GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vom 08.06.2015, ***, wurde auf Antrag von *** die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 24.10.2014, BRZ: ***, abgeschlossen zwischen *** als Verkäufer und dem Antragsteller als Käufer, hinsichtlich der Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, mit einem Gesamtflächenausmaß von 6,6502 ha, und des dem Verkäufer gehörenden Anteils von einem ideellen Drittel zu einem Kaufpreis von € 27.000,-- erteilt. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 4, 6, 7 Abs. 1 und 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800 (NÖ GVG). Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen 4, 6, 7, Absatz eins und 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800 (NÖ GVG). Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Versagungsgründe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 bis 4 NÖ GVG vorliegen würden und im Übrigen das Rechtsgeschäft den gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen entspreche. So seien sowohl der Erwerber als auch der Interessent *** unstrittig als Landwirte im Sinne des NÖ GVG anzusehen. Diese Eigenschaft komme dem weiteren Interessenten, nämlich dem Inhaber eines ideellen 2/3 Anteils an den kaufgegenständlichen Flächen, ***, nicht zu, da er keinerlei Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft beziehe. Angesichts des Umstandes, dass die Interessenten bereit gewesen seien, die vertragsgegenständlichen Grundstücke um denselben Preis wie zwischen den Vertragsparteien vereinbart, zu übernehmen, sei auf die Frage des ortsüblichen Verkehrswertes und der Angemessenheit des Kaufpreises nicht näher einzugehen gewesen. Die Genehmigung sei jedenfalls dem Erwerber zu erteilen gewesen, da er eine Land- und Forstwirtschaft im Ausmaß von ca. 24 ha bewirtschafte und keinerlei Anhaltspunkte gegeben gewesen wären, dass die in Rede stehenden Flächen einer anderen nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Versagungsgründe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 NÖ GVG vorliegen würden und im Übrigen das Rechtsgeschäft den gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen entspreche. So seien sowohl der Erwerber als auch der Interessent *** unstrittig als Landwirte im Sinne des NÖ GVG anzusehen. Diese Eigenschaft komme dem weiteren Interessenten, nämlich dem Inhaber eines ideellen 2/3 Anteils an den kaufgegenständlichen Flächen, ***, nicht zu, da er keinerlei Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft beziehe. Angesichts des Umstandes, dass die Interessenten bereit gewesen seien, die vertragsgegenständlichen Grundstücke um denselben Preis wie zwischen den Vertragsparteien vereinbart, zu übernehmen, sei auf die Frage des ortsüblichen Verkehrswertes und der Angemessenheit des Kaufpreises nicht näher einzugehen gewesen. Die Genehmigung sei jedenfalls dem Erwerber zu erteilen gewesen, da er eine Land- und Forstwirtschaft im Ausmaß von ca. 24 ha bewirtschafte und keinerlei Anhaltspunkte gegeben gewesen wären, dass die in Rede stehenden Flächen einer anderen nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des im Verfahren als Interessent aufgetretenen *** vom 07.07.2015, in der beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen sowie 2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya dahingehend abändern, dass der Antrag auf Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des zwischen *** und *** am 24.10.2014 abgeschlossenen Kaufvertrages hinsichtlich des Herrn *** gehörenden 1/3 Anteils an den kaufgegenständlichen Liegenschaften in der KG *** abgewiesen wird,in eventu in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya dahingehend abändern, dass der Antrag auf Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des zwischen *** und *** am 24.10.2014 abgeschlossenen Kaufvertrages hinsichtlich des Herrn *** gehörenden 1/3 Anteils an den kaufgegenständlichen Liegenschaften in der KG *** abgewiesen wird,, in eventu 3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen., Begründet werden diese Anträge im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer betreibe am Standort ***, ***, gemeinsam mit seiner Gattin *** einen landwirtschaftlichen Betrieb. Im grundverkehrsbehördlichen Verfahren betreffend den Kaufvertrag vom 24.10.2014, abgeschlossen zwischen *** als Verkäufer und *** als Käufer, bezüglich der im angefochtenen Bescheid angeführten Grundstücke, sei der Beschwerdeführer als Interessent aufgetreten und habe rechtzeitig eine Interessentenerklärung abgegeben. Er sei damit Partei des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens und stehe ihm die Rechtsmittellegitimation zu. Mit dem in Rede stehenden Kaufvertrag vom 24.10.2014 sei der *** gehörige 1/3-Anteil, der im angefochtenen Bescheid angeführten Liegenschaften im Gesamtausmaß von 6,6502 ha, an *** um den beidseitig vereinbarten Kaufpreis von € 27.000,-- verkauft worden. Im Zuge des vom Käufer gestellten Antrages um grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages
NÖ GVG sei er im folgenden behördlichen Verfahren mit einer Interessentenerklärung vom 21.11.2014 als Interessent aufgetreten, wobei er ausdrücklich darauf hingewiesen habe, das zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Rechtsgeschäft in gleichwertiger Weise übernehmen zu wollen und auch den ortsüblichen Preis für die betroffenen Grundstücke zahlen zu wollen. Weiters habe er in der Interessentenerklärung auch darauf hingewiesen, dass er selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von ca. 44 ha (ca. 34 ha Landwirtschaft und ca. 10 ha Forstwirtschaft) betreibe. Hingewiesen sei auch darauf worden, dass die dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Flächen bereits seit Jahrzehnten von seiner Familie bzw. von ihm bewirtschaftet würden und dass überdies hinsichtlich des Mehrheitseigentümers dieser Flächen, nämlich des ***, die Zusage bestehe, diese Bewirtschaftung auch in Zukunft fortsetzen zu dürfen.Mit dem in Rede stehenden Kaufvertrag vom 24.10.2014 sei der *** gehörige 1/3-Anteil, der im angefochtenen Bescheid angeführten Liegenschaften im Gesamtausmaß von 6,6502 ha, an *** um den beidseitig vereinbarten Kaufpreis von € 27.000,-- verkauft worden. Im Zuge des vom Käufer gestellten Antrages um grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages
, Paragraph 6, NÖ GVG sei er im folgenden behördlichen Verfahren mit einer Interessentenerklärung vom 21.11.2014 als Interessent aufgetreten, wobei er ausdrücklich darauf hingewiesen habe, das zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Rechtsgeschäft in gleichwertiger Weise übernehmen zu wollen und auch den ortsüblichen Preis für die betroffenen Grundstücke zahlen zu wollen. Weiters habe er in der Interessentenerklärung auch darauf hingewiesen, dass er selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von ca. 44 ha (ca. 34 ha Landwirtschaft und ca. 10 ha Forstwirtschaft) betreibe. Hingewiesen sei auch darauf worden, dass die dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Flächen bereits seit Jahrzehnten von seiner Familie bzw. von ihm bewirtschaftet würden und dass überdies hinsichtlich des Mehrheitseigentümers dieser Flächen, nämlich des ***, die Zusage bestehe, diese Bewirtschaftung auch in Zukunft fortsetzen zu dürfen. Nach dem im grundverkehrsbehördlichen Verfahren eingeholten Gutachten zur Landwirteeigenschaft des Käufers und seiner Person beziehe der Käufer *** seinen Lebensunterhalt überwiegend aus der Landwirtschaft, nämlich zu 77,5 % und er selbst zu 100 %. Zudem sei im Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen ausgeführt, dass das Rechtsgeschäft nicht dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspreche und auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke nicht zu erwarten sei oder dass diese ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen würden. Zur Ortsüblichkeit des vereinbarten Kaufpreises habe der Sachverständige keine Aussage treffen können und lediglich darauf verwiesen, dass die Grundstücke unterschiedliche Nutzungen aufweisen würden und laut Flächenwidmung mit verschiedenen Widmungen ausgewiesen seien, jedoch im Kaufvertrag eine Preisdifferenzierung nach Nutzungswidmung unterblieben sei. Der daraufhin von der Grundverkehrsbehörde erlassene Genehmigungsbescheid sei aus mehreren Gründen rechtswidrig und werde die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht: „
2 und 5 NÖ GVG sind mit *** und *** zwei Interessenten im Sinne des § 3 Z 4 lit. a NÖ GVG aufgetreten, indem sie fristgerecht mit Schreiben vom 21.11.2014, am selben Tag bei der Bezirksbauernkammer Gmünd eingelangt, jeweils eine Interessentenerklärung erstattet haben. Im Zuge des von der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya eingeleiteten Kundmachungsverfahrens
