1 Z 2 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.
1 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung
VO°1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO°1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist.
4 Führerscheingesetz (FSG) sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Paragraph 7, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG) sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
5 Führerscheingesetz (FSG) gelten strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen
Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.
Paragraph 7, Absatz 5, Führerscheingesetz (FSG) gelten strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen
Absatz 3, sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.
1,
3 Führerscheingesetz (FSG) kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dergleichen) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
Paragraph 24, Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG) kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dergleichen) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
VO 1960.wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO°1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO°1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO°1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO°1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO°1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, 1b StVO°1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO°1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO°1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG) lautet:Paragraph 26, Absatz 2, Führerscheingesetz (FSG) lautet: „Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig ein Delikt
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 04.04.2013, ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf die Dauer von 12 Monaten entzogen, da er am 30.03.2013, um 03.00 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in ***, ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und der Alkoholisierungsgrad 0,89 mg/l Atemluftalkoholgehalt betrug. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 04.04.2013, , ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf die Dauer von 12 Monaten entzogen, da er am 30.03.2013, um 03.00 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in ***, ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und der Alkoholisierungsgrad 0,89 mg/l Atemluftalkoholgehalt betrug. Weiters wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.10.2010, Zl. ***, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf die Dauer von acht Monaten entzogen, da er ein KFZ mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,83 mg/l gelenkt hat. Weiters wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.10.2010, , Zl. ***, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf die Dauer von acht Monaten entzogen, da er ein KFZ mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,83 mg/l gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat somit am 30.03.2013 (***) ein Delikt
VO°1960 (§ 99 Abs. 1 lit a leg. cit.) innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO°1960 (nämlich jenes Deliktes laut Anlastung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.10.2010, Zl. ***) begangen.Der Beschwerdeführer hat somit am 30.03.2013 (***) ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO°1960 (Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, leg. cit.) innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, StVO°1960 (nämlich jenes Deliktes laut Anlastung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.10.2010, Zl. ***) begangen. Weiters war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nunmehr erneut, somit bereits zum dritten Mal, ein Delikt
VO°1960, diesmal erneut innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung des letzten Deliktes
VO°1960, begangen hat. Weiters war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nunmehr erneut, somit bereits zum dritten Mal, ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO°1960, diesmal erneut innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung des letzten Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, StVO°1960, begangen hat. Das erkennende Gericht erachtete im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer offenkundig die Gefahr des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand trotz mehrfacher Entziehungen der Lenkberechtigung und trotz Bestrafung noch immer nicht erkannt hat und da weiters davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer, da er ein Kraftfahrzeug entsprechend dem vom erkennenden Gericht erzielten Beweisergebnis vor der Aufforderung zur Vornahme der Alkomatmessung gelenkt hat, wobei er nach der Aufforderung die Alkomatmessung verweigerte, somit bestrebt war, das Vorliegen einer neuerlichen Alkoholisierung, die nunmehr gesetzlich präsumiert wurde, zu verschleiern, die von der Behörde verfügte Entziehungsdauer als angemessen. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand im öffentlichen Straßenverkehr ist geeignet, die Verkehrsunfallgefahr und somit die Beeinträchtigung der Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer, massiv zu beeinträchtigen. Unter Berücksichtigung der im § 26 Abs. 2 Z 2 normierten Mindestdauer für die Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 12 Monaten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich gegenständlich bereits um den dritten einschlägigen Vorfall der Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 handelte, erachtete das erkennende Gericht die von der Behörde festgesetzte Entziehungsdauer im Ausmaß von 21 Monaten ab der Zustellung des mit der Vorstellungsentscheidung bestätigten Mandatsbescheides für unabdingbar erforderlich, um die Allgemeinheit vor dem Beschwerdeführer als unzuverlässigem Verkehrsteilnehmer zu schützen.Unter Berücksichtigung der im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, normierten Mindestdauer für die Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 12 Monaten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich gegenständlich bereits um den dritten einschlägigen Vorfall der Begehung eines Deliktes nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 handelte, erachtete das erkennende Gericht die von der Behörde festgesetzte Entziehungsdauer im Ausmaß von 21 Monaten ab der Zustellung des mit der Vorstellungsentscheidung bestätigten Mandatsbescheides für unabdingbar erforderlich, um die Allgemeinheit vor dem Beschwerdeführer als unzuverlässigem Verkehrsteilnehmer zu schützen. Auch die von der Behörde verfügten begleitenden Maßnahmen, der Auftrag sich einer Nachschulung zu unterziehen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der vom Beschwerdeführer vor der Entziehung innegehabten Klassen beizubringen sowie die Anordnung der Behörde, innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme betreffend die Befähigung zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen, waren im Hinblick auf den festzustellenden Sachverhalt unter gleichzeitiger Berücksichtigung der oben wiedergegebenen gesetzlichen Vorgaben als rechtmäßig und erforderlich anzusehen. Auf Grund der oben wiedergegebenen Sach- und Rechtslage war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid der Behörde spruchgemäß zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1339.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.