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{'item': 'LVwG-AV-11/001-2013'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-11/001-2013 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerden der Frau ***, des Herrn ***, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Böck, ***, ***, der Frau ***, des Herrn ***, beide wohnhaft in ***, sowie der Frau ***, und des Herrn ***, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom

  1. März 2013, Zl. *** (Spruchteil I. - gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerden der Frau ***, des Herrn ***, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Böck, ***, ***, der Frau ***, des Herrn ***, beide wohnhaft in ***, sowie der Frau ***, und des Herrn ***, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  2. März 2013, Zl. *** (Spruchteil römisch eins. - gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung), zu Recht erkannt:
  3. Aus Anlass der Beschwerden wird der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn in der Art abgeändert, dass der erste Absatz im Spruchpunkt I. wie folgt lautet:Aus Anlass der Beschwerden wird der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn in der Art abgeändert, dass der erste Absatz im Spruchpunkt römisch eins. wie folgt lautet: „Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn erteilt Frau *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, Grst.Nr. ***, KG ***, durch den Um- und Zubau des bestehenden Lokals, die Errichtung von Stützmauern, einer Zufahrt und eines Parkplatzes sowie den geänderten Betrieb.“ Weiters hat der erste Satz des zweiten Absatzes im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten:Weiters hat der erste Satz des zweiten Absatzes im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten: „Die Anlage muss mit den Projektunterlagen (Betriebsbeschreibung vom 09.07.2012, Einreichplan erstellt von *** vom 09.07.2012, Einreichplan über die Errichtung einer Gas- Brennwertheizung erstellt von der *** samt technischer Beschreibung, Grundrissplan Kellergeschoss erstellt von der *** vom 05.07.2012, Plan der *** vom 19.06.2012 (Stellskizze Küche), Technische Beschreibung der Lüftungsanlagen der *** vom 12.10.12, Einreichplan der Zu- und Abluft der *** vom 05.07.2012 geändert am 09.10.2012, Plan über Kühlraum, *** Kältekatalog (3 Seiten), Lageplan und Kanalberechnungsliste sowie Kanalberechnung von *** der Ingenieurgemeinschaft Umweltprojekte, schalltechnische Untersuchung der *** vom
  4. Jänner 2014, Emissionsanalyse und Immissionsprognose der *** vom
  5. April 2014) und der Projektbeschreibung übereinstimmen.“ Ebenso wird bei den Rechtsgrundlagen im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der Ausspruch „§ 81 Abs. 1 in Verbindung mit“ vorangestellt.Ebenso wird bei den Rechtsgrundlagen im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides der Ausspruch „§ 81 Absatz eins, in Verbindung mit“ vorangestellt. Im Übrigen werden den Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und diese abgewiesen.Im Übrigen werden den Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und diese abgewiesen.
  6. Frau *** hat gemäß § 53a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) € 254,-- an Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
  7. Februar 2015 beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen (aus dem Gebiet der Luftreinhaltung) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entrichten.Frau *** hat gemäß Paragraph 53 a, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) € 254,-- an Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
  8. Februar 2015 beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen (aus dem Gebiet der Luftreinhaltung) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entrichten.
  9. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Zu Spruchpunkt 1.: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  10. März 2013, *** (Spruchpunkt I. - gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung), wurde Frau *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gastgewerbebetriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. ***, Gemeinde ***, entsprechend den eingereichten Projektunterlagen und der Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  11. März 2013, *** (Spruchpunkt römisch eins. - gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung), wurde Frau *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gastgewerbebetriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. ***, Gemeinde ***, entsprechend den eingereichten Projektunterlagen und der Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt. Festgehalten wird, dass mit dem gleichen Bescheid unter Spruchpunkt II. (zur Zl. ***) die baubehördliche Bewilligung erteilt wurde. Betreffend dieses Spruchpunktes lag jedoch hinsichtlich der eingebrachten Rechtsmitteln keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vor, sodass diesbezüglich auch entsprechend der Übergangsbestimmungen ausschließlich hinsichtlich der Berufungen gegen Spruchpunkt I. (Betriebsanlagengenehmigung) eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung betrifft daher ausschließlich die Berufungen (nunmehr Beschwerden) gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  12. März 2013 (Betriebsanlagengenehmigung).Festgehalten wird, dass mit dem gleichen Bescheid unter Spruchpunkt römisch zwei. (zur Zl. ***) die baubehördliche Bewilligung erteilt wurde. Betreffend dieses Spruchpunktes lag jedoch hinsichtlich der eingebrachten Rechtsmitteln keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vor, sodass diesbezüglich auch entsprechend der Übergangsbestimmungen ausschließlich hinsichtlich der Berufungen gegen Spruchpunkt römisch eins. (Betriebsanlagengenehmigung) eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung betrifft daher ausschließlich die Berufungen (nunmehr Beschwerden) gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  13. März 2013 (Betriebsanlagengenehmigung). Gegen diesen Bescheid haben Frau *** und Herr *** mit E-Mail vom
  14. März 2013 Berufung erhoben. In dieser führten sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei den zu genehmigenden Stellplätzen um Pflichtstellplätze handle, ohne diesen eine gewerberechtliche Genehmigung für die nunmehr ausweitende Betriebsanlage unzulässig wäre. Die Genehmigung eines Teils der Pflichtstellplätze im Grünland sei nicht zulässig, da es sich nicht um einen Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern um den integrierenden Teil eines Gewerbebetriebes handle. Durch diese im Grünland liegenden Stellplätze entstehe eine erhöhte Lärmimmission in bisheriger absoluter Ruhelage. Das Gutachten des Lärmsachverständigen berücksichtige die Entfernung ihres Grundstückes zur geplanten Parkplatzauffahrt nicht. Die Genehmigung von Pflichtstellplätzen im Grünland wäre zu versagen. Weiters stelle die Nutzung der neu zu schaffenden Parkplätze nach 22 Uhr eine unzumutbare und unzulässige Lärmbelastung dar. Die Genehmigung der Benutzung von Pflichtstellplätzen nach 22.00 Uhr wäre daher zu versagen gewesen. Weiters haben Frau *** und Herr *** mit Schreiben vom
  15. März 2013 gegen den oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass es unzulässig sei, nur über neu errichtete Teile bescheidmäßig abzusprechen, wenn der ursächliche Zusammenhang mit dem Altbestand gegeben sei und damit eine neue Gesamteinheit geschaffen werde. Frau *** sei kein Bescheidexemplar zugestellt worden. Der Bescheid basiere in unzulässigem Ausmaß auf ungeprüften Annahmen, mündlichen Versprechungen und zukünftigen Zusagen, ohne die notwendigen amtswegig durchzuführenden Ermittlungen und Prüfungen vor Genehmigung des Projekts den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht zu haben. Dieser Verfahrensmangel ziehe sich durch den gesamten Bescheid und betreffe exemplarisch die Themenbereiche betreffend Auflagen zu Statik, mangelnde Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Angaben der Projektwerberin im Bauverfahren und öffentlichen Werbeaussagen im Internet, Auflagen zur Ableitung der Oberflächenwässer, Sickerwässer, Busparkplatz über das Verkehrskonzept, südliche Stellplatzreihe im Grünland ohne Ölabscheider, Konvektomat und Gesamtkonzept der Bewirtschaftung, Dimensionierung der Belüftungsanlage und der WC-Anlagen, Freifläche für Raucher und den Betrieb zurechenbare Lärmimmissionen, Blitzschutzklassenberechnung und Blitzschutz, Berücksichtigung naturschutzrechtlicher und subjektiv-öffentlichrechtlicher Aspekte. Die Feststellung auf Seite 7 des Bescheides, wonach das betreffende Grundstück im Bauland-Agrargebiet liege sei offensichtlich falsch, das Projekt sei ohne die ausreichende Anzahl an Parkplatzen nicht genehmigungsfähig. 12 von 22 Parkplätzen liegen im Grünland und sei das Projekt schon aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig. Es liege ein Widerspruch zum NÖ Naturschutzgesetz 2000 und dem WRG vor, da allein der für den Ölabscheider für Parkplätze im Grünland für sich spreche. Der Konvektomat mache denknotwendig eine erhöhte Leistung der Lüftungsanlage notwendig, welche auch die Lärmimmissionen neu und diesmal unter Einbeziehung des Konvektomaten zu bewerten notwendig mache, sodass das Projekt daher nicht genehmigungsfähig sei. Weiters sei auch der Gastgarten Gegenstand des Verfahrens und nicht auszuschließen. Die Projektbeschreibung betreffend der Verabreichungsplätze widerspreche den Werbeseiten im Internet, in welchen mit deutlich höheren Zahlen für Verabreichungsplätze geworben werde. Allein die zusätzlichen 120 Plätze im Gastgarten seien zumindest im Lärmgutachten und im Verkehrsgutachten zu berücksichtigen. Die Ausgangsbasis des Gutachtens sei daher unrichtig. Zusätzlich seien in keiner Art und Weise die Schallimmissionen des zu- und abfließenden Verkehrs (mitsamt dem Kanal, mit den Türen und dem Lärm beim Verlassen des Lokals) mitberücksichtigt worden. Weiters seien sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, da weder eine sinnvolle Dimensionierung zur Ableitung der Oberflächenwässer angeordnet noch der wahre Sachverhalt eingehend geprüft worden sei. Der verkehrstechnische Amtssachverständige habe postuliert, dass sich alle Verkehrsteilnehmer an die Straßenverkehrsordnung halten. Dies sei nicht so, vor Aufnahme des Buschenschankbetriebes wäre es kein Problem gewesen vor dem Haus einen Stellplatz zu finden, dies sei nun auch außerhalb der Betriebszeiten nicht mehr möglich, da alkoholisierte Gäste ihre Autos öfters stehen ließen.Weiters haben Frau *** und Herr *** mit Schreiben vom
  16. März 2013 gegen den oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass es unzulässig sei, nur über neu errichtete Teile bescheidmäßig abzusprechen, wenn der ursächliche Zusammenhang mit dem Altbestand gegeben sei und damit eine neue Gesamteinheit geschaffen werde. Frau *** sei kein Bescheidexemplar zugestellt worden. Der Bescheid basiere in unzulässigem Ausmaß auf ungeprüften Annahmen, mündlichen Versprechungen und zukünftigen Zusagen, ohne die notwendigen amtswegig durchzuführenden Ermittlungen und Prüfungen vor Genehmigung des Projekts den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht zu haben. Dieser Verfahrensmangel ziehe sich durch den gesamten Bescheid und betreffe exemplarisch die Themenbereiche betreffend Auflagen zu Statik, mangelnde Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Angaben der Projektwerberin im Bauverfahren und öffentlichen Werbeaussagen im Internet, Auflagen zur Ableitung der Oberflächenwässer, Sickerwässer, Busparkplatz über das Verkehrskonzept, südliche Stellplatzreihe im Grünland ohne Ölabscheider, Konvektomat und Gesamtkonzept der Bewirtschaftung, Dimensionierung der Belüftungsanlage und der WC-Anlagen, Freifläche für Raucher und den Betrieb zurechenbare Lärmimmissionen, Blitzschutzklassenberechnung und Blitzschutz, Berücksichtigung naturschutzrechtlicher und subjektiv-öffentlichrechtlicher Aspekte. Die Feststellung auf Seite 7 des Bescheides, wonach das betreffende Grundstück im Bauland-Agrargebiet liege sei offensichtlich falsch, das Projekt sei ohne die ausreichende Anzahl an Parkplatzen nicht genehmigungsfähig. , 12 von 22 Parkplätzen liegen im Grünland und sei das Projekt schon aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig. Es liege ein Widerspruch zum NÖ Naturschutzgesetz 2000 und dem WRG vor, da allein der für den Ölabscheider für Parkplätze im Grünland für sich spreche. Der Konvektomat mache denknotwendig eine erhöhte Leistung der Lüftungsanlage notwendig, welche auch die Lärmimmissionen neu und diesmal unter Einbeziehung des Konvektomaten zu bewerten notwendig mache, sodass das Projekt daher nicht genehmigungsfähig sei. Weiters sei auch der Gastgarten Gegenstand des Verfahrens und nicht auszuschließen. Die Projektbeschreibung betreffend der Verabreichungsplätze widerspreche den Werbeseiten im Internet, in welchen mit deutlich höheren Zahlen für Verabreichungsplätze geworben werde. Allein die zusätzlichen 120 Plätze im Gastgarten seien zumindest im Lärmgutachten und im Verkehrsgutachten zu berücksichtigen. Die Ausgangsbasis des Gutachtens sei daher unrichtig. Zusätzlich seien in keiner Art und Weise die Schallimmissionen des zu- und abfließenden Verkehrs (mitsamt dem Kanal, mit den Türen und dem Lärm beim Verlassen des Lokals) mitberücksichtigt worden. Weiters seien sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, da weder eine sinnvolle Dimensionierung zur Ableitung der Oberflächenwässer angeordnet noch der wahre Sachverhalt eingehend geprüft worden sei. Der verkehrstechnische Amtssachverständige habe postuliert, dass sich alle Verkehrsteilnehmer an die Straßenverkehrsordnung halten. Dies sei nicht so, vor Aufnahme des Buschenschankbetriebes wäre es kein Problem gewesen vor dem Haus einen Stellplatz zu finden, dies sei nun auch außerhalb der Betriebszeiten nicht mehr möglich, da alkoholisierte Gäste ihre Autos öfters stehen ließen. Ebenfalls erhoben Frau *** und Herr *** mit Schreiben vom
