RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-252/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Februar 2016, Zl. ***, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes sowie Verpflichtung zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Februar 2016, ***, wird ersatzlos behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 32 Abs. 5 WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 27, Absatz eins, 29, Absatz eins und 32 Absatz 5, WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) § 1175 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 i.d.g.F.)Paragraph 1175, ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811, i.d.g.F.) § 9 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraph 9, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 1 und 2, 27 sowie 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins und 2, 27 sowie 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Sachverhalt Mit Bescheid vom
- Februar 2016, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Melk nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens fest, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juni 1995, ***, „der Arbeitsgemeinschaft ***, *** erteilte, im Wasserbuch unter der Postzahl *** eingetragene wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Nassbaggerung auf Grundstück Nr. ***, KG ***, samt anschließender Wiederverfüllung…“ erloschen sei. Weiters wurde der „nunmehr Wasserberechtigten“ *** die Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, welche im Wesentlichen in der Errichtung von Grundwassersonden und der Untersuchung von Sondenwässern bestehen, aufgetragen. Als Rechtsgrundlagen sind die §§ 27 Abs. 1 lit.c sowie 29 Abs. 1 und 5 WRG 1959 angeführt. Mit Bescheid vom
- Februar 2016, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Melk nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens fest, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juni 1995, ***, „der Arbeitsgemeinschaft ***, *** erteilte, im Wasserbuch unter der Postzahl *** eingetragene wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Nassbaggerung auf Grundstück Nr. ***, KG ***, samt anschließender Wiederverfüllung…“ erloschen sei. Weiters wurde der „nunmehr Wasserberechtigten“ *** die Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, welche im Wesentlichen in der Errichtung von Grundwassersonden und der Untersuchung von Sondenwässern bestehen, aufgetragen. Als Rechtsgrundlagen sind die Paragraphen 27, Absatz eins, Litera c, sowie 29 Absatz eins und 5 WRG 1959 angeführt. Begründend werden eine Kurzfassung des Aktenverlaufs, das Ergebnis einer mündlichen Verhandlung und die angeführten Rechtsvorschriften wiedergegeben; in rechtlicher Hinsicht wird dargelegt, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juni 1995, ***, der Arbeitsgemeinschaft ***, *** eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, welche mittlerweile erloschen sei, weshalb nun das Erlöschensverfahren durchzuführen wäre. Die im Zuge der Erlöschensfeststellung aufzutragenden letztmaligen Vorkehrungen seien der *** als Rechtsnachfolgerin der genannten Arbeitsgemeinschaft aufzuerlegen. Der zitierte wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom
- Juni 1995 enthält den Spruch, dass der „Arbeitsgemeinschaft ***, ***“ eine wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Nassbaggerung mit anschließender Wiederverfüllung erteilt werde. Dieser Bescheid wurde „an die Arbeitsgemeinschaft ***, ***, ***“ adressiert. Gemäß dem Verteiler erging der Bescheid weiters an diverse Behörden und Dienststellen, die Stadtgemeinde ***, *** und *** (offenbar die damaligen Grundeigentümer), Kammern, Fischereirevierverbände, die Stadtgemeinde ***, die ÖBB, die EVN AG, Projektanten sowie das später bestellte wasserrechtliche Bauaufsichtsorgan. Im Betreff findet sich die Bezeichnung „Arbeitsgemeinschaft ***, ***“. Bescheidadressaten, die mit „***“ zu identifizieren wären, finden sich im Verteiler des Bescheides nicht. Gleiches gilt übrigens für den Bauaufsichtsbestellungsbescheid vom
- Juni 1995, ***, und den Baufristverlängerungsbescheid vom
- Dezember 1996, ***, welche ebenfalls lediglich an die Arbeitsgemeinschaft *** adressiert sind.
- Beschwerde Gegen den Bescheid vom
- Februar 2016, ***, richtet sich die Beschwerde der ***, worin diese bestreitet, zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes Wasserberechtigte gewesen zu sein, weshalb ihr auch allfällige letztmalige Vorkehrungen nicht aufgetragen werden dürften. Sie beantragt daher die Behebung des angefochtenen Bescheides.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 27.
