RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-770/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** vertreten durch GPLS Rae in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 8.6.2015, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verhängte mit Bescheid vom 8.6.2015, Zl. ***, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus, dass auf Grund des Berichtes der PI ***, GZ. ***, vom 19.02.2015, der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten zur Anzeige gebracht wurde. Es liege folgender Sachverhalt vor: „Sie werden von Ihrer Ehegattin, Frau ***, beschuldigt, sie von 1965 bis zum Jahr 2000 in Abständen von 1 x monatlich in der gemeinsamen Wohnung geschlagen und getreten zu haben. Weiters werden Sie beschuldigt, gegen den Willen Ihrer Gattin in den Jahren 1966 bis zum Jahr 2000 alle 2 bis 3 Tage den Geschlechtsverkehr vollzogen und sie auch mit dem Umbringen bedroht zu haben. Bei der niederschriftlichen Zeugeneinvernahme hat Ihre Ehegattin, ***, auf dem Stadtpolizeikommando ***, GZ. ***, am 16.02.2015, folgenden Sachverhalt angegeben: Ihre Gattin würde mittlerweile von Ihnen räumlich getrennt im Vierkanthof in *** wohnen. Sie würden bereits seit dem Jahr 1965 verheiratet sein. Sie seien von Anfang an ein sehr eifersüchtiger Typ gewesen. Sie hätten Ihre Ehegattin die Jahre hinweg bis zum Jahr 2000, regelmäßig 1 x im Monat, wenn Sie ausgezuckt seien, zusammengeschlagen bzw. grün und blau geschlagen und jeden
- bis
- Tag vergewaltigt. Sie hätte solche Angst vor Ihnen und es sei für sie keine Lebensqualität. Sie würden nur mehr Psychoterror betreiben und sie würde es nicht mehr aushalten. Im alten Haus in *** hätten Sie angefangen Ihre Ehegattin mit dem Umbringen zu bedrohen. Sie hätten ihr immer gedroht sie zu erschießen. Sie hätten ihr auch gedroht, dass Sie sie entstellen würden. Dies würde auch Ihr Sohn bezeugen können. Sie hätten Ihrer Ehegattin immer vorgerechnet, dass Sie, wenn Sie sie im Affekt erschießen würden, Sie nur 4 bis 5 Jahre Haftstraße bekommen und wegen guter Führung vielleicht nur 1 ½ bis 2 Jahre sitzen würden. Ihre Ehegattin würde Ihnen alles zutrauen. Vor etwa drei Jahren hätte Ihre Gattin bei einem Rechtsanwalt ein Kaufvertrag unterschrieben, wo Ihrem Sohn *** der Vierkanthof übertragen worden sei. Sie hätte nur den Vorvertrag gesehen, vom Kaufvertrag hätte sie nie eine Kopie erhalten. Seitdem Ihre Ehegattin den Kaufvertrag unterschrieben hätte, würde sie 300,- € in bar pro Monat von Ihnen erhalten. Diesen Betrag würde sie nicht immer zur Gänze bekommen. Sie würden immer etwas abziehen, wenn etwas kaputt sei oder etwas repariert gehöre. Über die 300,- € würde es einen eigenen Vertrag geben, in dem stehen würde, dass im Fall einer Scheidung die Zahlung wegfallen würde. Bei dem Kaufvertrag hätten Sie und Ihr Sohn *** Ihre Ehegattin sehr gelinkt. Sie hätte Tag und Nacht für den Betrieb gearbeitet und geschuftet. Ihr ganzes Geld sei in den Vierkathof geflossen, sie hätte so viel Leid und Qualen erlitten. Am 04.02.2015 hätte Ihre Ehegattin einen Brief von Ihnen über den Anwalt bekommen, dass Sie eine Scheidungsklage gegen sie eingereicht hätten. Als Scheidungsgrund hätten Sie einen irakischen Bekannten Ihrer Ehegattin angegeben. Bei Ihrer Vernehmung auf der Polizeiinspektion ***, GZ ***, gaben Sie folgendes zu Protokoll: Zum Inhalt der Anzeige, welches Ihnen im Zuge der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden sei, würde Ihnen zu den Anschuldigungen schlecht werden. Sie behaupten, Sie hätten Ihre Ehegattin noch nie vergewaltigt, sexuell missbraucht oder geschlagen. Ihre Ehegattin hätte sich bereits seit 1980 von Ihnen scheiden lassen wollen. Wahrscheinlich hätte sie dann aus finanziellen Gründen die Scheidungsklage zurückgezogen, Gewalttätigkeiten seien nicht der Grund gewesen. Da Sie beim Schlafen schnarchen würden, hätten Sie sei 2002 getrennte