  17. März 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn Berufung und führten diese im Wesentlichen aus, dass eine neue Durchführung der Lärmbegutachtung und eine plausible Bewertung der zu erwartenden Lärmentwicklung – auch auf Nicht-Pflichtstellplätzen – gefordert werde. Hinsichtlich der besonderen Lage des Betriebes (Grünland, ***) werde eine allgemeine Sperrstunde für den gesamten Betrieb von 22 Uhr gefordert, um die Lärmentwicklung außerhalb des Lokals in für die Anrainer zumutbaren zeitlichen Grenzen zu halten. Ebenso werde Einspruch gegen die Errichtung von Stellplätzen im Grünlandbereich erhoben. Die Ausführungen zur Verkehrsentwicklung, wonach keine subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn berührt werden seien sachlich und rechtlich zurückzuweisen. Die zunehmende Verkehrsbelastung durch die Ausweitung des Betriebes sei unmittelbar mit dem Betrieb zusammenhängend, die Gefährdung und Belästigung der Nachbarn durch den durch die Ausweitung des Betriebes noch mehr zunehmenden Verkehr wäre im Bescheid zu würdigen und die zuständige Behörde wäre aufzufordern für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zum und vom Betrieb geeignete Maßnahmen zu treffen. Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn) ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt: ***, ***, hat mit Schreiben vom 05.07.2012 die Betriebsanlagengenehmigung für den Heurigenbetrieb im Standort ***, Grst.Nr. ***, ***, ***, ***, alle KG ***, unter Vorlage von Projektunterlagen und Einreichplänen bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn beantragt. Auf Grund dieses Antrages wurde nach Vorbegutachtung seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn am
  18. Oktober 2012 eine Verhandlung anberaumt. Zu dieser wurden die Beschwerdeführer ***, ***, *** und *** persönlich geladen. In der Ladung bzw. Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurde auf die Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung bei nichtrechtzeitiger Erhebung von Einwendungen) ausdrücklich hingewiesen. Der Aktenlage nach war die Anberaumung der Verhandlung an die Amtstafel der Marktgemeinde *** in der Zeit vom
  19. September 2012 bis
  20. Oktober 2012 angeschlagen sowie im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn verlautbart. Der Verhandlung am
  21. Oktober 2012 wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn Amtssachverständige aus den Gebieten der Bautechnik und Maschinenbautechnik beigezogen. Aus der Verhandlungsschrift der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  22. Oktober 2012 ergibt sich, dass die Beschwerdeführer *** (dieser auch in Vertretung seiner Ehegattin) eingewendet hat, dass die beabsichtigte Betriebsausweitung zu einem verstärkten Verkehrsaufkommen führe, das durch die zusätzlichen Stellplätze nicht kompensiert werden könne. Eine Lösung der Verkehrsregelung sei als eine Voraussetzung anzusehen. Die Schaffung von Abstellplätzen im Grünland widerspreche dem Sinn der Grünland-Widmung und werde beeinsprucht. Die zusätzlichen Lärm- und Abgasbelastung, welche durch diese Stellplätze bestehe, stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung der Anrainerinteressen dar, eine Schutzbepflanzung müsse jedenfalls vorgesehen werden. Die Beschwerdeführer *** und *** erklärten in dieser Verhandlung weiters, dass die geplante Lüftungsanlage für die Betriebsanlage zu einer wesentlichen Erhöhung des Umgebungslärmes sowie zu einer möglichen Geruchsbelästigung führe, die abfließenden Oberflächenwässer seien dementsprechend auf Eigengrund abzuleiten, eine Veränderung der derzeitigen Flussrichtung dürfe nicht erfolgen, der gegenständliche Gastgarten sei hinsichtlich der Lärmimmissionen und zu Öffnungszeiten zu prüfen. In der Vergangenheit seien die gesetzlich vorgeschriebenen Rahmenbedingungen größtenteils nicht eingehalten worden. Der Beschwerdeführer *** übergab im Zuge der Verhandlung eine Stellungnahme mit Einwänden gegen die geplante Betriebsanlage, welche als Beilage ./A der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde. Diese ist vom Beschwerdeführer *** sowie der Beschwerdeführerin *** unterschrieben und führten diese im Wesentlichen aus, dass der Heurige bereits jetzt über überdurchschnittlich lange Öffnungszeiten verfüge. Die Lärmentwicklung unerträglich sei, dies durch lautes Abspielen von Musik im Auto, Türenknallen, Grölen, manchmal bis weit nach Mitternacht. Ebenso gebe es andere Belästigungen, beispielsweise habe ein Mann seine Notdurft vor ihrem Haus verrichtet, wurden Blumentöpfe und ein Granittrog vom Treppenaufgang gestohlen, etc. etc. Die gesamte *** und auch große Teile der anliegenden Weingärten und Wiesen seien verparkt, manchmal werde direkt vor der Haustüre geparkt. Es sei die Errichtung eines Parkplatz hinter dem Lokal zu begrüßen, jedoch werden die zuständigen Behörden ersucht zukünftig für Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu sorgen. Es werde die Errichtung einer Wohnstraße in der *** mit Tempo 30 km/h und Schwellen, ein Parken in der *** nur für Anrainer sowie eine strikte Einhaltung einer Sperrstunde von 22 Uhr gefordert. Ebenso wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn Stellungnahmen bzw. Gutachten von Amtssachverständigen aus den Gebieten Wasserbautechnik, Verkehrstechnik, Lärmtechnik sowie Medizin eingeholt. In weiterer Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  23. März 2013, ***, erlassen. Dieser Bescheid wurde unter anderem den nunmehrigen Beschwerdeführer (mit Ausnahme der Beschwerdeführerin ***) zugestellt. Daraufhin wurden seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer die oben angeführten Berufungen erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
  24. März 2014 und
  25. Februar 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden, eingesehen, ein Ortsaugenschein durchgeführt sowie ergänzende Gutachten von Sachverständigen aus den Gebieten der Lärmtechnik, der Luftreinhaltetechnik sowie der Medizin eingeholt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
  26. März 2014 und
  27. Februar 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden, eingesehen, ein Ortsaugenschein durchgeführt sowie ergänzende Gutachten von Sachverständigen aus den Gebieten der Lärmtechnik, der Luftreinhaltetechnik sowie der Medizin eingeholt. Die Verhandlung ergab im Wesentlichen Folgendes: Aus der Verhandlungsschrift vom
  28. März 2014: „Nach Aufruf der Sache und nach Feststellung der Identität der Erschienenen hält der Verhandlungsleiter fest, dass seitens der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn) kein Vertreter erschienen ist. Weiters sind die Beschwerdeführer Frau *** und Herr *** zur heutigen Verhandlung nicht erschienen. Ebenso ist die Beschwerdeführerin *** am heutigen Tag nicht anwesend. Der Verhandlungsleiter legt den bisherigen Gang des Verfahrens kurz dar. Weiters weist der Verhandlungsleiter darauf hin, dass seitens der Konsenswerberin eine schalltechnische Untersuchung der *** vom
  29. Jänner 2014 übermittelt wurde. Entsprechend der Auskunft der Konsenswerberin soll diese Untersuchung eine ergänzende Projektsunterlage sein und das Projekt entsprechend konkretisieren. Seitens der Beschwerdeführer *** und *** wird ergänzend vorgebracht, dass für sie aus der übermittelten Schalluntersuchung der *** nicht hervorgeht, ob im Schankbereich ebenfalls Verabreichungsplätze beabsichtigt und in weiterer Folge mitberücksichtigt sind. Es ist so, dass sie sich gegenständlich in der *** angesiedelt haben, um dort die Ruhe zu genießen und es bereits, als der gegenständliche Heurige als Buschenschank geführt wurde, zu erheblichen Lärmbelästigungen kam. Ortsüblich ist, dass 3 Autos auf und ab fahren und nicht 50 bis 100 Autos. Weiters wird in Seite 16 der Untersuchung der *** ausgeführt, dass nur 13 der 36 Kriterien eingehalten werden, dies sei aufklärungsbedürftig. Die Schallspitzen überschreiten jedenfalls die zulässigen Höchstwerte. Der Vertreter der Beschwerdeführer *** und *** führt ergänzend aus: Die Immissionen sind nicht nur nach dB zu beurteilen, sondern auch nach Art des Lärmes zu beurteilen. In diesem Fall wird es insbesondere in der Nacht zu Ereignissen wie Tür zuschlagen bei Autos kommen, die besonders in der Nacht störend und an der Gegebenheit unüblich sind. Tatsächlich wurden keine Messungen vor Ort von Amtssachverständigen durchgeführt, was jedoch möglich ist. Dies wird nunmehr auch beantragt. Die bisherigen Schätzungen gehen von falschen Werten aus, insbesondere da in der Nachtzeit Ereignisse von 46,8 dB aufgezeichnet wurden, die tatsächlich gar nicht möglich waren. Es handelt sich beim Grundstück (***) um direkt angrenzende Weingärten, wo maximal dB-Werte in der Nacht von 10-20 und nicht 46,4 messbar sind. Zudem wurden die Messungen nicht am Grundstück *** durchgeführt, sondern auf einem anderen Grundstück. Die zu erwartenden Immissionen müssen zudem so angenommen werden, wie sie für den Nachbarn am Ungünstigsten, d.h. am Belastendsten sind. In diesem Fall wird selbst im Gutachten der *** angegeben, dass Immissionen von 55,6 dB am Grundstück *** zu erwarten sind. Diese Immissionen sind daher unzulässig, d.h. die Gewerbeberechtigung ist daher schon deshalb zu versagen. Beweise: Einzuholendes Amtssachverständigengutachten Lärmtechnik und Lokalaugenschein sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers ***. Im Zuge der heutigen Verhandlung wird bekannt, dass auf dem gegenständlichen Grundstück bereits ein gewerberechtlicher Konsens bestehen soll. Nämlich das Kellergeschoss und der Gastgarten sollen einen gewerbebehördlichen Konsens haben. Es wird daher die Verhandlung in der Zeit zwischen 10 Uhr und 10.30 Uhr unterbrochen. In der Verhandlungspause wird vom Verhandlungsleiter mit der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn Kontakt aufgenommen. Herr *** teilt telefonisch mit, dass die Buschenschank entsprechend der Bestimmung des § 74 Abs. 4 und Abs. 6 GewO im Jahr 2007 in den gewerbebehördlichen Konsens übernommen wurde. Es wird daher die Verhandlung in der Zeit zwischen 10 Uhr und 10.30 Uhr unterbrochen. In der Verhandlungspause wird vom Verhandlungsleiter mit der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn Kontakt aufgenommen. Herr *** teilt telefonisch mit, dass die Buschenschank entsprechend der Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 4 und Absatz 6, GewO im Jahr 2007 in den gewerbebehördlichen Konsens übernommen wurde. Der Verhandlungsleiter gibt daher bekannt, dass entsprechend des Antrages vom 5.7.2012 Frau *** einen Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung für den Heurigenbetrieb gestellt hat und seitens der belangten Behörde auch eine Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2, 77 und 359 Abs. 1
  30. und
  31. Satz GewO iVm § 93 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes erteilt hat.Der Verhandlungsleiter gibt daher bekannt, dass entsprechend des Antrages vom 5.7.2012 Frau *** einen Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung für den Heurigenbetrieb gestellt hat und seitens der belangten Behörde auch eine Genehmigung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, 77 und 359 Absatz eins,
  32. und
  33. Satz GewO in Verbindung mit , Paragraph 93, Absatz 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes erteilt hat. Der Verhandlungsleiter stellt daher an den Vertreter der Konsenswerberin die Frage, ob der gegenständliche Antrag ein Antrag auf Genehmigung der gesamten Betriebsanlage oder als Änderung der bereits genehmigten Betriebsanlage sein soll. Hierzu führt der Vertreter der Konsenswerberin aus, theoretisch ein Antrag auf Änderung, oder, was weiß denn ich. Der Vertreter der Konsenswerberin ersucht hierauf um eine 5-minütige Unterbrechung. Diese wird in der Zeit von 10.40 Uhr bis 10.45 Uhr gewährt. Der Vertreter der Konsenswerberin erklärt sodann, dass die gegenständliche Genehmigung eine Änderungsgenehmigung des bestehenden Konsenses darstellt. Sodann wird ein Lokalaugenschein durchgeführt. Bei diesem werden die verfahrensgegenständliche Betriebsliegenschaft sowie die Grundstücke der Beschwerdeführer (Grundstück Nr. ***, ***, ***, alle KG *** -Beschwerdeführer ***; Grundstück Nr. ***, KG *** - Beschwerdeführer *** sowie Grundstück Nr. ***, ***, beide KG *** - Beschwerdeführer *** und ***). Festgehalten wird, dass die Verhandlung nach Durchführung des Lokalaugenscheins im Gebäude der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn,
  34. Stock, Sitzungssaal, fortgesetzt wird und sämtliche anwesende Personen auch bei Fortsetzung der Verhandlung anwesend sind. Die Änderung des Verhandlungsortes wurde auf Grund der notwendigen Einsichtnahme in weitere Verfahrensakte bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn notwendig. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass Frau *** mit Schreiben vom
  35. Mai 2007 eine Anzeige gem. § 74 Abs. 6 GewO 1994 durchgeführt hat. In Abänderung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  36. März 2007 bewilligten Einbaus eines Buschenschanklokales im Keller des bestehenden Gebäudes und Errichtung einer Terrasse mit Schank in einer Gastgewerbebetriebsanlage im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass Frau *** mit Schreiben vom
  37. Mai 2007 eine Anzeige gem. Paragraph 74, Absatz 6, GewO 1994 durchgeführt hat. In Abänderung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  38. März 2007 bewilligten Einbaus eines Buschenschanklokales im Keller des bestehenden Gebäudes und Errichtung einer Terrasse mit Schank in einer Gastgewerbebetriebsanlage im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  39. März 2007, ***, wurde Frau *** die baubehördliche Bewilligung für den Einbau eines Buschenschanklokales (Dorfheuriger ***) im Keller des bestehenden Gebäudes auf der Liegenschaft *** (Parz. Nr. *** und Teilstück der Parz. Nr. ***) und Errichtung einer Terrasse mit Schank auf der Parz. *** in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** (EZ ***, KG ***) *** (EZ ***, KG ***), *** (EZ ***, KG ***, erteilt. Aus der Baubeschreibung vom 7.12.2006, erstellt von ***, ergibt sich, dass der Buschenschank im bestehenden Keller und im neuen Gewölbekeller eingebaut werden soll. Im Buschenschank und Keller sind 96 Sitzplätze vorgesehen, die Errichtung einer Terrasse gegenüber dem Buschenschank soll in Holzbauweise errichtet werden und sind weitere 96 Sitzplätze vorgesehen. Aus der Verhandlungsschrift vom
  40. März 2007 (Bauverhandlung) ergibt sich, dass im Kellergewölbe 56 Sitzplätze geschaffen und im vorderen Buschenschanklokal 40 Sitzplätze untergebracht sind. Das gesamte Lokal – auch die Kellerröhren – werden mit einer Luftfilteranlage, welche motorisch betrieben wird, ausgestattet. Ebenso ergibt sich daraus, dass diesbezüglich keine Pläne vorliegen und noch eine gesonderte Begutachtung durch den maschinenbautechnischen Sachverständigen durchzuführen wäre. Aus der Verhandlungsschrift vom
