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{'item': 'LVwG-AV-20/001-2016'}

Obsah (15)§ 6Art. 133§ 22§ 52§ 53§ 66Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 28§ 24§ 70§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-20/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 6

in Verbindung mit §§ 20 und 23 NÖ Bauordnung 1996 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Bauansuchen als unzulässig abgewiesen; die Berufung der ***, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn ***, dieser vertreten durch Frau ***

Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraphen 20 und 23 NÖ Bauordnung 1996 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Bauansuchen als unzulässig abgewiesen; worden waren, zu Recht:

  1. Die Beschwerde der der *** wird als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde der der *** wird als unzulässig zurückgewiesen.,
  2. Der Beschwerde der *** wird Folge gegeben und der dritte Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat: „Die Berufung der ***, vertreten durch den Geschäftsführer ***, dieser vertreten durch Frau *** wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.“ „Die Berufung der ***, vertreten durch den Geschäftsführer ***, dieser vertreten durch Frau *** wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.“ ,
  3. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Grundsätzliche Feststellungen: Die Firma *** (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, welches die topographische Adresse *** / ***, *** aufweist.

dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Marktgemeinde *** ist für die gegenständliche Liegenschaft die geschlossene Bebauung bei einer maximalen Bebauungsdichte von 60% vorgesehen. Für dieses Grundstück ist die Bauklasse I/II verordnet: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Bebauungsplan der Marktgemeinde ***) 1.

  1. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
  2. Mit Schreiben vom
  3. Oktober 2013 beantrage die Firma *** (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 18 Wohneinheiten samt 30 + 3 Kfz-Stellplätzen in der Tiefgarage und 2 oberirdischen Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***. Die Wohnhausanlage ist im Bereich der *** (aus Blickrichtung der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin) wie folgt projektiert: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Einreichunterlagen der Zweitbeschwerdeführerin) 1.2.
  4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  5. Jänner 2014, Zl. *** wurde der Zweitbeschwerdeführerin in Spruchpunkt I. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 18 Wohneinheiten samt 30 + 3 Kfz Stellplätzen in der Tiefgarage und 2 oberirdischen Kfz Stellplätzen auf dem Grundstück, Gst.-Nr. ***, KG ***, EZ ***, ***/***, erteilt. In Spruchpunkt II. wurde die erforderliche Größe des Spielplatzes mit 190 m² festgestellt und in Spruchpunkt III. Auflagen vorgeschrieben. Begründend wird u.a. ausgeführt, dass

§ 22Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996 die Bauverhandlung entfällt, wenn das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berühre. Die Baubehörde habe diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung würden keine Nachbarrechte begründet. Diese Mitteilung sei mit Schreiben vom

  1. Jänner 2014, Zl. ***, erfolgt. Erfolge diese Feststellung zu Unrecht, erlösche die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht werde. Mit Schreiben vom
  2. Jänner 2014, eingelangt am
  3. Jänner 2014 hätten mehrere Nachbarn eine gemeinsame Stellungnahme gegen das Bauvorhaben eingebracht. Dabei handle es sich aber nur um Nachbarn, welche durch das geplante Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne der Bestimmungen des § 6 NÖ Bauordnung 1996 nicht berührt seien, weil ihre Grundstücke mit dem Grundstück des geplanten Bauvorhabens keine gemeinsame Grenze hätten und ihre Gebäude mindestens 10 m vom geplanten Gebäude entfernt gelegen seien. Die unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümer hätten die Stellungnahme nicht unterfertigt und daher auch keine Stellungnahme gegen das geplante Projekt abgegeben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  4. Jänner 2014, Zl. *** wurde der Zweitbeschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 18 Wohneinheiten samt 30 + 3 Kfz Stellplätzen in der Tiefgarage und 2 oberirdischen Kfz Stellplätzen auf dem Grundstück, Gst.-Nr. ***, KG ***, EZ ***, ***/***, erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die erforderliche Größe des Spielplatzes mit 190 m² festgestellt und in Spruchpunkt römisch drei. Auflagen vorgeschrieben. Begründend wird u.a. ausgeführt, dass

Paragraph 22, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 die Bauverhandlung entfällt, wenn das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 berühre. Die Baubehörde habe diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) und dem Straßenerhalter (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung würden keine Nachbarrechte begründet. Diese Mitteilung sei mit Schreiben vom

  1. Jänner 2014, Zl. ***, erfolgt. Erfolge diese Feststellung zu Unrecht, erlösche die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht werde. Mit Schreiben vom
  2. Jänner 2014, eingelangt am
  3. Jänner 2014 hätten mehrere Nachbarn eine gemeinsame Stellungnahme gegen das Bauvorhaben eingebracht. Dabei handle es sich aber nur um Nachbarn, welche durch das geplante Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 nicht berührt seien, weil ihre Grundstücke mit dem Grundstück des geplanten Bauvorhabens keine gemeinsame Grenze hätten und ihre Gebäude mindestens 10 m vom geplanten Gebäude entfernt gelegen seien. Die unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümer hätten die Stellungnahme nicht unterfertigt und daher auch keine Stellungnahme gegen das geplante Projekt abgegeben. Mit Schreiben vom
  4. Mai 2014 hat die Zweitbeschwerdeführerin den Beginn der Bauarbeiten auf dem genannten Grundstück bekannt gegeben. Mit Schreiben vom
  5. Juni 2014 wurde durch den Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin die Änderung des Bauführers bekannt gegeben. 1.2.
  6. Mit Schreiben vom
  7. Juni 2014 hat eine Gruppe von Nachbarn und sonstigen Beteiligten Einwendungen gegen das Bauprojekt erhoben. Mit Schreiben vom
  8. Juni 2014 ist die als Vertreterin der Nachbarn und Beteiligten einschreitende Rechtsanwälte Partnerschaft KG aufgefordert worden, sämtliche vertretenen Personen namhaft zu machen. Diesem Verbesserungsauftrag der Behörde wurde mit Schriftsatz vom
  9. Juli 2014 entsprochen. Mit Schreiben vom
  10. Juli 2014 hat Herr ***, vertreten durch Frau ***, eine Berufung gegen den oben genannten Bewilligungsbescheid eingebracht. Im Zuge einer von der belangten Behörde gewährten Akteneinsicht ist Frau *** am
  11. Juli 2014 eine Kopie des Baubewilligungsbescheides übergeben worden. 1.2.
  12. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
  13. Juli 2014, Zl. *** wurde der Marktgemeinde *** mitgeteilt, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  14. Jänner 2014, Zl. ***, nicht behoben werde, da dieser an keinem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leide. In der Beilage wurde auch das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik, *** (Leiter des NÖ Gebietsbauamtes ***), übermittelt. Der Gutachtenstenor lautet – vor allem in Bezug auf das monierte Stiegenhaus (vgl. oben die Abbildung zu Punkt 1.2.1.) - wie folgt:Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
  15. Juli 2014, Zl. *** wurde der Marktgemeinde *** mitgeteilt, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  16. Jänner 2014, Zl. ***, nicht behoben werde, da dieser an keinem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leide. In der Beilage wurde auch das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik, *** (Leiter des NÖ Gebietsbauamtes ***), übermittelt. Der Gutachtenstenor lautet – vor allem in Bezug auf das monierte Stiegenhaus vergleiche oben die Abbildung zu Punkt 1.2.1.) - wie folgt: „Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
  17. Juli 2014 ersucht die Aufsichtsbehörde betreffend einer Beschwerde über ein Bauvorhaben in ***, ***/***, um Begutachtung, ob
  18. das Stiegenhaus samt Aufzugsanlage als Vorbau

§ 52Abs.2 NÖ BO 96 zu qualifizieren ist,1.

das Stiegenhaus samt Aufzugsanlage als Vorbau

§ 52Absatz 2, NÖ BO 96 zu qualifizieren ist, 2.

bei projektgemäßer Ausführung die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigt wird und

