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{'item': 'LVwG-AV-224/001-2016'}

Obsah (9)§ 28§ 25aArt. 133§ 11Art. 15aArtikel 15§ 231§ 1§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-224/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den VwGH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den VwGH

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: Behörde) wies mit Bescheid vom 27.01.2016, Zl. ***, den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie seinen Antrag auf Leistungen bei Krankheit ab. Die Behörde führte dazu zusammengefasst aus, aufgrund der noch bestehenden Unterhaltsverpflichtung der Eltern des Beschwerdeführers sei deren Einkommen bei der Berechnung zu berücksichtigen. Auch ein Mensch mit Behinderung habe seine unterhaltsrechtlichen Ansprüche bis zum Zeitpunkt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu verfolgen. Das Unterhaltsrecht kenne keine Altersgrenzen. Der Vater des Beschwerdeführers sei auf Grund seiner Unterhaltspflicht mit Bescheid der Behörde vom 19.01.2015 zu einem monatlichen Kostenbeitrag aus seinem Einkommen in der Höhe von € 70,-- verpflichtet worden. Eine Neuberechnung des Kostenbeitrages sei schriftlich zu beantragen. Das Einkommen der Familie *** übersteige den maßgeblichen Mindeststandard. Daher liege keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG vor. Da keine Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden, sei auch der Antrag auf Leistungen bei Krankheit abzuweisen. Gegen diesen abweisenden Bescheid der Behörde vom 27.01.2016, Zl. *** erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch *** des ***, innerhalb offener Beschwerdefrist Beschwerde und führte dazu zusammengefasst aus, die Behörde habe es unterlassen, auf seine Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs mit einer ausführlichen Argumentation einzugehen. Die Behörde behaupte bloß, dass keine Hilfsbedürftigkeit vorliege. Ihr Bescheid stütze sich auf falsche Rechtsgrundlagen bzw. führe die für den Spruch relevanten Bestimmungen nicht an. Seit September 2014 besuche der Beschwerdeführer das Tageszentrum ***, eine tagesstrukturierende Einrichtung für Menschen mit psychischer Erkrankung zur sozialen und beruflichen Reha. Seit Juli/August 2014 sei er in fachärztlicher Behandlung. In diesem Zeitraum habe er das erste Mal bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen. Damit konnte der Beschwerdeführer die für seine Entwicklung unverzichtbar gewordene Psychotherapie bezahlen. Zudem habe er mit diesem Geld zumindest ein wenig am gesellschaftlichen Leben teilhaben können, so wie es das Integrationsprinzip des § 2

