Obsah (17)
§ 31§ 25a§ 170§ 13§ 45§ 14§ 25§ 185Art 130§ 19Art 132Art 102Art 131§ 41§ 37§ 24§ 28RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1066/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 31Abs. Vw
GVG ergeht der Beschluss, die Beschwerde der Frau *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 24.08.2015, ***, als unzulässig zurückzuweisen.
Paragraph 31, Abs. VwGVG ergeht der Beschluss, die Beschwerde der Frau *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 24.08.2015, ***, als unzulässig zurückzuweisen. II.römisch zwei. Der Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24.08.2015, ***, wird nicht Folge gegeben.
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) ist eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit im Spruch und Begründung, wie folgt, lautendem Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24.08.2015, ***, der Gemeinde *** die Bewilligung auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes von Niederösterreich
§ 170Abs.
5 Forstgesetz 1975 für eine dauernde und vorrübergehende Rodung zum Zweck der Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage erteilt:Mit im Spruch und Begründung, wie folgt, lautendem Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24.08.2015, ***, der Gemeinde *** die Bewilligung auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes von Niederösterreich
Paragraph 170, Absatz 5, Forstgesetz 1975 für eine dauernde und vorrübergehende Rodung zum Zweck der Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage erteilt: „Aufgrund der Ermächtigung des Landeshauptmannes von Niederösterreich gem. § 170 Abs. 5 Forstgesetz 1975 vom
- Juli 2014, Zl. ***, entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als delegierte Behörde im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich wie folgt: „Aufgrund der Ermächtigung des Landeshauptmannes von Niederösterreich gem. Paragraph 170, Absatz 5, Forstgesetz 1975 vom
- Juli 2014, Zl. ***, entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als delegierte Behörde im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich wie folgt: Es wird Ihnen die dauernde und vorübergehende Rodung (d.h. die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken – Errichtung und Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage *** - als für solche der Waldkultur) auf Teilflächen der nachstehenden Grundstücke bewilligt: Grundstücksnummer: Katastralgemeinde: Flächenausmaß: dauernd vorübergehend *** *** 83,13 m² 63,38 m² *** *** 26,94 m² 20,20 m² *** *** 31,47 m² 23,60 m² *** *** 35,22 m² 23,98 m² *** *** 7,61 m² 5,71 m² *** *** 119,68 m² 88,15 m² *** *** 0,0 m² 3,00 m² *** *** 80,84 m² 60,62 m² *** *** 187,05 m² 124,79 m² Gesamtausmaß 571,94 m² 413,43 m² Das Gesamtausmaß beträgt sohin für die dauernde Rodung ein Ausmaß von 571,94 m² und für die befristete Rodung ein Ausmaß von 413,43 m². Die Rodungsflächen sind im beiliegenden Lageplan eingezeichnet. Dieser ist mit einer Bezugsklausel versehen und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Sie sind verpflichtet, die folgenden Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu erfüllen bzw. einzuhalten:
- Die Rodungsbewilligung hat ausschließlich für den beantragten Zweck, nämlich der Errichtung und des Betriebes der Abwasserbeseitigungsanlage ***, Gültigkeit.
- Die Rodungsarbeiten haben sich hinsichtlich Lage, Figur und Größer der Rodung exakt auf die im Rodungsplan dargestellten Flächen zu beschränken.
- Rechtzeitig vor Beginn der Rodungsarbeiten ist das Fachgebiet Forst der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zu verständigen, es sind vor Baubeginn die Rodungsgrenzen durch die Antragstellerin kenntlich zu machen, diese sind vom örtlichen Bezirksförster ***, Tel. ***, zu bestätigen und abzunehmen.
- Eine Waldbodenbeanspruchung außerhalb der Rodeflächen, etwa durch Befahren mit Baumaschinen, abstellen von Geräten, Zwischenlagerung von Bodenmaterial, etc. ist nicht gestattet.
- Nach Verfüllung der Künette und Humusierung ist eine Besämung der beanspruchten Bodenflächen mit einer Grassamenmischung für raue Lagen durchzuführen. Die befristeten Rodeflächen sind wiederum der Waldkultur nach den Bestimmungen des ForstG 1975 zuzuführen.
- Die dauernde und befristete Rodungsbewilligung erlischt, wenn nicht binnen 3 Jahren, ab Erlangung des Eigentumsrechts oder sonstigen Verfügungsrechts über die beantragten Rodeflächen durch die Antragstellerin (§ 19 Abs. 8 ForstG 1975) der Rodungszweck hergestellt wird.Die dauernde und befristete Rodungsbewilligung erlischt, wenn nicht binnen 3 Jahren, ab Erlangung des Eigentumsrechts oder sonstigen Verfügungsrechts über die beantragten Rodeflächen durch die Antragstellerin (Paragraph 19, Absatz 8, ForstG 1975) der Rodungszweck hergestellt wird.
- Die befristete Rodungsbewilligung zum Zwecke der Errichtungsarbeiten der Anlage hat bis 5 Jahre, ab dem Zeitpunkt der Erlangung des Eigentumsrechts oder sonstigen Verfügungsrechts Gültigkeit (siehe Auflage 6.), im übrigen Fall erlischt diese Bewilligung.
- Der Abschluss der Errichtungsarbeiten ist dem Fachgebiet Forst der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, E-Mail: ***) zu melden, es erfolgt eine Überprüfung der durchgeführten Rodungsmaßnahmen. Den erhobenen Einwendungen wird keine Folge gegeben. Rechtsgrundlagen §§ 170 Abs. 5, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 4 und 7, 19 des Forstgesetzes 1975,BGBl. Nr. 440/1975 idgF Paragraphen 170, Absatz 5, 17, Absatz 2, 18, Absatz eins, 4 und 7, 19 des Forstgesetzes 1975,, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, idgF § 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) 1991, BGBl.Nr.51/1991 idgF.Paragraph 59, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) 1991, BGBl.Nr.51 aus 1991, idgF. Hinweis für den Antragsteller: Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 19 Absatz 8 Forstgesetz 1975 darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 8 Forstgesetz 1975 darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat. Begründung Mit Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung LF1, vom
- März 2014, ***, wurde die Forstbehörde um Prüfung des von der Gemeinde *** beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung LF1, eingereichten Rodungsprojektes betreffend die Errichtung der ABA *** ersucht. Seitens der Gemeinde *** wurde mit Schreiben vom 16.06.2014 um Rodungsbewilligung für die Neuerrichtung einer Abwasseranlage ersucht. Mit Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung LF1, vom
- Juli 2014, ***, wurde die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen
§ 170Abs.
5 Forstgesetz 1975 zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides namens des Landeshauptmannes ermächtigt. Mit Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung LF1, vom 14. Juli 2014, ***, wurde die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen
Paragraph 170, Absatz 5, Forstgesetz 1975 zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides namens des Landeshauptmannes ermächtigt. Die Behörde kann die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) dann bewilligen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
- März 2015, *** wurde eine mündliche Verhandlung durch öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag und persönliche Verständigung der Verfahrensparteien für
- April 2015 anberaumt. Festgehalten wird, dass dem vorgelegten Rodungsprojekt sämtliche Unterlagen, mit Ausnahme der Zustimmung des Waldeigentümers *** für die Inanspruchnahme der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, angeschlossen wurden. Mit Eingabe vom
- April 2015 hat Herr *** als Eigentümer der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sowie als Waldanrainer mit Grundstück Nr. ***, KG ***, mitgeteilt, dass er krankheitsbedingt an der Rodungsverhandlung am
- April 2015 nicht teilnehmen kann und zum Verhandlungsgegenstand eine schriftliche Stellungnahme abgegeben: In seiner schriftlichen Stellungnahme werden zusammengefasst nachstehende Einwendungen vorgebracht:
- Verweis auf den Bescheid des BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 10.12.2013 (im Akt bezieht sich auf die wasserrechtliche Bewilligung),
- mangelndes öffentliches Interesse, da kein Bedarf für die ABA vorhanden ist,
- Unmöglichkeit der Wartung der ABA, da keine Verkehrswege für die Hauptkanalführung vorhanden sind,
- Zwangsmaßnahmen für die Hauptkanalführung seien aus Bestandsgründen nicht möglich,
- Querung der Trinkwasserleitung von Quelle bis Liegenschaft „***“, Schädigung der unverzichtbaren Trinkwasserentnahme,
- Haftungsansprüche gegen die Liegenschaftseigentümer, die sich aus einer Schädigung der Trinkwasserleitung ergeben könnten,
- enge Verbauung der Liegenschaften des ***, welcher keine Grabungen oder Bodeneingriffe erlaubt,
- für die Errichtung der Hauptkanalführung ist aufgrund der Zäumung der Liegenschaften kein Zutritt möglich,
- Hauptkanäle müssten auf befestigten Straßen im öffentlichen Bereich verlegt werden, da auf unverdichteten Böden, die Dichtheit des Rohrsystems beeinträchtigt werden kann und dadurch Abwasser in den Boden bzw. Grundwasser gelangen kann,
- bereits die Entnahme einiger weniger Bäume kann die Schädigung des gesamten Waldbestandes zufolge haben (Windwurf und Vermurungen),
- Waldschneisen von mehr als 10 m Breite gefährden den kompletten Waldbestand,
- durch die Entnahme sämtlicher Wurzelstöcke mit schwerstem Gerät im privater und eng verbauter Liegenschaften könnte eine irreparable Schädigung des Waldbodens und des Eigentums entstehen,
- die Bestockung entlang der Grundgrenzen zwischen ***, *** und entlang des *** ist unverzichtbar um die dort befindlichen Wasserader, welche die Liegenschaft durchziehen, zu schützen,
- durch die Entfernung der Bestockung werden die Bodenverhältnisse destabilisiert werden (verweis auf die Nachbargrundstücke, welche geschlägert haben) und
- die Bestockung schützt den übrigen Wald sowie den Privatbesitz vor Sturmereignissen, Hochwasserereignissen und Schneeverwehungen Bei der am
- April 2015 stattgefundenen kommissionellen Verhandlung unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Forstwesen sowie aller Beteiligten hat sich herausgestellt, dass von den geplanten Rodungsmaßnahmen ebenfalls das Grundstück Nr. ***, KG ***, im Grundbesitz von Herrn ***, von der befristeten Rodung betroffen ist. Das Ausmaß dieser befristeten Rodung würde 3 m2 betragen. Diese Fläche ist auch bereits im vorliegenden Rodungsplan eingezeichnet. Im Rahmen der kommissionellen Verhandlung am
