← Österreich

{'item': 'LVwG-S-891/001-2015'}

Obsah (8)§§ 50§ 52§ 25§ 1§ 5§ 19§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.04.2016 GeschäftszahlLVwG-S-891/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985-Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985-VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 130,00 und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 130,00 und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
  2. Februar 2015, zu Zl. ***, wurde im Spruchpunkt
  3. über Herrn *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 9 Stunden)

§ 1NÖ Polizeistrafgesetz zuzüglich € 10,00 Verfahrenskosten verhäng.

Er habe am

  1. November 2014 um 12:10 Uhr in ***, *** mit *** durch lautes Schreien am Allerheilgentag, vor dem Städtischen Friedhof, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Er habe dadurch § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz verletzt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ,
  2. Februar 2015, zu Zl. ***, wurde im Spruchpunkt
  3. über Herrn *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 9 Stunden)

Paragraph eins, NÖ Polizeistrafgesetz zuzüglich € 10,00 Verfahrenskosten verhäng. Er habe am

  1. November 2014 um 12:10 Uhr in ***, *** mit *** durch lautes Schreien am Allerheilgentag, vor dem Städtischen Friedhof, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Er habe dadurch Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz verletzt. Begründend führt die belangte Behörde aus, die dem Beschwerdeführer zu Last gelegte Verwaltungsübertretung sei durch die Anzeige vom
  2. Dezember 2014 auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen von zwei Straßenaufsichtsorgane im Zusammenhang mit dem durchgeführten Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen. Im Hinblick darauf, dass der Meldungsleger, welcher aufgrund seines Diensteides der Wahrheitspflicht unterliege, und bei deren Verletzung mit dienstrechtlichen Folgen zu rechnen hätte, sowie ***, welche als Zeugin unter ausdrücklicher Wahrheitspflicht - bei sonstiger Strafsanktion – klare schlüssige Angaben machen hätte können, sei den beiden Beamten im Rahmen der freien Beweiswürdigung mehr Glauben zu schenken als dem Beschwerdeführer, der seine Verantwortung fei wählen könne und naturgemäß bestrebt sein würde, der drohenden Bestrafung zu entgehen. Die belangte Behörde ging bei der Strafbemessung von einem Durchschnittseinkommen von ca. € 1000,00, bei keinem Vermögen und keiner Sorgepflicht aus.
  3. Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer brachte in seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde seiner rechtsfreundlichen Vertretung vor, dass er eine Lärmerregung oder gar eine öffentlichen Verletzung des Anstandes durch sein Verhalten nicht gesetzt hätte. Es werde ihm ohnehin nur vorgeworfen er habe vom Auto weg mit den Händen gestikuliert und geschrien „für was seits ihr überhaupt da wenns eh nix tuts“ und sei dies keine Lärmerregung im Sinne des NÖ Polizeistrafgesetzes. Zudem erweise sich die Tatanlastung im Straferkenntnis als nicht dem UStG (gemein wohl: VStG) entsprechend, da sie völlig unsubstantiiert sei. Die Behörde hätte angeben müssen, welche konkrete Wortwahl ihm angelastet worden sei. Darüber hinaus verwies er auf seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Ausführungen. In diesen legte er dar, dass er keinen Lärm erregt habe, er habe in normaler Lautstärke gesprochen, obgleich er möglicherweise eine lautere Stimme habe. Die vorbeigehenden Friedhofsbesucher hätten sich vielleicht der gegenständlichen Amtshandlung zugewendet, dies allerdings nicht auf Grund einer Lärmerregung sondern weil die Polizeibeamten die Amtshandlung sozusagen mitten auf der Straße durchgeführt hätten.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt sowie in öffentlicher mündlicher Verhandlung am
  5. Dezember 2015 durch Einvernahme der Zeugen Herr *** und Frau *** unter Anwesenheit des Rechtvertreters des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst gab mit Schreiben vom
  6. November 2015 bekannt, dass er sich vom
  7. November 2015 bis zum
  8. Dezember 2015 auf einer bereits vor längerer Zeit gebuchten Auslandsreise in Argentinien und Brasilien befinde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt sowie in öffentlicher mündlicher Verhandlung am ,
  9. Dezember 2015 durch Einvernahme der Zeugen Herr *** und Frau *** unter Anwesenheit des Rechtvertreters des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst gab mit Schreiben vom
