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{'item': 'LVwG-S-2647/001-2015'}

Obsah (7)§ 50§ 25Art. 133§ 7n§ 7§ 7m§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.04.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2647/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

§ 7nAbs.

1 und Abs. 3 AVRAG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 9.000,-- binnen vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zu hinterlegen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 7 n, Absatz eins und Absatz 3, AVRAG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 9.000,-- binnen vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zu hinterlegen. Begründend wurde dazu ergänzend ausgeführt, dass anlässlich einer seitens der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle Dienstnehmer eines näher bezeichneten tschechischen Unternehmens, welches der Einschreiter beauftragt hätte, angetroffen worden seien, wobei Übertretungen des AVRAG, wie etwa nicht erstattete Meldungen und Nichtbereithaltung von entsprechenden Lohnunterlagen festgestellt wurden. Nach der Verfügung eines Zahlungsstopps durch die Finanzpolizei und deren Antrag auf Erlegung einer Sicherheitsleistung in der angesprochenen Höhe sei diese im Ausmaß des noch zu leistenden Werklohnes festzulegen gewesen. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber geltend, die vom angeführten tschechischen Unternehmen *** erbrachten Leistungen bereits am

  1. September 2015 zur Gänze bezahlt zu haben, also noch bevor die Finanzpolizei im Zuge einer Überprüfung ihn um 18.00 Uhr des genannten Tages über die Verhängung des Zahlungsstopps informiert hätte. Zum Zeitpunkt der Verhängung des Zahlungsstopps habe deshalb seitens des beauftragten tschechischen Unternehmens keine Forderung mehr gegen ihn bestanden, wobei er seiner Beschwerde auch die entsprechenden Zahlungsbestätigungen an das tschechische Unternehmen anschließe. Nach Übermittlung des erhobenen Rechtsmittels an die als Amtspartei einschreitende Finanzpolizei Team *** gab diese eine Stellungnahme dahingehend ab, dass die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Kontrolle am
  2. September 2015 um 11.39 Uhr stattgefunden habe und hiebei Übertretungen nach § 7 b Abs. 3 i.V.m. § 7 b Abs. 8 Z 1 erster Fall AVRAG in drei Fällen und § 7 d Abs. 2 i.V.m. § 7 e Abs. 4 Z 2 AVRAG in drei Fällen festgestellt worden wären. Eine vorläufige Sicherheit nach § 7 l habe von der Finanzpolizei nicht eingehoben werden können, sowie auch keine verwertbaren Sachwerte vor Ort gewesen seien. Die Verhängung des Zahlungsstopps erfolgte aus diesem Grunde, wobei der Antrag auf Erlag einer Sicherheit

§ 7m Abs.

2 AVRAG am 02.09.2015 persönlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht worden wäre. Dass die offenen Forderungen der ***, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, vor der Übernahme der Verfügung des Zahlungsstopps, welcher am Kontrolltag um 18.00 Uhr erfolgt sei, bereits beglichen gewesen wären, schenke die Finanzpolizei keinen Glauben, zumal es unüblich erscheine, dass noch vor Abschluss und Abnahme der durchgeführten Leistungen der gesamte Rechnungsbetrag bezahlt werde. Nach den Bestimmungen des § 7 m Abs. 6 AVRAG sei der Auftraggeber verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes bekanntzugeben. Ob eine solche Anfrage durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt sei, könne seitens der anzeigelegenden Finanzpolizei aber nicht beantwortet werden. Beantragt werde jedenfalls die Beschwerde abzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen.Nach Übermittlung des erhobenen Rechtsmittels an die als Amtspartei einschreitende Finanzpolizei Team *** gab diese eine Stellungnahme dahingehend ab, dass die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Kontrolle am 2. September 2015 um 11.39 Uhr stattgefunden habe und hiebei Übertretungen nach Paragraph 7, b Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, b Absatz 8, Ziffer eins, erster Fall AVRAG in drei Fällen und Paragraph 7, d Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, e Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG in drei Fällen festgestellt worden wären. Eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 7, l habe von der Finanzpolizei nicht eingehoben werden können, sowie auch keine verwertbaren Sachwerte vor Ort gewesen seien. Die Verhängung des Zahlungsstopps erfolgte aus diesem Grunde, wobei der Antrag auf Erlag einer Sicherheit

