RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1065/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 24. August 2015, Zl. ***, betreffend Zuerkennung einer Geldleistung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Wortfolge des Spruchs „Herr *** erhält daher ab dem 1.9.2015 längstens bis zum 31.8.2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 300,87“ wird ersetzt durch „Herr *** erhält ab dem 1.9.2015 bis zum 31.12.2015 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 300,87 und ab dem 1.1.2016 längstens bis zum 31.8.2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 308,32“. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 24.8.2015, Zl. ***, gab die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14.8.2015 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes statt und gewährte ab dem 1.9.2015 bis längstens zum 31.8.2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 300,87. Der Beschwerdeführer bewohne eine Mietwohnung, für die eine monatliche Miete in der Höhe von € 266,28 inkl. Betriebskosten zu bezahlen sei. Er sei georgischer Staatsangehöriger und in Österreich gem. § 8 AsylG subsidiär schutzberechtigt. Der Beschwerdeführer lebe in einer Wohngemeinschaft mit seiner Mutter und beziehe als Einkommen € 320,- monatlich aus der staatlichen Grundversorgung. Weiters sei ein Einsatz der Arbeitskraft nicht erforderlich, denn der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer bewohne eine Mietwohnung, für die eine monatliche Miete in der Höhe von € 266,28 inkl. Betriebskosten zu bezahlen sei. Er sei georgischer Staatsangehöriger und in Österreich gem. Paragraph 8, AsylG subsidiär schutzberechtigt. Der Beschwerdeführer lebe in einer Wohngemeinschaft mit seiner Mutter und beziehe als Einkommen € 320,- monatlich aus der staatlichen Grundversorgung. Weiters sei ein Einsatz der Arbeitskraft nicht erforderlich, denn der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.9.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der eine Neubemessung der zuerkannten Leistung beantragt und begehrt wird, „im Wege der rechtskonformen Auslegung den Richtsatz von
- a)EUR 620,87 für den Lebensbedarf (Alleinstehende) und
- b)EUR 206,95 für den Wohnbedarf (Alleinstehende) anzuwenden“.Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.9.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der eine Neubemessung der zuerkannten Leistung beantragt und begehrt wird, „im Wege der rechtskonformen Auslegung den Richtsatz von ,
- a)EUR 620,87 für den Lebensbedarf (Alleinstehende) und
- b)EUR 206,95 für den Wohnbedarf (Alleinstehende) anzuwenden“. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Jänner 2014 nach Österreich gekommen und im Mai 2014 zum Asylverfahren zugelassen worden sei. Sie beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Mutter in Wohn- und Lebensgemeinschaft, diese könne jedoch nicht zur gemeinsamen Haushaltsführung beitragen. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer nur den „Richtsatz für volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft“ gewährt, obwohl die Mutter des Beschwerdeführers als Asylwerberin kein Einkommen beziehe. Eine wirtschaftliche Unterstützung sei daher nicht möglich. Es könne nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass die Mutter des Beschwerdeführers, die nicht leistungsberechtigt sei, zwar einerseits im benachteiligenden Sinne im Zuge der Berechnung herangezogen werden, sie aber andererseits selbst als „Nichtanspruchsberechtigte“ gar keine Leistung empfangen könne. Der von der Behörde herangezogene Mindeststandard könne nur dann bei volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt herangezogen werden, wenn auch beide bezugsberechtigt seien, was bei einem Asylwerber nicht der Fall sei. Schließlich sei der Gesetzgeber von wirtschaftlichen Synergieeffekten ausgegangen, die bei einem Zusammenleben zweier volljähriger Personen entstehen würden. Diese Synergieeffekte könnten aber nur dort entstehen, wo eine gewisse Kostenersparnis eintreten könne. So liege nach der Rechtsprechung des VwGH ein gemeinsamer Haushalt nur dann vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führe. Im konkreten Fall könne die Mutter des Beschwerdeführers jedoch keinerlei wirtschaftliche Unterstützung bieten. Die Rechtsansicht der Behörde würde „de facto eine unsachliche Ungleichbehandlung“ darstellen. 