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{'item': 'LVwG-AV-126/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-126/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom

  1. Dezember 2015, ***, betreffend elektrizitätsrechtliche Genehmigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 5, 7, 9, 10 und 11 NÖ ElWG 2005 (NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800-0 i.d.g.F.)Paragraphen 5, 7, 9, 10 und 11 NÖ ElWG 2005 (NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, Landesgesetzblatt 7800, -0 i.d.g.F.) § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.g.F.)Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 1, 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins, 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) § 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Paragraph 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  2. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Auf Grund eines Ansuchens des *** um elektrizitätsrechtliche Genehmigung einer Photovoltaikanlage auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, veranlasste die Niederösterreichische Landesregierung eine öffentliche Bekanntmachung dieses Vorhabens, verständigte mit Schreiben vom
  3. September 2015 unter anderem den Nachbarn *** davon und machte auf die Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung aufmerksam. Danach könnten sich durch das Vorhaben Betroffene binnen zwei Wochen ab dem Anschlag der Bekanntmachung zum Projekt äußern und begründete Einwendungen erheben. Die Projektunterlagen, aus denen die Einzelheiten des Vorhabens zu entnehmen wären, lägen während eines Zeitraums von zwei Wochen beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zur Einsichtnahme auf. Die Parteistellung ginge verloren, wenn nicht fristgerecht begründete Einwendungen erhoben würden. In der Folge veranlasste die Behörde eine bautechnische, elektrotechnische und lichttechnische Begutachtung des Vorhabens. Mit Anbringen vom
  4. Oktober 2015 erhob *** Einwendungen, in denen er eine Beeinträchtigung seines unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***, die Störung des Ortsbildes, die Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung durch die Blendwirkung der Photovoltaikpaneele sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend machte. Aufgrund des lichttechnischen Gutachtens in Bezug auf mögliche Auswirkungen im Bereich der angrenzenden Eisenbahnanlagen schränkte der Antragsteller sein Ansuchen in der Folge ein. Nach Einräumung des Parteiengehörs und einer weiteren Äußerung des Einwendungswerbers erließ die NÖ Landesregierung schließlich den Bescheid vom
  5. Dezember 2015, ***. Darin wurde festgestellt, dass die im Bescheid näher beschriebene Stromerzeugungsanlage dem vereinfachten Verfahren nach dem NÖ ElWG 2005 unterliege und die Anlage mit der Beschreibung und den Planunterlagen übereinstimmen müsse. Weiters wurden Aufträge erteilt. Schließlich wurde ausgesprochen, dass der Bescheid als Genehmigungsbescheid gelte. In einem Spruchteil II. wurden die Einwendungen des *** abgewiesen.Nach Einräumung des Parteiengehörs und einer weiteren Äußerung des Einwendungswerbers erließ die NÖ Landesregierung schließlich den Bescheid vom
  6. Dezember 2015, ***. Darin wurde festgestellt, dass die im Bescheid näher beschriebene Stromerzeugungsanlage dem vereinfachten Verfahren nach dem NÖ ElWG 2005 unterliege und die Anlage mit der Beschreibung und den Planunterlagen übereinstimmen müsse. Weiters wurden Aufträge erteilt. Schließlich wurde ausgesprochen, dass der Bescheid als Genehmigungsbescheid gelte. In einem Spruchteil römisch zwei. wurden die Einwendungen des *** abgewiesen. In der Begründung des genannten Bescheides geht die Behörde auf die Einwände des *** ein und kommt erkennbar zum Ergebnis, dass *** den Sachverständigengutachten, welche seine Bedenken entkräftet hätten, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Weitere Argumente, wie Fragen des Eigenstrombedarfes und der gewerblichen Geschäftstätigkeit sowie des Ortsbildschutzes seien im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen. Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Dem Vorbringen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens hält die Behörde entgegen, dass der Einschreiter offenbar trotzdem in der Lage gewesen sei, in seinem Schreiben vom
