G keine Folge gegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht Partei, da er weder Beschuldigter noch “Privatkläger” oder Privatbeteiligter sei. Dem Auskunftsbegehren stünden die Regelungen der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzgesetzes 2000 entgegen. Da eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Auskunftserteilung über die angefragten Daten nicht bekannt sei und die Ausforschung der Adresse ausschließlich zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Beschuldigten dienen solle, träfen keine der in § 8 Abs. 4 DSG normierten Ausnahmeregelungen zu. Die Geheimhaltungspflicht werde daher als vorrangig erachtet.Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau (im Folgenden: “Behörde”) hat mit Bescheid vom 14.1.2016, ***, dem “Antrag auf Akteneinsicht in das Verwaltungsstrafverfahren gegen *** bzw. Bekanntgabe personenbezogener Daten”
Paragraph 17, Absatz eins und 4 AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG keine Folge gegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht Partei, da er weder Beschuldigter noch “Privatkläger” oder Privatbeteiligter sei. Dem Auskunftsbegehren stünden die Regelungen der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzgesetzes 2000 entgegen. Da eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Auskunftserteilung über die angefragten Daten nicht bekannt sei und die Ausforschung der Adresse ausschließlich zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Beschuldigten dienen solle, träfen keine der in Paragraph 8, Absatz 4, DSG normierten Ausnahmeregelungen zu. Die Geheimhaltungspflicht werde daher als vorrangig erachtet. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht möge “urteilsförmig erkennen”, dass er “gegenüber der belangten Behörde Anspruch auf Auskunft über die Wohnadresse des *** habe”, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Vorangegangen sei ein Verfahren nach Halterauskunft, um den Halter des Kfz mit dem Kennzeichen ***, das am 7.1.2014 entgegenstehenden Hinweistafeln zum Trotz auf der Liegenschaft “des Klägers” geparkt gewesen sei, ausfindig zu machen, um gegen diesen eine Besitzstörungsklage zu erheben. Am 13.1.2014 habe unter Einhebung einer Verwaltungsabgabe der Magistrat der Stadt Krems an der Donau Name (***), Geburtsdatum (***) und Adresse (***, ***) mitgeteilt. An diesen Ort sei eine Zustellung jedoch unmöglich gewesen, weil der Genannte dort unbekannt sei. Daraus habe sich der Verdacht der Verletzung des § 42 Abs. 1 KFG ergeben, der am 7.2.2014 angezeigt worden sei. Durch den angefochtenen Bescheid sei er in seinem Recht auf Auskunft verletzt. Der Zweck der Zulassungsevidenz bestehe u.a. darin, Personen, die zivilrechtliche Ansprüche gegen den Kfz-Halter glaubhaft machen, Kenntnisse über die Person des Halters und über die für zivilrechtliche Verfahren gegen diesen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Wenn sich solche Daten als falsch erwiesen und der potentiell Geschädigte die Behörde zu Verfolgungshandlungen auffordere, könne bei ordnungsgemäßer Verwaltung erwartet werden, dass die Behörde die richtigen Daten ermittle und Anfragen nach diesen beantworten könne und dies auch tue. Der als einheitliche Behörde anzusehende Magistrat habe nach folgenden Kriterien diese Auskunft zu erteilen: Die Berufung des angefochtenen Bescheids auf § 8 Abs 4 DSG sei offenkundig falsch. Das überwiegende Interesse des Betroffenen als Grundlage für die Datenverwendung sei gegeben, weil sonst die Verpflichtung, Auskünfte aus der Zulassungsevidenz zu erteilen, durch das DSG “deerogiert wären”. Das Interesse des Beschuldigten des Verfahrens nach dem VStG, in dem die wahre Anschrift desselben festgestellt werde, auf Geheimhaltung könne nämlich nur als minimal eingeschätzt werden, hätte er doch bei rechtmäßigem Verhalten die Adresse ohnedies der Behörde bekanntgeben müssen. Im Übrigen stehe § 8 Abs. 4 DSG unter Vorbehalt des § 8 Abs 2 DSG, wobei die Wohnsitzdaten wegen der Zugänglichkeit über die Halterevidenz ohnedies mitteilungspflichtig seien. Es wäre grotesk, hätte der potentiell Geschädigte nur Anspruch auf falsche Datenauskünfte aus der vorliegendenfalls eben falschen Zulassungsevidenz, aber keinen Anspruch auf die richtigen Daten, die er zur Rechtsverfolgung benötige. Wenngleich ihm die Stellung eines Privatbeteiligten nicht zukomme, sei notorisch, dass er auf Grund des deiiktischen Verhaltens des *** unmittelbar geschädigt sei (erhöhte Anwaltskosten, frustrierte Gerichtsgebühren und Verwaltungsabgaben). Er sei daher Partei iSd. § 8 AVG, sodass ihm auch “die von der Behörde abgesprochenen Rechts
