RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.03.2016 GeschäftszahlLVwG-M-9/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über vorliegende Maßnahmenbeschwerde und behauptete Verletzung der subjektiven Rechte gemäß § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) des ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, ***, ***, vertreten durch RA Dr. Herbert Tanzler in ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.02.2016 am Sitz der BH Mödling verkündet gemäß § 29 Abs. 1 und 2 VwGVG folgenden Spruch des Erkenntnisses mit der wesentlichen Begründung und somit zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über vorliegende Maßnahmenbeschwerde und behauptete Verletzung der subjektiven Rechte gemäß Paragraph 88, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) des ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, ***, ***, vertreten durch RA Dr. Herbert Tanzler in ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.02.2016 am Sitz der BH Mödling verkündet gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 VwGVG folgenden Spruch des Erkenntnisses mit der wesentlichen Begründung und somit zu Recht erkannt:
- Vorliegender Maßnahmenbeschwerde wird keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.
- Die unterlegene Partei – der Beschwerdeführer *** – hat der obsiegenden Partei – BH Wien-Umgebung – gemäß § 1 VwG-AufwErsV nach Ziffer 3 leg.cit. 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei, nach Ziffer 4 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu bezahlen. Die unterlegene Partei – der Beschwerdeführer *** – hat der obsiegenden Partei – BH Wien-Umgebung – gemäß Paragraph eins, VwG-AufwErsV nach Ziffer 3 leg.cit. 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei, nach Ziffer 4 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu bezahlen.
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der verzeichneten Kosten wird als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer *** erhob Beschwerde wegen Verletzung seiner subjektiven Rechte gemäß § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und begründete dies mit seiner unzulässigen Festnahme durch die Kriminalpolizei am 18.01.2015, im Zuge einer Amtshandlung durch Beamte der PI *** am 18.01.2015 am Sitz des Alterspflegeheimes „***“ in ***.Der Beschwerdeführer *** erhob Beschwerde wegen Verletzung seiner subjektiven Rechte gemäß Paragraph 88, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und begründete dies mit seiner unzulässigen Festnahme durch die Kriminalpolizei am 18.01.2015, im Zuge einer Amtshandlung durch Beamte der PI *** am 18.01.2015 am Sitz des Alterspflegeheimes „***“ in ***. Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs wurden nunmehr seitens des offenbar zuständigen Landesverwaltungsgerichts Niederösterreichs sämtliche bezughabenden Akte, respektive Aktenbestandteile, beigeschafft, wurde seitens der belangten Behörde begehrt, gegenständliche Beschwerde als unbegründet, kostenpflichtig, abzuweisen. Sohin hat aufgrund des Vorbringens der Verfahrensparteien das LVwG NÖ zur Klärung und Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes im Rahmen der Beweiswürdigung eine öffentliche mündliche Verhandlung am 16.02.2016 anberaumt, wurde Beweis erhoben durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, vorgelegter Dokumente, Urkunden und Schriftstücke, den rechtlichen Ausführungen des nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters, soweit sie sich auf den gegenständlich verfahrensrelevanten geltend gemachten Tatzeitpunkt – 18.01.2015 – beziehen, den Behauptungen des Beschwerdeführers, und insbesondere den zeugenschaftlichen, unter Wahrheitspflicht getätigten, Angaben der Polizeibeamten *** und ***, sowie der Zeugin ***, und hat sohin unter Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung das LVwG NÖ folgenden Sachverhalt mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen angenommen und mittels Verkündung des Spruches mit den wesentlichen Sachverhaltselementen schlussendlich vorliegende Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abgewiesen, dies unter Zuspruch des Kostenersatzes an die belangte Behörde. Nach Schluss der Verhandlung, Verkündung des Spruches, führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinem aufgetragenen Schriftsatz zu einem zeitlich nachgelagerten, behaupteten unrechtmäßigen Ausüben behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aus und machte weiters Befangenheit