  1. im Sinne der NÖ BO 96 ausreichend Stellplätze auf Eigengrund projektiert sind. Anhand des gültigen Bebauungsplanes und der bewilligten Einreichpläne wird aus bautechnischer Sicht dazu folgendes festgestellt: Laut gültigem Bebauungsplan gilt für das gegenständliche Grundstück auszugsweise Bauklasse I oder II und eine vordere Baufluchtlinie mit einem Abstand von 3 m zu den Straßenfluchtlinien der *** und der ***. Für das in der *** gegenüber liegende Grundstück gilt u.a. eine Anbauverpflichtung an die Straßenfluchtlinie. Die *** weist im relevanten Beurteilungsbereich eine Breite von 8 m auf. Den Einreichplänen ist zu entnehmen, dass im vorderen Bauwich zur *** (Ansicht Ost) ein Stiegenhaus samt Aufzug bewilligt wurde, wobei dieser Bauteil in seiner Tiefe weniger als die Hälfte des Bauwichs und dessen Breite gemeinsam mit den links und rechts anschließenden Balkonen genau ein Drittel der zugehörigen Gebäudefront beträgt (Gebäudefront 51,74 m, Balkone, Lift und Stiegenhaus in Summe 17,25 m = ein Drittel der Gebäudefront). Der zu prüfende Vorbau Lift samt Stiegenhaus ist lt. Plan 5,9 m breit und 14,95 m hoch. Der Abstand des Vorbaus zur gegenüberliegenden vorderen Bauflucht/Straßenfluchtlinie beträgt somit mind. 9.5 m.Laut gültigem Bebauungsplan gilt für das gegenständliche Grundstück auszugsweise Bauklasse römisch eins oder römisch zwei und eine vordere Baufluchtlinie mit einem Abstand von 3 m zu den Straßenfluchtlinien der *** und der ***. Für das in der *** gegenüber liegende Grundstück gilt u.a. eine Anbauverpflichtung an die Straßenfluchtlinie. Die *** weist im relevanten Beurteilungsbereich eine Breite von 8 m auf. Den Einreichplänen ist zu entnehmen, dass im vorderen Bauwich zur *** (Ansicht Ost) ein Stiegenhaus samt Aufzug bewilligt wurde, wobei dieser Bauteil in seiner Tiefe weniger als die Hälfte des Bauwichs und dessen Breite gemeinsam mit den links und rechts anschließenden Balkonen genau ein Drittel der zugehörigen Gebäudefront beträgt (Gebäudefront 51,74 m, Balkone, Lift und Stiegenhaus in Summe 17,25 m = ein Drittel der Gebäudefront). Der zu prüfende Vorbau Lift samt Stiegenhaus ist lt. Plan 5,9 m breit und 14,95 m hoch. Der Abstand des Vorbaus zur gegenüberliegenden vorderen Bauflucht/Straßenfluchtlinie beträgt somit mind. 9.5 m. Aus diesem Befund ergeben sich folgende bautechnische Schlussfolgerungen:
  2. Stiegenhaus samt Lift sind als Vorbau im Sinne des§ 52 Abs.2 Zif.3 NÖ BO 96 zu qualifizieren, da die Gesamtlänge ein Drittel der Gebäudelänge weit unterschreitet, der Abstand zu den Nachbargrundstücksgrenzen weit mehr als 3 m beträgt und der Vorbau auch nicht weiter als 1,5 m in den 3 m breiten vorderen Bauwich ragt; alle Kriterien für Vorbauten im Sinne des § 52 NÖ BO 96 sind somit eingehalten.
  3. Stiegenhaus samt Lift sind als Vorbau im Sinne des§ 52 Absatz 2, Zif.3 NÖ BO 96 zu qualifizieren, da die Gesamtlänge ein Drittel der Gebäudelänge weit unterschreitet, der Abstand zu den Nachbargrundstücksgrenzen weit mehr als 3 m beträgt und der Vorbau auch nicht weiter als 1,5 m in den 3 m breiten vorderen Bauwich ragt; alle Kriterien für Vorbauten im Sinne des Paragraph 52, NÖ BO 96 sind somit eingehalten. 2.

§ 53

Abs.2 NÖ BO 96 bleiben Vorbauten nach§ 52 NÖ BO 96 bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. Aufgrund der Anbauverpflichtung an die Straßenfluchtlinie beim vis a vis gelegenen Grundstück, der Straßenbreite und der Lage des Vorbaus ergibt sich ein Abstand zwischen Vorbau (auf dem Grundstück des Bauwerbers) und dem bestehenden bzw. zulässigen Hauptgebäude auf dem vis a vis gelegenen Grundstück von geringfügig mehr als 9,5 m (8 m + 1,5 m). Der Vorbau ist somit um 5,45 m höher als der Abstand des Vorbaus zur gegenüber liegenden Straßenfluchtlinie. Somit wäre bei einem Lichteinfallswinkel von 45° senkrecht zur vis a vis Fassade eine Beeinträchtigung der Belichtung im Erdgeschoßbereich des zulässigen gegenüber liegenden Gebäudes in einer Breite von 5,9 m bis zu einer Höhe von 5,45 m gegeben. Seitens der Baubehörde wurde jedoch unter Anwendung der Bestimmung2.

Paragraph 53, Absatz 2, NÖ BO 96 bleiben Vorbauten nach§ 52 NÖ BO 96 bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. Aufgrund der Anbauverpflichtung an die Straßenfluchtlinie beim vis a vis gelegenen Grundstück, der Straßenbreite und der Lage des Vorbaus ergibt sich ein Abstand zwischen Vorbau (auf dem Grundstück des Bauwerbers) und dem bestehenden bzw. zulässigen Hauptgebäude auf dem vis a vis gelegenen Grundstück von geringfügig mehr als 9,5 m (8 m + 1,5 m). Der Vorbau ist somit um 5,45 m höher als der Abstand des Vorbaus zur gegenüber liegenden Straßenfluchtlinie. Somit wäre bei einem Lichteinfallswinkel von 45° senkrecht zur vis a vis Fassade eine Beeinträchtigung der Belichtung im Erdgeschoßbereich des zulässigen gegenüber liegenden Gebäudes in einer Breite von 5,9 m bis zu einer Höhe von 5,45 m gegeben. Seitens der Baubehörde wurde jedoch unter Anwendung der Bestimmung des § 39 Abs.3 NÖ BTVO 97 argumentiert, dass in diesem Fall eine Beeinträchtigung der Belichtung von zulässigen Hauptfenstern auf dem vis a vis Gebäude unmöglich ist (siehe Berechnung von *** im Mail vom

  1. Juli 2014, wonach unter Anwendung einer Verschwenkung des Lichteinfallswinkels um 30° im Grundriss eine Beeinträchtigung derdes Paragraph 39, Absatz 3, NÖ BTVO 97 argumentiert, dass in diesem Fall eine Beeinträchtigung der Belichtung von zulässigen Hauptfenstern auf dem vis a vis Gebäude unmöglich ist (siehe Berechnung von *** im Mail vom
  2. Juli 2014, wonach unter Anwendung einer Verschwenkung des Lichteinfallswinkels um 30° im Grundriss eine Beeinträchtigung der Belichtung nur bis zu einer Entfernung von 5, 11 m vom Vorbau weg gemessen möglich ist). Hiezu wird aus bautechnischer Sicht festgehalten, dass die hier verwendete Bestimmung des § 39 bzw. 107 NÖ BTV 97 in der derzeit geltenden Fassung grundsätzlich nur für den Nachweis der Erzielung einer ausreichenden Belichtung des eigenen (eingereichten) Objektes angewendet werden kann. Unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom
  3. Dezember 2008, Zl. 200710510250-8, wird jedoch ebenso festgehalten, dass für die Eigentümer des gegenüber liegenden Gebäudes diese Bestimmung des § 39 NÖ BTV 97Hiezu wird aus bautechnischer Sicht festgehalten, dass die hier verwendete Bestimmung des Paragraph 39, bzw. 107 NÖ BTV 97 in der derzeit geltenden Fassung grundsätzlich nur für den Nachweis der Erzielung einer ausreichenden Belichtung des eigenen (eingereichten) Objektes angewendet werden kann. Unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom
  4. Dezember 2008, Zl. 200710510250-8, wird jedoch ebenso festgehalten, dass für die Eigentümer des gegenüber liegenden Gebäudes diese Bestimmung des Paragraph 39, NÖ BTV 97 für sie selbst sehr wohl gilt und demnach aus deren Blickwinkel eine Beeinträchtigung der Belichtung ihrer bestehenden und zukünftig zulässigen Hauptfenster durch den gegenständlichen Vorbau somit ausgeschlossen ist. Die Mitberücksichtigung des § 39 Abs. 3 NÖ BTV 97 führt in jedem Fall und aus jeder Blickrichtung (sowohl von Bauwerber-Seite als auch von Nachbar-Seite) im Sinn der Judikatur zum selben Ergebnis, nämlich dass derfür sie selbst sehr wohl gilt und demnach aus deren Blickwinkel eine Beeinträchtigung der Belichtung ihrer bestehenden und zukünftig zulässigen Hauptfenster durch den gegenständlichen Vorbau somit ausgeschlossen ist. Die Mitberücksichtigung des Paragraph 39, Absatz 3, NÖ BTV 97 führt in jedem Fall und aus jeder Blickrichtung (sowohl von Bauwerber-Seite als auch von Nachbar-Seite) im Sinn der Judikatur zum selben Ergebnis, nämlich dass der gegenständliche Vorbau im Sinne des § 52 NÖ BO 96 Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken letztlich nicht in der Weise zu beeinträchtigen vermag (und zwar unabhängig von dessen Höhe), dass diese Hauptfenster mangels deren ausreichender Belichtung künftig nicht mehr bewilligt werden dürften bzw. bei bestehenden Hauptfenstern die Eignung für die Belichtung von Aufenthaltsräumen verloren ginge. Folglich hat dieser Vorbau

§ 53

Abs.2 NÖ BO 96 bei der Ermittlung der Gebäudehöhe des gegenständlichen Bauvorhabens unberücksichtigt zu bleiben. gegenständliche Vorbau im Sinne des Paragraph 52, NÖ BO 96 Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken letztlich nicht in der Weise zu beeinträchtigen vermag (und zwar unabhängig von dessen Höhe), dass diese Hauptfenster mangels deren ausreichender Belichtung künftig nicht mehr bewilligt werden dürften bzw. bei bestehenden Hauptfenstern die Eignung für die Belichtung von Aufenthaltsräumen verloren ginge. Folglich hat dieser Vorbau

