GVG) abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom
den strengen Vorgaben im Sinne des Verwaltungsgerichtshofes könne nicht geschlossen werden. Das Schriftstück *** stelle wegen der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten keinen nachhaltig zu bewirtschaftenden Betrieb dar. Das Gutachten wurde den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Dazu wurde ihnen eine zwei-wöchige Frist gewährt. Nach vier Fristerstreckungsanträgen seitens des ausgewiesenen Rechtsvertreters teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 22.04.2013 mit, dass dem letzten Antrag nur insofern stattgegeben werden könne, als nur allfällige Stellungnahmen und sonstige Vorbringen, die bis spätestens 10.06.2013 beim Stadtamt *** einlangen würden, in der neuerlichen Entscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** am 17.06.2013 berücksichtigt würden. Mit Schriftsatz vom 07.06.2013, eingelangt bei der Stadtgemeinde *** am 12.06.2013, legten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter ein aktualisiertes Betriebskonzept des *** vor. Des Weiteren brachten sie vor, dass die bisher geplante Tierhaltung auch in die Tat umgesetzt worden sei. Im Frühjahr 2013 sei eine Mutterschafhaltung mit Lämmerproduktion aufgenommen worden. *** komme in seinem Betriebskonzept neuerlich zu einem positiven jährlichen Wirtschaftsergebnis und beziffere den kalkulatorischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebserfolg für die kommenden Jahre in einer Größenordnung in der Höhe von zumindest 2.500 Euro jährlich. Die Annahme des Amtssachverständigen, es handle sich um eine rein hobbymäßig betriebene Landwirtschaft, sei daher widerlegt. Eine Gewinnerzielung sei durch das Betriebskonzept belegt. Die Beschwerdeführer seien sowohl in der Landwirtschaftskammer umlagepflichtig als auch in der bäuerlichen Sozialversicherung sozialversicherungspflichtig. Zum Vorhandensein weiterer Baugrundstücke wurde vorgebracht, dass der Sachverständige zwar an Ort und Stelle Überprüfungen durchgeführt habe, ohne jedoch mit den Beschwerdeführern vorher Kontakt aufgenommen zu haben. Die weiteren Baugrundstücke seien langfristig verpachtet und würden auch intensiv von den jeweiligen Pächtern genutzt. Deshalb kämen diese Baugrundstücke nicht in Betracht. Teilweise seien diese Grundstücke aber auch ungeeignet, da sie sich von der Beschaffenheit, Erreichbarkeit und Lage nicht eignen würden, einen Unterstand für landwirtschaftliche Geräte darauf zu errichten. Hätte der Amtssachverständige mit den Beschwerdeführern Rücksprache gehalten, hätte auf diese Umstände hingewiesen werden können. Das ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen sei daher unrichtig bzw. jedenfalls ergänzungsbedürftig. Mit Bescheid vom 26.08.2014 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Des Weiteren wurde festgehalten, dass der Bescheid vom 25.03.2009 betreffend den Demolierungsauftrag des konsenslos errichteten Bauwerkes – überdachter Abstellplatz – auf dem Grundstück *** KG *** und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufrecht bleibe und rechtsgültig sei. Nach Wiedergabe des bisherigen Sachverhaltes führte die Berufungsbehörde im Wesentlichen aus, dass es bei der Beurteilung eines Bauvorhabens im Grünland laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder auf ein bestimmtes abstraktes Betriebsbild noch auf die subjektiven Gesichtspunkte des Antragstellers ankomme. Es habe eindeutig festgestellt werden können, dass im Eigentum der Beschwerdeführer Baugrundstücke vorhanden seien. Der Amtssachverständige habe sich in seinem Gutachten vom 05.12.2012 ausführlich damit beschäftigt und lückenlos erklärt, warum diese Grundstücke in Eigenbesitz als geeignete Grundstücke im Bauland betrachtet werden müssten. Da der Sachverständige bereits bei der Erstellung seines ersten agrartechnischen Gutachtens mit den Beschwerdeführern gesprochen habe, könne nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass keine Kontaktaufnahme erfolgt sei. Eine neuerliche Kontaktaufnahme hätte am Ergebnis nichts geändert. Ein Gespräch ändere nichts daran, dass es sich um Grundstücke handle, die als Bauland ausgewiesen seien, Anschluss ans öffentliche Gut besäßen, deren „Hanglage“ eine vernünftige Bebauung nicht beeinträchtige und die sich im Nahbereich des Standortes des konsenslosen Bauwerkes befänden. Dass