- April 2015 wurde
§ 13Abs. 8 AVG 1991 in Verbindung mit §§ 17 bis 19 Forst
G 1975 seitens der Gemeinde *** der eingebrachte Antrag vom 16.Juni 2014 um die Bewilligung der befristeten Rodung im Ausmaß von 3 m2 für das Grundstück Nr. ***, KG *** erweitert.Im Rahmen der kommissionellen Verhandlung am 09. April 2015 wurde
Paragraph 13, Absatz 8, AVG 1991 in Verbindung mit Paragraphen 17 bis 19 ForstG 1975 seitens der Gemeinde *** der eingebrachte Antrag vom 16.Juni 2014 um die Bewilligung der befristeten Rodung im Ausmaß von 3 m2 für das Grundstück Nr. ***, KG *** erweitert. Sohin wurde seitens des Amtssachverständigen für Forstwesen nachstehendes Gutachten erstellt: Forstfachlicher Befund „Der Ortsaugenschein hat ergeben, dass innerhalb der beantragten Rodeflächen, wie im Sachverhalt angeführt, (dauernd und befristet) Waldeigenschaft im Sinne des § 1 a ForstG 1975 gegeben ist, jedoch Waldflächen im Sinne des § 21 Abs. 1 ForstG 1975 (Standortschutzwald) und im Sinne des § 21 Abs. 2 ForstG 1975 (Objektschutzwald) vom Rodungsvorhaben nicht betroffen sind.„Der Ortsaugenschein hat ergeben, dass innerhalb der beantragten Rodeflächen, wie im Sachverhalt angeführt, (dauernd und befristet) Waldeigenschaft im Sinne des Paragraph eins, a ForstG 1975 gegeben ist, jedoch Waldflächen im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ForstG 1975 (Standortschutzwald) und im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ForstG 1975 (Objektschutzwald) vom Rodungsvorhaben nicht betroffen sind. Zum Rodungsvorhaben ist festzuhalten: Die ABA *** erfasst im Bereich *** Waldfächen, der Kanalstrang wird als DN 150 PP errichtet, es wird dieser in eine Künette mit einer Tiefe von 1,40 m bis 1,60 m bei einer Künettenbreite von 1,05 m bettungsfrei verlegt. Bei offener Bauweise wird der Künettenaushub getrennt, nach humosem Bodenmaterial und Unterboden seitlich zwischengelagert, es entsteht eine offene Künettenlänge von max. 2 Rohrstränglängen, das sind 12 m. Nach Verfüllung und Rekultivierung wird die temporär beanspruchte Bodenfläche mit einer Samenmischung für raue Lagen besämt. Der Verlauf der Kanaltrasse wurde so gewählt, dass Waldflächen so gering wie möglich beansprucht werden, sowie Fällungen auf den Rodeflächen hinsichtlich Flächenausmaß minimiert werden, ein Teil der Trassenlänge verläuft auf einer nicht bestockten Waldfläche, es ist das ein forstlicher Wirtschaftsweg. Die Bauarbeiten erfolgen in baggerbauweise. Für den Einbau des Kanalstranges ist ein Rodungsstreifen in einer Gesamtbreite von durchgehend 7,0 m erforderlich, wovon 4,0 m als dauernde Waldflächenbeanspruchung erfolgt und beidseitig des dauernden Rodungsstreifens ein 1,5 m breiter befristeter Rodungsstreifen an die dauernde Rodung anliegt. Die Rodung gliedert sich insgesamt in 3 Teilflächen, wobei im Bereich der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, der dort bestehende forstliche Wirtschaftsweg für den Trassenverlauf genutzt wird, Fällungen sind dort sohin nicht erforderlich. Eine weitere Teilfläche liegt im Bereich der Grundstücke Nr. ***, *** und Nr. ***, KG ***. In diesem Bereich ist zusätzlich das Grundstück Nr. ***, KG ***, im geringen Ausmaß von 3 m2 von der befristeten Rodung betroffen, diese Kleinfläche ist im Rodungsplan dargestellt, der Rodungsantrag ist von der Antragstellerin, Gemeinde ***, dahingehend zu ergänzen. Zur bezüglichen Teilfläche ist festzuhalten, dass dieser Bereich mit einem Fichtenbestand sowie einzelner Lärchen bestockt ist, der Baumbestand ist ungleichaltrig, es liegt eine lockere Bestockung vor. Eine vorhandene Waldschneise wird zum Verlauf der Trasse genutzt, Baumfällungen sind nicht notwendig. Die orografisch zu oberstliegende Rodefläche, Bereich Grundstück Nr. ***, KG ***, erfasst wiederum einen Fichtenbestand mit lockerer Bestockung. In diesem Bereich teilt sich die Trasse durch einen Abzweiger in Richtung Liegenschaft „***“, ***, ***. Die betroffenen Waldflächen liegen auf einem nach Nord-West insgesamt mittelsteil ausgerichteten Hang am ***. Als Grundgestein kommt Wechselschiefer und Wechselgneis vor, darauf ausgebildet ist eine mittel bis tiefgründige Braunerde, welche tendenziell zur Tagwasservernässung neigt. Laut Waldentwicklungsplan für den Verwaltungsbezirk Neunkirchen, genehmigt durch das BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, am 09.10.2009, liegt die Rodefläche innerhalb der Funktionsfläche Nr. 7 mit der Bewertung der überwirtschaftlichen Funktionen des Waldes, das ist die Schutzfunktion-, die Wohlfahrtsfunktion und die Erholungsfunktion mit 112, demnach kommt der Nutzfunktion des Waldes die Leitfunktion zu. Nach der dreiteiligen Bewertungsskala (1 gering, 3 hoch) erfüllt die von der Rodung erfasste Waldfläche keine erhöhte Schutzfunktion (Bewertung 1), das ist im Wesentlichen der Schutz des Waldbestandes vor Bodenabtrag, keine erhöhte Wohlfahrtsfunktion (Bewertung 1), das ist im Wesentlichen die günstige Wirkung des Waldes auf die Umwelt und eine mittlere Bedeutung für die Erholungsfunktion (Bewertung 2) des Waldes. Aus forstfachlicher Sicht ist die Bewertung der genannten Waldfunktionen, wie diese im Waldentwicklungsplan ausgewiesen sind, zu bestätigen. Die im *** gelegene Rodung befindet sich in einer Region mit vergleichsweiser sehr hoher Waldausstattung und vergleichsweiser hoher Waldzugänge während der letzten Jahrzehnte. So verfügt das Gemeindegebiet von *** über einen Waldflächenanteil von 75,8 %, im Zeitraum 1988 bis 2007 ist ein Waldzugang von 4,21 %, das sind im Gemeindegebiet von *** 62,03 ha, eingetreten. „ Forstfachliches Gutachten „Das Rodungsvorhaben zur Errichtung und zum Betrieb der ABA *** ist aus forstfachlicher Sicht vor dem Hintergrund der im Waldentwicklungsplan ausgewiesenen Bedeutung der Funktionen des Waldes und der regionalen Waldflächenausstattung und Waldflächenentwicklung zu beurteilen. Es zeigt sich, dass die von der Rodung betroffene Waldfläche kein erhöhtes öffentliches Interesse erfüllt, da einerseits den öffentlichen Waldleistungen kein erhöhter Stellenwert zukommt und andererseits eine vergleichsweise sehr hohe Waldausstattung mit hohen Waldzugängen (vergleiche Waldstrukturdaten Gemeindegebiet von ***) vorliegen. Aus diesem Grund ist das Rodungsverfahren nach der Bestimmung des § 17 Abs. 2 ForstG 1975 durchzuführen, das öffentliche Interesse des vorliegenden Rodungszweckes, nämlich Errichtung einer Kanaltrasse, ist hinsichtlich dessen Bedeutung nicht zu bewerten.Aus diesem Grund ist das Rodungsverfahren nach der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 durchzuführen, das öffentliche Interesse des vorliegenden Rodungszweckes, nämlich Errichtung einer Kanaltrasse, ist hinsichtlich dessen Bedeutung nicht zu bewerten. Bei Genehmigung der Rodung entstehen keine Nachteile für Waldflächen im nachbarlichen Waldbesitz. Die nachbarlichen Waldbesitzer, denen ein Parteienrecht in diesem Verfahren zukommt, sind in den Einreichunterlagen angeführt. Weiter ist festzustellen, dass der Verlauf der Kanaltrasse so gewählt wurde, dass wie bereits angemerkt, nicht bestockte Flächen genutzt werden, sodass im Bereich dieser Abschnitte keine Bestandsstrukturen angegriffen werden müssen und daher keine Randwirkungen auf die angrenzenden Waldbestände entstehen werden. Im Bereich der zu oberstliegenden Rodungsteilfläche, Grundstück Nr. ***, KG ***, sind Fällungen zur Herstellung des 7,0 m breiten Rodungsstreifens erforderlich. Die Trassenführung wurde dort so angelegt, dass der gegen Nordwesten vorhandene Waldtrauf erhalten bleibt, diese Traufbäume sind windstabil und geben weiterhin Schutz gegenüber der im Lee liegenden nach der Rodung verbleibenden Waldbestandes. Aus den genannten Gründen ist mit nachteiligen Randwirkungen als Folge der Rodung etwa durch erhöhte Windanfälligkeit nicht zu rechnen. Aus Erfahrung kann festgehalten werden, dass in Verbindung mit der Verlegung von Leitungen im Bereich von Waldflächen, sofern die Bau- und Verlegungsarbeiten schonend und ordnungsgemäß durchgeführt wurden, keine relevanten Nachteile für die angrenzenden verbleibenden Waldflächen entstehen und ebenso ein Nachteil für die Waldbewirtschaftung nicht eintritt. Nachteilige Änderungen etwa am Landschaftswasserhaushalt und an der Geländestabilität können durch die geplanten kleinflächigen Rodungen keinesfalls eintreten. Seitens des Waldeigentümers Herrn *** wurden mit Eingabe bei der BH Neunkirchen vom 05.04.2015 verschiedene Einwendungen erhoben, soweit diese von forstfachlicher Relevanz sind, wurde in den obigen Ausführung bereits Bezug genommen, die übrigen Einwendungen sind im Wasserrechtsverfahren etwa durch den geohydrologischen Sachverständigen zu behandeln oder darüber hinaus am Zivilrechtsweg abzuhandeln. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des ForstG 1975, dem Rodungserlass zum ForstG 1975 und aus forstfachlicher Sicht kein erhöhtes öffentliches Interesse an der Walderhaltung für die betroffenen Waldflächen gegeben ist und eine Bewilligung bei Vorschreibung nachstehender Auflagen zu erteilen ist.“ Vom Leiter der Amtshandlung wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09. April 2015 nachstehende Erklärung abgegeben: „Die Antragstellerin wird ausdrücklich auf die Bestimmung des § 19 Abs. 8 ForstG 1975 hingewiesen. Nach der etwaigen Erteilung einer Rodungsbewilligung darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung betreffenden Waldflächen eingeräumt worden ist.„Die Antragstellerin wird ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 8, ForstG 1975 hingewiesen. Nach der etwaigen Erteilung einer Rodungsbewilligung darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung betreffenden Waldflächen eingeräumt worden ist. Gem. § 19 Abs. 7 FostG 1975 wird im Rahmen der Verhandlung betreffend der zivilrechtlichen Einwendungen auf eine gütliche Einigung hingewirkt. Eine derartige kommt nicht zustande.“Gem. Paragraph 19, Absatz 7, FostG 1975 wird im Rahmen der Verhandlung betreffend der zivilrechtlichen Einwendungen auf eine gütliche Einigung hingewirkt. Eine derartige kommt nicht zustande.“ Mit Schreiben vom 21. April 2015 wurde
§ 45Abs.