Paragraph 11, Absatz 2 und 5 NÖ GVG sind mit *** und *** zwei Interessenten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG aufgetreten, indem sie fristgerecht mit Schreiben vom 21.11.2014, am selben Tag bei der Bezirksbauernkammer Gmünd eingelangt, jeweils eine Interessentenerklärung erstattet haben. Hinsichtlich der Person des Antragstellers und Käufers *** ist Folgendes festzustellen: Der Antragsteller hat 2007 den elterlichen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb vorerst in Form einer Pachtung übernommen. Die Eigentumsübertragung erfolgte 2012. Seither ist er alleiniger Betriebsführer und bewirtschaftet den Betrieb in konventioneller Art und Weise gemeinsam mit seinen Eltern. Der Betrieb selbst besteht aus 24 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, davon 14,2 ha Ackerland und 9,8 ha Dauergrünland sowie 7 ha Wald. Sämtliche Feldfrüchte werden über eine Milchproduktion (19 Milchkühe, 105.000 kg Kontingent) veredelt. Aus Produktverkäufen im Rahmen der Rinderhaltung resultierten im Jahr 2014 Einnahmen von € 60.000,--. Aus dem vorhandenen Wald wird Brennholz für den Eigenbedarf gewonnen. Die gewährten Förderungen und Ausgleichszahlungen haben sich im Jahr 2013 auf € 12.313,-- belaufen. Unter Abzug von bezahlten Pachtzinsen sowie der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ergibt sich ein Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft für den Antragsteller und Käufer in einer Höhe von € 19.983,--. Der Antragsteller hat eine KFZ-Mechaniker-Lehre abgeschlossen und 1997 die landwirtschaftliche Fachschule *** erfolgreich mit dem Facharbeiterabschluss absolviert. Als Besamungstechniker lukriert der Antragsteller ein jährliches außerlandwirtschaftliches Einkommen in Höhe von € 5.785,--. Zur Person des Beschwerdeführers und Interessenten im grundverkehrsbehördlichen Verfahren *** steht Folgendes fest: Der Beschwerdeführer hat 2007 den elterlichen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb in *** übernommen und führt diesen gemeinsam mit seiner Ehefrau ***, mit der er vier gemeinsame Kinder hat, im Vollerwerb. 1999 hat er in *** die Prüfung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter erfolgreich absolviert. Auch er verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als KFZ-Mechaniker. Der Betrieb des Ehepaares *** umfasst 34 ha landwirtschaftliche Nutzflächen (23,5 ha Ackerland, 10,5 ha Dauergrünland), die in konventioneller Art und Weise bewirtschaftet werden. Hinzu kommen noch Waldflächen im Ausmaß von 10 ha. Die erwirtschafteten Feldfrüchte werden in Form einer Milchproduktion (23 Milchkühe, 120.000 kg Kontingent) veredelt. Insgesamt werden ständig ca. 50 Rinder gehalten. An Förderungen und Ausgleichszahlungen werden jährlich € 18.000,-- lukriert. Ein außerlandwirtschaftliches Zusatzeinkommen ist nicht gegeben. Bezüglich des ebenfalls im Verfahren als Interessent aufgetretenen 2/3 Eigentümers der verfahrensgegenständlichen Flächen *** steht fest, dass der 2/3 Anteil der in Rede stehenden Grundstücke, den er 1994 von seinem Vater übernommen hat, bezüglich der landwirtschaftlich zu nutzenden Flächen an die Familien *** und *** verpachtet wurden. Der auf dieser Fläche stockende Wald wurde unter Mithilfe der Pächter von *** selbst bewirtschaftet. Im Übrigen hat er den Beruf des Kaufmannes erlernt und mit Meisterprüfung abgeschlossen. Bis 1990 ist er als Angestellter bei diversen Unternehmen tätig gewesen. Ab diesem Zeitpunkt war er als selbstständiger Unternehmer tätig, bevor er 2011 pensioniert worden ist. Ein land- und forstwirtschaftliches Einkommen wurde von ihm nicht erwirtschaftet. Aus dem ihm gehörigen Grundbesitz haben lediglich Pachteinnahmen resultiert. Beabsichtigt ist von *** als 2/3-Eigentümer der gegenständlichen Flächen, diese wie schon in der Vergangenheit an den Beschwerdeführer *** einerseits und *** andererseits zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu verpachten. Die ideellen Miteigentumsanteile an den verfahrensgegenständlichen Flächen im Ausmaß von 2/3 für *** und 1/3 für den Verkäufer *** sind dem entsprechend im Grundbuch angemerkt. Gespräche über die Vornahme einer Realteilung der Grundstücke zwischen den Miteigentümern wurden zwar geführt, jedoch haben diese bisher zu keinem konkreten Ergebnis geführt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Hinsichtlich der im verwaltungsbehördlichen Verfahren gesetzten Verfahrensschritte stützt sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf den behördlichen Verwaltungsakt, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist. Dass die in Rede stehenden Grundstücke land- bzw. forstwirtschaftliche Liegenschaften im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 sind, ist im gesamten Verfahren unbestritten geblieben und stützt sich auf die schon im Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung angeführte aktuelle Flächenwidmung laut dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** und die jahrzehntelange land- und forstwirtschaftliche Nutzung durch die jeweiligen Pächter. Die Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Antragstellers