gegenständliche Grundstücke verpachtet seien, könne kein ausreichendes Argument darstellen, zumal sich diese Grundstücke ja trotzdem im Eigentum der Beschwerdeführer befänden. Dies gelte umso mehr, als das Grundstück *** in der Natur zum Teil als erweiterter Spielplatz für die Anrainerliegenschaft *** – *** (im Eigentum der Tochter der Zweitbeschwerdeführerin) verwendet werde. Es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, geeignetes gewidmetes Bauland zu verpachten, um dann Grünlandflächen verbauen zu können. Aufgrund der ausführlichen Darstellungen des agrartechnischen Amtssachverständigen könne weder ein emissionstechnischer noch ein aufgrund einer Hanglage bestehender Hinderungsgrund für eine Verbauung im Rahmen des eingereichten Objektes bei den im Bauland im Eigenbesitz stehenden Grundstücken festgestellt werden. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass laut Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen *** keine Aspekte vorhanden seien, die eine landwirtschaftliche Nutzung oder eine nebenberufliche landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 19 Abs. 2 und 4 NÖ ROG erkennen ließen. Des Weiteren stehe eindeutig geeignetes, gewidmetes Bauland auf Eigengrund zur Verfügung.Zusammenfassend wurde festgestellt, dass laut Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen *** keine Aspekte vorhanden seien, die eine landwirtschaftliche Nutzung oder eine nebenberufliche landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2 und 4 NÖ ROG erkennen ließen. Des Weiteren stehe eindeutig geeignetes, gewidmetes Bauland auf Eigengrund zur Verfügung. Gegen diesen Bescheid erhoben *** und *** durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde dem Amtssachverständigen das überarbeitete Betriebskonzept des *** vom Mai 2013 hätte zur Stellungnahme übermitteln müssen. Die belangte Behörde habe auf das überarbeitete ergänzte Betriebskonzept nicht reagiert und ohne weiteres Beweisverfahren den bekämpften Bescheid erlassen. Es liege ein Betriebskonzept vor, das auf die Erwirtschaftung eines Gewinnes abziele und auch durch die aktualisierte, überarbeitete Version bestätigt werde. Der Erstbeschwerdeführer sei seit Anfang 2014 Eigentümer einer weiteren land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft in der Katastralgemeinde ***. Mit dieser Liegenschaft umfasse der gesamte land- und forstwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdeführer eine Wirtschaftsfläche von 125.000 m². Gegen die Annahme, dass kein Gewinn erzielt werde und die Betätigung reinen Hobbycharakter habe, spreche bereits die Größe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die belangte Behörde sei nicht in der Lage, das überarbeitete Betriebskonzept des *** auszuwerten. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen zu überprüfen, ob die Schafhaltung der Beschwerdeführer nunmehr umgesetzt worden sei und zu welchen Bedingungen. Die belangte Behörde hätte einen Ortsaugenschein im Beisein des Amtssachverständigen durchführen müssen, um abzuklären, bei welchen Grundstücken in welchem Ausmaß eine Obstbaumbewirtschaftung vorliege. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung bereits dann gegeben, wenn die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten werde, die Menge sohin nicht nur dem Ertrag von sogenannten Nachbäumen entspreche. Zum vorhandenen, ausreichend gewidmeten und unverbauten Bauland als Eigengrund wurde vorgebracht, dass dieses langfristig verpachtet sei, von den jeweiligen Pächtern auch intensiv genutzt werde und deshalb als Vergleichsgrundstück nicht in Betracht komme. Dass der Amtssachverständige vor Erstellung seines Gutachtens am 05.12.2012 mit den Beschwerdeführern Rücksprache gehalten habe, sei unrichtig. Die Notwendigkeit eines Bauvorhabens auf einer Grünfläche könne nach der Judikatur aber bereits dann angenommen werden, wenn unter anderem nachgewiesen sei, dass kein anderer Standort eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung biete und die Baumaßnahme auf die für diese Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibe. Die Entrichtung von Beiträgen zur bäuerlichen Sozialversicherung sei ein starkes Indiz dafür, dass auch tatsächlich ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Der Amtssachverständige hätte beurteilen müssen, ob mit der beabsichtigten Betriebsführung