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{'item': 'LVwG-AV-107/001-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 17§ 25aArt. 130§ 138§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-107/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insoferne stattgegeben, als der Spruchpunkt I. und der Spruchpunkt II. 4. des angefochtenen Bescheides vom 29.12.2015 aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Spruchpunkt römisch eins. und der Spruchpunkt römisch zwei.

  1. des angefochtenen Bescheides vom 29.12.2015 aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Frist zur Durchführung der mit Spruchpunkt II. aufgetragenen Maßnahmen (
  3. – 3.) wird

§ 17Vw

GVG iVm § 59 Absatz 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) neu festgelegt bis

  1. Mai 2016.Die Frist zur Durchführung der mit Spruchpunkt römisch zwei. aufgetragenen Maßnahmen (
  2. – 3.) wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) neu festgelegt bis

  1. Mai
  2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Bei der Verhandlung der belangten Behörde am

  1. November 2015 wurde – wie auch später in der Verhandlung am
  2. Jänner 2016 – von der agrartechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die Pferdehaltung der Beschwerdeführerin nicht entsprechend dem Stand der Technik erfolgt. Flächen der Koppel sind ohne Grünbewuchs. Weiters wurde in der Verhandlung am
  3. November 2015 von der agrarfachlichen Amtssachverständigen fachlich ausgeführt, dass auf Grund der geringen Koppelgröße und des Nichtvorhandenseins eines dichten Bodens im Stall eine Beeinträchtigung der Gewässer nach dem natürlichen Lauf der Dinge sehr wahrscheinlich ist. Das danach eingeholte Gutachten der agrarfachlichen Amtssachverständigen vom
  4. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich am 11.12.2015 zugestellt. In diesem ergänzend zur Verhandlung abgegebenen fachlichen Gutachten werden als Sofortmaßnahmen die mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.12.2015 aufgetragenen Maßnahmen fachlich gefordert. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat am
  5. Dezember 2015 fachlich ausgeführt, dass sich die gegenständliche Pferdekoppel unmittelbar rechtsufrig des Schwarzbaches befindet. Weiters hält er fest, dass auf Grund der Bachnähe der Koppel eine Gefahr einer Grundwasserverunreinigung rechtsufrig und bachparallel in einem Bachbegleitstrom vorliegt. Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin zu den Gutachten vom 30.11.2015, vom 04.12.2015 und vom 07.12.2015 mit Schreiben vom 29.12.2015 Stellung genommen. Daraufhin wurde der angefochtene Bescheid vom 29.12.2015 erlassen, welcher wie folgt lautet: „I) Untersagung der Pferdehaltung gem. § 138 Abs 1 lit a i.V.m. § 32 WRG 1959„I) Untersagung der Pferdehaltung gem. Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, WRG 1959 Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya untersagt die Pferdehaltung auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, und verpflichtet Sie, bis spätestens
  6. Jänner 2016 den Nachweis über die Beendigung der Pferdehaltung der ho. Behörde vorzulegen. Hinweis: Eine Nichtbefolgung dieses Bescheides stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 Z 8 des Wasserrechtsgesetzes dar, der Strafrahmen beträgt bis zu Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, des Wasserrechtsgesetzes dar, der Strafrahmen beträgt bis zu € 36.340,-. II) gewässerpolizeilicher Auftrag gem. § 31 Abs 3 i.V.m. Abs 1 WRG 1959 römisch zwei) gewässerpolizeilicher Auftrag gem. Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, WRG 1959 Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya erteilt Ihnen den Auftrag, folgende Maßnahmen durchzuführen:
  7. Mit beginnender Vegetationsperiode im Frühjahr 2016 ist auf der gesamten ehemals für die Pferdehaltung genutzten Fläche (Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***) eine Begrünung mit stickstoffzehrenden Gräsern anzubauen, die über das gesamte Jahr erhalten bleiben muss.
  8. Das im Offenstallbereich aufgebrachte Grädermaterial ist davor bis zum Mutterboden zu entfernen.
  9. Aufgrund der hohen Stickstoffbelastung sind auf der gesamten ehemals für die Pferdehaltung genutzten Fläche (Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***) zumindest drei Wiesenschnitte durchzuführen, wobei das Schnittgut abgeführt werden muss.
  10. Auf der auf der gesamten ehemals für die Pferdehaltung genutzten Fläche (Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***) darf auch keine sonstige Tierhaltung (z.B. Geflügel) durchgeführt werden, da es dadurch zu einem neuerlichen Stickstoffeintrag kommt.“ Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass einige wichtige Tatsachen nicht in die Stickstoffberechnung einbezogen worden seien. Es werde die an den Paddockbereich angrenzende Fläche jedes Frühjahr begrünt und als Weide über den Sommer genutzt. Im Herbst und Winter würde sich eine Gatschkoppel entwickeln und würde der Zugang für die Pferde daher zeitlich begrenzt werden. Der Kot würde täglich entfernt werden. Der an den Stall angrenzende Bereich sei mit Schotter und Gräder befestigt worden und werde regelmäßig abgemistet. Der Unterstand diene nur bei widrigen Witterungsverhältnissen als Unterstellmöglichkeit. Ein Rest einer ehemaligen Christbaumkultur befinde sich auf der Koppel und würde einen Teil des Stickstoffs aufnehmen. Es sei der Pferdebestand bereits auf zwei Pferde reduziert worden. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage, insbesondere der Überprüfungsverhandlung am
  11. November 2015 sowie der Gutachten vom
  12. Dezember 2015 und
  13. Dezember 2015 als erwiesen festgestellt: Auf den Grundstücken ***, *** und ***, alle KG ***, befindet sich eine Pferdehaltung. Hälfteeigentümer dieser Grundstücke sind *** und ***. Die Pferdekoppel befindet sich rechtsufrig des Schwarzbaches, der Grundwasserabstrom verläuft von Südost nach Nordwest. Auf dem Grundstück *** befindet sich ein Stall mit einer Auslauffläche, die mit Grädermaterial befestigt ist. Die Koppelfläche befindet sich auf den Grundstücken ***, *** und ***, alle KG ***. Diese ist ohne Bewuchs. Der Bereich der Pferdehaltung umfasst insgesamt eine Gatschkoppel mit 400 m², einen Offenstallbereich mit 100 m² Vorplatz als Auslauffläche und 24 m² Stall. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten wie folgt: „§ 31.