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:Paragraph 27,
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
- a)durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
- b)durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach Paragraph 26, Absatz 3,;
- c)durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach Paragraph 21 a,;
- d)durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;durch Zurücknahme nach Absatz 3, oder Entziehung nach Absatz 4,;
- e)durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);durch Enteignung (Paragraph 64, Absatz 4,);
- f)durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
- g)durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
- h)durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, an einen bestimmten Zweck gebunden wurde. (…) § 29.
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29,
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. (…) § 32.
(5)Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.Paragraph 32,
(5)Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung. (…) ABGB § 1175.
(1)Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.Paragraph 1175,
(1)Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.
(2)Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.
(3)Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.
(4)Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist. AVG § 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Paragraph 9, Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
- Rechtliche Beurteilung Der angefochtene Bescheid hat die Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes und den damit verbundenen Ausspruch über die Erforderlichkeit von durch die Auflassung der Anlage notwendig werdenden Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 zum Inhalt. Voraussetzung für die Durchführung eines Erlöschensverfahrens und die Erlassung des dieses abschließenden Bescheides ist notwendigerweise, dass ursprünglich ein Wasserbenutzungsrecht (bzw. ein anderes Wasserrecht, auf das die Bestimmungen über Wasserbenutzungsanlagen Anwendung finden, vgl. im gegenständlichen Zusammenhang § 32 Abs. 5 WRG 1959) erteilt worden ist, welches aus einem der in § 27 WRG 1959 näher angeführten Gründe zwischenzeitlich untergegangen ist.Der angefochtene Bescheid hat die Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes und den damit verbundenen Ausspruch über die Erforderlichkeit von durch die Auflassung der Anlage notwendig werdenden Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 zum Inhalt. Voraussetzung für die Durchführung eines Erlöschensverfahrens und die Erlassung des dieses abschließenden Bescheides ist notwendigerweise, dass ursprünglich ein Wasserbenutzungsrecht (bzw. ein anderes Wasserrecht, auf das die Bestimmungen über Wasserbenutzungsanlagen Anwendung finden, vergleiche im gegenständlichen Zusammenhang Paragraph 32, Absatz 5, WRG 1959) erteilt worden ist, welches aus einem der in Paragraph 27, WRG 1959 näher angeführten Gründe zwischenzeitlich untergegangen ist. Die Beschwerdeführerin stellt diese Voraussetzungen nicht in Abrede, sondern bestreitet ihre Verpflichtung mit der Behauptung, letzter Wasserberechtigter wäre jemand anderer gewesen. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ist die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Sache nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingeschränkt. Sache im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht Adressatin des wasserrechtlichen Erlöschensbescheides und der Verpflichtung zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen ist oder nicht. Notwendige Bedingung hiefür ist, dass im gegenständlichen Fall überhaupt ein Erlöschensverfahren durchzuführen war. Das Gericht ist daher gemäß § 27 VwGVG auch befugt, diese zugrundeliegende Frage zu prüfen.Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ist die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Sache nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingeschränkt. Sache im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht Adressatin des wasserrechtlichen Erlöschensbescheides und der Verpflichtung zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen ist oder nicht. Notwendige Bedingung hiefür ist, dass im gegenständlichen Fall überhaupt ein Erlöschensverfahren durchzuführen war. Das Gericht ist daher gemäß Paragraph 27, VwGVG auch befugt, diese zugrundeliegende Frage zu prüfen. Voraussetzung für das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung wiederum