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 den Verfahrensparteien Herrn *** als Waldeigentümer der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sowie als Waldanrainer mit Grundstück Nr. ***, KG ***, der Gemeinde *** sowie Frau ***, als Waldanrainerin mit Grundstück Nr. ***, KG ***, das Ergebnis der kommissionellen Verhandlung vom 09. April 2015 nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihnen dabei eingeräumt, hierzu binnen 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 21. April 2015 wurde
Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 den Verfahrensparteien Herrn *** als Waldeigentümer der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sowie als Waldanrainer mit Grundstück Nr. ***, KG ***, der Gemeinde *** sowie Frau ***, als Waldanrainerin mit Grundstück Nr. ***, KG ***, das Ergebnis der kommissionellen Verhandlung vom
- April 2015 nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihnen dabei eingeräumt, hierzu binnen 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom
- Mai 2015 hat Herr *** als Waldeigentümer und Waldanrainer zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom
- April 2015 sowie zur Erweiterung des Rodungsantrages der Gemeinde *** für eine befristet Rodung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 3 m², welches sich in seinem Eigentum befindet, nachstehende zusammengefasste Stellungnahme unter Anschluss einer 10-seitigen Fotodokumentation abgegeben: Es wird ausgeführt, dass die auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** bestehende Steilrampe sei ein rechtmäßiges Bauwerk und nicht für eine fremde Nutzung zur Verfügung stünde. Weiters sei jede Kanaltrasse über die Liegenschaft des Herrn *** ohne Nutzen. Zudem seien die Grundstücke Nr. *** und Nr. *** Wald iSd des ForstG 1975, da sie dicht bestockt seien und jede Schlägerung würde einen Krater von 6 bis 8 Metern Durchmesser ergeben. Weiters wird angemerkt, dass die Grundstücke Nr. ***, Nr. *** und Nr. *** bebaut seien und nur das Grundstück Nr. *** im Rodungsverzeichnis aufscheint und auf Grundstück Nr. *** eine Trinkwasserleitung gequert würde, was nicht erlaubt sei sowie, dass die Kanaltrasse durch Gebäude führen würde. Eine Änderung der Trasse sei auch nicht möglich, da dies eine Schlägerung von Bäumen bedingen würde, die die Standsicherheit der Gebäude verringern würde. Weiters sei der Bedarf von 7 Meter breiten Waldschneisen fachlich nicht korrekt. Durch schweres Gerät würden deutlich breitere Schneisen geschlagen werden und irreparable Schäden entstehen. Zudem wird angemerkt, dass aufgrund von Wirbelstürmen, welche aus allen Richtungen kommen könnten, jedenfalls eine Windgefährdung zu befürchten sei. Diese würde auch bei der Entfernung einzelner Bäume auftreten. Weiters wird vorgebracht, dass die Wiesenflächen auf den Grundstücken Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** und Nr. *** zwar nicht bestockt, aber mit Wurzelstöcken versehen seien. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die für die Rodung angeführten Bedarfsflächen unvollständig seien, da diese eine Breite von mindestens 10 bis 15 Metern erfordern würden. Insgesamt seien daher über 3000 m² zu roden. Hiezu wurde eine gutächtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Forstwesen eingeholt, welche wie folgt lautet: Forstfachliche Stellungnahme vom 04.August 2015 Unter Pkt. 01) der Eingabe wird allgemein festgehalten, dass der Verlauf der Kanaltrasse unsinnig sei, vielmehr sollte bei einem künftigen notwendigen Straßenbau bis zum „***“ ein Kanalbau erfolgen. Aus forstfachlicher Sicht sind diese Ausführungen nicht von Bedeutung, im laufenden Forstverfahren ist auf etwaige künftige Bauvorhaben nicht Bezug zu nehmen. Unter Pkt. 02) der Eingabe wird unter anderem festgehalten, dass sofern auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***, an den dort „äußerst dicht stehenden 60/80/100jährigen Bäumen“ eine Rodung erfolgt, beim Ausgraben jedes einzelnen Wurzelstockes ein Krater von 6 bis 8 m Durchmesser, dass ergebe jeweils eine Fläche von mind. 50 m2, entstehen würde. Forstfachlich ist festzuhalten, dass eine Rodung als Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als zur solchen der Waldkultur im Forstgesetz 1975 definiert ist. Die im Projekt ausgewiesenen Rodungsgrenzen sind einzuhalten, dass Projekt ist demnach so zu erstellen gewesen, dass die Rodungsgrenzen auch eingehalten werden können. Aus langjähriger und vielfacher Erfahrung ist mit gutem Grund davon auszugehen, dass die im Projekt definierten Breiten der Rodungsstreifen für die Errichtung der Kanaltrasse ausreichend sind, prinzipiell hat die Ausweisung von Rodungsgrenzen bzw. Rodungsflächen einem Minimalansatz, abgestimmt auf den jeweiligen Rodungstitel, in diesem Fall Kanalleitungstrasse, zu folgen. Unter Pkt. 03) wird unter anderem ausgeführt, dass die Grundstücke Nr. *** und Nr. *** KG *** im Rodungsverzeichnis nicht aufscheinen. Auf beiden Grundstücken, (am Grundstück Nr. *** verläuft eine Trinkwasserleitung), ist in der digitalen Katastermappe keine Waldfläche ausgewiesen, es findet sich dort auch kein Benützungsabschnitt „Wald“, es besteht keine Waldeigenschaft. Der Rodungsantrag beinhaltet keine Rodung auf diesen beiden Grundstücken. Unter Pkt. 04) wird festgehalten, dass die Rodungsbreite von nur 7 m für die Errichtung der Kanalleitung keinesfalls ausreichend sein kann. Es wird befürchtet, dass die Wurzelkörper verbleibender Bäume beschädigt werden, die Standsicherheit sei dann nicht mehr gegeben. Aus forstfachlicher Sicht ist dazu anzumerken, dass eine Rodungsbreite von 7 m für die Rodungsstreifen der dauernden und befristeten Rodung aus den bisherigen Erfahrungen in allen Fällen ausreichend war, aus der praktischen Erfahrung wird die Rodungsbreite von 7 m auch im vorliegenden Rodungsverfahren ausreichend sein. Es ist jedenfalls im Sinne der Walderhaltung notwendig den Rodungsstreifen so schmal wie möglich zu halten und damit auch das Rodungsausmaß gering halten zu können. Der Verlauf des Rodungsstreifens wurde so gewählt, dass einerseits Waldflächen nur im unbedingt erforderlichen Umfang beansprucht werden und andererseits Folgeschäden, wie etwa Randschäden, so klein wie möglich gehalten werden können. Unter Pkt. 05) wird darauf hingewiesen, dass durch die Rodungseingriffe eine allgemeine Instabilisierung am Waldbestand entsteht, die Standfestigkeit gegenüber Stürmen wird herabgesetzt. Aus fachlicher Sicht entsteht durch Eingriffe in die Bestandsstruktur von Wäldern generell in allen Fällen eine vorübergehende Instabilisierung, diese entsteht auch bei Durchforstungs- und Pflegeeingriffen. Die praktische Erfahrung zeigt allerdings, dass sich im Laufe der Zeit die Stabilität wiederum verbessert. Wie zu Pkt. 04) ausgeführt wurde, wurde die Trasse so gelegt, dass die Eingriffe in die Waldbestände möglichst gering gehalten werden können. Unter Pkt. 06) wird die Befürchtung geäußert, dass im Zuge des Einbaus der Kanalleitung im Bereich der Wiesenflächen Grst. *** u. ***, KG ***, Schäden an im Boden verbliebener Wurzelstöcke ehemaliger Bäume verursacht werden bzw. diese „alten“ Wurzelstöcke entfernt werden. Geländeinstabilitäten seien die Folge. Für das anhängige Rodungsverfahren ist dieser Sachverhalt nicht von Bedeutung. Unter Pkt. 07) wird wiederum auf die Unvollständigkeit der Bedarfsflächen für die Rodung, der zu geringen Rodungsbreite und auch der zu geringen Verlegetiefe des Kanalstranges, welche aus Frostsicherheitsgründen zumindest 2 m betragen muss hingewiesen. Wie bereits festgehalten wurde ist das projektierte Rodungsausmaß möglichst gering gehalten worden, das Rodungsausmaß ist hinsichtlich Lage und Figur der einzelnen Rodungsflächen gegliedert nach dauernder und befristeter Rodung streng einzuhalten. Eine begleitende Kontrolle durch Organe der Forstaufsicht wird zum gegebenen Zeitpunkt erfolgen. Die in der Stellungnahme von Herrn *** dargelegten allgemeinen befürchteten Verwüstungen des Bodens und des Untergrundes und die daraus seiner Einschätzung nach resultierenden Gefährdung von technischen Einbauten, Gebäuden etc. ist forstfachlich nicht näher einzugehen. Es kann nur so viel bemerkt werden, dass aus den bisherigen Erfahrungen mit Bauführungen zum Einbau von Kanalleitungssträngen die angegebenen Befürchtungen nicht bestätigt werden können. So wurden in der jüngerer Vergangenheit auch im regionalen Gebiet des Kanalleitungsprojektes größere Längen an Kanalsträngen verlegt, es sind im Zusammenhang damit keine Probleme bekannt geworden. Weitere Stellungnahmen zum Schreiben der Forstbehörde vom 21.04.2015 sind bis dato nicht eingelangt. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt: § 13 Abs. 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 bestimmt:Paragraph 13, Absatz 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 bestimmt: „Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.“ § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 bestimmt:Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 bestimmt: „Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.“„Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.“ § 18 Abs. 1 und 7 Forstgesetz 1975 bestimmt:Paragraph 18, Absatz eins und 7 Forstgesetz 1975 bestimmt: „
(1)Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach 1.ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde, 2.die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder 3. Maßnahmen vorzuschreiben, die a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind.
(7)Es gelten
- sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung,
- die Bestimmungen des IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.“
- die Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes und der Paragraphen 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.“ § 19 Forstgesetz 1975 bestimmt:Paragraph 19, Forstgesetz 1975 bestimmt: “
(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
- der Waldeigentümer,
- der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
- die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen,
- in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde,
- in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des
Z 3 Zuständigen,in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des
Ziffer 3, Zuständigen, 6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen
§ 14Abs.
1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder
§ 25des Seilbahngesetzes 2003, BGBl.
I Nr. 103. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen
Paragraph 14, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, oder
Paragraph 25, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103.
(2)Der Antrag hat zu enthalten:
- das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
- den Rodungszweck,
- im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und
- die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer). Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln. Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des Paragraph 20, Absatz eins, eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3)Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(3)Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des Paragraph 20, Absatz 2, ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(4)Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
(4)Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:
- die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
- die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,
- der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
- der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
- der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
- der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
- das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(5)Im Rodungsverfahren sind
- die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
- die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind, zu hören.
