RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-650/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch seinen Sachwalter Dr. Marc Gollowitsch, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22.7.2014, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 22.7.2014 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 38 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, die Kosten der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 7.1.2011, Zl. ***, bewilligten Sozialhilfe für Frau *** durch Unterbringung im Haus der ***, Haus ***, ***, ***, im Zeitraum vom 6.12.2010 bis 9.6.2012 in der Höhe von € 5.716,44 dem Land NÖ zu ersetzen. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 22.7.2014 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer unter Anwendung von Paragraph 38, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, die Kosten der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 7.1.2011, Zl. ***, bewilligten Sozialhilfe für Frau *** durch Unterbringung im Haus der ***, Haus ***, ***, ***, im Zeitraum vom 6.12.2010 bis 9.6.2012 in der Höhe von € 5.716,44 dem Land NÖ zu ersetzen. ***, die Mutter des Beschwerdeführers, habe vom 6.12.2010 bis 9.6.2012 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalten. Die noch nicht verjährten Kosten würden zusammen € 11.432,88 betragen. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 17.3.2014, GZ. ***, sei die vom Beschwerdeführer zum ganzen Nachlass angegebene unbedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen und das Erbrecht des Beschwerdeführers für ausgewiesen erachtet worden. Die angemeldeten Sozialhilfekosten in der Höhe von € 11.432,88 seien zu Gericht angenommen und dem Beschwerdeführer in den Nachlass eingeantwortet worden. Da die Verbindlichkeit zum Ersatz der Sozialhilfekosten gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe übergehe, sei der Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichtet.
- Zum Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 21.8.2014 erhob der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht besachwaltet war, Beschwerde, in der er, neben Darstellungen das Verlassenschaftsverfahren betreffend, zusammengefasst vorbrachte, der Kostenersatzverpflichtung nicht Folge leisten zu wollen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Die belangte Behörde verzichtete auf die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt vor. Durch Beschluss des Bezirksgerichts Melk wurde der Beschwerdeführer mit 16.1.2015 endgültig besachwaltet. Zu den Angelegenheiten des Sachwalters gehört u.a. die Vertretung in Behörden- und Gerichtsverfahren. Mit Anschreiben vom 22.3.2016 wurden dem Sachwalter RA Dr. Marc Gollowitsch der gegenständliche Bescheid sowie die Beschwerde zur Kenntnis gebracht. Dieser teilte am 30.3.2016 mit, keine weiteren Eingaben zu tätigen.
- Feststellungen: Frau ***, die Mutter des Beschwerdeführers, erhielt vom 6.12.2010 bis 9.6.2012 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege. Sie verstarb am ***. Von der belangten Behörde wurden mit Schriftsatz vom 31.7.2012 Sozialhilfekosten in der Höhe von € 11.432,88 zur Verlassenschaft angemeldet. Diese wurden als Passiva in die Erbschaft aufgenommen. Vor Abzug der Verfahrenskosten des Erbschaftsverfahrens (Gerichtskommissionsgebühr, gerichtliche Pauschalgebühr und Kuratorenentschädigung) betrug der reine Nachlass insgesamt € 34.827,
- Der Beschwerdeführer und seine Schwester, ***, geb. am ***, haben zur Verlassenschaft nach ihrer Mutter jeweils eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Die Erbschaft wurde mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 17.3.2014, GZ. ***, dem Beschwerdeführer und *** je zur Hälfte des Nachlasses eingeantwortet. *** wurde – wie der Beschwerdeführer – mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.7.2014, Zl. ***, zum Ersatz der Hälfte der offenen Sozialhilfekosten in der Höhe von € 5.716,44 verpflichtet.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch Einsichtnahme in den hg. Akt, Zl. LVwG-AV-650/001-2014 vormals LVwG-AB-14-4051, und den Akt der Verwaltungsbehörde, Zl. ***, darin inliegend insbesondere der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 17.3.2014, GZ. ***, und das vor der öffentlichen Notarin *** aufgenommene Protokoll vom 11.3.2014 samt Vermögenserklärung. Die Höhe der Sozialhilfekosten, für die Ersatz zu leisten ist, ergibt sich zunächst aus der zu *** geführten Buchungsliste (per 15.6.2012). Der offene Betrag in Höhe von € 11.432,88 wurde dann auch zur Verlassenschaft angemeldet und von den späteren Erben als Passiva in die Vermögenserklärung übernommen. Dieser Umstand begegnet daher keinen Bedenken. Das vor der öffentlichen Notarin *** aufgenommene Protokoll vom 11.3.2014 sowie der Einantwortungsbeschluss vom 17.3.2014 stellen ebenfalls unbedenkliche Urkunden dar, sodass insbesondere am Vorliegen der unbedingten Erbantrittserklärung des Beschwerdeführers kein Zweifel besteht. In der Beschwerde wird vorgebracht, das Protokoll vom 11.3.2014 diene „für meine Person *** als Beweismittel gegen Dr. Franz Amler Sachwalter, Rechtsanwalt und Verlassenschaftskurator“. Weiters wird vorgebracht, dass die Punkte
- bis
- der Aktiven der Vermögensaufstellung – diese betreffen Verfahren des Beschwerdeführers vor ordentlichen Gerichten – im Protokoll vom 11.3.2014 nicht gerechtfertigt seien. Der Verlassenschaftskurator habe hierzu Manipulationen vorgenommen. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, zusammen mit seiner Schwester, die Vermögensaufstellung vor der öffentlichen Notarin selbst vorgenommen und auch unterschrieben hat. Abgesehen davon, dass der Einantwortungsbeschluss vom 17.3.2014 rechtskräftig wurde, ist dieses Vorbringen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das weitere Vorbringen in der Beschwerde betrifft ebenfalls das Verlassenschaftsverfahren und andere, vor den ordentlichen Gerichten vom Beschwerdeführer geführte Verfahren, die ebenfalls nicht Gegenstand dieser Entscheidung sind. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, er hätte „nie die Möglichkeit zur Beweisdarstellung“ gehabt, so ist darauf nicht weiter einzugehen.