des Richters des LVwG NÖ in gegenständlicher Verwaltungsstrafsache geltend, dies mit der Begründung der Abweisung von Beweisanträgen sowie eines getätigten Halbsatzes der mündlichen Bescheidbegründung. Dahingehend wird nunmehr präzisierend ausgeführt wie folgt: Vorliegender Maßnahmenbeschwerde – bezogen auf die Behauptung des ***, durch die Ausübung unmittelbarer, sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinem Recht verletzt worden zu sein, ist jeglicher Erfolg zu versagen und diese als unbegründet abzuweisen. Folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen angenommen und der folgenden rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer *** besucht in regelmäßigen Abständen den im Pflegeheim „***“ in *** lebenden ***, mit dem er weder verwandt noch verschwägert ist, meistens an Sonntagen, um mit ihm an der Messe teilzunehmen. Dieser *** ist nunmehr durch einen seitens des Gerichts bestellten Rechtsanwalt besachwaltet, im Zeitraum 2007 bis 2014 die leibliche Tochter des *** – *** – zu der im fraglichen Zeitraum der Beschwerdeführer Nahebeziehung hatte – Sachwalterin war, in dieser Funktion sie jedoch mit Gerichtsbeschluss wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten enthoben wurde. Am tatgegenständlichen Sonntag, 18.01.2015, befand sich *** wiederum in den Räumlichkeiten des Pflegeheimes, um *** zu besuchen. Er forderte lautstark auf der Station, wo sich das Zimmer des besachwalteten *** befindet, die Herausgabe sämtlicher Poststücke, *** betreffend, war durch die Pflegekräfte nicht zu beruhigen, woraufhin seitens des Heimes die Heimleiterin – *** – die nicht anwesend war, telefonisch über das Verhalten des *** informiert wurde. Einige Minuten später war *** im Heim angelangt, fand sie bei ihrem Eintreffen *** im Kreis ihrer Mitarbeiter diskutierend, nahm sie mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer persönlich Kontakt auf und ersuchte ihn, die Station zu verlassen, um die Angelegenheiten gemeinsam in der im Pflegeheim befindlichen Cafeteria zu besprechen. Dort teilte *** *** mit, dass gegen ihn ein aufrechtes Besuchs- und Kontaktverbot zu *** durch den seitens des Gerichtes bestellten Sachwalter, ***, bestünde. Im Zuge dieses Gespräches, *** zeigte sich völlig uneinsichtig, wurde er seitens der Heimleiterin darauf hingewiesen, dass sie gegen ihn auch ein Hausverbot verhängen könne. Da er zu erkennen gab, dass er dies nicht akzeptieren würde, wurde ihm daraufhin die Intervention durch die Polizei angedeutet. *** blieb jedoch in den Räumlichkeiten des Pflegeheimes, woraufhin die Heimleiterin *** persönlich zur Polizeiinspektion Pressbaum fuhr und dort die Beamten von dem Vorfall in Kenntnis setzte. Unmittelbar nach ihrer Rückkehr ins Heim trafen Polizeibeamte dieses Posten vor Ort ein, handelte es sich um drei Beamte, nämlich die Polizeibeamten ***, *** und ***. Im Zuge der folgenden Kontaktaufnahme im Außenbereich des Pflegeheimes zwischen den Polizeibeamten, *** und ***, verweigerte dieser Angaben hinsichtlich des allfälligen Bestehens eines persönlichen Naheverhältnisses zu *** gegenüber den Beamten, beharrte auf seinem Rechtsstandpunkt, dass er das gegen ihn mündlich ausgesprochene Hausverbot und das vom Sachwalter verhängte Kontaktverbot als unrechtmäßig erachte, wurde im Beisein der Beamten seitens der Heimleiterin mündlich ein Hausverbot gegenüber *** ausgesprochen. Daraufhin betrat *** mit dem Hinweis, dass dies „alles rechtswidrig“ sei, wiederum das Pflegeheim. Er verwies noch darauf, dass er ein mündlich ausgesprochenes Hausverbot schon gar nicht zur Kenntnis nehme, er auf die Ausstellung eines schriftlichen Hausverbotes bestehe. Weiters äußerte sich *** gegenüber den Polizeibeamten, dass man ihn schon mit körperlicher Gewalt aus den Räumlichkeiten des Pflegeheimes befördern müsste. Nachdem die Polizeibeamten der Heimleiterin *** geraten haben, schriftlich das ausgesprochene Hausverbot zu verdeutlichen und zu wiederholen und dieses dem *** auszuhändigen, sind die Beamten wieder auf die Dienststelle zurückgefahren. Zeitnah erfolgte dort wiederum ein telefonischer Anruf der Heimleitung mit dem Hinweis, dass sich die Situation mit *** zugespitzt hätte, dieser sich auch nicht an das schriftlich ihm mitgeteilte Hausverbot halte, und er im Übrigen gegen eine namentlich genannte Pflegerin handgreiflich geworden sei. Daraufhin fuhren die drei obgenannten Polizeibeamten umgehend wieder zum Pflegeheim, begaben sich zum Zimmer des ***, welches sich im