GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und , Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 02. Februar 2016, Zl. ***, wurde die Ausübung des von der Beschwerdeführerin angemeldeten Gewerbes „Fußpflege
O 1994“ am Standort ***, ***, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen untersagt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 02. Februar 2016, Zl. ***, wurde die Ausübung des von der Beschwerdeführerin angemeldeten Gewerbes „Fußpflege
Paragraph 94, Ziffer 23, GewO 1994“ am Standort ***, ***, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen untersagt. Zur Begründung führte die Behörde – unter Bezugnahme auf die eingeholte Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ – im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zeugnisse nicht ausreichen, um die Befähigung
Z 4 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege nachzuweisen. Auch die Wirtschaftskammer NÖ habe auf Grund der vorgelegten Beweismittel keine positive Stellungnahme zur Erteilung einer individuellen Befähigung abgeben können. Da auf Grund der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweismittel und auf Grund der negativen Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht vorliegen, sei daher die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Zur Begründung führte die Behörde – unter Bezugnahme auf die eingeholte Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ – im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zeugnisse nicht ausreichen, um die Befähigung
Paragraph eins, Ziffer 4, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege nachzuweisen. Auch die Wirtschaftskammer NÖ habe auf Grund der vorgelegten Beweismittel keine positive Stellungnahme zur Erteilung einer individuellen Befähigung abgeben können. Da auf Grund der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweismittel und auf Grund der negativen Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht vorliegen, sei daher die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen dazu aus, dass sie im Bewilligungsverfahren einen Befähigungsnachweis, nämlich ein Zertifikat und ein Zeugnis der *** Fachschule für Kosmetik, Fußpflege und Wellness sowie eine Ausbildungsbestätigung vorgelegt habe. Die Wirtschaftskammer NÖ habe in ihrem Gutachten unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über keine kaufmännischen Fähigkeiten verfüge. Dabei verfüge sie jedoch über die notwendigen kaufmännischen Voraussetzungen, weil sie seit 2004 das Gewerbe des Friseurs ausübe. Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland dürfe sie dort das Gewerbe antreten. Man könne der Republik Deutschland nicht unterstellen, bei der Ausübung des Gewerbes kein hohes fachliches Niveau zu fordern. Im Übrigen haben die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausbildung als Friseurin Grundkenntnisse im Bereich der Fußpflege erworben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin verfügt seit 03.05.2004 über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Friseur und Perückenmacher“. Am 10.11.2015, mit Wirksamkeit ab 01.12.2015, meldete sie das Gewerbe „Fußpflege
O 1994“ am Standort ***, ***, an.Die Beschwerdeführerin verfügt seit 03.05.2004 über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Friseur und Perückenmacher“. Am 10.11.2015, mit Wirksamkeit ab 01.12.2015, meldete sie das Gewerbe „Fußpflege
, Paragraph 94, Ziffer 23, GewO 1994“ am Standort ***, ***, an. Zur Erlangung ihrer Befähigung für das Gewerbe Fußpflege nahm die Beschwerdeführerin bei ***, Fachschule für Kosmetik, Fußpflege und Wellness in ***, Deutschland, an einer Ausbildung zur ärztlich geprüften Fachfußpflegerin im Ausmaß von 98 Unterrichtseinheiten mit Erfolg teil. Diese Fachschule besuchte sie im Zeitraum vom 21.09.2015 bis 25.09.2015. Die 98 Unterrichtseinheiten setzten sich aus folgenden Themengebieten zusammen: Anatomie, Pathologie, Dermatologie, Fußpflegepraxis, Diabetischer Fuß und Hygiene. Nachweise über anderweitig erlangte Befähigungen und Kenntnisse oder über sonstige Ausbildungen im Bereich der Fußpflege konnte die Beschwerdeführerin nicht beibringen, insbesondere konnte sie keine Praxiszeiten oder facheinschlägige Tätigkeiten nachweisen. Die Bezirkshauptmannschaft Melk ersuchte die Wirtschaftskammer NÖ, Landesinnung der Fußpflege, ein Gutachten zum Befähigungsnachweis abzugeben, bei Nichtvorliegen eines Befähigungsnachweises um Abgabe einer Stellungnahme, ob durch die beigebrachten Beweismittel die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Feststellung der individuellen Befähigung nachgewiesen werden. Die Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ vom 17.12.2015 hat folgenden Inhalt: „Die Landesinnung der Fußpflege, Kosmetiker und Masseure kann nach Durchsicht der übermittelten Unterlagen Frau ***, keine individuelle Befähigung für das Gewerbe „Fußpflege“ attestieren. Frau *** hat in Deutschland eine Ausbildung zur Fachfußpflegerin im Ausmaß von 98 Unterrichtseinheiten positiv absolviert. Eine facheinschlägige