Paragraph 7, m Absatz 2, AVRAG am 02.09.2015 persönlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht worden wäre. Dass die offenen Forderungen der ***, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, vor der Übernahme der Verfügung des Zahlungsstopps, welcher am Kontrolltag um 18.00 Uhr erfolgt sei, bereits beglichen gewesen wären, schenke die Finanzpolizei keinen Glauben, zumal es unüblich erscheine, dass noch vor Abschluss und Abnahme der durchgeführten Leistungen der gesamte Rechnungsbetrag bezahlt werde. Nach den Bestimmungen des Paragraph 7, m Absatz 6, AVRAG sei der Auftraggeber verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes bekanntzugeben. Ob eine solche Anfrage durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt sei, könne seitens der anzeigelegenden Finanzpolizei aber nicht beantwortet werden. Beantragt werde jedenfalls die Beschwerde abzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen. Im Zuge der in Entsprechung des § 44 VwGVG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, wie schon vorgebracht, seien die noch offenen Beträge an die tschechische Firma bereits am

  1. September bezahlt worden, wie dies aus den von ihm vorgelegten Belegen zu entnehmen sei. Insgesamt habe es zwei Teilzahlungen gegeben, wobei die erste am
  2. Juli 2015 erfolgt wäre und eben die abschließende Zahlung am
  3. September
  4. Am
  5. September 2015 so gegen 14.00 Uhr seien die Arbeiten auch zur Gänze fertiggestellt gewesen. Die Rechnungssumme sei aber schon vorher so gegen Mittag bezahlt worden, also kurz vor der absehbaren Fertigstellung, wobei die Rechnung für ihn sein Vater bezahlt hätte. Am späten Nachmittag bzw. frühen Abend sei dann ein Finanzbeamter gekommen, welcher in etwa gesagt hätte, wenn tatsächlich schon alles bezahlt sei, dann könne man jetzt faktisch nichts mehr machen. Soweit er diesen Beamten verstanden hätte, habe dieser etwas von einem beantragten Zahlungsstopp gesprochen, aber dann gemeint, wenn tatsächlich schon alle offenen Forderungen der tschechischen Firma bezahlt worden wären, ihn das Ganze faktisch nichts mehr angehen würde. Davon, dass seitens der Finanzpolizei bei der Bezirksverwaltungsbehörde der Erlag einer Sicherheitsleistung beantragt werde, habe es in diesem mit dem Beamten der Finanzpolizei geführten Gespräch keine Erwähnung gegeben. Wann genau am
  6. September 2015 die Baustellenkontrolle erfolgt sei, könne er jetzt nicht mehr sagen, er glaube aber, dass es so etwa gegen Mittag gewesen sein wird.Im Zuge der in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, wie schon vorgebracht, seien die noch offenen Beträge an die tschechische Firma bereits am
  7. September bezahlt worden, wie dies aus den von ihm vorgelegten Belegen zu entnehmen sei. Insgesamt habe es zwei Teilzahlungen gegeben, wobei die erste am
  8. Juli 2015 erfolgt wäre und eben die abschließende Zahlung am
  9. September
  10. Am
  11. September 2015 so gegen 14.00 Uhr seien die Arbeiten auch zur Gänze fertiggestellt gewesen. Die Rechnungssumme sei aber schon vorher so gegen Mittag bezahlt worden, also kurz vor der absehbaren Fertigstellung, wobei die Rechnung für ihn sein Vater bezahlt hätte. Am späten Nachmittag bzw. frühen Abend sei dann ein Finanzbeamter gekommen, welcher in etwa gesagt hätte, wenn tatsächlich schon alles bezahlt sei, dann könne man jetzt faktisch nichts mehr machen. Soweit er diesen Beamten verstanden hätte, habe dieser etwas von einem beantragten Zahlungsstopp gesprochen, aber dann gemeint, wenn tatsächlich schon alle offenen Forderungen der tschechischen Firma bezahlt worden wären, ihn das Ganze faktisch nichts mehr angehen würde. Davon, dass seitens der Finanzpolizei bei der Bezirksverwaltungsbehörde der Erlag einer Sicherheitsleistung beantragt werde, habe es in diesem mit dem Beamten der Finanzpolizei geführten Gespräch keine Erwähnung gegeben. Wann genau am
  12. September 2015 die Baustellenkontrolle erfolgt sei, könne er jetzt nicht mehr sagen, er glaube aber, dass es so etwa gegen Mittag gewesen sein wird. Der als Zeuge befragte meldungslegende Bedienstete der Finanzpolizei gab an, die Kontrolle sei ausgehend von seinen Unterlagen um 11.39 Uhr des
  13. September 2015 durchgeführt worden, wobei zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht alle Fenster eingebaut gewesen seien, ebenso noch nicht die Eingangstüre. Die Kontrolle sei einfach deshalb durchgeführt worden, weil sich vor der Hauseinfahrt ein Fahrzeug mit tschechischem Kennzeichen befunden hätte, sowie auch Personen arbeitend wahrgenommen wurden, bei welchen es sich wie sich im Zuge der Kontrolle herausstellte, um tschechische Arbeiter einer tschechischen Firma handelte, welche die nach dem AVRAG erforderlichen Unterlagen allerdings nicht vorlegen konnten. Ebenso konnte der Eigentümer des Hauses nicht sogleich ermittelt werden, sondern erst auf der Dienststelle nach Durchführung einer entsprechenden Abfrage. Den Antrag auf der Bezirkshauptmannschaft auf Erlag einer Sicherheitsleistung habe er dort persönlich etwa gegen 14.00 Uhr gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde der Zahlungsstopp später, wie ebenfalls aus seinen Unterlagen ersichtlich, so gegen 18.00 Uhr am
