GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer
1 und Abs. 3 AVRAG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 9.000,-- binnen vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zu hinterlegen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 7 n, Absatz eins und Absatz 3, AVRAG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 9.000,-- binnen vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zu hinterlegen. Begründend wurde dazu ergänzend ausgeführt, dass anlässlich einer seitens der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle Dienstnehmer eines näher bezeichneten tschechischen Unternehmens, welches der Einschreiter beauftragt hätte, angetroffen worden seien, wobei Übertretungen des AVRAG, wie etwa nicht erstattete Meldungen und Nichtbereithaltung von entsprechenden Lohnunterlagen festgestellt wurden. Nach der Verfügung eines Zahlungsstopps durch die Finanzpolizei und deren Antrag auf Erlegung einer Sicherheitsleistung in der angesprochenen Höhe sei diese im Ausmaß des noch zu leistenden Werklohnes festzulegen gewesen. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber geltend, die vom angeführten tschechischen Unternehmen *** erbrachten Leistungen bereits am
2 AVRAG am 02.09.2015 persönlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht worden wäre. Dass die offenen Forderungen der ***, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, vor der Übernahme der Verfügung des Zahlungsstopps, welcher am Kontrolltag um 18.00 Uhr erfolgt sei, bereits beglichen gewesen wären, schenke die Finanzpolizei keinen Glauben, zumal es unüblich erscheine, dass noch vor Abschluss und Abnahme der durchgeführten Leistungen der gesamte Rechnungsbetrag bezahlt werde. Nach den Bestimmungen des § 7 m Abs. 6 AVRAG sei der Auftraggeber verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes bekanntzugeben. Ob eine solche Anfrage durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt sei, könne seitens der anzeigelegenden Finanzpolizei aber nicht beantwortet werden. Beantragt werde jedenfalls die Beschwerde abzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen.Nach Übermittlung des erhobenen Rechtsmittels an die als Amtspartei einschreitende Finanzpolizei Team *** gab diese eine Stellungnahme dahingehend ab, dass die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Kontrolle am 2. September 2015 um 11.39 Uhr stattgefunden habe und hiebei Übertretungen nach Paragraph 7, b Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, b Absatz 8, Ziffer eins, erster Fall AVRAG in drei Fällen und Paragraph 7, d Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, e Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG in drei Fällen festgestellt worden wären. Eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 7, l habe von der Finanzpolizei nicht eingehoben werden können, sowie auch keine verwertbaren Sachwerte vor Ort gewesen seien. Die Verhängung des Zahlungsstopps erfolgte aus diesem Grunde, wobei der Antrag auf Erlag einer Sicherheit
Paragraph 7, m Absatz 2, AVRAG am 02.09.2015 persönlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht worden wäre. Dass die offenen Forderungen der ***, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, vor der Übernahme der Verfügung des Zahlungsstopps, welcher am Kontrolltag um 18.00 Uhr erfolgt sei, bereits beglichen gewesen wären, schenke die Finanzpolizei keinen Glauben, zumal es unüblich erscheine, dass noch vor Abschluss und Abnahme der durchgeführten Leistungen der gesamte Rechnungsbetrag bezahlt werde. Nach den Bestimmungen des Paragraph 7, m Absatz 6, AVRAG sei der Auftraggeber verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes bekanntzugeben. Ob eine solche Anfrage durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt sei, könne seitens der anzeigelegenden Finanzpolizei aber nicht beantwortet werden. Beantragt werde jedenfalls die Beschwerde abzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen. Im Zuge der in Entsprechung des § 44 VwGVG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, wie schon vorgebracht, seien die noch offenen Beträge an die tschechische Firma bereits am
1 AVRAG ist bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7 b Abs. 8, 7 i oder 7 k Abs. 4 und aufgrund der Annahme von bestimmten Tatsachen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden i.V.m. mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). § 50 Abs. 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein, als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs. 3 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 7l nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus Eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs. 3 ist einzustellen.
Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG ist bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7, b Absatz 8, 7, i oder 7 k Absatz 4 und aufgrund der Annahme von bestimmten Tatsachen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein, als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Absatz 3, der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 7 l, nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus Eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Absatz 3, ist einzustellen.
Abs. 2 leg.cit. haben die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Verhängung eines Zahlungsstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von drei Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden. In diesem Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
Absatz 2, leg.cit. haben die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Verhängung eines Zahlungsstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von drei Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden. In diesem Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Liegt
Abs. 3 leg.cit. der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.Liegt
Absatz 3, leg.cit. der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
Abs. 4 leg.cit. gilt als Werklohn oder als Überlassungsentgelt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
Absatz 4, leg.cit. gilt als Werklohn oder als Überlassungsentgelt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
Abs. 5 leg.cit. wirkt die Überweisung nach Abs. 3 für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
Absatz 5, leg.cit. wirkt die Überweisung nach Absatz 3, für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
Abs. 6 leg.cit. darf die Sicherheitsleistung nicht höher sein, als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/Die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekanntzugeben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67 a ASVG und § 82 a EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§ 67 c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
Absatz 6, leg.cit. darf die Sicherheitsleistung nicht höher sein, als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/Die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekanntzugeben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67, a ASVG und Paragraph 82, a EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67, c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.
Paragraph 8, leg.cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.
Abs. 9 leg.cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als umöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
Absatz 9, leg.cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als umöglich erweist. Paragraph 17, VStG ist sinngemäß anzuwenden.