Tätigkeit als Fußpflegerin wurde nicht nachgewiesen. Kaufmännische Kenntnisse wurden ebenfalls nicht nachgewiesen. Da Frau *** über keine gleichwertigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die für eine individuelle Befähigung sprechen würden, kann die gef. Landesinnung nur eine negative Stellungnahme abgeben. Für das Gewerbe Fußpflege wird ein besonders hohes fachliches Niveau gefordert, was sich durch die Gefahr, die bei unsachgemäßer Ausführung für die Gesundheit der Kunden besteht, nachvollziehbar begründen lässt. Die Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure trägt Verantwortung gegenüber der gesamten Branche und den Konsumenten und kann daher nicht auf eine vom Gesetzgeber als notwendig erachtete Ausbildung sowie Praxiszeit bzw. Befähigungsprüfung verzichten. Die gef. Landesinnung gibt daher eine negative Stellungnahme ab.“ Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 22.12.2015 mit der Aufforderung übermittelt, innerhalb einer Frist von drei Wochen ergänzende Unterlagen zum Nachweis über facheinschlägig Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Fußpflege vorzulegen und eine Stellungnahme zum Gutachten der Wirtschaftskammer NÖ abzugeben. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Gegenäußerung und legte keine ergänzenden Unterlagen zum Nachweis ihrer Befähigung vor. Mit Bescheid vom 02.02.2016 stellte die Bezirkshauptmannschaft Melk fest, dass die Voraussetzungen des § 340 Abs. 1 GewO nicht vorliegen und untersagte die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Fußpflege
O 1994“ am Standort ***, ***. Mit Bescheid vom 02.02.2016 stellte die Bezirkshauptmannschaft Melk fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 340, Absatz eins, GewO nicht vorliegen und untersagte die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Fußpflege
Paragraph 94, Ziffer 23, GewO 1994“ am Standort ***, ***. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt zu Zl. ***, insbesondere wurde Einsicht genommen in:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. § 5 GewO 1994 lautet:Paragraph 5, GewO 1994 lautet: „
den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“
den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“ § 19 GewO 1994 lautet:Paragraph 19, GewO 1994 lautet: „Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“„Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“ § 94 GewO lautet:Paragraph 94, GewO lautet: „Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: … 23. Fußpflege …“ § 109 Abs. 1 und 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 109, Absatz eins und 2 GewO 1994 lautet: „
oder eine Gleichhaltung
oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung
, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
oder eine Gleichhaltung
Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.„
Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung
Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung
Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung
Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
Absatz eins, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
O 1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oderden erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und die Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung
Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 2.Ziffer 2 die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fußpfleger oder die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 3.Ziffer 3 eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 4.Ziffer 4 den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Fußpfleger und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Fußpfleger, mit dem nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen wurde, und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung. Übergangsbestimmung§ 2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung, die
den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung
Z 2, 3 und 4 dieser Verordnung.Paragraph 2, Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung, die
den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung
Paragraph eins, Ziffer 2, 3 und 4 dieser Verordnung. Anlage 1Lehrgang über die Grundausbildung der Fußpfleger 1.Ziffer eins Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren. 2.Ziffer 2 Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken: Mindestanzahl Gegenstand der Lehrstunden Erforderliche theoretische Kenntnisse über: Allgemeine Anatomie und Physiologie ..................... 120 Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die Tätigkeit der Fußpfleger ................................ 30 Hygiene, Arbeitshygiene, Desinfektion ................... 15 Erste Hilfe, Unfallverhütung, Verbandslehre ............. 15 Physik, Apparat- und Instrumentenkunde .................. 10 Kräuter- und Ernährungslehre, Marketing ................. 20 Einfache Fußpflege mit praktischen Übungen (Fuß-, Haut- und Nagelbeurteilung, Entfernen von Hornhaut, Hand- und Nagelpflege, Packungen, Hand-, Bein- und Fußmassage) ............................................. 