zweiten Stock befindet. Beim Eintreffen der Beamten herrschte im räumlichen Nahebereich des Zimmers des *** aufgeregte Stimmung, waren mehrere Personen am Gang, nicht nur Pflegekräfte, sondern auch Heimbewohner. Anwesend vor Ort waren auch *** und ***. Nochmals haben die Beamten *** eindringlich – dies mehrmals – darauf hingewiesen, dass er sich an das bestehende Hausverbot halten solle, wurde er höflich und korrekt ersucht, das Haus zu verlassen. In diesem mehrere Minuten dauernden Gespräch zwischen den Beamten und *** wurde seitens der Polizeibeamten ausdrücklich dezidiert darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass *** das Haus nicht freiwillig verlassen würde, er unter Gewaltanwendung entfernt werden müsste und würde. Die Beamten haben dahingehend sachlich und nachvollziehbar eindringlich auf *** eingeredet, wurde ihm auch zugeredet, freiwillig zu gehen, da die einzige Alternative bei Weigerung des Verlassens nur die zwangsweise Hinauseskortierung in Frage käme, dies *** auch bewusst war und er diese Belehrung, respektive den Hinweis, verstanden hat. Ein persönliches Gespräch mit *** seitens der Beamten war deshalb nicht möglich, weil *** sich ungefragt lauthals in die Gespräche eingemischt hat, immer wieder unter Verweis auf die seiner Rechtsauffassung nach bestehende Rechtswidrigkeit. Dem Hinweis der Beamten, sich räumlich ein paar Meter von *** zu entfernen kam er nicht nach, unter Verweis darauf, dass er dessen „Vertrauensperson“ sei. Der Vorschlag des Polizeibeamten *** dahingehend, dass er gemeinsam mit *** in dessen Zimmer ein ruhiges, vernünftiges Gespräch führen wolle, wurde von *** dahingehend vereitelt, weil er sich nach Öffnen der versperrten Zimmertüre zu *** durch eine Pflegekraft im Türrahmen verspreizte, und er weiters darauf hinwies, dass ohne sein Beisein ein Gespräch zwischen der Polizei und *** nicht erlaubt würde. Zu diesem Zeitpunkt, als *** das Betreten des Zimmers des *** durch den Polizeibeamten *** verhinderte, war *** schon in Begleitung einer Pflegekraft innerhalb seiner Räumlichkeiten. Durch das Verhalten des *** war der ordnungsgemäße Betrieb des Heimes nicht mehr gegeben, sein Verhalten so auffällig und störend, dass emotional nicht nur die Pflegekräfte, sondern auch Heimbewohner davon betroffen waren. Immer wieder, auch zu diesem Zeitpunkt, wurde *** von den Beamten darauf hingewiesen, dass er dann, wenn er nicht freiwillig das Haus verlasse, er von ihnen mit Zwang entfernt werden müsste. Da *** weiterhin vorsätzlich diese Amtshandlung verunmöglichte, wurde er dezidiert verständlich darauf hingewiesen, und dies ihm unmissverständlich klar gemacht, dass er jetzt seitens der Beamten „hinausgebracht“ werde. Die Beamten *** und *** ergriffen *** jeweilig am Ober- und Unterarm und geleiteten ihn zum Lift, zu diesem Zeitpunkt wurde keine Armwinkelsperre seitens der Beamten angewendet oder für notwendig empfunden. Die drei Polizeibeamten und *** bestiegen den Lift im zweiten Stock, um in das Erdgeschoß zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt bekräftigte *** lautstark die seiner Meinung nach bestehende Unrechtmäßigkeit der Amtshandlung, folgte den Beamten nur widerwillig in den Lift und ließ sich immer wieder zurückfallen. Im Lift lösten die Polizeibeamten den Griff am Ober- und Unterarm des *** und hat Letzterer die Gelegenheit wahrgenommen, als der verwendete Lift im ersten Stock stehen blieb, einfach den Lift zu verlassen. Daraufhin sind ihm die Polizeibeamten gefolgt, haben ihn wiederum jeweilig am Ober- und Unterarm genommen und in den Lift zurückgeleitet. Im Erdgeschoß angekommen, bewegte sich die Personengruppe Richtung Ausgang. Im Eingangsbereich, wo etliche Stufen zum Ausgang des Heimes führen, erkannte *** offenbar die Situation dergestalt, dass er das Heim nun endgültig verlassen müsse, riss er sich los, verbunden mit Schlagbewegungen seiner beiden Hände gegen die Oberkörper der ihn eskortierenden Beamten. Daraufhin wurde *** von den Polizeibeamten in die Armwinkelsperre genommen und die Festnahme ausgesprochen. Im Außenbereich des Heimes wurden *** dann seitens der Beamten die Handschellen angelegt und anschließend erfolgte dessen Verbringung auf die PI ***. Nach Einlangen auf der obgenannten Dienststelle wurde *** von einem Mitglied der Kriminaldienstgruppe einvernommen, wo *** im Zuge der Niederschrift gegenüber dem erhebenden Kriminalbeamten zum Ausdruck brachte, dass er sich unverstanden fühle und eigentlich nicht wisse, warum er auf die Dienststelle verbracht worden sei. Konkrete Angaben, dezidiertes Vorbringen, dass *** über erlittene körperliche Beeinträchtigung oder über Schmerzen – resultierend aus der Amtshandlung – klagte, waren nicht gegeben. Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens, einerseits unter Verwertung des gesamten bisherigen Akteninhaltes, des Vorbringens des Beschwerdeführers, den ergänzenden Rechtsausführungen seines Anwaltes, insbesondere den zeugenschaftlichen, unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben der besonders geschulten, äußerst glaubwürdig wirkenden, nicht formelhaft vorgebrachten Angaben der unter Diensteid stehenden Polizeibeamten *** und ***, beide Polizeibeamte in ihrer Aussage, die sie um Sachlichkeit bemüht, emotionslos vorbrachten, auf das Gericht äußerst glaubwürdig schienen, ihre Angaben in sich geschlossen, logisch, unter Anwendung der allgemeinen Denkgesetze ein in sich geschlossenes Ganzes bilden, und darüberhinaus festzustellen ist, dass aufgrund der offenbaren Persönlichkeitsstruktur beider Zeugen, insbesondere des in die Amtshandlung am intensivsten involvierten *** es sich um Polizeibeamte handelt, die grundsätzlich bemüht sind, deeskalierend zu wirken und auch aufgrund ihres persönlichen Eindrucks in der Verhandlung auf das Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben. Damit gut korrespondierend ist auch die Aussage der Heimleiterin, der Zeugin ***, zu ersehen, welche gleichfalls auf das Landesverwaltungsgericht NÖ einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterließ, sie gleichfalls mit Sicherheit wahrheitsgemäße Angaben tätigte und gerade der Umstand, dass sie ebenfalls im Rahmen der ihr zustehenden Möglichkeiten bestrebt war, vor Ort die Geschehnisse im Rahmen der ihr als Heimleiterin zustehenden rechtlichen und faktischen Möglichkeiten zu entschärfen, sie ebenfalls das Bild äußerster Glaubwürdigkeit vermittelte und offensichtlich war, dass gerade die Einmaligkeit dieses Vorfalles, dieses Geschehens im Heim, welches doch einen gewissen Auffälligkeitswert in der Öffentlichkeit erlangte, für sie auch noch zum Zeitpunkt der Aussage offenbar durchaus emotional belastend war und auch in Zusammenschau ihrer Aussage, ihrer unmittelbaren Wahrnehmungen, äußerst gut mit den Angaben der einvernommenen Polizeibeamten in Einklang zu bringen ist, dass es in Details Unschärfen gibt, erhöht sogar die Glaubwürdigkeit der Aussagen dieser Zeugen, weil nach Ablauf eines doch beträchtlichen Zeitraumes es unglaubwürdig wäre, sich an jedes Detail zu erinnern. In den verfahrensrelevanten Sachverhaltselementen jedoch gab es keinerlei differierende Aussagen hinsichtlich des geschilderten Geschehensablaufes durch die Zeugen ***, *** und ***. Dem gegenüber ist die Rechtfertigung des *** als völlig unglaubwürdig und als bloße Schutzbehauptung – bar jeglichen Glaubheitswertes – unter Anwendung der Beweislastregeln zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer *** hinterließ auf das erkennende Gericht vorweg auch persönlichkeitsmäßig den Eindruck, dass sein gegenständlich relevantes Verhalten keineswegs ausschließlich vom Gedanken reinster christlicher Nächstenliebe bestimmt wurde und vorwiegend von dem Motiv finanzieller persönlicher Vorteile getragen wird. Zur behaupteten Nächstenliebe in krassem Widerspruch steht jedoch das von *** an den Tag gelegte, aggressive und renitente Verhalten im Zuge gegenständlicher Amtshandlung, das mit seiner sonst geschilderten und aufgesetzten, zur Schau getragenen, christlichen Demut und seiner auch im Zuge der Verhandlung nur mühsam verhaltenen Aggression nicht vereinbar ist. Diese von *** behaupteten uneigennützigen reinen Motive, bar jeglicher pekuniärer Absichten, nimmt das LVwG der Glaubwürdigkeit nach dem Beschwerdeführer nicht ab. Aus dem gesamten Akteninhalt erhellt weiters der Schluss, dass *** insbesondere während des Zeitraumes, für den die leibliche Tochter des besachwalteten *** - *** – Sachwalterin für ihren Vater war, bestrebt schien, möglichst enge persönliche Beziehungen – hin bis zur Intimität – mit der Sachwalterin *** zu pflegen, die von *** geschilderte enge Beziehung offenbar genau zeitlich dann in die Brüche ging bzw. zu einem angeblich bloß freundschaftlichen Verhältnis wurde, als mit Entscheidung des zuständigen Gerichtes die Sachwalterschaft durch Entziehung dieser wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten durch *** endete, diese Befugnis auf den Rechtsanwalt *** überging. Auch