← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1068/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1068/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG bestimmt: „

(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ § 4 Z 6, Z 7 und Z 15 NÖ BauO 2014 bestimmt:Paragraph 4, Ziffer 6,, Ziffer 7 und Ziffer 15, NÖ BauO 2014 bestimmt: „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 6.Ziffer 6 bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; 7.Ziffer 7 Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; 15.Ziffer 15 Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.“ § 14 Z 1 und Z 2 NÖ BauO 2014 bestimmt:Paragraph 14, Ziffer eins und Ziffer 2, NÖ BauO 2014 bestimmt: „Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1.Ziffer eins Neu- und Zubauten von Gebäuden 2.Ziffer 2 die Errichtung von baulichen Anlagen“ § 15 Abs. 1 Z 16 NÖ BauO 2014 bestimmt:Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ BauO 2014 bestimmt: „Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: Die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten.“Die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten.“ § 35 NÖ BauO 2014 bestimmt:Paragraph 35, NÖ BauO 2014 bestimmt: „

(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.“ 3. Würdigung: 3.1. Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 fest, dass die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen hat, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 fest, dass die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen hat, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung , (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. 3.2. Aufgrund der im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vorhandenen Lichtbilder, des durchgeführten Ortsaugenscheines im Zuge der mündlichen Verhandlung und den schlüssigen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen handelt es sich sowohl bei dem „Saletti“ ohne Wände (ca. 3,05 m x 3,10
  1. m)als auch bei dem kleineren Gebilde (ca. 3,10 m x 1,77
  2. m)um ein Bauwerk bzw. Gebäude. Bei beiden Objekten ist eine kraftschlüssige Verbindung durch vier vertikale Stahlstützen bzw. Rundhölzer in Verbindung mit dem Eigengewicht mit dem Untergrund gegeben. Es ist bei beiden Objekten zweifellos eine entsprechende handwerkliche Fähigkeit erforderlich, um diese Anlagen fachtechnisch unter Berücksichtigung der statischen Einwirkungen errichten und diese stand-, sturm- und kippsicher ausführen zu können (vgl. VwGH vom 15.07.2003, Zl. 2003/05/0043). Der Versuch, diese beiden Bauwerke durch die Anbringung von Rädern, welche nicht mit dem Boden in Verbindung stehen, als Anhänger zu definieren, ist nicht geeignet die Bauwerkseigenschaft zu verneinen, mag es auch gelingen, durch diverse Umbauarbeiten die Objekte mit einem Zugfahrzeug entfernen zu können.Aufgrund der im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vorhandenen Lichtbilder, des durchgeführten Ortsaugenscheines im Zuge der mündlichen Verhandlung und den schlüssigen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen handelt es sich sowohl bei dem „Saletti“ ohne Wände (ca. 3,05 m x 3,10
  3. m)als auch bei dem kleineren Gebilde (ca. 3,10 m x 1,77
  4. m)um ein Bauwerk bzw. Gebäude. Bei beiden Objekten ist eine kraftschlüssige Verbindung durch vier vertikale Stahlstützen bzw. Rundhölzer in Verbindung mit dem Eigengewicht mit dem Untergrund gegeben. Es ist bei beiden Objekten zweifellos eine entsprechende handwerkliche Fähigkeit erforderlich, um diese Anlagen fachtechnisch unter Berücksichtigung der statischen Einwirkungen errichten und diese stand-, sturm- und kippsicher ausführen zu können vergleiche VwGH vom 15.07.2003, Zl. 2003/05/0043). Der Versuch, diese beiden Bauwerke durch die Anbringung von Rädern, welche nicht mit dem Boden in Verbindung stehen, als Anhänger zu definieren, ist nicht geeignet die Bauwerkseigenschaft zu verneinen, mag es auch gelingen, durch diverse Umbauarbeiten die Objekte mit einem Zugfahrzeug entfernen zu können. Da für diese beiden Bauwerke unbestrittenermaßen keine Baubewilligungen vorliegen, bleibt den Argumenten des Beschwerdeführers im vorliegenden Abbruchverfahren der Erfolg versagt, weshalb die Beschwerde in diesen Punkten als unbegründet abzuweisen war. 3.3. Hinsichtlich der Entfernung des als Gebäude angesehenen Mobil-WCs verweist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Mobil-WC (Toi-Toi Mobil-WC) dieser Art die Anforderungen an ein Bauwerk nicht erfüllt (vgl. VwGH vom 25.02.2005, Zl. 2003/05/0095, VwGH vom 29.08.2000, 97/05/0046), weshalb der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben war.Hinsichtlich der Entfernung des als Gebäude angesehenen Mobil-WCs verweist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Mobil-WC (Toi-Toi Mobil-WC) dieser Art die Anforderungen an ein Bauwerk nicht erfüllt vergleiche VwGH vom 25.02.2005, Zl. 2003/05/0095, VwGH vom 29.08.2000, 97/05/0046), weshalb der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben war. 3.4. Hinsichtlich der Lagerungen stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass weder aus dem Spruch noch aus den Lichtbildern im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.05.2015 bzw. aus der dortigen Begründung im Detail erkennbar ist, welche Gegenstände in welcher Anzahl vorhanden waren und durch den Beschwerdeführer entfernt werden sollten. Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass zum jetzigen Zeitpunkt unter anderem 40 je 1 m³ große Holzkisten auf Paletten gelagert werden, welche Erde beinhalten, in welcher diverse Sträucher gepflanzt sind. Diese waren zum Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages in diesem Ausmaß jedenfalls nicht vorhanden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein baupolizeilicher Auftrag so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll (vgl. VwGH 13.12.2011, Zl. 2008/05/0193).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein baupolizeilicher Auftrag so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll vergleiche VwGH 13.12.2011, Zl. 2008/05/0193). Im Hinblick darauf, dass aus dem Spruch des Abbruch- bzw. Beseitigungsauftrages im Zusammenhang mit den Lichtbildern und der Begründung nicht konkret erkennbar ist, welche Lagerungen tatsächlich entfernt werden sollen, und nur diese Lagerungen zum Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages Gegenstand dieser Entscheidung sein können, war der Beschwerde diesbezüglich Folge zu geben und der Bescheid zu beheben. 3.5. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 AVG war hinsichtlich der beiden Bauwerke gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 06.09.2011, 2009/05/0348).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG war hinsichtlich der beiden Bauwerke gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom 06.09.2011, 2009/05/0348). 3.6 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1068.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.