80 Erweiterte Fußpflege mit praktischen Übungen (Behandlung von normalen Nägeln und bei Holz-, Mykose- und eingewachsenen Nägeln, Anlegen von Druckschutzverbänden, Anwendung der Nagelprothetik, Anfertigen einer Orthese, Anfertigen von Nagelspangen, Frästechnik) ............................................ 140 3.Ziffer 3 Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 430 Stunden zu betragen. Anlage 2Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpfleger 1.Ziffer eins Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren. 2.Ziffer 2 Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken: Mindestanzahl Gegenstand der Lehrstunden Anatomie, Histologie, Somatologie, Dermatologie ........ 50 Fußdeformationen und ihre Folgeerscheinungen, Nageldeformationen und diverse Nagelveränderungen, Veränderungen der Gefäße, Kräuterlehre, Badezusätze und Pflegemittel, Hilfsmittel und Druckschutzverbände, Physik, Apparate- und Instrumentenkunde ................ 20 Erste Hilfe und Unfallverhütung, Arbeitshygiene ........ 10 3.Ziffer 3 Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 80 Stunden zu betragen. Die Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege lautet auszugsweise: Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung § 1. Auf die Durchführung der Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph eins, Auf die Durchführung der Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (Paragraph 94, Ziffer 23, GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 2. Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege besteht aus 5 Modulen. Paragraph 2, Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege besteht aus 5 Modulen. Modul 1: Fachliche praktische Prüfung § 3.
Berufsausbildungsgesetz.Paragraph 6, Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung
Paragraph 29, Berufsausbildungsgesetz. § 7. Das Modul besteht in der Unternehmerprüfung
der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung.Paragraph 7, Das Modul besteht in der Unternehmerprüfung
der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, in der geltenden Fassung. Prüfungskommission § 8. Der Prüfungskommission
Gewerbeordnung muss ein Arzt und 2 Personen mit Befähigungsprüfung Fußpflege angehören. Andernfalls ist die Prüfungskommission
2 Z 1 Gewerbeordnung um den entsprechenden Beisitzer zu ergänzen. Paragraph 8, Der Prüfungskommission
Paragraph 351, Gewerbeordnung muss ein Arzt und 2 Personen mit Befähigungsprüfung Fußpflege angehören. Andernfalls ist die Prüfungskommission
Paragraph 352, a Absatz 2, Ziffer eins, Gewerbeordnung um den entsprechenden Beisitzer zu ergänzen. […] Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis
O 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die von der Antragstellerin beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 06.04.2005, 2004/04/0047, u.a.). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis
Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die von der Antragstellerin beigebrachten Beweismittel belegt werden vergleiche VwGH vom 06.04.2005, 2004/04/0047, u.a.). Die Festlegung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes kann nur dann bejahend getroffen werden, wenn die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt. Die Feststellung der individuellen Befähigung ist hinsichtlich der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Antragstellerin durch die von ihr beigebrachten Beweismittel anzunehmen. Aufgrund der vorgelegten Belege sind Feststellungen zum Bildungsgang der Beschwerdeführerin zu treffen und Feststellungen betreffend die Kenntnisse und Erfahrungen, die die Beschwerdeführerin durch ihre Ausbildung und Praxis erworben hat. Diese sind den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften gegenüberzustellen. Auf Grund sogenannter „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Band 1, § 19 Rz 3a).Die Feststellung der individuellen Befähigung ist hinsichtlich der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Antragstellerin durch die von ihr beigebrachten Beweismittel anzunehmen. Aufgrund der vorgelegten Belege sind Feststellungen zum Bildungsgang der Beschwerdeführerin zu treffen und Feststellungen betreffend die Kenntnisse und Erfahrungen, die die Beschwerdeführerin durch ihre Ausbildung und Praxis erworben hat. Diese sind den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften gegenüberzustellen. Auf Grund sogenannter „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Band 1, Paragraph 19, Rz 3a). Dabei ist es allerdings Sache der Antragstellerin, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in dem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. etwa VwGH vom 26. September 2012, 2012/04/0018 u.a.).Dabei ist es allerdings Sache der Antragstellerin, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in dem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft vergleiche etwa VwGH vom 26. September 2012, 2012/04/0018 u.a.).