Schlafmöglichkeiten, dies sei zwar im gleichen Haus aber mit getrennten Wohneinheiten. Seit der Kur im Jahr 2010 hätte Ihre Ehegattin einen irakischen Freund und würde ständig mit ihm Kontakt haben Sie hätte ihm auch Kleider in der Höhe von mindestens € 150,- gekauft. Falls aus der Lade vom Geheimversteck Ihrer Ehegattin € 300,- und persönliche Aufzeichnungen verschwunden seien, solle sie ihren irakischen Kurfreund in Erwägung ziehen, welcher sich ca. acht Tage heimlich bei ihr in der Wohnung aufgehalten hätte. Sie seien durch die Erniedrigungen Ihrer Ehegattin schon nervlich fertig. Aus diesem Grund hätten Sie am 22.01.2015 Ihren Anwalt mit der Einleitung eines Scheidungsverfahrens beauftragt. Als Racheakt hätte Ihre Gattin Sie dafür am 16.02.2015 bei der Polizei angezeigt. Die Behörde hat aufgrund dieses Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, um prüfen zu können, ob über Sie ein Waffenverbot verhängt werden muss. Diese Absicht wurde Ihnen mit Schreiben vom 09.03.2015 in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich am 13.03.2015 zur Kenntnis gebracht, wobei Ihnen eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden war. Dazu haben Sie trotz weiterer Fristverlängerung bis zum 31.05.2015 bis dato keine Stellungnahme abgegeben. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nimmt die Behörde, den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil Sie die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräftet haben.“ Der vorliegende Sachverhalt, vor allem aufgrund Ihrer ausgesprochenen Drohungen bzw. der Gewaltanwendung gegenüber Ihrer Ehegattin, ist im Lichte der obigen Ausführungen als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass bei Ihnen die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent besteht. Da nun ein Scheidungsverfahren betreffend Sie und Ihrer Ehegattin anhängig ist, ist zu befürchten, dass die Situation im familiären Bereich noch mehr eskalieren könnte. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes, vor allem aufgrund Ihrer gefährlichen Drohungen gegenüber Ihrer Ehegattin, sind weitere Aggressionshandlungen in Ihrem Bereich zu befürchten. Eine Gefahr, der behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden kann, um Ihnen zumindest im rechtlichen Bereich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen, oder Sie im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen ermöglicht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Anzeigen der Ehefrau Racheakte wegen der Scheidungsklage seien. Der Beschwerdeführer habe zwei Söhne. Sein Sohn *** habe die Liegenschaft in *** überschrieben bekommen. Der andere Sohn *** habe ebenfalls eine Liegenschaft erhalten. Es sei aber *** auf *** missgünstig und deshalb gegen den Beschwerdeführer eingestellt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei krank und werde ein medizinisches Gutachten beantragt. Der Beschwerdeführer habe eine Waffe noch nie missbräuchlich verwendet. Es gäbe auch keine Aggressionsbereitschaft beim Beschwerdeführer. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer Urkunden über die Scheidungsklage und die Einstellung von einigen Strafverfahren gegen ihn vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 28.10.2015 und am 8.3.2016 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist mit Frau *** verheiratet. Die beiden wohnen seit längerer Zeit in getrennten Wohneinheiten im selben Gebäude. Der Beschwerdeführer reichte im Jänner/Februar 2015 die Scheidung ein. Seit diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführer laufend von seiner Ehefrau angezeigt. Im Wesentlichen zeigte sie häusliche Gewalt und Vergewaltigungen über einen Zeitraum von 40 Jahren an. Der Großteil dieser Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft St. Pölten eingestellt. Der Beschwerdeführer ist lange Zeit mit seiner Frau gemeinsam jagen gegangen. Der Beschwerdeführer hatte Waffen in seiner Wohneinheit in einem Schrank verwahrt und Waffen im Tresor in der Wohneinheit seiner Frau. Zu den Waffen in der Wohnung der Frau hatte er keinen Zugang. In der Ehe des Beschwerdeführers kam es immer wieder zu verbalen Entgleisungen. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Ehefrau in den letzten Jahren vom Beschwerdeführer misshandelt, bedroht oder geschlagen wurde. Am 29.12.2015 war der Beschwerdeführer bei einer Jagd anwesend. Er selbst war nicht jagen. Eine anwesende Person fotografierte den Beschwerdeführer, als er eine Waffe seines Bruders in dessen Auto trug. Dies obwohl der Beschwerdeführer wusste, dass ein Waffenverbot gegen ihn besteht. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung: Die Schilderungen des Beschwerdeführers und von Frau *** mussten unter dem Gesichtspunkt, dass ein laufendes Scheidungsverfahren anhängig ist, gewertet werden. So scheint die Zeugin jeden Vorfall nachträglich anzeigen zu wollen und gibt immer neue Straftaten oder Verwaltungsübertretungen ihres Mannes an. Dies erfolgt offensichtlich um einen Vorteil im anhängigen Scheidungsverfahren zu erlangen. Der Beschwerdeführer hingegen versuchte in der Verhandlung ein harmonisches Familienleben darzustellen. Seinen Angaben zu Folge habe seine Frau einen Freund, er habe dies jedoch nicht ernst genommen. Das Verhalten der Frau sei immer liebloser geworden, obwohl er sich immer korrekt verhalten habe. Die beiden Söhne des Beschwerdeführers gaben an, dass es zumindest zu verbalen Entgleisungen gekommen ist. Dies erscheint glaubwürdig. Die Angaben zu den Misshandlungen sind widersprüchlich und betreffen hauptsächlich Sachverhalte die vor dem Umzug in den Vierkanthof in *** stattfanden. Vorfälle nach dem Umzug (zwischen 1985 und 2000) in der die Ehefrau des Beschwerdeführers misshandelt worden sei, konnte kein Zeuge mit Ausnahme der Ehefrau angeben. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den Anzeigen gegen ihn bis zur Erhebung der Scheidungsklage von ihrem Ehemann zu wartet. Vielmehr stellt dies ein Indiz dar, sich einen Vorteil im Scheidungsverfahren zu sichern. In ihrer Einvernahme betreffend der Anzeige vom 16.2.2015 brachte die Ehefrau auch keinen Vorfall vom 7.1.2015 vor, obwohl dieser naheliegender Weise als letzte Misshandlung zu werten wäre und noch am besten in Erinnerung sein müsste. Vielmehr wurden in dieser Anzeige lediglich Vorfälle vor dem Jahr 2000 und der Einbruch am 13.2.2015 geschildert. Dieses Verhalten legt erhebliche Bedenken an der angegebenen Körperverletzung am 7.1.2015 nahe. Darüber hinaus hat die Ehefrau des Beschwerdeführers niemals behauptet, dass der Beschwerdeführer eine Drohung ihr gegenüber mit einer Waffe oder in Bezug auf Waffen getätigt hatte. Vielmehr gingen die beiden jahrelang gemeinsam jagen und hatte die Ehefrau einige Waffen des Beschwerdeführers in Verwahrung. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 29.12.2015 mit einem Gewehr fotografiert wurde, obwohl er von dem gegen ihn bestehenden Waffenverbot wusste. Rechtlich folgt: Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes geltenParagraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
- die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, aufgrund seines Verhaltens in anderen Affektsituationen auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH v. 27.4.1994, Zl. 93/01/0337 und vom 23.1.1997, 97/20/0019). Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). So gelten z.B. schon als zulässige Annahme der Gefahr einer "missbräuchlichen Waffenverwendung" im Sinne des Waffengesetzes 1996 Umstände, wie z.B. das Abfeuern von Schüssen aus einer Waffe auch ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76) oder Vorfälle mit Gewalttätigkeiten im alkoholisierten Zustand oder grundsätzlich latente Neigungen zu Gewalttätigkeiten oder Aggressionshandlungen (VwGH vom 11.9.1979, 1192/79). Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden (vgl. VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019). Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden vergleiche VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019). Die Judikatur sieht bei der „Bedrohung der Ehefrau mit dem Umbringen bzw. Erschießen“ die Erlassung eines Waffenverbotes als mehr als gerechtfertigt an, stellt dies doch eine bestimmte Tatsache dar, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (VwGH