  41. März 2007 (Bauverhandlung) ergibt sich, dass im Kellergewölbe 56 Sitzplätze geschaffen und im vorderen Buschenschanklokal , 40 Sitzplätze untergebracht sind. Das gesamte Lokal – auch die Kellerröhren – werden mit einer Luftfilteranlage, welche motorisch betrieben wird, ausgestattet. Ebenso ergibt sich daraus, dass diesbezüglich keine Pläne vorliegen und noch eine gesonderte Begutachtung durch den maschinenbautechnischen Sachverständigen durchzuführen wäre. Die genannten Unterlagen werden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und sodann wieder zum Akt (Bauakt der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn) gegeben. Ebenso werden den Verfahrensparteien die Verfahrensakte zur Kenntnis gebracht. Der Vertreter der Beschwerdeführer *** und *** erklärt, dass er die Unzuständigkeit der Behörde einwendet. Dies insbesondere, dass eine Änderung des Antrages nur in erster Instanz und nicht im Zuge der Berufungsinstanz erfolgen kann. Weiters ist die Änderung unzulässig, da der Antrag zudem nicht einmal konkretisiert wurde und sohin nicht einmal bekannt ist, was Gegenstand des Änderungsantrages sein soll. Der Beschwerdeführer *** schließt sich den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführer *** an und führt weiters aus, dass sich das gegenständliche Verfahren auf ein mangelhaft geführtes Verfahren aus dem Jahr 2007 aufbaut und daher dies ohnedies hinfällig sei. Herr *** erläutert kurz die schalltechnische Untersuchung der ***. Hierzu wird ausgeführt, dass der Bereich der Schank im Keller nicht berücksichtigt wurde, weil nach Angaben der Konsenswerberin es zu keiner Kapazitätserhöhung dadurch kommt. Es war im bereits bestehenden Bereich auch eine Schank vorhanden. Die Verabreichungsplätze auf der Terrasse wurden im Zuge des Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn auf 96 Plätze eingeschränkt, sodass auch auf der Terrasse keine Kapazitätserhöhung stattfindet. Als Lärmquellen wurden hauptsächlich der Parkplatz, Zu- und Abfahrten vom Parkplatz, jener Bereich auf öffentlichen Verkehrsflächen, welcher unmittelbar zur Zu- und Abfahrt zum Parkplatz dient, der Lärm aus dem Inneren des Lokales durch Gäste (im Erdgeschoss) sowie die Lüftungsanlage berücksichtigt. Der Verhandlungsleiter stellt an den lärmtechnischen Amtssachverständigen die Frage, ob durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage mit einer Erhöhung der Emission der Betriebsanlage zu rechnen ist und bejahendenfalls von welchen höheren Immissionen auf den Grundstücken der Beschwerdeführer auf Grund der erhöhten Emissionen der Betriebsanlage durch die gegenständliche Änderung auszugehen ist. Weiters wird ersucht, auszuführen, ob die schalltechnische Untersuchung der *** vom
  42. Jänner 2014, welche Gegenstand des Projektes ist, aus lärmtechnischer Sicht vollständig in Bezug auf die Lärmemissionen sowie schlüssig und dem Stand der Technik entsprechend erstellt wurde. Weiters wird ersucht, auszuführen, ob aus lärmtechnischer Sicht die Messungen der Umgebungslärmsituation nachvollziehbar sind. Die Konsenswerberin gibt bekannt, dass projektgemäß beide Haupteingangstüren im Erdgeschoss und
  43. Obergeschoss mit funktionstüchtigen Türschließern ausgestattet sind. Ebenso sind nach 22 Uhr sämtliche ins Freie führenden Fenster beider Etagen sowie die Notausgangstüren des Gastlokals geschlossen. Die Haupteingangstüren sind nach 22 Uhr geschlossen und werden nur kurzfristig für das Begehen und Verlassen des Lokales geöffnet. Eine Nutzung der Freifläche (Terrasse) südlich des Gastraumes für gewerbliche Zwecke findet nicht statt. Weiters wird ausgeführt, dass sowohl die Notausgangstüren als auch die Fenster (in sämtlichen Etagen) während des Betriebes der Betriebsanlage in der Zeit von 8 bis 22 Uhr lediglich gekippt sind und diese nicht geöffnet werden. Durch die gegenständliche Änderung sind jedenfalls zusätzliche Emissionen der geplanten Betriebsanlage zu erwarten. Diese Emissionen sowie die örtliche Umgebungslärmsituation sind in der schalltechnischen Untersuchung der *** vom 27.2.2014 in nachvollziehbarer Form dargestellt. Die Messung der Umgebungslärmsituation erfolgte im Zeitraum von 13 bis 24 Uhr an zwei unterschiedlichen Messpunkten, welche als Grundlage für die Beurteilung der Lärmauswirkungen für die gegenständliche Wohnnachbarschaft als relevant herangezogen werden können. Für die Umgebungslärmsituation wurden nachfolgende Werte messtechnisch erfasst: Zeit MP1 MP2 LA,95 LA,eq LA,1 LA,Sp LA,95 LA,eq LA,1 LA,Sp Tagzeit 28,3 37,2 44,6 60,0 30,0 40,4 49,0 63,0 Abend 27,2 34,8 44,7 56,8 29,0 38,8 47,0 58,9 Nacht (22 – 24 Uhr) 23,5 30,0 38,4 48,3 27,0 36,5 43,0 46,8 Exp. Stunde bei Nacht (23 – 24 Uhr 23,4 29,1 36,7 46,5 27,5 36,4 43,0 46,8 Als Schallimmissionen wurden die Nutzung samt Zu- und Abfahrt des Kundenparkplatzes, die Geräusche aus dem Lokalinneren im Erdgeschoss sowie die Immissionen der Lüftungsanlage berücksichtigt. Bezüglich der Emissionen der Parkplatznutzung wurden die Daten der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz, welche grundsätzlich den Stand der Technik für den Immissionsansatz derartiger Schallquellen darstellt herangezogen. Für die Frisch- und Fortluftführung der Lüftungsanlage wurde ein Schallleistungspegel von jeweils 51 dB, für die Geräteabstrahlung selbst von 45 dB und für die Fortluftführung der WC-Anlagen von 48 dB berücksichtigt. Bezüglich der Schallimmissionen aus dem Inneren der Betriebsanlage wurden die Angaben der ÖNORM S 5012 für angeregte Gästeunterhaltung herangezogen. Die Berechnungen der Immissionen wurden für die exponiertest gelegenen Wohnnachbarschaftsbereiche entsprechend einschlägigen Normen und Richtlinien durchgeführt. Die Detailergebnisse dieser Berechnungen sind auf den Seiten 11 und 12 der schalltechnischen Untersuchung für die Tag-, Abend- und Nachtzeit dargestellt. Unter Rechenpunkt 2a bis 2c sind die Immissionen für den Wohnnachbarschaftsbereich *** angeführt. Unter den Rechenpunkten 3a bis 3c für den Wohnnachbarschaftsbereich *** und Rechenpunkt 4a bis 4c für den Wohnnachbarschaftsbereich ***. In der Untersuchung ist ebenfalls eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 enthalten. Da diese Beurteilung zeigte, dass der planungstechnische Grundsatz dieser Richtlinie nur bei einigen Immissionspunkten als erfüllt angesehen werden kann, wurde in der Untersuchung auch eine individuelle Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens durchgeführt. In nachfolgender Tabelle wird die örtliche Umgebungslärmsituation den durch das Vorhaben zu erwartenden Immissionen gegenübergestellt. Umgebung Betrieb LA,95 LA,eq LA,eq Lr RP 2a, ***, Garten Tag 30,0 40,4 31,8 36,8 Abend 29,0 38,8 32,5 37,5 exp. h Nacht 27,0 36,4 27,5 32,5 RP 2b, ***, Südfassade Tag 30,0 40,4 26,7 31,7 Abend 29,0 38,8 27,4 32,4 exp. h Nacht 27,0 36,4 24,5 29,5 RP 2c, ***, Nordfassade Tag 30,0 40,4 31,3 36,3 Abend 29,0 38,8 32,0 37,0 exp. h Nacht 27,0 36,4 26,6 31,6 RP 3a, ***, Garten Tag 28,3 37,2 26,6 31,6 Abend 27,2 34,8 27,3 32,3 exp. h Nacht 23,4 29,1 23,3 28,3 RP 3b ***, Südfassade Tag 28,3 37,2 25,8 30,8 Abend 27,2 34,8 26,6 31,6 exp. h Nacht 23,4 29,1 23,5 28,5 RP 3c, *** Nordfassade Tag 28,3 37,2 29,0 34,0 Abend 27,2 34,8 29,7 34,7 exp. h Nacht 23,4 29,1 20,2 25,2 RP 4a, ***, Garten Tag 30,0 40,4 26,0 31,0 Abend 29,0 38,8 26,8 31,8 exp. h Nacht 27,0 36,4 23,5 28,5 RP 4b, ***, Ostfassade Tag 30,0 40,4 28,2 33,2 Abend 29,0 38,8 29,0 34,0 exp. h Nacht 27,0 36,4 25,6 30,6 RP 4c, ***, Nordfassade Tag 30,0 40,4 29,7 34,7 Abend 29,0 38,8 30,4 35,4 exp. h Nacht 27,0 36,4 24,5 29,5 Zusammenfassend zeigt sich, dass der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche den örtlichen Basispegel beim exponiertesten Immissionspunkt, RP 2a, zur Abendzeit um 8,5 dB überschreitet. Im Bereich des Rechenpunktes RP 3c wird der örtliche äquivalente Dauerschallpegel durch die Betriebsgeräusche um 1,2 dB erhöht. Bei sämtlichen anderen Immissionspunkten ergeben sich Erhöhungen des Dauerschallpegels im Bereich von 0,2 bis 1,1 dB. Schallpegelspitzen ergeben sich vor allem durch die Nutzung des Kundenparkplatzes mit bis zu 55,6 dB (RP 2c). Eine Aussage in welchem Verhältnis sich die Immissionen der Grundbelastung des genehmigten Bestandes zu den Auswirkungen des Änderungsgegenstandes darstellen, kann am heutigen Tag nicht getroffen werden. Diesbezüglich wird jedoch ausgeführt, dass nunmehr auch beim Altbestand ein Geschlossenhalten der Fenster und Türen zur Nachtzeit vorgesehen ist. Derartige Vorgaben waren bislang nicht gegeben. Würde man somit die Umgebungslärmsituation bei Betrieb des genehmigten Altbestandes durchführen, würde sich jedenfalls eine höhere Umgebungslärmsituation als obig beschrieben ergeben. In Anlehnung an die Grenzwertbildung der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 würden sich somit auch höhere Grenzwerte ableiten lassen. Die gegenständliche Beurteilung stellt somit einen strengeren Maßstab als ein Vergleich mit dem Altbestand dar. Der BV der Beschwerdeführer Hauser stellt an den lärmtechnischen ASV die Frage, ob er selbst die Messung durchgeführt hat. Hiezu führt der ASV aus: Nein. Über Befragung warum nicht, gibt der ASV an, weil dies in Niederösterreich bei derartigen Verfahren nicht vorgesehen ist. Der BV führt aus, dass der ASV Messungen aus einem privaten Gutachten zu Grunde legt, welches nur Messungen in der Zeit von 14 bis 22.30 Uhr beinhaltet. Es wird die Frage gestellt, woher er auf andere Zeiten schließt. Hierzu führt der lärmtechnische ASV aus: In der schalltechnischen Untersuchung sind sowohl auf der Seite 6 als auch in den Beilagen Nr. 1 und 2 die Messergebnisse für den Zeitraum von 13 bis 24 Uhr in nachvollziehbarer Form dargestellt. Der BV entgegnet, da steht 13.30 Uhr. Hiezu führt der Verhandlungsleiter aus, dass auf Seite 6 eindeutig 13 Uhr steht. Der BV führt aus, dass auf der Beilage Nr. 1 bei 13 Uhr keine Messungen stattgefunden haben. Hiezu führt der Erstatter Herr *** aus, dass die Zeitangabe dem Periodenende entspricht, d.h. Periodenende 14 Uhr ist die Stunde von 13 bis 14 Uhr. Der Verhandlungsleiter stellt an den lärmtechnischen ASV die Frage, ob diese Angaben, nämlich „Zeitangabe entspricht dem Periodenende“ entsprechend den Ausführungen des Herrn *** richtig sind. Hiezu führt der ASV aus: Die Angaben entsprechen den Angaben des Herrn ***. Hierauf stellt der Verhandlungsleiter an Herrn *** die Frage, wie sich das verhält zu den Angaben, wonach die Messungen von 13.30 bis 24 Uhr stattgefunden haben. Hiezu wird ausgeführt, dass die Angaben dem stündlichen Mittelwert entsprechen und die erste Angabe dem Mittelwert der Stunde zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr wiedergibt. Es wurde gemessen von 13.30 bis 24 Uhr und der Mittelwert von 13.30 Uhr und 14 Uhr entspricht dem Mittelwert der Stunde zwischen 13 und 14 Uhr. Der BV der Beschwerdeführer *** stellt an den lärmtechnischen Amtssachverständigen die Frage, ob er die Messungen, welche in der Beilage 4 auszugsweise zwischen 14 Uhr und 22.30 Uhr enthalten sind, hat bzw. wo die sind. Der ASV führt aus, dass er diese nicht hat. Der Verfasser der schalltechnischen Unterlage führt aus, dass diese bei ihm archiviert sind. Der ASV führt aus, dass dies für eine Beurteilung auch nicht notwendig ist. Der BV der Beschwerdeführer *** stellt an den ASV die Frage, wenn er die Pegelschriebe, beispielweise in der Zeit von 13.30 Uhr bis 14 Uhr und 22.30 bis 24 Uhr nicht kennt, wie er dann zu den Zahlen kommt, ob er die geschätzt hat. Hiezu führt der ASV aus: Aus den Pegelschrieben sind keine Zahlen entnehmbar, diese stellen ausschließlich einen Geräuschverlauf der Umgebungslärmsituation dar. Die genauen Zahlen sind in den Beilagen 1 und 2 der schalltechnischen Untersuchung angeführt. Der in der Beilage 1 und 2 dargestellte Pegelverlauf für die Stundenmittelwerte zeigt einen relativ gleichmäßigen Verlauf zur Tagzeit und ein Absinken der Umgebungslärmsituation zur Abend- und Nachtzeit. Dieser Verlauf lässt auf eine sehr ruhige Umgebungslärmsituation ohne wesentliche Störgeräusche zurückschließen. Der BV stellt an den lärmtechnischen ASV die Frage, woraus sich aus dieser Tabelle für den ASV ergibt, dass diese echt ist. Hiezu führt der ASV aus, dass dies auf Grund dieses Dokuments nicht möglich ist. Der Verhandlungsleiter führt hierzu aus, dass diese schalltechnische Untersuchung als Urkunde eines hierzu befugten Unternehmens erstellt wurde. Der ASV stellt an den BV der Beschwerdeführer *** die Frage, ob er davon ausgeht, dass die Beurkundung nicht die tatsächlichen Messwerte wiedergibt. Er gibt hierzu an: Ja, das ist richtig, weil keine Auszüge vorgelegt sind. Der BV beantragt daher nochmals die Messung durch den Amtssachverständigen. Der BV führt weiters aus, dass die Beurkundung nicht richtig ist, weil teilweise keine vorhanden ist. Der BV der Beschwerdeführer *** stellt an den lärmtechnischen ASV die Frage, ob die Messpunkte als relevante Messpunkte herangezogen werden können. Hierzu verweist der ASV auf die obigen Ausführungen. Der BV stellt an den lärmtechnischen ASV die Frage, ob Reflexionen berücksichtigt wurden. Hiezu führt der ASV aus, dass die Berechnungen entsprechend der Norm ÖNORM ISO 9613-2 durchgeführt wurden. Bei diesem Berechnungsverfahren sind auch Reflexionen durch Geländekanten oder Gebäude einbezogen. Aus den Beilagen 6 bis 17 ist ersichtlich, dass sowohl die Luftbodendämpfung, Hinderniswirkungen und auch Reflexionen in das Berechnungsmodell eingeflossen sind. Er selbst hat die Berechnung nicht durchgeführt. Der BV der Beschwerdeführer *** zieht den Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführer *** zurück. Die übrigen Anträge bleiben aufrecht. Der BV der Beschwerdeführer *** verlässt die Verhandlung um 13.45 Uhr. Weiters wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin *** die Verhandlung um 13.10 Uhr verlassen hat und der Beschwerdeführer *** die Verhandlung um 13.15 Uhr verlassen hat. Der Beschwerdeführer *** stellt an den lärmtechnischen ASV die Frage, wie die Summe der 4 Lüftungsanlagen, welche vorgesehen sind, sich lärmtechnisch verhalten. Konkret wurde ersucht, mitzuteilen, um wie viel Lärm mehr beim Grundstück des Beschwerdeführers ankommt auf Grund der Lüftungsanlagen. Hiezu führt der ASV aus: Entsprechend den Ausführungen in der schalltechnischen Untersuchung, Seite 12, sind durch den Betrieb der Lüftungsanlagen (gleichzeitiger Betrieb) Immissionen von 8 dB zu erwarten. Derartige Geräusche werden auf Grund der gegebenen Umgebungslärmsituation nicht wahrnehmbar sein. Die Verhandlung wird um 14 Uhr für 10 Minuten unterbrochen. Um 14.10 Uhr wird die Verhandlung fortgesetzt. Sodann wird der am heutigen Tag anwesende Verfasser der schalltechnischen Untersuchung Herr ***, geb. ***, nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung zeugenschaftlich einvernommen: Die Konsenswerberin gibt an, dass der Zeuge befreit wird von der ihn treffenden Verschwiegenheitspflicht. Fremd zu den Verfahrensparteien. Ich selbst habe die Messungen vor Ort durchgeführt. Die schalltechnische Untersuchung wurde von mir unter Mithilfe eines Kollegen erstellt. Die Messungen wurden in die schalltechnische Untersuchung eingearbeitet. Diese gibt die tatsächlichen Messungen wieder. Die Messgeräte wurden verwendet, welche unter 3.
  44. angeführt sind und sind unter 3.