  7. Oktober 2015 sachliche Argumente vorzubringen.
  8. Beschwerde In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde macht *** gegen den genannten Genehmigungsbescheid vom
  9. Dezember 2015 zusammengefasst Folgendes geltend: - die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, da entgegen der Verständigung der Behörde vom
  10. September 2015 am
  11. September 2015 eine Einsichtnahme in die Projektsunterlagen beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt nicht möglich gewesen sei und er in der Folge auch keine Möglichkeit gehabt hätte, die Einreichunterlagen einzusehen. Hätte er die Möglichkeit gehabt, hätte er präzise Fragen hinsichtlich Blendung, Schallreflexion und -ablenkung, Brandsicherheit usw. im Rahmen des Parteiengehörs stellen können. Dadurch seien die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt. - eine Beeinträchtigung durch von den projektgemäßen Anlagen ausgehenden Blendungen bei der Bewirtschaftung seiner Liegenschaft; die erhöhte Sitzposition beim Lenken der Arbeitsmaschinen sei in den bisherigen Gutachten nicht berücksichtigt worden. Daraus resultiere eine erhebliche Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung, „insbesondere“ seiner Person und die seiner Familie. - eine Beeinträchtigung durch Schallreflexionen bzw. -ablenkungen, etwa des Schienenverkehrslärms bzw. des Lärms vom angrenzenden Verschiebebahnhof; das gesamte *** sei lärmtechnisch besonders sensibel, sodass jede zusätzliche Verschlechterung vermieden werden müsse. - eine Gefährdung seines Grundstückes bzw. der landwirtschaftlichen Kulturen im Brandfall, zumal ein Teil der Photovoltaikpaneele auf einem Objekt errichtet werden solle, welches unmittelbar an der Grundgrenze stehe, sodass berstende Paneele auf das Feld fallen und dieses in Brand setzen könnten. Es seien keine geeigneten Brandschutzmaßnahmen vorgesehen. - Auf Grund der maßgeblichen Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens sei das „unionsrechtlich gewährleistete Recht“ auf Durchführung eines Umweltverträglichkeitsverfahrens“ anzuwenden; es hätte ein Feststellungsverfahren „angestoßen“ werden müssen.
  12. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Gericht forderte in der Folge den Antragsteller *** zu einer Äußerung auf, in welcher er der Beschwerde entgegentrat. Außerdem erstattete der Projektsverfasser eine Äußerung zu möglichen Schallreflexionen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte schließlich am
  13. März 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher Sachverständige für Bautechnik, Lärmtechnik und Umweltmedizin gehört wurden und den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Der Beschwerdeführer war bereits mit der Einladung zur mündlichen Verhandlung davon informiert worden, dass er die Projektsunterlagen bei Gericht einsehen könne. In der Folge hatte er sich hinsichtlich der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigt.
  14. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  15. Anzuwendende Rechtsvorschriften NÖ ElWG 2005 § 5.

(1)Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Abs. 2, 3 oder 4 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.Paragraph 5,
(1)Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Absatz 2, 3, oder 4 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.
(2)Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, unterliegen nicht dem Hauptstück II.
(2)Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, unterliegen nicht dem Hauptstück römisch zwei.
(3)Die Aufstellung, Bereithaltung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen unterliegen nicht der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1.
(3)Die Aufstellung, Bereithaltung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen unterliegen nicht der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins,
(4)Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, unterliegen nicht dem Hauptstück II, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 besteht.
(4)Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, unterliegen nicht dem Hauptstück römisch zwei, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 besteht.
(5)Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Abs. 1 einer Genehmigung bedarf. Wesentlich sind jedenfalls Änderungen des Zwecks, der Betriebsweise, des Umfangs der Erzeugungsanlage, der verwendeten Primärenergien und der Einrichtungen oder Ausstattungen, wenn sie geeignet sind, größere oder andere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als wesentliche Änderungen.
(5)Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Absatz eins, einer Genehmigung bedarf. Wesentlich sind jedenfalls Änderungen des Zwecks, der Betriebsweise, des Umfangs der Erzeugungsanlage, der verwendeten Primärenergien und der Einrichtungen oder Ausstattungen, wenn sie geeignet sind, größere oder andere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als wesentliche Änderungen.