- Februar 1999, 98/20/0020). Wenn eine solche Bedrohung gegenüber der Ehefrau und gegenüber dem Kind ausgesprochen wird, ist der Ausspruch eines Waffenverbotes umso mehr gerechtfertigt. In der Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart des Betroffenen können auch getilgte Vorstrafen einbezogen werden. (vgl. Erkenntnis des VwGH von 24.10.2001, Zl. 99/20/0199) Die diesen Vorstrafen zugrundeliegenden Verhaltensweisen können auch dann noch waffenpolizeiliche Prognosen tragen, wenn sie aus strafrechtlicher Sicht bereits vollkommen erledigt sind. Wohl aber kann die zwischenzeitige Periode des Wohlverhaltens Auswirkungen auf die Prognose haben. In der Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart des Betroffenen können auch getilgte Vorstrafen einbezogen werden. vergleiche Erkenntnis des VwGH von 24.10.2001, Zl. 99/20/0199) Die diesen Vorstrafen zugrundeliegenden Verhaltensweisen können auch dann noch waffenpolizeiliche Prognosen tragen, wenn sie aus strafrechtlicher Sicht bereits vollkommen erledigt sind. Wohl aber kann die zwischenzeitige Periode des Wohlverhaltens Auswirkungen auf die Prognose haben. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die angegebenen Bedrohungen und Misshandlungen vor über 10 Jahren erfolgt seien. Danach wurden mit einer Ausnahme (Anzeige wegen Körperverletzung) keine Bedrohungen oder Misshandlungen mehr behauptet. Der Umstand, dass sämtliche Anzeigen nach der Scheidungsklage des Beschwerdeführers von der Ehefrau erhoben wurden, ist als Indiz dafür zu werten, dass diese einen Vorteil im Scheidungsverfahren erlangen will. Ein Großteil der angezeigten Sachverhalte ist mittlerweile eingestellt und wurde der Beschwerdeführer nicht bestraft. Es ergeben sich aus dem Akt auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer eine Waffe missbräuchlich verwenden würde oder dies getan hat. Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht (unbefugter Besitz von Waffen) rechtfertigt nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls die Verhängung eines Waffenverbotes. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2015, Zl. Ra2015/03/0002)Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht (unbefugter Besitz von Waffen) rechtfertigt nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls die Verhängung eines Waffenverbotes. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2015, Zl. Ra2015/03/0002) Der Beschwerdeführer hat zwar gegen das Waffenverbot verstoßen indem er am 29.12.2015 bei einer Jagd das Gewehr seines Bruders zum Auto getragen hat, jedoch reicht dieser Verstoß auch unter zu Grunde Legung des Falles nicht aus um ein Waffenverbot zu verhängen. Insgesamt war das Waffenverbot zu beheben, da keine stichhaltigen Hinweis auf ein missbräuchliches Verwenden von Waffen ergeben haben. Ebenso konnte keine negative Prognose erstellt werden, dass der Beschwerdeführer Waffen missbräuchlich verwenden würde. Ein Großteil der angegebenen – waffenrechtlich relevanten – Sachverhaltsschilderungen liegen weit in der Vergangenheit zurück und ist zu bedenken, dass selbst wenn diese wahr wären, der Beschwerdeführer bereits lange Zeit (ca. 15 Jahre) unauffällig war und keine dieser Handlungen mehr setzte (so zumindest laut Anzeige vom 16.2.2015). Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.770.001.2015