RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-510/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Mag. Gernot Steier als Sachwalter, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- April 2015, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid vom 1.4.2015, Zl. ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) die Beschwerdeführerin, „die Kosten der mit Bescheid der [belangten Behörde] vom 21.10.2013 bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege für die Zeit von 21.10.2013 bis 28.2.2015 in der Höhe von € 31.087,29 dem Land Niederösterreich zu ersetzen“. Die Beschwerdeführerin erhalte seit 21.10.2013 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege im Pflegeheim *** in ***. In der Zeit von 21.10.2013 bis 28.2.2015 seien € 31.087,29 an Sozialhilfekosten aufgelaufen. Diese würden sich aus den vom Land NÖ übernommenen Pflege- und Betreuungskosten abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pension und Pflegegeld ergeben. Die Beschwerdeführerin sei grundbücherliche Hälfteeigentümerin und außerbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***. Auf Grund des Kaufvertrages vom 03.09.2014 über die betreffende Liegenschaft sei die Beschwerdeführerin zu einem Vermögen in der Höhe von € 282.900,- gelangt. Dieses liege über dem maßgeblichen Vermögensfreibetrag in der Höhe von € 12.417,
- Es handle sich somit um ein hinreichendes Vermögen im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ SHG. Angesichts dieses vorhandenen Vermögens und Einkommens sowie in Anbetracht der laufenden Kosten für das Pflegeheim stelle die Vorschreibung auch keine soziale Härte dar. Die Beschwerdeführerin sei grundbücherliche Hälfteeigentümerin und außerbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***. Auf Grund des Kaufvertrages vom 03.09.2014 über die betreffende Liegenschaft sei die Beschwerdeführerin zu einem Vermögen in der Höhe von € 282.900,- gelangt. Dieses liege über dem maßgeblichen Vermögensfreibetrag in der Höhe von € 12.417,
- Es handle sich somit um ein hinreichendes Vermögen im Sinne des , Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG. Angesichts dieses vorhandenen Vermögens und Einkommens sowie in Anbetracht der laufenden Kosten für das Pflegeheim stelle die Vorschreibung auch keine soziale Härte dar. 1.
- Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Beschwerdeführerin zu einem Vermögen in der Höhe von € 282.900,- gelangt sei. Der Kaufpreis der betreffenden Liegenschaft in der Höhe von € 282.900,- sei zur Gänze zur Lastenfreistellung der Liegenschaft verwendet worden. Dabei hätten einzelne Pfandgläubiger auf die Befriedigung ihrer bücherlich sichergestellten Forderungen ganz oder teilweise verzichtet, um einen werthaltigen Verkauf zu ermöglichen. Im Hinblick auf die hypothekarischen Belastungen habe die verkaufte Liegenschaft EZ ***, KG ***, „seit zumindest fünf Jahren“ keinen Vermögenswert dargestellt. Es seien lediglich die Schulden gewachsen, weil nicht einmal die Zinsen hätten bedient werden können. Der zu erwartende Verwertungserlös im Zuge einer Zwangsverwertung wäre außerdem erheblich geringer gewesen als der so durch Freihandverkauf erzielte Erlös. 1.
- Die belangte Behörde hat von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch gemacht und die Akten dem Gericht vorgelegt. 1.
- Mit Schriftsatz vom 04.01.2016 wurden von der Beschwerdeführerin Urkunden vorgelegt, u.a. eine „Forderungsaufstellung“ vom 07.11.2013 und dazu ausgeführt, dass es sich bei den darin aufgestellten Beträgen um die zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen gehandelt habe. Nach dem Verkauf der Liegenschaft im September 2014 seien die jeweiligen Kredite bzw. Forderungen zur Gänze getilgt worden, um eine Lastenfreistellung zu erreichen. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung habe die Beschwerdeführerin ein Guthaben in der Höhe von € 3.265,90 auf ihrem Konto gehabt. Dieses sei unter den „einschlägigen Richtlinien“ und ihr somit zu belassen. 1.