hinsichtlich des von *** geschilderten Ablaufes des Geschehens am verfahrensrelevanten Vorfallstag bestehen seitens des Gerichtes erhebliche Zweifel, bot der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung ein äußerst unglaubwürdiges Bild, und sind seine Angaben als unglaubwürdig, teilweise lebensfremd, unter Anwendung der allgemeinen Beweislastregeln, zu werten und ist insbesondere als erwiesen anzusehen, dass *** mehrmals deutlich – und für ihn auch verständlich – aufgefordert wurde, dies zweifelsfrei öfters, geäußert seitens der intervenierenden Polizeibeamten immer wieder im Zuge der Amtshandlung, ihren Anordnungen zu folgen und insbesondere das mündlich und letztendlich auch schriftlich verhängte Hausverbot zu beachten und das Heim zu verlassen. Dass sich *** unter Anwendung von Gewalt gegenüber den korrekt handelnden Polizeibeamten weigerte, daraus resultierend eine strafgerichtliche Verurteilung objektiviert ist, steht mit der Charaktereigenschaft eines Menschen, dem nach eigenen Angaben Frömmigkeit und christliche Nächstenliebe die höchsten Werte sind, nicht im Einklang. Vielmehr war das Verhalten des ***, seine fortgesetzte provokante Weigerung, das Heim zu verlassen, sein Bestreben, sich einer Entfernung zu entziehen und letztendlich auch sein letzter Versuch, durch Anwendung von Körperkraft, durch Schläge gegen die amtshandelnden Polizeibeamten, seine Verbringung zu verhindern, primär von der Überlegung getragen, dadurch keinen persönlichen Zugang mehr zu dem Pflegling ***, zu dessen Privatpost, Privaträumlichkeiten und in Folge auch zu allfällig finanziellen Quellen zu haben. Dass *** sogar bei der Angabe seiner allseitigen Verhältnisse diese nicht offen darlegte, wirft weiters ein bezeichnendes Licht auf die Persönlichkeitsstruktur dieses Beschwerdeführers, weil seine unkonkreten Angaben – „er sei im Blumenhandel tätig“ – nicht mit den amtswegigen Erhebungen des Gerichtes vollinhaltlich in Einklang zu bringen sind. Es war sohin das dem Beschwerdeführer *** angelastete Verhalten mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen anzusehen, konnte daher – auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – von sämtlich gestellten Beweisanträgen, respektive allfälligen weiteren amtswegigen Beweisen, Abstand genommen werden, da das verfahrensrelevante Sachverhaltselement in seinem Ganzen gesehen als erwiesen anzusehen ist und die weiteren begehrten Zeugen keinerlei für eine den Beschwerdeführer begünstigenden Erweiterung der Entscheidungsgrundlage sorgen hätten können. Rechtlich folgt daher: I.römisch eins. Hinsichtlich des nach Schluss der Verhandlung, Verkündung des Spruches mit der wesentlichen Entscheidung, im Zuge eines aufgetragenen Schriftsatzes verbundenen gestellten Antrages auf Ablehnung des erkennenden Richters wegen Nichtstattgabe offener Beweisanträge und der Begründung des beschwerdeabweisenden Spruches wegen begründeter dargelegten Unglaubwürdigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers: Ein Befangenheitsgrund nach § 6 VwGVG liegt in der Person des Richters nicht vor. Ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 6, VwGVG liegt in der Person des Richters nicht vor. § 6 leg.cit. bestimmt u.a., dass Mitglieder des Verwaltungsgerichtes sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten haben.Paragraph 6, leg.cit. bestimmt u.a., dass Mitglieder des Verwaltungsgerichtes sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten haben. Das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes hat das davon betroffene Organ selbst zu beurteilen. Der Befangenheitsgrund ist in der Anzeige an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts zu begründen. Ein Ablehnungsrecht gegenüber den in dieser Bestimmung genannten Organen des Verwaltungsgerichtes steht auch dem Rechtsvertreter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu. Die Mitwirkung eines allenfalls befangenen Organwalters an der Entscheidung kann lediglich im Rechtsmittel gegen diese Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. analog VwGH v. 09.03.2000, 99/07/0215 u.a.).Die Mitwirkung eines allenfalls befangenen Organwalters an der Entscheidung kann lediglich im Rechtsmittel gegen diese Entscheidung geltend gemacht werden vergleiche analog VwGH v. 09.03.2000, 99/07/0215 u.a.). Ein Befangenheitsgrund liegt sohin gegenständlich entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs. 1 AVG iVm § 6 VwGVG in der Person des entscheidenden Richters nicht vor:Ein