(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.„§ 31.
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. . . .
(3)Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist. . . . § 32.
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Paragraph 32,
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2)Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
(2)Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
  1. a)die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
  2. b)Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
  3. c)Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
  4. d)die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
  5. e)eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
  6. f)das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die

einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die

einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird. g) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)g) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,) . . .

(7)Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.“
(7)Als ordnungsgemäß (Absatz eins,) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.“ § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 lautet:Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 lautet: „Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.“ Zu Spruchpunkt I. ist festzuhalten, dass mit einem Auftrag nach § 138 WRG 1959 nur ein aktives Tun aufgetragen werden kann. Die Untersagung einer Pferdehaltung ist nach dieser Gesetzesstelle nicht vorschreibbar.Zu Spruchpunkt römisch eins. ist festzuhalten, dass mit einem Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 nur ein aktives Tun aufgetragen werden kann. Die Untersagung einer Pferdehaltung ist nach dieser Gesetzesstelle nicht vorschreibbar. Eine derartige Verpflichtung ist dem Wesen eines Auftrages

§ 138oder § 31 Abs.

3 WRG 1959 fremd. Für einen Auftrag nach diesen Gesetzesstellen ist vielmehr aktives Handeln maßgeblich, Maßnahmen sind zu setzen oder unterlassene Arbeiten durchzuführen.Eine derartige Verpflichtung ist dem Wesen eines Auftrages

Paragraph 138, oder Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 fremd. Für einen Auftrag nach diesen Gesetzesstellen ist vielmehr aktives Handeln maßgeblich, Maßnahmen sind zu setzen oder unterlassene Arbeiten durchzuführen. Ein wasserpolizeilicher Auftrag

§ 138Abs. 1 muss sich auf die Anordnung der Beseitigung der Neuerungen beschränken (vgl. Vw

GH vom 20. April 1993, 91/07/0044).Ein wasserpolizeilicher Auftrag

Paragraph 138, Absatz eins, muss sich auf die Anordnung der Beseitigung der Neuerungen beschränken vergleiche VwGH vom