ist (abgesehen von hier nicht interessierenden Fällen gesetzlicher Fiktion), dass eine solche mit Bescheid der Behörde erteilt wurde. Eine Bewilligung kann jedoch nur einer existierenden natürlichen oder juristischen Person erteilt werden; Verfahrensakte (und damit auch Bescheide) gegen Rechtsunfähige, also z.B. gegenüber einer nicht existierenden juristischen Person, sind unwirksam (VwGH 24.09.1968, 1908/65). Die Rechts- und damit Parteifähigkeit ist gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Voraussetzung für das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung wiederum ist (abgesehen von hier nicht interessierenden Fällen gesetzlicher Fiktion), dass eine solche mit Bescheid der Behörde erteilt wurde. Eine Bewilligung kann jedoch nur einer existierenden natürlichen oder juristischen Person erteilt werden; Verfahrensakte (und damit auch Bescheide) gegen Rechtsunfähige, also z.B. gegenüber einer nicht existierenden juristischen Person, sind unwirksam (VwGH 24.09.1968, 1908/65). Die Rechts- und damit Parteifähigkeit ist gemäß Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Im vorliegenden Fall richtet sich der maßgebliche wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom
- Juni 1995, ***, an ein als „Arbeitsgemeinschaft ***“ bezeichnetes Gebilde. Der Zusammenschluss zweier oder mehrerer (juristischer) Personen zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit dem Zweck, gemeinsam einen bestimmten Bauauftrag durchzuführen, stellt eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 1175 ABGB dar (vgl. z.B. VwGH 10.12.2014, 2012/02/0102 mwN sowie unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte, z.B. OGH vom 25.03.2003, 1 Ob 110/02m). Solchen Erwerbsgesellschaften fehlt nach ständiger Rechtsprechung die Rechtspersönlichkeit und damit die Parteifähigkeit im verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren (vgl. z.B. VwGH 16.09.2009, 2007/05/0188).Im vorliegenden Fall richtet sich der maßgebliche wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom
- Juni 1995, ***, an ein als „Arbeitsgemeinschaft ***“ bezeichnetes Gebilde. Der Zusammenschluss zweier oder mehrerer (juristischer) Personen zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit dem Zweck, gemeinsam einen bestimmten Bauauftrag durchzuführen, stellt eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des Paragraph 1175, ABGB dar vergleiche z.B. VwGH 10.12.2014, 2012/02/0102 mwN sowie unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte, z.B. OGH vom 25.03.2003, 1 Ob 110/02m). Solchen Erwerbsgesellschaften fehlt nach ständiger Rechtsprechung die Rechtspersönlichkeit und damit die Parteifähigkeit im verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren vergleiche z.B. VwGH 16.09.2009, 2007/05/0188). Damit konnte im vorliegenden Fall auch der „Arbeitsgemeinschaft ***“ eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden; in diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob etwa bei Einbringung des Antrags erkennbar gewesen wäre, dass es sich bei Anführung der „ARGE“ bloß um eine verfehlte Parteienbezeichnung handelte, die – wie im vorzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen – in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG einer Berichtigung zugänglich gewesen wäre. Maßgeblich für die hier interessierende Frage des Vorliegens eines verliehenen Wasserrechtes (zu irgendeinem Zeitpunkt) ist nämlich allein der Inhalt des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides und die darauf bezügliche Zustellverfügung.Damit konnte im vorliegenden Fall auch der „Arbeitsgemeinschaft ***“ eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden; in diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob etwa bei Einbringung des Antrags erkennbar gewesen wäre, dass es sich bei Anführung der „ARGE“ bloß um eine verfehlte Parteienbezeichnung handelte, die – wie im vorzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen – in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Berichtigung zugänglich gewesen wäre. Maßgeblich für die hier interessierende Frage des Vorliegens eines verliehenen Wasserrechtes (zu irgendeinem Zeitpunkt) ist nämlich allein der Inhalt des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides und die darauf bezügliche Zustellverfügung. Der Umstand, dass (lediglich) im Betreff des Bescheides auch die die Arbeitsgemeinschaft bildenden Unternehmen genannt sind, ändert daran nichts. Abgesehen von offensichtlich unvollständigen und nicht eindeutig individualisierenden Gesellschaftsbezeichnungen sind diese Unternehmen weder im Spruch als Bewilligungsadressaten genannt noch wurde die Zustellung an diese verfügt, sodass ihnen gegenüber der Bewilligungsbescheid auch dann nicht wirksam werden konnte, wenn er ihnen tatsächlich zugekommen sein sollte. Die Adressierung einer Erledigung an ein rechtlich nicht existierendes Gebilde kann keine Rechtswirkung entfalten (vgl. VwGH