(6)Das Recht auf Anhörung
Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen
(6)Das Recht auf Anhörung
Absatz 5, Ziffer eins, wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(7)Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(8)Wird auf Grund eines Antrags
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“
(8)Wird auf Grund eines Antrags
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“ § 170 Abs.5 Forstgesetz 1975 bestimmt: Paragraph 170, Absatz 5, Forstgesetz 1975 bestimmt: „
(5)Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall tritt die ermächtigte Behörde vollständig an die Stelle der bisher zuständigen Behörde. Dies gilt auch für Verfahren
§ 185Abs. 6“ „
(5)Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall tritt die ermächtigte Behörde vollständig an die Stelle der bisher zuständigen Behörde. Dies gilt auch für Verfahren
Paragraph 185, Absatz 6, § 59 Abs.1 und 2 Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 bestimmt: Paragraph 59, Absatz eins und 2 Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 bestimmt:
(1)„Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“ Vorstehend ist festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gem. § 170 Abs. 5 ForstG iVm der Ermächtigung des Landeshauptmannes von Niederösterreich gem. § 170 Abs. 5 Forstgesetz 1975 vom
- Juli 2014, Zl. LF1-FO-102/012-2014, zuständig ist dieses Verfahren im Namen des Landeshauptmannes zu führen und abzuschließen. Da deswegen die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich entscheidet, ist auch diesem die Entscheidung zuzurechnen (VwGH am 18.11.2004, Zl. 2004/07/0164). Da diese Ermächtigung sowohl die Führung des Verfahrens, als auch den Abschluss des Verfahrens umfasst, war die Behörde befugt über die in der mündlichen Verhandlung vom
- April 2015 erfolgte Antragsänderung zu entscheiden. Weiters ist zu bemerken, dass ein gesonderter Abspruch über die erhobenen Einwendungen im Spruch unterbleiben kann, da diese gem. § 59 Abs.1 AVG 1991 mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages als miterledigt gelten.Vorstehend ist festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gem. Paragraph 170, Absatz 5, ForstG in Verbindung mit der Ermächtigung des Landeshauptmannes von Niederösterreich gem. Paragraph 170, Absatz 5, Forstgesetz 1975 vom
- Juli 2014, Zl. LF1-FO-102/012-2014, zuständig ist dieses Verfahren im Namen des Landeshauptmannes zu führen und abzuschließen. Da deswegen die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich entscheidet, ist auch diesem die Entscheidung zuzurechnen (VwGH am 18.11.2004, Zl. 2004/07/0164). Da diese Ermächtigung sowohl die Führung des Verfahrens, als auch den Abschluss des Verfahrens umfasst, war die Behörde befugt über die in der mündlichen Verhandlung vom
- April 2015 erfolgte Antragsänderung zu entscheiden. Weiters ist zu bemerken, dass ein gesonderter Abspruch über die erhobenen Einwendungen im Spruch unterbleiben kann, da diese gem. Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1991 mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages als miterledigt gelten. Soweit die Einwendungen des *** geltend machen, dass kein öffentliches Interesse an der Rodung besteht, ist auf das in sich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständen zu verweisen, welches unter ausdrücklicher Bezugnahmen auf den Waldentwicklungsplan darlegt, dass an der Walderhaltung auf den gegenständlichen Flächen kein öffentliches Interesse besteht. Diese Aussage deckt sich auch mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses bei mittlerer Erholungswirkung (VwGH am 22.10.2013, Zl. 2011/10/0164). Insofern die Einwendungen Bereiche betreffen für die kein Rodungsantrag vorliegt, so muss darauf hingewiesen werden, dass die Behörde nicht über mehr entscheiden kann, als beantragt worden ist (VwGH am 05.11.1991, Zl. 89/04/0273). Die Rodung darf daher nur auf den beantragten und bewilligten Flächen stattfinden, andere Flächen haben im Bewilligungsverfahren außer Betracht zu bleiben. Bzgl. der Einwendungen betreffend die Quellfassung sowie des Grundwasses, so ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der die Beeinträchtigung einer Quelle im wasserrechtlichen Verfahren zu beurteilen ist (VwGH am 13.12.2010 Zl. 2010/10/0239). So ist auch betreffend der Einwendungen, die die mangelnde Zustimmung des Grundeigentümers betreffen auf die Bestimmung des § 19 Abs. 8 ForstG 1975 hinzuweisen, nach der die Rodungsbewilligung erst konsumiert werden darf, wenn ein Verfügungsrecht für das betreffende Grundstück besteht.Bzgl. der Einwendungen betreffend die Quellfassung sowie des Grundwasses, so ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der die Beeinträchtigung einer Quelle im wasserrechtlichen Verfahren zu beurteilen ist (VwGH am 13.12.2010 Zl. 2010/10/0239). So ist auch betreffend der Einwendungen, die die mangelnde Zustimmung des Grundeigentümers betreffen auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 8, ForstG 1975 hinzuweisen, nach der die Rodungsbewilligung erst konsumiert werden darf, wenn ein Verfügungsrecht für das betreffende Grundstück besteht. Schließlich ist bzgl. der sonstigen erhobenen Einwendungen, welche die Beanspruchung des Waldbodens betreffen, auf das in der Verhandlung vom
- April 2015 vom forsttechnischen Amtssachverständigen erstattete Gutachten und auf die sachverständige Stellungnahme vom
- August 2015 zu verweisen. In diesen legt der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die Walderhaltung bei Einhaltung der im Spruch genannten Auflagen nicht über das bewilligte Ausmaß beeinträchtigt wird. Dies insbesondere aus dem Grund, da auf den Waldentwicklungsplan, die Trassenführung und Erfahrungen mit ähnlichen Projekten verwiesen wurde. Die Behörde gelangte daher aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des im Rahmen der kommissionellen Verhandlung am 09.April 2015 erstellten forstfachlichen Gutachtens des Amtssachverständigen für Forstwesen, zur Auffassung, dass an die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbewilligung vorliegen. Insbesondere aus dem in sich schlüssigen Gutachten des Gutachtens des forstfachlichen Amtssachverständigen ergibt sich, dass an der Erhaltung dieser Fläche kein besonderes öffentliches Interesse besteht. Es ist daher § 17 Abs. 2 ForstG 1975 anzuwenden und daher kann eine Interessensabwägung nach § 17 Abs.3 ForstG 1975 unterbleiben.Die Behörde gelangte daher aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des im Rahmen der kommissionellen Verhandlung am 09.April 2015 erstellten forstfachlichen Gutachtens des Amtssachverständigen für Forstwesen, zur Auffassung, dass an die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbewilligung vorliegen. Insbesondere aus dem in sich schlüssigen Gutachten des Gutachtens des forstfachlichen Amtssachverständigen ergibt sich, dass an der Erhaltung dieser Fläche kein besonderes öffentliches Interesse besteht. Es ist daher Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 anzuwenden und daher kann eine Interessensabwägung nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 unterbleiben. Durch die Bedingungen, Fristen und Auflagen ist gewährleistet, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Singer, ist ausgeführt: „
- Beschwerdegegenstand Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24.8.2015 zu Zahl ***, durch Hinterlegung zugestellt am 26.8.2015, erhebt die Beschwerdeführerin durch Ihre bevollmächtigte und umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist
Art 130
Abs 1 Z 1 und 132 Abs 1 Z 1 B-VGGegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24.8.2015 zu Zahl ***, durch Hinterlegung zugestellt am 26.8.2015, erhebt die Beschwerdeführerin durch Ihre bevollmächtigte und umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins und 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.
- Sachverhalt Die Gemeinde *** ersuchte mit Schreiben vom 16.6.2014 um Rodungsbewilligung für die Neuerrichtung einer Abwasseranlage. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.3.2015, ***, sei eine mündliche Verhandlung durch öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag und persönliche Verständigung der Verfahrensparteien für den 9.4.2015 anberaumt worden. Die Beschwerdeführerin ist von dieser Verhandlung jedoch nicht verständigt worden – wie noch unter Punkt 4.1.
- „Unterbleiben der persönlichen Verständigung von der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2015“ auszuführen sein wird. Bei der am 9.4.2015 stattgefundenen kommissionellen Verhandlung unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Forstwesen sowie angeblich aller Beteiligten hat sich herausgestellt, dass von den geplanten Rodungsmaßnahmen das Grundstück Nr. ***, KG ***, im Grundbesitz von Herrn ***, von der befristeten Rodung betroffen ist. Das Ausmaß dieser befristeten Rodung würde 3 m2 betragen. Diese Fläche ist auch bereits im vorliegenden Rodungsplan eingezeichnet. Die Beschwerdeführerin konnte mangels persönlicher Verständigung an der kommissionellen Verhandlung vom 9.4.2015 jedoch nicht teilnehmen. Im Rahmen der kommissionellen Verhandlung vom 9.4.2015 wurde
§ 13Abs. 8 AVG 1991 in Verbindung mit §§ 17 bis 19 Forst
G 1975 seitens der Gemeinde *** der eingebrachte Antrag vom 16.6.2014 um die Bewilligung der befristeten Rodung im Ausmaß von 3 m2 für das Grundstück Nr. ***, KG ***, erweitert.Im Rahmen der kommissionellen Verhandlung vom 9.4.2015 wurde
Paragraph 13, Absatz 8, AVG 1991 in Verbindung mit Paragraphen 17 bis 19 ForstG 1975 seitens der Gemeinde *** der eingebrachte Antrag vom 16.6.2014 um die Bewilligung der befristeten Rodung im Ausmaß von 3 m2 für das Grundstück Nr. ***, KG ***, erweitert. Hernach wurde bei der kommissionellen Verhandlung vom 9.4.2015 seitens des Amtssachverständigen für Forstwesen das im angefochtenen Bescheid angeführte Gutachten erstellt. Mit Schreiben vom 21.4.2015 wurden
§ 45Abs.
3 AVG den Verfahrensparteien Herrn *** als Waldeigentümer der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG *** sowie Frau ***, als Waldanrainerin mit Grundstück ***, KG ***, das Ergebnis der der kommissionellen Verhandlung vom 9.4.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.Mit Schreiben vom 21.4.2015 wurden
Paragraph 45, Absatz 3, AVG den Verfahrensparteien Herrn *** als Waldeigentümer der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG *** sowie Frau ***, als Waldanrainerin mit Grundstück ***, KG ***, das Ergebnis der der kommissionellen Verhandlung vom 9.4.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 3.5.2015 hat Herr *** als Waldeigentümer eine Stellungnahme erstattet, aufgrund welcher der Amtssachverständige für Forstwesen am 4.8.2015 eine gutachterliche Stellungnahme abgab. Weitere Stellungnahmen zum Schreiben der Forstbehörde vom 21.4.2015 sind bis dato nicht eingelangt. In der Folge erließ die belangte Behörde den mit diesem Schriftsatz angefochtenen Bescheid. 3. Zulässigkeit der Beschwerde 3.1. Legitimation
§ 19Abs. 4 Z 4 Forst
G sind der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen Parteien im Sinne des § 8 AVG.
Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, ForstG sind der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG. Die Beschwerdeführerin ist dinglich Berechtigte Dienstbarkeit der Wasserleitung über Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***
Punkt V. Kaufvertrag 18.6.1912 für Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** ***, ***, ***, ***, alle KG *** sowiegemäß Punkt römisch fünf. Kaufvertrag 18.6.1912 für Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** ***, ***, ***, ***, alle KG *** sowie - Dienstbarkeit der Wasserleitung über Grundstücke Nr. *** für Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** ***, ***, ***, ***, alle KG ***. Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten (darunter auch das Recht auf Unverletzbarkeit des Eigentums und auf Parteistellung im gegenständlichen Verfahren), insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften und durch seine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Die Beschwerdeführerin ist somit
Art 132Abs.