(3)NÖ MSG und die UN Behindertenrechtskonvention vorsehen. Der Wegfall der Mindestsicherungsleistungen schränke seine Möglichkeit zur sozialen Teilhabe noch mehr ein. Es komme zu einer sozialen Ausschließung, die das NÖ MSG in § 1
(1)verhindern möchte.Seit September 2014 besuche der Beschwerdeführer das Tageszentrum ***, eine tagesstrukturierende Einrichtung für Menschen mit psychischer Erkrankung zur sozialen und beruflichen Reha. Seit Juli/August 2014 sei er in fachärztlicher Behandlung. In diesem Zeitraum habe er das erste Mal bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen. Damit konnte der Beschwerdeführer die für seine Entwicklung unverzichtbar gewordene Psychotherapie bezahlen. Zudem habe er mit diesem Geld zumindest ein wenig am gesellschaftlichen Leben teilhaben können, so wie es das Integrationsprinzip des Paragraph 2,
(3)NÖ MSG und die UN Behindertenrechtskonvention vorsehen. Der Wegfall der Mindestsicherungsleistungen schränke seine Möglichkeit zur sozialen Teilhabe noch mehr ein. Es komme zu einer sozialen Ausschließung, die das NÖ MSG in Paragraph eins,
(1)verhindern möchte. Im Moment scheine es dem Beschwerdeführer nicht möglich zu sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren. Die Psychotherapie helfe ihm aber sich zu entwickeln. Es sei sein Wunsch, selbstständig sowie finanziell und persönlich autonom von seinen Eltern zu werden. Daher sei es nicht verhältnismäßig, ihm die Mindestsicherungsleistung nicht mehr zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seinen Unterhalt durch eigenes Einkommen zu bestreiten. Er lebe mit seinen Eltern in einer Wohngemeinschaft. Diese erfüllen ihre gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bereits durch die Betreuung des Beschwerdeführers im Haushalt. Eine darüber hinausgehende Geldunterhaltsverpflichtung der Eltern bestehe nicht. Daher bestehe Anspruch auf eine Geldleistung gegenüber seinen Eltern. Die Mindestsicherung soll auch eine soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen und den notwendigen Bedarf, um sich aus der sozialen Notlage zu befreien, decken. Mit der finanziellen Unterstützung aus der Mindestsicherung sei es ihm möglich, ein wenig am sozialen Leben teilhaben zu können. Besonders im Hinblick auf die fördernden Therapien sei die Leistung aus der Mindestsicherung für ihn unverzichtbar geworden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ***, geb. am ***, österreichischer Staatsbürger, war bis 31.12.2015 Bezieher von Geldleistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Das Einkommen der Eltern blieb bei dieser Gewährung von Mindestsicherungsleistungen unberücksichtigt. Am 04.12.2015 stellte er einen Antrag auf Weitergewährung von Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfes und Hilfe bei Krankheit. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern *** und *** in einer Wohngemeinschaft. In dieser Wohngemeinschaft befinden sich keine weiteren Personen. Beim Wohnobjekt handelt es sich um ein Mietobjekt, wofür monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 790,00 (Miete und Betriebskosten) anfallen. Für diese Wohnkosten kommt Herr *** auf. Herr *** bezieht als Laborangestellter ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.156,61, Frau *** bezieht Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von monatlich € 1.222,
  1. Die Eltern des Beschwerdeführers beantragten keine Leistungen nach dem NÖ MSG. Der Beschwerdeführer ist tagsüber im Tageszentrum *** der *** untergebracht. Er ist seit 16.07.2014 als Arbeit suchend vorgemerkt, hat jedoch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und erhält keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice. Für den Beschwerdeführer wird seit Oktober 2014 erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Er verfügt über kein sonstiges Vermögen. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde zur Zl. ***, sowie auf Grund der Einsichtnahme insbesondere in folgende Unterlagen, welche dem Verwaltungsakt inne liegend sind:
  2. Bescheid der Behörde vom 27.01.2016, ZI: ***
  3. Antrag des Beschwerdeführers nach dem NÖ MSG vom 04.12.2015
  4. Staatsbürgerschaftsnachweis vom 04.04.1986
  5. Gehaltsabrechnung des *** vom 29.10.2015
  6. Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche des AMS *** vom 04.12.2015
  7. Schreiben der *** vom 18.10.2015 über eingerichtete Daueraufträge des Herrn ***
  8. Mietvertrag der Ehegatten *** über das Mietobjekt in der *** in ***
  9. Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamtes *** vom Februar 2015
  10. Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt an Frau *** über die Leistungshöhe zum 01.01.2015
  11. Stellungnahme zum Parteiengehör vom 19.01.2016
  12. E-Mail der BH Mistelbach vom 24.02.2016 an GS5 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt hierüber rechtlich wie folgt: Folgende Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung , (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. § 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet auszugsweise:Paragraph 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet auszugsweise: „

(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2)[…]
(3)Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).
(4)[…]
(5)Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.“ § 4 NÖ MSG lautet auszugsweise: Paragraph 4, NÖ MSG lautet auszugsweise: „
(1)Im Sinne dieses Gesetzes ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;“ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;“ […] § 5 NÖ MSG lautet auszugsweise: Paragraph 5, NÖ MSG lautet auszugsweise: „
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes haben Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.“ […] § 6 NÖ MSG lautet auszugsweise: Paragraph 6, NÖ MSG lautet auszugsweise: „
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich; 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988; 3.Ziffer 3 Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

§ 11Abs.