Paragraph 53, Absatz 2, NÖ BO 96 bei der Ermittlung der Gebäudehöhe des gegenständlichen Bauvorhabens unberücksichtigt zu bleiben. Die aus heutiger Sicht im Hinblick auf den Nachbarn unzulässige Anwendung des § 39 Abs.3 NÖ BTV 97 zeigt allerdings dennoch, dass die Nachbarn in deren subjektiv öffentlichen Recht auf Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude nicht verletzt werden; eine Verletzung von Nachbarrechten in diesem Sinne istDie aus heutiger Sicht im Hinblick auf den Nachbarn unzulässige Anwendung des Paragraph 39, Absatz 3, NÖ BTV 97 zeigt allerdings dennoch, dass die Nachbarn in deren subjektiv öffentlichen Recht auf Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude nicht verletzt werden; eine Verletzung von Nachbarrechten in diesem Sinne ist somit aus bautechnischer Sicht nicht ableitbar (siehe VwGH-Erkenntnis vom

  1. Dezember 2008). Ergänzend zu diesen Ausführungen wird noch festgehalten, dass auch die Bestimmungen des § 53 Abs. 7 NÖ BO 96 im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen keine Anwendung finden können:somit aus bautechnischer Sicht nicht ableitbar (siehe VwGH-Erkenntnis vom
  2. Dezember 2008). Ergänzend zu diesen Ausführungen wird noch festgehalten, dass auch die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 7, NÖ BO 96 im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen keine Anwendung finden können: § 53 Abs. 7 NÖ BO 96 regelt als Iex specialis die Höhe eines Bauwerks zur gegenüberliegenden Baufluchtlinie. Ein Bauwerk kann lt. Begriffsbestimmung in § 4 NÖ BO 96 ein Gebäude sein oder kein Gebäude (bauliche Anlage). Dass es sich nun beim gegenständlichen Vorbau um keine selbständige bauliche Anlage sondern um einen Teil eines Gebäudes - nämlich dessen Vorbau - handelt, ist evident; als solcher ist er aber bereits in die Ermittlung der Gebäudehöhe des Gesamtgebäudes eingeflossen - nämlich derart, dass er dabei unberücksichtigt zu bleiben hat; folglich unterliegt dieser Vorbau auch nichtParagraph 53, Absatz 7, NÖ BO 96 regelt als Iex specialis die Höhe eines Bauwerks zur gegenüberliegenden Baufluchtlinie. Ein Bauwerk kann lt. Begriffsbestimmung in Paragraph 4, NÖ BO 96 ein Gebäude sein oder kein Gebäude (bauliche Anlage). Dass es sich nun beim gegenständlichen Vorbau um keine selbständige bauliche Anlage sondern um einen Teil eines Gebäudes - nämlich dessen Vorbau - handelt, ist evident; als solcher ist er aber bereits in die Ermittlung der Gebäudehöhe des Gesamtgebäudes eingeflossen - nämlich derart, dass er dabei unberücksichtigt zu bleiben hat; folglich unterliegt dieser Vorbau auch nicht mehr der Bestimmung des § 52 Abs. 7 NÖ BO 96“.mehr der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 7, NÖ BO 96“. 1.2.
  3. Mit Schreiben vom
  4. Juli 2014 wurde die Zustellung des oben angeführten Bescheides an die Rechtsvertretung der Nachbarn verfügt. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  5. Juli 2014 wurde der Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund der Antragstellung der Nachbarn der vorgenannte Baubewilligungsbescheid den Nachbarn zugestellt werde. Es sei davon auszugehen, dass fristgerecht Rechtsmittel eingebracht werden. 1.2.
  6. Mit Schriftsatz vom
  7. August 2014 haben die Nachbarn ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Gruber, ***, ***, sowie mit Schreiben vom
  8. Juli 2014 die *** (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin), ***, ***, vertreten durch den Geschäftsführer ***, dieser vertreten durch Frau ***, ***, ***, das Rechtsmittel der Berufung erhoben. 1.
  9. Projektsänderungen und Verfahren: 1.3.
  10. In der Folge fanden unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes *** sowie eines verkehrstechnischen Sachverständigen Berufungsverhandlungen am
  11. August.2014 sowie am
  12. Sepetember.2014 statt. Zu Beginn der zweiten Berufungsverhandlung wurden von der Zweitbeschwerdeführerin neue - geänderte - Planunterlagen vorgelegt, wobei sich die Änderung im Wesentlichen auf eine Glaswand im Bereich der Einfahrt, ein geändertes Parksystem im Untergeschoss, die Kenntlichmachung des Schutzraumes und den Umstand, dass der Vorbau im Bereich des Stiegenhauses niedriger konzipiert wird, beziehen sollte. Mit Schreiben vom
  13. September 2014, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am
  14. September 2014 nahm die Zweitbeschwerdeführerin eine Änderung des Plankonvoluts vor (v.a. eine Reduzierung des o.a. Stiegenhauses). 1.3.
  15. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  16. September 2014, Zl. ***, wurde die Berufung von Herrn ***, Herrn ***, Herrn ***, Frau ***, Frau *** sowie von Herrn *** als unzulässig zurückgewiesen und den Berufungen von Herrn ***, Frau ***, Herrn ***, Frau ***, Frau ***, Frau ***, Frau *** sowie der Erstbeschwerdeführerin Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Bauansuchen samt Projektsänderung als unzulässig abgewiesen. 1.3.
  17. Der gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  18. September 2014 eingebrachten Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin vom
  19. Oktober 2014 wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  20. März 2015, Zl. LVwG-AV-528/001-2014, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der mitbeteiligten Gemeinde an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos. 1.
  21. Fortgesetztes Verfahren vor der belangten Behörde: 1.4.
  22. Mit Schreiben vom
  23. August 2015 teilte die Zweitbeschwerdeführerin mit, dass sämtliche im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgenommenen Projektänderungen zurückgezogen würden und damit jenes Projekt aufrechterhalten werde, über das die Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom
  24. Jänner 2014 entschieden hatte.Mit Schreiben vom
  25. August 2015 teilte die Zweitbeschwerdeführerin mit, dass sämtliche im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgenommenen Projektänderungen zurückgezogen würden und damit jenes Projekt aufrechterhalten werde, über das die Baubehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom
  26. Jänner 2014 entschieden hatte. 1.4.
  27. In der Folge wurde eine neuerliche Berufungsverhandlung am
  28. Oktober 2015 abgehalten. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter zunächst der bisherige Verfahrensgang geschildert und ein Email eines Nachbarn (betreffend Parkraumverluste durch das Projekt) und ein Email der Erstbeschwerdeführerin, in dem ein Eingehen auf alle Anrainerrechte verlangt wird und das bisherige Vorbringen wiederholt wird, verlesen. Die Erstbeschwerdeführerin verwies auf ihr Vorbringen vom 22.0ktober 2015 und führte aus, dass der Gemeindevorstand nicht rechtswidriges genehmigen dürfe, egal ob es sich um Anrainerrechte handle oder nicht. Schließlich wurde vom Verhandlungsleiter – nach Behandlung der Einwendungen anderer Nachbarn - die Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll genommen. Die Zweitbeschwerdeführerin hält ihre Ausführungen vom
  29. September 2014 inhaltlich voll aufrecht und erachtet die gegenständliche Rechtssache als entscheidungsreif. Es wäre hinlänglich und umfassend auf alle Einwendungen der Nachbarn eingegangen worden. Es habe sich dargestellt, dass keine subjektive öffentliche Rechte

§ 6Abs.

2 NÖ Bauordnung 1996 verletzt bzw. berührt würden.In der Folge wurde eine neuerliche Berufungsverhandlung am

  1. Oktober 2015 abgehalten. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter zunächst der bisherige Verfahrensgang geschildert und ein Email eines Nachbarn (betreffend Parkraumverluste durch das Projekt) und ein Email der Erstbeschwerdeführerin, in dem ein Eingehen auf alle Anrainerrechte verlangt wird und das bisherige Vorbringen wiederholt wird, verlesen. Die Erstbeschwerdeführerin verwies auf ihr Vorbringen vom 22.0ktober 2015 und führte aus, dass der Gemeindevorstand nicht rechtswidriges genehmigen dürfe, egal ob es sich um Anrainerrechte handle oder nicht. Schließlich wurde vom Verhandlungsleiter – nach Behandlung der Einwendungen anderer Nachbarn - die Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll genommen. Die Zweitbeschwerdeführerin hält ihre Ausführungen vom
  2. September 2014 inhaltlich voll aufrecht und erachtet die gegenständliche Rechtssache als entscheidungsreif. Es wäre hinlänglich und umfassend auf alle Einwendungen der Nachbarn eingegangen worden. Es habe sich dargestellt, dass keine subjektive öffentliche Rechte

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 verletzt bzw. berührt würden. 1.4.

  1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  2. November 2015, Zl. ***, wurde über die Berufung vom
  3. August 2014 der Nachbarn ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Gruber, ***, *** sowie vom
  4. Juli 2014 der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom
  5. Jänner 2014, womit der Firma *** aufgrund eines Ansuchens vom
  6. Oktober 2013 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 18 Wohneinheiten samt 30 + 3 Kfz-Stellplätzen in der Tiefgarage und 2 oberirdischen Kfz-Stellplätze auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, ***/***, erteilt wurde, wie folgt entschieden:Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  7. November 2015, Zl. ***, wurde über die Berufung vom
  8. August 2014 der Nachbarn ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Gruber, ***, *** sowie vom
  9. Juli 2014 der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom
  10. Jänner 2014, womit der Firma *** aufgrund eines Ansuchens vom
  11. Oktober 2013 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 18 Wohneinheiten samt 30 + 3 Kfz-Stellplätzen in der Tiefgarage und 2 oberirdischen Kfz-Stellplätze auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, ***/***, erteilt wurde, wie folgt entschieden: „

§ 66Abs.