3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, Herr ***, geb. am ***, georgischer Staatsangehöriger, ist in Österreich gem. § 8 AsylG subsidiär schutzberechtigt. Er erhält € 320,- monatlich aus der staatlichen Grundversorgung und auf Grund seines Antrages vom 14.8.2015 seit 1.9.2015 eine monatliche Geldleistung nach dem NÖ MSG in der Höhe von € 300,87. Die Geldleistung wurde bis längstens 31.8.2016 zuerkannt.Der Beschwerdeführer, Herr ***, geb. am ***, georgischer Staatsangehöriger, ist in Österreich gem. Paragraph 8, AsylG subsidiär schutzberechtigt. Er erhält € 320,- monatlich aus der staatlichen Grundversorgung und auf Grund seines Antrages vom 14.8.2015 seit 1.9.2015 eine monatliche Geldleistung nach dem NÖ MSG in der Höhe von € 300,87. Die Geldleistung wurde bis längstens 31.8.2016 zuerkannt. Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau ***, geb. am. ***, ist Asylwerberin und bezieht eine monatliche Leistung aus der staatlichen Grundversorgung in Höhe von € 320,- (darin enthalten: € 200,- für Verpflegungskosten und € 120,- als Wohnungsbeitrag). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer und seine Mutter bilden eine Wohn- und Lebensgemeinschaft. Sie bewohnen die gemeinsame Wohnung in der *** in *** auf Grund einer Nutzungsvereinbarung zwischen der „***“ und dem Beschwerdeführer, befristet bis 31.8.2016. Die monatliche Miete beträgt € 266,28. 4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, weiters aus dem Ermittlungsergebnis des Gerichtes betreffend die Grundversorgung der Mutter des Beschwerdeführers, dem Antrag des Beschwerdeführers, dem Vorbringen in der Beschwerde sowie durch die in der Beschwerde nicht bestrittenen Tatsachen. Zum Umstand des „gemeinsamen Haushalts“ zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ist auszuführen, dass sich dieser aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14.8.2015 auf Leistungen nach dem NÖ MSG ergibt. So wird unter Pkt. 2.a. „Angaben zur Wohnsituation“ die Mutter des Beschwerdeführers als mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt wohnend angegeben. Im angefochtenen Bescheid wird zur Wohnsituation des Beschwerdeführers „alleinstehend – Wohngemeinschaft mit Mutter“ angegeben. In der Beschwerde wird – mit dem Bescheid insofern übereinstimmend – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer „in Wohn- und Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter“ lebt. Dieser Umstand begegnet daher keinen Bedenken. 5. Rechtslage: 5.1. Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: 5.1. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Art 130 Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]“ 5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 4
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
- –
- […]
- sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben; […] § 5Paragraph 5
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1. – 2. […] 3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls:
- –
- […]
- […] subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005;
- […] subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, AsylG 2005;
- […]
(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:
- –
- […]
- Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005.
- Asylwerber gemäß Paragraph 13, AsylG 2005.
(4)[…] § 6Paragraph 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)–
(6)[…] § 9Paragraph 9
(1)–
(2)[…]
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)–
(8)[…] § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. für alleinstehende […] Personen 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3. – 4. […]
(2)–
(4)[…]
(5)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.“
(5)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, ebenfalls jährlich neu bemessen.“ 5.
- § 1 der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 120/2015 (in Geltung seit 1.1.2016), lautet auszugsweise: 5.