  1. April 1993, 91/07/0044). Es war daher der Spruchpunkt I. ersatzlos aufzuheben.Es war daher der Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos aufzuheben. Gleiches gilt für den Spruchpunkt II.
  2. In diesem Spruchpunkt wird jede Form der zukünftigen Tierhaltung untersagt. Damit wird einerseits eine Verpflichtung zu einer Unterlassung eines bestimmten Handelns ausgesprochen und andererseits Zukünftiges verboten. Auch dafür kann ein gewässerpolizeilicher Auftrag nicht herangezogen werden.Gleiches gilt für den Spruchpunkt römisch zwei.
  3. In diesem Spruchpunkt wird jede Form der zukünftigen Tierhaltung untersagt. Damit wird einerseits eine Verpflichtung zu einer Unterlassung eines bestimmten Handelns ausgesprochen und andererseits Zukünftiges verboten. Auch dafür kann ein gewässerpolizeilicher Auftrag nicht herangezogen werden. Für eine Anwendung des § 31 Abs. 3 WRG 1959 – auf diese Bestimmung stützt sich der Spruchpunkt II. - ist Voraussetzung, dass bereits die objektive Gefahr einer Gewässerverunreinigung konkret vorliegt. Dies ist im gegenständlichen Fall zu bejahen.Für eine Anwendung des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 – auf diese Bestimmung stützt sich der Spruchpunkt römisch zwei. - ist Voraussetzung, dass bereits die objektive Gefahr einer Gewässerverunreinigung konkret vorliegt. Dies ist im gegenständlichen Fall zu bejahen. Schon aus dem Gutachten im Zuge der mündlichen Verhandlung am 30.11.2015 der Amtssachverständigen für Agrartechnik geht hervor, dass auf Grund der geringen Koppelgröße und des Nichtvorhandenseins eines dichten Bodens im Stall eine Beeinträchtigung des Grundwassers rechtsufrig des Schwarzbaches zu erwarten ist. Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, welches großteils auch in der Stellungnahme vom 29.12.2015 bereits enthalten war, werden Themenbereiche angesprochen, die schon im Zuge der Verhandlung am 30.11.2015 fachlich behandelt wurden. Mit diesem wiederholten Vorbringen ist daher nichts zu gewinnen. Dass der Unterstand nur bei widrigen Witterungsverhältnissen als Unterstellmöglichkeit diene, macht das fachliche Gutachten nicht unrichtig oder zweifelhaft. Der Unterstand hat eine befestigte Bodenplatte zu enthalten und ist daher ein Aufenthalt der Pferde dort wesentlich günstiger für den Schutz des Grundwassers und der Gewässer als auf der gegenständlichen Koppel. Das Vorbringen, den Pferdebestand auf zwei reduziert zu haben, ist eine Maßnahme, die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzt wurde und die auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides keinen Einfluss haben kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen, die der Erfüllung eines Auftrages dienen, die seinerzeitige Erlassung dieses Auftrages nicht rechtswidrig machen. Zum mit Grädermaterial befestigten Bereich in der Offenstallhaltung auf Grundstück 647 ist festzuhalten, dass der komplette Auslaufbereich mit Grädermaterial befestigt ist. Im fachlichen Gutachten vom
  4. Dezember 2015 wird die Beseitigung dieses Grädermaterials fachlich gefordert, um dem Schutz des Grundwassers gerecht zu werden. Angemerkt wird zur Offenstallhaltung, dass der Stallvorplatz lediglich der Übergangsbereich zwischen dem Stall und der Koppelfläche ist. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch der gesamte Auslaufbereich mit Gräder befestigt. Da jedoch eine Gewässergefährdung fachlich festgestellt wurde, waren die in Spruchpunkt II.
  5. bis
  6. aufgetragenen Maßnahmen zu bestätigen gewesen. Insoferne erweist sich die Beschwerde als unbegründet.Da jedoch eine Gewässergefährdung fachlich festgestellt wurde, waren die in Spruchpunkt römisch zwei.
  7. bis
  8. aufgetragenen Maßnahmen zu bestätigen gewesen. Insoferne erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Auf das Vorbringen betreffend die Stickstoffberechnung war nicht weiter einzugehen, da die dafür maßgeblichen Bestimmungen des § 32 Abs. 2 lit. f und § 32 Abs. 7 WRG auf Grund Aufhebung des Spruchpunktes I. im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen.Auf das Vorbringen betreffend die Stickstoffberechnung war nicht weiter einzugehen, da die dafür maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, Litera f und Paragraph 32, Absatz 7, WRG auf Grund Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins. im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen. Die Frist zur Umsetzung dieser Maßnahmen war aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens neu festzulegen gewesen. Sollte eine Pferdehaltung am gegenständlichen Standort beabsichtigt sein, müsste ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt werden, um eine Bewilligungspflicht prüfen und allfällige Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Pferdehaltung festlegen zu können. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und keine Tatsachen- und Rechtsfragen aufgeworfen wurden, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und keine Tatsachen- und Rechtsfragen aufgeworfen wurden, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.107.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.