  45. die Messpunkte ersichtlich. Die in der schalltechnischen Untersuchung festgehaltene Umgebungsgeräuschsituation geben die Mittel über die jeweiligen Beurteilungszeiträume wieder, welche entsprechend der von mir durchgeführten Messungen ergaben. Der Verhandlungsleiter stellt an den medizinischen ASV die Frage, ob bzw. bejahendenfalls welche Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschwerdeführer durch die Lärmimmissionen, welche auf Grund der Lärmemissionen der gegenständlichen Änderung der Betriebsanlage zu erwarten sind, aus medizinischer Sicht zu erwarten sind. Als Beurteilungsmaßstab hierfür soll ein gesundes normal empfindendes Kind und ein gesunder normal empfindender Erwachsener herangezogen werden. Nachfolgende Ausführungen nehmen Bezug auf die Tabellen, die in der Stellungnahme des ASV für Lärmtechnik angeführt sind. Die dort dokumentierte Umgebungsgeräuschsituation ist aus fachlicher Sicht als sehr leise anzusehen, was im Rahmen des heute vorgenommenen Lokalaugenscheins auch plausibel ist. Das Betriebsgeräusch ist mit einem 5 dB –Anpassungswert versehen, das ist ein Zuschlag, der allfällige spezielle Belästigungswirkungen durch z.B. Türe zuschlagen, Gespräche im Freien, u.ä. ausreichend berücksichtigt. Beurteilungspraxis in Österreich ist der Vergleich eines Betriebsgeräusches mit einem messtechnisch erhobenen Umgebungsgeräusch. Im direkten Vergleich ist nun ersichtlich, dass im Bereich der Rechenpunkte RP 2, RP 3 und RP 4 der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches unter dem gemessenen Umgebungsgeräuschpegel zu liegen kommt. Diese Differenzen sind unterschiedlich hoch, jedoch wird das geplante Betriebsgeräusch, versehen mit dem oben näher erläuterten Zuschlag, immer unter dem korrespondierenden Umgebungsgeräusch zu liegen kommen. Das bedeutet, dass ein gesunder normal empfindender Erwachsener bzw. ein gesundes normal empfindendes Kind einzelne Geräusche der geplanten Betriebsanlage wahrnehmen wird (Pkw-Fahrten), dass diese wahrnehmbaren Geräusche in Summe aber keine erheblich belästigende Wirkung entfalten werden, da der Summenpegel des Betriebsgeräusches unter den tatsächlich vorhandenen Geräuschverhältnissen liegen wird. Eine Gesundheitsgefährdung durch Geräusche der geplanten Betriebsanlage ist auszuschließen. Der Beschwerdeführer *** bringt ergänzend vor, dass er beantragt die Einholung eines Immissionsgutachtens betreffend Geruch. Der Verhandlungsleiter fragt den Beschwerdeführer, ob damit sein Berufungs- und somit sein Beschwerdevorbringen erweitert wird. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er dies vielleicht nicht dezidiert in der Beschwerde erwähnt hat, jedoch beim Konvektomaten und Gesamtkonzept der Bewirtschaftung dies beinhaltet ist und auf der Seite 3 auch, dass Schalldruck und Gerüche einfach unbewertet bleiben. Der Verhandlungsleiter stellt an den luftreinhaltetechnischen ASV die Frage, ob auf Grund der vorhandenen Projektsunterlagen eine Aussage im Hinblick auf die Geruchsemissionen und in weiterer Folge auf die Geruchsimmissionen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers getroffen werden kann. Hierzu führt der luftreinhaltetechnische ASV aus, dass dies nicht möglich ist, weil sich derartige Unterlagen nicht im Projekt finden. Der Verhandlungsleiter stellt an den luftreinhaltetechnischen ASV die Frage, welche Unterlagen hinsichtlich der Immissionen von Geruch notwendig sind, um eine Beurteilung durchzuführen. Hierzu führt der luftreinhaltetechnische ASV aus, dass folgende Unterlagen notwendig sind: - für die Küchenabluft Emissionsangaben in Form von Geruchseinheiten pro m³ - eine präzise Beschreibung der Zubereitungszeiten für Speisen Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass auf Grund der Ausführungen des luftreinhaltetechnischen ASV eine Verbesserung des Projektes notwendig ist. Es wird daher schriftlich ein Verbesserungsauftrag an die Konsenswerberin ergehen. Sodann wird die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.“ Aus der Verhandlungsschrift vom
  46. Februar 2015: „Nach Aufruf der Sache und Feststellung der Identität der Erschienenen wird das Ermittlungsverfahren fortgesetzt. Der Verhandlungsleiter legt kurz den Verfahrensgang nach Vertagung der Verhandlung dar. Die anwesenden Gutachter (Gutachter für Luftreinhaltetechnik und medizinischer ASV) legen ihre im Vorfeld zur heutigen Verhandlung erstellten Gutachten kurz dar. Hierzu wird festgehalten, dass jeweils eine Kopie dieser Gutachten an die Verfahrensparteien mit der gegenständlichen Verhandlungsausschreibung der fortgesetzten Verhandlung übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer *** stellt an die Gutachter die Frage, von welcher Frequenz hinsichtlich der Fahrzeugbewegungen ausgegangen wurde im Hinblick auf die Beurteilung der Lärmemissionen. Seitens der Gutachter wird ausgeführt, dass von 44 Fahrbewegungen pro Stunde ausgegangen wurde. Über Nachfrage ob es richtig ist, dass die Fahrbewegungen am Parkplatz berücksichtigt wurden, wird dies bejaht. Hiezu hält der Beschwerdeführer fest, dass diese Annahme nicht richtig sei, weil deren Problem die Fahrzeugabstellungen auf öffentlichem Grund vor dem Haus seien. Dies betreffe nicht nur die Lärmemissionen sondern auch die Abgasemissionen. Es wurde in keiner Weise der Gastgarten mitberücksichtigt. In weiterer Folge wurde nicht der zu- und abfließende Verkehr berücksichtigt. Es gibt Auslastungen, wo die komplette Gasse von oben bis unten zugeparkt sei. Über Nachfrage ob es richtig ist, dass die Fahrbewegungen am Parkplatz berücksichtigt wurden, wird dies bejaht. Hiezu hält der Beschwerdeführer fest, dass diese Annahme nicht richtig sei, weil deren Problem die Fahrzeugabstellungen auf öffentlichem Grund vor dem Haus seien. Dies betreffe nicht nur die Lärmemissionen sondern auch die Abgasemissionen. Es wurde in keiner Weise der Gastgarten mitberücksichtigt. In weiterer Folge wurde nicht der , zu- und abfließende Verkehr berücksichtigt. Es gibt Auslastungen, wo die komplette Gasse von oben bis unten zugeparkt sei. Der Vertreter der Beschwerdeführer *** bringt ergänzend Folgendes vor: „Die Behörde hat die voraussichtlichen nachteiligen Auswirkungen und Immissionen die von der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage in Form von Lärm, Schallemissionen und damit zusammenhängenden Immissionen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer ausginge nicht ausreichend geprüft und ermittelt. Sie sind nicht durch entsprechende Berechnungen objektiviert worden. Vielmehr hat sich die Behörde lediglich auf die Messungen aus einem Privatgutachten berufen und tatsächlich keine Messungen vorgenommen, obwohl die Anlage bereits voll in Betrieb ist und die Messungen auch durchgeführt werden können. Diese Immissionsmessungen hätten jedoch die tatsächliche Immissionsbelastungssituation, wie sie sich für die Liegenschaft der Beschwerdeführer auch in Zukunft ergeben, wenn die gegenständliche Betriebsanlage maximal ausgelastet wäre und dabei ein maximaler Kundenbesuch und Lieferantenverkehr auftrete nicht erfassen können. Im derzeitigen Stadium, wo die Messungen vorgenommen wurden, war die in Rede stehe Betriebsanlage auf Grund verschiedenster Umstände nur gering ausgelastet. Die Kundenfrequenz erreichte nur einen geringen Anteil jenes Gesamtausmaßes, welches sich bei vollständiger Auslastung der Betriebsanlage und bei optimalem Umsatz- und Geschäftsgang ergeben würde. Der Beurteilung müssten jedoch die zukünftigen Verhältnisse zu Grunde gelegt werden, wie sie unter den für die Nachbarschaft ungünstigsten Verhältnissen bestünde. Demgemäß hätte ermittelt werden müssen, mit welchen Immissionen für die Liegenschaft der Beschwerdeführer unter den denkbar ungünstigsten zukünftigen Betriebsverhältnissen gerecht werden müsse. Insbesondere wurde der Heurigenbetrieb im Keller und im Gastgarten ausgenommen, dies ist jedoch nicht zulässig, da es sich um einen Änderungsantrag handelt. Der Sachverständige hätte aus diesem Grund die Immissionen die vom Gastgarten und Keller ausgehen berechnen müssen. Tatsächliche Messungen wurden von den Sachverständigen nicht durchgeführt, obwohl die tatsächlich möglich wäre. Die bloße Schätzung bzw. Berechnung dieser Immissionen auf Grund der Projektsunterlagen ist unzulässig. Weiters ist insbesondere die Immissionsanalyse und Immissionsprognose unschlüssig, da sie die tatsächlichen Gegebenheiten verkennt. Insbesondere ist es daraus zu erkennen Seite 9, wo ein falscher Plan mit falschen Messpunkten herangezogen wurde. IP 1 ist nicht Haus Nr. ***, uns IP 2 ist nicht Haus Nr. ***. Ich beantrage daher nochmals, sämtliche Sachverständigengutachten einzuholen mit einer Befundaufnahme und Messungen vor Ort bei einer Maximalauslastung der Betriebsanlage.“ Der luftreinhaltetechnische ASV führt aus, dass entsprechend den Projektsunterlagen, nämlich der ergänzenden Projektsunterlagen, die Emissionen der Lüftungsanlage gemessen wurden und diese Messungen seiner Beurteilung zu Grunde gelegt wurden. Geschätzt wurden entsprechend dieses Antrages bzw. ergänzenden Projektsunterlagen die Emissionen des Parkplatzes. Dies stellt auch eine übliche Vorgangsweise in einem Projektgenehmigungsverfahren dar. Die Konsensinhaberin gibt folgende Erklärung ab: „Die von mir eingebrachten ergänzenden Projektsunterlagen geben das wieder, wie ich die konkrete Änderung der Betriebsanlage errichten und betreiben will. Diese Projektsunterlagen stellen in dieser Sicht auch Ergänzungen und Modifikationen zum ursprünglichen Antrag dar.“ Schluss des Beweisverfahrens wegen Entscheidungsreife. Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass die Entscheidung schriftlich ergehen wird.“ Festgehalten wird, dass seitens der Konsenswerberin folgenden ergänzenden Projektsunterlagen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurden: - Schalltechnische Untersuchung vom 27.02.2014, Zl. ***, der *** - Emissionsprognosen vom 03.06.2014, Zl. ***, der *** - Bericht über die Immissionsmessungen vom 18.06.2014 (Messungen waren 08.05.2014), Zl. ***, der *** Festgehalten wird, dass mit diesen erwähnten Projektunterlagen das gegenständliche Genehmigungsprojekt durch die Konsenswerberin ausdrücklich präzisiert bzw. auch konkretisiert wurde und entsprechend diesen Vorgaben nunmehr seitens der Konsenswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung für die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage beantragt wurde. Wie bereits oben – in der Verhandlungsschrift vom
  47. Februar 2015 – ausgeführt, wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor der fortgesetzten Verhandlung ergänzende Gutachten von Sachverständigen aus dem Gebiete der Luftreinhaltung und der Medizin, welche den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und im Zuge der fortgesetzten Verhandlung am
  48. Februar 2015 erörtert wurden. Der Sachverständige für Luftreinhaltung führte in seinem Gutachten, ***, Folgendes aus: „„1.1 Allgemeine Angaben Frau *** *** beabsichtigt auf den Grundstücken ***, ***, *** u. ***, KG. *** die Errichtung und den Betrieb eines Heurigenbetriebes als Nichtraucher - u. Raucherlokal. Im Wesentlichen wird das bestehende Heurigenlokal in Richtung Westen verlängert und über dem besteh. Heurigenlokal im Kellergeschoss ein zweites Heurigenlokal im Erdgeschoss geschaffen. Für das Vorhaben ist eine Betrachtung der zu erwartenden Immissionen aus der Sicht der Luftreinhaltung vorzunehmen. Dazu werden auf der Basis der an der zu erwartenden Emissionen unter Berücksichtigung des eingereichten Betriebsablaufs die Immissionen in Form einer Immissionsprognose beschrieben. Zur Ermittlung der Emissionen wird eine Emissionsanalyse anhand der Projektsunterlagen vorgenommen. Die Aufgabe der Emissionsanalyse ist, jedes Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Ermittlung und Beschreibung aller mit ihm verbundenen emissionsverursachenden Vorgänge speziell zu untersuchen. Unter der Emissionsanalyse versteht man somit zum Zeitpunkt der Anlagenplanung die systematische Prüfung vorliegender Unterlagen auf mögliche Emissionsquellen unter dem Gesichtspunkt aller dort zu erwartenden Emissionen bzw. zum Zeitpunkt des Betriebes der Anlagen die systematische messtechnische Erfassung aller aus Emissionsquellen stammenden Emissionen nach ihrer Art, ihrem Ausmaß, ihrer Häufigkeit und ihrer Dauer. Zum Zeitpunkt der Anlagenplanung werden bei der Emissionsanalyse anhand der Projektsunterlagen diejenigen emissionsverursachenden Arbeitsvorgänge oder -abläufe bestimmt, bei denen mit der Freisetzung von Luftschadstoffen zu rechnen ist. Die Luftschadstoffkomponenten im jeweiligen Verfahrensablauf werden anhand der Einsatzstoffe, welche für das Verfahren charakteristisch sind, festgelegt. Die Ermittlung der zu erwartenden Zusatzimmissionen wird mit dem Ausbreitungsmodell AUSTAL 2000 (Partikel-Modell nach VDI-Richtlinie 3945 Blatt 3) in der Version 2.6.9-WI-x als Windowsanwendung AUSTAL View Version 8.5.1 vorgenommen. Die Gliederung der Dokumentation der Berechnungen erfolgt in Anlehnung an die Prüfliste nach der VDI-Richtlinie 3783 Blatt
  49. Die Bewertung der Berechnungsergebnisse erfolgt nach rechtlich festgelegten bzw. fachlich anerkannten Immissionsgrenz- bzw. -richtwerten. 1.2 Rechtlich festgelegte Immissionswerte Der rechtliche Beurteilungsrahmen ist im § 77 Abs. 3 GewO festgelegt, welcher folgendes normiert:Der rechtliche Beurteilungsrahmen ist im Paragraph 77, Absatz 3, GewO festgelegt, welcher folgendes normiert: „Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.„Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. „Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung - des um 10 μg/m³ erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L, - eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegteneines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes, - des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder - eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung/im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
  50. die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
  51. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind“.der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind“. 1.
  52. Fachlich anerkannte Immissionswerte für Geruch Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ist eine Geruchsimmission zu beurteilen, wenn sie nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d. h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Sie ist in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG die in der Tabelle angegebenen Immissionswerte IW überschreitet: Wohn-/Mischgebiete Gewerbe-/Industriegebiete Dorfgebiete 0.10 (10 %) 0.15 (15 %) 0.15 (15 %) Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Unterschieden werden die Kenngrößen für die vorhandene Belastung (IV), die zu erwartende Zusatzbelastung (IZ) und die Gesamtbelastung (IG), die für jede Beurteilungsflache in dem für die Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Gebiet (Beurteilungsgebiet) ermittelt werden. Die vorhandene Belastung ist die von vorhandenen Anlagen ausgehende Geruchsbelastung ohne die zu erwartende Zusatzbelastung, die durch das beantragte Vorhaben hervorgerufen wird.Unterschieden werden die Kenngrößen für die vorhandene Belastung (römisch vier), die zu erwartende Zusatzbelastung (IZ) und die Gesamtbelastung (IG), die für jede Beurteilungsflache in dem für die Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Gebiet (Beurteilungsgebiet) ermittelt werden. Die vorhandene Belastung ist die von vorhandenen Anlagen ausgehende Geruchsbelastung ohne die zu erwartende Zusatzbelastung, die durch das beantragte Vorhaben hervorgerufen wird. 1.
