RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-623/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Verlängerungsverfahren § 24.
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24,
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)[…]
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. […] Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels § 25.
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Paragraph 25,
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. […] Selbständige § 60.
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wennParagraph 60,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen,
- sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und
- die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.
- die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. § 2 Abs. 4 AuslBG bleibt unberührt.Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG bleibt unberührt.
(2)Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“
(2)Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Absatz eins, hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Vorauszuschicken ist, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache sowohl sachlich als auch örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 131 Abs. 1 B-VG sowie aus § 3 Abs. 2 NAG. Zur örtlichen Zuständigkeit ist Folgendes auszuführen: Vorauszuschicken ist, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache sowohl sachlich als auch örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Artikel 131, Absatz eins, B-VG sowie aus Paragraph 3, Absatz 2, NAG. Zur örtlichen Zuständigkeit ist Folgendes auszuführen: Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit wird grundsätzlich in § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG geregelt. Für den Bereich des NAG besteht jedoch mit dem durch die Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 eingefügten § 4 Abs. 2 NAG eine abweichende Regelung von der allgemeinen Zuständigkeitsregel (vgl. dazu auch Czech in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar, Rz 8 zu § 4 NAG). Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit wird grundsätzlich in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG geregelt. Für den Bereich des NAG besteht jedoch mit dem durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, eingefügten Paragraph 4, Absatz 2, NAG eine abweichende Regelung von der allgemeinen Zuständigkeitsregel vergleiche dazu auch Czech in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar, Rz 8 zu Paragraph 4, NAG). Gemäß dem oben wiedergegebenen § 4 Abs. 2 NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat. Gemäß dem oben wiedergegebenen Paragraph 4, Absatz 2, NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Absatz eins, zuständige Behörde ihren Sitz hat. Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für diese Anknüpfung an die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch diese Behörde (und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung oder den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes) abzustellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist die Zuständigkeit der Berufungsbehörde mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen funktionellen Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (s. zur Zuständigkeitsabgrenzung der unabhängigen Verwaltungssenate im Fremdenrecht etwa VwGH 28.8.2012, 2012/21/0092; vgl. auch z.B. VwGH 30.5.1995, 95/18/0120; 26.6.2001, 2000/04/0202; 22.1.2002, 2001/18/0265). Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für diese Anknüpfung an die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch diese Behörde (und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung oder den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes) abzustellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist die Zuständigkeit der Berufungsbehörde mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen funktionellen Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (s. zur Zuständigkeitsabgrenzung der unabhängigen Verwaltungssenate im Fremdenrecht etwa VwGH 28.8.2012, 2012/21/0092; vergleiche auch z.B. VwGH 30.5.1995, 95/18/0120; 26.6.2001, 2000/04/0202; 22.1.2002, 2001/18/0265). Dass sich durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit an der Maßgeblichkeit dieser Judikatur etwas geändert hätte, ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu erkennen und es würde ein Abweichen von dieser Rechtsprechung zudem wohl auch geeignet sein, verfassungsrechtliche Bedenken hervorzurufen (s. insb. Art. 83 Abs. 2 B-VG und Art. 129 B-VG; vgl. zu letzterem auch Hauer in Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, S 41 f.). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch die Erläuterungen zu § 4 Abs. 2 NAG auf den Sitz der bescheiderlassenen Verwaltungsbehörde abstellen (RV 582 BlgNR
- GP, S 27: „Stattdessen wird nunmehr normiert, dass die in Abs. 1 genannten Kriterien, welche die örtliche Zuständigkeit der Behörde bestimmen, gleichermaßen auch die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes jenes Landes herbeiführen, in dem die entscheidende Behörde ihren Sitz hat.“).Dass sich durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit an der Maßgeblichkeit dieser Judikatur etwas geändert hätte, ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu erkennen und es würde ein Abweichen von dieser Rechtsprechung zudem wohl auch geeignet sein, verfassungsrechtliche Bedenken hervorzurufen (s. insb. Artikel 83, Absatz 2, B-VG und Artikel 129, B-VG; vergleiche zu letzterem auch Hauer in Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, S 41 f.). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch die Erläuterungen zu Paragraph 4, Absatz 2, NAG auf den Sitz der bescheiderlassenen Verwaltungsbehörde abstellen Regierungsvorlage 582 BlgNR
- GP, S 27: „Stattdessen wird nunmehr normiert, dass die in Absatz eins, genannten Kriterien, welche die örtliche Zuständigkeit der Behörde bestimmen, gleichermaßen auch die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes jenes Landes herbeiführen, in dem die entscheidende Behörde ihren Sitz hat.“). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher zur Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache zuständig (und zwar unabhängig von der nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, und im Übrigen auch nach Beschwerdeerhebung, erfolgten Übersiedlung des Beschwerdeführers nach ***). 5.