. § 17 AVG” zustünden. Schließlich könne der verfassungsrechtlich verheißene Anspruch auf Auskunft nicht durch jede einfachgesetzliche Verschwiegenheitspflicht ausgehebelt werden.In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht möge “urteilsförmig erkennen”, dass er “gegenüber der belangten Behörde Anspruch auf Auskunft über die Wohnadresse des *** habe”, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Vorangegangen sei ein Verfahren nach Halterauskunft, um den Halter des Kfz mit dem Kennzeichen ***, das am 7.1.2014 entgegenstehenden Hinweistafeln zum Trotz auf der Liegenschaft “des Klägers” geparkt gewesen sei, ausfindig zu machen, um gegen diesen eine Besitzstörungsklage zu erheben. Am 13.1.2014 habe unter Einhebung einer Verwaltungsabgabe der Magistrat der Stadt Krems an der Donau Name (***), Geburtsdatum (***) und Adresse (***, ***) mitgeteilt. An diesen Ort sei eine Zustellung jedoch unmöglich gewesen, weil der Genannte dort unbekannt sei. Daraus habe sich der Verdacht der Verletzung des Paragraph 42, Absatz eins, KFG ergeben, der am 7.2.2014 angezeigt worden sei. Durch den angefochtenen Bescheid sei er in seinem Recht auf Auskunft verletzt. Der Zweck der Zulassungsevidenz bestehe u.a. darin, Personen, die zivilrechtliche Ansprüche gegen den Kfz-Halter glaubhaft machen, Kenntnisse über die Person des Halters und über die für zivilrechtliche Verfahren gegen diesen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Wenn sich solche Daten als falsch erwiesen und der potentiell Geschädigte die Behörde zu Verfolgungshandlungen auffordere, könne bei ordnungsgemäßer Verwaltung erwartet werden, dass die Behörde die richtigen Daten ermittle und Anfragen nach diesen beantworten könne und dies auch tue. Der als einheitliche Behörde anzusehende Magistrat habe nach folgenden Kriterien diese Auskunft zu erteilen: Die Berufung des angefochtenen Bescheids auf Paragraph 8, Absatz 4, DSG sei offenkundig falsch. Das überwiegende Interesse des Betroffenen als Grundlage für die Datenverwendung sei gegeben, weil sonst die Verpflichtung, Auskünfte aus der Zulassungsevidenz zu erteilen, durch das DSG “deerogiert wären”. Das Interesse des Beschuldigten des Verfahrens nach dem VStG, in dem die wahre Anschrift desselben festgestellt werde, auf Geheimhaltung könne nämlich nur als minimal eingeschätzt werden, hätte er doch bei rechtmäßigem Verhalten die Adresse ohnedies der Behörde bekanntgeben müssen. Im Übrigen stehe Paragraph 8, Absatz 4, DSG unter Vorbehalt des Paragraph 8, Absatz 2, DSG, wobei die Wohnsitzdaten wegen der Zugänglichkeit über die Halterevidenz ohnedies mitteilungspflichtig seien. Es wäre grotesk, hätte der potentiell Geschädigte nur Anspruch auf falsche Datenauskünfte aus der vorliegendenfalls eben falschen Zulassungsevidenz, aber keinen Anspruch auf die richtigen Daten, die er zur Rechtsverfolgung benötige. Wenngleich ihm die Stellung eines Privatbeteiligten nicht zukomme, sei notorisch, dass er auf Grund des deiiktischen Verhaltens des *** unmittelbar geschädigt sei (erhöhte Anwaltskosten, frustrierte Gerichtsgebühren und Verwaltungsabgaben). Er sei daher Partei iSd. Paragraph 8, AVG, sodass ihm auch “die von der Behörde abgesprochenen Rechts
. Paragraph 17, AVG” zustünden. Schließlich könne der verfassungsrechtlich verheißene Anspruch auf Auskunft nicht durch jede einfachgesetzliche Verschwiegenheitspflicht ausgehebelt werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde vorgelegt hat, hat darüber wie folgt erwogen: Vorausgeschickt sei, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes “Sache” des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit sein kann, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat, und es dem Verwaltungsgericht daher verwehrt ist, über ein in der Beschwerde gestelltes Feststellungsbegehren zu entscheiden (vgl. VwGH vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). “Sache” des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann also nur die Frage sein, ob die Behörde die mit Mail vom 21.12.2015 begehrte “Mitteilung” zu Recht oder Unrecht verweigert hat; für das begehrte “urteilsförmige Erkennen”, also die Feststellung, dass der Beschwerdeführer “gegenüber der belangten Behörde Anspruch auf Auskunft über die Wohnadresse des *** habe”, gibt es keine Grundlage. Das erkennende Gericht deutet den Beschwerdeantrag dahingehend, dass der Beschwerdeführer damit implizit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.Vorausgeschickt