4 AVG werden„

Paragraph 66, Absatz 4, AVG werden ● die Berufungen des Herrn ***, des Herrn ***, des Herrn ***, der Frau ***, der Frau *** sowie des Herrn *** mangels Grundeigentum als unzulässig zurückgewiesen; ● die Berufungen des Herrn ***, der Frau ***, des Herrn ***, der Frau ***, der Frau ***, der Frau ***, der Frau ***, abgewiesen; ● die Berufung der ***, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn ***, dieser vertreten durch Frau ***

§ 6

in Verbindung mit §§ 20 und 23 NÖ Bauordnung 1996 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Bauansuchen als unzulässig abgewiesen.“die Berufung der ***, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn ***, dieser vertreten durch Frau ***

Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraphen 20 und 23 NÖ Bauordnung 1996 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Bauansuchen als unzulässig abgewiesen.“ Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass am 23. Oktober 2015 eine weitere Berufungsverhandlung stattgefunden habe, in der die bereits bekannten Einwendungen gegen das Projekt aufrechterhalten worden wären. Die Nachbarn hätten zahlreiche Einwendungen vorgebracht, die sich auf die Parkplätze im Tiefgeschoß, auf Rampenneigungen hinsichtlich der Ausfahrt aus der Tiefgarage, auf die gesamte Verkehrssituation in der angrenzenden ***, ein im Widerspruch zur Umgebung stehendes Ortsbild, den geplanten Kinderspielplatz sowie auf die Frage beziehen, ob der bestehende Stiegenhausturm die zulässige Gebäudehöhe im Zusammenhalt mit dem Lichteinfallswinkel zum Nachbarobjekt überschreite. Laut gültigem Bebauungsplan gelte für das gegenständliche Grundstück auszugsweise Bauklasse I oder II und eine vordere Baufluchtlinie in einem Abstand von 3 m zu den Straßenfluchtlinien der *** und der ***. Für das in der *** gegenüberliegende Grundstück gelte unter anderem eine Anbauverpflichtung an die Straßenfluchtlinie. Die *** weise im relevanten Beurteilungsbereich eine Breite von 8 m auf. Im vorderen Bauwich zur *** Ansicht Ost sei ein Stiegenhaus samt Aufzug bewilligt worden, wobei dieser Bauteil in seiner Tiefe weniger als die Hälfte des Bauwichs und dessen Breite gemeinsam mit dem links und rechts anschließenden Balkonen genau 1/3 der zugehörigen Gebäudefront betrage. Der zu prüfende Vorbau sei samt Stiegenhaus laut Plan 5,9 m breit und 14,95 m hoch. Der Abstand des Vorbaus zur gegenüberliegenden vorderen Baufluchtlinie/Straßenfluchtlinie betrage somit mindestens 9,5 m. Das Stiegenhaus samt Lift sei als Vorbau im Sinne des § 52 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 zu qualifizieren, da die Gesamtlänge 1/3 der Gebäudelänge weit unterschreite, der Abstand zu den Nachbargrundstücksgrenzen weit mehr als 3 m betrage und der Vorbau auch nicht weiter als 1,5 m in den 3 m breiten vorderen Bauwich rage; alle Kriterien für Vorbauten im Sinne des § 52 NÖ Bauordnung 1996 seien somit eingehalten.

§ 53Abs.

2 NÖ Bauordnung 1996 blieben Vorbauten nach § 52 leg.cit. bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt werde. Aufgrund der Anbauverpflichtung an die Straßenfluchtlinie beim vis-a-vis gelegenen Grundstück, der Straßenbreite und der Länge des Vorbaus ergebe sich ein Abstand zwischen Vorbau (auf dem Grundstück des Zweitbeschwerdeführers) und dem bestehenden bzw. zulässigen Hauptgebäude auf dem vis-a-vis gelegenen Grundstück von geringfügig mehr als 9,5 m (8 m + 1, 5 m). Der Vorbau sei somit um 5,45 m höher als der Abstand des Vorbaus zur gegenüberliegenden Straßenfluchtlinie. Somit wäre bei einem Lichteinfallswinkel von 45° senkrecht zur vis-a-vis Fassade eine Beeinträchtigung der Belichtung im Erdgeschossbereich des zulässigen gegenüber liegenden Gebäudes in einer Breite von 5,9 m bis zu einer Höhe von 5,45 m gegeben. Seitens der Baubehörde I. Instanz sei unter Anwendung der Bestimmung des § 39 Abs. 3 NÖ Bautechnikverordnung 1997 argumentiert worden, dass in diesem Fall eine Beeinträchtigung der Belichtung von zulässigen Hauptfenstern auf dem vis-a-vis Gebäude unmöglich sei. Unter Anwendung einer Verschwenkung des Lichteinfallswinkels um 30° im Grundriss wäre eine Beeinträchtigung der Belichtung nur bis zu einer Entfernung von 5,11 m vom Vorbau weg gemessen möglich. Die belangte Behörde führt weiters aus, dass sämtliche Einwendungen im Zusammenhang mit der Verkehrslage, den Rampenwinkeln der Zufahrt zur Tiefgarage, der Abstellplätze selbst, des Kinderspielplatzes aber auch des Ortsbildes keine Nachbarrechte darstellten und somit nicht mit Erfolg im Berufungsverfahren vorgebracht werden könnten. Zu den Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin wird ausgeführt, dass die Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996 wesentlich von der NÖ Bauordnung 2014 abweiche. Die Frage, ob hinsichtlich der Belichtung eine Verschwenkung von 30° bei der Berechnung zulässig sei, wäre nun in der NÖ Bauordnung 2014 klar gelöst und sei hier festgehalten, dass ein derartiger Verschwenk zulässig wäre. Aufgrund des Einreichdatums und der Projektidentität sei weiterhin die NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden. Ein quasi im Nachhinein ergangene Kommentar zur NÖ Bauordnung 2014stelle aber aus der Sicht der belangten Behörde inhaltlich völlig klar, dass nach der alten Bauordnung die Verschwenkung unter 30° im Hinblick auf die Beurteilung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Nachbarn nicht zulässig gewesen sei. Daher sei das erstattete Gutachten im Zusammenhang mit dem Vorbau, das im Übrigen inhaltlich nie infrage gestellt worden sei, für den gegenständlichen Fall weiter anzuwenden, allerdings ergebe sich eben eine andere rechtliche Auslegung und damit Beurteilung. Der gegenständliche Vorbau stelle eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern der Nachbarin - der Erstbeschwerdeführerin – dar, weshalb das Projekt in dieser Frage unzulässig wäre.Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass am 23. Oktober 2015 eine weitere Berufungsverhandlung stattgefunden habe, in der die bereits bekannten Einwendungen gegen das Projekt aufrechterhalten worden wären. Die Nachbarn hätten zahlreiche Einwendungen vorgebracht, die sich auf die Parkplätze im Tiefgeschoß, auf Rampenneigungen hinsichtlich der Ausfahrt aus der Tiefgarage, auf die gesamte Verkehrssituation in der angrenzenden ***, ein im Widerspruch zur Umgebung stehendes Ortsbild, den geplanten Kinderspielplatz sowie auf die Frage beziehen, ob der bestehende Stiegenhausturm die zulässige Gebäudehöhe im Zusammenhalt mit dem Lichteinfallswinkel zum Nachbarobjekt überschreite. Laut gültigem Bebauungsplan gelte für das gegenständliche Grundstück auszugsweise Bauklasse römisch eins oder römisch zwei und eine vordere Baufluchtlinie in einem Abstand von 3 m zu den Straßenfluchtlinien der *** und der ***. Für das in der *** gegenüberliegende Grundstück gelte unter anderem eine Anbauverpflichtung an die Straßenfluchtlinie. Die *** weise im relevanten Beurteilungsbereich eine Breite von 8 m auf. Im vorderen Bauwich zur *** Ansicht Ost sei ein Stiegenhaus samt Aufzug bewilligt worden, wobei dieser Bauteil in seiner Tiefe weniger als die Hälfte des Bauwichs und dessen Breite gemeinsam mit dem links und rechts anschließenden Balkonen genau 1/3 der zugehörigen Gebäudefront betrage. Der zu prüfende Vorbau sei samt Stiegenhaus laut Plan 5,9 m breit und 14,95 m hoch. Der Abstand des Vorbaus zur gegenüberliegenden vorderen Baufluchtlinie/Straßenfluchtlinie betrage somit mindestens 9,5 m. Das Stiegenhaus samt Lift sei als Vorbau im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 zu qualifizieren, da die Gesamtlänge 1/3 der Gebäudelänge weit unterschreite, der Abstand zu den Nachbargrundstücksgrenzen weit mehr als 3 m betrage und der Vorbau auch nicht weiter als 1,5 m in den 3 m breiten vorderen Bauwich rage; alle Kriterien für Vorbauten im Sinne des Paragraph 52, NÖ Bauordnung 1996 seien somit eingehalten.