und Käufers als Betriebsführer einer Land- und Forstwirtschaft ergeben sich aus dessen unbestritten gebliebenen Aussagen sowie aus dem im behördlichen Verfahren eingeholten agrarfachlichen Gutachten samt dem darin dargestellten Befund. In diesem Gutachten sind die näheren Daten zum Betrieb des Käufers und zu den daraus lukrierten Einkünften in unbedenklicher Weise dargestellt. Unbestritten geblieben sind auch die festgestellten außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Antragstellers, die ebenfalls im angeführten agrarfachlichen Gutachten enthalten sind und hinsichtlich der kein Anlass bestanden hat, sie in Zweifel zu ziehen. Auch hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Tätigkeit als Vollerwerbslandwirt stützt sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowohl auf seine eigenen Angaben als auch auf die Festhaltungen im vorgenannten agrarfachlichen Gutachten, welches im behördlichen Verfahren eingeholt worden ist. Aus diesem ergibt sich auch detailliert die Größe des gemeinsam mit seiner Gattin bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und der daraus resultierenden Einnahmen. Keine dieser Angaben ist im Verfahren bestritten worden und wurde sowohl die Landwirteeigenschaft des Antragstellers als auch des Beschwerdeführers von den jeweils übrigen Verfahrensparteien als gegeben anerkannt, sodass eine weitergehende Prüfung dieser Fragen durch das erkennende Gericht unter Berücksichtigung der dargestellten unbedenklichen Faktenlage sich erübrigt hat. Die weitergehenden Angaben hinsichtlich des im Verfahren als Interessent aufgetretenen 2/3-Eigentümers der in Rede stehenden Flächen und der damit verbundene Umstand, dass somit von diesem, nämlich ***, keine land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte lukriert werden, sind von diesem nicht in Abrede gestellt bzw. in Zweifel gezogen worden und konnte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesbezüglich ebenfalls den Festhaltungen im behördlichen Verfahren und den damit nicht in Widerspruch stehenden Angaben vor dem erkennenden Gericht folgen. Unbestritten im gesamten Verfahren geblieben ist auch, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beschwerdeführer über die entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft verfügt und der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis nicht als überhöht in Bezug auf den ortsüblichen Verkehrswert qualifiziert worden ist. So haben etwa beide im Verfahren aufgetretene Interessenten ihre Bereitschaft erklärt, den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis im Falle eines Eintrittes in den Vertrag mit dem Verkäufer übernehmen zu wollen bzw. zu übernehmen. In rechtlicher Hinsicht war dazu Folgendes zu erwägen:
Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes 1.Ziffer eins primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich; 2.Ziffer 2 sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes; 3.Ziffer 3 die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.
Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:
Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die a)Litera a im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder b)Litera b im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.
Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
a NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als Interessenten oder Interessentinnen:
Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als Interessenten oder Interessentinnen: Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist.
1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche GrundstückGemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück 1.Ziffer eins zum Zweck des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben bestimmt ist, es sei denn, dass das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes das Interesse an der neuen Verwendung offenbar überwiegt, mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundfläche erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird; 2.Ziffer 2 zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist, es sei denn, dass mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden. Die Zweckbestimmung ist durch eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich glaubhaft zu machen oder 3.Ziffer 3 nicht Bestandteil eines der Hauptsache nach land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern Nebenbestandteil eines anderen Zwecken dienenden Unternehmens ist, sofern durch das Rechtsgeschäft über das ganze Unternehmen oder den ganzen Besitz einheitlich verfügt wird.