sei, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes “Sache” des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit sein kann, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat, und es dem Verwaltungsgericht daher verwehrt ist, über ein in der Beschwerde gestelltes Feststellungsbegehren zu entscheiden vergleiche VwGH vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). “Sache” des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann also nur die Frage sein, ob die Behörde die mit Mail vom 21.12.2015 begehrte “Mitteilung” zu Recht oder Unrecht verweigert hat; für das begehrte “urteilsförmige Erkennen”, also die Feststellung, dass der Beschwerdeführer “gegenüber der belangten Behörde Anspruch auf Auskunft über die Wohnadresse des *** habe”, gibt es keine Grundlage. Das erkennende Gericht deutet den Beschwerdeantrag dahingehend, dass der Beschwerdeführer damit implizit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt. Das Begehren des Beschwerdeführers vom 21.12.2015 ist seinem Wortlaut nach gar nicht auf Akteneinsicht in einen bestimmten Akt gerichtet, sondern eindeutig (bloß) auf eine “Mitteilung” der Behörde an ihn, “ob das Strafverfahren zur Ausforschung des *** Fführte und welche Anschrift des Genannten in Erfahrung gebracht werden konnte”. Er kann in dieser Hinsicht durch die Nichtgewährung von Akteneinsicht in keinen Rechten verletzt sein (vgl. VwGH vom 14.4.2010, 2007/08/0125, wonach die Gebrauchnahme von einem allfälligen Recht auf Akteneinsicht zwar keinen förmlichen Antrag, allerdings doch ein konkretes Verlangen nach Einsicht in die Akten eines bestimmten Verfahrens oder nach Abschriftnahme voraussetzt). Abgesehen davon ist der Behörde beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer als Anzeiger einer Verwaltungsübertretung im deshalb eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung (da er weder der Beschuldigte noch Privatankläger oder Privatbeteiligter ist) und daher auch kein Recht auf Akteneinsicht zukommt (vgl. dazu VwGH vom 14.1.1983, 82/02/0237, wonach einer Person nicht schon deshalb Parteistellung in einem Verwaltungsstrafverfahren zukommt, weil sie der Behörde eine Verwaltungsübertretung angezeigt hat). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten “Schäden” durch Anwaltskosten, Gerichtsgebühren und Verwaltungsabgaben vermögen ihm im Zusammenhang mit dem angezeigten Delikt nicht die Stellung eines Privatbeteiligten im Sinne des § 57 VStG zu begründen.Das Begehren des Beschwerdeführers vom 21.12.2015 ist seinem Wortlaut nach gar nicht auf Akteneinsicht in einen bestimmten Akt gerichtet, sondern eindeutig (bloß) auf eine “Mitteilung” der Behörde an ihn, “ob das Strafverfahren zur Ausforschung des *** Fführte und welche Anschrift des Genannten in Erfahrung gebracht werden konnte”. Er kann in dieser Hinsicht durch die Nichtgewährung von Akteneinsicht in keinen Rechten verletzt sein vergleiche VwGH vom 14.4.2010, 2007/08/0125, wonach die Gebrauchnahme von einem allfälligen Recht auf Akteneinsicht zwar keinen förmlichen Antrag, allerdings doch ein konkretes Verlangen nach Einsicht in die Akten eines bestimmten Verfahrens oder nach Abschriftnahme voraussetzt). Abgesehen davon ist der Behörde beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer als Anzeiger einer Verwaltungsübertretung im deshalb eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung (da er weder der Beschuldigte noch Privatankläger oder Privatbeteiligter ist) und daher auch kein Recht auf Akteneinsicht zukommt vergleiche dazu VwGH vom 14.1.1983, 82/02/0237, wonach einer Person nicht schon deshalb Parteistellung in einem Verwaltungsstrafverfahren zukommt, weil sie der Behörde eine Verwaltungsübertretung angezeigt hat). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten “Schäden” durch Anwaltskosten, Gerichtsgebühren und Verwaltungsabgaben vermögen ihm im Zusammenhang mit dem angezeigten Delikt nicht die Stellung eines Privatbeteiligten im Sinne des Paragraph 57, VStG zu begründen.
0020-4, regelt dieses Gesetz das Recht auf Auskunft von Verwaltungsorganen.
Paragraph eins, Ziffer eins, NÖ Auskunftsgesetz, Landesgesetzblatt 0020-4, regelt dieses Gesetz das Recht auf Auskunft von Verwaltungsorganen.
1 leg. cit. hat jeder das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. hat jeder das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
2 leg. cit. gilt dieser Abschnitt 1 (“Allgemeines Auskunftsrecht”) nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 (“Umweltinformation”) verlangt werden kann.
Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. gilt dieser Abschnitt 1 (“Allgemeines Auskunftsrecht”) nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 (“Umweltinformation”) verlangt werden kann.
1 leg. cit. darf die Auskunft nur in folgenden Fällen verweigert werden:
Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. darf die Auskunft nur in folgenden Fällen verweigert werden:
1 leg. cit. kann der Auskunftssuchende, wenn die Auskunft nicht erteilt wird, verlangen, dass die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.
Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. kann der Auskunftssuchende, wenn die Auskunft nicht erteilt wird, verlangen, dass die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.
Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung
KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 hat die (Zulassungs-)Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung
Paragraph 31 a, KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
1 Meldegesetz 1991 hat die Meldebehörde auf Verlangen gegen Nachweis der Identität im Umfang des § 16 Abs. 1 aus dem Zentralen Melderegister Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist oder war. Scheint für den gesuchten Menschen kein angemeldeter oder zuletzt gemeldeter Hauptwohnsitz auf oder besteht in Bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor.“ Können die Angaben dessen, der das Verlangen gestellt hat, nicht nur einem Gemeldeten zugeordnet werden, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“ Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt (§ 3 Z 3 AVG) dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt.
Paragraph 18, Absatz eins, Meldegesetz 1991 hat die Meldebehörde auf Verlangen gegen Nachweis der Identität im Umfang des Paragraph 16, Absatz eins, aus dem Zentralen Melderegister Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist oder war. Scheint für den gesuchten Menschen kein angemeldeter oder zuletzt gemeldeter Hauptwohnsitz auf oder besteht in Bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor.“ Können die Angaben dessen, der das Verlangen gestellt hat, nicht nur einem Gemeldeten zugeordnet werden, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“ Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt (Paragraph 3, Ziffer 3, AVG) dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt. Aus den soeben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer, der de facto (bloß) eine richtige Anschrift des *** von der Behörde mitgeteilt haben wollte, dies auch auf dem Wege (1.) einer erneuten Anfrage
2a KFG 1967, wonach die Zulassungsbehörde die (wenn ihr die Unrichtigkeit der Anschrift zwischenzeitig bekannt geworden ist) richtige “Anschrift” des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben hat (vgl. dazu Art. 2 § 27 Abs. 1 Z. 1 DSG 2000 betreffend die Richtigstellung unrichtiger Daten aus eigenem), oder (2.) auf dem Wege des § 18 Abs. 1 MeldeG (darauf wurde der Beschwerdeführer sogar am Ende des angefochtenen Bescheides hingewiesen) erreichen hätte können. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass das Mail vom 21.12.2015 – schon aufgrund seines Wortlautes – nicht in eine erneute Anfrage
2a KFG 1967 (es werden weder Kfz-Kennzeichen noch Motornummer oder Fahrgestellnummer angegeben) und auch nicht in einen Antrag auf Meldeauskunft umgedeutet werden kann.Aus den soeben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer, der de facto (bloß) eine richtige Anschrift des *** von der Behörde mitgeteilt haben wollte, dies auch auf dem Wege (1.) einer erneuten Anfrage
Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967, wonach die Zulassungsbehörde die (wenn ihr die Unrichtigkeit der Anschrift zwischenzeitig bekannt geworden ist) richtige “Anschrift” des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben hat vergleiche dazu Artikel 2, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 betreffend die Richtigstellung unrichtiger Daten aus eigenem), oder (2.) auf dem Wege des Paragraph 18, Absatz eins, MeldeG (darauf wurde der Beschwerdeführer sogar am Ende des angefochtenen Bescheides hingewiesen) erreichen hätte können. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass das Mail vom 21.12.2015 – schon aufgrund seines Wortlautes – nicht in eine erneute Anfrage
Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 (es werden weder Kfz-Kennzeichen noch Motornummer oder Fahrgestellnummer angegeben) und auch nicht in einen Antrag auf Meldeauskunft umgedeutet werden kann.
2 (in eventu § 5 Abs. 1 Z. 6) NÖ Auskunftsgesetz konnte der Beschwerdeführer die gewünschte Mitteilung der Anschrift des *** damit auch nicht auf Basis des NÖ Auskunftsgesetzes erreichen.
Paragraph 2, Absatz 2, (in eventu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,) NÖ Auskunftsgesetz konnte der Beschwerdeführer die gewünschte Mitteilung der Anschrift des *** damit auch nicht auf Basis des NÖ Auskunftsgesetzes erreichen. Es kann aus all diesen Gründen nicht als rechtwidrig erkannt werden, wenn die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dem Begehren des Beschwerdeführers vom 21.12.2015 keine Folge gegeben hat.
GVG war von einer Verhandlung abzusehen, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht – bei eindeutiger Rechtslage – nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht – bei eindeutiger Rechtslage – nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.214.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.