4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
GVG Paragraphen 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 6 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 – NÖ WLAG 1978Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 – NÖ WLAG 1978 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Mit Bescheid vom 17. April 2009, GZ. ***, verpflichtete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer)
Vm § 1 Abs. 1 NÖ WLAG 1978 für seine Liegenschaft mit der Grundstücksnummer ***, KG ***, die Hausleitung für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde *** innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides herzustellen.Mit Bescheid vom 17. April 2009, GZ. ***, verpflichtete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer)
Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, NÖ WLAG 1978 für seine Liegenschaft mit der Grundstücksnummer ***, KG ***, die Hausleitung für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde *** innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides herzustellen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2009 Berufung mit der wesentlichen Begründung, dass für seine Liegenschaft
Zugleich beantragte er die Erlassung eines Bescheides
2 NÖ WLAG 1978 zur Feststellung des Nichtbestehens des Anschlusszwanges.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2009 Berufung mit der wesentlichen Begründung, dass für seine Liegenschaft
Paragraph 2, NÖ WLAG 1978 kein Anschlusszwang an die öffentliche Wasserleitung bestehe. Zugleich beantragte er die Erlassung eines Bescheides
Paragraph 2, Absatz 2, NÖ WLAG 1978 zur Feststellung des Nichtbestehens des Anschlusszwanges. Daraufhin setzte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** das Berufungsverfahren mit Bescheid vom 29. Juni 2009, Aktenzeichen ***,
AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag
2 NÖ WLAG 1978 (Nichtbestehen des Anschlusszwanges) aus.Daraufhin setzte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** das Berufungsverfahren mit Bescheid vom 29. Juni 2009, Aktenzeichen ***,
Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag
Paragraph 2, Absatz 2, NÖ WLAG 1978 (Nichtbestehen des Anschlusszwanges) aus. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
2 AVG aufzuheben.In der Begründung wurde zudem der Auftrag erteilt, den Bescheid des Bürgermeisters vom 30. September 2009
Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben. Mit Erkenntnis vom
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
GG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Durch die Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. November 2013, Zl. ***, tritt die Rechtssache
Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Es ist daher nunmehr neuerlich über die Vorstellung des Herrn *** vom
51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Vorstellungsverfahren
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
51 Z 9 B-VG treten die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.
, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG treten die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung richtet sich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. Mai 2013, Aktenzahl: ***, mit dem der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides erteilte Auftrag an den Beschwerdeführer,
Vm § 1 Abs. 1 NÖ WLAG 1978 für seine Liegenschaft mit der Grundstücksnummer ***, KG ***, die Hausleitung für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde *** innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides herzustellen, durch Abweisung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung bestätigt wurde.Die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung richtet sich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. Mai 2013, Aktenzahl: ***, mit dem der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides erteilte Auftrag an den Beschwerdeführer,
Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, NÖ WLAG 1978 für seine Liegenschaft mit der Grundstücksnummer ***, KG ***, die Hausleitung für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde *** innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides herzustellen, durch Abweisung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung bestätigt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, u.a. festgehalten, dass Parteibeschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Verletzung von Rechten
1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, u.a. festgehalten, dass Parteibeschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Verletzung von Rechten
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014 (EB RV 2009 BlgNR,
1 Z. 4 NÖ WLAG 1978 vorliege. Es wurde dementsprechend die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Begründung behauptet, dass eine Ausnahme vom Anschlusszwang an die öffentliche Wasserleitung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ WLAG 1978 vorliege. Grundsätzlich besteht unmittelbar aufgrund des Gesetzes für Liegenschaften im Versorgungsbereich einer öffentlichen Wasserleitung der Anschlusszwang (vgl. § 1 Abs. 1 NÖ WLAG 1978). Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft befindet sich
1 der Wasserleitungsordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15. Februar 2005 im Versorgungsbereich der öffentlichen Wasserleitung der Marktgemeinde ***.Grundsätzlich besteht unmittelbar aufgrund des Gesetzes für Liegenschaften im Versorgungsbereich einer öffentlichen Wasserleitung der Anschlusszwang vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, NÖ WLAG 1978). Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft befindet sich