2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertrags-gegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertrags-gegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
AVG.
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
Paragraph 8, AVG.
7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.
8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Aufgrund der Grünlandwidmung und der landwirtschaftlichen Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke unterliegt der Erwerb bzw. das gegenständliche Kaufgeschäft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007. Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit dem Beschwerdeführer *** ein Interessent aufgetreten ist und dieser im vorliegenden Verfahren Parteistellung erlangt hat, ist zunächst zu prüfen, ob hinsichtlich des Käufers sowie auch des Interessenten die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG gegeben ist. Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit dem Beschwerdeführer *** ein Interessent aufgetreten ist und dieser im vorliegenden Verfahren Parteistellung erlangt hat, ist zunächst zu prüfen, ob hinsichtlich des Käufers sowie auch des Interessenten die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG gegeben ist. Die Prüfung dieser Frage hat sich - bezogen auf den Beschwerdeführer - aufgrund der im Verfahren erzielten Beweisergebnisse ergeben, dass dieser einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Vollerwerbführt und aus diesem Betrieb zusammen mit Familienangehörigen der eigene und der Lebensunterhalt der Familie bestritten wird. In Ermangelung eines außerlandwirtschaftlichen Einkommens ist somit die Landwirteeigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG als gegeben anzunehmen.Die Prüfung dieser Frage hat sich - bezogen auf den Beschwerdeführer - aufgrund der im Verfahren erzielten Beweisergebnisse ergeben, dass dieser einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Vollerwerbführt und aus diesem Betrieb zusammen mit Familienangehörigen der eigene und der Lebensunterhalt der Familie bestritten wird. In Ermangelung eines außerlandwirtschaftlichen Einkommens ist somit die Landwirteeigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG als gegeben anzunehmen. Auch hinsichtlich des Antragstellers und Käufers *** ist von der Landwirteeigenschaft im Sinne der vorgenannten Bestimmung auszugehen, ist er doch auch Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der gemeinsam mit seinen Eltern bewirtschaftet wird und aus dem das entsprechende Einkommen zur Bestreitung des eigenen und des Lebensunterhaltes der Familie erwirtschaftet wird, wobei unter Berücksichtigung des von ihm lukrierten außerlandwirtschaftlichen Einkommens der Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen deutlich über dem im Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 genannten Anteil von etwa 25% liegt. Dem entsprechend ist im gesamten Verfahren und auch vor dem erkennenden Gericht die Landwirteeigenschaft sowohl des Antragstellers als auch des Beschwerdeführers von den jeweils übrigen Verfahrensparteien anerkannt und nicht in Zweifel gezogen worden. Davon ausgehend ist in weiterer Folge festzuhalten, dass der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG nicht zum Tragen kommen kann, liegt doch die Landwirteeigenschaft beim Rechtserwerber *** vor. Davon ausgehend ist in weiterer Folge festzuhalten, dass der Versagungsgrund nach , Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG nicht zum Tragen kommen kann, liegt doch die Landwirteeigenschaft beim Rechtserwerber *** vor. Da es sich bei den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Käufers *** und des Interessenten *** um ähnlich gelagerte Betriebe mit einem Überwiegen der landwirtschaftlichen Flächen gegenüber den forstlichen Flächen mit einer Rinderhaltung handelt und auch die Größenverhältnisse nicht stark voneinander abweichen, kommt auch der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ GVG nicht zur Anwendung, zumal im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen sind, die den Bedarf der Grundstücke für den Beschwerdeführer aus existenziellen Gründen plausibel machen würden. Da es sich bei den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Käufers *** und des Interessenten *** um ähnlich gelagerte Betriebe mit einem Überwiegen der landwirtschaftlichen Flächen gegenüber den forstlichen Flächen mit einer Rinderhaltung handelt und auch die Größenverhältnisse nicht stark voneinander abweichen, kommt auch der Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ GVG nicht zur Anwendung, zumal im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen sind, die