1 Z 1;Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,; 4.Ziffer 4 Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

§ 11Abs.

1 Z 1.“Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, , im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, § 8 NÖ MSG lautet auszugsweise: Paragraph 8, NÖ MSG lautet auszugsweise: „

(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2a)[…]
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Absatz 2, genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Absatz 5, nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(4)[…]
(5)Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden. § 11 NÖ MSG lautet auszugsweise: Paragraph 11, NÖ MSG lautet auszugsweise:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
  3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung

Art. 15a

B-VG festgelegt werden.für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung

Artikel 15a, B-VG festgelegt werden.

(2)In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. […] § 1 NÖ MSV lautet:Paragraph eins, NÖ MSV lautet:
(1)Absatz eins,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: …………………………………………………………………………. 628,32 Euro; 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person 471,24 Euro; b)Litera b ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 314,16 Euro; 3.Ziffer 3 minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 144,51 Euro;
(2)Absatz 2,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: ………………………………………………………………...……………… bis zu 209,43 Euro; 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person bis zu 157,08 Euro; b)Litera b ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 104,72 Euro; 3.Ziffer 3 minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,17 Euro;
(3)Absatz 3,Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%. § 231 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) lautet auszugsweise: Paragraph 231, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) lautet auszugsweise: „
(1)Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
(2)Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
(3)Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
(4)[…]“ Rechtliche Erwägungen: Wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde richtig ausführt basiert die bedarfsorientierte Mindestsicherung auf dem Prinzip der Subsidiarität. Das bedeutet, dass sie erst dann zu tragen kommt, wenn der eigene Bedarf durch andere vorrangige Leistungen nicht gedeckt werden kann. Im Einzelnen bedeutet der in § 2 Abs. 1 NÖ MSG normierter Grundsatz der Subsidiarität zunächst, dass bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit geleistet wird, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht. Im Rahmen dieser Bereitschaft hat die Hilfe suchende Person alle Anstrengungen und Bemühungen zu tätigen, um eine zumutbare Beschäftigung zu erlangen, insbesondere hat sie sämtlichen Arbeitsvermittlungsversuchen durch das Arbeitsmarkservice Folge zu leisten (vgl. Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-515/A-1/32-2010).Im Einzelnen bedeutet der in Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG normierter Grundsatz der Subsidiarität zunächst, dass bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit geleistet wird, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht. Im Rahmen dieser Bereitschaft hat die Hilfe suchende Person alle Anstrengungen und Bemühungen zu tätigen, um eine zumutbare Beschäftigung zu erlangen, insbesondere hat sie sämtlichen Arbeitsvermittlungsversuchen durch das Arbeitsmarkservice Folge zu leisten vergleiche Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-515/A-1/32-2010). Weiters wird bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit geleistet, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter (auf Grund rechtlicher, vertraglicher oder freiwilliger Verpflichtungen) tatsächlich gedeckt wird. Bei den gesetzlichen Leistungen privatrechtlicher Natur ist vor allem auf Unterhaltsleistungen zu verweisen. Außerdem sind alle faktischen Leistungen von anderen Personen zu berücksichtigen (vgl. Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-515/A-1/32-2010). Weiters wird bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit geleistet, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter (auf Grund rechtlicher, vertraglicher oder freiwilliger Verpflichtungen) tatsächlich gedeckt wird. Bei den gesetzlichen Leistungen privatrechtlicher Natur ist vor allem auf Unterhaltsleistungen zu verweisen. Außerdem sind alle faktischen Leistungen von anderen Personen zu berücksichtigen vergleiche Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-515/A-1/32-2010). Leistungen nach dem NÖ MSG sollen somit ausschließlich jenen Personen zu Gute kommen, die über keine angemessenen eigenen Mittel verfügen und auch durch Leistungsansprüche gegenüber Dritten den eignen Bedarf bzw. den ihrer Angehörigen nicht ausreichend decken können. Der Erhalt einer Leistung aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung setzt somit den Einsatz der eigenen Mittel, sohin eigenes Einkommen und Vermögen, voraus. Dem Motivenbericht zum NÖ MSG ist dabei ein umfassender Einkommensbegriff zu entnehmen. Es wird von der bereits bisher in der Sozialhilfe geltenden Prämisse ausgegangen, dass grundsätzlich alle Einkünfte zu berücksichtigen sind, die der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend machenden Person aus welchem Rechtstitel auch immer zur Verfügung stehen (vgl. Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-515/A-1/32-2010). Leistungen nach dem NÖ MSG sollen somit ausschließlich jenen Personen zu Gute kommen, die über keine angemessenen eigenen Mittel verfügen und auch durch Leistungsansprüche gegenüber Dritten den eignen Bedarf bzw. den ihrer Angehörigen nicht ausreichend decken können. Der Erhalt einer Leistung aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung setzt somit den Einsatz der eigenen Mittel, sohin eigenes Einkommen und Vermögen, voraus. Dem Motivenbericht zum NÖ MSG ist dabei ein umfassender Einkommensbegriff zu entnehmen. Es wird von der bereits bisher in der Sozialhilfe geltenden Prämisse ausgegangen, dass grundsätzlich alle Einkünfte zu berücksichtigen sind, die der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend machenden Person aus welchem Rechtstitel auch immer zur Verfügung stehen vergleiche Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-515/A-1/32-2010). Bezogen auf diese Ausführungen im Zusammenhalt mit der vorliegenden Beschwerde ist daher zu prüfen, ob Bedarfsdeckung durch eigene Mittel des Beschwerdeführers gegeben ist. Dazu ist zunächst auf die Unterhaltssituation des Beschwerdeführers einzugehen. Die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers steht gegenständlich nicht zur Frage, ist nämlich diese erst gegeben, wenn ein Kind die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erwirbt oder bei zumutbarer Beschäftigung selbst erwerben könnte (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 §140 Rz 12). Die Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor oder nach der Volljährigkeit eintreten, was bedeutet, dass auch nach Einsetzen der Volljährigkeit eine Unterhaltspflicht weiterbestehen kann. Eine gesetzliche Altersgrenze ist dafür nicht vorgesehen. Geht eine bereits erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit wieder verloren, so kann dies auch zum Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches führen (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 §140 Rz 12). Bezugnehmend auf den Beschwerdeführer besteht somit

