RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-161/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln, vom 25.01.2016, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der behördliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „Dauer von weiteren drei Monaten, das ist bis einschließlich 30.06.2016“ durch die Worte „Dauer eines weiteren Monates, das ist bis einschließlich 30.04.2016“ ersetzt wird.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der behördliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „Dauer von weiteren drei Monaten, das ist bis einschließlich 30.06.2016“ durch die Worte „Dauer eines weiteren Monates, das ist bis einschließlich 30.04.2016“ ersetzt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07.01.2016 wurde die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis einschließlich 31.03.2016 entzogen. Anlass hiefür war, dass festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte und im Zuge dieser Fahrt auch einen Verkehrsunfall verschuldet habe. Dagegen wurde Vorstellung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Alkotest nicht zum Unfallzeitpunkt, sondern erst später durchgeführt wurde und eine Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Unfalles nicht vorgelegen habe. Es habe sich um keinen sichtbaren Schaden gehandelt und wäre der Verursacher des Vorfalles überdies der gegnerische Lenker gewesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass aufgrund eines neuerlichen Anlassfalles die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von weiteren drei Monaten, das ist bis einschließlich 30.06.2016 nicht gegeben ist. Anlass hiefür war, dass der Beschwerdeführer neuerlich ein Fahrzeug gelenkt hatte, obwohl ihm der Führerschein vorläufig abgenommen worden war. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er nicht die Absicht gehabt hätte das Fahrzeug zu lenken. Aufgrund eines Ölverlustes in der Garage habe er dieses auf die abschüssige Ausfahrt gestellt und habe er versucht das Öl zu binden. Dabei sei ihm das Fahrzeug jedoch entglitten und er habe, um es nicht auf der Straße stehen zu lassen, es auf der gegenüber liegenden Seite der Fahrbahn abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Zunächst ist festzustellen, dass das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung insofern ein einheitliches Verfahren darstellt, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, demnach auch wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitz einer Lenkberechtigung sein soll bzw. ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sie aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen. Aufgrund der Tatsache, dass das Verfahren nunmehr beim Landesverwaltungsgericht anhängig war und dieses eine inhaltliche Beurteilung vorzunehmen hatte, waren, auch wenn die Behörde über die Vorstellung nicht gesondert entschieden hat und aufgrund des zweiten Vorfalles einen neuerlichen Bescheid erlassen hat, nunmehr vom Verwaltungsgericht unabhängig vom Stand des behördlichen Verfahrens, bei der Beurteilung sämtliche Vorfälle der Entscheidung zu Grunde zu legen. Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Am 31.12.2015 lenkte der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug, wobei der Alkoholisierungsgrad 0,47 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ergeben hat. Weiters kam es zu einem Verkehrsunfall, da es zu einer Berührung der Außenspiegel gekommen ist und zumindest ein Schaden am gegnerischen Fahrzeug festgestellt wurde. Ob dieser Unfall freilich durch den Beschwerdeführer verschuldet wurde oder nicht, konnte im Zuge des Verfahrens nicht festgestellt werden. Am 06.01.2016 lenkte der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, da er dieses von der Garage auf die Straße lenkte und auf dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand abstellte. Der gegenständliche Sachverhalt kann aufgrund der behördlichen Feststellungen, insbesondere der vorliegenden Zeugenaussagen und auch den Angaben des Beschwerdeführers selbst im Zusammenhalt mit dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung als erwiesen angesehen werden. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind die Lenkberechtigung zu entziehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Führerscheingesetz - FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind die Lenkberechtigung zu entziehen. Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist die Verkehrszuverlässigkeit. Bestimmte Tatsachen, aufgrund derer die Verkehrszuverlässigkeit nicht gegeben ist, sind u.a. das Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (§ 7 Abs. 3 Z 1 FSG) bzw. das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung oder trotz vorläufigen abgenommenen Führerscheines (§ 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG).Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist die Verkehrszuverlässigkeit. Bestimmte Tatsachen, aufgrund derer die Verkehrszuverlässigkeit nicht gegeben ist, sind u.a. das Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG) bzw. das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung oder trotz vorläufigen abgenommenen Führerscheines (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG). Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen (§ 25 Abs. 3 FSG).Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen (Paragraph 25, Absatz 3, FSG). Wird beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wird beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch auch eine der im § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt oder der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch auch eine der im Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt oder der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Als Maßstab für die gegenständliche Entziehungsdauer ist einerseits eine Alkoholisierung zu berücksichtigen, welche den Tatbestand des § 99 Abs. 1b StVO 1960 verwirklicht und andererseits das Lenken eines Fahrzeuges, obwohl der Führerschein vorläufig abgenommen war, welches den Tatbestand des § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG verwirklicht. Als Maßstab für die gegenständliche Entziehungsdauer ist einerseits eine Alkoholisierung zu berücksichtigen, welche den Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 verwirklicht und andererseits das Lenken eines Fahrzeuges, obwohl der Führerschein vorläufig abgenommen war, welches den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG verwirklicht. Bezüglich des Verkehrsunfalles konnte lediglich nachgewiesen werden, dass ein derartiger objektiv stattgefunden hat, nicht jedoch, dass dieser vom Beschwerdeführer auch verschuldet wurde. Er war daher bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nicht zu berücksichtigen. Hingegen steht fest, dass neuerlich ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wurde, obwohl der Führerschein vorläufig abgenommen war. Dieses Verhalten ist dem Beschwerdeführer zweifellos auch vorwerfbar, da es bei gehöriger Aufmerksamkeit vermieden hätte werden können. Dem Beschwerdeführer musste nämlich bewusst sein, dass er wegen vorläufig abgenommenen Führerscheines keinesfalls ein Kraftfahrzeug lenken darf. Dazu kommt noch, dass er gar nicht Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war und kann ihn daher auch das Vorbringen, er hätte das Fahrzeug wegen drohenden Ölverlustes aus der Garage fahren müssen, nicht entschuldigen. Das diesbezügliche Fehlverhalten ist daher zweifellos subjektiv vorwerfbar. Bezüglich der Wertung der festgestellten Tatsachen wird auf die ausführliche Begründung des behördlichen Bescheides verwiesen. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass aufgrund der festgestellten Tatsachen und der vorgenommenen Wertungen sowie der zu erstellenden Prognose die nunmehr festgesetzte Entziehungsdauer als angemessen zu bezeichnen ist, innerhalb derer mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit gerechnet werden kann. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.161.001.2016