Paragraph 53, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 blieben Vorbauten nach Paragraph 52, leg.cit. bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt werde. Aufgrund der Anbauverpflichtung an die Straßenfluchtlinie beim vis-a-vis gelegenen Grundstück, der Straßenbreite und der Länge des Vorbaus ergebe sich ein Abstand zwischen Vorbau (auf dem Grundstück des Zweitbeschwerdeführers) und dem bestehenden bzw. zulässigen Hauptgebäude auf dem vis-a-vis gelegenen Grundstück von geringfügig mehr als 9,5 m (8 m + 1, 5 m). Der Vorbau sei somit um 5,45 m höher als der Abstand des Vorbaus zur gegenüberliegenden Straßenfluchtlinie. Somit wäre bei einem Lichteinfallswinkel von 45° senkrecht zur vis-a-vis Fassade eine Beeinträchtigung der Belichtung im Erdgeschossbereich des zulässigen gegenüber liegenden Gebäudes in einer Breite von 5,9 m bis zu einer Höhe von 5,45 m gegeben. Seitens der Baubehörde römisch eins. Instanz sei unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bautechnikverordnung 1997 argumentiert worden, dass in diesem Fall eine Beeinträchtigung der Belichtung von zulässigen Hauptfenstern auf dem vis-a-vis Gebäude unmöglich sei. Unter Anwendung einer Verschwenkung des Lichteinfallswinkels um 30° im Grundriss wäre eine Beeinträchtigung der Belichtung nur bis zu einer Entfernung von 5,11 m vom Vorbau weg gemessen möglich. Die belangte Behörde führt weiters aus, dass sämtliche Einwendungen im Zusammenhang mit der Verkehrslage, den Rampenwinkeln der Zufahrt zur Tiefgarage, der Abstellplätze selbst, des Kinderspielplatzes aber auch des Ortsbildes keine Nachbarrechte darstellten und somit nicht mit Erfolg im Berufungsverfahren vorgebracht werden könnten. Zu den Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin wird ausgeführt, dass die Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996 wesentlich von der NÖ Bauordnung 2014 abweiche. Die Frage, ob hinsichtlich der Belichtung eine Verschwenkung von 30° bei der Berechnung zulässig sei, wäre nun in der NÖ Bauordnung 2014 klar gelöst und sei hier festgehalten, dass ein derartiger Verschwenk zulässig wäre. Aufgrund des Einreichdatums und der Projektidentität sei weiterhin die NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden. Ein quasi im Nachhinein ergangene Kommentar zur NÖ Bauordnung 2014stelle aber aus der Sicht der belangten Behörde inhaltlich völlig klar, dass nach der alten Bauordnung die Verschwenkung unter 30° im Hinblick auf die Beurteilung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Nachbarn nicht zulässig gewesen sei. Daher sei das erstattete Gutachten im Zusammenhang mit dem Vorbau, das im Übrigen inhaltlich nie infrage gestellt worden sei, für den gegenständlichen Fall weiter anzuwenden, allerdings ergebe sich eben eine andere rechtliche Auslegung und damit Beurteilung. Der gegenständliche Vorbau stelle eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern der Nachbarin - der Erstbeschwerdeführerin – dar, weshalb das Projekt in dieser Frage unzulässig wäre. 1.5. Beschwerdevorbringen: 1.5.1. Erstbeschwerdeführerin: Mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 28. Dezember 2015, erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Baubehörden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätten. Die Begründung der aufhebenden Entscheidung vom 25. November 2015 sei nicht ausreichend, da sämtliche andren Mängel ebenfalls in die Begründung aufzunehmen gewesen wären. Es sei unrichtig, wenn behauptet werde, dass das ursprüngliche Projekt keine Mängel aufgewiesen habe. Besonders gravierend sei die Nichterfüllung der Stellplatzverpflichtung, da von 35 notwendigen 3 nicht befahrbar und 3 zu geringe Ausmaße hätten. Wenn die Zahl der Pflichtstellplätze nicht hergestellt werde, müsste die Zahl der Wohnungen reduziert werden. 1.5.2. Zweitbeschwerdeführerin: Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 erhob die Zweitbeschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, die Rechtsmittellegitimation der Erstbeschwerdeführerin genauer zu prüfen. Aktenkundigerweise sei das Bauverfahren unter Anwendung des § 22 NÖ Bauordnung 1996 durchgeführt und von der Baubehörde I. Instanz mit Schreiben vom 7. Jänner 2014 festgestellt worden, dass durch das geplante Bauvorhaben keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, unter anderem der Erstbeschwerdeführerin berührt würden. Die belangte Behörde bleibe jegliche Begründung dafür schuldig, wie und warum die Fristen

§ 22Abs.

1 und Abs. 2 zur .Geltendmachung von Nachbarrechten bzw. Erhebung zulässiger Einwendungen eingehalten worden sein soll. Inhaltlich habe die Behörde die Unzulässigkeit des Bauansuchens mit einem Umkehrschluss zu einer Kommentarmeinung zu §§ 4 Z 3 und 53 der "neuen" Bauordnung 2014 begründet - dies noch dazu in diametralem Gegensatz zur bisher vertretenen Rechtsauslegung. Diese unvorhersehbare radikale Abkehr verstoße gegen das im Verwaltungsverfahren anerkannte „Überraschungsverbot“. Im Zusammenhang mit der ausreichenden Belichtung des Nachbargrundstückes sei im Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik *** vom

  1. Juli 2014 hervorgekommen, dass eine baurechtlich relevante Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte gegenständlich nicht vorliege. Richtigerweise hätte die Behörde weiterhin die einschlägige Judikatur des VwGH sowie die gutachterliehen Ausführungen der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der 30 Grad-Verschwenkung zugrunde legen und die Berufung der Erstbeschwerdeführerin abweisen müssen.Mit Schreiben vom
  2. Dezember 2015 erhob die Zweitbeschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, die Rechtsmittellegitimation der Erstbeschwerdeführerin genauer zu prüfen. Aktenkundigerweise sei das Bauverfahren unter Anwendung des Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 durchgeführt und von der Baubehörde römisch eins. Instanz mit Schreiben vom
  3. Jänner 2014 festgestellt worden, dass durch das geplante Bauvorhaben keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, unter anderem der Erstbeschwerdeführerin berührt würden. Die belangte Behörde bleibe jegliche Begründung dafür schuldig, wie und warum die Fristen

Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, zur .Geltendmachung von Nachbarrechten bzw. Erhebung zulässiger Einwendungen eingehalten worden sein soll. Inhaltlich habe die Behörde die Unzulässigkeit des Bauansuchens mit einem Umkehrschluss zu einer Kommentarmeinung zu Paragraphen 4, Ziffer 3 und 53 der "neuen" Bauordnung 2014 begründet - dies noch dazu in diametralem Gegensatz zur bisher vertretenen Rechtsauslegung. Diese unvorhersehbare radikale Abkehr verstoße gegen das im Verwaltungsverfahren anerkannte „Überraschungsverbot“. Im Zusammenhang mit der ausreichenden Belichtung des Nachbargrundstückes sei im Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik *** vom

