GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen., 2.
GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2016, Zahl ***, verweigerte die Bezirkshauptmannschaft Melk die Akteneinsicht in das do geführte Verwaltungsstrafverfahren betreffend *** wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes und wies den Antrag der Beschwerdeführerin
des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2016, Zahl ***, verweigerte die Bezirkshauptmannschaft Melk die Akteneinsicht in das do geführte Verwaltungsstrafverfahren betreffend *** wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes und wies den Antrag der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ab. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei durch den Gegenstand des Verfahrens direkt beteiligt und berührt. Partei sei nämlich immer, wer in seinen subjektiven Rechten berührt werde. Dies gelte auch nach Abschluss eines Verfahrens. Partei sei nicht nur jene, der ein derartig unstrittiges Recht zukomme, sondern auch jene, die ein derartiges Recht behaupte und dieses zumindest möglich erscheine. § 17 AVG gewähre dieses Recht sogar nicht Betroffenen, die Behörde könne dies ermöglichen. Sie erhoffe also Akteneinsicht, da es der Behörde und den Amtstierärzten ein Anliegen sein müsse, derartige Missstände zu verhindern.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei durch den Gegenstand des Verfahrens direkt beteiligt und berührt. Partei sei nämlich immer, wer in seinen subjektiven Rechten berührt werde. Dies gelte auch nach Abschluss eines Verfahrens. Partei sei nicht nur jene, der ein derartig unstrittiges Recht zukomme, sondern auch jene, die ein derartiges Recht behaupte und dieses zumindest möglich erscheine. Paragraph 17, AVG gewähre dieses Recht sogar nicht Betroffenen, die Behörde könne dies ermöglichen. Sie erhoffe also Akteneinsicht, da es der Behörde und den Amtstierärzten ein Anliegen sein müsse, derartige Missstände zu verhindern. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet samt Überschrift wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet samt Überschrift wie folgt: „Akteneinsicht § 8 Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. § 17
AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich
Abs 1 AVG aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist“) bzw
GH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002). Dabei kommt das Recht auf Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich
Paragraph 17, Absatz eins, AVG aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist“) bzw
Paragraph 17, Absatz 3, AVG zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben (VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002). Mit ihrem Antrag auf Akteneinsicht begründet die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise, worin sie ihr „subjektives Recht auf Akteneinsicht“ erblickt. Allein aus der Tatsache „Missstände in der Tierhaltung“ aufklären zu wollen, erwächst der Beschwerdeführerin kein subjektives Recht an der Akteneinsicht in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen eine andere Person, selbst wenn sie mit dieser verwandt oder befreundet sein sollte. Aus § 8 AVG iVm den einschlägigen Bestimmungen des TSchG lässt sich eine Parteistellung der Beschwerdeführerin in dem mit einer anderen Partei geführten Verfahren nicht begründen.Aus Paragraph 8, AVG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des TSchG lässt sich eine Parteistellung der Beschwerdeführerin in dem mit einer anderen Partei geführten Verfahren nicht begründen. Für die Parteistellung im Sinne des § 8 AVG ist entscheidend, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betroffenen überhaupt bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare, Wirkung zum Ausdruck kommt.Für die Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG ist entscheidend, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betroffenen überhaupt bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare, Wirkung zum Ausdruck kommt. Ihre Beschwerde war daher ohne Weiteres als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Anwendung des § 17 AVG hat sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/002, und dem Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, orientiert. In diesem Zusammenhang ist daher nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen, die eine ordentliche Revision zulässig machen würde. Bei der Anwendung des Paragraph 17, AVG hat sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/002, und dem Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, orientiert. In diesem Zusammenhang ist daher nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen, die eine ordentliche Revision zulässig machen würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.266.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.