  53. Beurteilungsgrundlagen [1] Gewerbeordnung – GewO BGBl. Nr. 194/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 85/2013[1] Gewerbeordnung – GewO Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, [2] Technische Projektsunterlagen: Betriebsbeschreibung erstellt von *** vom 9.7.2012, Technische Beschreibung *** Gas-Brennwertheizung undatiert (Parienteil A3), Technische Beschreibung Lüftungsanlagen *** vom
  54. 10 2012 samt Einreichplan 1:100 vom
  55. 2012, *** Schalltechnische Untersuchung *** vom
  56. 2014, *** Bericht über Emissionsmessungen *** vom
  57. 2014, *** Emissionsanalyse und Immissionsprognose *** vom
  58. 2014 [3] Compilation of Air Pollutant Emission Factors, Volume I: Stationary and Area Sources, US Environmental Agency, 5th. Edition laufende Aktualisierung im Internet [4] BMWFJ: Technische Grundlage – Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen, BMWFJ 2010; Technische Grundlage für die Beurteilung von Einwirkungen, die beim Betrieb von Koch-, Selch-, Brat- und Backanlagen auftreten können und Abhilfemaßnahmen (Technische Grundlage Geruche), 2009 [5] VDI-Richtlinie 3945 Blatt 3, Umweltmeteorologie – Atmosphärische Ausbreitungsmodelle, Partikelmodell, September 2000; Rechenprogramm AUSTAL Version 2.6.9-WI-x; VDI-Richtlinie 3782 Blatt 1: Umweltmeteorologie – Atmosphärische Ausbreitungsmodelle, Gauß’sches Fahnenmodell für Plane zur Luftreinhaltung, August 2009; ÖNORM M 9440: Ausbreitung von luftverunreinigenden Stoffen in der Atmosphäre – Berechnung von Immissionskonzentrationen und Ermittlung von Schornsteinhöhen, November 1996 [6] Bundesgesetz zum Schutze vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 77/2010, Verordnung über Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation, BGBl. II Nr. 298/2001; LGBl. 8103/1-2: NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) i.d.F.
  59. 2013[6] Bundesgesetz zum Schutze vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, Verordnung über Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2001,; LGBl. 8103/1-2: NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) in der Fassung
  60. 2013 [7] Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI): Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - ) in der Fassung vom
  61. Februar 2008 und einer Ergänzung vom
  62. September 2008 mit Begründung und Auslegungshinweisen in der Fassung vom 29.Februar 2008 [8] 2 Örtliche Verhältnisse 2.1 Orthophoto Die Geländestruktur (Orographie) des Rechengebietes kann entsprechend dem Orthophoto als nicht komplexes Gelände bezeichnet werden. Eine Darstellung der örtlichen Verhältnisse kann dem Orthophoto entnommen werden: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ 2.2 Nutzungsstruktur Die Nutzungstruktur der örtlichen Verhältnisse kann als Gebiet mit Ackerflachen und mit bebauten Grundstücken bezeichnet werden. Die maßgeblichen Immissionsorte (Wohnnachbarschaft bzw. Ackergrundstück bezeichnet als Monitorpunkte MP) sind in der folgenden Abbildung dargestellt: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Die ungefähren Entfernungen der Nachbarschaftspunkte vom Mittelpunkt der Anlage können der folgenden Tabelle entnommen werden: Monitorpunkte Quellen- Bezeichnung Entfernung [m] Richtung Beschreibung MP_1 PP_ZU_AB 30 NW Gst. *** MP_2 GASTHERM 75 NO Gst. *** MP_3 KÜ+GR_AB 35 NO Gst. *** MP_4 KÜ+GR_AB 30 O Gst. *** MP_5 PKW_PARK 50 SW Gst. *** 3 Emissionstechnische Anlagenbeschreibung 3.
  63. Emissionsverursachende Betriebsvorgänge Nach den Technischen Beschreibungen sind beim Betrieb gasförmige Luftschadstoffe aus den Anlagenteilen Gastherme (Stickoxide und Kohlenmonoxid aus dem Verbrennungsabgas), PKW-Parkplatz und der Zu- und Abfahrtsstrecke des PKW-Parkplatzes (Stickoxide, Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe mit Benzol und Staub aus den motorischen Verbrennungsabgasen) zu erwarten. Geruchsstoffe sind aus den Abluftführungen der Lüftungsanlagen (vor allem Küchenbereich und WC) zu erwarten. Die wesentlichen Quellparameter wurden den Einreichunterlagen entnommen und sind in den folgenden Tabellen angeführt: Anlagenteil Gefasste Quellen HQ [m] dA [m] vA [m/s] VB' [m3/h] V' [m 3/h] N Gastherme 85 kW Abgasführung 6.5 0.1 6.5 Lüftung (Küche und Gasträume) Abluftführung 8 7 5874 8 WC-Abluft (EG und Keller) Abluftführung 7 7 1350 7 Anlagenteil Diffuse Quellen LQ [m] BQ [m] AQ [m2] Parkplatz (22 Stellplätze) Fahrbereich 32 17 544 Anlagenteil Diffuse Quellen LQ [m] BQ [m] AQ [m2] Parkplatz-Zu- und abfahrt Fahrstreifen 45 3.
  64. Beschreibung der Emissionsmodellierung Die Emissionen der gefassten Emissionsquellen werden aus den Angaben im Einreichprojekt (Gastherme) bzw. aus den Emissionsangaben der Richtlinien (Technische Grundlage Gerüche) oder der Fachliteratur (Fachartikel, Vorträge u.ä.) abgeleitet. Die nach der emissionstechnischen Beschreibung erkennbaren diffusen Staubemissionen werden mit Hilfe der von der amerikanischen Umweltschutzbehörde (US EPA) und die KFZ-bedingten diffusen Emissionen anhand der in der Technischen Grundlage des BMWFJ für Parkplätze veröffentlichten Emissionsfaktoren auf der Grundlage der Projektsdaten (z.B. Fahrwegslängen, Ausdehnung des Abbaubereiches) berechnet. Für das konkrete Vorhaben wurden die nach der oben angeführten Emissionsmodellierung die jeweiligen Emissionskonzentrationen bzw. Emissionsfaktoren herangezogen, welche in den folgenden Tabellen dargestellt sind: Geführte Quellen Emissionskonzentration Einheit PM2.5 NOX CO Geruch Gastherme 85 kW mg/m3, GE/m3 5 27 39 100 Lüftung (Küche und Gasträume) 190 WC-Abluft (EG und Keller) 200 Diffuse Quellen: Emissionsfaktor zeitbezogen Einheit PM2.5 NOX CO HC/Cges C6H6 Ruß Fahrbereich Parkplatz g/h 0.030 4.967 20.42 3.046 0.305 0.098 Diffuse Quellen: Emissionsfaktor längenbezogen Einheit TSP PM10 PM2.5 NOX CO HC/ Cges C6H6 Ruß PP Zu- und abfahrt g/m 0.0041 0.0008 0.0002 0.0006 0.00081 0.00014 0.00001 0.00002 3.
  65. Beschreibung und Lage der Emissionsquellen Die Lage der Emissionsquellen kann den abgebildeten Quellenlageplanen entnommen werden: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ 3.
  66. Beschreibung der Maßnahmen zur Emissionsminderung Aus dem Einreichprojekt sind keine emissionsmindernden Maßnahmen ersichtlich. 3.
  67. Zusammenfassende Tabelle aller Emissionen Die jeweiligen Schadstoffmassenstoffstrome, gegliedert nach Schadstoffkomponenten sind in den folgenden Tabellen dargestellt: Massenstrom [g/h] Geruchsstoffstrom [GE/h] Aktivitäts- Kennzahl TSP PM10 PM2.5 NOX CO HC/Cges C6H6 Ruß Geruch Gastherme 85 kW 100 m³/h 0.500 2.700 3.900 10000 Lüftung (Küche und Gasträume) 5874 m³/h 1116060 WC-Abluft (EG und Keller) 1350 m³/h 675000 Parkplatz (22 Stellplätze) 44 FBW/h 0.030 0.098 4.967 20.42 3.046 0.305 Parkplatz Zu- und abfahrt 44 FBW/h 8.148 1.564 0.378 1.188 1.604 0.277 0.020 0.040 Das Zeitverhalten der Emissionen wurde aus den Angaben im Einreichprojekt (insbesondere aus der Schalltechnischen Untersuchung) abgeleitet. 4 Immissionsprognose 4.1 Beschreibung des Ausbreitungsmodells Der Anhang 3 der TA – Luft beschreibt ein auf der Modelliertechnik der VDI-Richtlinie 3945 Blatt 3 beruhendes numerisches Modell, mit dem man die Ausbreitung von Spurenstoffen in der Atmosphäre simulieren und ihre Konzentrationen berechnen kann. Für die Anwendung benötigt man das mittlere Windfeld, Turbulenzgrößen, Emissionsdaten und gegebenenfalls weitere, anwendungsspezifische Eingabedaten. Für die Gewinnung dieser Eingabedaten sind in der Regel vorgeschaltete Modelle notwendig, die nicht Gegenstand dieser Richtlinie sind. Ebenso werden für die Berechnung von Wirkungen, wie z.B. Geruchswahrnehmungen oder radioaktive Belastungen, nachgeschaltete Modelle benötigt. Die Spurenstoffe können als Gas oder als Aerosol vorliegen. Simuliert werden die Trajektorien einer großen Anzahl von Gas- bzw. Aerosolpartikel, die unabhängig voneinander mit der turbulenten Strömung verlagert werden. Die Ausbreitung kann in freiem Gelände, im Bereich von topographischen Strukturen oder von Hindernissen, wie Gebäuden, Industrieanlagen, Wällen, Brücken, Bäumen und Wäldern erfolgen, wobei die Einflüsse der Hindernisse auf Wind- und Turbulenzfeld durch das Vorschaltmodell richtig beschrieben werden müssen. Chemische Umwandlungen, Sedimentation, Ablagerung am Boden und an der Vegetation, Aufwirbelung vom Boden, Auswaschen durch den Niederschlag, Filterung durch poröse Hindernisse und Auftriebseffekte können berücksichtigt werden. Die räumliche Struktur und das Zeitverhalten der Quelle(n) können beliebig sein. Die Gebietsgröße reicht von einigen Dekametern (Gebäudekomplexe) bis zu mehreren hundert Kilometern (Landschaften) mit einer Auflösung zwischen einem Meter und einigen Kilometern. Die Zeitskala für typische Anwendungen reicht von ca. 10 Minuten bis zu einigen Tagen, es können aber auch klimatologische Fragestellungen über entsprechend längere Zeiträume behandelt werden. Das Rechenergebnis ist das dreidimensionale Konzentrationsfeld und die zweidimensionale Verteilung der Deposition, gegebenenfalls mit ihren zeitlichen Veränderungen. Das Ausbreitungsmodell liefert bei einer Zeitreihenrechnung für jede Stunde des Jahres an den vorgegebenen Aufpunkten die Konzentration eines Stoffes (als Masse pro Volumen) und die Deposition (als Masse/(Fläche mal Zeit)). Die Ergebnisse an den Beurteilungspunkten repräsentieren die Zusatzbelastung und dienen, zusammen mit der Zeitreihe der gemessenen Vorbelastungswerte, der Bestimmung der Gesamtbelastung. Die Berechnung wurde für folgende Größenklassen der Korngrößenverteilung, angegeben als aerodynamischer Durchmesser da, des Emissionsmassenstromes durchgeführt, wobei jeweils die angegebenen Werte von Depositionsgeschwindigkeit vd und Sedimentationsgeschwindigkeit vs verwendet wurden: Klasse da in µm vd in m/s vs in m/s 1 kleiner 2.5 0.001 0.00 2 2.5 bis 10 0.01 0.00 3 10 bis 50 0.05 0.04 4 größer 50 0.20 0.15 Die Aufteilung in Stickstoffmonoxid- und Stickstoffdioxid-Emissionen erfolgt für die Gastherme mit 10 % NO2 und für die PKW anhand der Emissionsfaktoren, wo das Verhältnis von NOX zu NO2 mit ca. 0.22 angegeben wird. Die Konversion von Stickstoffmonoxid (NO) zu Stickstoffdioxid (NO2) wurde entsprechend der Modellvorgaben (Ansatz der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 1) folgendermaßen berücksichtigt: Ausbreitungsklasse nach Klug/Manier Irömisch eins IIrömisch zwei III/1 III/2 IVrömisch vier Vrömisch fünf Mittlere Lebensdauer τ in h 2.9 2.5 1.9 1.3 0.9 0.3 Diese Lebensdauern beinhalten sowohl die Reaktionen von NO mit Sauerstoff (O2) und Ozon (O3) und Folgereaktionen durch Sonnenlicht als auch die Intensität der Durchmischung. 4.2 Meteorologische Daten In Anbetracht des Fehlens konkreter Immissionsmessdaten für das Rechengebiet wird für die Ermittlung der meteorologischen Verhältnisse und der Vorbelastung auf Messdaten benachbarter Luftgütestationen zurückgegriffen. Als Referenzmessstellen wurden für die gegenständliche Beurteilung die Luftgütestationen ***, ***, *** und *** ausgewählt, um die Hauptluftschadstoffparameter erfassen zu können. Als Referenzjahreszeitreihen wurden die Luftgütemessdaten der oben genannten Luftgütestationen des Jahres 2013 herangezogen. Die entsprechenden Strahlungsbilanzdaten wurden von der Luftgütestation des gleichen Jahres abgeleitet. Die Windverteilung sowie die Ausbreitungsklassenstatistik für die Referenzmessstelle kann den folgenden Abbildungen entnommen werden: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ Die Bedeutung der Ausbreitungsklassen ist in der nachfolgenden Tabelle beschrieben: Klasse Bezeichnung Turbulenzbeschreibung Turner ON M 9440 TA-Luft (Klug-Manier) 1 A 2 Vrömisch fünf sehr instabil (sehr labil) 2 B 3 IVrömisch vier instabil (labil) 3 C 4 III/2 leicht instabil (leicht labil) 4 D 5 III/1 neutral 5 E 6 IIrömisch zwei leicht stabil 6 F 7 Irömisch eins stabil Die den Turbulenzbeschreibungen entsprechenden Wetterlagen können der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Turbulenz Wetterlage (Nach TA-Luft) sehr stabil nachts, windschwach, wenig Bewölkung stabil nachts, windschwach, bedeckt neutral bis leicht stabil Tag und Nacht, höhere Windgeschwindigkeiten neutral bis leicht labil tags, mittlere Windgeschwindigkeiten, bedeckt labil tags, windschwach, wenig Bewölkung sehr labil Tage d. Sommermonaten, wolkenarm oder windschwach, um die Mittagszeit 5 Rechengebiet Das Rechengebiet ist der dreidimensionale Ausschnitt der Atmosphäre, innerhalb dessen die Ausbreitung eines Spurenstoffes berechnet werden soll. Das Raster zur Berechnung von Konzentration und Deposition wird so gewählt, dass Ort und Betrag der Immissionsmaxima mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden können. Die Konzentration an den Aufpunkten wird als Mittelwert über ein vertikales Intervall vom Erdboden bis 3 m Höhe über dem Erdboden berechnet und ist damit repräsentativ für eine Aufpunktshöhe von 1.5 m über Flur. Die so für ein Volumen oder eine Fläche des Rechengitters berechneten Mittelwerte gelten als Punktwerte für die darin enthaltenen Aufpunkten. 5.1 Festlegung des Rechengebietes Die Ausdehnung des Rechengebietes wird in Entsprechung der gesetzlichen Anforderungen (Betrachtung des infrage kommenden Nachbarschaftsbereichs) festgelegt. Die Südwest-Ecke des Rechengebietes weisen die relativen Koordinaten 0 m der X-Achse und 0 m der Y-Achse des kartesischen Koordinatensystems auf. Die Nordost-Ecke des Rechengebietes weisen die relativen Koordinaten 297 m der X-Achse und 194 m der Y-Achse auf.Die Südwest-Ecke des Rechengebietes weisen die relativen Koordinaten 0 m der , X-Achse und 0 m der Y-Achse des kartesischen Koordinatensystems auf. Die Nordost-Ecke des Rechengebietes weisen die relativen Koordinaten 297 m der , X-Achse und 194 m der Y-Achse auf. 5.2 Festlegung der Zellengröße Die Zellengroöße des Rechengebietsrasters wird von der Ausdehnung in X- und Y-Achse festgelegt, wobei die maximale Zellenanzahl von 300 Zellen in die jeweiligen Achsenrichtungen jedenfalls nicht überschritten wird. Dementsprechend wurde die Zellengröße mit 1 m festgelegt, so dass die Anzahl der für das konkrete Projekt festgelegten Zellen daher 297 in X-Richtung und 194 in Y-Richtung betragen.Die Zellengroöße des Rechengebietsrasters wird von der Ausdehnung in X- und , Y-Achse festgelegt, wobei die maximale Zellenanzahl von 300 Zellen in die jeweiligen Achsenrichtungen jedenfalls nicht überschritten wird. Dementsprechend wurde die Zellengröße mit 1 m festgelegt, so dass die Anzahl der für das konkrete Projekt festgelegten Zellen daher 297 in X-Richtung und 194 in Y-Richtung betragen. 5.3 Rauigkeitslänge Die Rauigkeitslänge z0 ist ein Maß für die Bodenrauhigkeit. Sie definiert die Höhe, in der bei neutraler Schichtung ein über der rauhen Oberfläche logarithmisch approximiertes vertikales Windprofil die Windgeschwindigkeit Null hätte. Die Bodenrauhigkeit des Rechengebietes wird durch eine mittlere Rauhigkeitslänge z0 beschrieben. Diese kann aus der nachstehenden Tabelle aus den Landnutzungsklassen des CORINE-Katasters bestimmt werden (die angegebenen Nummern sind die Kennzahlen des CORINE–Katasters): z0 [m] CORINE–Klasse 0.01 Strände, Dünen und Sandflächen

(331); Wasserflächen
(512)0.02 Deponien und Abraumhalden
(132); Wiesen und Weiden
(231); Natürliches Grünland
(321); Flächen mit spärlicher Vegetation
(333); Salzwiesen
(421); In der Gezeitenzone liegende Flächen
(423); Gewässerläufe
(511); Mündungsgebiete
(522)0.05 Abbauflächen
(131); Sport– und Freizeitanlagen
(142); Nicht bewässertes Ackerland
(211); Gletscher und Dauerschneegebiete
(335); Lagunen
(521)0.1 Flughäfen
(124); Sümpfe
(411); Torfmoore
(412); Meere und Ozeane
(523)0.2 Straßen, Eisenbahn
(122); Städtische Grünflächen
(141); Weinbaufläche
(221); Komplexe Parzellenstrukturen
(242); Landwirtschaft und natürliche Bodenbedeckung
(243); Heide und Moorheiden
(322); Felsflächen ohne Vegetation
(332)0.5 Hafengebiete
(123); Obst- und Beerenobstbestände
(222); Wald-, Strauch-Übergangsstadien
(324)1 Nicht durchgängig städtische Prägung
(112); Industrie- und Gewerbefläche
(121); Baustellen
(133); Nadelwälder
(312)1.5 Laubwälder
(311); Mischwälder
(313)2 Durchgängig städtische Prägung
(111)Die Rauigkeitslänge des Rechengebietes wurde anhand der Begehung und des Orthophotos mit 1 m festgelegt. 5.4 Verdrängungshöhe Die Verdrängungshöhe d0 gibt an, wie weit die theoretischen meteorologischen Profile aufgrund von Bewuchs oder Bebauung in der Vertikalen zu verschieben sind. Die Verdrängungshöhe ist als das 6-fache der Rauhigkeitslänge z0 anzusetzen, bei dichter Bebauung als das 0.8-fache der mittleren Bebauungshöhe. Die entsprechende Verdrängungshöhe betragt demnach 6 m. 5.5 Anemometerhöhe Für die Ausbreitungsmodellierung ist von jener Anemometerhöhe der herangezogenen Luftgütemessstelle auszugehen, bei welcher die Vorbelastungsdaten erhoben wurden. Nach den Angaben des Luftgütemessnetzbetreibers beträgt die Anemometerhöhe an der Referenzmessstelle 10 m; dieser Wert wurde auch für den Rechenlauf verwendet. 5.6 Qualitätsstufe Für die konkrete Berechnung wurde entsprechend der VDI-Richtlinie 3783 Blatt 13 die Qualitätsstufe 1 gewählt. 5.7 Vorbelastung Für das gegenständliche Rechengebiet ist die Vorbelastung folgendermaßen anzusetzen: Schadstoff Einheit Immissionskonzentration Zeitbezug PM10 (Maximum) TMW größer 50 µg/m3: 17 3 µg/m 89 TMW 23 JMW PM2.5 µg/m3 18 JMW NOX µg/m3 10 JMW NO2 µg/m3 49 MW1 30 TMW 9 JMW CO µg/m3 1013 MW1 855 MW8 300 JMW SO2 µg/m3 28 MW1 16 TMW 3 JMW HC µg/m3 152 HMW 44 TMW 10 JMW Benzol µg/m3 1.5 JMW Deposition mg/m2·Tag 60 JMW MW1: 1-Stundenmittelwert, MW8: 8-Stundenmittelwert, TMW: Tagesmittelwert, JMW: Jahresmittelwert 6 Darstellung der Ergebnisse 6.