§ 231

ABGB auf Grund seiner fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ein Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der daraus resultierenden Erwerbslosigkeit nicht in der Lage, die Mittel zur Bestreitung seines angemessenen Unterhalts aus Eigenem zu erwerben, insbesondere durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Seine Eltern haben ihm daher nach ihren Kräften anteilig Unterhalt zu leisten und sich dabei an ihren Lebensverhältnissen und andererseits nach den Bedürfnissen des Beschwerdeführers zu orientieren. Bezugnehmend auf den Beschwerdeführer besteht somit

Paragraph 231, ABGB auf Grund seiner fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ein Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der daraus resultierenden Erwerbslosigkeit nicht in der Lage, die Mittel zur Bestreitung seines angemessenen Unterhalts aus Eigenem zu erwerben, insbesondere durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Seine Eltern haben ihm daher nach ihren Kräften anteilig Unterhalt zu leisten und sich dabei an ihren Lebensverhältnissen und andererseits nach den Bedürfnissen des Beschwerdeführers zu orientieren. Mit der Unterhaltspflicht der Eltern geht ein Anspruch des nicht selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführers auf Leistung eines Unterhalts einher. Eine Anspruchsverfolgung gegen seine Eltern ist als zumutbarer Beitrag des Beschwerdeführers zur Beseitigung oder Linderung der eigenen Notlage zu sehen, sofern sie – wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – möglich und zumutbar ist (vgl. iFamZ 2010, 31). Eine Unzumutbarkeit, Aussichtslosigkeit oder Unmöglichkeit einer Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche wird vom Beschwerdeführer gar nicht erst behauptet, führt er doch lediglich an, dass er finanziell und persönlich autonom von seinen Eltern zu werden wünsche und –