Abs. 10 leg.cit. gilt für die Verwertung verfallener Sicherheiten § 37 Abs. 6 VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist.
Absatz 10, leg.cit. gilt für die Verwertung verfallener Sicherheiten Paragraph 37, Absatz 6, VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist. Wie sich aus den zitierten Bestimmungen ergibt, kann die Kontrollbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen, dies wenn die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach §7l AVRAG nicht möglich und auch eine etwaige Beschlagnahme von verwertbaren Sachen des Auftragnehmers nicht durchgeführt werden kann, dass der Auftraggeber (Beschäftiger) aufgrund des Verdachtes des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach § 7 b Abs. 5 i.V.m. § 7 b Abs. 8 AVRAG bzw. § 7 d Abs. 1 i.V.m. § 7 i Abs. 4 Z 1 AVRAG den Werklohn an die Behörde leistet. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist sohin nur in jener Höhe (maximal) möglich, in welcher der Werklohn noch zu leisten ist, weshalb die Sicherheitsleistung nicht höher sein darf, als der noch zu leistende Werklohn. Dies zur Sicherstellung, dass der Auftraggeber durch die Sicherheitsleistung auch bei bereits erfolgten Zahlungen an seinen Vertragspartner insgesamt keine höheren Zahlungen als den ursprünglich vereinbarten Werklohn zu leisten hat.Wie sich aus den zitierten Bestimmungen ergibt, kann die Kontrollbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen, dies wenn die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach §7l AVRAG nicht möglich und auch eine etwaige Beschlagnahme von verwertbaren Sachen des Auftragnehmers nicht durchgeführt werden kann, dass der Auftraggeber (Beschäftiger) aufgrund des Verdachtes des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 7, b Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7, b Absatz 8, AVRAG bzw. Paragraph 7, d Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, i Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG den Werklohn an die Behörde leistet. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist sohin nur in jener Höhe (maximal) möglich, in welcher der Werklohn noch zu leisten ist, weshalb die Sicherheitsleistung nicht höher sein darf, als der noch zu leistende Werklohn. Dies zur Sicherstellung, dass der Auftraggeber durch die Sicherheitsleistung auch bei bereits erfolgten Zahlungen an seinen Vertragspartner insgesamt keine höheren Zahlungen als den ursprünglich vereinbarten Werklohn zu leisten hat. Ebenso wird mit dem durch die Finanzpolizei verfügten Zahlungsstopp dem Auftraggeber bzw. Beschäftiger schriftlich aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das Überlassungsentgelt, bzw. Teile davon, nicht an den Auftragnehmer oder Überlasser zu zahlen, dies maximal bis zur Höhe der angedrohten (Höchst)geldstrafe, allerdings eingeschränkt bis zur Höhe des noch zu leistenden Werklohnes bzw. Überlassungsentgeltes. Selbst wenn man vorliegendenfalls davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei, bei welcher sich der dringende Tatverdacht auf Übertretungen des AVRAG ergab, sowie weder die Einhebung einer Sicherheitsleistung oder eine Beschlagnahme möglich war, sowie auch anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug gegen den tschechischen Auftragnehmer erschwert sein wird, weshalb zu Recht ein Zahlungsstopp verfügt und bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach § 7 m Abs. 3 AVRAG beantragt wurde, war bereits bei Antragstellung auf Erlegung der Sicherheitsleistung bzw. der Verhängung des Zahlungsstopps gegen den Beschwerdeführer als Auftraggeber des tschechischen Unternehmens der gesamte Werklohn bereits entrichtet, weshalb die hier verfahrensgegenständliche Sicherheitsleistung nicht mehr vorgeschrieben werden durfte, zumal eine solche nur den noch ausstehenden und zu leistenden Werklohn umfassen darf.Ebenso wird mit dem durch die Finanzpolizei verfügten Zahlungsstopp dem Auftraggeber bzw. Beschäftiger schriftlich aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das Überlassungsentgelt, bzw. Teile davon, nicht an den Auftragnehmer oder Überlasser zu zahlen, dies maximal bis zur Höhe der angedrohten (Höchst)geldstrafe, allerdings eingeschränkt bis zur Höhe des noch zu leistenden Werklohnes bzw. Überlassungsentgeltes. Selbst wenn man vorliegendenfalls davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei, bei welcher sich der dringende Tatverdacht auf Übertretungen des AVRAG ergab, sowie weder die Einhebung einer Sicherheitsleistung oder eine Beschlagnahme möglich war, sowie auch anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug gegen den tschechischen Auftragnehmer erschwert sein wird, weshalb zu Recht ein Zahlungsstopp verfügt und bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Paragraph 7, m Absatz 3, AVRAG beantragt wurde, war bereits bei Antragstellung auf Erlegung der Sicherheitsleistung bzw. der Verhängung des Zahlungsstopps gegen den Beschwerdeführer als Auftraggeber des tschechischen Unternehmens der gesamte Werklohn bereits entrichtet, weshalb die hier verfahrensgegenständliche Sicherheitsleistung nicht mehr vorgeschrieben werden durfte, zumal eine solche nur den noch ausstehenden und zu leistenden Werklohn umfassen darf. Aus diesem Grund war der erhobenen Beschwerde der Erfolg nicht zu versagen und der angefochtene Bescheid zu beheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2647.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.