Befangenheitsgrund liegt sohin gegenständlich entsprechend der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, VwGVG in der Person des entscheidenden Richters nicht vor: Weder ist dieser Richter in Sachen beteiligt, die Angehörige betreffen, noch liegt gegenständlich eine Verwaltungssache vor, in denen er als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder ist und liegen insbesondere nach Ziffer 3 obig zitierter Norm keine wichtigen Gründe vor, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn der ausgewiesene Rechtsvertreter einen Befangenheitsgrund darin ersieht, dass gestellten Beweisanträgen – im Übrigen nach Schluss der Verhandlung bei Spruchverkündung begründet – nicht Rechnung getragen wurde, so würde bei Bejahung des Vorliegens der Befangenheit dies die Grundfesten der richterlichen Unabhängigkeit, der Beweiswürdigung, ja die Eckpfeiler der österreichischen Rechtsordnung erschüttern, und ist die Begründung für die behauptete Befangenheit schon aus verfassungsmäßigen Gründen bedenklich und wirft auch ein bezeichnendes Licht auf die Einstellung zur geltenden österreichischen Rechtsordnung in der Person des Antragstellers, wobei das LVwG davon ausgeht, dass dieses Vorbringen mit Sicherheit über ausdrücklichen Auftrag des Beschwerdeführers erfolgte. Wenn weiters eine Befangenheit darin ersehen wird, dass der Richter in der Begründung des beschwerdeabweisenden Spruches sinngemäß ausgeführt hat, dass er in keinster Weise der Verantwortung des Beschwerdeführers Glaube schenkt, ist dies ebenfalls kein wichtiger Grund, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Vorsorglich unterblieb ja hinsichtlich dieses Vorbringens die vollständige Zitierung, respektive die Begründung – wie mündlich getätigt – warum der Verantwortung des *** kein Glaube geschenkt wurde. Somit erübrigt sich näheres Eingehen auf diesen Antrag. Da kein subjektives Recht des Rechtsanwaltes auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheit besteht und keinerlei Befangenheitsgrund in der Person des die Verhandlung führenden und die Entscheidung verkündeten Richters des LVwG NÖ vorliegt, erübrigt sich näheres Eingehen auf diesbezügliches Vorbringen. II.römisch zwei. Rechtlich folgt daher weiters: Vorliegende Maßnahmenbeschwerde – abzielend auf die Festnahme durch Beamte der Polizeiinspektion *** in Folge Nichtbeachtung der Wegweisung gemäß § 38 Abs. 5 SPG aus dem Pflegeheim „***“ – erweist sich als nicht berechtigt und war spruchgemäß – so wie verkündet – kostenpflichtig abzuweisen. Vorliegende Maßnahmenbeschwerde – abzielend auf die Festnahme durch Beamte der Polizeiinspektion *** in Folge Nichtbeachtung der Wegweisung gemäß Paragraph 38, Absatz 5, SPG aus dem Pflegeheim „***“ – erweist sich als nicht berechtigt und war spruchgemäß – so wie verkündet – kostenpflichtig abzuweisen. Im Einzelnen wird dahingehend ausgeführt wie folgt: III.römisch drei. Zur örtlichen Zuständigkeit: Die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt knüpft gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 VwGVG an jenen Ort an, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen hat, auch wenn sich diese in der Folge auf weitere Sprengel anderer LVwG erstreckt. Die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt knüpft gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG an jenen Ort an, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen hat, auch wenn sich diese in der Folge auf weitere Sprengel anderer LVwG erstreckt. Da gegenständlich – gleichfalls aktenevident und unbestritten – der in Rede stehende bekämpfte, behördliche Akt in der Zuständigkeit der BH Wien-Umgebung gelagert ist, ist gegenständlich diese Bezirkshauptmannschaft die belangte Behörde. IV.römisch vier. Zur sachlichen Zuständigkeit: Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn der Akt durch ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist und eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt, ohne dass ein Bescheid erlassen und damit unmittelbar in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen wird. Die Annahme des Vorliegens unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt sohin ein Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung voraus (vgl. bspw. VwGH v. 26.04.2010, 2009/10/0240 u.a.).Die Annahme des Vorliegens unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt sohin ein Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung voraus vergleiche bspw. VwGH v. 26.04.2010, 2009/10/0240 