1 Z 1 B-VG beschwerdelegitimiert.Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten (darunter auch das Recht auf Unverletzbarkeit des Eigentums und auf Parteistellung im gegenständlichen Verfahren), insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften und durch seine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Die Beschwerdeführerin ist somit
Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beschwerdelegitimiert.
3.2. Zuständigkeit Das Forstwesen ist grundsätzlich Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung (Art 10 Abs. 1 Z 10 B-VG).
Art 102Abs.
1 B-VG wird es aber in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen, wenn und soweit es keine eigenen Bundesbehörden dafür gibt.Das Forstwesen ist grundsätzlich Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG).
Artikel 102
, Absatz eins, B-VG wird es aber in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen, wenn und soweit es keine eigenen Bundesbehörden dafür gibt. Der angefochtene Bescheid wurde von der belangten Behörde in mittelbarer Bundesverwaltung erlassen. Das angerufene Landesverwaltungsgericht ist daher für diese Beschwerde
Art 131Abs. 1 B-VG, § 3 Abs. 2 Z 1 Vw
GVG zuständig.Der angefochtene Bescheid wurde von der belangten Behörde in mittelbarer Bundesverwaltung erlassen. Das angerufene Landesverwaltungsgericht ist daher für diese Beschwerde
Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Vw
GVG zuständig. 3.3 Rechtzeitigkeit Der hiermit angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.8.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 23.9.2015 übermittelte Beschwerde ist somit innerhalb der Frist von vier Wochen (§ 7 Abs. 4
- SatzVwGVG) erhoben worden und ist daher rechtzeitig (§§ 33 Abs. 3 AVG).Der hiermit angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.8.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 23.9.2015 übermittelte Beschwerde ist somit innerhalb der Frist von vier Wochen (Paragraph 7, Absatz 4,
- SatzVwGVG) erhoben worden und ist daher rechtzeitig (Paragraphen 33, Absatz 3, AVG).
- Beschwerdegründe Der angefochtene Bescheid beruht auf folgenden Rechtsgrundlagen: §§ 170 Abs. 5, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 4 und 7, 19 ForstG 1975, sowieParagraphen 170, Absatz 5, 17, Absatz 2, 18, Absatz eins, 4 und 7, 19 ForstG 1975, sowie § 59 AVG 1991 Paragraph 59, AVG 1991 und ist aus nachstehenden Gründen rechtswidrig: 4.
- Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften 4.1.
- Unterbleiben der persönlichen Verständigung von der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2015
§ 19Abs. 4 Z 4 Forst
G sind der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen Parteien im Sinne des § 8 AVG.
Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, ForstG sind der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG. Wie bereits unter Punkt 3.1. „Legitimation“ ausgeführt handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine dinglich Berechtigte und kommt ihr deshalb Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu.
§ 41Abs.
1 AVG hat die Behörde, wenn sie sich dazu entschlossen hat, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, oder in den Verwaltungsvorschriften zwingend eine mündliche Verhandlung vorgesehen, die Verpflichtung, die bekannten Beteiligten – also nicht nur die Parteien, sondern auch die „bloß“ Beteiligten – persönlich zu verständigen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 41, Rz 1).
Paragraph 41, Absatz eins, AVG hat die Behörde, wenn sie sich dazu entschlossen hat, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, oder in den Verwaltungsvorschriften zwingend eine mündliche Verhandlung vorgesehen, die Verpflichtung, die bekannten Beteiligten – also nicht nur die Parteien, sondern auch die „bloß“ Beteiligten – persönlich zu verständigen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 41,, Rz 1). Als „bekannt“ im Sinne des § 41 Abs. 1 AVG gelten jene Beteiligte, welche die Behörde tatsächlich kennt, sowie jene, die ihr bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt bekannt sein müssen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 41, Rz 2). Die persönliche Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung
§ 41Abs. 1 AVG muss sich direkt an die Beteiligten richten und geeignet sein, sie zu erreichen (Vw
Slg 4787 A/1958).Als „bekannt“ im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, AVG gelten jene Beteiligte, welche die Behörde tatsächlich kennt, sowie jene, die ihr bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt bekannt sein müssen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 41,, Rz 2). Die persönliche Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, AVG muss sich direkt an die Beteiligten richten und geeignet sein, sie zu erreichen (VwSlg 4787 A/1958). Eine solche Verständigung der Beschwerdeführerin ist jedoch unerklärlicherweise unterblieben und konnte sie daher auch nicht an der kommissionellen Verhandlung vom 9.4.2015 teilnehmen. Richtig ist, dass die Behörde den Bescheid betreffend die persönliche Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung den bekannten Beteiligten auch durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 ZustG (Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Behörde) zustellen kann. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 ZustG kommt aber nur für Beteiligte in Frage, welche die Behörde kennt, deren Abgabestelle ihr aber unbekannt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 41, Rz 7).Richtig ist, dass die Behörde den Bescheid betreffend die persönliche Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung den bekannten Beteiligten auch durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, ZustG (Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Behörde) zustellen kann. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, ZustG kommt aber nur für Beteiligte in Frage, welche die Behörde kennt, deren Abgabestelle ihr aber unbekannt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 41,, Rz 7). Dass der belangten Behörde die Abgabestelle der Beschwerdeführerin bekannt ist, zeigt alleine schon die Tatsache, dass sie ihr den mit diesem Schriftsatz angefochtenen Bescheid zugestellt hat. Darüber hinaus handelt es sich bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Angelegenheit – der Versuch der Gemeinde *** eine ABA *** zu errichten – um ein bereits seit längerer Zeit andauerndes Projekt, im Zuge dessen bereits Verwaltungsverfahren anhängig waren und auch noch sind. So sei beispielsweise auf das wasserrechtliche Verfahren vor dem Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wasser, zu Zahl ***, verwiesen, in welchem die Beschwerdeführerin als Partei beteiligt war. Auch in diesem Verfahren konnten die Zustellungen an sie erfolgen, sodass davon auszugehen ist, dass ihre Abgabestelle den Verwaltungsbehörden bereits seit zumindest 2012 bekannt ist. Schließlich hätte eine einfache ZMR-Abfrage genügt, um die Abgabestelle der Beschwerdeführerin in Erfahrung zu bringen. Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer der belangten Behörde bekannten Abgabestelle nicht von der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2015 verständigt worden, weswegen sie ihre Parteistellung auch bis dato noch nicht verloren hat. 4.1.2. Verletzung des Parteiengehörs Wie soeben unter Punkte 4.1.1. „Unterbleiben der persönlichen Verständigung von der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2015“ ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin nicht über die Anberaumung einer kommissionellen Verhandlung verständigt. Aufgrund dessen konnte die Beschwerdeführerin auch nicht an der besagten Verhandlung teilnehmen und wurde ihr somit die Möglichkeit zur Fragenstellung an den Amtssachverständigen für Forstwesen und Stellungnahme zu dessen mündlich erstatteten Gutachten genommen. Auch wurde der Beschwerdeführerin das Schreiben der belangten Behörde vom 21.4.2015, mit welchem die Verfahrensparteien vom Ergebnis der der kommissionellen Verhandlung vom 9.4.2015 informiert wurden und ihnen die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt wurde, nicht zugestellt. Vielmehr erfuhr die Beschwerdeführerin erst durch Zustellung des angefochtenen Bescheids vom gegenständlichen Verfahren, wobei ein wesentlicher Bestandteil des Bescheides – der Lageplan, der mit Bezugsklauseln versehen sein soll – nicht mitübermittelt wurde, weswegen dazu keine Aussage getätigt werden kann.
§ 37
AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Aus dem dargelegten Sachverhalt und dem Umstand, dass eine persönliche Verständigung unterblieben ist, ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführerin diese Möglichkeit von der belangten Behörde verwehrt worden und es zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gekommen ist.
Paragraph 37, AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Aus dem dargelegten Sachverhalt und dem Umstand, dass eine persönliche Verständigung unterblieben ist, ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführerin diese Möglichkeit von der belangten Behörde verwehrt worden und es zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gekommen ist. Wäre der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt worden, hätte aufgeklärt werden können, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG *** ist. Bei dieser Liegenschaft handelt es sich um eine Liegenschaft von großer historischer Bedeutung: *** erwarb dieses Grundstück im Jahr 1910 um hier eine Art Alterssitz errichten zu lassen. Ausschlaggebend für den Kauf war für *** der uralte Baumbestand. Im Jahr 1913 ließ *** ein Ferienhaus, die sogenannte „Villa ***” errichten. In der Villa befindet sich auch ein vier Meter breites Fresko, über dem Kamin, gemalt von ***. Die Villa steht auf äußerst sensiblen Grund mit uraltem Baumbestand. Einige Linden wurden bereits vor Jahren von einem Baumspezialisten auf ca. 400 Jahre geschätzt (!). Dieser stellte zudem fest, dass die Wurzeln über das gesamte Grundstück verlaufen. Dieses untrennbare Ensemble (Villa und Baumbestand) von großer und unwiederbringlicher historischer Bedeutung, wäre bzw. ist durch die Bewilligung der dauernden Rodung in einem Ausmaß von 571,94 m2 und der vorübergehenden Rodung in einem Ausmaß von 413,43m2 in Gefahr. Würde daher das Abwasserentsorgungsprojekt der Gemeinde *** aufgrund der forstrechtlichen Bewilligung durch die belangte Behörde ausgeführt, würde ein Gutteil des uralten Baumbestandes für immer zerstört und wäre dies eine erhebliche Wertminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Die Berufungswerberin hätte bei ordnungsgemäßer Verständigung in der Verhandlung vom 9.4.2015 vorgebracht, dass es sich bei ihrer Liegenschaft um ein historisches Bauwerk, nämlich die „Villa ***“, auf außerordentlich sensiblen Grund mit uraltem Baumbestand (einige Linden wurden von einem Baumspezialisten auf ca 400 Jahre geschätzt) handelt. Es wurde von einem Baumspezialisten festgestellt, dass die Wurzeln nahezu über das gesamte Grundstück verlaufen. Es ist daher im öffentlichen Interesse, dass dieses historische Ensemble (Haus und Baumbestand) in keiner Weise beschädigt wird. Sie hätte weiters vorgebracht, dass zudem auch keine Notwendigkeit für eine Abwasserbeseitigungsanlage besteht, da eine perfekte