- Paragraph eins, der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung Landesgesetzblatt 120 aus 2015, (in Geltung seit 1.1.2016), lautet auszugsweise: „§ 1
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
- […]
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 471,24 Euro […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- […]
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person bis zu 157,08 Euro; […]“
- Erwägungen: Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass die belangte Behörde zur Bemessung seines Mindestsicherungsanspruches nicht den Mindeststandard für Alleinstehende (§ 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG), sondern den Mindeststandard für Volljährige in Haushalts- oder Wohnungsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG) zur Anwendung gebracht hat. Der Mindeststandard gem. § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG setze voraus, dass es zwischen den zusammenlebenden Volljährigen zu Synergieeffekten komme, dies aber gegenständlich nicht der Fall sei, weil die Mutter des Beschwerdeführers als Asylwerberin zur Abdeckung der Haushaltskosten nichts beitragen könne. Dies würde eine unsachliche Ungleichbehandlung und somit verfassungswidrige Gesetzesinterpretation bedeuten. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass die belangte Behörde zur Bemessung seines Mindestsicherungsanspruches nicht den Mindeststandard für Alleinstehende (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG), sondern den Mindeststandard für Volljährige in Haushalts- oder Wohnungsgemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG) zur Anwendung gebracht hat. Der Mindeststandard gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG setze voraus, dass es zwischen den zusammenlebenden Volljährigen zu Synergieeffekten komme, dies aber gegenständlich nicht der Fall sei, weil die Mutter des Beschwerdeführers als Asylwerberin zur Abdeckung der Haushaltskosten nichts beitragen könne. Dies würde eine unsachliche Ungleichbehandlung und somit verfassungswidrige Gesetzesinterpretation bedeuten. Damit vermag der Beschwerdeführer auf Grund folgender Überlegungen keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen: Eingangs ist festzuhalten, dass der VfGH mit Beschluss vom 20.11.2015, Zl. E 1965/2015-7, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erk. vom 4.8.2015, Zl. LVwG-AV-415/001-2015, abgelehnt hat. Gegen die Vorschriften der §§ 8 und 11 NÖ MSG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eingangs ist festzuhalten, dass der VfGH mit Beschluss vom 20.11.2015, Zl. E 1965/2015-7, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erk. vom 4.8.2015, Zl. LVwG-AV-415/001-2015, abgelehnt hat. Gegen die Vorschriften der Paragraphen 8 und 11 NÖ MSG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber stellt im Wortlaut des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG nicht auf eine Anspruchsberechtigung ab. Lediglich Z 3 par. cit. sieht eine Leistungsberechtigung volljähriger Personen ab der dritten Person vor, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist. Hier differenziert der Gesetzgeber auch bei den Mindeststandards, weil auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen eine stärkere innerfamiliäre Bindung mit gegenseitiger Unterstützung angenommen werden kann als im Vergleich zu reinen Wohngemeinschaften nicht gegenseitig unterhaltsverpflichteter Personen (vgl. Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 28f). Der Gesetzgeber stellt im Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG nicht auf eine Anspruchsberechtigung ab. Lediglich Ziffer 3, par. cit. sieht eine Leistungsberechtigung volljähriger Personen ab der dritten Person vor, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist. Hier differenziert der Gesetzgeber auch bei den Mindeststandards, weil auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen eine stärkere innerfamiliäre Bindung mit gegenseitiger Unterstützung angenommen werden kann als im Vergleich zu reinen Wohngemeinschaften nicht gegenseitig unterhaltsverpflichteter Personen vergleiche Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 28f). Liegt nun eine „schlichte“ Wohngemeinschaft zweier volljähriger Personen vor, die beide grundsätzlich anspruchsberechtigt sind, wo jedoch einer Person beispielsweise mangels Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft die Leistung gekürzt worden ist, so kann das so verringerte Einkommen einer Person keinen Einfluss auf den Mindeststandard der zweiten Person haben. Die Anwendung eines bestimmten Mindeststandards auf eine hilfsbedürftige Person wäre in einem solchen Fall von den Handlungen des Anderen abhängig. Eine variable Anwendung der unterschiedlichen Mindeststandards je nach Einkommensverhältnissen der ebenfalls im gemeinsamen Haushalt wohnhaften volljährigen Personen sieht das Gesetz nicht vor, mag die Person, der die Leistung gekürzt wurde, nun auch nicht mehr finanziell zur gemeinsamen Haushaltsführung beitragen können. Zwar sind Asylwerber – im Gegensatz zum vorstehenden