  1. Tabellarische Ergebnisangabe 6.1.1 Zusatzbelastung Die Zusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der durch ein beantragtes Vorhaben oder durch eine bereits bestehende Anlage hervorgerufen wird. Die berechneten Immissionskonzentrationen an den betrachteten Aufpunkten können den folgenden Tabellen entnommen werden: Immissionskonzentrationen Monitorpunkte Zeitbezug Schadstoff Einheit MP1 MP2 MP3 MP4 MP5 PM10 µg/m3 0.089 0.090 0.265 0.275 0.001 TMW 0.131 0.017 0.045 0.059 0.021 JMW PM2.5 µg/m3 0.060 0.009 0.024 0.032 0.010 JMW NOX µg/m3 0.487 0.088 0.235 0.356 0.141 JMW NO2 µg/m3 0.915 0.107 0.013 0.000 0.411 MW1 0.030 0.091 0.010 0.003 0.270 TMW 0.165 0.353 0.131 0.110 0.086 JMW CO µg/m3 0.146 0.000 0.454 2.726 0.061 MW1 Immissionskonzentrationen Monitorpunkte Zeitbezug Schadstoff Einheit MP1 MP2 MP3 MP4 MP5 0.018 0.000 0.057 0.341 0.008 MW8 1.427 0.258 0.689 1.044 0.412 JMW SO2 µg/m3 <0.001 <0.001 <0.001 <0.001 <0.001 MW1 <0.001 <0.001 <0.001 <0.001 <0.001 TMW <0.001 <0.001 <0.001 <0.001 <0.001 JMW HC µg/m3 3.930 2.131 2.412 3.100 2.277 HMW 1.138 0.295 0.529 0.643 0.352 TMW 0.183 0.033 0.088 0.134 0.053 JMW Benzol µg/m3 0.018 0.003 0.009 0.013 0.005 JMW Deposition mg/m2·Tag 1.349 0.129 0.374 0.506 0.184 JMW Geruchsstoffe GE/m3 5.7 2.9 4.9 7.3 2.4 Spitzen Gesamtwahrnehmbarkeit % >1GE/m3 4.05% 0.96% 3.95% 7.99% 0.63% h/a Starke Wahrnehmbarkeit % >5GE/m3 0.02% 0.00% 0.00% 0.19% 0.00% h/a 6.1.2 Gesamtbelastung Die Gesamtbelastung ist die Summe aus der Vor- und Zusatzbelastung, welche für die Zeitreihen berechnet werden. Für die jeweiligen zeitlichen Mittelwerte ergibt sich die Gesamtbelastung durch einfache Addition der Immissionskonzentrationen der Vor- und Zusatzbelastung. Die berechneten Immissionskonzentrationen an den betrachteten Aufpunkten können den folgenden Tabellen entnommen werden: Immissionskonzentrationen Monitorpunkte Zeitbezug Schadstoff Dimension MP 1 MP 2 MP 3 MP 4 MP 5 PM10 (TMW Maximum) µg/m3 88.65 88.65 88.82 88.83 88.56 TMW 23.01 22.89 22.92 22.94 22.90 JMW PM2.5 µg/m3 18.36 18.31 18.33 18.33 18.31 JMW NOX µg/m3 10.80 10.40 10.55 10.67 10.45 JMW NO2 µg/m3 50.17 49.37 49.27 49.26 49.67 MW1 29.62 29.68 29.60 29.60 29.86 TMW 9.509 9.697 9.475 9.453 9.430 JMW CO µg/m3 1014 1013 1014 1016 1014 MW1 854.6 854.6 854.6 854.9 854.6 MW8 301.4 300.2 300.7 301.0 300.4 JMW SO2 µg/m3 27.56 27.56 27.56 27.56 27.56 MW1 16.46 16.46 16.46 16.46 16.46 TMW 2.655 2.655 2.655 2.655 2.655 JMW HC µg/m3 155.9 154.1 154.4 155.1 154.3 HMW 45.14 44.30 44.53 44.64 44.35 TMW Immissionskonzentrationen Monitorpunkte Zeitbezug Schadstoff Dimension MP 1 MP 2 MP 3 MP 4 MP 5 10.18 10.03 10.09 10.13 10.05 JMW Benzol µg/m3 1.518 1.503 1.509 1.513 1.505 JMW Deposition mg/m2·Tag 61.35 60.13 60.37 60.51 60.18 JMW Nach der berechneten Gesamtbelastung ist die mögliche Anzahl an Tagen mit einer Überschreitung des IG-L Immissionsgrenzwertes für PM10 als TMW von 50 μg/m³ in der folgenden Tabelle angeführt: Vorbelastung MP_1 MP_2 MP_3 MP_4 MP_5 Anzahl TMW > 50µg/m3 17 17 17 17 17 17 6.2 Bewertung der berechneten Immissionen Die luftreinhaltetechnische Bewertung der Berechnungsergebnisse wird in der Form vorgenommen, dass bei den betrachteten Nachbarschaftsbereichen (Monitorpunkte MP) die berechneten Zusatz- und Gesamtimmissionskonzentrationen mit den festgelegten Immissionsgrenzwerten bzw. -richtwerten verglichen werden. Bei Unterschreitung dieser Immissionswerte kann davon ausgegangen werden, dass die bestehenden Immissionsverhältnisse (beschrieben als Vorbelastung) durch die Zusatzimmissionen nicht verschlechtert werden. Eine Besonderheit der luftreinhaltetechnischen Bewertung stellt die Bewertung der Zusatzimmissionen, insbesondere in sogenannten belasteten Gebieten (Sanierungsgebieten) dar, da in diesen Gebieten (der Verwaltungsbezirk Tulln zur Gänze als PM10-Sanierungsgebiet ausgewiesen) ausschließlich die von den Emissionen des beantragten Projektes verursachte Zusatzbelastung von PM10-Immissionen einer Bewertung zu unterziehen ist. 6.2.1 Bewertung der PM10-Zusatzimmissionen Eine rechtlich verbindliche Bewertung der Zusatzimmissionen wurde in österreichischen Rechtsregelwerken nicht vorgenommen. Es besteht lediglich die Prüfungspflicht, ob die in Anlage 1a, 1b und 5a IG-L genannten Immissionsgrenzwerte überschritten sind (Ausnahme PM10 mit 35 Überschreitungen des TMW) oder durch die projektierte Anlage überschritten werden können. In diesem Falle dürfen die von der antragsgegenständlichen Anlage verursachten Immissionen keinen relevanten Beitrag zur bestehenden Immissionssituation leisten. Eine Festlegung von Grenzen („Irrelevanzgrenzen“) wurde vom Gesetzgeber nicht getroffen, so dass eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen ist. Aus technischer Sicht ist auf jeden Fall von einer Irrelevanz der Zusatzimmissionen auszugehen, wenn die berechneten Immissionskonzentrationen unter der Nachweisgrenze des Messverfahrens für den jeweiligen Luftschadstoff liegen und somit einem neuen Emittenten nicht zuordenbar waren. Nach den Luftgüte-Jahresberichten der Umwelttechnikabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung liegt die Nachweisgrenze des PM10-Immissionsmessverfahrens bei 1 bis 5 μg/m³. Es ist daher davon auszugehen, dass diese bzw. kleinere Immissionskonzentrationen messtechnisch nicht mehr nachgewiesen werden können und somit einem bestimmten Emittenten nicht mehr zugeordnet werden können. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die berechneten Zusatzimmissionen als TMW unter der Nachweisgrenze liegen und somit nach der Bewertungsmethode Puxbaum et. al. Als irrelevant anzusehen sind. Die PM10-Zusatzimmissionen liegen bei allen Monitorpunkten unter der Nachweisgrenze des PM10-Immissionsmessverfahrens. Aufgrund dieser Berechnungsergebnisse ist daher von einer irrelevanten Zusatzimmission bezüglich des Schadstoffparameters PM10 (Feinstaub) auszugehen, so dass auch keine höheren Auswirkungen durch die PM10-Immissionen der beantragten Anlage auf die vorherrschenden Immissionsverhältnisse zu erwarten sind. 6.2.2 Bewertung der PM10-Gesamtimmissionen Wie die tabellarischen Darstellungen zeigen, wird die Gesamtimmissionskonzentration des PM10-JMW nur unwesentlich (weit unter der Nachweisgrenze) angehoben. Die Gesamtimmission des PM10-TMW wird nur marginal angehoben. Eine Zunahme der Überschreitungstage (Tage mit einer TMW-Immissionskonzentration von mehr als 50 μg/m³!) ist aufgrund der Berechnungsergebnisse nicht zu erwarten. 6.2.3 Bewertung der Gesamtimmissionen gasförmiger Luftschadstoffe Der Vergleich der berechneten Gesamtimmissionskonzentrationen an den betrachteten Beurteilungspunkten (Monitorpunkte) zeigt, dass die rechtlich festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. 6.2.4 Bewertung der Geruchsstoffimmissionen Da wegen des kleinen Rechengebietes eine flächenbezogene Auswertung der Geruchsstundenhäufigkeiten nicht möglich ist, werden die für die Monitorpunkte (MP) berechneten Jahresgeruchsstunden herangezogen. Wie aus der Tabelle der Zusatzimmissionen entnommen werden kann, betragen die Geruchstundenhäufigkeiten für die Gesamtwahrnehmbarkeit weniger als 10 %. Die Jahresgeruchsstunden für die starke Wahrnehmbarkeit liegen bei den Monitorpunkten (Nachbarschaftspunkten) ebenfalls unter dem Immissionswert von 5 % der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
  2. Vorschlag von Auflagen Zur weitgehenden Sicherstellung der prognostizierten Immissionsverhältnisse wird entsprechend den Messergebnissen die Begrenzung der Geruchsstoffemission in der Küchenabluft in Form eines höchstzulässigen Emissionsgrenzwertes empfohlen. Die Einhaltung bzw. Unterschreitung dieses Emissionsgrenzwertes wäre in Jahresabständen messtechnisch zu überprüfen und die Messergebnisse der Behörde vorzulegen. Es wird somit folgende Formulierung der Auflagen vorgeschlagen: ● In der Abluftführung der Küchen- und Gastraumlüftung darf ein auf null Grad Celsius (0°C) und 1013 Millibar (mbar) bezogener Emissionsgrenzwert von 200 Geruchseinheiten pro Kubikmeter (GE/m³) nicht überschritten werden. ● Die Einhaltung dieses Emissionsgrenzwertes ist der Behörde einmal jährlich in Form eines Messberichtes einer für Geruchsstoffmessungen akkreditierten Prüfanstalt oder eines für Geruchsmessungen befugten Ziviltechnikers oder eines für Geruchsmessungen befugten Ingenieurbüros nachzuweisen.“ Der beigezogene medizinische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom
  3. Jänner 2015, ***, Folgendes aus: „Das nachfolgende Gutachten stützt sich im Wesentlichen auf folgende Unterlagen ● Schalltechnische Untersuchung über die durch die Erweiterung des Heurigenbetriebes des Weingut & Heuriger *** in *** in der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft zu erwartenden Lärmauswirkungen der ***, *** vom 27.02.2014 ● Protokoll zur öffentlich mündlichen Verhandlung betreffend ***, LVwG-AB-13-0104, Gastgewerbebetriebsanlage, KG ***, Betriebsanlagengenehmigung gem. GewO 1994; baubehördliche Bewilligung gem. NÖ Bauordnung 1996,
  4. März 2014, und hier im Speziellen die Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen ● Emissionsanalyse und Immissionsprognose über Geruchsstoffe durch die Küchenabluft des Heurigenlokals Weingut – Heuriger *** weinstimmig, in ***, Gemeinde ***, ***, ***, ***, 03.06.2014 ● ***, ***, ***, Gastgewerbebetriebsanlage, luftreinhaltetechnische Beurteilung des Amtssachverständigen Herrn ***, *** sowie auf den während der Verhandlung am
  5. März 2014 persönlich vorgenommenen Lokalaugenschein. Befund Auf Grundstück *** besteht ein gewerbebehördlicher Konsens für eine Gastgewerbebetriebsanlage (Kellergeschoss und Gastgarten). Nun ist eine Änderung des bestehenden Konsenses geplant. Gegen diese Änderung der Betriebsanlage haben Nachbarn Beschwerde erhoben. Es handelt sich um die Beschwerdeführer ***, Grundstück Nr. ***, ***, ***, alle KG *** ***, Grundstück Nr. ***, KG *** *** und ***, Grundstück Nr. ***, ***, alle KG *** [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ links Grundstück Nr. ***, ***, Gst.Nr. ***, Betriebsanlage ***, rechts Gst.Nr. ***, ***, ***, alle KG *** Die Betriebszeiten werden wie folgt angegeben: Lokal: Montag bis Sonntag 08:00 bis 24:00 Uhr Gastgarten: Montag bis Sonntag 08:00 bis 22:00 Uhr Im Rahmen der Verhandlung hat die Konsenswerberin bekanntgeben, dass beide Haupteingangstüren im Erdgeschoss und im
  6. Obergeschoss mit funktionstüchtigen Türschließern ausgestattet werden. Ebenso sind nach 22 Uhr sämtliche ins Freie führende Fenster aller Etagen sowie die Notausgangstüren des Gastlokals geschlossen. Die Haupteingangstüren sind nach 22 Uhr geschlossen und werden nur kurzfristig für das Begehen und Verlassen des Lokals geschlossen. Eine Nutzung der Freifläche (Terrasse) südlich des Gastraumes für gewerbliche Zwecke findet nicht statt. Die Notausgangstüren sowie die Fenster (in sämtlichen Etagen) werden während des Betriebs der Betriebsanlage in der Zeit von 8:00 bis 22 Uhr nicht geöffnet sondern lediglich gekippt. Lärm: Im Rahmen der Verhandlung am 31.3.2014 hat der Amtssachverständige für Lärmtechnik folgendes ausgeführt: „Durch die gegenständliche Änderung sind jedenfalls zusätzliche Emissionen der geplanten Betriebsanlage zu erwarten. … Für die Umgebungslärmsituation wurden nachfolgende Werte messtechnischer erfasst: MP 1 ***, im Freien an der westlichen Grundgrenze der Liegenschaft und ca. 15 m südlich der Südwestecke des Wohnhauses MP 2 ***, im Freien an der Südostecke der Liegenschaft und ca. 15 m südlich der Südostecke des WohnhausesMP 2 ***, im Freien an der Südostecke der Liegenschaft und , ca. 15 m südlich der Südostecke des Wohnhauses Zeit MP1 MP2 LA,95 LA,eq LA,1 LA,Sp LA,95 LA,eq LA,1 LA,Sp Tagzeit 28,3 37,2 44,6 60,0 30,0 40,4 49,0 63,0 Abend 27,2 34,8 44,7 56,8 29,0 38,8 47,0 58,9 Nacht (22 – 24 Uhr) 23,5 30,0 38,4 48,3 27,0 36,5 43,0 46,8 exp. Stunde bei Nacht (23 – 24 Uhr 23,4 29,1 36,7 46,5 27,5 36,4 43,0 46,8 [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergeben] „… …“ Als Schallimmissionen wurden die Nutzung samt Zu- und Abfahrt des Kundenparkplatzes, die Geräusche aus dem Lokalinneren im Erdgeschoss sowie die Immissionen der Lüftungsanlage berücksichtigt. … Die Berechnungen der Immissionen wurden für die exponiertest gelegenen Wohnnachbarschaftsbereiche entsprechend einschlägiger Normen und Richtlinie durchgeführt. … Unter Rechenpunkt 2a bis 2c sind die Immissionen für den Wohnnachbarschaftsbereich *** angeführt. Unter den Rechenpunkten 3a bis 3c für den Wohnnachbarschaftsbereich *** und Rechenpunkt 4a bis 4c für den