u.a.). Gegenständlich stützt der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf die Bestimmung des § 88 Sicherheitspolizeigesetz.Gegenständlich stützt der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf die Bestimmung des Paragraph 88, Sicherheitspolizeigesetz. Abs. 1 obiger Bestimmung normiert, dass die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen erkennen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG).Absatz eins, obiger Bestimmung normiert, dass die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen erkennen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG). § 88 Abs. 1 SPG lässt somit Beschwerden – „Maßnahmenbeschwerden“ – gegen Akte unmittelbarer „sicherheitsbehördlicher“ Befehls- und Zwangsgewalt zu. Der Ansatzpunkt „sicherheitsbehördlich“ stellt auf funktionell der Sicherheitsverwaltung zuzurechnende Akte der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe ab. Paragraph 88, Absatz eins, SPG lässt somit Beschwerden – „Maßnahmenbeschwerden“ – gegen Akte unmittelbarer „sicherheitsbehördlicher“ Befehls- und Zwangsgewalt zu. Der Ansatzpunkt „sicherheitsbehördlich“ stellt auf funktionell der Sicherheitsverwaltung zuzurechnende Akte der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe ab. Als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurden von der Rechtsprechung bspw. auch die Festnahme sowie die Anhaltung in Polizeigewahrsam (vgl. VwGH v. 07.09.1990, 90/01/0195), sowie die Anwendung von Körperkraft (vgl. bspw. VfSlg. 10.234/1984 uva) gewertet, genauso wie das Anlegen von Hand- oder Fußfesseln (vgl. bspw. VfSlg. 12.134/1989) und insbesondere eine Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG (vgl. UVS Vorarlberg v. 02.12.1997, 3-51-03/97).Als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurden von der Rechtsprechung bspw. auch die Festnahme sowie die Anhaltung in Polizeigewahrsam vergleiche VwGH v. 07.09.1990, 90/01/0195), sowie die Anwendung von Körperkraft vergleiche bspw. VfSlg. 10.234 aus 1984, uva) gewertet, genauso wie das Anlegen von Hand- oder Fußfesseln vergleiche bspw. VfSlg. 12.134 aus 1989,) und insbesondere eine Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG vergleiche UVS Vorarlberg v. 02.12.1997, 3-51-03/97). Wie aus vorliegendem, umfangreichen Vorbringen des *** ersichtlich ist, sind gegenständlich angefochtene Akte rechtlich als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, wie aus obigen Ausführungen zweifelsfrei erhellt. Grundsätzlich können Verwaltungsorgane ohne Verfahren und ohne Einhaltung der für Bescheide vorgesehenen Form – das heißt ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren und darauf gestützten Bescheid – in subjektive Rechte der Rechtsunterworfenen eingreifen, sofern dies die Rechtsvorschriften vorsehen. Dies wird in der Regel dort der Fall sein, wo der gesetzliche Regelungsgegenstand ein rasches, verfahrensfreies Vorgehen notwendig macht. Ein derartiger Akt ist daher nach Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG anfechtbar und sohin weiters dazu auszuführen:Ein derartiger Akt ist daher nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anfechtbar und sohin weiters dazu auszuführen: V.römisch fünf. Inhaltlich ist – wie spruchgemäß mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet – vorliegender Maßnahmenbeschwerde jeglicher Erfolg zu versagen. Durch die angefochtene Amtshandlung, der in den präzisierenden Ausführungen als unrechtmäßig erachteten Wegweisung und darauf basierender Festnahme durch Beamte der Polizeiinspektion ***, ist nicht und in keinster Weise behördlicherseits unrechtmäßig in subjektive, verfassungsrechtliche oder einfach gesetzlich garantierte normierte Rechte des Beschwerdeführers *** eingegriffen worden. Gegenständlich waren diese Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 38 Abs. 5 SPG einzelfallbezogen ermächtigt, ***, der ohne Rechtsgrund und ohne Duldung des Besitzers dessen Grundstück oder Raum betreten hat, und durch sein Verharren vor Ort schwerwiegend in die Rechte des Besitzers eingriff, auf Verlangen des Besitzers wegzuweisen.Gegenständlich waren diese Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Paragraph 38, Absatz 5, SPG einzelfallbezogen ermächtigt, ***, der ohne Rechtsgrund und ohne Duldung des Besitzers dessen Grundstück oder Raum betreten hat, und durch sein Verharren vor Ort schwerwiegend in die Rechte des Besitzers eingriff, auf Verlangen des Besitzers wegzuweisen. Wie aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zweifelsfrei und mit Sicherheit erhellt, war die mehrmalig getroffene Wegweise-Anordnung der amtshandelnden Polizeibeamten korrekt, dass *** nur den Auftrag erhielt, den Aufenthalt an einem bestimmten Ort zu vermeiden, keine Vorschreibung dahingehend erfolgte, in welche Richtung oder an welchen Ort sich der Weggewiesene zu begeben hatte. Die Wegweisung bringt begrifflich die Befehlskomponente der Befugnis zum Ausdruck. Indes steht unstrittig fest, dass die Wegweisung nach § 38 SPG auch zwangsweise durchgesetzt werden kann (§ 50 SPG). Hiezu kommt bspw. ein Wegtragen oder Abdrängen vom frei zu machenden Ort in Betracht. Der Weggewiesene hat dabei keine Möglichkeit mehr, die Richtigkeit seiner Entfernung zu bestimmen. Falls dies zur Zweckerreichung erforderlich ist, kann die zwangsweise Durchsetzung der Wegweisung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch eine Verbringung über eine gewisse Strecke inkludieren.Die Wegweisung bringt begrifflich die Befehlskomponente der Befugnis zum Ausdruck. Indes steht unstrittig fest, dass die Wegweisung nach Paragraph 38, SPG auch zwangsweise durchgesetzt werden kann (Paragraph 50, SPG). , Hiezu kommt bspw. ein Wegtragen oder Abdrängen vom frei zu machenden Ort in Betracht. , Der Weggewiesene hat dabei keine Möglichkeit mehr, die Richtigkeit seiner Entfernung zu bestimmen. Falls dies zur Zweckerreichung erforderlich ist, kann die zwangsweise Durchsetzung der Wegweisung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch eine Verbringung über eine gewisse Strecke inkludieren. Gegenständlich erfolgte das bekämpfte Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf ausdrückliches Verlangen der Heimleitung. Des Weiteren normiert § 50 Abs. 2 SPG, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen haben. Des Weiteren normiert Paragraph 50, Absatz 2, SPG, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen haben. Im gegenständlichen Fall haben die amtshandelnden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesetzeskonform und korrekt die Vorgangsweise gewählt, wurde vorerst mit Befehlsgewalt ein gegen *** gerichteter Befehl, ein bestimmtes Verhalten einzustellen, – dies mehrmalig – gewählt. Da *** diesen Befehl mehrmals missachtete, wurde daraufhin die Ausübung von Zwangsgewalt – auch mehrmals – seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angedroht. Da auch dies nicht zum beabsichtigten Erfolg führte, ist die darauffolgende Zwangsgewalt angekündigt worden. Da auch diese Ankündigung nicht ausreichte, blieb den Beamten der PI *** nichts Anderes übrig, als diese Zwangsgewalt tatsächlich auszuüben, und war die vorhergehende Androhung bzw. Ankündigung dem Betroffenen *** als solche bewusst. Die Beamten haben dann durch die unmittelbare Anwendung von Körperkraft – Anwendung der Armwinkelsperre – in angemessener, verhältnismäßiger Art und Weise die behördliche Anordnung durchgesetzt. Die Vorgangsweise der Polizeibeamten entsprach vollinhaltlich ihrer Rechtmäßigkeit nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und durfte Platz greifen, da sie notwendig war, um den Beschwerdeführer widerstands- und fluchtunfähig zu machen, ging sie ausgesprochen maßhaltend vor sich. Die gewählte Vorgangsweise der Beamten bezüglich der Anwendung von Körperkraft und der darauf basierenden Maßnahme stellte das gelindeste Mittel dar, das zum Erfolg führte. Es war somit aus obig aufgezeichneten rechtlichen Erwägungen gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde jeglicher Erfolg zu versagen, basiert der Kostenausspruch auf der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517 i.d.g.F.Es war somit aus obig aufgezeichneten rechtlichen Erwägungen gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde jeglicher Erfolg zu versagen, basiert der Kostenausspruch auf der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. römisch zwei 2013/517 i.d.g.F. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu dieser Rechtsproblematik eine gesicherte, einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichtes auch in Übereinstimmung mit dem VwGH vorliegt und gegenständliches Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht. Die ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu dieser Rechtsproblematik eine gesicherte, einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichtes auch in Übereinstimmung mit dem VwGH vorliegt und gegenständliches Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.M.9.001.2015