den Bedarf der Grundstücke für den Beschwerdeführer aus existenziellen Gründen plausibel machen würden. Im Hinblick auf das im Verfahren vorgelegte Bewertungsgutachten der in Rede stehenden Flächen des *** und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der vereinbarte Kaufpreis von Interessentenseite bzw. Beschwerdeführerseite nicht als überhöht qualifiziert worden ist und die im Verfahren aufgetretenen Interessenten vielmehr ihre Bereitschaft bekundet haben, den vereinbarten Kaufpreis im Falle einer Vertragsübernahme ebenfalls bezahlen zu wollen, ist nicht davon auszugehen, dass die im Kaufgeschäft vereinbarte Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert der in Rede stehenden Grundstücke ohne ausreichende Begründung übersteigt. Damit ist aber auch der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 4 NÖ GVG im vorliegenden Fall nicht gegeben und bleibt – entsprechend dem Beschwerdevorbringen – noch zu prüfen, ob der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ GVG zum Tragen kommt. Im Hinblick auf das im Verfahren vorgelegte Bewertungsgutachten der in Rede stehenden Flächen des *** und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der vereinbarte Kaufpreis von Interessentenseite bzw. Beschwerdeführerseite nicht als überhöht qualifiziert worden ist und die im Verfahren aufgetretenen Interessenten vielmehr ihre Bereitschaft bekundet haben, den vereinbarten Kaufpreis im Falle einer Vertragsübernahme ebenfalls bezahlen zu wollen, ist nicht davon auszugehen, dass die im Kaufgeschäft vereinbarte Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert der in Rede stehenden Grundstücke ohne ausreichende Begründung übersteigt. Damit ist aber auch der Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ GVG im vorliegenden Fall nicht gegeben und bleibt – entsprechend dem Beschwerdevorbringen – noch zu prüfen, ob der Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG zum Tragen kommt. Demnach müssten bei einer Bejahung dieses Versagungsgrundes Gründe für die Annahme vorliegen, dass bei Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und der Umsetzung des Kaufvertrages eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird. Dafür liegen jedoch keine ausreichenden bzw. relevanten Anhaltspunkte vor: Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als im vorliegenden Fall bei Vorliegen eines ideellen Miteigentums an der in Rede stehenden Fläche im Verhältnis von zwei Drittel zu einem Drittel weder der Verkäufer als 1/3-Eigentümer noch der Käufer als künftiger 1/3-Eigentümer einen maßgeblichen Einfluss darauf hat, wem die Nutzung der vertragsgegenständlichen Grundstücke insgesamt zukommt. Tatsächlich ist auch in der Vergangenheit seit über 30 Jahren durch den Mehrheitseigentümer eine Nutzungsbestimmung in der Weise erfolgt, als die land- und forstwirtschaftlichen Flächen an die Landwirtsfamilien *** und *** (Familie des Beschwerdeführers) verpachtet worden sind. Diese Vorgangsweise, nach der der Mehrheitseigentümer über die Verpachtung der Liegenschaften allein bestimmt hat, stützt sich – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt – auf den Umstand, dass die Verpachtung einer Liegenschaft oder von Liegenschaftsteilen an einen Dritten zur ordentlichen Verwaltung von Liegenschaftseigentum gehört, wenn der Vertrag über eine ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen abgeschlossen wird, wovon im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ebenfalls ausgegangen werden kann. Durch den Kauf eines Miteigentumsanteils von einem ideellen Drittel wird der Käufer somit tatsächlich nicht in die Lage versetzt, darüber zu bestimmen, auf welche Art und Weise die Grundstücke einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden können. Vielmehr ändert sich am Status quo durch den Abschluss des gegenständlichen Kaufgeschäftes im Hinblick auf die Nutzung der in Rede stehenden Flächen nichts, ist es doch nach wie vor allein Sache des Mehrheitseigentümers, die ordentliche Verwaltung im Sinne des § 833 ABGB hinsichtlich der Gesamtfläche zu besorgen. Durch den Kauf eines Miteigentumsanteils von einem ideellen Drittel wird der Käufer somit tatsächlich nicht in die Lage versetzt, darüber zu bestimmen, auf welche Art und Weise die Grundstücke einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden können. Vielmehr ändert sich am Status quo durch den Abschluss des gegenständlichen Kaufgeschäftes im Hinblick auf die Nutzung der in Rede stehenden Flächen nichts, ist es doch nach wie vor allein Sache des Mehrheitseigentümers, die ordentliche Verwaltung im Sinne des Paragraph 833, ABGB hinsichtlich der Gesamtfläche zu besorgen. Gerade im