- Diese Stellungnahme wurde am 09.03.2016 unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt. Die belangte Behörde gab hierzu keine Stellungnahme ab.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführerin ***, geb. am. ***, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2013, Zl.°***, Hilfe bei stationärer Pflege bewilligt. Seit 21.10.2013 befindet sich die Beschwerdeführerin im Pflegeheim *** in ***. Für den Zeitraum 21.10.2013 bis 28.2.2015 sind dem Land Niederösterreich ungedeckte Sozialhilfekosten in der Höhe von € 31.087,29 entstanden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz dieser Sozialhilfekosten verpflichtet. Die Beschwerdeführerin war grundbücherliche Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***. Durch Notariatsakt vom 25.11.2010 wurde die Beschwerdeführerin außerbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft. Mit Kaufvertrag vom 03.09.2014 hat die Beschwerdeführerin die genannte Liegenschaft für einen Kaufpreis von € 282.900,-- verkauft. Die Liegenschaft war mit fünf Pfandrechten belastet, die in Summe € 276.593,29 ausmachten. Der Kaufpreis wurde zur Lastenfreistellung der Liegenschaft verwendet. Mit 31.03.2015 hatte die Beschwerdeführerin ein Kontoguthaben in der Höhe von € 3.265,
- Der Sachwalter der Beschwerdeführerin, welcher als Errichter des Kaufvertrages über die Liegenschaft diesen auch durchgeführt hat, legte am 04.01.2016 eine Umsatzübersicht des bei ihm geführten Anderkontos der Käuferin der Liegenschaft vor. Daraus ergibt sich zunächst, dass der Kaufpreis der Liegenschaft inklusive Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr mit 04.09.2014 verbucht wurde. Von diesem Konto wurden sodann die aushaftenden Verbindlichkeiten, also u.a. die aushaftenden Pfandrechte, getilgt. Der Kontostand per 01.04.2015 betrug € 0,--. Der Kontostand per 03.03.2016 betrug € 119,
- Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch Einsichtnahme in den hg. Akt, Zl. LVwG-AV-510/001-2015, und den Akt der Verwaltungsbehörde, Zl. ***, darin inliegend insbesondere der Notariatsakt vom 25.11.2010, der Kaufvertrag vom 03.09.2014, ein Grundbuchsauszug der gegenständlichen Liegenschaft vom 23.05.2013 sowie ein historischer Grundbuchsauszug für den Zeitraum 01.03.2011 bis 29.02.2016, eine Forderungsaufstellung des Sachwalters der Beschwerdeführerin vom 07.11.2013, ein Kontoauszug des Kontos der Beschwerdeführerin bei der *** vom 31.3.2015, ein Schreiben der *** vom 15.12.2014 betreffend Löschungsquittung des Pfandrechts der ***, ein Schreiben der *** vom 24.09.2014 betreffend Löschungserklärung des Wohnbauförderungsdarlehens des Landes NÖ und ein Schreiben von RA *** vom 05.11.2014 betreffend pfandrechtlich sichergestellte Kontoforderungen der *** sowie Kontoauszug des Kontos der Beschwerdeführerin vom 03.03.
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch Einsichtnahme in den hg. Akt, , Zl. LVwG-AV-510/001-2015, und den Akt der Verwaltungsbehörde, , Zl. ***, darin inliegend insbesondere der Notariatsakt vom 25.11.2010, der Kaufvertrag vom 03.09.2014, ein Grundbuchsauszug der gegenständlichen Liegenschaft vom 23.05.2013 sowie ein historischer Grundbuchsauszug für den Zeitraum 01.03.2011 bis 29.02.2016, eine Forderungsaufstellung des Sachwalters der Beschwerdeführerin vom 07.11.2013, ein Kontoauszug des Kontos der Beschwerdeführerin bei der *** vom 31.3.2015, ein Schreiben der *** vom 15.12.2014 betreffend Löschungsquittung des Pfandrechts der ***, ein Schreiben der *** vom 24.09.2014 betreffend Löschungserklärung des Wohnbauförderungsdarlehens des Landes NÖ und ein Schreiben von RA *** vom 05.11.2014 betreffend pfandrechtlich sichergestellte Kontoforderungen der *** sowie Kontoauszug des Kontos der Beschwerdeführerin vom 03.03.