mittelfristig ein Gewinn zu erzielen sei. Ein Ergänzungsgutachten sei von der belangten Behörde nicht eingeholt worden. Gegenteilige Beweisergebnisse lägen nicht vor. Dem gegenüber sei das vorgelegte Betriebskonzept in sich schlüssig und rechtfertige die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs, von dem ausgegangen werden könne, dass es sich um einen nachhaltigen, auch gewinnorientierten Kleinbetrieb, der im Nebenerwerb geführt werde, handle. Es wurde daher beantragt, die angefochtene Entscheidung zur Gänze aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dem Ansuchen auf nachträgliche baubehördliche Bewilligung stattgegeben werde, in eventu nach Durchführung bzw. Ergänzung des Ermittlungsverfahrens unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit an die Baubehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Mit Schreiben vom 10.11.2014 legte die Stadtgemeinde *** die Beschwerde samt dem Bauakt zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 17.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in Rahmen welcher der Erstbeschwerdeführer im Beisein des Sachverständigen *** ausführlich befragt wurde. Dieser erstattete nach der Verhandlung ein schriftliches Gutachten, welches den Parteienvertretern am 24.03.2016 zugestellt wurde. Dieses lautet wie folgt: „L A N D W I R T S C H A F T L I C H E S T E L L U N G N A H M E„L A N D W römisch eins R T S C H A F T L römisch eins C H E S T E L L U N G N A H M E Das Landesverwaltungsgericht ersuchte im Zuge der in obiger Angelegenheit abgehaltenen Verhandlung am 17.3.2016 um Beantwortung der Fragen,
den Buchführungsergebnissen weisen zum Teil beträchtliche Abweichungen voneinander auf, die fachlich nicht nachvollziehbar sind. Während bei der „Anschätzung des Einkommens nach Buchführungsergebnissen“ rund € 1.400.- je ha RLN an festen Kosten ausgewiesen sind, werden bei der „Einkommensberechnung nach einer Modellkalkulation“ bei den festen Kosten unerklärlicher Weise nur € 325.- je ha RLN verwendet. Man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass bei der „Einkommensermittlung aus einer Modellkalkulation“ extrem niedrige Werte für die Festkosten zugunsten der Bauwerber angenommen wurden, um noch ein Bruttoeinkommen von € 2.522 je Jahr errechnen zu können. • Auf Seite 8 wird angeführt, dass insgesamt 4,14 ha reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sind. Unerklärlicherweise wird aber bei der Berechnung des Einkommens von einer reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche von 4,47 ha aus- gegangen. • Die Aussage auf Seite 28 des Konzeptes, dass die verfahrensggst. Baulichkeit „den Bestimmungen des 14 Abs. 2 und 4 des NÖ ROG 1978“ entspricht, kann nicht zutreffen, da der § 14 leg. cit. Belange bei der Erarbeitung des Flächenwidmungsplanes und nicht die Frage der Erforderlichkeit eines Bauwerkes im Grünland behandelt. Außerdem gibt es nur das NÖ ROG 1976 und kein NÖ ROG
G) 2.400 ___________“ Auf Seite 23 des Konzeptes ist auch die Vorschreibung der SVB zur bäuerlichen Sozialversicherung beigefügt und es wird darin festgestellt, dass von Fr. *** nur Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Laut den rechtlichen Vorgaben besteht bei der SVB eine Unfallversicherungspflicht bei einem Einheitswert über € 150.- und es sind Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung über einem Einheitswert von € 1.500.- zu bezahlen. Da aber im Schriftstück von *** immer wieder von der schon bestehenden, aktiven Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen die Rede ist, wurde die SVB im Rahmen der Amtshilfe um Informationen gebeten, inwieweit diese Behauptungen den Tatsachen entsprechen. Es wurde von der SVB die Auskunft erteilt, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke der Bauwerber seit vielen Jahren an Hr. *** und Hr. *** verpachtet sind. Die Verpachtung ist auch der Grund dafür, dass Fr. *** nur Beiträge zur bäuerlichen Unfallversicherung bezahlt. Die fehlende Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen ist auch der Grund da- für, warum durch die Bauwerber keine öffentlichen Förderungen bei der AMA beansprucht werden (siehe auch Aussagen auf Seite 24 im Konzept des ***). Bei aktiven und auf Erwerb ausgerichteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist aber gerade diese Einkommensquelle ein unverzichtbarer Bestandteil für eine