  1. Juli 2014 hervorgekommen, dass eine baurechtlich relevante Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte gegenständlich nicht vorliege. Richtigerweise hätte die Behörde weiterhin die einschlägige Judikatur des VwGH sowie die gutachterliehen Ausführungen der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der 30 Grad-Verschwenkung zugrunde legen und die Berufung der Erstbeschwerdeführerin abweisen müssen. 1.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 1.6.
  3. Mit Schreiben vom
  4. Jänner 2016 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerden und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.6.
  5. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  6. Februar 2016 wurde der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin die im Bauakt der Gemeinde aufliegende rechtliche Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
  7. Juli 2014, in deren Anhang eine gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik, Herrn *** (Leiter des Gebietsbauamtes ***) in einen Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingearbeitet ist (vgl. oben Punkt 1.2.4.), zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  8. Februar 2016 wurde der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin die im Bauakt der Gemeinde aufliegende rechtliche Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
  9. Juli 2014, in deren Anhang eine gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik, Herrn *** (Leiter des Gebietsbauamtes ***) in einen Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingearbeitet ist vergleiche oben Punkt 1.2.4.), zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. 1.6.
  10. Mit Schreiben vom
  11. März 2016 teilte die Zweitbeschwerdeführerin mit, dass fallbezogen für das Beschwerdeverfahren nur (mehr) die Problematik der Belichtung des Nachbargrundstückes der Erstbeschwerdeführerin von entscheidungswesentlicher Relevanz sei. Zusammenfassend bleibe völlig unerfindlich, wie die belangte Behörde über den Umweg einer Kommentarmeinung zur neuen (in diesem entscheidenden Punkt maßgeblich unterschiedlichen) Bauordnung 2014 zur Rechtsmeinung gelangen sei, dass dadurch sowohl dem Amtssachverständigengutachten als auch der darin zitierten Entscheidung des VwGH quasi rückwirkend der Boden entzogen sein sollte. Der belangten Behörde sei das Gutachten des Amtssachverständigen vom
  12. Juli 2014 bereits nachweislich vorgelegen, als dem Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin immer neue und zusätzliche Planänderungen „empfohlen“ worden seien, um vermeintlich eine positive Beurteilung im Gemeinderat zu erwirken. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Beschwerde vom
  13. Dezember 2015 verwiesen und die dort gestellten Anträge vollinhaltlich aufrechterhalten. 1.6.
  14. Mit Schreiben vom
  15. März 2016 teilte die Erstbeschwerdeführerin mit, dass das übermittelte Gutachten nicht relevant sei. Sie selbst habe die Bezirkshauptmannschaft um aufsichtsbehördliche Überprüfung ersucht, da zu diesem Zeitpunkt die Baubehörde der Marktgemeinde *** sich geweigert habe, den Anrainern Parteistellung zuzuerkennen. Es sei ein großer Unterschied, ob die Bezirkshauptmannschaft einen Bescheid für nichtig erklären müsse oder ob die Anrainer im Bauverfahren in ihren Rechten berührt wären. Da nun die Baubewilligung ohnehin ihre Rechtskraft verloren habe und es ein neues Verfahren gebe, wären sehr wohl die Vorschriften genau einzuhalten. Es könne nicht sein, dass hier eindeutige Rechtswidrigkeiten, wie der fehlende Lichteinfall und die fehlenden Pflichtstellplätze toleriert würden. Die Frage des Lichteinfalles sei im Bescheid des Gemeindevorstandes vom
  16. Jänner 2016 ausführlich und korrekt dargelegt. Da die NÖ Bauordnung ein Landesgesetz sei, sollte doch die Rechtsauslegung des Landes akzeptiert werden. Das Landesverwaltungsgericht habe nun die Möglichkeit, in der Sache zu entscheiden. Es wären sämtliche Mängel in dieser Bauangelegenheit zu beseitigen. Es wäre hilfreich, das Ganze an die zweite Instanz zurückzuverweisen, mit dem Auftrag, dem Bauwerber einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Mit einem weiteren Schreiben (Email) vom
  17. März 2016 legte die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme des Architekten *** vom
  18. November 2015 vor, in der dargelegt wird, dass der Natur- bzw. Baubestand am Bauplatz Beton-Sicherungswände an der west-‚ nord- und ostseitig Grundgrenze aufweise. Diese seien in unterschiedlicher Stärke von 0,5 - 0‚6 m (ost/westseitig) und bis zu 0,9 m (nordseitig) ausgeführt, welche im Plan jedoch nicht dargestellt wären und das verfügbare Grundstück verengten. Dadurch sei es rein geometrisch nicht möglich, das eingereichte Projekt auszuführen, da das Kellergeschoss in Ost- und Westrichtung bereits ohne Sicherungsmauer an die östliche und die westliche Grundgrenze im Bereich des Technikschachtes der Doppelparkanlage stoße. Technisch nicht gegeben bzw. ungeklärt im Kellergeschoß seien weiters u.a. folgende Aspekte der Stellplatzanlage: ● Doppelparker 3 + 3 Stellplätze: Die untere Stellplatzplattform weise eine Gesamthöhe vom FBK bis OK Konstruktion von kotiert 1,70 m auf (lichte Höhe von ca. 1,55 m). Die obere Stellplatzplattform weise eine freie Höhe von 2,52 m auf. Um von unten abfahren zu können, müsse diese Plattform um 1,55 m angehoben werden und würde den oben stehenden PKW nur 0,97 m Höhe bleiben. Diese Darstellung sei daher als fehlerhaft zu beurteilen. Somit sei der Nachweis über diese 3 + 3 Stellplätze nicht erbracht. ● Entlüftung: Bei Garagen mit natürlicher Lüftung müsse der freie Querschnitt mindestens 0,6 m²/ Stellplatz betragen. (33 PKW a 0,6 m² = 19,8 m²) Diese Öffnungen wären zur Hälfte in Deckennähe, zur Hälfte unmittelbar über dem Fußboden anzubringen. Im Schnitt F - F sei eine Abluftöffnung von 6,15 m² ausgewiesen. Die kotierten Lamellen wiesen jedoch nur eine Fläche von (1,10 x 2 + 5,12) x 0,6 = 4,39 m² auf. (Soll = 9‚9 m²). Eine ausreichende natürliche Entlüftung sei daher nicht gegeben. ● Rampenneigung: Die geplante Rampe weise befahrbare Rampenteile von mehr wie 15% Neigung auf. Daher entspreche die projektierte Rampenanlage nicht der NÖ BTV. Sie sei so steil konstruiert, dass ein Aufsitzen der PKW nicht auszuschließen wäre. ● Fluchtwege: Garagen mit mehr als 400 m² Nutzfläche müssten von Zu- und Abfahrten getrennte Fluchtwege aufweisen. Diese müssten sicher benutzbar, deutlich gekennzeichnet und mindestens 1 m breit sein. 1.
  19. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt (inklusive des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
  20. Juli 2014 samt der angefügten gutachterlichen Stellungnahme) in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
  21. Rechtsvorschriften von Bedeutung: 2.
  22. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
  23. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.
  2. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
  4. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
  5. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
  6. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Parteien, Nachbarn und Beteiligte § 6.
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben § 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1. Neu- und Zubauten von Gebäuden. Vorbauten § 52.
(2)Im vorderen Bauwich sind zulässigParagraph 52,
(2)Im vorderen Bauwich sind zulässig
  1. die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,
  2. die in Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,die in Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,
  3. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Windfänge, Veranden, Wintergärten, Freitreppen und Terrassen bis zur halben Breite, sofern ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und ihr Abstand von den Nachbargrundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,
  4. gedeckte, seitlich offene oder verglaste Zugänge bis zur Straßenfluchtlinie. Höhe der Bauwerke § 53.
(1)Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wirdParagraph 53,
(1)Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird * nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und * nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Bei zurückgesetztem Geschoss ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°. Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung mit mehr als 45°. Die Gebäudefront ist bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied – in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (ausgenommen Giebelfronten) oder bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen. Bei der Bemessung der Höhe von baulichen Anlagen sind die Regeln für die Ermittlung der Gebäudehöhe sinngemäß anzuwenden.
(2)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben * Vorbauten nach § 52,* Vorbauten nach Paragraph 52,, * untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), * Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und * Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
(3)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen eine Verkehrsfläche ist bei einer Frontlänge von mehr als 30 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m die Gebäudefront vom höchsten Niveau aus beginnend in Frontabschnitte mit höchstens 3 m Niveauunterschied zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.
(4)Die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen ein Nachbargrundstück ist bei einer Frontlänge von mehr als 15 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend Abs. 3 vorzunehmen.
(4)Die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen ein Nachbargrundstück ist bei einer Frontlänge von mehr als 15 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend Absatz 3, vorzunehmen.
(5)In den Bauklassen I bis VIII darf die Anzahl der Hauptgeschosse nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse. Dies gilt sinngemäß für die Festlegung von höchstzulässigen Gebäudehöhen, wobei die Anzahl der Hauptgeschosse von jener Bauklasse abzuleiten ist, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
(5)In den Bauklassen römisch eins bis römisch acht darf die Anzahl der Hauptgeschosse nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse. Dies gilt sinngemäß für die Festlegung von höchstzulässigen Gebäudehöhen, wobei die Anzahl der Hauptgeschosse von jener Bauklasse abzuleiten ist, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
(6)Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 69 Abs. 1 Z. 3) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Abs. 1 Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden. Dabei darf die von den niedrigeren Frontabschnitten umschlossene Fläche ein Drittel der Gesamtgrundrißfläche nicht überschreiten und sind diese Frontabschnitte bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. Im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse II oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, soferne der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(6)Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3,) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Absatz eins, Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden. Dabei darf die von den niedrigeren Frontabschnitten umschlossene Fläche ein Drittel der Gesamtgrundrißfläche nicht überschreiten und sind diese Frontabschnitte bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. Im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse römisch zwei oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, soferne der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(7)Die Höhe eines Bauwerks an oder gegen Straßenfluchtlinien darf nicht größer sein als der Abstand des Bauwerks zur gegenüberliegenden Straßen- oder vorderen Baufluchtlinie. Hievon dürfen Ausnahmen * zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen, erhaltungswürdigen Altortgebieten und zusammenhängend bebauten Ortsgebieten sowie * aus Gründen der Geländebeschaffenheit gewährt werden, wenn dagegen keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen.
(8)Im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise ist bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige – nicht aber auf gegen Reichen (höchstens 1,2 m breiter Raum zwischen benachbarten Gebäuden) gerichtete – bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren. Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge § 63.
(1)Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:Paragraph 63,
(1)Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: Für nach Anzahl der 1. Wohngebäude Wohnungen … Ausgestaltung der Abstellanlagen § 64.
(1)Stellplatz ist jene Teilfläche der Abstellanlage, die für das Abstellen eines einzelnen Kraftfahrzeuges erforderlich ist. Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (z.B. Garagen) sind für diesen Zweck bestimmte Räume oder Flächen mit den dazugehörigen Räumen und Anlagen (z.B. Zu- und Abfahrten, Waschplätze, Werkstätten und Lagerräume).Paragraph 64,
(1)Stellplatz ist jene Teilfläche der Abstellanlage, die für das Abstellen eines einzelnen Kraftfahrzeuges erforderlich ist. Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (z.B. Garagen) sind für diesen Zweck bestimmte Räume oder Flächen mit den dazugehörigen Räumen und Anlagen (z.B. Zu- und Abfahrten, Waschplätze, Werkstätten und Lagerräume).
(2)Im Bauland-Wohngebiet sind private Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur soweit zulässig, als sie für ● die Bewohner des Gebietes, ● die dort Beschäftigten sowie ● die Kunden der dort zulässigen Betriebe erforderlich sind. Die Baubehörde hat in der unmittelbaren Nähe von bestehenden oder im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Krankenanstalten, Schulen, Kirchen, Kindergärten und sonstigen Gebäuden und Anlagen, deren Bewohner oder Benützer eines besonderen Schutzes gegen Lärm, üblen Geruch oder Brandgefahr bedürfen, die hiefür erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Sie darf die Errichtung von Garagen anordnen, wenn der notwendige Schutz nur so gesichert ist.
(3)Stellplätze für Personenkraftwagen müssen ein Mindestausmaß von 2,50 m mal 5,00 m besitzen. Bei einer Abstellanlage muß auf jeden Stellplatz die notwendige Nutzfläche für Zu- und Abfahrt und Rangieren aufgrund der Anordnung und seitlichen Begrenzung der Stellplätze (Stellplan) entfallen. 2.4. NÖ Bautechnikverordnung 1997 idF LGBl. 8200/7-7:2.4. NÖ Bautechnikverordnung 1997 in der Fassung LGBl. 8200/7-7: § 39.
(3)Hauptfenster müssen so angeordnet sein, daß ein freier Lichteinfall unter 45° gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30°). Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt.Paragraph 39,
(3)Hauptfenster müssen so angeordnet sein, daß ein freier Lichteinfall unter 45° gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30°). Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1 - Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin: Die Beschwerde ist nicht zulässig. 3.1.
  3. Ficht die Beschwerde einen Bescheid an, mit dem seiner Berufung vollinhaltlich stattgegeben wurde, so steht der Zulässigkeit einer derartigen Beschwerde der Mangel der formellen Beschwer und daher des Rechtsschutzbedürfnisses entgegen sodass die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen ist (vgl. dazu die Beschlüsse des VwGH vom
  4. Dezember 2013, Zl. 2013/02/0039, und vom
  5. August 1995, Zl. 95/19/0212, zur Beschwer von Revisionen und Beschwerden an den VwGH). Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes; das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (vgl. VwGH vom
  6. Oktober 2014, Zl. 2012/04/0143).Ficht die Beschwerde einen Bescheid an, mit dem seiner Berufung vollinhaltlich stattgegeben wurde, so steht der Zulässigkeit einer derartigen Beschwerde der Mangel der formellen Beschwer und daher des Rechtsschutzbedürfnisses entgegen sodass die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen ist vergleiche dazu die Beschlüsse des VwGH vom
  7. Dezember 2013, Zl. 2013/02/0039, und vom
  8. August 1995, Zl. 95/19/0212, zur Beschwer von Revisionen und Beschwerden an den VwGH). Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes; das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht vergleiche , VwGH vom
  9. Oktober 2014, Zl. 2012/04/0143). Zur vorliegenden Beschwerde der ***, vertreten durch Frau ***, ist daher anzumerken, dass dieser die Beschwer fehlt, da in der angefochtenen Entscheidung des Gemeindevorstandes der Berufung der Erstbeschwerdeführerin stattgegeben und im Ergebnis das Bauansuchen der Zweitbeschwerdeführerin abgewiesen worden war. Vor diesem Hintergrund vermochte die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb sie