  10. November 2015 bekannt, dass er sich vom
  11. November 2015 bis zum
  12. Dezember 2015 auf einer bereits vor längerer Zeit gebuchten Auslandsreise in Argentinien und Brasilien befinde. Der Zeuge Herr *** gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte bzw. seinen Diensteid über Befragen des Gerichtes zu dem im gegenständliche Verfahren Wesentliche an, dass seine Aufgabe und die Aufgabe der Kollegin gewesen sei, den Fußgängerverkehr zu regeln und dafür zu sorgen, dass die Fußgänger den Zebrastreifen ordnungsgemäß benutzen hätten können. Er sei gegenüber dem westlich gelegenen Zebrastreifen gestanden, dann habe er ein Hupen gehört und habe gesehen, dass der Smart des Beschwerdeführers dort alleine stehe. Er habe angenommen, dass der Fahrer unabsichtlich an der Hupe angekommen sei. Dann habe er wahrgenommen, dass ein weiteres Mal gehupt worden und der Beschwerdeführer ausgestiegen sei und dieser bereits zu schreien und zu gestikulieren begonnen habe. Er habe dann geschrien: „Für wos seitsn do, ihr tats nix, es is eh scho so vü Verkehr, warum regeltsn nix.“ Er sei sehr aufgebracht gewesen, man könnte sagen „cholerisch“. Auf seiner Straße sei nicht viel Verkehr gewesen, es sei aber sehr viel Querverkehr gewesen. Durch den Querverkehr sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, abzubiegen. Nachdem er mit ihm einige Worte geredet gehabt habe, sei seine Kollegin Frau *** hinzugekommen und habe sich der Beschwerdeführer neuerlich aufgeregt, dass sich nun zwei Polizisten um ihn kümmern würden. Dann habe er den Beschwerdeführer aufgefordert, ihm den Führerschein und den Zulassungsschein zu geben, um die Daten aufzuschreiben. Dieser habe diese aus dem Auto geholt und habe sich dieser diesbezüglich dann in das Auto gesetzt. Im Zuge der Aufnahme der Daten sei dieser bereits in seinem Auto gewesen. Er habe ihm den Führerschein und den Zulassungsschein zurückgegeben und sei der Beschwerdeführer dann weitergefahren, nachdem der Querverkehr ihm das Abbiegen ermöglicht habe. In der Zwischenzeit seien hinter ihm dann bereits weitere Autos gestanden. Über Befragen des Gerichtes, ob er den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert habe, sich zu beruhigen und nicht zu schreien, gab der Zeuge an, dass dies geschehen sei. Er habe ihn mehrfach aufgefordert, sich zu beruhigen, aber er sei sehr aufgebracht gewesen und habe sich nicht beruhigt. Der Zeuge gab weiters an, dass der Abstand zwischen ihm und dem Beschwerdeführer rund 2 m betragen habe. Er hätte daher nicht laut schreien müssen; es sei ein wesentlich lauteres Gespräch als ein normales Gespräch mit normaler Lautstärke gewesen. Das Schreien sei so laut gewesen, dass auch weitere Friedhofsbesucher und auch weitere Personen, die sich auf dem Gehsteig aufgehalten hätten, aufmerksam geworden seien und auch zugehört hätten. Diese Leute seien eben durch das laute Schreien darauf aufmerksam geworden. Der Zeuge gab weiters an, dass eine Provokation seitens der Polizei nicht stattgefunden habe. Vielmehr sei der Beschwerdeführer mit seinem Auto alleine auf der Straße gewesen, er habe sich erst dann zum Beschwerdeführer begeben, als dieser bereits ausgestiegen sei und herumgeschrien habe. Weiters gab der Zeuge an, dass für ihn das Schreien störend gewesen sei, insbesondere am Allerheiligentag und auch in der Nähe des Friedhofes, wo es eher ruhig zugehen hätte sollen. Über Befragung des Beschwerdeführervertreters, was der Beschwerdeführer von ihm eigentlich gewollt habe und wie er den Verkehr regeln sollte, gab der Zeuge an, dass er das nicht herausgefunden habe und auch nicht wissen würde. Er habe den östlichen Zebrastreifen zu regeln gehabt und seien über diesen Zebrastreifen sehr viele Leute gegangen, sodass der Beschwerdeführer anhalten habe müssen. Des Weiteren habe er links abbiegen wollen und sei er durch den Querverkehr behindert worden, sodass er nicht sofort abbiegen hätte können. Das habe ihn offensichtlich geärgert. Die Zeugin Frau *** gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte bzw. den Diensteid an, dass sie aufgrund des Hupens auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sei. Sie habe dann hingesehen und bereits gesehen, dass er im Auto gestikuliert habe. Er sei dann ausgestiegen und sei bei der geöffneten Autotür stehengeblieben. Das Auto sei dann zurückgerollt. Sie sei im Kreuzungsmittelpunkt gestanden und habe nicht genau