(6)Weist eine nach Abs. 2 genehmigte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte-, oder verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zur Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.
(6)Weist eine nach Absatz 2, genehmigte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte-, oder verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zur Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Absatz 2, als Genehmigung nach diesem Gesetz. § 7.
(1)Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die ErzeugungsanlageParagraph 7,
(1)Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
  1. ausschließlich zur Notstromversorgung bestimmt ist oder
  2. eine Engpassleistung von höchstens 500 kW ausweist,
  3. (entfällt) so hat – sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist – die Behörde das Projekt durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht Gebrauch machen können, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 gegen die Erzeugungsanlage bei der Behörde zu erheben; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. § 14 gilt sinngemäß. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Aufträge die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.so hat – sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist – die Behörde das Projekt durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht Gebrauch machen können, begründete Einwendungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gegen die Erzeugungsanlage bei der Behörde zu erheben; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Paragraph 14, gilt sinngemäß. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Aufträge die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.
(2)Den Eigentümern der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, den im § 8 Abs. 4 genannten Netzbetreibern und den im § 10 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 1 vierter Satz gilt sinngemäß.
(2)Den Eigentümern der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, den im Paragraph 8, Absatz 4, genannten Netzbetreibern und den im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 8, Absatz eins, vierter Satz gilt sinngemäß.
(3)Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.
(3)Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Absatz eins, sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist. § 9.
(1)Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Betreiber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigen Personen.Paragraph 9,
(1)Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Betreiber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigen Personen.
(2)Als Nachbarn sind auch die im Abs. 1 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.
(2)Als Nachbarn sind auch die im Absatz eins, erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen. § 10.
(1)In Verfahren gemäß den §§ 7 und 8 haben Parteistellung:Paragraph 10,
(1)In Verfahren gemäß den Paragraphen 7 und 8 haben Parteistellung:
  1. der Genehmigungswerber,
  2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten,
  3. die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen,die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen,
  4. die NÖ Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 5 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050,die NÖ Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des Paragraph 5, des NÖ Umweltschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 8050,
  5. die Standortgemeinde zur Wahrung der in den §§ 20 Abs. 1 Z 1 und 56 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen,die Standortgemeinde zur Wahrung der in den Paragraphen 20, Absatz eins, Ziffer eins und 56 der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen,
  6. eine unmittelbar angrenzende Gemeinde, wenn durch eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW die im § 56 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen dieser Gemeinde wesentlich beeinträchtigt werden können.eine unmittelbar angrenzende Gemeinde, wenn durch eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW die im Paragraph 56, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen dieser Gemeinde wesentlich beeinträchtigt werden können.
(2)Die in Abs. 1 Z 2 bis 6 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie
(2)Die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie
  1. nicht innerhalb der in der Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 oder der in der persönlichen Verständigung gemäß § 7 Abs. 2 festgelegten Frist odernicht innerhalb der in der Kundmachung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder der in der persönlichen Verständigung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, festgelegten Frist oder
  2. bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 8 Abs. 1 nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlungbei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. § 11.
(1)Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichenParagraph 11,
(1)Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
  1. das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage,
  2. das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden,
  3. Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden,
  4. die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird und
  5. kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht.
(2)Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Unter Gefährdungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3)Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3)Ob Belästigungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4)Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen und die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.
