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{'item': 'LVwG-AV-1084/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1084/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des ***, vertreten durch Dr. Franz Amler, ***, ***, als Sachwalter, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 9.9.2015, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 9.9.2015, Zl. ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer, die Kosten der mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.8.2011 bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege im Landespflegeheim *** für die Zeit von 1.1.2012 bis 31.12.2014 in der Höhe von € 9.540,11 dem Land NÖ zu ersetzen. Der Beschwerdeführer erhalte seit 10.8.2011 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege. In der Zeit von 1.1.2012 bis 31.12.2014 seien nicht verjährte Sozialhilfekosten in der Höhe von € 44.900,75 angelaufen. Dieser Betrag ergebe sich aus von Land NÖ übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 105.309,20 abzüglich der geleisteten Einsätze aus den Pflegegeldüberweisungen und des Liegenschaftsverkaufes in Höhe von € 60.408,
  4. Auf Grund der schriftlichen Bekanntgabe vom 19.8.2015 sei der Beschwerdeführer zu einem Vermögen in Höhe von € 21.957,41 gelangt. Dieses liege über dem maßgeblichen Vermögensfreibetrag in der Höhe von € 12.417,30 und sei daher zum Kostenersatz heranzuziehen gewesen. Da der Beschwerdeführer im Pflegeheim voll versorgt sei, stelle die Kostenvorschreibung auch keine soziale Härte dar.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: 2.
  6. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid aufzuheben sowie den Kostenersatz neu zu bemessen. Richtig sei zunächst die von der belangten Behörde festgestellte Höhe des Vermögensfreibetrages in Höhe von € 12.417,
  7. Zum Vermögen sei jedoch festzustellen, dass sich das aktuelle Vermögen aus einem Kontoguthaben in Höhe von € 6.310,44 und einer Bestattungsvorsorge in Höhe von € 4.000,- zusammensetze. Der gegenwärtige Vermögensstand belaufe sich daher auf € 10.310,44 und nicht auf € 21.957,41, wie von der belangten Behörde fälschlich angenommen. Da das vorhandene Vermögen sohin unter der Freibetragsgrenze liege, sei der Bescheid zu beheben. 2.
  8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  9. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das erkennende Gericht forderte den Beschwerdeführer auf, seinen aktuellen Vermögensstand bekannt zu geben. Mit Schriftsatz vom 25.3.2016 legte der Beschwerdeführer sohin eine ergänzende Stellungnahme samt Umsatzübersicht des Kontos für den Zeitraum Jänner 2015 bis März 2016 und Nachweise der PVA über die Höhe des Pflegegeldes vor. Der aktuelle Kontostand des Kontos des Beschwerdeführers betrage per 25.3.2016 € 6.103,
  10. Zwei Bausparverträge seien aufgelöst und ausbezahlt worden. Bei der Sparkassen Versicherung bestehe eine Bestattungsvorsorge über eine Versicherungssumme von € 4.000,-
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ***, geb. am. ***, erhält seit 10.8.2011 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege im Landespflegeheim ***. Er war Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, welche mit Kaufvertrag vom 28.6.2012, pflegschaftsgerichtlich genehmigt am 9.7.2012, verkauft wurde. Der Kaufpreis betrug € 60.000,-. Mit Bescheid vom 29.4.2014, Zl. ***, wurde festgestellt, dass für den Zeitraum bis 31.12.2013 Sozialhilfekosten für den Beschwerdeführer in der Höhe von € 69.955,62 aufgelaufen sind. Der Beschwerdeführer wurde zum Kostenersatz in der Höhe von € 47.901,87 verpflichtet. Dies auf Grund des mit Schreiben vom 20.1.2014 bekanntgegebenen Vermögensstandes in der Höhe von € 60.111,
  12. Davon wurde ein Vermögensfreibetrag in der Höhe von € 12.209,85 in Abzug gebracht. Von dem Kostenersatzbetrag wurden € 39.000,- sofort zur Anweisung gebracht und der offene Restbetrag von € 8.901,87 mittels Ratenzahlung ab 1.8.2014 beglichen. Mit 16.2.2015 war noch ein Kostenersatzbetrag in der Höhe von € 5.500,- offen, welcher am 4.3.2015 beglichen wurde. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass in der Zeit von 1.1.2012 bis 31.12.2014 Sozialhilfekosten in der Höhe von € 44.900,75 aufgelaufen sind. Diese ergeben sich aus vom Land NÖ übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 105.309,02 abzüglich eines bereits geleisteten Kostenersatzes in der Höhe von € 60.408,
  13. Am 23.2.2015 erfolgte die Auszahlung des Bausparvertrags „***“ mit einem Betrag von € 10.194,
  14. Am 25.2.2015 erfolgte die Auszahlung des Bausparvertrags „***“ mit einem Betrag von € 1.327,
  15. Per 25.3.2016 betrug der Kontostand des Kontos des Beschwerdeführers, IBAN ***, € 6.103,
  16. Als weiteres Vermögen des Beschwerdeführers besteht bei der Sparkassen Versicherung eine Bestattungsvorsorge über eine Versicherungssumme in Höhe von € 4.000,-. Das hier relevante Gesamtvermögen des Beschwerdeführers betrug mit 25.3.2016 sohin € 10.103,
  17. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch Einsichtnahme in den hg. Akt, Zl. LVwG-AV-1084/001-2015 und den Akt der Verwaltungsbehörde, Zl. ***, darin inliegend insbesondere die Stellungnahme des Sachwalters des Beschwerdeführers vom 25.3.2016 samt Umsatzübersicht des Kontos des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1.1.2015 bis 25.3.2016, die Auszahlungsbestätigungen über die zwei Bausparverträge vom 23.2.2015 und 25.2.2015 sowie der notariell beglaubigte und pflegschaftsgerichtlich genehmigte Kaufvertrag vom 28.6.2012 über die Liegenschaft EZ ***, KG ***. Das erkennende Gericht konnte auf Grund der vorgelegten unbedenklichen Urkunden dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben schenken. Der Verkauf der Liegenschaft samt Kaufpreishöhe ergibt sich aus dem Kaufvertrag vom 28.6.2012, pflegschaftsgerichtlich genehmigt am 9.7.