  14. September durch seinen Kollegen persönlich ausgefolgt. Über das Auftragsvolumen sei der Finanzpolizei zunächst ebenfalls nichts bekannt gewesen, weshalb die Höhe der Sicherheitsleistung aufgrund der im AVRAG vorgesehenen Strafrahmen für die festgestellten Delikte berechnet wurde. Von der Sache selbst habe er dann bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Entscheidung durch die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn nichts mehr gehört, wobei er auch nicht wisse, ob diese in der Sache ein Verfahren durchgeführt habe oder nicht. Am Folgetag, sohin den
  15. September sei dann wieder vor dem Haus des Beschwerdeführers vorbeigefahren worden, wobei jedenfalls der Eindruck bestand, dass die Arbeiten schon fertiggestellt seien. Nach der Beantragung der Sicherheitsleistung auf der Bezirksverwaltungsbehörde, wobei die Höhe dieses Antrages erinnerlich 20 % der nach dem AVRAG möglichen Höchststrafen für die festgestellten Delikte betragen habe, sei er jedenfalls davon ausgegangen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde ein Verfahren durchführe und auch erhebe, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer noch einen ausstehenden Werklohn an die in Rede stehende Firma zu entrichten gehabt hätte. Der ebenfalls als Zeuge befragte Verantwortliche der tschechischen Firma ***, ***, gab an, es sei zutreffend, dass ihn der nunmehrige Beschwerdeführer beauftragt hätte, neue Fenster in dessen Haus zu montieren. An die genaue Zeit der Ausführung der Tätigkeiten könne er sich jetzt auf Anhieb nicht erinnern, jedoch wären seine Arbeiter zwei Tage vor Ort gewesen, sowie er am ersten Tag auch mit seinen Leuten mitgearbeitet hätte, die Arbeiten allerdings nicht wie geplant an einem Tag fertiggestellt werden konnten, sondern erst am Folgetag, so etwa gegen Mittag oder vielleicht ein wenig später. Am zweiten Tag sei er selbst nicht auf der Baustelle gewesen und sei die Bezahlung so erfolgt, dass der Beschwerdeführer den noch offenen Betrag an einen seiner vor Ort befindlichen Beschäftigten übergeben hätte. Bezüglich der Höhe dieses Betrages, wobei bereits bei Auftragserteilung ein größerer Betrag angezahlt wurde, dies zwecks der Herstellung der Fenster, habe er eben einen seiner Leute informiert. Er gehe jetzt davon aus, dass der Beschwerdeführer so etwa ziemlich zeitgleich mit der Beendigung der Arbeiten diesen Restbetrag bezahlt haben werde, vielleicht aber auch schon so etwa gegen Mittag, also kurz vor dem gänzlichen Abschluss der Arbeiten. An die mit ihm am Folgetag seitens der Finanzpolizei aufgenommene Niederschrift könne er sich noch in etwa erinnern, wobei zu dieser Niederschrift ein junger Dolmetsch beigezogen worden wäre, welcher ihm nach dem Ende der Befragung auch das aufgenommene Protokoll in Übersetzung vorgelesen hätte. Wenn in dieser mit ihm aufgenommenen Niederschrift keine genauen Angaben enthalten sind, wann er den Werklohn, also das Geld vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhalten habe, dann nehme er an, dass die Beamten ihn diesbezüglich nicht gefragt hätten. Allerdings ist es sicher so, wenn in dieser Niederschrift steht, dass er den Werklohn bereits erhalten habe, dieser Umstand zutreffen wird, also wie bereits gesagt, am Tag bevor die Niederschrift mit ihm aufgenommen wurde, so etwa gegen Abschluss der Arbeiten oder kurz davor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Ausgehend vom durchgeführten Beweisverfahren ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer beauftragte tschechische Firma *** in *** mit ihren Arbeitern Tätigkeiten, konkret den Einbau neuer Fenster und einer Eingangstür am Haus des Beschwerdeführers durchgeführt hat, wobei diese Arbeiten am
  16. September 2015 begonnen und am Folgetag gegen Mittag oder etwas später abgeschlossen wurden. Bei der kurz vor Mittag durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei wurden Übertretungen des AVRAG festgestellt und aus diesem Grunde seitens der Finanzpolizei bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde der Erlag einer Sicherheitsleistung durch den nunmehrigen Beschwerdeführer beantragt, dies etwa gegen 14.00 Uhr am
  17. September 2015 und gegen den Beschwerdeführer als Auftraggeber der tschechischen Firma ein Zahlungsstopp verfügt, dies etwa gegen 18.00 Uhr am
  18. September
  19. Die Bezahlung des noch offenen Werklohnes, wobei eine Anzahlung bereits mit Auftragserteilung erfolgte, fand laut der vorgelegten Zahlungsbestätigung ebenfalls am 02.09.2015 statt, dies nach den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers als Auftraggeber und des als Zeugen vernommenen Geschäftsführers der beauftragten tschechischen Firma etwa gegen Mittag, sohin kurz vor oder bei Beendigung der Arbeiten am
  20. September 2015.