(4)Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen und die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(5)Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, zu erlassen. UVP-G 2000 § 3.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.2. Feststellungen und Beweiswürdigung 4.2.1. Folgender Sachverhalt steht fest: *** beabsichtigt auf drei Gebäuden auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von ca. 183 kWp (Engpassleistung ca. 183 kW) zu errichten. Die Paneele sollen auf den Dächern (einem Flachdach sowie zwei Satteldächern) montiert werden. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***, worauf sich auch ein landwirtschaftliches Anwesen befindet. Hinsichtlich der näheren Details des Projektes wird auf die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Projektbeschreibung verwiesen. Projektgemäß sind keine Beeinträchtigungen des Liegenschaftseigentums des Beschwerdeführers vorgesehen oder zu erwarten. Auch kommt es zu keinen zusätzlichen Beschattungseffekten oder dem Abrutschen von Schnee von den Modulen auf das benachbarte Grundstück, was schon durch eine Attika der Halle an der Grenze verhindert wird. Das Vorhaben entspricht hinsichtlich des Brandschutzes dem Stand der Technik und ist mit keiner (im Vergleich zu anderen Gebäuden oder Anlagen) erhöhten Brandbelastung verbunden. Bei Einhaltung der im Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vorgesehenen brandschutztechnischen Auflagen ist keine erhöhte Gefährdung der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu befürchten. Aus Gründen der Brandsicherheit sind über die bereits im Bescheid der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen hinaus keine weiteren Vorkehrungen erforderlich. Durch die antragsgegenständlichen Photovoltaikpaneele kommt es zu keinerlei negativer Auswirkung (Verschlechterung) der Lärmsituation auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Insbesondere sind keine Schallreflexionen des Schienenverkehrslärms mit negativen Effekten auf dieses Grundstück zu erwarten. Blendungen, bedingt durch Reflexionen des Sonnenlichts auf den Photovoltaikpaneelen, sind hinsichtlich der gesamten Liegenschaft des Beschwerdeführers ausgeschlossen (und damit auch bei Befahren in erhöhter Sitzposition), mit Ausnahme eines schmalen Streifens im nördlichen, acker-wirtschaftlich genutzten Bereich der Liegenschaft, und auch dies nur kurze Zeit nach Sonnenaufgang bei geringer Lichtintensität. Eine Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers durch projektbedingte Blendwirkungen ist ausgeschlossen. Eine kurzzeitige Blendung im nördlichen Bereich der Liegenschaft ist in der frühen Morgensonne, bei geringer Lichtintensität, möglich, aber leicht vermeidbar. 4.2.2.Soweit es den Projektumfang und die örtliche Situation anbelangt, beruhen diese Feststellungen auf den unbedenklichen Akten der belangten Behörde. Dass Beeinträchtigungen des Grundeigentums projektbedingt nicht zu erwarten sind, ergibt sich ebenfalls aus den Projektsunterlagen und den Akten der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Brandgefahr resultieren aus den nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung des Gerichts. Gleiches gilt für das Thema „Blendung“. Der bautechnische Amtssachverständige erläuterte, dass eine Blendung im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers auf Grund der Lage der Gebäude und der Anbringung der Paneele im Wesentlichen auszuschließen sei. Bei steilerem Sonnenstand erfolge gemäß dem Reflexionsgesetz schon von vornherein eine dem Erdboden abgeneigte Abstrahlung. Bei flach einfallendem Licht von Osten (am Morgen) komme es zu einer Reflexion des einfallenden Lichts in die Attika des Garagengebäudes bzw. zu einer weitest-gehenden Abschirmung durch das Lichtkuppelband der nördlich davon gelegenen Halle. Im Detail sei die Blendung daher
  1. a)bezüglich der auf dem Garagengebäude angebrachten Paneele, welche eine max. Höhe von 30 cm erreichen, im Hinblick auf die Höhe der Attika im Ausmaß von ca. 50 cm ausgeschlossen, weil die Reflexion allenfalls im ungünstigsten Fall in die Attika erfolge, das heißt von dieser abgeschirmt werde
  2. b)bezüglich der auf dem nordöstlich davon gelegenen Dach (Gebäude 2 mit Satteldach und Lichtkuppel) dadurch ausgeschlossen, dass ein flacher Lichteinfallswinkel durch das Lichtkuppelband abgeschirmt werde und es daher zu keiner Reflexion in die Ebene kommen könne. Südlich des Lichtkuppelbandes könne bei flachem Lichteinfall lediglich eine Reflexion in das bestehende Garagengebäude erfolgen. Die Photovoltaikpaneele an der westlichen Dachfläche nördlich des Lichtkuppelbandes erlaubten lediglich eine Reflexion zur Ackerfläche hin in den frühesten Morgenstunden (kurz nach Sonnenaufgang bei geringer Lichtintensität). Auch hier könne nur ein schmaler Streifen im nördlichen Bereich des Ackers über ganz kurze Zeit am Morgen betroffen sein.