- 04.1989, 89/01/0015, 21.07.1993, 91/13/0162). Eine Umdeutung des Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH
- 1992, 91/15/0085). Die Aussage, dass eine an ein nicht mehr existierendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigung nicht dadurch Bescheidwirksamkeit erlangen kann, dass sie (körperlich) in die Hände des Rechtsnachfolgers gelangt (VwGH 21.07.2005, 2005/05/0187), ist auch auf den Fall der Adressierung an ein von vornherein nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Gebilde übertragbar, wie hier eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern. Ein solches tatsächliches Zukommen ist für die Beurteilung der Bescheidqualifikation in keiner Weise maßgeblich (vgl. wiederum VwGH 21.07.1993, 91/13/0162).Die Adressierung einer Erledigung an ein rechtlich nicht existierendes Gebilde kann keine Rechtswirkung entfalten vergleiche VwGH
- 04.1989, 89/01/0015, 21.07.1993, 91/13/0162). Eine Umdeutung des Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH
- 1992, 91/15/0085). Die Aussage, dass eine an ein nicht mehr existierendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigung nicht dadurch Bescheidwirksamkeit erlangen kann, dass sie (körperlich) in die Hände des Rechtsnachfolgers gelangt (VwGH 21.07.2005, 2005/05/0187), ist auch auf den Fall der Adressierung an ein von vornherein nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Gebilde übertragbar, wie hier eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern. Ein solches tatsächliches Zukommen ist für die Beurteilung der Bescheidqualifikation in keiner Weise maßgeblich vergleiche wiederum VwGH 21.07.1993, 91/13/0162). Sohin ergibt sich, dass der Bescheid vom
- Juni 1995 gegenüber dem intendierten Bewilligungsträger mangels dessen Parteifähigkeit nicht in Wirksamkeit treten konnte. Ein (subjektives) Recht ohne Rechtsträger ist jedoch undenkbar. Daraus folgt, dass eine wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Nassbaggerung samt anschließende Wiederverfüllung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Bescheid vom
- Juni 1995, ***, niemals rechtswirksam eingeräumt worden ist. Da sohin ein Wasser(benutzungs)recht im gegenständlichen Zusammenhang nie entstanden ist, konnte es auch nicht erlöschen. Folgerichtig liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Erlöschensbescheides und damit verbunden für die Erteilung letztmaliger Vorkehrungen nicht vor. Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grunde ersatzlos zu beheben. Die Frage, ob die angeordneten Erkundungsmaßnahmen überhaupt Gegenstand letztmaliger Vorkehrungen sein könnten, war daher nicht mehr zu prüfen (zum Zweck letztmaliger Vorkehrungen vgl. die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- Februar 2015, LVwG-AV-110/001-2015). Auf § 138 WRG 1959 wird hingewiesen.Die Frage, ob die angeordneten Erkundungsmaßnahmen überhaupt Gegenstand letztmaliger Vorkehrungen sein könnten, war daher nicht mehr zu prüfen (zum Zweck letztmaliger Vorkehrungen vergleiche die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- Februar 2015, LVwG-AV-110/001-2015). Auf Paragraph 138, WRG 1959 wird hingewiesen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG bedurfte es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bedurfte es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht. Diese Entscheidung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen zu lösen waren, die noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gewesen wären (vgl. die zitierte Judikatur), wobei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht widersprüchlich ist. Daher ist die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zuzulassen (§ 25a Abs. 1 VwGG).Diese Entscheidung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen zu lösen waren, die noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gewesen wären vergleiche die zitierte Judikatur), wobei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht widersprüchlich ist. Daher ist die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zuzulassen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.252.001.2016