betriebswirtschaftlich erfolgreiche Betriebsführung. • Auf Seite 30 des Konzeptes des *** ist die Rede davon, dass „die Betriebsleiter 5 Kamerunschafe zusätzlich angekauft haben“. Eine Abfrage im VIS hat ergeben, dass unter der angegebenen Betriebsnummer *** – *** - überhaupt keine Tiere registriert und daher auch nicht vorhanden sind oder die Haltung wurde entgegen dem Gesetz nicht der Behörde gemeldet. • Die aus dem Hausgarten stammenden Produkte zur Eigenbedarfsversorgung stellen laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Einnahmen aus einer landwirtschaftlichen Produktionstätigkeit dar. Trotzdem wurden sie bei der fiktiven Einkommensberechnung verwendet. Im Berufungsschreiben des Rechtsvertreters vom 14.10.2014 findet sich die Formulierung, dass „im Betriebskonzept die Obstdaten beispielhaft aufgezeigt werden und eine Eigenbedarfsversorgung als betriebliche Leistung und Aktivität sachgerecht der betrieblichen Tätigkeit hinzugerechnet werde“. Das von mir vorhin Gesagte hinsichtlich der Eigenbedarfsversorgung ist daher auch auf die Obstproduktion anzuwenden. Viele der oben genannten Ungereimtheiten wurden im Zuge der Verhandlung am 17.3.2016 erörtert und festgestellt, dass zahlreiche der im Betriebskonzept gemachten Annahmen und Aussagen im Hinblick auf die landwirtschaftliche Produktion nicht der Realität entsprechen bzw. entsprochen haben. So wurde von Hr. *** angegeben, dass der Großteil der erzeugten Obstprodukte (Most, Süßmost und Marmeladen) im Familienverband verschenkt wurde/wird, die Schafhaltung nur im kleinen Umfang für den Eigenbedarf ausgeübt wurde (insgesamt seien 30 Schafe über einen Zeitraum von 20 Jahren gehalten worden) und das im Wald gewonnene Brennholz für die Beheizung der eigenen Wohnhauses diene. Offensichtlich waren/sind die landwirtschaftlichen Grundstücke an die oben genannten Personen verpachtet und werden nicht selbst bewirtschaftet. Den im Betriebskonzept behaupteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Fr. *** mit den entsprechenden Produktverkäufen gibt es also in der beschriebenen Weise nicht. Ergänzend wird angemerkt, dass auch Hr. *** keinen auf Erwerb ausgerichteten land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet. Er besitzt zwar Flächen in der KG *** (Ausmaß ca. 2.300m²) und das 79 m² große Grundstück Nr. ***, auf dem der verfahrensggst. überdachte Abstellplatz vorhanden ist, jedoch kann damit keine auf Erwerb ausgerichtete landwirtschaftliche Nutzung nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes begründet werden. Aufgrund des Vorbringens des Rechtsvertreters *** im Beschwerdeschreiben wurden die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke bei einer örtlichen Erhebung am 10.3.2016 im Hinblick auf die vorgebrachten Nutzungen besichtigt. Zu besseren Lesebarkeit werden gleich im Anschluss an die einzelnen Punkte agrarfachliche Feststellungen gemacht. Unterstand für die Tiere: Es gibt weder einen Unterstand in der KG *** noch in der KG ***. Die Gemeinde *** hat entsprechend einer telefonischen Nachfrage durch den lw. ASV auch keinen Unterstand für *** baubehördlich bewilligt. Ein Unterstand ist auf aber dem Grundstück Nr. *** in der KG ***, Gemeinde ***, vorhanden. Die Größe des vorhandenen, offensichtlich neu errichteten Unterstandes liegt nicht bei ca. 10 x 4 m (d.s. 40 m²), so wie dies im Betriebskonzept angeführt wurde, sondern nur bei ca. 5 x 3 m (d.s. 15 m²). Die Gebäudehöhe kann auf rund 2,5 bis 3 m geschätzt werden. Der Unterstand wurde in Holzbauweise hergestellt, ist an 3 Seiten mit Holzbrettern verschalt und mit einem Pultdach eingedeckt. Er besitzt keinen befestigten, flüssigkeitsdichten Boden. Fachliche Aussagen zum Tierunterstand: Laut
NÖ ROG 1976 bei der Erforderlichkeitsprüfung für Bauvorhaben im Grünland darauf Bedacht zu nehmen ist, ob für ein beabsichtigtes Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. Angesichts der Tatsache, dass ausreichend Baulandflächen im Eigenbesitz ausgewiesen waren und auch die Eignung dieser Flächen gegeben war, wurde aus agrarfachlicher Sicht keine Erforderlichkeit für die eingereichte Bauführung im Grünland gesehen. In meinem zweiten Gutachten vom 5.12.2012 habe ich mich ausführlich mit dem vorhandenen Bauland auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass
Paragraph 19, NÖ ROG 1976 bei der Erforderlichkeitsprüfung für Bauvorhaben im Grünland darauf Bedacht zu nehmen ist, ob für ein beabsichtigtes Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. Angesichts der Tatsache, dass ausreichend Baulandflächen im Eigenbesitz ausgewiesen waren und auch die Eignung dieser Flächen gegeben war, wurde aus agrarfachlicher Sicht keine Erforderlichkeit für die eingereichte Bauführung im Grünland gesehen. Erst nach meinem Gutachten vom 5.12.2012 wird im überarbeiteten Konzept des *** plötzlich von einer Verpachtung der ggst. Baulandgrundstücke gesprochen. Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass auch landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude im Grünland nur in Ausnahmefällen errichtet werden sollen. Dass sich Fr. *** im Gefolge meines Gutachtens vom 5.12.2012 der Baulandgrundstücke entledigt hat, kann wohl nur so interpretiert werden, dass dies in der Absicht geschehen ist, alternative und vom Gesetzgeber bevorzugte Standorte für eine derartige Bauführung zu beseitigen. Erst nach meinem Gutachten vom 5.12.2012 wird im überarbeiteten Konzept des *** plötzlich von einer Verpachtung der ggst. Baulandgrundstücke gesprochen. Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass auch landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude im Grünland nur in Ausnahmefällen errichtet werden sollen. Dass sich Fr. *** im Gefolge meines Gutachtens vom 5.12.2012 der Baulandgrundstücke entledigt hat, kann wohl nur so interpretiert werden, dass dies in der Absicht geschehen ist, alternative und vom Gesetzgeber bevorzugte Standorte für eine derartige Bauführung zu beseitigen. Ob diese Vorgangsweise von rechtlicher Tragweite für die Entscheidung der Behörde ist, wäre von dieser zu prüfen. Zu Frage 2. Eignung des überdachter Abstellplatz auf Gst. ***, KG ***, für Hr. ***: Das Grundstück Nr. *** steht im Eigentum von Hr. *** und wurde darauf der verfahrensggst. Unterstand mit einer Größe von ca. 42 m²errichtet. Der überdachte Abstellplatz, der direkt gegenüber dem Wohnhaus der Bauwerber gelegen ist, wird neben der Einstellung von diversen Geräten (Oldtimertraktor, Traktoranhänger, PKW-Anhänger, Motormäher, Kunststofftank, usw.) auch zur Unterbringung eines Privat-PKW verwendet. Auch bei der vorletzten und letzten (jeweils unangekündigten) Besichtigung war der Privat-PKW eingestellt. Der Traktor steht noch immer auf dem ursprünglichen Platz und wurde offensichtlich in letzter Zeit nicht für eine Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen verwendet (keine Verschmutzungen sichtbar - weder bei den Rädern, noch bei den Kotflügeln oder im Bereich des Motorblocks oder der Kühlerhaube). Zur Eignung des konsenslosen Objektes: Entsprechend den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 und der korrespondierenden Regelung im § 20 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken in der Widmungsart „Grünland- Land- und Forstwirtschaft“ nur dann für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft zulässig, wenn diese Objekte für diese Nutzung erforderlich sind und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt.Entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 und der korrespondierenden Regelung im Paragraph 20, Absatz 2, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken in der Widmungsart „Grünland- Land- und Forstwirtschaft“ nur dann für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft zulässig, wenn diese Objekte für diese Nutzung erforderlich sind und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in mehreren Erkenntnissen auch mit dem Begriff der „Erforderlichkeit“ auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass sich die Baumaßnahmen im Grünland auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken haben. Der das Projekt zu prüfende Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Es ist somit zu fordern, dass die begehrten Baumaßnahmen in einem sachlichen und funktionellen Zusammenhang mit der geplanten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und dass nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten. Weiters wird ausgesagt, dass als Bauten für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nur solche Bauten angesehen werden können, die geeignet und baurechtlich dazu bestimmt sind, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu dienen. Dass ein Bau dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient, bedeutet allerdings mehr als ein bloßes Möglichsein. Vielmehr muss der Bau, damit er dient, die für den angegebenen Zweck übliche zweckmäßige Ausgestaltung in seiner Gesamtheit aufweisen. Es wird festgehalten, dass von Fr. *** keine auf Erwerb ausgerichtete land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung durchgeführt wird, wie dies im Betriebskonzept angegeben wurde, sondern dass die erzeugten Produkte