  3. c)bezüglich des Gebäudes 3 (das östlichste Gebäude mit Satteldach) eine Blendwirkung in Bezug auf das Grundstück des Beschwerdeführers schon dadurch ausgeschlossen, dass eine vollständige Abschirmung seitens der deutlich höheren sogenannten Zelthalle (das ist das zwischen Gebäude 1 und Gebäude 3 gelegene Bauwerk) erfolge. Was die Frage der möglichen Lärmbelästigung angeht, kam der lärmtechnischen Amtssachverständige in seinem bei der mündlichen Verhandlung erläuterten und ergänzten Gutachten vom 14. März 2016 zum Ergebnis, dass auf Grund des Reflexionsgesetzes in Verbindung mit den Gebäudehöhen auftreffende Schallwellen nach oben und nicht in Richtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers abgelenkt würden, wozu noch beim Gebäude 3 die Abschirmung durch vorgelagerte Gebäude komme. Die Feststellungen betreffend mögliche Gesundheitsgefährdungen durch Blendwirkungen beruhen auf dem Gutachten des medizinischen Amtssach-verständigen anlässlich der mündlichen gerichtlichen Verhandlung. Der Amtssach-verständige führte aus, dass in Bezug auf Lichtimmissionen aus medizinischer Sicht eine zulässige Einwirkungsdauer von maximal 30 Stunden pro Kalenderjahr und maximal 30 Minuten pro Kalendertag, bezogen auf schutzwürdige Räume, wie Wohn/Schlafräume und anschließende Freiflächen wie Terrassen und Balkone, anzunehmen sei. Auf Grund der Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen sind derartige Flächen im vorliegenden Fall gar nicht betroffen. Die Ackerfläche sei aus medizinischer Sicht kein maßgeblicher Immissionsort. Blendungen seien für Menschen grundsätzlich nichts Fremdes und der Mensch hätte gelernt, sich vor Blendungen zu schützen. Das könne im konkreten Fall auch bei der Arbeit am Feld vorausgesetzt werden. Eine erhebliche Belästigung sei daher aus fachlicher Sicht nicht anzunehmen, eine Gefahr für die Gesundheit überhaupt auszuschließen. Der lärmtechnische Amtssachverständige nahm überdies ergänzend eine Begutachtung der Wechselrichter auf den Gebäuden des Antragstellers vor und kam zum Ergebnis, dass diese als Schallquellen im Sinne des Nachbarschaftsschutzes zu vernachlässigen seien. Das Gericht hat keine Bedenken, diese schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen, denen der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, seinen Feststellungen zugrunde zu legen. 4.3. Rechtliche Beurteilung 4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) anspricht, macht er eine mögliche funktionelle Unzuständigkeit der NÖ Landesregierung als Elektrizitätsrechtsbehörde geltend. Dieses Vorbringen erweist sich allerdings als nicht berechtigt. Eine Verpflichtung zur UVP kommt nach dem UVP-G 2000 nur für Vorhabenstypen in Betracht, die im Anhang 1 angeführt sind (vgl. § 3 Abs. 1 UVPG 2000). Photovoltaikanlagen gehören nicht dazu. Eine darüber hinausgehende unionsrechtliche Verpflichtung erscheint im vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen.4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) anspricht, macht er eine mögliche funktionelle Unzuständigkeit der NÖ Landesregierung als Elektrizitätsrechtsbehörde geltend. Dieses Vorbringen erweist sich allerdings als nicht berechtigt. Eine Verpflichtung zur UVP kommt nach dem UVP-G 2000 nur für Vorhabenstypen in Betracht, die im Anhang 1 angeführt sind vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, UVPG 2000). Photovoltaikanlagen gehören nicht dazu. Eine darüber hinausgehende unionsrechtliche Verpflichtung erscheint im vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen. 4.3.2. Das NÖ ElWG 2005 räumt dem Nachbarn hinsichtlich des Schutzes von Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstiger dinglicher Rechte sowie hinsichtlich des Interesses, nicht durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Fall von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt zu werden, Parteistellung ein (vgl. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit.). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Interessen geltend macht oder die genannten subjektiven öffentlichen Rechte anderer Personen anspricht, erweist sich sein Vorbringen als unzulässig, denn nur auf die genannten eigenen subjektiven Rechte erstreckt sich die Einwendungsbefugnis und nur drauf ist die Beschwerdelegitimation beschränkt.4.3.2. Das NÖ ElWG 2005 räumt dem Nachbarn hinsichtlich des Schutzes von Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstiger dinglicher Rechte sowie hinsichtlich des Interesses, nicht durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Fall von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt zu werden, Parteistellung ein vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg.cit.). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Interessen geltend macht oder die genannten subjektiven öffentlichen Rechte anderer Personen anspricht, erweist sich sein Vorbringen als unzulässig, denn nur auf die genannten eigenen subjektiven Rechte erstreckt sich die Einwendungsbefugnis und nur drauf ist die Beschwerdelegitimation beschränkt. 4.3.3. Im gegenständlichen Fall kann dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Kundmachung und persönliche Verständigung, insbesondere indem kein kalendermäßig bestimmter Zeitraum für die Auflage der Projektsunterlagen festgelegt bzw. angegeben wurde, geeignet war, die Präklusionsfolgen gemäß § 10 Abs. 2 NÖ ElWG 2005 auszulösen, hat doch der Beschwerdeführer jedenfalls rechtzeitig Einwendungen erhoben, die erkennbar auch die Behauptung der Verletzung von Rechten gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. beinhalten.4.3.3. Im gegenständlichen Fall kann dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Kundmachung und persönliche Verständigung, insbesondere indem kein kalendermäßig bestimmter Zeitraum für die Auflage der Projektsunterlagen festgelegt bzw. angegeben wurde, geeignet war, die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ ElWG 2005 auszulösen, hat doch der Beschwerdeführer jedenfalls rechtzeitig Einwendungen erhoben, die erkennbar auch die Behauptung der Verletzung von Rechten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg.cit. beinhalten. 4.3.4. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist eine Gefährdung des Eigentums des Beschwerdeführers nicht zu befürchten, wobei gemäß § 11 Abs. 2 NÖ ElWG 2005 unter Gefährdungen des Eigentumsrechtes nur solche zu verstehen sind, die über die von Bauwerken üblicherweise ausgehenden Gefährdungen hinausgehen. Dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall auch und insbesondere hinsichtlich der Brandgefahr erfüllt, hat doch der bautechnische Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass die Anlage auch in brandschutztechnischer Hinsicht dem Stand der Technik entspricht und eine besondere Brandgefahr damit nicht verbunden ist. Bei Einhaltung der – durch diese Entscheidung nicht berührten – Auflagen des angefochtenen Bescheides ist daher eine maßgebliche Gefährdung des Eigentums des Beschwerdeführers nicht zu erwarten.4.3.4. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist eine Gefährdung des Eigentums des Beschwerdeführers nicht zu befürchten, wobei gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NÖ ElWG 2005 unter Gefährdungen des Eigentumsrechtes nur solche zu verstehen sind, die über die von Bauwerken üblicherweise ausgehenden Gefährdungen hinausgehen. Dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall auch und insbesondere hinsichtlich der Brandgefahr erfüllt, hat doch der bautechnische Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass die Anlage auch in brandschutztechnischer Hinsicht dem Stand der Technik entspricht und eine besondere Brandgefahr damit nicht verbunden ist. Bei Einhaltung der – durch diese Entscheidung nicht berührten – Auflagen des angefochtenen Bescheides ist daher eine maßgebliche Gefährdung des Eigentums des Beschwerdeführers nicht zu erwarten. 4.3.5. Wenn der Beschwerdeführer eine Gefährdung seines Lebens bzw. seiner Gesundheit geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche nach den oben wiedergegebenen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ausgeschlossen ist. Da Blendungen im vorliegenden Fall nur in einem schmalen Bereich im Norden der Ackerfläche zu erwarten sind, und dies auch nur über eine ganz kurze Zeit bei niedrigem Sonnenstand (unmittelbar nach Sonnenaufgang), wenn die Lichtintensität erfahrungsgemäß gering ist, erreicht die damit verbundene potentielle Beeinträchtigungen (auch bei Befahren der Liegenschaft mit landwirtschaftlichen Maschinen) nicht einmal die Relevanzschwelle für eine ins Gewicht fallende Belästigung. Der medizinische Amtssachverständige hat daher eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen. Es ist im