  18. Die bezahlten Sozialhilfekosten und geleisteten Kostenersätze ergeben sich aus den zum Beschwerdeführer geführten Buchungslisten, korrespondierend dazu auch aus der Umsatzübersicht des Kontos des Beschwerdeführers. Die Auszüge über die Auszahlung der zwei Bausparverträge am 23.2.2015 und 25.2.2015 belegen deren Auflösung, die Beträge wurden überdies am Konto des Beschwerdeführers als Eingang verbucht. Aus der Umsatzübersicht ergibt sich außerdem, dass kurz darauf, am 27.2.2015, der zum damaligen Zeitpunkt noch offene Kostenersatzbetrag in der Höhe von € 5.500,- überwiesen wurde. Das vom Beschwerdeführer bekanntgegebene Vermögen, das durch die Umsatzübersicht plausibel dargelegt worden ist und somit keinen Zweifeln begegnet, beträgt zum Zeitpunkt der Entscheidung € 10.103,
  19. Rechtslage: 6.
  20. Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: 6.
  21. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  22. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]“ 6.
  23. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 6.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lauten auszugsweise: „§ 12 Hilfe bei stationärer Pflege
(1)Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. […].
(2)Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, erfolgt.
(3)Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des § 4 einen Rechtsanspruch.
(3)Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des Paragraph 4, einen Rechtsanspruch. § 15Paragraph 15 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2)Hat der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde.
(3)Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
(4)Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen, ebenso ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Hilfeempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen.
(5)[…] § 37Paragraph 37 Kostenersatzverpflichtete
(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten: 1. der Hilfeempfänger, […] § 38Paragraph 38 Ersatz durch den Hilfeempfänger
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
  1. er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
  2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
  3. im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
  4. im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)[…]
(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4)[…]“ 6.
  1. § 3 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lautet:6.
  2. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lautet: „§ 3 Anrechenfreies Vermögen
(1)Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben: […]
  1. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.
  2. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird. […]“
  3. Erwägungen 7.
  4. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ SHG 2000 ist ein Hilfeempfänger grundsätzlich dann zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Sozialhilfekosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt. Von „hinreichend“ ist dann zu sprechen, wenn der Hilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne dass ihm dies in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit (vgl. VwGH 29.2.2012, 2011/10/0094, zu § 43 Sbg SHG, welcher mit § 38 NÖ SHG 2000 vergleichbar ist). 7.
  5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG 2000 ist ein Hilfeempfänger grundsätzlich dann zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Sozialhilfekosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt. Von „hinreichend“ ist dann zu sprechen, wenn der Hilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne dass ihm dies in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit vergleiche VwGH 29.2.2012, 2011/10/0094, zu Paragraph 43, Sbg SHG, welcher mit Paragraph 38, NÖ SHG 2000 vergleichbar ist). 7.
  6. Maßgebend ist nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch auch, dass der potentiell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, auch tatsächlich verfügt (vgl. zuletzt VwGH 8.10.2014, 2013/10/0099, mit Hinweis auf das E. vom 29.2.2012, 2011/10/0094). Diese Rechtsprechung ist dahingehend zu erweitern, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die maßgeblichen Geldmittel im Sinne oben zitierten Rechtsprechung des VwGH verfügt, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung doch an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). 7.
  7. Maßgebend ist nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch auch, dass der potentiell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, auch tatsächlich verfügt vergleiche zuletzt VwGH 8.10.2014, 2013/10/0099, mit Hinweis auf das E. vom 29.2.2012, 2011/10/0094). Diese Rechtsprechung ist dahingehend zu erweitern, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die maßgeblichen Geldmittel im Sinne oben zitierten Rechtsprechung des VwGH verfügt, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung doch an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist dies gegenständlich allerdings nicht der Fall. Zwar hat der Beschwerdeführer zu einem für dieses Verfahren nicht weiter relevanten Zeitraum ein Vermögen besessen, für das er grundsätzlich zum Kostenersatz hätte herangezogen werden können; Zum Zeitpunkt der Erlassung des Kostenersatzbescheides als auch im relevanten Zeitpunkt dieser Entscheidung lag ein für einen Kostenersatz hinreichendes Vermögen nicht vor. Das gegenständliche Vermögen in der Höhe von € 10.103,19 liegt unter dem 15-fachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gem. § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung (§ 3 Abs. 1 Z 8 EigenmittelV; für 2016: € 12.566,25) und hat daher anrechenfrei zu bleiben.Das gegenständliche Vermögen in der Höhe von € 10.103,19 liegt unter dem 15-fachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, EigenmittelV; für 2016: € 12.566,25) und hat daher anrechenfrei zu bleiben. 7.
  8. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, der Bescheid war aufzuheben.
  9. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
  10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der – oben wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch diese Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der – oben wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch diese Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1084.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.