vorliegenden Fall im Hinblick auf die gegebenen Eigentumsverhältnisse ist diesbezüglich durch das durchgeführte gerichtliche Verfahren hinreichend klargestellt, dass von Seiten des 2/3-Eigentümers *** weiter beabsichtigt ist, den seit Jahrzehnten bestehenden Pachtvertrag mit den Familien *** und *** auch in Zukunft fortzuführen. Sowohl Manfred *** als auch *** sind Landwirte im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes, sodass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung in Zukunft nicht zu erwarten wäre oder dass diese Grundstücke sogar – ohne wichtigen Grund – der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden könnten. Wenngleich es nicht generell denkunmöglich ist, dass die Begründung von ideellem Miteigentum dem öffentlichen Interesse an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widersprechen kann, liegen aber im konkreten Fall auch im Hinblick auf die ideellen Miteigentumsverhältnisse und die konkrete Vertragsgestaltung keine von der Grundverkehrsbehörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen vor, die dem Rechtserwerb entgegenstehen. Das Grundverkehrsrecht eröffnet nämlich nicht die Möglichkeit, die Genehmigung schon dann zu versagen, wenn geeignetere Rechtsinstrumente als das zu beurteilende Rechtsgeschäft existieren würden. Vielmehr lässt sich durch die Vorschriften des Grundverkehrsrechtes die Wahl einer bestimmten Rechtsform in der Vertragsgestaltung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht erzwingen (vgl. VfGH vom 22.6.2005, B 1154/04). Das Grundverkehrsrecht eröffnet nämlich nicht die Möglichkeit, die Genehmigung schon dann zu versagen, wenn geeignetere Rechtsinstrumente als das zu beurteilende Rechtsgeschäft existieren würden. Vielmehr lässt sich durch die Vorschriften des Grundverkehrsrechtes die Wahl einer bestimmten Rechtsform in der Vertragsgestaltung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht erzwingen vergleiche VfGH vom 22.6.2005, B 1154/04). Das Beschwerdevorbringen enthält insoweit auch keine nachvollziehbare Darlegung, weshalb der Kaufvertrag den von der Grundverkehrsbehörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen widersprechen soll, werden die bestehenden Eigentumsverhältnisse von zwei Drittel ideellem Miteigentum zu einem Drittel ideellem Miteigentum durch das Kaufgeschäft nicht verändert, sieht man vom Austausch in der Person des Dritteleigentümers ab. Somit läuft der Umstand, dass der Rechtserwerber *** durch den Ankauf des ideellen Drittelanteils nicht in die Lage versetzt wird, die vertragsgegenständlichen Grundstücke selbst land- und forstwirtschaftlich zu bewirtschaften, den vom Grundverkehrsrecht wahrzunehmenden öffentlichen Interessen nicht zuwider und ist somit auch der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ GVG nicht gegeben.Somit läuft der Umstand, dass der Rechtserwerber *** durch den Ankauf des ideellen Drittelanteils nicht in die Lage versetzt wird, die vertragsgegenständlichen Grundstücke selbst land- und forstwirtschaftlich zu bewirtschaften, den vom Grundverkehrsrecht wahrzunehmenden öffentlichen Interessen nicht zuwider und ist somit auch der Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG nicht gegeben. Es sind daher – wie von der Grundverkehrsbehörde zutreffend beurteilt – die Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für das gegenständliche Kaufgeschäft als gegeben zu erachten. Es war daher der Beschwerde nicht stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen zuzulassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen ist und aus diesem Grund eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 zu den im vorliegenden Erkenntnis behandelten Rechtsfragen, insbesondere zur Auslegung des Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ GVG, derzeit noch fehlt, wenngleich sich die Entscheidung diesbezüglich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes bzw. auf die angeführte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes stützt.Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen zuzulassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen ist und aus diesem Grund eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 zu den im vorliegenden Erkenntnis behandelten Rechtsfragen, insbesondere zur Auslegung des Versagungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG, derzeit noch fehlt, wenngleich sich die Entscheidung diesbezüglich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes bzw. auf die angeführte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes stützt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.726.001.2015
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