O 1994 ist das Gewerbe Fußpflege ein reglementiertes Gewerbe, sodass
O 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.
Paragraph 94, Ziffer 23, GewO 1994 ist das Gewerbe Fußpflege ein reglementiertes Gewerbe, sodass
Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind. Aufgrund des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind. Für das reglementierte Gewerbe Fußpflege ist auf der Grundlage von § 18 Abs.1 GewO 1994 die Fußpflege-Verordnung erlassen worden, welche die Zugangserfordernisse festlegt, die den genannten Maßstab für die Beurteilung nach § 19 GewO 1994 bilden.
der Fußpflege-Verordnung wird die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege durch folgende Belege erbracht:Für das reglementierte Gewerbe Fußpflege ist auf der Grundlage von , Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 die Fußpflege-Verordnung erlassen worden, welche die Zugangserfordernisse festlegt, die den genannten Maßstab für die Beurteilung nach Paragraph 19, GewO 1994 bilden.
Paragraph eins, der Fußpflege-Verordnung wird die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege durch folgende Belege erbracht: 1.Ziffer eins den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und die Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung
O 1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oderden erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und die Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung
Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 2.Ziffer 2 die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fußpfleger oder die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 3.Ziffer 3 eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 4.Ziffer 4 den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Fußpfleger und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Fußpfleger, mit dem nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen wurde, und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung. Die Gewerbebehörde hat grundsätzlich die Möglichkeit, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen (vgl. VwGH vom
Z 2 Fußpflege-Verordnung abgelegten Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fußpfleger oder Absolvierung einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege scheidet die Anwendung dieser beiden alternativen Zugangsvoraussetzungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin von vornherein aus. Allerdings erfordert Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege darüber hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten. Mangels eines in , Paragraph eins, Ziffer eins, Fußpflege-Verordnung angeführten Studiums der Beschwerdeführerin sowie mangels einer
Paragraph eins, Ziffer 2, Fußpflege-Verordnung abgelegten Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fußpfleger oder Absolvierung einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege scheidet die Anwendung dieser beiden alternativen Zugangsvoraussetzungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin von vornherein aus. Auch kann die Beschwerdeführerin die in § 1 Z 3 Fußpflege-Verordnung u.a. geforderte Zugangsvoraussetzung, nämlich eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, nicht nachweisen. Auch kann die Beschwerdeführerin die in Paragraph eins, Ziffer 3, Fußpflege-Verordnung u.a. geforderte Zugangsvoraussetzung, nämlich eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, nicht nachweisen. Wie bereits die Behörde zuvor in ihrem negativen Bescheid richtig festgestellt hat, kann die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Zertifikats von der Fachschule *** die Befähigung