Wohnnachbarschaftsbereich ***. In der Untersuchung ist ebenfalls eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß der ÖAL – Richtlinie Nr.3 Blatt 1 enthalten. Da diese Beurteilung zeigte, dass der planungstechnische Grundsatz dieser Richtlinie nur bei einigen Immissionspunkten als erfüllt angesehen werden kann, wurde in der Untersuchung auch eine individuelle Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens durchgeführt. In nachfolgender Tabelle wird die örtliche Umgebungslärmsituation den durch das Vorhaben zu erwartenden Immissionen gegenübergestellt. Umgebung Betrieb LA,95 LA,eq LA,eq Lr RP 2a, ***, Garten Tag 30,0 40,4 31,8 36,8 Abend 29,0 38,8 32,5 37,5 exp. h Nacht 27,0 36,4 27,5 32,5 RP 2b, ***, Südfassade Tag 30,0 40,4 26,7 31,7 Abend 29,0 38,8 27,4 32,4 exp. h Nacht 27,0 36,4 24,5 29,5 RP 2c, ***, Nordfassade Tag 30,0 40,4 31,3 36,3 Abend 29,0 38,8 32,0 37,0 exp. h Nacht 27,0 36,4 26,6 31,6 RP 3a, ***, Garten Tag 28,3 37,2 26,6 31,6 Abend 27,2 34,8 27,3 32,3 exp. h Nacht 23,4 29,1 23,3 28,3 RP 3b ***, Südfassade Tag 28,3 37,2 25,8 30,8 Abend 27,2 34,8 26,6 31,6 exp. h Nacht 23,4 29,1 23,5 28,5 RP 3c, *** Nordfassade Tag 28,3 37,2 29,0 34,0 Abend 27,2 34,8 29,7 34,7 exp. h Nacht 23,4 29,1 20,2 25,2 RP 4a, ***, Garten Tag 30,0 40,4 26,0 31,0 Abend 29,0 38,8 26,8 31,8 exp. h Nacht 27,0 36,4 23,5 28,5 RP 4b, ***, Ostfassade Tag 30,0 40,4 28,2 33,2 Abend 29,0 38,8 29,0 34,0 exp. h Nacht 27,0 36,4 25,6 30,6 RP 4c, ***, Nordfassade Tag 30,0 40,4 29,7 34,7 Abend 29,0 38,8 30,4 35,4 exp. h Nacht 27,0 36,4 24,5 29,5 Zusammenfassend zeigt sich, dass der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche den örtlichen Basispegel beim exponiertesten Immissionspunkt, RP 2a, zur Abendzeit um 8,5 dB überschreitet. Im Bereich des Rechenpunktes RP 3c wird der örtliche äquivalente Dauerschallpegel durch die Betriebsgeräusche um 1,2 dB erhöht. Bei sämtlichen anderen Immissionspunkten ergeben sich Erhöhungen des Dauerschallpegels im Bereich von 0,2 bis 1,1 dB. Schallpegelspitzen ergeben sich vor allem durch die Nutzung des Kundenparkplatzes mit bis zu 55,6 dB (RP 2c). Eine Aussage in welchem Verhältnis sich die Immissionen der Grundbelastung des genehmigten Bestandes zu den Auswirkungen des Änderungsbestandes darstellen, kann am heutigen Tag nicht getroffen werden. Diesbezüglich wird jedoch ausgeführt, dass nunmehr auch beim Altbestand ein Geschlossenhalten der Fenster und Türen zur Nachtzeit vorgesehen ist. Derartige Vorgaben waren bislang nicht gegeben. Würde man somit die Umgebungslärmsituation bei Betrieb des genehmigten Altbestandes durchführen, würde sich jedenfalls eine höhere Umgebungslärmsituation als obig beschrieben ergeben. In Anlehnung an die Grenzwertbildung der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 würden sich somit auch höhere Grenzwerte ableiten lassen. Die gegenständliche Beurteilung stellt somit einen strengeren Maßstab als ein Vergleich mit dem Altbestand dar.“ Weiters führt der lärmtechnische Amtssachverständige auf eine konkrete Frage eines Beschwerdeführers aus: „Durch den Betrieb der Lüftungsanlagen (gleichzeitiger Betrieb) sind Immissionen von 8 dB im Bereich des Beschwerdeführers *** zu erwarten. Derartige Geräusche werden auf Grund der gegebenen Umgebungslärmsituation nicht wahrnehmbar sein.“ Ergänzend werden nachfolgend noch die Spitzenpegel angeführt, die im Bereich der Beschwerdeführer zu erwarten sind: Betrieb LA,eq LA,Sp RP 2a, ***, Garten Tag 31,8 45,4 Abend 32,5 45,4 exp. h Nacht 27,5 45,4 RP 2b, ***, Südfassade Tag 26,7 42,8 Abend 27,4 42,8 exp. h Nacht 24,5 42,8 RP 2c, ***, Nordfassade Tag 31,3 55,6 Abend 32,0 55,6 exp. h Nacht 26,6 55,6 RP 3a, ***, Garten Tag 26,6 42,3 Abend 27,3 42,3 exp. h Nacht 23,3 42,3 RP 3b ***, Südfassade Tag 25,8 42,4 Abend 26,6 42,4 exp. h Nacht 23,5 42,4 RP 3c, *** Nordfassade Tag 29,0 48,9 Abend 29,7 48,9 exp. h Nacht 20,2 48,9 RP 4a, ***, Garten Tag 26,0 41,9 Abend 26,8 41,9 exp. h Nacht 23,5 41,9 RP 4b, ***, Ostfassade Tag 28,2 44,7 Abend 29,0 44,7 exp. h Nacht 25,6 44,7 RP 4c, ***, Nordfassade Tag 29,7 52,9 Abend 30,4 52,9 exp. h Nacht 24,5 52,9 Luft: Die nachfolgende Angaben sind der luftreinhaltetechnischen Beurteilung des Amtssachverständigen Herr ** entnommen. Im Gutachten des Herrn *** werden Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen dargestellt. Aus medizinischer Sicht sind folgende Luftschadstoffe relevant und werden im nachfolgenden medizinischen Gutachten einer Beurteilung unterzogen: Feinstaub (PM10 Tagesmittelwert und Jahresmittelwert, PM2,5 Jahresmittelwert), Stickstoffdioxid (NO2), Kohlenstoffmonoxid (CO) und Geruch Immissionsangaben liegen unter anderem für folgende Immissionspunkte vor: MP_1 – Bereich *** und ***/*** MP_4 – Bereich *** Im gegenständlichen Gebiet ist mit folgenden Vorbelastungen zu rechnen: Maximale PM10 Tagesmittelwertvorbelastung: 89 μg/m³ PM10 Belastung im Jahresmittel: 23 μg/m³ PM2,5 Belastung im Jahresmittel: 18 μg/m³ Maximale NO2 Einstundenmittelwertvorbelastung: 49 μg/m³ Maximale NO2 Tagesmittelwertvorbelastung: 30 μg/m³ NO2 Belastung im Jahresmittel: 9 μg/m³ Maximale CO Einstundenmittelwertvorbelastung: 1013 μg/m³ Maximale CO Achtstundenmittelwertvorbelastung: 855 μg/m³ CO Belastung im Jahresmittel: 300 μg/m³ Eine Geruchs(vor)belastung aus einer definierten Quelle liegt nicht vor. Durch den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage ist mit folgenden Zusatzbelastungen im Bereich der Beschwerdeführer zu rechnen: Maximale PM10 Tagesmittelwertzusatzbelastung: MP_1 – Bereich *** und ***/***: 0,089 μg/m³ MP_4 – Bereich ***: 0,275 μg/m³ PM10 Zusatzbelastung im Jahresmittel: MP_1 – Bereich *** und ***/***: 0,131 μg/m³ MP_4 – Bereich ***: 0,059 μg/m³ PM2,5 Zusatzbelastung im Jahresmittel: MP_1 – Bereich *** und ***/***: 0,060 μg/m³ MP_4 – Bereich ***: 0,032 μg/m³ Maximale NO2 Einstundenmittelwertzusatzbelastung: MP_1 – Bereich *** und ***/***: 0,915 μg/m³ MP_4 – Bereich ***: 0,000 μg/m³ Maximale NO2 Tagesmittelwertzusatzbelastung: MP_1 – Bereich *** und ***/***: 0,030 μg/m³ MP_4 – Bereich ***: 0,003 μg/m³ NO2 Zusatzbelastung im Jahresmittel: MP_1 – Bereich *** und ***/***: 0,165 μg/m³ MP_4 – Bereich ***: 0,110 μg/m³ Maximale CO Einstundenmittelwertzusatzbelastung: MP_1 – Bereich *** und ***/***: 0,146 μg/m³ MP_4 – Bereich ***: 2,726 μg/m³ Maximale CO Achtstundenmittelwertzusatzbelastung: MP_1 – Bereich *** und ***/***: 0,018 μg/m³ MP_4 – Bereich ***: 0,341 μg/m³ CO Zusatzbelastung im Jahresmittel: 300 μg/m³ MP_1 – Bereich *** und ***/***: 1,427 μg/m³ MP_4 – Bereich ***: 1,044 μg/m³ Geruch: Geruchsstoffe: MP_1 – Bereich *** und ***/***: 5,7 GE/m³ MP_4 – Bereich ***: 7,3 GE/m³ Gesamtwahrnehmbarkeit Geruch (% der Jahresstunden mit > 1 GE/m³): MP_1 – Bereich *** und ***/***: 4,5 % MP_4 – Bereich ***: 7,99 % Starke Wahrnehmbarkeit Geruch (% der Jahresstunden mit > 5 GE/m³): MP_1 – Bereich *** und ***/***: 0,02 % MP_4 – Bereich ***: 0,19 % Das betreffende Gebiet ist gemäß UVP-Gesetz Sanierungsgebiet was den Luftschadstoff PM10 betrifft. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung schlägt in seinem Gutachten der Behörde die Vorschreibung von Auflagen vor: ● In der Abluftführung der Küchen- und Gastraumlüftung darf ein auf null Grad Celsius (0°C) und 1013 Millibar (mbar) bezogener Emissionsgrenzwert von 200 Geruchseinheiten pro Kubikmeter (GE/m³) nicht überschritten werden. ● Die Einhaltung dieses Emissionsgrenzwertes ist der Behörde einmal jährlich in Form eines Messbereichts einer für Geruchssttoffmessungen akkrediteirten Prüfanstalt oder eines für Geruchsmessugnen befugten Ziviltechnikers oder eiens für Geruchsmessugnen befugten Ingenieurbüros nachzuweisen. Gutachten Lärm: Allgemeines Lärm ist unerwünschter Schall. Unter Schall versteht man Druckschwankungen, oder genauer, Schwingungen, die sich dem ruhenden Luftdruck überlagern. Übersteigen diese Druckschwingungen einen gewissen Schwellenwert und liegt die Schwingungszahl innerhalb eines bestimmten Frequenzbereichs können wir das Ereignis hören. Das menschliche Gehör wandelt diese Ereignisse in Sinneswahrnehmungen um. Das menschliche Gehör hat die Funktion eines Warnorgans, es tastet die Umgebung ununterbrochen nach akustischen Sensationen ab und meldet diese an das Gehirn weiter. Dieser Vorgang ist nicht abschaltbar und findet auch während des Schlafens statt. Schall kann mit Hilfe von Messgeräten in Form von Pegelwerten (in Dezibel) gemessen und somit objektivierbar gemacht werden. Das Phänomen Lärm entzieht sich einer solchen Messung und ist im Gegensatz zum Schall kaum objektivierbar. Dies ist bedingt durch den Umstand, dass die subjektive Wahrnehmung von Schall und dessen Interpretation als Lärm von einer Vielzahl an physiologischen, psychologischen und sozialen Faktoren bestimmt wird: Solche Faktoren sind: ● das Geräusch selbst, d.h. seine physikalischen Eigenschaften, wie z.B. Frequenz, Schalldruckpegel und Zeitverlauf des Geräusches, ● die Person, die dem Geräusch ausgesetzt ist, mit ihren persönlichen Einstellungen zu Schallquelle und Geräusch, ihrem Befinden und ihrer Tätigkeit ● die Situation, d.h. von Ort und Zeitpunkt des auftretenden Geräusches Schall/Lärm kann vielfältige Auswirkungen auf den Menschen haben. Prinzipiell ist ein lautes Geräusch aber ein Zeichen für Gefahr und versetzt den Körper in Alarmbereitschaft. Dieser Stress bewirkt eine Aktivierung des Herz-Kreislauf-Systems, eine Erhöhung der Pulsfrequenz, führt zu einer unwillkürlichen Anspannung der Muskeln und einer Beschleunigung der Atmung. Diese Reaktionen werden begleitet durch eine verstärkte Ausschüttung von Stresshormonen. Die stark subjektive Komponente von Lärm führt aber dazu, dass ein lautes Geräusch nicht zwangsläufig als störend interpretiert werden muss (so wird von vielen ein Wasserfall oder Meeresrauschen als angenehm empfunden, obwohl diese Geräusche oft sehr hohe Pegelwerte erreichen können, auch Musikkonzerte können sehr laut sein, wobei das gleichermaßen auf klassische wie auch auf moderne Musik zutrifft). Andererseits kann ein leises Geräusch als subjektiv sehr störend empfunden werden (z.B. ein tropfender Wasserhahn in einer sehr ruhigen Umgebung). Umfangreiche Untersuchungen zeigen aber, dass Geräusche (Verkehrsgeräusche und Betriebsgeräusche) mit zunehmendem Schallpegel als störender wahrgenommen werden. Ab 80/85 dB Schalldruckpegel droht bei jahrelanger Einwirkungszeit die Zerstörung der empfindlichen Sinneszellen im Innenohr. Gibt es hier keine ausreichend langen Erholungsphasen für das Ohr, kann das zu dauerhaften Hörschäden führen (dies betrifft in erster Linie den Arbeitnehmerschutz). Dabei ist es unabhängig, ob dieser Lärm als angenehm (z.B. Musik) oder als unangenehm empfunden wird. Im Bereich der Bewertung von Schall und Lärm liegen gesetzliche Grenzwerte nur für Spezialbereiche vor. In Österreich werden Richtlinien und ÖNORMEN zur Beurteilung von Lärm herangezogen. Die fortwährende Aktivierung durch Lärmreize, auf die der Körper nicht reagiert, nicht reagieren kann, weil eine Reaktion entweder nicht möglich ist oder aber keinen Sinn macht, ist als bedenklich anzusehen und kann die Basis für eine gesundheitliche Beeinträchtigung werden. Aus der Epidemiologie ist bekannt, dass die Gesundheitsgefährdung durch Lärm erst ab gewissen Schallpegeln einsetzt. Untersuchungen hierzu gibt es viele, fest umrissene Pegelwerte und die Dauer der Einwirkung die zu Störungen führen sind aber nicht bekannt. Pragmatisch hat der Österreichische Arbeitsring für Lärmbekämpfung (ÖAL) in seiner Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 vom