Übrigen evident, dass Blendungen in diesem ganz kleinen Bereich leicht vermieden werden können, indem beispielsweise nicht gerade bei Sonnenaufgang dort gearbeitet wird, bzw. ein Blendschutz verwendet wird. Da die vom Beschwerdeführer befürchteten Schallreflexionen mit Bezug zu seiner Liegenschaft nicht zu erwarten sind, ist auch eine Gesundheitsgefährdung durch Lärm von vornherein auszuschließen. Gleiches gilt für mögliche Belästigungen, die durch Lärm überhaupt nicht und durch Blendung allenfalls in marginaler und, wie zuvor ausgeführt, zumutbarer Weise auftreten werden. Es brauchte daher nicht geprüft zu werden, ob angesichts der Aufzählung im § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ ElWG 2005 der Schutz vor Belästigungen durch Blendungen überhaupt zu den subjektiv öffentlichen Rechten gehört, welcher im energierechtlichen Genehmigungsverfahren zu wahren ist.Gleiches gilt für mögliche Belästigungen, die durch Lärm überhaupt nicht und durch Blendung allenfalls in marginaler und, wie zuvor ausgeführt, zumutbarer Weise auftreten werden. Es brauchte daher nicht geprüft zu werden, ob angesichts der Aufzählung im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ElWG 2005 der Schutz vor Belästigungen durch Blendungen überhaupt zu den subjektiv öffentlichen Rechten gehört, welcher im energierechtlichen Genehmigungsverfahren zu wahren ist. 4.3.6. Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensmängel geltend macht, genügt es festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs bzw. ein Mangel im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fehlenden Einsichtnahmemöglichkeit in die Projektsunterlagen (welche darauf zurückzuführen zu sein scheint, dass mit der Projektsauflage durch den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen worden ist) jedenfalls durch die Möglichkeit der Geltendmachung im Rahmen der Beschwerde, die Einsichtnahmemöglichkeit in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bzw. die Möglichkeit zur Erörterung im Rahmen dieser Verhandlung saniert worden ist. Verfahrensmängel des behördlichen Verfahrens können nämlich im Beschwerdeverfahren saniert werden (vgl. zB VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0056). Gerade die grundsätzlich zwingend durchzuführende mündliche Verhandlung dient auch der Einräumung des Parteiengehörs (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0125).4.3.6. Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensmängel geltend macht, genügt es festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs bzw. ein Mangel im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fehlenden Einsichtnahmemöglichkeit in die Projektsunterlagen (welche darauf zurückzuführen zu sein scheint, dass mit der Projektsauflage durch den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen worden ist) jedenfalls durch die Möglichkeit der Geltendmachung im Rahmen der Beschwerde, die Einsichtnahmemöglichkeit in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bzw. die Möglichkeit zur Erörterung im Rahmen dieser Verhandlung saniert worden ist. Verfahrensmängel des behördlichen Verfahrens können nämlich im Beschwerdeverfahren saniert werden vergleiche zB VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0056). Gerade die grundsätzlich zwingend durchzuführende mündliche Verhandlung dient auch der Einräumung des Parteiengehörs vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0125). 4.3.7. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die belangte Behörde die beantrage elektrizitätsrechtliche Genehmigung im Ergebnis zu Recht erteilt hat; die Beschwerde des *** ist somit nicht berechtigt und daher abzuweisen. 4.3.8. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen war, da es um Fragen der Beweiswürdigung ging bzw. eine völlig eindeutige Rechtslage vorliegt (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113), ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen diese Erkenntnis nicht zulässig.4.3.8. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen war, da es um Fragen der Beweiswürdigung ging bzw. eine völlig eindeutige Rechtslage vorliegt vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113), ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen diese Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.126.001.2016

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