seiner Stellungnahme vom 19.01.2016 – sich in seinem Alter schäme, seine Eltern um Geld zu bitten. Diese Motive sind zwar aus allgemeiner menschlicher Sicht nachvollziehbar, jedoch ohne rechtliche Relevanz und führen für sich alleine nicht zu einer Überwälzung des Risikos einer Notlage auf die Solidargemeinschaft. Mit der Unterhaltspflicht der Eltern geht ein Anspruch des nicht selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführers auf Leistung eines Unterhalts einher. Eine Anspruchsverfolgung gegen seine Eltern ist als zumutbarer Beitrag des Beschwerdeführers zur Beseitigung oder Linderung der eigenen Notlage zu sehen, sofern sie – wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – möglich und zumutbar ist vergleiche iFamZ 2010, 31). Eine Unzumutbarkeit, Aussichtslosigkeit oder Unmöglichkeit einer Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche wird vom Beschwerdeführer gar nicht erst behauptet, führt er doch lediglich an, dass er finanziell und persönlich autonom von seinen Eltern zu werden wünsche und –

seiner Stellungnahme vom 19.01.2016 – sich in seinem Alter schäme, seine Eltern um Geld zu bitten. Diese Motive sind zwar aus allgemeiner menschlicher Sicht nachvollziehbar, jedoch ohne rechtliche Relevanz und führen für sich alleine nicht zu einer Überwälzung des Risikos einer Notlage auf die Solidargemeinschaft. Wie bereits oberhalb ausgeführt sind Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Wenn ein Bedarf daher bereits anderweitig zumindest zum Teil gedeckt ist oder gedeckt werden kann, so reduziert sich die Mindestsicherungsleistung entsprechend oder entfällt zur Gänze. Als eine bedarfsdeckende Leistung ist grundsätzlich auch jener Teil der Einkünfte eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen anzusehen, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandart übersteigt (vgl. Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-515/A-1/32-2010). Im Hinblick auf das Vorliegen von Hilfsbedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung einer Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Bedarf des Beschwerdeführers in Ansehung des § 8 Abs. 2 NÖ MSG unter Berücksichtigung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender, unterhaltspflichtiger Elternteile gedeckt ist. Die Anwendung des § 8 Abs. 2 NÖ MSG, somit die Berücksichtigung des Einkommens der mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile bei der Bemessung der Mindestsicherung, ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Wie bereits oberhalb ausgeführt sind Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Wenn ein Bedarf daher bereits anderweitig zumindest zum Teil gedeckt ist oder gedeckt werden kann, so reduziert sich die Mindestsicherungsleistung entsprechend oder entfällt zur Gänze. Als eine bedarfsdeckende Leistung ist grundsätzlich auch jener Teil der Einkünfte eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen anzusehen, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandart übersteigt vergleiche Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-515/A-1/32-2010). Im Hinblick auf das Vorliegen von Hilfsbedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung einer Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Bedarf des Beschwerdeführers in Ansehung des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG unter Berücksichtigung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender, unterhaltspflichtiger Elternteile gedeckt ist. Die Anwendung des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG, somit die Berücksichtigung des Einkommens der mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile bei der Bemessung der Mindestsicherung, ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Der Beschwerdeführer lebt mit seinen unterhaltsverpflichteten Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Daran ändert auch nichts seine Tagesunterbringung im Tageszentrum ***. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass seine Eltern ihre gesetzliche Unterhalspflicht erfüllen, indem sie ihn im Haushalt betreuen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass bei einer aufrechten Hausgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und den Unterhaltsverpflichteten der Unterhalt in natura geschuldet wird, wobei dies auch ein angemessenes Taschengeld umfasst (Koziol-Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I14

(2014)Rz 1770). Inwieweit nun das Einkommen der Eltern konkret zu berücksichtigen ist, richtet sich nach § 1 Abs.1 Z 2 NÖ MSV. Demnach beträgt der maßgebliche Mindeststandard für monatliche Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person € 471,24, sohin bei Familie *** insgesamt € 1.413,72. Der

§ 1Abs.