- Rechtslage: 6.
- Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: 6.
- Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]“ 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lauten auszugsweise: „§ 37
(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten: 1. […] 2. die Erben des Hilfsempfängers, […] § 38Paragraph 38
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
- er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
- nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
- im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
- im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)[…]
(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.“
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.“
- Erwägungen: 7.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der Beschwerdeerhebung noch keinen Sachwalter hatte. Die Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer für Angelegenheiten, die auch das gegenständliche verwaltungsbehördliche Verfahren sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffen, erfolgte erst mit 16.1.
- Die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte somit rechtmäßig. Er war auch befugt, Beschwerde zu erheben. 7.
- Aus § 38 Abs. 4 NÖ SHG 2000 ergibt sich, dass die Erben des Hilfeempfängers zum Kostenersatz herangezogen werden können, weil die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass übergeht. Unter dem Nachlass versteht man die vererblichen vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers (§ 531 ABGB), die Einantwortung ist die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz des Erben durch Gerichtsbeschluss (§§ 797, 819 ABGB). Erst mit der rechtskräftigen Einantwortung des Nachlasses tritt die Rechtsnachfolge (Universalsukzession) des Erben nach dem Erblasser ein (vgl. VwGH 30.1.2014, 2011/10/0085).7.
- Aus Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG 2000 ergibt sich, dass die Erben des Hilfeempfängers zum Kostenersatz herangezogen werden können, weil die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass übergeht. Unter dem Nachlass versteht man die vererblichen vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers (Paragraph 531, ABGB), die Einantwortung ist die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz des Erben durch Gerichtsbeschluss (Paragraphen 797, 819, ABGB). Erst mit der rechtskräftigen Einantwortung des Nachlasses tritt die Rechtsnachfolge (Universalsukzession) des Erben nach dem Erblasser ein vergleiche VwGH 30.1.2014, 2011/10/0085). Die aufgelaufenen Sozialhilfekosten stellen im Sinne des § 38 Abs. 4 NÖ SHG 2000 sohin Verbindlichkeiten dar, die in den Nachlass fallen. Dies wurde im Protokoll vom 11.3.2014, wie oben festgestellt, auch so festgehalten. Durch den Einantwortungsbeschluss vom 17.3.2014 ist die Rechtsnachfolge des Beschwerdeführers nach seiner Mutter eingetreten. Durch seine unbedingte Erbantrittserklärung hat der Beschwerdeführer die Erbschaft zwar ohne Haftungsvorbehalt angenommen (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13, S. 568); Aus § 38 Abs. 4 leg. cit. ergibt sich jedoch, dass die Kostenersatzpflicht der Erben mit dem Wert des Nachlasses beschränkt ist (vgl. erneut VwGH 30.1.2014, 2011/10/0085). Die aufgelaufenen Sozialhilfekosten stellen im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG 2000 sohin Verbindlichkeiten dar, die in den Nachlass fallen. Dies wurde im Protokoll vom 11.3.2014, wie oben festgestellt, auch so festgehalten. Durch den Einantwortungsbeschluss vom 17.3.2014 ist die Rechtsnachfolge des Beschwerdeführers nach seiner Mutter eingetreten. Durch seine unbedingte Erbantrittserklärung hat der Beschwerdeführer die Erbschaft zwar ohne Haftungsvorbehalt angenommen vergleiche Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13, S. 568); Aus Paragraph 38, Absatz 4, leg. cit. ergibt sich jedoch, dass die Kostenersatzpflicht der Erben mit dem Wert des Nachlasses beschränkt ist vergleiche erneut VwGH 30.1.2014, 2011/10/0085). Wie festgestellt, betrug der auf den Beschwerdeführer entfallende reine Nachlass vor Abzug der Verfahrenskosten für das Verlassenschaftsverfahren € 17.413,
- Dieser ist sohin jedenfalls höher als die vorgeschriebene Kostenersatzverpflichtung in Höhe von € 5.716,
- 7.
- Die Verpflichtung zum Ersatz der aufgelaufenen Sozialhilfekosten erfolgte daher zu Recht, die Beschwerde war abzuweisen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt und bedurfte keiner ergänzenden Erörterung, zumal in der Beschwerde überwiegend nicht verfahrensrelevantes Vorbringen erstattet wurde. Von der Durchführung einer – nicht beantragten – Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der – oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und diese auch nicht als uneinheitlich zu werten ist. Außerdem orientiert sich die Entscheidung am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der – oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und diese auch nicht als uneinheitlich zu werten ist. Außerdem orientiert sich die Entscheidung am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.650.001.2014