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zurückzuweisen war.Zur vorliegenden Beschwerde der ***, vertreten durch Frau ***, ist daher anzumerken, dass dieser die Beschwer fehlt, da in der angefochtenen Entscheidung des Gemeindevorstandes der Berufung der Erstbeschwerdeführerin stattgegeben und im Ergebnis das Bauansuchen der Zweitbeschwerdeführerin abgewiesen worden war. Vor diesem Hintergrund vermochte die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb sie

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen war. 3.1.2. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin: Die Beschwerde ist begründet. 3.2.1.

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des von den Baubehörden der Marktgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag

§ 14

NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (

§ 70

NÖ Bauordnung 2014) weiter anzuwenden.Da Gegenstand des von den Baubehörden der Marktgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag

Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (

Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014) weiter anzuwenden. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bildet ausschließlich der Abspruch über die im baubehördlichen Verfahren erhobene Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. November 2015, Zahl ***. 3.2.
  2. Zur monierten Zahl bzw. Ausgestaltung der Stellplätze: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht erkannt hat, dass die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr vorgebrachten Einwendungen bezüglich der Zahl und der Ausgestaltung von Abstellplätze auf der Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nach § 6 NÖ Bauordnung 1996 verletzt wird. Das Mitspracherecht des Nachbarn besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom
  3. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom
  4. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht erkannt hat, dass die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr vorgebrachten Einwendungen bezüglich der Zahl und der Ausgestaltung von Abstellplätze auf der Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nach Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 verletzt wird. Das Mitspracherecht des Nachbarn besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH vom
  5. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom
  6. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass die Zahl der Stellplätze in Folge der Unterdimensionierung einzelner Stellplätze (Breite von nur 2,40 m bzw. Stapelsystem) zu gering sei, ist festzuhalten, dass § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen einräumt (vgl. VwGH vom
  7. Dezember 2009, Zl. 2009/05/0108). Die von der Baubewilligung erfasste Anzahl von Abstellplätzen geht auch nicht über das gesetzlich bzw. durch den Bebauungsplan normierte Mindestmaß hinaus. Immissionen auf Grund der Zu- und Abfahrten durch Kraftfahrzeuge zu bzw. vom der genehmigten Gebäude werden damit von dem nach § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 gewährleisteten Schutz von Immissionen - der ausdrücklich Immissionen aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich bzw. durch den Bebauungsplan vorgeschriebenen Ausmaß ausnimmt - nicht erfasst (vgl. VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130). Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass die Zahl der Stellplätze in Folge der Unterdimensionierung einzelner Stellplätze (Breite von nur 2,40 m bzw. Stapelsystem) zu gering sei, ist festzuhalten, dass Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen einräumt vergleiche VwGH vom
  8. Dezember 2009, Zl. 2009/05/0108). Die von der Baubewilligung erfasste Anzahl von Abstellplätzen geht auch nicht über das gesetzlich bzw. durch den Bebauungsplan normierte Mindestmaß hinaus. Immissionen auf Grund der Zu- und Abfahrten durch Kraftfahrzeuge zu bzw. vom der genehmigten Gebäude werden damit von dem nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 gewährleisteten Schutz von Immissionen - der ausdrücklich Immissionen aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich bzw. durch den Bebauungsplan vorgeschriebenen Ausmaß ausnimmt - nicht erfasst vergleiche , VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130). 3.2.
  9. zu den Verkehrsverhältnissen und den Schutzräumen: Hinsichtlich der von der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführten prognostizierten Änderung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und der damit verbundenen Immissionsauswirkungen besteht aber kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (vgl. die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
  10. Auflage, S. 174 f unter E 50 f. wiedergegebene hg. Rechtsprechung), weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht (vgl. VwGH vom
  11. Juli 2012, Zl. 2012/05/0052).Hinsichtlich der von der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführten prognostizierten Änderung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und der damit verbundenen Immissionsauswirkungen besteht aber kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vergleiche die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
  12. Auflage, S. 174 f unter E 50 f. wiedergegebene hg. Rechtsprechung), weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht vergleiche VwGH vom
  13. Juli 2012, Zl. 2012/05/0052). Was die von der Erstbeschwerdeführerin monierte Ausgestaltung des Schutzraumes betrifft, ist anzumerken, dass § 65 NÖ Bauordnung 1996 keine jener Bestimmungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist, die dem Schutz der Nachbarn dient (vgl. VwGH vom
  14. März 2007, Zl. 2006/05/0025).Was die von der Erstbeschwerdeführerin monierte Ausgestaltung des Schutzraumes betrifft, ist anzumerken, dass Paragraph 65, NÖ Bauordnung 1996 keine jener Bestimmungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist, die dem Schutz der Nachbarn dient vergleiche VwGH vom
  15. März 2007, Zl. 2006/05/0025). 3.2.
  16. Zur Bebauungsdichte und dem monierten Spielplatz: Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass mit dem Projekt der Zweitbeschwerdeführerin die Bebauungsdichte nicht eingehalten wird, macht sie kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn der taxativen Aufzählung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 geltend (vgl. VwGH vom
  17. März 2012, Zl. 2009/05/0136). Dem Nachbarn steht im Lichte der hg. Judikatur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte nicht zu, weil die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 abschließend ist (vgl. VwGH vom
  18. Dezember 2001, Zl. 2001/05/0631, und vom
  19. Dezember 2006, Zl. 2004/05/0208).Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass mit dem Projekt der Zweitbeschwerdeführerin die Bebauungsdichte nicht eingehalten wird, macht sie kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn der taxativen Aufzählung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 geltend vergleiche VwGH vom
  20. März 2012, Zl. 2009/05/0136). Dem Nachbarn steht im Lichte der hg. Judikatur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte nicht zu, weil die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 abschließend ist vergleiche VwGH vom
  21. Dezember 2001, Zl. 2001/05/0631, und vom
  22. Dezember 2006, Zl. 2004/05/0208). Schließlich unterliegt die Anlage eines Spielplatzes ebenso weder einer Baubewilligungs- noch einer Anzeigepflicht. Sie ist nämlich in den §§ 14 bis 16 NÖ Bauordnung 1996 nicht genannt und fällt daher unter § 17 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996, wonach andere als die in § 17 Abs. 1 leg.cit. genannten Vorhaben, die nicht unter die Bestimmungen nach §§ 14 bis 16 leg.cit. fallen, ebenfalls bewilligungs- und anzeigefrei sind. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Errichtung eines Spielplatzes auf einem Nachbargrundstück im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 existiert nicht (vgl. VwGH vom
  23. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0254).Schließlich unterliegt die Anlage eines Spielplatzes ebenso weder einer Baubewilligungs- noch einer Anzeigepflicht. Sie ist nämlich in den Paragraphen 14 bis 16 NÖ Bauordnung 1996 nicht genannt und fällt daher unter Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996, wonach andere als die in Paragraph 17, Absatz eins, leg.cit. genannten Vorhaben, die nicht unter die Bestimmungen nach Paragraphen 14 bis 16 leg.cit. fallen, ebenfalls bewilligungs- und anzeigefrei sind. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Errichtung eines Spielplatzes auf einem Nachbargrundstück im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 existiert nicht vergleiche VwGH vom
  24. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0254). 3.2.
  25. zum freien Lichteinfall: Zu dem von der Zweitbeschwerdeführerin monierten Ermittlung des freien Lichteinfalls unter Berücksichtigung einer 30° Verschwenkung im Bereich des Stiegenhauses ist anzumerken, dass sie diesbezüglich eine (mögliche) Verletzung von Rechten durch den angefochtenen Bescheid aufzeigt. Das in Rede stehende Gebäude ist den Einreichunterlagen nach als Stiegenhaus bzw. Aufzugsanlage geplant. Bei einem derartigen Bauwerk handelt es sich