- In der Sache: Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als „Selbständiger“ gemäß § 60 Abs. 1 NAG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als „Selbständiger“ gemäß Paragraph 60, Absatz eins, NAG. Festzuhalten ist dazu zunächst, dass im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen (§ 24 Abs. 3 NAG). Es ist daher auch im Verlängerungsfall das Vorliegen sämtlicher gesetzlich geforderter Voraussetzungen zu prüfen. Eine Bindungswirkung an eine frühere Entscheidung besteht – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht (vgl. VwGH 22.12.2009, 2008/21/0452). Festzuhalten ist dazu zunächst, dass im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen (Paragraph 24, Absatz 3, NAG). Es ist daher auch im Verlängerungsfall das Vorliegen sämtlicher gesetzlich geforderter Voraussetzungen zu prüfen. Eine Bindungswirkung an eine frühere Entscheidung besteht – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht vergleiche , VwGH 22.12.2009, 2008/21/0452). Gemäß § 60 Abs. 1 NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ ausgestellt werden, wenn
- die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt werden,
- der Drittstaatsangehörige sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet hat und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird, und
- die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit vorliegt, die Bestimmung des AuslBG nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen- und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ ausgestellt werden, wenn
- die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt werden,
- der Drittstaatsangehörige sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet hat und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird, und
- die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit vorliegt, die Bestimmung des AuslBG nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen- und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. In den Materialien (RV 952 BlgNR
- GP, S 144) zur Stammfassung des § 60 NAG wird insbesondere ausgeführt, dass die Bestimmung des § 60 Abs. 1 NAG gewährleisten soll, jenen Fremden, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, aber keine Niederlassungsabsicht haben, unter der Voraussetzung, dass sie zu einer länger als sechs Monate dauernden selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet sind, den Aufenthalt zu ermöglichen. In den Materialien Regierungsvorlage 952 BlgNR
- GP, S 144) zur Stammfassung des Paragraph 60, NAG wird insbesondere ausgeführt, dass die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, NAG gewährleisten soll, jenen Fremden, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, aber keine Niederlassungsabsicht haben, unter der Voraussetzung, dass sie zu einer länger als sechs Monate dauernden selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet sind, den Aufenthalt zu ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat demgemäß ausgesprochen, dass § 60 Abs. 1 Z 2 NAG sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Zweck auf eine – vom Antragsteller zu belegende – länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit gegenüber einem Dritten (Auftraggeber) abstellt. Das Bestehen von gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen genügt diesem Erfordernis grundsätzlich nicht (vgl. VwGH 18.2.2009, 2007/21/0480; 9.9.2014, Ra 2014/22/0033). In der Regel, aber nicht notwendigerweise, wird es sich bei der vertraglichen Verpflichtung um einen Werkvertrag handeln (vgl. VwGH 9.11.2011, 2011/22/0006). Der Verwaltungsgerichtshof hat demgemäß ausgesprochen, dass , Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Zweck auf eine – vom Antragsteller zu belegende – länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit gegenüber einem Dritten (Auftraggeber) abstellt. Das Bestehen von gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen genügt diesem Erfordernis grundsätzlich nicht vergleiche , VwGH 18.2.2009, 2007/21/0480; 9.9.2014, Ra 2014/22/0033). In der Regel, aber nicht notwendigerweise, wird es sich bei der vertraglichen Verpflichtung um einen Werkvertrag handeln vergleiche , VwGH 9.11.2011, 2011/22/0006). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung oder eine Stellung als Arbeitnehmer etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber, Arbeit gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen (wie z.B. durch Kilometergeld, Ersatz von Telefonkosten, etc.), genannt. Für eine unternehmerische (selbständige) Tätigkeit spricht hingegen, dass der Arbeitende das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will, indem er z.B. losgelöst vom konkreten Auftrag spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend auf dem Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert, wie dies bei einer Pauschalabgeltung in der Regel der Fall ist (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/09/0046, mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung oder eine Stellung als Arbeitnehmer etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber, Arbeit gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen (wie z.B. durch Kilometergeld, Ersatz von Telefonkosten, etc.), genannt. Für eine unternehmerische (selbständige) Tätigkeit spricht hingegen, dass der Arbeitende das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will, indem er z.B. losgelöst vom konkreten Auftrag spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend auf dem Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert, wie dies bei einer Pauschalabgeltung in der Regel der Fall ist vergleiche , etwa VwGH 20.02.2014, 2013/09/0046, mwH). Das auf Grund einer Anfrage gemäß § 60 Abs. 1 Z 3 NAG erstattete Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices kann – mit Blick darauf, dass es keinem eigenen Verwaltungsrechtszug unterliegt – vom Antragsteller entkräftet oder widerlegt werden und es ist die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten nicht gebunden (vgl. wiederum VwGH 9.11.2011, 2011/22/0006).Das auf Grund einer Anfrage gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG erstattete Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices kann – mit Blick darauf, dass es keinem eigenen Verwaltungsrechtszug unterliegt – vom Antragsteller entkräftet oder widerlegt werden und es ist die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten nicht gebunden vergleiche , wiederum VwGH 9.11.2011, 2011/22/0006). Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich nun, dass der Beschwerdeführer die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der beantragten Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ nicht erfüllt: Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, stellen die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten keine selbständigen Tätigkeiten dar. Insbesondere liegt auch keine länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des bereits Ausgeführten vor. Zu den Aushilfstätigkeiten als Zeitungszusteller und zur Schiedsrichtertätigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten konkret nach den Anweisungen seines jeweiligen Auftraggebers zu erfüllen hat, wobei er in die Unternehmensstrukturen eingegliedert ist und kein erkennbares wirtschaftliches Risiko trägt. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung auch selbst angegeben, dass er die Tätigkeiten persönlich durchzuführen hat und dass im Krankheitsfall der jeweilige Auftraggeber Ersatz für den Beschwerdeführer organisiert. Zur Tätigkeit als Spieler und Trainer ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst angegeben hat, dass er für das Spielen und Trainieren aktuell kein Geld erhält bzw. dass er für das Spielen auch in der Vergangenheit kein Geld erhalten hat. Hinsichtlich der *** ist überdies festzuhalten, dass diese gemäß den getroffenen Feststellungen aktuell keine Tätigkeit entfaltet und auch nicht absehbar ist, dass in nächster Zeit eine Tätigkeit entfaltet würde. Davon abgesehen ist diesbezüglich auf den Genehmigungsvorbehalt des § 2 Abs. 4 AuslBG hinzuweisen sowie neuerlich darauf, dass § 60 Abs. 1 Z 2 NAG auf eine länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit gegenüber einem Dritten (Auftraggeber) abstellt und dass gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen dem grundsätzlich nicht genügen (vgl. VwGH 18.2.2009, 2007/21/0480; 9.9.2014, Ra 2014/22/0033). Zur Tätigkeit als Spieler und Trainer ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst angegeben hat, dass er für das Spielen und Trainieren aktuell kein Geld erhält bzw. dass er für das Spielen auch in der Vergangenheit kein Geld erhalten hat. Hinsichtlich der *** ist überdies festzuhalten, dass diese gemäß den getroffenen Feststellungen aktuell keine Tätigkeit entfaltet und auch nicht absehbar ist, dass in nächster Zeit eine Tätigkeit entfaltet würde. Davon abgesehen ist diesbezüglich auf den Genehmigungsvorbehalt des , Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG hinzuweisen sowie neuerlich darauf, dass Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, NAG auf eine länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit gegenüber einem Dritten (Auftraggeber) abstellt und dass gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen dem grundsätzlich nicht genügen vergleiche , VwGH 18.2.2009, 2007/21/0480; 9.9.2014, Ra 2014/22/0033). Eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt somit nicht vor (wobei überdies darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer aktuell auch über keine aufrechte GSVG-Versicherung mehr verfügt). Ebenso wurde aber auch im gesamten Verfahren nicht dargelegt, inwiefern die Ausübung der Tätigkeiten unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen sollte. 5.