- Das erkennende Gericht konnte auf Grund der vorgelegten unbedenklichen Urkunden dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Glauben schenken. Das Eigentum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Grundbuch und dem Notariatsakt vom 25.11.2010 über die Schenkung des Hälfteanteils. Der Verkauf der Liegenschaft samt Kaufpreishöhe ergibt sich aus dem Kaufvertrag vom 03.09.
- Die Belastungen der Liegenschaft ergeben sich aus dem Grundbuch. Die Bezahlung der aushaftenden Verbindlichkeiten zur Ermöglichung der Lastenfreistellung ergibt sich aus der vorgelegten Umsatzübersicht zum Anderkonto der Käuferin der Liegenschaft. Dem Grundbuch als auch dem Notariatsakt vom 25.11.2010 war uneingeschränkt Glauben zu schenken. Am Kaufpreis sind auf Grund des Kaufvertrages und der korrespondierenden Umsatzübersicht zum Anderkonto der Liegenschaftskäuferin ebenfalls keine Zweifel entstanden, zumal der Sachwalter der Beschwerdeführerin im Zuge des Liegenschaftsverkaufs als Treuhänder aufgetreten ist. An der Höhe der aushaftenden Verbindlichkeiten und deren Tilgung vor Bescheiderlassung war somit ebenfalls nicht zu zweifeln, sind diese doch durch das Grundbuch, mehrere Anwaltsschreiben sowie Buchungen in der Umsatzübersicht belegt. Das erkennende Gericht sieht es daher gegenständlich als erwiesen an, dass der Kaufpreis über die Liegenschaft zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten aufgewendet worden ist und das Vermögen der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides € 3.265,90 betragen hat. Beweisergebnisse, dass sich am Vermögen der Beschwerdeführerin seit Bescheiderlassung bis zum Entscheidungszeitpunkt dieses Erkenntnisses maßgeblich dahingehend geändert haben, dass der Vermögensfreibetrag überschritten wurde, sind nicht hervorgetreten.
- Rechtslage 4.
- Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: 4.
- Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]“ 4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde , (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung , (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lauten auszugsweise: „§ 12 Hilfe bei stationärer Pflege
(1)Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. […].
(2)Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, erfolgt.
(3)Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des § 4 einen Rechtsanspruch.
(3)Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des Paragraph 4, einen Rechtsanspruch. § 15Paragraph 15 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2)Hat der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde.
(3)Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
(4)Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen, ebenso ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Hilfeempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen.
(5)[…] § 37Paragraph 37 Kostenersatzverpflichtete
(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten: 1. der Hilfeempfänger, […] § 38Paragraph 38 Ersatz durch den Hilfeempfänger
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
- er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
- nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
- im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
- im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)[…]
(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4)[…]“ 4.
- § 3 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lautet:4.
- Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lautet: „§ 3 Anrechenfreies Vermögen
(1)Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben: […]
- Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.
- Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird. […]“
- Erwägungen 5.
- Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ SHG 2000 ist ein Hilfeempfänger grundsätzlich dann zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Sozialhilfekosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt. Von „hinreichend“ ist dann zu sprechen, wenn der Hilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne dass ihm dies in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit (vgl. VwGH 29.02.2012, 2011/10/0094, zu § 43 Sbg SHG, welcher mit § 38 NÖ SHG 2000 vergleichbar ist). Grundsätzlich würde, wie die belangte Behörde richtigerweise angenommen hat, der Erlös aus dem Verkauf der gegenständlichen Liegenschaft somit ein hinreichendes Vermögen darstellen, welches zum Ersatz der aufgelaufenen Sozialhilfekosten herangezogen werden könnte.5.
- Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG 2000 ist ein Hilfeempfänger grundsätzlich dann zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Sozialhilfekosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt. Von „hinreichend“ ist dann zu sprechen, wenn der Hilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne dass ihm dies in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit vergleiche VwGH 29.02.2012, 2011/10/0094, zu Paragraph 43, Sbg SHG, welcher mit Paragraph 38, NÖ SHG 2000 vergleichbar ist). Grundsätzlich würde, wie die belangte Behörde richtigerweise angenommen hat, der Erlös aus dem Verkauf der gegenständlichen Liegenschaft somit ein hinreichendes Vermögen darstellen, welches zum Ersatz der aufgelaufenen Sozialhilfekosten herangezogen werden könnte. 5.
- Maßgebend ist nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch auch, dass der potentiell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, auch tatsächlich verfügt (vgl. zuletzt VwGH 08.10.2014, 2013/10/0099, mit Hinweis auf das E. vom 29.02.2012, 2011/10/0094). Diese Rechtsprechung ist dahingehend zu erweitern, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die maßgeblichen Geldmittel im Sinne oben zitierten Rechtsprechung des VwGH verfügt, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung doch an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). 5.
- Maßgebend ist nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch auch, dass der potentiell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, auch tatsächlich verfügt vergleiche zuletzt VwGH 08.10.2014, 2013/10/0099, mit Hinweis auf das E. vom 29.02.2012, 2011/10/0094). Diese Rechtsprechung ist dahingehend zu erweitern, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die maßgeblichen Geldmittel im Sinne oben zitierten Rechtsprechung des VwGH verfügt, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung doch an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist dies gegenständlich allerdings nicht der Fall. Zwar wurde durch den Verkauf der Liegenschaft ein entsprechender Erlös erzielt; Dieser wurde jedoch zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet, bevor der Kostenersatzbescheid erlassen worden ist und somit auch vor dem Entscheidungszeitpunkt dieses Erkenntnisses. Im Entscheidungszeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin somit nicht mehr das nach der Rechtsprechung des VwGH entsprechende Vermögen, mit dem sie zum Kostenersatz hätte herangezogen werden können. Außerdem hätte es sich bei den Verbindlichkeiten im gegenständlichen Fall auch nicht um die Begründung zukünftiger Schulden gehandelt, die der Beschwerdeführerin die Verfügungsgewalt über das Vermögen belassen hätten (vgl. erneut VwGH 29.02.2012, 2011/10/0094). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist dies gegenständlich allerdings nicht der Fall. Zwar wurde durch den Verkauf der Liegenschaft ein entsprechender Erlös erzielt; Dieser wurde jedoch zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet, bevor der Kostenersatzbescheid erlassen worden ist und somit auch vor dem Entscheidungszeitpunkt dieses Erkenntnisses. Im Entscheidungszeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin somit nicht mehr das nach der Rechtsprechung des VwGH entsprechende Vermögen, mit dem sie zum Kostenersatz hätte herangezogen werden können. Außerdem hätte es sich bei den Verbindlichkeiten im gegenständlichen Fall auch nicht um die Begründung zukünftiger Schulden gehandelt, die der Beschwerdeführerin die Verfügungsgewalt über das Vermögen belassen hätten vergleiche erneut VwGH 29.02.2012, 2011/10/0094). Wie festgestellt, hatte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein Vermögen in der Höhe von € 3.265,90, welches unter der Grenze des § 3 Abs. 1 Z 8 EigenmittelV lag und somit anrechenfrei zu bleiben hat, zumal keine Beweisergebnisse vorliegen, wonach von einem maßgeblichen Vermögen im Entscheidungszeitpunkt auszugehen gewesen wäre, wie auch nicht von einem solchen im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses auszugehen ist. Wie festgestellt, hatte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein Vermögen in der Höhe von € 3.265,90, welches unter der Grenze des , Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, EigenmittelV lag und somit anrechenfrei zu bleiben hat, zumal keine Beweisergebnisse vorliegen, wonach von einem maßgeblichen Vermögen im Entscheidungszeitpunkt auszugehen gewesen wäre, wie auch nicht von einem solchen im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses auszugehen ist. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis sohin als begründet, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierten Erkenntnisse). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben zitierten Erkenntnisse). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.510.001.2015