2 Z 2 NÖ MSV Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person € 157,08, sohin bei Familie *** insgesamt € 471,24.Inwieweit nun das Einkommen der Eltern konkret zu berücksichtigen ist, richtet sich nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSV. Demnach beträgt der maßgebliche Mindeststandard für monatliche Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person € 471,24, sohin bei Familie *** insgesamt € 1.413,72. Der

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSV Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person € 157,08, sohin bei Familie *** insgesamt € 471,24. Das aus der Pension der Mutter und aus der aufrechten Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers erzielte Einkommen beläuft sich bereits auf € 3379,54 und übersteigt somit schon den maßgebenden Mindeststandard. Folglich besteht auf Grund der Berücksichtigung des Einkommens der unterhaltsverpflichteten Eltern kein Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung. In Anbetracht der Unterhaltspflicht der Eltern und der Tatsache, dass ausreichende Mittel vorhanden sind, greift die bedarfsorientierte Mindestsicherung als ein gewissermaßen letztes soziales Auffangnetz nicht und es erfolgt keine Verschiebung der Kostenlast auf den Sozialhilfeträger. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor Leistungen nach NÖ MSG bezog, bei deren Bemessung das Einkommen der Eltern unberücksichtigt blieb, ist Folgendes auszuführen: Leistungen nach dem NÖ MSG sind subsidiär. Bedarfsdeckende Leistungen sind Einkünfte eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, unterhaltspflichtigen Angehörigen. Das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern wird daher bei der Bemessung des Mindeststandards des antragstellenden, unterhaltsberechtigten Beschwerdeführers berücksichtigt (vgl. Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-515/A-1/32-2010). Dass eine Miteinrechnung des Einkommens der Eltern bei der vorangegangenen Gewährung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung unterblieb zieht zwar eine Rechtswidrigkeit dieser Leistungen nach sich, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall eine Berücksichtigung der Einkünfte der unterhaltspflichtigen Eltern bei der Bemessung der Leistungen zu erfolgen hat und gesetzmäßig ist. Das Verkennen der Rechtslage der Behörde in der vorangegangenen Gewährung von Leistungen nach dem NÖ MSG begründet in der Folge kein Recht auf eine gleiche Vorgangsweise. Denn es gibt kein Recht auf behördliches Fehlverhalten durch behördliches Fehlverhalten in ähnlich gelagerten Fällen (VfSlg 12.796).Leistungen nach dem NÖ MSG sind subsidiär. Bedarfsdeckende Leistungen sind Einkünfte eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, unterhaltspflichtigen Angehörigen. Das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern wird daher bei der Bemessung des Mindeststandards des antragstellenden, unterhaltsberechtigten Beschwerdeführers berücksichtigt vergleiche Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-515/A-1/32-2010). Dass eine Miteinrechnung des Einkommens der Eltern bei der vorangegangenen Gewährung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung unterblieb zieht zwar eine Rechtswidrigkeit dieser Leistungen nach sich, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall eine Berücksichtigung der Einkünfte der unterhaltspflichtigen Eltern bei der Bemessung der Leistungen zu erfolgen hat und gesetzmäßig ist. Das Verkennen der Rechtslage der Behörde in der vorangegangenen Gewährung von Leistungen nach dem NÖ MSG begründet in der Folge kein Recht auf eine gleiche Vorgangsweise. Denn es gibt kein Recht auf behördliches Fehlverhalten durch behördliches Fehlverhalten in ähnlich gelagerten Fällen (VfSlg 12.796). Die Bedarfsdeckung des Beschwerdeführers hat somit aus der Unterhaltsverpflichtung der Eltern des Beschwerdeführers zu erfolgen. Eine Risikoüberwälzung von den Unterhaltspflichtigen auf die öffentliche Hand ist ausgeschlossen.

§ 24Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging.

Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.224.001.2016

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