Denn abgesehen davon, dass sie keine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachweisen kann und auch nicht die ebenfalls in Z 4 verlangte Befähigungsprüfung abgelegt hat, mangelt es ihr auch an der geforderten Grund- und Fachausbildung der Fußpflege. Wie bereits die Behörde zuvor in ihrem negativen Bescheid richtig festgestellt hat, kann die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Zertifikats von der Fachschule *** die Befähigung
Paragraph eins, Ziffer 4, Fußpflege-Verordnung nicht nachweisen. Denn abgesehen davon, dass sie keine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachweisen kann und auch nicht die ebenfalls in Ziffer 4, verlangte Befähigungsprüfung abgelegt hat, mangelt es ihr auch an der geforderten Grund- und Fachausbildung der Fußpflege. So beinhaltet der in § 1 Z 4 Fußpflege-Verordnung geforderte Lehrgang über die Grundausbildung der Fußpflege jedenfalls folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand geforderten Mindestzahl an Lehrstunden: So beinhaltet der in Paragraph eins, Ziffer 4, Fußpflege-Verordnung geforderte Lehrgang über die Grundausbildung der Fußpflege jedenfalls folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand geforderten Mindestzahl an Lehrstunden: ● Allgemeine Anatomie und Physiologie: 120 Stunden ● Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die Tätigkeit der Fußpfleger: 30 Stunden ● Hygiene, Arbeitshygiene, Desinfektion: 15 Stunden ● Erste Hilfe, Unfallverhütung, Verbandslehre: 15 Stunden ● Physik, Apparat- und Instrumentenkunde: 10 Stunden ● Kräuter- und Ernährungslehre, Marketing: 20 Stunden ● Einfache Fußpflege mit praktischen Übungen (Fuß-,Haut- und Nagelbeurteilung, Entfernen von Hornhaut,Hand- und Nagelpflege, Packungen, Hand-, Bein- und Fußmassage): 80 Stunden ● Erweiterte Fußpflege mit praktischen Übungen (Behandlung von normalen Nägeln und bei Holz-, Mykose- und eingewachsenen Nägeln, Anlegen von Druckschutzverbänden, Anwendung der Nagelprothetik, Anfertigen einer Orthese, Anfertigen von Nagelspangen, Frästechnik): 140 Stunden Die Gesamtzahl der Lehrstunden für die Grundausbildung hat daher mindestens 430 Stunden zu betragen. Des Weiteren verlangt § 1 Z 4 Fußpflege-Verordnung einen Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpflege. Dieser Lehrgang beinhaltete folgende Gegenstände im folgenden Mindestausmaß an Lehrstunden: ● Anatomie, Histologie, Somatologie, Dermatologie: 50 Stunden ● Fußdeformationen und ihre Folgeerscheinungen, Nageldeformationen und diverse Nagelveränderungen, Veränderungen der Gefäße, Kräuterlehre, Badezusätze und Pflegemittel, Hilfsmittel und Druckschutzverbände, Physik, Apparate- und Instrumentenkunde: 20 Stunden ● Erste Hilfe und Unfallverhütung, Arbeitshygiene: 10 Stunden Die Gesamtzahl der Lehrstunden für den Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpflege hat daher mindestens 80 Stunden zu betragen. Die mittels Zertifikat nachgewiesene Ausbildung der Beschwerdeführerin im Umfang von lediglich 98 Unterrichtseinheiten fällt daher weit hinter das geforderte Mindestausmaß an zu absolvierenden Stunden zurück. Auch die im Rahmen ihrer Ausbildung bei *** vermittelten Kenntnisse bleiben inhaltlich hinter jenem Wissen zurück, welches auf Grund der Fußpflege-Verordnung verlangt wird, absolvierte die Beschwerdeführerin lediglich Unterrichtseinheiten in den Bereichen Anatomie, Pathologie, Dermatologie, Fußpflegepraxis, Diabetischer Fuß und Hygiene. So lässt die bei *** absolvierte Ausbildung folgende Themengebiete vermissen, obwohl sie nach der