§ 52

NÖ Bauordnung 1996 um Vorbauten, die

§ 52Abs.

2 Z 3 leg.cit. im vorderen Bauwich zulässig sind, wenn ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und ihr Abstand von den Nachbargrundstücken mindestens 3 Meter beträgt.

§ 53Abs.

2 NÖ Bauordnung 1996 bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe auch Vorbauten nach § 52 NÖ Bauordnung 1996 unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird, somit auch für Stiegenhäuser, die als Vorbauten ausgebildet sind (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0145).Das in Rede stehende Gebäude ist den Einreichunterlagen nach als Stiegenhaus bzw. Aufzugsanlage geplant. Bei einem derartigen Bauwerk handelt es sich

Paragraph 52, NÖ Bauordnung 1996 um Vorbauten, die

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. im vorderen Bauwich zulässig sind, wenn ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und ihr Abstand von den Nachbargrundstücken mindestens 3 Meter beträgt.

Paragraph 53, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe auch Vorbauten nach Paragraph 52, NÖ Bauordnung 1996 unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird, somit auch für Stiegenhäuser, die als Vorbauten ausgebildet sind vergleiche VwGH vom

  1. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0145). Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Mödling im Schreiben vom
  2. Juli 2014 eingearbeiteten, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes *** geht hervor, dass bei projektgemäßer Ausführung des Vorbaus zwar grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Belichtung der zulässigen Hauptfenster am Nachbargrundstück denkbar ist. Unter Anwendung des § 39 Abs. 3 NÖ BTV 1997 bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30°, welche der Nachbar (hier die Erstbeschwerdeführerin) anzuwenden hat, kommt der Amtsachverständige aber zu dem Ergebnis, dass bei projektgemäßer Ausführung des Vorbaus Hauptfenster am Nachbargrundstück zulässig sind und daher keine Beeinträchtigung der Belichtung dieser Hauptfenster der Erstbeschwerdeführerin gegeben ist. Zu diesem Gutachten ist weiters der Vollständigkeit halber auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten ist (vgl. VwGH vom
  3. September 2010, Zl. 2009/05/0344).Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Mödling im Schreiben vom
  4. Juli 2014 eingearbeiteten, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes *** geht hervor, dass bei projektgemäßer Ausführung des Vorbaus zwar grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Belichtung der zulässigen Hauptfenster am Nachbargrundstück denkbar ist. Unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz 3, NÖ BTV 1997 bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30°, welche der Nachbar (hier die Erstbeschwerdeführerin) anzuwenden hat, kommt der Amtsachverständige aber zu dem Ergebnis, dass bei projektgemäßer Ausführung des Vorbaus Hauptfenster am Nachbargrundstück zulässig sind und daher keine Beeinträchtigung der Belichtung dieser Hauptfenster der Erstbeschwerdeführerin gegeben ist. Zu diesem Gutachten ist weiters der Vollständigkeit halber auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten ist vergleiche VwGH vom
  5. September 2010, Zl. 2009/05/0344). Daraus folgt, dass der Vorbau bei projektgemäßer Ausführung die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt, da er

§ 53Abs.

2 erster Fall NÖ Bauordnung 1996 bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt bleibt. Die Bestimmung des § 39 Abs. 3 BTV ist keine Regelung, die sich auf die Frage der Zulässigkeit von Bauwerken im Bauwich des Nachbargrundstückes bezieht, vielmehr handelt es sich hierbei um eine Anordnung, die an den jeweiligen Bauwerber (hier der Erstbeschwerdeführerin) gerichtet ist, den geforderten Lichteinfall durch die Ausgestaltung des Projektes, insbesondere durch die Wahl des Standortes auf dem Baugrundstück, einzuhalten (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0250). Der monierte Vorbau ist bei der Ermittlung der Gebäudehöhe

§ 53Abs.

2 leg.cit. derart einzuarbeiten, dass er bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. zur Frage des freien Lichteinfalls bei Vorbauten zuletzt VwGH vom 17. Dezember 2015, Zl. Ra 2014/05/0045).Daraus folgt, dass der Vorbau bei projektgemäßer Ausführung die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt, da er

§ 53

Absatz 2, erster Fall NÖ Bauordnung 1996 bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt bleibt. Die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, BTV ist keine Regelung, die sich auf die Frage der Zulässigkeit von Bauwerken im Bauwich des Nachbargrundstückes bezieht, vielmehr handelt es sich hierbei um eine Anordnung, die an den jeweiligen Bauwerber (hier der Erstbeschwerdeführerin) gerichtet ist, den geforderten Lichteinfall durch die Ausgestaltung des Projektes, insbesondere durch die Wahl des Standortes auf dem Baugrundstück, einzuhalten vergleiche VwGH vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0250). Der monierte Vorbau ist bei der Ermittlung der Gebäudehöhe

Paragraph 53, Absatz 2, leg.cit. derart einzuarbeiten, dass er bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche zur Frage des freien Lichteinfalls bei Vorbauten zuletzt VwGH vom

  1. Dezember 2015, , Zl. Ra 2014/05/0045). Wenn die belangte Behörde nun an Hand eines Kommentares zur NÖ Bauordnung 2014 versucht, die dort zur Belichtung getroffenen Ausführungen zur 30°- Verschwenkung für den vorliegenden Fall heranzuziehen, so übersieht sie, dass § 53 im Rahmen der Erlassung der NÖ Bauordnung 2014 neu formuliert wurde. Diese Ausführungen im neuen Kommentar zu einer textlich geänderten Bestimmung sind daher nicht wirklich heranziehbar. Wenn die belangte Behörde nun an Hand eines Kommentares zur NÖ Bauordnung 2014 versucht, die dort zur Belichtung getroffenen Ausführungen zur 30°- Verschwenkung für den vorliegenden Fall heranzuziehen, so übersieht sie, dass Paragraph 53, im Rahmen der Erlassung der NÖ Bauordnung 2014 neu formuliert wurde. Diese Ausführungen im neuen Kommentar zu einer textlich geänderten Bestimmung sind daher nicht wirklich heranziehbar. Vor allem ist aber von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Überlegungen übersehen worden, dass § 52 NÖ Bauordnung 1996 bezüglich der Zulässigkeit von Vorbauten keine inhaltlich relevante Änderung durch die NÖ Bauordnung 2014 erfahren hat. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies aber, dass das Stiegenhaus auf Grund seiner Dimensionierung bei der Ermittlung des feien Lichteinfalls auch nach der NÖ Bauordnung 2014 nach wie vor nicht zu berücksichtigen wäre.Vor allem ist aber von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Überlegungen übersehen worden, dass Paragraph 52, NÖ Bauordnung 1996 bezüglich der Zulässigkeit von Vorbauten keine inhaltlich relevante Änderung durch die NÖ Bauordnung 2014 erfahren hat. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies aber, dass das Stiegenhaus auf Grund seiner Dimensionierung bei der Ermittlung des feien Lichteinfalls auch nach der NÖ Bauordnung 2014 nach wie vor nicht zu berücksichtigen wäre. 3.2.
  2. Dadurch, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Rechtslage verkannt hat, hat sie die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der dritte Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern. 3.2.
  3. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Zweitbeschwerdeführerin zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom

  1. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
  2. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Zweitbeschwerdeführerin zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
  3. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
  4. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.
  5. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. und 3.2. auch angeführt wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. und 3.2. auch angeführt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.20.001.2016

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