutz begründeten Einzäunung - und damit Sperre des Waldes – zu berufen vermochte, verblieb nach den Besonderheiten des Falles für einen Entfernungsauftrag kein Raum.Da sich der Beschwerdeführer nicht zu Unrecht auf eine landesgesetzliche Erlaubnis, vergleiche dazu VwGH vom 26.09.2011, Zl. 2005/10/0021, wegen der bereits auf der von der Einzäunung umschlossenen Waldfläche erfolgten Umsetzung einer im Flächenschutz begründeten Einzäunung - und damit Sperre des Waldes – zu berufen vermochte, verblieb nach den Besonderheiten des Falles für einen Entfernungsauftrag kein Raum. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.784.001.2015