§ 7mAbs.

1 AVRAG ist bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7 b Abs. 8, 7 i oder 7 k Abs. 4 und aufgrund der Annahme von bestimmten Tatsachen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden i.V.m. mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). § 50 Abs. 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein, als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs. 3 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 7l nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus Eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs. 3 ist einzustellen.

Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG ist bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7, b Absatz 8, 7, i oder 7 k Absatz 4 und aufgrund der Annahme von bestimmten Tatsachen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein, als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Absatz 3, der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 7 l, nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus Eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Absatz 3, ist einzustellen.

Abs. 2 leg.cit. haben die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Verhängung eines Zahlungsstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von drei Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden. In diesem Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

Absatz 2, leg.cit. haben die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Verhängung eines Zahlungsstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von drei Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden. In diesem Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Liegt

Abs. 3 leg.cit. der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.Liegt

Absatz 3, leg.cit. der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.

Abs. 4 leg.cit. gilt als Werklohn oder als Überlassungsentgelt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.

Absatz 4, leg.cit. gilt als Werklohn oder als Überlassungsentgelt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.

Abs. 5 leg.cit. wirkt die Überweisung nach Abs. 3 für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.

Absatz 5, leg.cit. wirkt die Überweisung nach Absatz 3, für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.

Abs. 6 leg.cit. darf die Sicherheitsleistung nicht höher sein, als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/Die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekanntzugeben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67 a ASVG und § 82 a EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§ 67 c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.

Absatz 6, leg.cit. darf die Sicherheitsleistung nicht höher sein, als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/Die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekanntzugeben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67, a ASVG und Paragraph 82, a EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67, c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.

§ 8leg.cit.

hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.

Paragraph 8, leg.cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.

Abs. 9 leg.cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als umöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

Absatz 9, leg.cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als umöglich erweist. Paragraph 17, VStG ist sinngemäß anzuwenden.

Abs. 10 leg.cit. gilt für die Verwertung verfallener Sicherheiten § 37 Abs. 6 VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist.