Senkgrube von der Berufungswerberin im Zuge der Renovierung errichtet wurde und diese jederzeit überprüft werden kann. Der Baumbestand und die Wasserversorgung wären durch die projektierten Grabungen in jedem Fall im höchsten Maße gefährdet. Die auf der Liegenschaft befindliche Baulichkeit ist nur und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Uralt-Baumbestand zu sehen. Aus diesem Baumbestand ergibt sich auch die besondere Werthaltigkeit der Liegenschaft. Es ist davon auszugehen, dass die Liegenschaft erheblich an Wert verliert, wenn der Baumbestand auch nur geringfügig beeinträchtigt werden würde. Im gegenständlichen Fall geht es auch um die Beeinträchtigung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin durch das gegenständliche Projekt. Bei ordnungsgemäßer Verständigung hätte die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass es sich bei ihrer Liegenschaft um ein untrennbares Ensemble von historischem Baumbestand und historischem Bauwerk handelt. Gerade diese Kombination macht den Wert der Liegenschaft aus. Der uralte Baumbestand war seinerzeit schon für *** ausschlaggebend für den Erwerb der Liegenschaft, er ist wertbegründend. Es wäre undenkbar, die Liegenschaft mit verändertem oder reduziertem Baumbestand ohne Wertminderung weiterverkaufen zu können; zahlreiche Bilder – ausgestellt in österreichischen Bundesmuseen - bekannter Künstler (z.B. Carl Moll) diente gerade dieser Baumbestand als Inspiration und Motiv. Beim Vorbringen der Berufungswerberin handelt sich also keineswegs ausschließlich um eine Frage des Landschaftsbildes oder zu schützender Kulturgüter, sondern vielmehr um die Geltendmachung der ureigensten Eigentumsrechte, also primär um eine nach dem Eigentum an Grund und Boden und nach dem Eigentum der auf der Liegenschaft befindlichen Baulichkeit. Die Berufungswerberin hätte und hat dem gegenständlichen Projekt ihre Zustimmung berechtigterweise verweigert. 4.1.3. Ergänzungsbedürftiger Sachverhalt Die belangte Behörde hat weiters kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt; sie hat ihre Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts
§ 37
AVG gröblichst verletzt: Die belangte Behörde hat weiters kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt; sie hat ihre Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts
Paragraph 37, AVG gröblichst verletzt: Es wurden weder der historische Denkmalschutz noch der Schutz der Naturdenkmäler berücksichtigt. Die historischen Werte der Liegenschaft blieben der Behörde völlig verborgen, weder ein Ensembleschutz noch sonstige wissenschaftliche Werte wurden in die Entscheidung einbezogen. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen ist für die besonderen Gegebenheiten hinsichtlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin völlig unbrauchbar, da es sich überhaupt nicht mit den besonderen Fragen hinsichtlich des uralten Baumbestandes auseinandersetzt, sondern sich nur mit allgemeinen Erfordernissen des Forst- und Naturschutzes sowie mit der Frage der Genehmigung einer Rodung befasst. Die Behörde hätte demgegenüber aber in Befolgung ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes, die Pflicht gehabt, nicht nur einen Amtssachverständigen für Forstwesen zu beauftragen, sondern auch einen Baumspezialisten, der die spezifischen Besonderheiten des 400 Jahre alten Baumbestandes erhebt und prüft, ob bei diesem Baumbestand überhaupt mit einer lediglich temporären Beeinträchtigung durch das gegenständliche Projekt gerechnet werden kann, oder ob aufgrund des Alters des Baumbestandes dieser so sensibel ist, dass jegliche Beeinträchtigung zu einem unwiederbringlichen Schaden führen würde. Mindestanforderung an ein ordentliches Ermittlungsverfahren wäre gewesen, eine Wurzelsuche mittels Schallsensoren zu beauftragen, um den genauen Verlauf der Wurzeln im Boden feststellen zu können. All dies ist nicht geschehen. Hätte die belangte Behörde aber eine derartigen Baumspezialisten beauftragt, wäre sie zur Ansicht gelangt, dass eine Verletzung des uralt Baumbestandes unvermeidbar ist und hätte sie daher das Projekt nicht bewilligen dürfen, weil ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung besteht. Die Behörde ist aber gar nicht in die Lage gekommen, die Frage nach dem Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Walderhaltung klären zu können, da sie in entscheidenden Punkten – nämlich hinsichtlich des Grundeigentums der Beschwerdeführerin, der Auswirkungen auf den uralten Baumbestand, den Wurzelverlauf - das Ermittlungsverfahren zur Gänze unterlassen hat. Wäre das Gutachten an die speziellen Gegebenheiten angepasst gewesen – nämlich an das hohe Alter der Bäume – bzw. ein entsprechendes Gutachtens eines Baumspezialisten in Auftrag gegeben worden, wäre das Ergebnis gewesen, dass bei 400 Jahre alten Bäumen eine vorübergehende Beeinträchtigung undenkbar ist. Die Bäume und damit das Grundeigentum der Beschwerdeführerin wären in diesem Fall zerstört. Weiters hätte die belangte Behörde amtswegig Erhebungen zu der Frage, ob die von der Gemeinde *** geplante Abwasserbeseitigungsanlage überhaupt erforderlich ist, vornehmen müssen. So verfügt die Mehrheit der von dem gegenständlichen Projekt betroffenen Grundeigentümer ohnehin über geeignete Abwasserbeseitigungsanlagen, die die Bewilligung der Rodung obsolet machen. Es entsteht bei einer Gesamtbetrachtung der Eindruck, dass die belangte Behörde durch ihr willkürliches Vorgehen (Unterlassung der persönlichen Verständigung bekannter Beteiligter, Verletzung des Parteiengehörs, Unterlassung der Ermittlungstätigkeit, Unterlassen des Aufzeigens von Alternativen) bereits in der vorgefassten Meinung handelt, dass das Projekt jedenfalls zu bewilligen ist. Da im gegenständlichen Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung bzw. kein überwiegendes öffentliches Interesse an der nichtforstlichen Verwendung der Waldflächen besteht, hätte das forstrechtliche Ansuchen der Gemeinde *** um Erteilung einer Rodungsbewilligung von der belangten Behörde abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdeführerin beantragt folgende Beweisaufnahmen, die bis jetzt von der Behörde unterlassen wurden: ● Persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin; ● Lokalaugenschein auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin samt Besichtigung der Senkgrube; ● Erhebung und Besichtigung der Abwässerentsorgungssysteme sämtlicher betroffener Parteien. ● Einholung eines Gutachtens eine Baumsachverständigen zur Frage, wie sich das geplante Projekt auf den uralten Baumbestand auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin auswirkt, in concreto welche Gefahren für diesen Baumbestand dadurch entstehen, samt Wurzelsuche; ● Einholung eines Gutachtens über den Wert des Baumbestandes auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin; ● Einholung einer Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes. 4.
- Rechtswidrigkeit des Inhalts Soweit die belangte Behörde das Vorliegen eines öffentliches Interesse an der Walderhaltung oder eines Objektschutzwaldes verneint, unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Sie übersieht dabei offensichtlich die Bedeutung des Waldes für Schutz vor Elementargefahren (Hangrutschen, Sturmschäden), Erhaltung der natürlichen Umwelt (z.B. Reinigung und Erneuerung der Luft und Wasser) und Erholungsraum für Menschen. Grundlegende Zielsetzung des Forstgesetzes ist den Wald und seine spezifischen Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen zu erhalten und eine nachhaltige Waldbewirtschaftung zu betreiben. Daraus ergibt sich zwingend ein allgemeines Rodungsverbot, außer es besteht kein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung oder ein anderes gewichtigeres öffentliches Interesse an der Rodung (§ 17 ForstG). Von einem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung kann ausgegangen werden, wenn der betreffenden Waldfläche eine mittlere oder hohe Schutz- bzw. Wohlfahrtsfunktion oder eine hohe Erholungswirkung im Waldentwicklungsplan zukommt (vgl. auch VwGH 21.6.2007, 2004/10/0095).Daraus ergibt sich zwingend ein allgemeines Rodungsverbot, außer es besteht kein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung oder ein anderes gewichtigeres öffentliches Interesse an der Rodung (Paragraph 17, ForstG). Von einem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung kann ausgegangen werden, wenn der betreffenden Waldfläche eine mittlere oder hohe Schutz- bzw. Wohlfahrtsfunktion oder eine hohe Erholungswirkung im Waldentwicklungsplan zukommt vergleiche auch VwGH 21.6.2007, 2004/10/0095). Aus den bisherigen Ausführungen dieser Beschwerde ergibt sich eindeutig, dass ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung besteht, sodass für die Erteilung einer Rodungsbewilligung ein überwiegendes öffentliches Interesse an der nichtforstlichen Verwendung der Waldflächen erforderlich ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der belangten Behörde jedoch kein Ermessen eingeräumt (VwSlg 9574/1978); sie darf die Bewilligung vielmehr nur bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligen.Aus den bisherigen Ausführungen dieser Beschwerde ergibt sich eindeutig, dass ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung besteht, sodass für die Erteilung einer Rodungsbewilligung ein überwiegendes öffentliches Interesse an der nichtforstlichen Verwendung der Waldflächen erforderlich ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der belangten Behörde jedoch kein Ermessen eingeräumt (VwSlg 9574 aus 1978,); sie darf die Bewilligung vielmehr nur bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem von der bewilligten Rodung betroffenen Baumbestand um einen Schutzwald, da er für den Schutz von Menschen oder deren (infrastruktur-)Einrichtungen vor Elementargefahren oder schädigenden Umwelteinflüssen erforderlich ist (Objektschutzwald). So droht bei Rodung der betroffenen Bäume das Hangrutschungen und wären die in der Umgebung befindlichen Gebäude vollständig der Witterung und Elementargefahren (z.B. Sturm und Regen) ausgesetzt, sodass sie erhebliche Schädigungen erleiden könnten. Für das Vorliegen eines Schutzwaldes bedarf es auch keiner ausdrücklichen behördlichen Erklärung, sondern ergibt sich die Verpflichtung, Wald als Schutzwald zu behandeln ex lege. Hätte die belangte Behörde Zweifel an der Schutzwaldeigenschaft gehabt, so hätte amtswegig einen Feststellungsbescheid zu erlassen gehabt. Dies ist jedoch nicht geschehen.
- Beschwerdeanträge Aus diesen Gründen richtet die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Anträge, 1.
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführengemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a
Art 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Gemeinde *** die Bewilligung versagt wird;
Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Gemeinde *** die Bewilligung versagt wird; in eventu 2b den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“ In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des *** ist ausgeführt: „In offener FRIST, erhebe ICH, ***, geb. am *** als Eigentümer der Liegenschaften EZ ***, ***, ***, und *** in der Gem. *** BESCHWERDE gegen den oben genannten Bescheid und führe nachstehend dazu begründet aus. Wie bereits in meinem EINSPRUCH vom 5.4.
- und in meiner STELLUNGNAHME vom 3.5.
