Obsah (8)
§ 17§ 25aArt. 133§ 26§ 99§ 3§ 7§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-206/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi al
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) iVm § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung im aufgrund der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 23. Dezember 2015, Zl. ***, beim Verwaltungsgericht Wien zur GZ *** anhängigen Verfahren ausgesetzt.1. Das Verfahren wird
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung im aufgrund der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 23. Dezember 2015, Zl. ***, beim Verwaltungsgericht Wien zur GZ *** anhängigen Verfahren ausgesetzt. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aAbs.
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
- Feststellungen und Verfahrensgang: 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer – in Bestätigung eines Mandatsbescheides der belangten Behörde vom
- Dezember 2015, Zl. *** – die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B und F bis einschließlich
- Juni 2016 entzogen. Überdies wurde eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie nehme es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am
- Dezember 2015 um 18:00 Uhr in *** auf der *** in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand den PKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt habe. Obwohl er durch ein hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert worden sei, habe er dies am
- Dezember 2015, 18:40 Uhr, verweigert. Die belangte Behörde nahm überdies auf fünf „polizeiliche Eintragungen“ Bezug, wonach der Beschwerdeführer als Beschuldigter nach SMG in zwei Fällen geführt werde sowie eine „Aushängung eines Waffenverbotes“ und eine „Bescheidaushängung Drogenscreening“ erfolgt sei. Nach Bezugnahme auf Bestimmungen des FSG führte die belangte Behörde sodann aus, dass aufgrund des Verweigerungsdeliktes vom
- Dezember 2015 von einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG auszugehen sei und die Entziehungsdauer daher
§ 26Abs.
2 Z 1 FSG mindestens sechs Monate zu betragen habe, wobei dieser Zeitraum ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am
- Dezember 2015 – also bis
- Juni 2016 – berechnet werde.Begründend führte die belangte Behörde aus, sie nehme es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am
- Dezember 2015 um 18:00 Uhr in *** auf der *** in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand den PKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt habe. Obwohl er durch ein hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert worden sei, habe er dies am
- Dezember 2015, 18:40 Uhr, verweigert. Die belangte Behörde nahm überdies auf fünf „polizeiliche Eintragungen“ Bezug, wonach der Beschwerdeführer als Beschuldigter nach SMG in zwei Fällen geführt werde sowie eine „Aushängung eines Waffenverbotes“ und eine „Bescheidaushängung Drogenscreening“ erfolgt sei. Nach Bezugnahme auf Bestimmungen des FSG führte die belangte Behörde sodann aus, dass aufgrund des Verweigerungsdeliktes vom
- Dezember 2015 von einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG auszugehen sei und die Entziehungsdauer daher
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG mindestens sechs Monate zu betragen habe, wobei dieser Zeitraum ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am
- Dezember 2015 – also bis
- Juni 2016 – berechnet werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. 1.
- Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom
- Dezember 2015, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, sich am
- Dezember 2015 um 18:00, *** in ***, trotz Aufforderung durch ein Organ der Straßenaufsicht geweigert zu haben, sich zum Zwecke der Feststellung der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt bringen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden und am
- Dezember 2015 um 18:00 beziehungsweise kurz davor das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch §§ 99 Abs. 1 lit. b iVm 5 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) verletzt, weshalb über ihn
§ 99Abs. 1 St
VO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600 Euro zuzüglich 160 Euro an Kosten für das Verwaltungsstrafverfahren zur Bezahlung vorgeschrieben wurden.1.
- Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom
- Dezember 2015, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, sich am
- Dezember 2015 um 18:00, *** in ***, trotz Aufforderung durch ein Organ der Straßenaufsicht geweigert zu haben, sich zum Zwecke der Feststellung der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt bringen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden und am
- Dezember 2015 um 18:00 beziehungsweise kurz davor das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraphen 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 5 Absatz 5, erster Satz und Absatz 9, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) verletzt, weshalb über ihn
Paragraph 99, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600 Euro zuzüglich 160 Euro an Kosten für das Verwaltungsstrafverfahren zur Bezahlung vorgeschrieben wurden. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben. Das diesbezügliche Verfahren ist beim Verwaltungsgericht Wien zur Zl. *** anhängig. 1.
- Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- März 2015 wurde den Parteien des Verfahrens unter Bekanntgabe der unter Punkt 1.
- genannten Umstände mitgeteilt, dass die Absicht bestehe, das hg. Verfahren aufgrund des beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahrens auszusetzen. Sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer haben sich mit der Aussetzung des hg. Verfahrens einverstanden erklärt.
- Rechtliche Erwägungen: 2.
- Rechtsgrundlagen:
§ 3Abs.
1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,).
§ 7Abs.
1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Abs. 3 Z 1 dieser Bestimmung gilt als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
§ 99Abs. 1 bis 1b St
VO 1960 begangen hat.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Absatz 3, Ziffer eins, dieser Bestimmung gilt als bestimmte Tatsache iSd Absatz eins, insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat.
§ 24Abs.
1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
§ 99Abs. 1 lit. b St
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
dem im Wege des § 17 VwGVG sinngemäß anwendbaren § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
dem im Wege des Paragraph 17, VwGVG sinngemäß anwendbaren Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 2.
- In der Sache: Die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde hat, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides kein sie bindendes rechtskräftiges über die Begehung der von ihr als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechendes Straferkenntnis vorliegt, die Frage, ob das Verweigerungsdelikt vom Beschwerdeführer begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (vgl. zB VwGH vom
- September 2007, 2006/11/0027).Die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde hat, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides kein sie bindendes rechtskräftiges über die Begehung der von ihr als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechendes Straferkenntnis vorliegt, die Frage, ob das Verweigerungsdelikt vom Beschwerdeführer begangen wurde, als Vorfrage nach Paragraph 38, AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen vergleiche zB VwGH vom
- September 2007, 2006/11/0027). Ob der Beschwerdeführer am
- Dezember 2015 ein Verweigerungsdelikt gesetzt hat, stellt somit eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung und der daran anknüpfenden Maßnahmen dar. Diese Vorfrage bildet die Hauptfrage in dem beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerdeverfahren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Entziehungsverfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständige Behörde von der für das Entziehungsverfahren zuständigen Behörde ausgesetzt werden. Für die Ermessensübung einer Aussetzung des Verfahrens spielt der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie eine entscheidende Rolle. Es ist unzweckmäßig, wenn die Kraftfahrbehörde ein weiteres Ermittlungsverfahren parallel zu einem Verfahren einer Verwaltungsstrafbehörde führt, zumal durch die Aussetzung des Verfahrens Bindungskonflikte und die Wiederaufnahme von Verfahren vermieden werden können (vgl. VwGH vom
- September 2007, 2007/11/0074).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Entziehungsverfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständige Behörde von der für das Entziehungsverfahren zuständigen Behörde ausgesetzt werden. Für die Ermessensübung einer Aussetzung des Verfahrens spielt der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie eine entscheidende Rolle. Es ist unzweckmäßig, wenn die Kraftfahrbehörde ein weiteres Ermittlungsverfahren parallel zu einem Verfahren einer Verwaltungsstrafbehörde führt, zumal durch die Aussetzung des Verfahrens Bindungskonflikte und die Wiederaufnahme von Verfahren vermieden werden können vergleiche VwGH vom
- September 2007, 2007/11/0074). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daher beschlossen, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahrens auszusetzen. 2.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung nicht von der zitierten, einheitlichen und zweifellos auch auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung nicht von der zitierten, einheitlichen und zweifellos auch auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.206.001.2016