Paragraph eins, Absatz eins, der Wasserleitungsordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15. Februar 2005 im Versorgungsbereich der öffentlichen Wasserleitung der Marktgemeinde ***. § 2 NÖ WLAG 1978 sieht Ausnahmen vom Anschlusszwang vor. Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall behauptete Ausnahme des § 2 Abs. 1 Z. 4 NÖ WLAG 1978 besteht für Liegenschaften, deren Anschluss aus technischen Gründen nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann.Paragraph 2, NÖ WLAG 1978 sieht Ausnahmen vom Anschlusszwang vor. Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall behauptete Ausnahme des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ WLAG 1978 besteht für Liegenschaften, deren Anschluss aus technischen Gründen nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann. Die Frage, ob für die gegenständliche Liegenschaft diese Ausnahme besteht, stellt im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage dar. Zur Entscheidung über diese Frage als Hauptfrage ist auf Antrag des Liegenschaftseigentümers ein Verfahren
2 NÖ WLAG 1978 zu führen. Zur Entscheidung über diese Frage als Hauptfrage ist auf Antrag des Liegenschaftseigentümers ein Verfahren
Paragraph 2, Absatz 2, NÖ WLAG 1978 zu führen. Die dafür zuständige Behörde, der Bürgermeister der Marktgemeinde *** hat aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung des Nichtbestehens des Anschlusszwanges über diese Frage mit Bescheid vom 30. September 2009, Aktenzeichen ***, bereits abgesprochen. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde, soweit er sich auf die hier gegenständliche Frage einer Ausnahme
1 Z. 4 NÖ WLAG 1978 bezogen hatte, abgewiesen. Damit wurde im Ergebnis in der Sache das Bestehen eines Anschlusszwanges für die Liegenschaft des Beschwerdeführers festgestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und stellt eine rechtskräftig entschiedene und bindende Vorfrage im nunmehrigen Verfahren dar.Der Antrag des Beschwerdeführers wurde, soweit er sich auf die hier gegenständliche Frage einer Ausnahme
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ WLAG 1978 bezogen hatte, abgewiesen. Damit wurde im Ergebnis in der Sache das Bestehen eines Anschlusszwanges für die Liegenschaft des Beschwerdeführers festgestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und stellt eine rechtskräftig entschiedene und bindende Vorfrage im nunmehrigen Verfahren dar.
1 NÖ WLAG 1978 hat der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlusszwang besteht, die Hausleitung innerhalb angemessener Frist herzustellen.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ WLAG 1978 hat der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlusszwang besteht, die Hausleitung innerhalb angemessener Frist herzustellen. Über das Vorliegen des Anschlusszwanges wurde bereits rechtskräftig als Hauptfrage abgesprochen. Insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen der nunmehrigen Beschwerde, es liege eine Ausnahme vom Anschlusszwang an die öffentliche Wasserleitung
1 Z. 4 NÖ WLAG 1978 vor, wurde vom Bürgermeister der Gemeinde *** mit Bescheid vom 30. September 2009, Aktenzeichen ***, in der Sache bindend und rechtskräftig entschieden. Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat - soweit die Rechtskraft reicht - für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig, die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (vgl. die Ausführungen des VwGH im aufhebenden Erkenntnis vom 28.1.2016, 2013/07/0288).Über das Vorliegen des Anschlusszwanges wurde bereits rechtskräftig als Hauptfrage abgesprochen. Insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen der nunmehrigen Beschwerde, es liege eine Ausnahme vom Anschlusszwang an die öffentliche Wasserleitung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ WLAG 1978 vor, wurde vom Bürgermeister der Gemeinde *** mit Bescheid vom 30. September 2009, Aktenzeichen ***, in der Sache bindend und rechtskräftig entschieden. Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat - soweit die Rechtskraft reicht - für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig, die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen vergleiche die Ausführungen des VwGH im aufhebenden Erkenntnis vom 28.1.2016, 2013/07/0288). Das Landesverwaltungsgericht ist zudem
GG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Das Landesverwaltungsgericht ist zudem
Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines Anschlusszwanges
1 NÖ WLAG 1978 auszugehen, weshalb der Auftrag zur Herstellung einer Hausleitung für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 zu Recht erteilt wurde.Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines Anschlusszwanges
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ WLAG 1978 auszugehen, weshalb der Auftrag zur Herstellung einer Hausleitung für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 zu Recht erteilt wurde. Die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung vom
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Da eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, 2012/03/0038). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, 2012/03/0038). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr liegt zu der hier wesentlichen Rechtsfrage, ob ein Anschlusszwang an die öffentliche Wasserleitung besteht, sogar bereits eine den konkreten Fall betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor (VwGH 28.1.2016, 2013/07/0288).
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. , Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr liegt zu der hier wesentlichen Rechtsfrage, ob ein Anschlusszwang an die öffentliche Wasserleitung besteht, sogar bereits eine den konkreten Fall betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor (VwGH 28.1.2016, 2013/07/0288). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.205.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.