← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1356/001-2015'}

Obsah (5)§ 28Art. 133§ 70§ 35§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1356/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG hinsichtlich des baupolizeilichen Auftrages zum Abbruch eines Holzgerippes samt Unterbau als unbegründet abgewiesen, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend abgeändert, als dessen Passage „sowie die nicht land- und forstwirtschaftliche Lagerung bzw. Aufstellung von Materialien, Geräten und Fahrzeugen“ im angefochtenen Bescheid ersatzlos gestrichen wird.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hinsichtlich des baupolizeilichen Auftrages zum Abbruch eines Holzgerippes samt Unterbau als unbegründet abgewiesen, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend abgeändert, als dessen Passage „sowie die nicht land- und forstwirtschaftliche Lagerung bzw. Aufstellung von Materialien, Geräten und Fahrzeugen“ im angefochtenen Bescheid ersatzlos gestrichen wird., 2. Die Frist zur Beseitigung wird mit 30.06.2016 neu festgesetzt.Die Frist zur Beseitigung wird mit 30.06.2016 neu festgesetzt., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG)., , Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom

  1. September 2015 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** dem Beschwerdeführer den baupolizeilichen Auftrag vom Grundstück Nr. ***, KG ***, das dort befindliche Holzgerippe samt Unterbau, sowie die nicht land- und forstwirtschaftlichen Lagerungen bzw. die abgestellten Materialien, Geräte und Fahrzeuge bis spätestens 30.10.2015 restlos zu entfernen oder abzubrechen, sowie den Abbruch unmittelbar nach seiner Durchführung beim Gemeindeamt schriftlich anzuzeigen. Die dagegen erhobene Berufung verwarf der Gemeindevorstand mittels der nunmehr beschwerdegegenständlichen Entscheidung. Dies nach Hinweis auf das Verwaltungsgeschehen und Zitat rechtlich relevanter Bestimmungen im Wesentlichen mit der Begründung, dass das im Zuge eines Ortsaugenscheines auf dem Grundstück wahrgenommene Holzgerippe mit darunterliegendem Fußboden-Holzbelag eine Baulichkeit darstelle, sowie sich auf dem Grundstück weiters Pflastersteine, Rollschotter, ein Traktor mit Anhänger, ein weiterer Anhänger mit Überdachung, sowie Gerätschaften für den Betrieb des Traktors befänden. Baulichkeit und die Lagerungen seien weiters mittels Fotodokumentation festgehalten worden, wobei aus bautechnischer Sicht, ausgehend von einer Stellungnahme des zuständigen Amtssachverständigen für Agrartechnik, kein landwirtschaftliches Betriebskonzept für die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf der genannten Liegenschaft gegeben sei, sowie aus bautechnischer Sicht die auf der Liegenschaft befindliche Baulichkeit und die weiteren Gegenstände im gewidmeten Grünland hinsichtlich der Bestimmungen des NÖ ROG 2014 nicht zulässig seien., Mit Bescheid vom
  2. September 2015 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** dem Beschwerdeführer den baupolizeilichen Auftrag vom Grundstück Nr. ***, KG ***, das dort befindliche Holzgerippe samt Unterbau, sowie die nicht land- und forstwirtschaftlichen Lagerungen bzw. die abgestellten Materialien, Geräte und Fahrzeuge bis spätestens 30.10.2015 restlos zu entfernen oder abzubrechen, sowie den Abbruch unmittelbar nach seiner Durchführung beim Gemeindeamt schriftlich anzuzeigen. Die dagegen erhobene Berufung verwarf der Gemeindevorstand mittels der nunmehr beschwerdegegenständlichen Entscheidung. Dies nach Hinweis auf das Verwaltungsgeschehen und Zitat rechtlich relevanter Bestimmungen im Wesentlichen mit der Begründung, dass das im Zuge eines Ortsaugenscheines auf dem Grundstück wahrgenommene Holzgerippe mit darunterliegendem Fußboden-Holzbelag eine Baulichkeit darstelle, sowie sich auf dem Grundstück weiters Pflastersteine, Rollschotter, ein Traktor mit Anhänger, ein weiterer Anhänger mit Überdachung, sowie Gerätschaften für den Betrieb des Traktors befänden. Baulichkeit und die Lagerungen seien weiters mittels Fotodokumentation festgehalten worden, wobei aus bautechnischer Sicht, ausgehend von einer Stellungnahme des zuständigen Amtssachverständigen für Agrartechnik, kein landwirtschaftliches Betriebskonzept für die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf der genannten Liegenschaft gegeben sei, sowie aus bautechnischer Sicht die auf der Liegenschaft befindliche Baulichkeit und die weiteren Gegenstände im gewidmeten Grünland hinsichtlich der Bestimmungen des NÖ ROG 2014 nicht zulässig seien. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragt der Rechtsmittelwerber die ersatzlose Behebung des bezeichneten Berufungsbescheides, sowie die Zurückverweisung der Angelegenheit an die zuständige Behörde, dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend brachte er dazu vor, das seitens der Gemeinde eingeholte Amtsgutachten stehe im Widerspruch zum modernisierten Betriebskonzept der Landwirtschaftskammer Niederösterreich vom
  3. März 2014, wonach die Wirtschaftlichkeit der Investitionen gegeben sei, weil ein positives landwirtschaftliches Einkommen erzielt werden könne und dieses über 25 Prozent betrage. Der erteilte Abbruchauftrag sei daher nicht rechtmäßig und auch nicht erforderlich, sowie auch eine nachträgliche Baubewilligung beantragt werde. Im Zuge der in Entsprechung des § 44 VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung, anlässlich welcher sich beide Verfahrensparteien auf ihr bisheriges Vorbringen und die gestellten Anträge stützten und sich mit der Verlesung der Verwaltungsakte einverstanden erklärten, verwies der Vertreter der belangten Behörde darauf, dass betreffend das im Bescheidspruch angesprochene Holzgerippe zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung keine Bewilligung nach der Bauordnung vorgelegen sei und diese auch rechtlich nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er dieses Holzgerippe mittlerweile überdacht und auf zwei Seiten mit einer Holzverschalung versehen hätte, sodass es nunmehr faktisch ein Schuppen wäre. Der Vertreter der belangten Behörde brachte weiters vor, dass ausgehend vom eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik, dies zur Frage der Möglichkeit der Führung einer Landwirtschaft durch den Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Grundstück, sich faktisch seit der erstinstanzlichen Erlassung des baupolizeilichen Auftrages bis zum heutigen Tag keine Änderung ergeben habe. Im Zuge der in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung, anlässlich welcher sich beide Verfahrensparteien auf ihr bisheriges Vorbringen und die gestellten Anträge stützten und sich mit der Verlesung der Verwaltungsakte einverstanden erklärten, verwies der Vertreter der belangten Behörde darauf, dass betreffend das im Bescheidspruch angesprochene Holzgerippe zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung keine Bewilligung nach der Bauordnung vorgelegen sei und diese auch rechtlich nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er dieses Holzgerippe mittlerweile überdacht und auf zwei Seiten mit einer Holzverschalung versehen hätte, sodass es nunmehr faktisch ein Schuppen wäre. Der Vertreter der belangten Behörde brachte weiters vor, dass ausgehend vom eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik, dies zur Frage der Möglichkeit der Führung einer Landwirtschaft durch den Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Grundstück, sich faktisch seit der erstinstanzlichen Erlassung des baupolizeilichen Auftrages bis zum heutigen Tag keine Änderung ergeben habe. Seitens der belangten Behörde erfolgte noch die Vorlage eines an den Beschwerdeführer gerichteten Schreibens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, nach welchem dieser ausgehend von Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes eine Metallkonstruktion von der auch hier verfahrensgegenständlichen Liegenschaft binnen gesetzter Frist zu entfernen habe. Darüber hinaus noch eine schriftliche Chronologie in welcher alle bisher gesetzten Verfahrensschritte betreffend das gegenständliche Grundstück festgehalten sind. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens verwiesen beide Verfahrensparteien auf ihre in der Sache getätigten Ausführungen und gestellten Anträge. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:

§ 28Abs. 1Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben erachtet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Beschwerdeverfahren (vgl. VwGH am 21.10.2014, RO 2014/03/0076) die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH am 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins römisch fünf, w, G, römisch fünf G, hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben erachtet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Beschwerdeverfahren vergleiche VwGH am 21.10.2014, RO 2014/03/0076) die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH am 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren betrifft einen Abbruchauftrag

§ 35

NÖ BO 1996, weshalb jedenfalls die neue Rechtslage der NÖ BO 2014 zur Anwendung kommt.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren betrifft einen Abbruchauftrag

Paragraph 35, NÖ BO 1996, weshalb jedenfalls die neue Rechtslage der NÖ BO 2014 zur Anwendung kommt.

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es deshalb (anders als nach der vorherigen Rechtslage der NÖ BO 1996) nicht mehr an.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es deshalb (anders als nach der vorherigen Rechtslage der NÖ BO 1996) nicht mehr an.

§ 4

Z 6 NÖ BO 2014 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; sowie nach Z 7 leg.cit ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

§ 4

Z 15 NÖ BO 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; sowie nach Ziffer 7, leg.cit ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bei dem vom gegenständlichen Abbruchauftrag nach der NÖ BO 2014 umfassten Objekt, sohin dem Holzgerippe samt Unterbau handelt es sich jedenfalls bereits aufgrund der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden um ein Bauwerk im oben umschriebenen Sinn, wobei selbst für die fachgerechte Herstellung dieses Holzgerippes fachtechnische Kenntnisse schon deshalb als erforderlich anzusehen sind, weil bei nicht werkgerechter Herstellung eine Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist (vgl. VwGH am 16.09.1997, 97/05/0139). Dies unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer mittlerweile, sohin nach Erlassung des baupolizeilichen Auftrages, dieses Holzgerippe überdacht und auch auf zwei Seiten mit einer Holzverschalung versehen hat.Bei dem vom gegenständlichen Abbruchauftrag nach der NÖ BO 2014 umfassten Objekt, sohin dem Holzgerippe samt Unterbau handelt es sich jedenfalls bereits aufgrund der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden um ein Bauwerk im oben umschriebenen Sinn, wobei selbst für die fachgerechte Herstellung dieses Holzgerippes fachtechnische Kenntnisse schon deshalb als erforderlich anzusehen sind, weil bei nicht werkgerechter Herstellung eine Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist vergleiche VwGH am 16.09.1997, 97/05/0139). Dies unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer mittlerweile, sohin nach Erlassung des baupolizeilichen Auftrages, dieses Holzgerippe überdacht und auch auf zwei Seiten mit einer Holzverschalung versehen hat. Für ein derartiges Objekt bedarf es nach § 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung. Aufgrund des Umstandes, dass das Bauwerk sich unstrittig im Grünland Land- und Forstwirtschaft befindet, kommt gegebenenfalls auch den Ausnahmen des § 17 NÖ BO 2014 hier keine Bedeutung zu. Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer über keine entsprechende baubehördliche Bewilligung verfügt und eine solche auch nicht dadurch entstehen kann, dass seitens der Behörde etwaige Konsenswidrigkeiten diesbezüglich kurzfristig geduldet wurden.Für ein derartiges Objekt bedarf es nach Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ BO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung. Aufgrund des Umstandes, dass das Bauwerk sich unstrittig im Grünland Land- und Forstwirtschaft befindet, kommt gegebenenfalls auch den Ausnahmen des Paragraph 17, NÖ BO 2014 hier keine Bedeutung zu. Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer über keine entsprechende baubehördliche Bewilligung verfügt und eine solche auch nicht dadurch entstehen kann, dass seitens der Behörde etwaige Konsenswidrigkeiten diesbezüglich kurzfristig geduldet wurden. Insoferne sich der Beschwerdeführer darauf stützt, dass er u.a. auch auf dem gegenständlichen Grundstück eine Landwirtschaft betreibt, wobei nach dem NÖ Raumordnungsgesetz auf Grundstücken der Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft nur solche Bauwerke oder bauliche Anlagen errichtet werden dürfen, welche einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, für diese Nutzung erforderlich sind und nicht im Bauland auf Eigengrund realisiert werden können, hat die belangte Behörde zu der Frage der Möglichkeit des tatsächlichen Betriebes einer Landwirtschaft durch den Beschwerdeführer das Gutachten eines agrartechnischen Amtssachverständigen eingeholt, welches zu dem Ergebnis gelangte, dass es sich bei der geplanten landwirtschaftlichen Tätigkeit nur um eine solche der Liebhaberei, bzw. Hobbytätigkeit oder zur Eigenversorgung handeln kann, zumal die Rahmenbedingungen für den Betrieb einer tatsächlichen Landwirtschaft, ausgehend von der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Waldfläche, Ackerfläche, Anzahl der gehaltenen Mutterschafe und Anzahl der Obstbäume nicht auf einen zumindest nachhaltigen landwirtschaftlichen Nebenerwerb geschlossen werden kann. Dieses vom Amtssachverständigen erstattete agrarfachliche Gutachten, zunächst erstellt am 20. Februar 2014 und aufgrund eines durch den Beschwerdeführer neuerlich vorgelegten Betriebskonzeptes ergänzt durch Gutachten vom 16. September 2014 wird zwar vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen und als unzutreffend erachtet, jedoch sind die Argumente des Beschwerdeführers für sich alleine nicht dazu geeignet, dieses Gutachten in seiner Beweiskraft zu erschüttern. Dies wäre faktisch nur durch die Einholung eines Gegengutachtens durch den Beschwerdeführer möglich, dies um den vom Amtssachverständigen erstatteten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene durch fundiertes Vorbringen und einsichtige Argumente entgegentreten zu können. Davon ausgehend erweist sich jedenfalls der Abbruchauftrag für das Holzgerippe als rechtens, sodass der Beschwerde diesbezüglich kein Erfolg beschieden war, allerdings stellen die ebenfalls vom Abbruchauftrag mit umfassten Geräte Maschinen und Ablagerungen auf dem Grundstück keine baulichen Anlagen oder Bauwerke dar, deren Entfernung oder Abbruch auf Bestimmungen der NÖ BO 2014 gestützt werden könnte, sodass diese auch nicht von dem hier erteilten baupolizeilichen Auftrag umfasst sein können. Betreffend des erteilten Abbruchauftrages für das Holzgerippe war die Leistungsfrist spruchgemäß zu erstrecken. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1356.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.