- Davon abgesehen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch eine weitere besondere Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt: Angesichts der getroffenen Feststellungen ist nämlich auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – der in Bangladesch über keinen Wohnsitz mehr verfügt, seit knapp vier Jahren beinahe durchgehend in Österreich aufhältig ist und in der Verhandlung erklärt hat, dass er erst „irgendwann einmal wieder“ in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wolle und es für möglich halte noch mehrere Jahre (mehr als acht oder neun) in Österreich zu bleiben – eine Niederlassungsabsicht in Österreich aufweist. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers scheidet diesfalls allerdings die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ aus (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0880, unter Hinweis auf AB 1055 BlgNR
- GP, S 11). Anders als bei dem zuletzt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist im vorliegenden Fall allerdings von vorneherein nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die (allgemeinen oder besonderen) Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (etwa gemäß § 41 NAG) erfüllen würde (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.6.2012, 2012/22/0096). Angesichts der getroffenen Feststellungen ist nämlich auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – der in Bangladesch über keinen Wohnsitz mehr verfügt, seit knapp vier Jahren beinahe durchgehend in Österreich aufhältig ist und in der Verhandlung erklärt hat, dass er erst „irgendwann einmal wieder“ in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wolle und es für möglich halte noch mehrere Jahre (mehr als acht oder neun) in Österreich zu bleiben – eine Niederlassungsabsicht in Österreich aufweist. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers scheidet diesfalls allerdings die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ aus vergleiche , VwGH 3.4.2009, 2008/22/0880, unter Hinweis auf Ausschussbericht 1055 BlgNR
- GP, S 11). Anders als bei dem zuletzt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist im vorliegenden Fall allerdings von vorneherein nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die (allgemeinen oder besonderen) Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (etwa gemäß Paragraph 41, NAG) erfüllen würde vergleiche , dazu auch etwa VwGH 26.6.2012, 2012/22/0096). Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des
- Teils ist schließlich darauf hinzuweisen, dass deren Erfüllung – jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – durch den Beschwerdeführer nicht gegeben erscheint. Ein Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft (vgl. dazu etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032) wurde vom Beschwerdeführer ebenso wenig erbracht wie ein überzeugender Nachweis, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (vgl. dazu etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0251). Der Beschwerdeführer verfügt aktuell auch über keine aufrechte GSVG-Versicherung mehr, weshalb zudem auch das Erfordernis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes zweifelhaft ist. Ein mit Blick auf Art. 8 EMRK relevanter Sachverhalt wurde nicht vorgebracht (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des
- Teils ist schließlich darauf hinzuweisen, dass deren Erfüllung – jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – durch den Beschwerdeführer nicht gegeben erscheint. Ein Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft vergleiche , dazu etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032) wurde vom Beschwerdeführer ebenso wenig erbracht wie ein überzeugender Nachweis, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte vergleiche dazu etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0251). Der Beschwerdeführer verfügt aktuell auch über keine aufrechte GSVG-Versicherung mehr, weshalb zudem auch das Erfordernis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes zweifelhaft ist. Ein mit Blick auf Artikel 8, EMRK relevanter Sachverhalt wurde nicht vorgebracht vergleiche , etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). 5.
- Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist (§ 25 Abs. 3 NAG). 5.
- Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist (Paragraph 25, Absatz 3, NAG). 5.
- Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten: Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Gegen die Höhe der in der Verhandlung am
- Februar 2016 vom nichtamtlichen Dolmetscher korrekt verzeichneten Gebühren wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nach Einsichtnahme kein Einwand erhoben und es wurden die Gebühren in Folge antragsgemäß in Höhe von 255,10 Euro bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Mit Zustimmung der Parteien wurden die Verfahren zu den Zlen. LVwG-AV-623-2014 (Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens), LVwG-AV-626-2014 (Beschwerdeführer Herr ***), LVwG-AV-627-2014 (Beschwerdeführer Herr ***) und LVwG-AV-1270-2015 (Beschwerdeführer ***) gemeinsam verhandelt, wobei jedoch der Beschwerdeführer Herr *** bzw. sein Vertreter weder seine noch eine sonstige Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers begehrt hat. Hingegen war die Dolmetscherbeiziehung hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer für deren Verfahren von der gemeinsamen Rechtsvertretung konkret gewünscht und es war die Beiziehung hinsichtlich der Deutschkenntnisse der einzuvernehmenden Personen auch notwendig (vgl. zur Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Mit Zustimmung der Parteien wurden die Verfahren zu den Zlen. LVwG-AV-623-2014 (Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens), LVwG-AV-626-2014 (Beschwerdeführer Herr ***), LVwG-AV-627-2014 (Beschwerdeführer Herr ***) und LVwG-AV-1270-2015 (Beschwerdeführer ***) gemeinsam verhandelt, wobei jedoch der Beschwerdeführer Herr *** bzw. sein Vertreter weder seine noch eine sonstige Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers begehrt hat. Hingegen war die Dolmetscherbeiziehung hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer für deren Verfahren von der gemeinsamen Rechtsvertretung konkret gewünscht und es war die Beiziehung hinsichtlich der Deutschkenntnisse der einzuvernehmenden Personen auch notwendig vergleiche zur Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Dem Beschwerdeführer ist daher der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen – und zwar anteilsmäßig zu einem Drittel und somit in Höhe von 85,03 Euro (abgerundet) – gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).Dem Beschwerdeführer ist daher der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen – und zwar anteilsmäßig zu einem Drittel und somit in Höhe von 85,03 Euro (abgerundet) – gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben vergleiche , auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070). 5.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist zulässig: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist im vorliegenden Fall – ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides seinen Hauptwohnsitz von Niederösterreich nach *** verlegt hat – von der örtlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde ausgegangen. Soweit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersichtlich, liegt zu dem mit der Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 eingefügten § 4 Abs. 2 NAG allerdings noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor und es liegt insbesondere auch noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, ob die hg. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur „Fixierung“ der Zuständigkeit der Berufungsbehörde auch auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragbar ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist im vorliegenden Fall – ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides seinen Hauptwohnsitz von Niederösterreich nach *** verlegt hat – von der örtlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde ausgegangen. Soweit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersichtlich, liegt zu dem mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, eingefügten Paragraph 4, Absatz 2, NAG allerdings noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor und es liegt insbesondere auch noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, ob die hg. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur „Fixierung“ der Zuständigkeit der Berufungsbehörde auch auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragbar ist. Anzumerken ist, dass dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2015, Zl. Ro 2014/22/0028, betreffend die Nichtanwendbarkeit des § 4 NAG für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, noch die Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 zu Grunde lag und dass sich diesem Erkenntnis aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine Aussage hinsichtlich der Übertragbarkeit der Judikatur zur „Fixierung“ der Zuständigkeit nicht entnehmen lässt. Anzumerken ist, dass dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2015, Zl. Ro 2014/22/0028, betreffend die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 4, NAG für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, noch die Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, zu Grunde lag und dass sich diesem Erkenntnis aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine Aussage hinsichtlich der Übertragbarkeit der Judikatur zur „Fixierung“ der Zuständigkeit nicht entnehmen lässt. Die ordentliche Revision ist somit zulässig, zumal die gegebene Rechtslage auch nicht derart eindeutig erscheint, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde (vgl. zur diesfalls gegebenen Unzulässigkeit etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095).Die ordentliche Revision ist somit zulässig, zumal die gegebene Rechtslage auch nicht derart eindeutig erscheint, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde vergleiche zur diesfalls gegebenen Unzulässigkeit etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.623.001.2014