gesehen, was dann konkret vorgefallen sei. Sie glaube aber, dass der Beschwerdeführer mit dem Auto zurückgegangen sei. Als der Beschwerdeführer vom Auto ausgestiegen sei, habe er sehr laut geschrien: „Ihr tats nix, für wos seits ihr do“. Sie sei ungefähr 15 m davon entfernt gewesen und habe diese Worte sehr deutlich vernehmen können. Ihr Kollege sei dann zu ihm hingegangen und auch sie sei zum Beschwerdeführer hingegangen. Sie sei nach ihrem Kollegen dort eingetroffen. Sie hätten versucht, auf ihn beruhigend einzuwirken, er habe sich aber nicht beruhigen lassen und habe sich darüber aufgeregt, dass nun zwei Polizisten mit ihm reden würden. Nachdem sie befürchtet habe, dass er sich noch mehr aufregen würde, wenn auch sie ihn beamtshandeln würde, habe sie sich im Hintergrund gehalten und habe die Amtshandlung dem Kollegen durchführen lassen. Die Ausdrucksweise des Beschwerdeführers sei nicht beleidigend gewesen, aber sehr laut. Über Befragung des Gerichtes, ob die Lautstärke situationsbedingt angepasst gewesen sei oder nicht, gab die Zeugin an, dass man in einem normalen Gespräch dies wesentlich ruhiger hätte sagen können. Es sei nicht situationsangepasst gewesen und er habe geschrien. Das Schreien habe auch dazu geführt, dass eine Schar von Leuten darauf aufmerksam geworden sei und hätten diese ihre Amtshandlung dann auch beobachtet. Das Ganze hätte vermieden werden können, wenn sich der Beschwerdeführer an ihre Handzeichen und Anweisungen, dass er weiterfahren könne, gehalten hätte. Insofern seien seine Worte und auch seine Lautstärke nicht angepasst gewesen.
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am
  14. November 2014 um 12:30 Uhr in ***, *** Kreuzung mit *** durch lautes Schreien am Allerheiligentag, vor dem Städtischen Friedhof, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Es wird von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von ca. € 1000,00, bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten auf Grund der übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der beiden Zeugen getroffen werden, die insbesondere auch hinsichtlich des Wortlautes des vom Beschwerdeführer Geäußerten im Wesentlichen übereinstimmten. Die Zeugin Frau *** konnte zudem ohne zu zögern angeben, dass sie etwa 15 m vom Beschwerdeführer entfernt gestanden habe und dennoch den genauen Wortlaut seiner Äußerung gegenüber Herr *** verstand. Es ist mit allgemeinen Erfahrungssätzen nicht in Übereinklang zu bringen, dass die genaue Wortfolge einer in normaler, wenn auch lauten Stimme, vorgebrachten Äußerung aus 15 Meter Entfernung gehört werden kann. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers wird daher als reine Schutzbehauptung gewertet. Auch dass die Äußerung des Beschwerdeführers als störend empfunden wurde, konnten die Zeugen glaubwürdig dartun, insbesondere als sie angaben, dass eine Schar von Leuten darauf aufmerksam wurde. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass lautes Schreien insbesondere in der Nähe eines Friedhofes am Allerheiligentag auf Grund der auf einem Friedhof im Allgemeinen vorherrschenden besinnlichen, ruhigen Atmosphäre, als besonders störend empfunden wird. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Menschen lediglich auf Grund der Amtshandlung der Polizisten auf das Geschehen aufmerksam geworden seien, ist demgegenüber als wenig wahrscheinlich anzusehen. Die vom Beschwerdeführer gewählte Lautstärke seiner Stimme war darüber hinaus auch nicht erforderlich, um mit den Polizisten zu kommunizieren. Wie sich den Zeugenaussagen der Polizisten klar entnehmen lässt, befand sich der Beschwerdeführer offensichtlich in einer heftigen Gemütserregung und resultierte die Lautstärke seiner Stimme aus dieser. Dass die Lautstärke durch einen allgemein anerkannte Zweck (wie etwa eine Gefahrensituation oder das Übertönen von lautem Umgebungslärmes) erforderlich gewesen wäre, konnte das Ermittlungsverfahren nicht zu Tage bringen und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Abschließend ist festzuhalten, dass die an ihren Diensteid erinnerten sowie unter Wahrheitspflicht und keineswegs formelhaft abgesprochen aussagenden Zeugen in der Verhandlung einen glaubwürdigen und durchaus kompetenten Eindruck hinterlassen und in keinerlei Hinsicht den Eindruck erweckt haben, den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Derartiges wurde auch seitens des Beschwerdeführers zu keiner Zeit vorgebracht.
  16. Rechtslage: Zu Spruchpunkt 1:

§ 1

NÖ Polizeistrafgesetzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion ist mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder den öffentlichen Anstand verletzt.

Paragraph eins, NÖ Polizeistrafgesetzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion ist mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder den öffentlichen Anstand verletzt. Durch die Schreie des Beschwerdeführers, die jedenfalls bis zu 15 m Entfernung vernommen werden konnten, wurde störender Lärm erregt. Unter "störendem Lärm" sind Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (VwGH am 09.09.2015, zu Zl. Ra 2015/03/0040). Wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich, war dieser Lärm nicht nur als störend, sondern darüber hinaus auch als nicht adäquates zwischenmenschliches Verhalten zu bewerten und ist daher als ungebührlich einzustufen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der Spruch des Bescheides der belangten Behörde hinreichend konkret und war es nicht erforderlich, die konkrete Wortfolge der Äußerung des Beschwerdeführers anzugeben. Wie sich dem Gesetzeswortlaut klar entnehmen lässt, setzt ein tatbildmäßiges Verhalten eine bestimmte Art von Lärm nicht voraus. Daher ist es irrelevant, welche Wortfolge der Beschwerdeführer von sich gab und war daher nur entscheidend auf welche Weise der Lärm verursacht wurde. Dies wurde jedoch durch die belangte Behörde im Spruch des Bescheides bereits eindeutig dargelegt und zeigte er sich daher auch nicht als ergänzungsbedürftig.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der erforderlichen und gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erkennen hätte müssen, dass sein gegenständliches Verhalten nicht gesetzeskonform war, sodass sich der Beschwerdeführer der Übertretung der Vorschrift bewusst hätte werden müssen. Somit ist ihm jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um Ungehorsamsdelikte handelt, ist diese Verschuldensform ausreichend. Eine Entlastung im Sinn eines Gegenbeweises ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal er im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Somit hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nicht nur in objektiver Hinsicht, sondern auch in subjektiver Hinsicht begangen. Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist gegenständlich hoch, soll doch durch die einschlägige Rechtsvorschrift der Schutz vor ungerechtfertigtem Lärm gewährleistet werden. Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen und der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht exorbitant erheblich. Dies zugrunde gelegt waren jedoch auch der verwirklichte Tatunwert nicht als geringer zu betrachten als dies von der belangten Behörde angenommen wurde, sodass der Beschwerde in dieser Hinsicht kein Erfolg beschieden war; hinsichtlich der Strafbemessung wird daher auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde verwiesen. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von € 1.000,00, des Unrechtsgehalts der gesetzten Verwaltungsübertretungen und des Verschuldens des Beschwerdeführers erachtet das Landesverwaltungsgericht die Verhängung der Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 auch geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Taten vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die verhängte Strafe - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich sind, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Beachtung der von der belangten Behörde geschätzten und unwidersprochen gebliebenen Einkommen- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die geeignet wären, die Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne dieser Bestimmung zu erweisen; auch ist insgesamt nicht zu erkennen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die geeignet wären, die Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne dieser Bestimmung zu erweisen; auch ist insgesamt nicht zu erkennen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre. Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2:

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. Da im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides abgewiesen wurde, hat er demgemäß für diese Verwaltungsübertretung einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Im gegenständlichen Fall beträgt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren 20 %, mindestens jedoch € 10,00, der verhängten Strafe von € 100,00, somit € 20,
  2. Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von der verhängten Strafen zu tragen hat, also gegenständlich € 10,00.Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von der verhängten Strafen zu tragen hat, also gegenständlich € 10,
  3. Zu Spruchpunkt 3.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer zum einen die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat, und baut zum anderen die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen auf, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind und war darauf aufbauend – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer zum einen die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat, und baut zum anderen die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen auf, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind und war darauf aufbauend – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.891.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.