- ausführlich samt Bildern der Örtlichkeit und einer Vielzahl an Beilagen dargelegt, ist weder Schlägern von unverzichtbarem Waldbestand, noch RODEN auf meiner bebauten Liegenschaft möglich, und ich muß doch schon zum wiederholten Male ersuchen, die örtlichen GEGEBENHEITEN nunmehr ENDLICH zur Kenntnis zu nehmen, und nicht in gänzlich FALSCHER behördlicher Darstellung einfach zu ignorieren. AA) das angedachte Kanalprojekt >> mit einer HAUPTKANAL-QUERUNG mitten durch meine seit jeher dicht BEBAUTE , steil abfallende und vollständig eingezäunte PRIVATE Liegenschaft > vom *** bis hinuter zum *** ( 350 Meter lang ) > ist schon aus rechtlichen, vorschriftswidrigen und bautechnischen Gründen > gar NICHT möglich hier umzusetzen, schon beim Anblick der örtlichen Gegebenheiten > ein Zumutung, hier mit einem gänzlich unsinnig und vorschriftswidrig geplantem Kanal meine bebaute Liegenschaft queren zu wollen. BB) Sämtlicher rechtmäßiger BESTAND an Baulichkeiten ( auch meiner Garage, oder auch der Zufahrts_RAMPE vom *** > mit grundbücherlicher Eintragung ... sowie auch unserer Trinkwasser_Rohrleitung vom Quellgebiet im Wald bis zur Liegenschaft *** die noch dazu seit 1913 mit einschlägigen Servitutsrechten jegliches Graben, Erschüttern, und jedwede Gefährdung schon im Nahbereich striktes untersagt etc.etc, ) und sämtlicher Waldbestand hier auf meiner GESCHLOSSENEN und bestens gepflegten PRIVATEN Liegenschaft >> ist NICHT freies WALD und Wiesengebiet und steht daher für öffentlichen ZUTRITT NICHT zur Verfügung ! ( schon aus unzähligen rechtlichen Gründen und Haftungen ) CC) Verfügungsrechte und forstwirtschaftliche Betrachtungsweisen > wie in frei zugängigen WALDGEBIETEN wo es keine Gebäude + unzählige Einbauten und Installationen im Boden gibt > treffen für bebaute und vollständig umzäunte Privatgrundstücke NICHT zu, und daher kann mit Rücksicht auf die rechtmäßig bestehende BEBAUUNG und auch der Bepflanzung Bewaldung und NUTZUNG von privaten Grundstücken , FREMDEN und der Öffentlichkeit schon aus HAFTUNGS_Gründen kein Zutritt gewährt werden. DD) die rudimentären METHODEN, wie in Waldgebieten geschlägert + gerodet wird, sind gerade mir als Waldbesitzer sogar höchst persönlich bestens bekannt, und daß von bauwütigen Kanalbauern und schwerstem Bagger_Einsatz Waldschneisen von zuvor 10 Meter geplant + versprochen > dann zuletzt 30 Meter breite Schneisen ohne Kommentar niedergerissen wurden ... ist örtlich genau von der Firma *** bekannt, die mit leeren Worten hier unzählige Behauptungen zur Machbarkeit schon verkündet hat, die sich danach in drastisch anderer Weise herausgestellt haben. EE) Daß schon die ABHOLZEREI meiner Nachbarn aus höher gelegenen Liegenschaften zu drastischer Verschlechterung der Straßenverhältnisse am *** führten ( Ausschwemmungen, Vermurungen bis über meine Liegenschaft und die der Fr.*** ) ist aus meinen Dokumentationen zwar bestens bekannt ... blieb aber dennoch ignoriert, weil es sich am *** * ja nur um einen Privatweg + privatrechtliche Folgen handelt * > aber mit behördlich UNBEDACHTEN Rodungs_Bescheiden noch katastrophale VERSCHLECHTERUNG auf meinem vollständig bebauten Privatgrundstück herbeiführen zu wollen ... ist doch ein ungeheuerliches Ansinnen von Amtsträgern, die eigentlich mehr Verantwortungsbewußtsein haben müßten. FF) Sämtlicher Waldbestand INNERHALB meiner bebauten Liegenschaft ist daher schon aus hydrogeologischen Gründen UNVERZICHTBAR, sogar noch aus aerodynamischen Gründen dazu, wie das alles schon in meinen Einsprüchen und der Stellungnahme von zuletzt in höchst erfahrener und sachkundiger Weise erläutert wurde, und derart örtlich höchst notwendigen und unverzichtbaren WALD + BAUMBESTAND einfach ignorieren zu wollen ... ist keine verantwortungsbewußte Erkenntnis der Behörde. GG) Besonders staunenswert ist die Begründung der Behörde, daß auf meinen Grst. Nummern *** und *** weder ein Rodungsantrag gestellt wurde, noch laut ALTEN digitalen Katastermappen dort *Waldbestände* vorhanden seien ... obwohl diese in Natura deutlich ersichtlich sind, ... 80 jähriger Waldbestand // 15 bis 20 Meter hoch ... und rund 100 Meter lang im Grenzbereich der Liegenschaften *** / *** existent ist !! >> und genau in diesem Bereich der absurde Hauptkanal mein bebautes Grst. queren würde, >> noch dazu mit einer Anbindung quer durch dieses Waldstück vom *** herkommend , wo auch die Kanalkünette auf dessen Liegenschaft unsere Trinkwasser_Rohrleitung überqueren müßte !! > alles ein bautechnischer und vorschriftswidriger UNSINN ungeheuerlichen Ausmaßes, mit RECHTSBRÜCHEN gespickt , die nur Kanalbau_Planern am Papier einfallen können, die von der Örtlichkeit + Machbarkeit offensichtlich nicht die geringste Ahnung haben. In Beilage daher ergänzt ... A_04 Hauptkanal_Querung durch meine Liegenschaft, samt den Kanalanbindungen von *** + *** mit deren Hausanschlüssen. A_05 meine bebaute Liegenschaft OBEN, die deutlich den bestockten Waldbereich auf *** und *** zeigt, im Grenzbereich zum Nachbar ***, und dem *** entlang unverzichtbar wie bekannt, womit die ALTEN Katastermappen (mit denen die Behörde operiert ) offensichtlich schon längst überholt sind. ....A_06 meine bebaute Liegenschaft UNTEN, zeigt ebenfalls den tatsächlichen Waldbestand und die RAMPE ( ein Bauwerk, das für keinerlei Künettengrabungen geeignet ist, wie schon aus umfangreicher Dokumentation bekannt !! ) und auch keiner Fremdnutzung aus rechtlichen und grundbücherlich festgehaltenen Verträgen zur Verfügung steht !! sowie meine eigene kleine Walddurchfahrt 2,50 Meter breit nur meiner eigenen Bewirtschaftung meines bebauten Grundstückes dient, und zu keinem anderen Zweck dienlich ist, oder sein kann !! Wenn die Behörde den angedachten und in Beilage deutlich ersichtlichen Kanalverlauf schon selbst einmal über die TATSÄCHLICHE Bebauung und Bewaldung meiner Liegenschaft ÜBEREINANDER gelegt hätte ...hätte sie auch UNWEIGERLICH dabei feststellen müssen, daß, abgesehen von allen rechtswidrigen und bauvorschriftswidrigen Gedanken für einen KANALBAU >> schon Schlägern + RODEN gänzlich unmöglich ist, ohne Gesamtzerstörung einer der schönsten und wertvollsten Privatliegenschaften hier am ***. Jahrzehntelang war meine Liegenschaft zusammen mit der Liegenschaft *** eine gepflegte PARK-LANDSCHAFT (1916 bis 1926 zur Zeit der *** Villa + ***) von historischer Bedeutung, und seit 1926 ( meinem Vorbesitzer ***, dem berühmten Juwelier) und seit 1949 bis heute im pfleglichen Besitz meiner Eltern und meiner Wenigkeit. Daß für derartige Parklandschaften und noch dazu auf bebauten Privatgrundstücken nicht die allgemeinen Möglichkeiten wie für öffentlich zugängige und nur landwirtschaftlich genutzte Wald und Wiesenflächen in Betracht zu ziehen sind, sollten hochrangige Amtsträger doch eigentlich wissen + BERÜCKSICHTIGEN, noch dazu wo in nächster Nachbarschaft ganze Wälder mit Zustimmung der Forstbehörde NK vollständig mit Maschengitter EINGEZÄUNT sind, die zu keinem Zeitpunkt jemals bebaute Liegenschaft waren, oder was anderes dargestellt hätten, als rein forstwirtschaftliches Waldgebiet !! HH) Des weiteren ist schon das Rodungs Ausmaß gänzlich falsch, viel zu GERING !! weil der in Plan Var. 1 deutlich ersichtliche Verlauf allein schon auf meiner bebauten Liegenschaft vom *** bis zum *** hinunter, bei einer Länge von rund 350 m und einer Arbeitsbreite von 10 Metern ( weil abgezirkelte 7.-Meter Breite in dicht bestockten Waldgebieten gar nicht möglich ist !! ) ...ergäbe schon allein auf meiner Liegenschaft ein Rodungsausmaß von rund 3.500 m2 !! ... und dazu kämen ja logischerweise auch noch jene RODUNGSFLÄCHEN >> die z.B. allein bei der Fr. *** zur Anbindung ihres Kanalverlaufes bei mir >> mitten durch IHR bebautes + bewaldetes Gebiet zur Rodung nötig wäre... ein Ausmaß von rund 250 x 10 Meter = 2.500 m2 Rodungsfläche .. > und auch für ALLE anderen Hausanschlüsse bei dem angedachten Kanalbau , müßten auf weiten Strecken >> Bäume geschlägert und gerodet werden ... was in Summe nicht das *bewußt gering dargestellte 570 m2 Rodungsausmaß* letztlich nötig machte, sondern mindestens 10.000 m2 oder mehr betragen würde. Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung besteht in unserem Gebiet schon darin, daß UMWELT_Schutz und der Schutz unserer wasserreichen Böden hier, nur von gesunder BEWALDUNG erfüllt werden kann, weil gerade jener Waldbestand im Nahbereich der Häuser höchst wertvolle hydrogeologische und aerodynamische Notwendigkeiten erfüllt, die zwangsläufig bei unbedachter ABHOLZEREI unzählige Folgeschäden bewirken würden, wie sich das gerade in den letzten Jahren, bei Stürmen mit weit über 100 kmh bzw. Sintflutartigen Regenfällen ... mit Überschwemmungen + Vermurungen in unserem Gebiet immer wieder gezeigt hat !! Ich beantrage demnach den Rodungsbescheid auf meiner Liegenschaft gänzlich aufzuheben, und verweise auf alle meine vollkommen richtigen + begründeten Argumente. diverse Beilagen anbei, und viele andere wie bereits bekannt In diesem Sinn, mit freundlichen Grüßen ***.“ Auf Grund der Beschwerdeerhebung hat das Gericht am 04.02.2016 – in St. Pölten – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser zu dem mit den Verfahrensparteien erörterten verfahrensgegenständlichen Sachverhalt, wie zum verlesenen Akteninhalt, Beweis durch Einholung von Befund/Gutachten eines dem Verfahren beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen erhoben. Es wird festgestellt: Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnis nach der geltenden Rechtslage zu überprüfen.Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach Paragraph 27, VwGVG zukommenden Befugnis nach der geltenden Rechtslage zu überprüfen. Folgende Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 – in der hier geltenden Fassung – sind für die Entscheidung relevant: § 1a:Paragraph eins a, :
(1)Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2)Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(2)Wald im Sinne des Absatz eins, sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(3)Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(3)Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Absatz eins, auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(4)Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten
(4)Nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, gelten
- a)unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,
- b)bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
- c)forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (Paragraph 23,) oder die Bannlegung ausgesprochen (Paragraph 30,) wurde,
- d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (Paragraph 2, Absatz 3,) handelt,
- e)Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.Grenzflächen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, des Staatsgrenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind. Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 finden Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 46 finden Anwendung.
(5)Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.
(5)Nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet Paragraph 4, Anwendung.
(6)Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.
(6)Auf die im Absatz 5, erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.
(7)Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet. § 17:Paragraph 17 :
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6)In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden. § 17a:Paragraph 17 a, :
(1)Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn
- die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt und
- der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet undder Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in Paragraph 19, Absatz 2, genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
- die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, nicht durchgeführt werden darf. Paragraph 91, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Abs. 1 durchgeführten Rodungen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
(2)In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Absatz eins, durchgeführten Rodungen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
(3)Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.