Beispiel – nach dem NÖ MSG nicht anspruchsberechtigt; das Ergebnis muss jedoch das gleiche sein: Würde, wie in der Beschwerde gefordert, der 100%-Mindeststandard zur Anwendung gelangen, um eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, so müsste dies auch für Fälle wie im oben genannten Beispiel gelten, widrigenfalls eine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung bestünde. Die vom Beschwerdeführer verlangte Gesetzesinterpretation würde so im Ergebnis eben nicht zu einer verfassungskonformen Lösung führen (vgl. dazu ausführlich das hg. Erk. vom 4.8.2015, LVwG-AV-415/001-2015).Zwar sind Asylwerber – im Gegensatz zum vorstehenden Beispiel – nach dem NÖ MSG nicht anspruchsberechtigt; das Ergebnis muss jedoch das gleiche sein: Würde, wie in der Beschwerde gefordert, der 100%-Mindeststandard zur Anwendung gelangen, um eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, so müsste dies auch für Fälle wie im oben genannten Beispiel gelten, widrigenfalls eine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung bestünde. Die vom Beschwerdeführer verlangte Gesetzesinterpretation würde so im Ergebnis eben nicht zu einer verfassungskonformen Lösung führen vergleiche dazu ausführlich das hg. Erk. vom 4.8.2015, LVwG-AV-415/001-2015). Zur Haushalts- oder Wohngemeinschaft ist auszuführen, dass der Gesetzgeber bei deren Vorliegen von einem geringeren Aufwand für den Lebensunterhalt als bei allein lebenden Personen ausgeht, unabhängig davon, ob zwischen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen (vgl. Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 33). Hintergrund ist die Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten, weil Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenützt werden können (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Dies begründet – zumindest in Teilbereichen – eine gemeinsame Wirtschaftsführung (vgl. erneut VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020).Zur Haushalts- oder Wohngemeinschaft ist auszuführen, dass der Gesetzgeber bei deren Vorliegen von einem geringeren Aufwand für den Lebensunterhalt als bei allein lebenden Personen ausgeht, unabhängig davon, ob zwischen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen vergleiche Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 33). Hintergrund ist die Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten, weil Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenützt werden können vergleiche VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Dies begründet – zumindest in Teilbereichen – eine gemeinsame Wirtschaftsführung vergleiche erneut VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Die Gesetzesmaterialien führen zu § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG aus, dass bei bloßen Haushalts- oder Wohngemeinschaften regelmäßig, somit aber nicht zwingend – von einem geringeren Aufwand für den Lebensunterhalt als bei alleinstehenden Personen auszugehen ist.Die Gesetzesmaterialien führen zu Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG aus, dass bei bloßen Haushalts- oder Wohngemeinschaften regelmäßig, somit aber nicht zwingend – von einem geringeren Aufwand für den Lebensunterhalt als bei alleinstehenden Personen auszugehen ist. Der VwGH hat in seinem – zwar zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergangenen, aber insofern vergleichbaren – Erkenntnis vom 27.1.2016, Ra 2015/10/0058, ausgeführt, dass eine einheitliche Wirtschaftsführung nicht bereits dann zu verneinen sei, wenn, wie in jenem Fall, der Lebensgefährte der Mindestsicherungsbezieherin mangels hinreichenden Einkommens keinen (adäquaten) finanziellen Beitrag zur Lebensgemeinschaft leisten könne. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, lebt der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in einer Lebens- und Wohngemeinschaft und hat sie in seinem Antrag vom 14.8.2015 auch als mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebend angeführt. Es ist somit unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, gemeinsam nutzen. Dies begründet im Sinne der Rechtsprechung des VwGH eine einheitliche Wirtschaftsführung, selbst dann, wenn – wie im gegenständlichen Fall – die Mutter des Beschwerdeführers auf Grund ihres Asylwerberstatus mit der staatlichen Grundversorgungsleistung ein Einkommen unterhalb des Mindeststandards nach dem NÖ MSG bezieht. Eine Haushalts- und Wohngemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG liegt somit vor. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, lebt der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in einer Lebens- und Wohngemeinschaft und hat sie in seinem Antrag vom 14.8.2015 auch als mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebend angeführt. Es ist somit unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, gemeinsam nutzen. Dies begründet im Sinne der Rechtsprechung des VwGH eine einheitliche Wirtschaftsführung, selbst dann, wenn – wie im gegenständlichen Fall – die Mutter des Beschwerdeführers auf Grund ihres Asylwerberstatus mit der staatlichen Grundversorgungsleistung ein Einkommen unterhalb des Mindeststandards nach dem NÖ MSG bezieht. Eine Haushalts- und Wohngemeinschaft im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG liegt somit vor. Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG gelten als alleinstehend jene Personen, die „mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben“. Wie ausgeführt, lebt der Beschwerdeführer jedoch in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft. Die Gesetzesmaterialien, Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 13, führen dazu aus: Nach der Legaldefinition des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG gelten als alleinstehend jene Personen, die „mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben“. Wie ausgeführt, lebt der Beschwerdeführer jedoch in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft. Die Gesetzesmaterialien, Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 13, führen dazu aus: „Auch wenn eine Bedarfsgemeinschaft implizit nur aus mindestens zwei Personen bestehen kann, wäre jedoch beispielsweise auch bei alleinunterstützten Personen in einer Haushalts- bzw. Wohngemeinschaft mit anderen, ihr gegenüber nicht unterhaltsberechtigten oder – verpflichteten Personen systemkonform von einer solchen auszugehen. Die Einteilung in eine „Bedarfsgemeinschaft“ innerhalb einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft hat keine Auswirkung auf die Zuerkennung der für die jeweilige Haushaltskonstellation vorgesehenen Mindeststandard-Kategorie. In diesem Sinne würde etwa dieser Person, unabhängig davon, ob die anderen Mitbewohner ebenfalls eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten, ein Mindeststandard nach § 11 Abs. 1 Z. 2 gebühren und nicht nach § 11erhalten, ein Mindeststandard nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, gebühren und nicht nach Paragraph 11 Abs. 1 Z. 1.“Absatz eins, Ziffer eins, Das Gesetz stellt also in der Begriffsdefinition nicht auf eine allfällige Leistungsberechtigung ab, sondern nur auf den Umstand, ob eine Person alleine oder eben in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft lebt. So ist den Materialien eindeutig zu entnehmen, dass einer Person in Haushalts- oder Wohngemeinschaft ein Mindeststandard nach § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG gebührt, selbst wenn deren Mitbewohner keine Leistung erhalten. Das Gesetz stellt also in der Begriffsdefinition nicht auf eine allfällige Leistungsberechtigung ab, sondern nur auf den Umstand, ob eine Person alleine oder eben in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft lebt. So ist den Materialien eindeutig zu entnehmen, dass einer Person in Haushalts- oder Wohngemeinschaft ein Mindeststandard nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG gebührt, selbst wenn deren Mitbewohner keine Leistung erhalten. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis somit als unbegründet, sodass der angefochtene Bescheid zu bestätigen war. Auf Grund der Novellierung der NÖ MSV, mit der eine Indexanpassung der Mindeststandards erfolgte, war die zuerkannte Geldleistung für den Zeitraum 1.1.2016 bis längstens 31.8.2016 gemäß § 11 Abs. 5 NÖ MSG entsprechend anzupassen. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis somit als unbegründet, sodass der angefochtene Bescheid zu bestätigen war. Auf Grund der Novellierung der NÖ MSV, mit der eine Indexanpassung der Mindeststandards erfolgte, war die zuerkannte Geldleistung für den Zeitraum 1.1.2016 bis längstens 31.8.2016 gemäß , Paragraph 11, Absatz 5, NÖ MSG entsprechend anzupassen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, denn es ging im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern um die Lösung von Rechtsfragen. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC standen einem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung somit nicht entgegen (vgl. VwGH vom 29.4.2014, 2013/04/0157, mwN, zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG). Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, denn es ging im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern um die Lösung von Rechtsfragen. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC standen einem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung somit nicht entgegen vergleiche VwGH vom 29.4.2014, 2013/04/0157, mwN, zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG).
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet wird. Die aufgeworfene Rechtsfrage wurde vom Verwaltungsgerichtshof bisher nur im oben zitierten, zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergangenen Erkenntnis behandelt, eine diesbezügliche Rechtsprechung zum NÖ MSG fehlt bis dato. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet wird. Die aufgeworfene Rechtsfrage wurde vom Verwaltungsgerichtshof bisher nur im oben zitierten, zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergangenen Erkenntnis behandelt, eine diesbezügliche Rechtsprechung zum NÖ MSG fehlt bis dato. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1065.001.2015