  7. März 2008 einen Schwellenwert von 65 dB (als energieäquivalenten Dauerschallpegel) für die Gesundheitsgefährdung untertags und 60 dB für den Abend und 55 dB für die Nacht angesetzt. Dieser Wert ist gut gewählt und stützt sich auf umfangreiche Studien, er darf aber nicht so verstanden werden, dass 64 dB völlig unbedenklich und 66 dB akut gesundheitsgefährdend sind, vielmehr handelt es sich hier um eine fließende Grenze, die im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes nicht überschritten werden sollte. Zur Belästigung ist festzuhalten, dass jeder Reiz der wahrgenommen wird als belästigend interpretiert werden kann. Das hängt vom subjektiven Empfinden ab. Das subjektive Empfinden wird durch Faktoren geprägt, die nicht konstant sein müssen, so kann es vorkommen, dass ein und dieselbe Person die gleiche Situation einmal als stören und einmal als nicht störend empfindet und es ist weiters möglich, dass unterschiedliche Menschen die gleiche Situation als störend oder aber als nicht störend beurteilen. Das erklärt die stark subjektive Komponente des Begriffs Belästigung. Wie bereits ob ausgeführt ist das Erleben einer „Belästigung“ abhängig von „moderierenden“ Faktoren, die selbst nicht vom Ausmaß der akustischen Einwirkung abhängen müssen. Bei diesen moderierenden Faktoren handelt es sich meist um individuelle Einstellungen, es können aber auch gesellschaftlich vorherrschende Werturteile bei der Beurteilung eine Rolle spielen. Bei der Wahrnehmung von Schall als Lärm spielt also das subjektive Erleben eine zentrale Rolle. Eine negative Einstellung zu einer Schallquelle führt dazu, dass ein Schallreiz eher als belästigend wahrgenommen wird. Ein weiteres Phänomen, das es zu beachten gilt ist die Tatsache, dass unterschiedliche Schallquellen bei gleicher akustischer Intensität (messtechnisch sind sie gleich laut und weisen den gleichen Schalldruckpegel auf) deutlich in der wahrgenommen Belästigung differieren können. Das alles zwingt zu einem pragmatischen Vorgehen in der Lärmbeurteilung. So sind im Verwaltungsverfahren Belästigungen in Bezug auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zu untersuchen und zu beurteilen. Das bedeutet einerseits, dass jegliche subjektive Einstellung zu einem potentiellen Lärmverursacher, sei diese nun positiv oder negativ, ausgeschlossen werden muss und andererseits, dass den technischen Maßzahlen (also den ermittelten oder errechneten Pegelwerten, also den im schalltechnischen Gutachten angegeben Dezibel) ein hohes Gewicht beizumessen ist. Spezielles Im konkreten Fall sind Lärmeinwirkungen ausgehend vom Betrieb des Gastgewerbes im Bereich der Beschwerdeführer in der Tag-, Abend- und Nachtzeit möglich. Zu den Immissionspunkten RP 2a, 2b und 2c (***): Tag: Im Bereich des Immissionspunktes RP 2c (nördliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 36,3 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet). Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 55,6 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen. Im Bereich des Immissionspunktes RP 2b (südliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 31,7 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet). Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 42,8 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen. Im Bereich des Immissionspunktes RP 2a (Garten) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 36,8 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet). Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 45,4 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen. Die Umgebungsgeräuschsituation (ohne bestehendem Betrieb) in Bereich der Immissionspunkte RP2 wird für die Tagzeit mit 40,4 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 49,0 dB (LA1) und einem gemessenen Maximalpegel von 63,0 dB. Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch an der Nordfassade mit 36,3 dB knapp unter dem Umgebungsgeräusch mit 40,4 dB zu liegen kommt. Im Bereich der Nordfassade ist der Beurteilungsgegenstand der Pegel im Wohnrauminneren, da es hier keinen Freiraum zu beurteilen gibt. Auch bei völlig geöffnetem Fenster kommt es zu einer gewissen Pegelminderung vom Übertritt von außen nach innen. Es ist daher anzunehmen, dass die Betriebsgeräusche im Rauminneren keine Pegelwerte über 35 dB erreichen werden. 35 dB sind für den Beurteilungszeitraum Tag als leise zu beurteilen, daher ist hier von keiner besonderen Störwirkung auszugehen. Das gleiche gilt für den Südteil des Wohnhauses, wobei hier noch geringere Betriebsgeräusche im Wohnraum zu erwarten sind. Im Bereich des Gartens wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 36,8 dB betragen, bei einem Betriebsschallpegel in dieser Höhe ist die Nutzung des Gartens und auch die einem Garten zuzusprechende Erholungsfunktion in keiner Weise eingeschränkt. Die betriebsbedingten Spitzenpegel sind mit maximal 56 dB im Bereich der Nordfassade und 46 dB im Bereich des Gartens anzusetzen, Maximalpegel in dieser Größenordnung sind nicht als besonders laut zu beurteilen, sie weisen daher keine besondere Störwirkung auf. Eine fallweise Wahrnehmbarkeit des Gastbetriebs ist aber gegeben. Abend: Im Bereich des Immissionspunktes RP 2c (nördliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Abendstunden 37,0 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet). Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 55,6 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen. Im Bereich des Immissionspunktes RP 2b (südliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Abendstunden 32,4 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet). Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 42,8 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen. Im Bereich des Immissionspunktes RP 2a (Garten) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Abendstunden 37,5 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet). Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 45,4 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen. Die Umgebungsgeräuschsituation (ohne bestehendem Betrieb) in Bereich der Immissionspunkte RP2 wird für die Abendzeit mit 38,8 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 47,0 dB (LA1) und einem gemessenen Maximalpegel von 58,9 dB. Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch an der Nordfassade mit 37,0 dB nur knapp unter dem Umgebungsgeräusch mit 38,8 dB zu liegen kommt. Im Bereich der Nordfassade ist der Beurteilungsgegenstand der Pegel im Wohnrauminneren, da es hier keinen Freiraum zu beurteilen gibt. Auch bei völlig geöffnetem Fenster kommt es zu einer gewissen Pegelminderung vom Übertritt von außen nach innen. Es ist daher anzunehmen, dass die Betriebsgeräusche im Rauminneren keine Pegelwerte über 35 dB erreichen werden. 35 dB sind auch für den Beurteilungszeitraum Abend als leise zu beurteilen, daher ist hier von keiner besonderen Störwirkung auszugehen. Das gleiche gilt für den Südteil des Wohnhauses, wobei hier noch geringere Betriebsgeräusche im Wohnraum zu erwarten sind. Im Bereich des Gartens wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Abendstunden 37,5 dB betragen, bei einem Betriebsschallpegel in dieser Höhe ist die Nutzung des Gartens und auch die einem Garten zuzusprechende Erholungsfunktion nicht eingeschränkt. Die betriebsbedingten Spitzenpegel sind mit maximal 56 dB im Bereich der Nordfassade und 46 dB im Bereich des Gartens anzusetzen, Maximalpegel in dieser Größenordnung sind nicht als besonders laut zu beurteilen, sie weisen daher keine besondere Störwirkung auf. Eine fallweise Wahrnehmbarkeit des Gastbetriebs ist aber gegeben. Nacht: Im Bereich des Immissionspunktes RP 2c (nördliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches von 22:00 bis 24:00 Uhr 31,6 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet). Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 55,6 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen. Im Bereich des Immissionspunktes RP 2b (südliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Nachtstunden 29,5 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet). Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 42,8 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen. Die Umgebungsgeräuschsituation (ohne bestehendem Betrieb) in Bereich der Immissionspunkte RP2 wird für die Nachtzeit mit 36,4 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 43,0 dB (LA1) und einem gemessenen Maximalpegel von 46,8 dB. Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch an der Nordfassade mit 31,6 dB unter dem Umgebungsgeräusch mit 36,4 dB zu liegen kommt. Im Bereich der Nordfassade ist der Beurteilungsgegenstand der Pegel im Wohnrauminneren, so es sich um Schlafräume handelt. Im Nachtzeitraum (ab 22:00 Uhr) interessiert den Mediziner vor allem, ob es den Nachbarn möglich ist in Ruhe zu schlafen. Es ist also die Aufrechterhaltung des gesunden und erholsamen Schlafs sicherzustellen. Für den erholsamen Schlaf wesentlich ist die Höhe des Rauminnenpegels. Dabei geht man vom Rauminnenpegel des Schlafzimmers bei gekipptem Fenster aus. Ein gekipptes Fenster ist aus hygienischen Gründen für den gesunden Schlaf erforderlich. Die gekippte Stellung des Fensters ermöglicht den Luftaustausch zwischen Innen- und Außenluft, durch das geöffnete Fenster kann das vom Schläfer ausgeatmete Kohlendioxid aus dem Raum entweichen und frische Luft kann zuströmen. Berücksichtigt man beim gekippten Fenster eine Reduktion des Schalls von außen nach innen von 15 dB dann sind im Raum betriebsbedingte Immissionen von unter 20 dB als Beurteilungspegel und 40 dB als Spitzenpegel zu erwarten. Diese Pegelwerte liegen deutlich unter den Werten, die die Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Innenräume fordert. Die WHO sieht in ihren Guidelines for Community Noise den erholsamen Schlaf dann gewährleistet, wenn am Ohr des Schläfers Dauerschallpegel in der Höhe von maximal 30 dB einwirken. Gemäß den Vorgaben der Community Noise Guidelines der WHO … Guideline values for community noise in specific environments. Specific Critical health effect(s) LAeq Time LAmax Enviroment [dB] base fast [hours] [dB] Dwelling, indoors Speech intelligibility and moderate 35 16 Annoyance, daytime and evening Inside bedromms Sleep disturbance, night-time 30 8 45 … sind Gesundheitsgefährdungen dann nicht zu erwarten, wenn die Hörschallpegel im Raum 30 dB in der Nacht als energieäquivalenten Dauerschallpegel und 45 dB als Spitzenpegel nicht überschreiten. Bei Einhaltung dieser Werte ist auch mit keinen erheblichen Belästigungen zu rechnen. Zur Reduktion des einwirkenden Schalls bei gekipptem Fenster wird auf die Richtlinie 3 Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL) verwiesen, in der festgehalten ist: „… so dass sich die Differenz zwischen dem Pegel im Freien und dem Pegel am Ohr des Schläfers bei gekipptem Fenster mit 15 dB errechnet.“ Zusammenfassend ist somit aus medizinischer Sicht zu sagen, dass der Betriebslärm verursacht durch die geplante Änderung der Betriebsanlage an den Immissionspunkten RP 2a, 2b und 2c zu keiner erheblichen Belästigung führen wird. Der Betriebslärm stellt auch keine Gefahr für die Gesundheit von Personen dar die sich auf einem dieser Grundstücke dauerhaft aufhalten. Eine Wahrnehmbarkeit von Betriebsgeräuschen ist aber anzunehmen. Zu den Immissionspunkten RP 4a, 4b und 4c (*** und ***): Tag: Im Bereich des Immissionspunktes RP 4c (nördliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 34,7 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet). Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 52,9 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen. Im Bereich des Immissionspunktes RP 4b (östliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 33,2 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet). Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 44,7 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen. Im Bereich des Immissionspunktes RP 4a (Garten) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 31,0 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet). Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 41,9 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen. Die Umgebungsgeräuschsituation (ohne bestehendem Betrieb) in Bereich der Immissionspunkte RP 4 wird für die Tagzeit mit 40,4 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 49,0 dB (LA1) und einem gemessenen Maximalpegel von 63,0 dB. Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch an der Nordfassade mit 34,7 dB knapp unter dem Umgebungsgeräusch mit 40,4 dB zu liegen kommt. Im Bereich der Nordfassade ist der Beurteilungsgegenstand der Pegel im Wohnrauminneren, da es hier keinen Freiraum zu beurteilen gibt. Auch bei völlig geöffnetem Fenster kommt es zu einer gewissen Pegelminderung vom Übertritt von außen nach innen. Es ist daher anzunehmen, dass die Betriebsgeräusche im Rauminneren keine Pegelwerte über 33 dB erreichen werden. 33 dB sind für den Beurteilungszeitraum Tag als leise zu beurteilen, daher ist hier von keiner besonderen Störwirkung auszugehen. Das gleiche gilt für den Ostteil des Wohnhauses, wobei hier noch geringere Betriebsgeräusche im Wohnraum zu erwarten sind. Im Bereich des Gartens wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 31,0 dB betragen, bei einem Betriebsschallpegel in dieser Höhe ist die Nutzung des Gartens und auch die einem Garten zuzusprechende Erholungsfunktion in keinster Weise eingeschrä

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