(4)Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4, die nach Abs. 1 Z 3 durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des § 13 wiederzubewalden.
(4)Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4,, die nach Absatz eins, Ziffer 3, durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des Paragraph 13, wiederzubewalden. § 18:Paragraph 18 :
(1)Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
- ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,
- die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder
- Maßnahmen vorzuschreiben, die a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind.
(2)In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.
(3)Ist eine Vorschreibung
Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.
(3)Ist eine Vorschreibung
Absatz 2, nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,) nach Katastrophenfällen zu verwenden.
(4)Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.
(5)Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Abs. 4 keine Anwendung.
(5)Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Absatz 4, keine Anwendung.
(6)Zur Sicherung
- der Erfüllung einer im Sinne des Abs. 1 vorgeschriebenen Auflage oderder Erfüllung einer im Sinne des Absatz eins, vorgeschriebenen Auflage oder
- der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Abs. 4der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Absatz 4 kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.
(7)Es gelten
- sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung,
- die Bestimmungen des IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.die Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes und der Paragraphen 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses. § 19:Paragraph 19 :
(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
- der Waldeigentümer,
- der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
- die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen,
- in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde,
- in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des
Z 3 Zuständigen,in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des
Ziffer 3, Zuständigen, 6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen
§ 14Abs.
1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder
§ 25des Seilbahngesetzes 2003, BGBl.
I Nr. 103.in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen
Paragraph 14, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, oder
Paragraph 25, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 103.
(2)Der Antrag hat zu enthalten:
- das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
- den Rodungszweck,
- im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und
- die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer). Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des Paragraph 20, Absatz eins, eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3)Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(3)Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des Paragraph 20, Absatz 2, ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(4)Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
(4)Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:
- die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,
- der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
- der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
- der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, undder Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
- das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(5)Im Rodungsverfahren sind
- die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
- die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind, zu hören.
(6)Das Recht auf Anhörung
Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(6)Das Recht auf Anhörung
Absatz 5, Ziffer eins, wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(7)Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(8)Wird auf Grund eines Antrags
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.
(8)Wird auf Grund eines Antrags
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat. Zu den Beschwerden – allgemein - sind nach dem gerichtlichen Verfahren folgende Feststellungen zu treffen: Nach den undenklichen Verfahrensergebnissen liegt der angefochtenen Entscheidung der Rodungsantrag der Gemeinde ***, der beim Landeshauptmann von Niederösterreich mit Anbringen vom 27.02.2014 eingebracht wurde, zu Grunde. Festzustellen ist, dass die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wegen der Ermächtigung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14.07.2014 im Sinne von § 170 Abs. 5 Forstgesetz 1975 sachlich und örtlich für die Durchführung des Verfahrens, des gegenständlichen Rodungsverfahrens, einschließlich der Erlassung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Verwaltungsaktes, ermächtigt war. Festzustellen ist, dass die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wegen der Ermächtigung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14.07.2014 im Sinne von Paragraph 170, Absatz 5, Forstgesetz 1975 sachlich und örtlich für die Durchführung des Verfahrens, des gegenständlichen Rodungsverfahrens, einschließlich der Erlassung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Verwaltungsaktes, ermächtigt war. Festzustellen ist auch, dass die Gemeinde *** im Gegenstand zur Antragstellung nach § 19 Abs. 1 Z 3 iVm § 17 Abs. 3 leg.cit berechtigt war und (vgl. dazu VwGH Zl. 99/10/0224) die kommunale Abwasserbeseitigung eine im öffentlichen Interesse gelegene Tätigkeit der Gemeinde darstellt, somit, dass die Gemeinde, vertreten durch deren Bürgermeister (Behörde), dies abseits des Eigentums oder eines sonstigen dinglichen Rechtes an der Rodungsfläche, gem. § 19 Abs. 1 Z 3 Forstgesetz 1975 für die Erteilung einer Rodungsbewilligung antragslegitimiert ist.Festzustellen ist auch, dass die Gemeinde *** im Gegenstand zur Antragstellung nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, leg.cit berechtigt war und vergleiche dazu VwGH Zl. 99/10/0224) die kommunale Abwasserbeseitigung eine im öffentlichen Interesse gelegene Tätigkeit der Gemeinde darstellt, somit, dass die Gemeinde, vertreten durch deren Bürgermeister (Behörde), dies abseits des Eigentums oder eines sonstigen dinglichen Rechtes an der Rodungsfläche, gem. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, Forstgesetz 1975 für die Erteilung einer Rodungsbewilligung antragslegitimiert ist. Aus dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt ist nachzuvollziehen, dass auf Grund des Antrages der Gemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit Kundmachung vom 17.03.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung am 09.04.2015 – mit einem näher festgesetzten Verhandlungsort – in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung durch Anschlag und persönliche Verständigung der Verfahrensparteien anberaumt hat. Dem dem Behördenakt diesbezüglich einliegenden Anschlag- und Abnahmevermerk ist zu entnehmen, dass die Verhandlungsanberaumung (angeschlagen 17.03.2015, abgenommen 09.04.2015) in der Gemeinde *** kundgemacht war und sind die Zustellungen der Verhandlungsanberaumung an die nunmehr einschreitenden Beschwerdeführer im Behördenakt nachgewiesen. Die Ladungen zur Rodungsverhandlung enthalten einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen. Bis zur Erlassung der nunmehr angefochtenen Entscheidung sind dem Akteninhalt ausschließlich Einwände gegen das Rodungsverfahren durch den Beschwerdeführer *** nachzuvollziehen. Zur Beschwerde von Frau ***: Nach dem diesem Akt einliegenden Rückschein wurde die Verhandlungsanberaumung der Einschreiterin, dies nach Ausweis des dem Behördenakt einliegenden Rückscheines, welcher den Formalerfordernissen entspricht, und dem damit die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt, am 19.03.2015 zugestellt. Die Verhandlungsanberaumung weist ausdrücklich auf die Rechtsfolge des § 42 Abs. 1 AVG, die Präklusionsfolgen und ausdrücklich auf den Verlust der Parteistellung bei Nichterhebung von Einwendungen – spätestens – während der Verhandlung hin.Die Verhandlungsanberaumung weist ausdrücklich auf die Rechtsfolge des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, die Präklusionsfolgen und ausdrücklich auf den Verlust der Parteistellung bei Nichterhebung von Einwendungen – spätestens – während der Verhandlung hin. Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens sieht es das Gericht als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig zur Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (09.04.2015) geladen wurde, wie sie, so nach ihren eigenen Ausführungen im Beweisverfahren, auch die Ladung tatsächlich ausgefolgt bekam. Einwendungen wurden bis zum Tag vor Beginn der Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin nicht erhoben und hat sie aus den von ihr in dem Verfahren ins Treffen geführten Umständen, nämlich wegen der Witterungslage, an der Verhandlung nicht teilgenommen. Festzustellen ist, dass die Verhandlungsausschreibung auch einen Hinweis iS § 42 Abs. 3 AVG aufweist, sohin darauf hingewiesen ist, dass, wenn eine natürliche Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und sie kein Verschulden und oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, sie binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben kann.Festzustellen ist, dass die Verhandlungsausschreibung auch einen Hinweis iS Paragraph 42, Absatz 3, AVG aufweist, sohin darauf hingewiesen ist, dass, wenn eine natürliche Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und sie kein Verschulden und oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, sie binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben kann. Unter Einwendungen – ganz allgemein – ist die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes mit dem Bezug auf ein bestimmtes Recht (vgl. dazu VwGH Slg 4966 u.a.) zu verstehen. Unter Einwendungen – ganz allgemein – ist die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes mit dem Bezug auf ein bestimmtes Recht vergleiche dazu VwGH Slg 4966 u.a.) zu verstehen. Nach dem Beweisergebnis ist weiters festzustellen, dass – erstmalig – Einwendungen in diesem Sinne von der Beschwerdeführerin im Rahmen der nunmehr zu behandelnden Beschwerde mit Schriftsatz vom 23.09.2015 erhoben wurden. Unter Zugrundelegung des unbedenklichen Akteninhaltes und den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst, nämlich letztlich wegen der Witterungsverhältnisse an der Verhandlung nicht teilgenommen zu haben, ist ihr gegenüber der Verlust jeglicher Parteistellung im gegenständlichen Rodungsverfahren festzustellen. § 42 AVG, welche Bestimmung mangels davon abweichender forstgesetzlicher Verfahrensregelung auch im gegenständlichen Verfahren gilt, sieht diesbezüglich vor:Paragraph 42, AVG, welche Bestimmung mangels davon abweichender forstgesetzlicher Verfahrensregelung auch im gegenständlichen Verfahren gilt, sieht diesbezüglich vor:
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung
§ 41Abs.
1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
§ 41Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht
Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht
Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3)Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4)Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden. Mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde vermochte die Rechtsmittelwerberin hinsichtlich des Eintritts der Präklusionsfolge des § 42 Abs. 1 AVG keine Änderung herbeizuführen. Sie hat – wie ausgeführt – trotz einer den Formvorschriften entsprechenden Ladung zur Rodungsverhandlung -unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichterhebung von Einwendungen – keine Rechtsverletzung in Bezug auf ihr in diesem Verfahren zustehende Rechte – subjektive öffentliche Rechte – in gesetzeskonformer Weise bis zum Schluss der Verhandlung erhoben. Der Umstand, dass, wie dem Administrativakt zu entnehmen ist, sie telefonisch der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 07.04.2015 bekannt gab, witterungsbedingt an der Rodungsverhandlung am 09.04.2015 nicht teilnehmen zu können und eine Zustimmung zum Verhandlungsergebnis nicht abgeben zu können, vermag den Eintritt des ex lege vorgesehenen Verlustes der Parteistellung im Administrativverfahren nicht zu suspendieren, ist doch dem grundlegenden Begriff des öffentlichen Nachbarrechtes innewohnend, dass eine Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes, durch das der Gegenstand des verfahrensbildenden Vorhabens überhaupt vorliegt, was bei einer fernmündlich abgegebenen Erklärung – einem Verhandlungsergebnis nicht zuzustimmen -, abgesehen davon, dass, wie im gegenständlichen Fall bei fristgebundenen Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG nur Schriftform geboten ist, nicht der Fall ist. Dass – in diesem Zusammenhang ist auf die die Partei des Verfahrens treffenden Mitwirkungspflichten hinzuweisen – im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG vor der Beschwerdeerhebung überhaupt, in welcher Form immer, der Behörde gegenüber Einwände gegen das Rodungsvorhaben bekanntgegeben worden wären, wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise behauptet.Mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde vermochte die Rechtsmittelwerberin hinsichtlich des Eintritts der Präklusionsfolge des Paragraph 42, Absatz eins, AVG keine Änderung herbeizuführen. Sie hat – wie ausgeführt – trotz einer den Formvorschriften entsprechenden Ladung zur Rodungsverhandlung -unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichterhebung von Einwendungen – keine Rechtsverletzung in Bezug auf ihr in diesem Verfahren zustehende Rechte – subjektive öffentliche Rechte – in gesetz