Fußpflege-Verordnung gefordert werden: Erste Hilfe, Unfallverhütung, Verbandslehre, Physik, Apparate- und Instrumentenkunde, Kräuter- und Ernährungslehre, Marketing, Histologie, Somatologie, Hilfsmittel und Druckschutzverbände, Fuß- und Nageldeformationen und deren Folgeerscheinungen sowie Veränderungen der Gefäße. Unterstrichen wird die Versagung der Gewerbeberechtigung noch durch die Tatsache, dass die Fußpflege-Verordnung mindestens 80 Unterrichtsstunden im Bereich „Einfache Fußpflege mit praktischen Übungen“ und weitere 140 Unterrichtsstunden im Bereich „Erweiterte Fußpflege mit praktischen Übungen“, sohin insgesamt 220 Unterrichtsstunden in Verbindung mit praktischen Übungen vorsieht. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin bei *** betrug alles in allem nur 98 Unterrichtseinheiten. Von einer äquivalenten Wissens-und Praxisvermittlung kann dabei nicht ausgegangen werden. Das in der Ausbildung der Beschwerdeführerin bei *** vermittelte Fachwissen entspricht auch nicht jenem, welches nach der Fußpflege-Befähigungsprüfungsordnung abverlangt wird. So wird beispielsweise im Rahmen der fachlich schriftlichen Prüfung (Modul 3)
der gegenständlichen Prüfungsverordnung Folgendes verlangt:Das in der Ausbildung der Beschwerdeführerin bei *** vermittelte Fachwissen entspricht auch nicht jenem, welches nach der Fußpflege-Befähigungsprüfungsordnung abverlangt wird. So wird beispielsweise im Rahmen der fachlich schriftlichen Prüfung (Modul 3)
Paragraph 5, der gegenständlichen Prüfungsverordnung Folgendes verlangt: § 5.
O sind Friseure und Perückenmacher unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege einschließlich des Nageldesigns auszuführen. Den Friseuren steht daher das Recht zu, in untergeordnetem Ausmaß Arbeiten auszuführen, die zur kosmetischen Schönheitspflege gehören, wie zum Beispiel Maniküre oder Pediküre. Dieser Abs. 1 hält sohin Tätigkeiten fest, zu denen Friseure jedenfalls berechtigt sind, ohne in die Rechte des Fußpflege-Gewerbes einzugreifen. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie bereits in ihrer Ausbildung als Friseurin Grundkenntnisse im Bereich der Fußpflege erworben habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies eine gleichwertige theoretische und praktische Ausbildung im Bereich der Fußpflege weder ersetzen, noch im Sinne des Paragraph 19, GewO nachzuweisen vermag. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass Paragraph 109, GewO eine Abgrenzung der Rechte der Friseure gegenüber dem Berechtigungsumfang der Kosmetiker und Fußpfleger vornimmt.
Paragraph 109, Absatz eins, GewO sind Friseure und Perückenmacher unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege einschließlich des Nageldesigns auszuführen. Den Friseuren steht daher das Recht zu, in untergeordnetem Ausmaß Arbeiten auszuführen, die zur kosmetischen Schönheitspflege gehören, wie zum Beispiel Maniküre oder Pediküre. Dieser Absatz eins, hält sohin Tätigkeiten fest, zu denen Friseure jedenfalls berechtigt sind, ohne in die Rechte des Fußpflege-Gewerbes einzugreifen. Dagegen wird im § 109 Abs. 2 GewO den Friseuren die Durchführung von Tätigkeiten des Fußpfleger-Gewerbes, soweit diese nicht durch Abs. 1 erfasst sind, grundsätzlich nicht mehr gestattet. Ausgenommen sind nur selche Gewerbetreibende, die nachweisen, dass sie die Tätigkeit der Fußpflege in der Zeit vom
GVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Darüber hinaus war Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Darüber hinaus war Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.250.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.