Absatz 10, leg.cit. gilt für die Verwertung verfallener Sicherheiten Paragraph 37, Absatz 6, VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist. Wie sich aus den zitierten Bestimmungen ergibt, kann die Kontrollbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen, dies wenn die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach §7l AVRAG nicht möglich und auch eine etwaige Beschlagnahme von verwertbaren Sachen des Auftragnehmers nicht durchgeführt werden kann, dass der Auftraggeber (Beschäftiger) aufgrund des Verdachtes des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach § 7 b Abs. 5 i.V.m. § 7 b Abs. 8 AVRAG bzw. § 7 d Abs. 1 i.V.m. § 7 i Abs. 4 Z 1 AVRAG den Werklohn an die Behörde leistet. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist sohin nur in jener Höhe (maximal) möglich, in welcher der Werklohn noch zu leisten ist, weshalb die Sicherheitsleistung nicht höher sein darf, als der noch zu leistende Werklohn. Dies zur Sicherstellung, dass der Auftraggeber durch die Sicherheitsleistung auch bei bereits erfolgten Zahlungen an seinen Vertragspartner insgesamt keine höheren Zahlungen als den ursprünglich vereinbarten Werklohn zu leisten hat.Wie sich aus den zitierten Bestimmungen ergibt, kann die Kontrollbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen, dies wenn die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach §7l AVRAG nicht möglich und auch eine etwaige Beschlagnahme von verwertbaren Sachen des Auftragnehmers nicht durchgeführt werden kann, dass der Auftraggeber (Beschäftiger) aufgrund des Verdachtes des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 7, b Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7, b Absatz 8, AVRAG bzw. Paragraph 7, d Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, i Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG den Werklohn an die Behörde leistet. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist sohin nur in jener Höhe (maximal) möglich, in welcher der Werklohn noch zu leisten ist, weshalb die Sicherheitsleistung nicht höher sein darf, als der noch zu leistende Werklohn. Dies zur Sicherstellung, dass der Auftraggeber durch die Sicherheitsleistung auch bei bereits erfolgten Zahlungen an seinen Vertragspartner insgesamt keine höheren Zahlungen als den ursprünglich vereinbarten Werklohn zu leisten hat. Ebenso wird mit dem durch die Finanzpolizei verfügten Zahlungsstopp dem Auftraggeber bzw. Beschäftiger schriftlich aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das Überlassungsentgelt, bzw. Teile davon, nicht an den Auftragnehmer oder Überlasser zu zahlen, dies maximal bis zur Höhe der angedrohten (Höchst)geldstrafe, allerdings eingeschränkt bis zur Höhe des noch zu leistenden Werklohnes bzw. Überlassungsentgeltes. Selbst wenn man vorliegendenfalls davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei, bei welcher sich der dringende Tatverdacht auf Übertretungen des AVRAG ergab, sowie weder die Einhebung einer Sicherheitsleistung oder eine Beschlagnahme möglich war, sowie auch anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug gegen den tschechischen Auftragnehmer erschwert sein wird, weshalb zu Recht ein Zahlungsstopp verfügt und bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach § 7 m Abs. 3 AVRAG beantragt wurde, war bereits bei Antragstellung auf Erlegung der Sicherheitsleistung bzw. der Verhängung des Zahlungsstopps gegen den Beschwerdeführer als Auftraggeber des tschechischen Unternehmens der gesamte Werklohn bereits entrichtet, weshalb die hier verfahrensgegenständliche Sicherheitsleistung nicht mehr vorgeschrieben werden durfte, zumal eine solche nur den noch ausstehenden und zu leistenden Werklohn umfassen darf.Ebenso wird mit dem durch die Finanzpolizei verfügten Zahlungsstopp dem Auftraggeber bzw. Beschäftiger schriftlich aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das Überlassungsentgelt, bzw. Teile davon, nicht an den Auftragnehmer oder Überlasser zu zahlen, dies maximal bis zur Höhe der angedrohten (Höchst)geldstrafe, allerdings eingeschränkt bis zur Höhe des noch zu leistenden Werklohnes bzw. Überlassungsentgeltes. Selbst wenn man vorliegendenfalls davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei, bei welcher sich der dringende Tatverdacht auf Übertretungen des AVRAG ergab, sowie weder die Einhebung einer Sicherheitsleistung oder eine Beschlagnahme möglich war, sowie auch anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug gegen den tschechischen Auftragnehmer erschwert sein wird, weshalb zu Recht ein Zahlungsstopp verfügt und bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Paragraph 7, m Absatz 3, AVRAG beantragt wurde, war bereits bei Antragstellung auf Erlegung der Sicherheitsleistung bzw. der Verhängung des Zahlungsstopps gegen den Beschwerdeführer als Auftraggeber des tschechischen Unternehmens der gesamte Werklohn bereits entrichtet, weshalb die hier verfahrensgegenständliche Sicherheitsleistung nicht mehr vorgeschrieben werden durfte, zumal eine solche nur den noch ausstehenden und zu leistenden Werklohn umfassen darf. Aus diesem Grund war der erhobenen Beschwerde der Erfolg nicht zu versagen und der angefochtene Bescheid zu beheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2647.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.