den Aussagen bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen der Selbstversorgung dienen. Auch Hr. *** als Eigentümer des Grundstücks ***, KG ***, führt keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und fehlt aus diesem Grund die wichtigste Voraussetzung für die geplante Bauführung im Grünland- Land- und Forstwirtschaft. Neben dem Fehlen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist zusätzlich aus fachlicher Sicht das ggst. Objekt für eine zeitgemäße landwirtschaftliche Nutzung nicht geeignet. Das 79 m² große Grundstück Nr. ***, KG ***, liegt gegenüber dem Wohnhaus der Bauwerber in der *** in ***. Es wurde darauf der fünfeckig ausgeformte, an einer Seite spitz zusammenlaufende überdachte Abstellplatz mit einer Größe von knapp 42 m² Nutzfläche, einer Länge von rund 12,5 m und einer maximal nutzbare innere Breite von 3,9 m errichtet. Die Einfahrtshöhe wird im Plan mit 2,08 m Höhe angegeben. Sowohl die geringe nutzbare Breite (max. 3,9 m) als auch die Kleinheit und äußere Form des Bauwerkes stehen einer sinnvollen Einstellung von Maschinen und Geräten, wie sie gegenwärtig in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, im Weg. Auch die geringe Einfahrtshöhe von nur knapp über 2 m ist alles andere als zweckmäßig. Der ca. 60 Jahre alte Oldtimertraktor (Alter laut Angaben bei der Erhebung im Mai 2011) weist für heutige Verhältnisse nur (lächerliche) 15 PS auf, ist im Hinblick auf das unverzichtbare Hubwerk und die Hydraulikkupplungen veraltet und besitzt keine Fahrerkabine, so wie es seit mehreren Jahrzehnten üblicher Standard ist. Die Höhe heutiger Traktore samt Kabine beginnt bei rund 2,4 m und erreicht bis zu 3 m, sodass das ggst. Objekt für eine Einstellung dieser in der Land- und Forstwirtschaft essentiellen und unverzichtbaren Maschine nicht mehr nutzbar ist. Dass bei der Einstellung von zeitgemäßen Maschinen und Geräten besonders im Hinblick auf die Gebäudehöhe bei weitem nicht das Auslangen gefunden wird, ergibt sich auch aus dem ÖKL-Merkblatt Nr. 20, wo Aussagen zu Lage, Größe, Ausgestaltung und Funktionalität von land- und forstwirtschaftlichen Einstellgebäuden gemacht werden. Wenn das Bauwerk wirklich für den angegebenen Zweck der Maschinen- und Geräteeinstellung gedacht gewesen wäre bzw. verwendet werden würde, dann hätten bei der Planung ganz andere Abmessungen – im Besonderen bei der Einfahrtshöhe - gewählt werden müssen, um auch in Zukunft gute Bedingungen für die entsprechende land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu gewährleisten. Es hätte auch geachtet werden müssen, dass bei einem landwirtschaftlichen Zweckbauwerk ausreichend Rangier- und Manipulationsflächen vorhanden sind, die eine problemlose Ein- und Auslagerung der Geräte ermöglichen, was aber im ggst. Fall mit Sicherheit nicht gegeben ist. Auch die südlich des überdachten Abstellplatzes vorbeiführende, äußerst schmale Wandstraße ist mit einer geschätzten Fahrbahnbreite von nur ca. 3 m alles andere als förderlich für eine gute Wendemöglichkeit für einen Traktor mit Anhänger oder Anbaugerät. Die geringe Gebäudehöhe und die Lage des überdachten Abstellplatzes gegenüber dem Wohnhaus der Antragsteller ist nur sinnvoll und erklärbar im Zusammenhang mit der Einstellung eines Privat-Pkw´s, eines dazugehörigen PKW-Anhängers und diverser Kleingeräte, die oft auch schon in Privathaushalten ohne Bezug zu einer Landwirtschaft zu finden sind (z.B. Motorsense, Druckluftkompressor, Hochdruckreiniger, Obstmühle und Obstpresse, usw.). Zusammenfassend ergibt sich, dass das Objekt für eine in die Zukunft gerichtete, land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowohl von der Größe als auch Breite und Einfahrtshöhe ganz andere Dimensionen benötigt hätte, um in zweckmäßiger und sinnvoller Hinsicht diesem Betrieb zu dienen.“ Am 30.03.2016 fand die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung statt, in Rahmen welcher das Gutachten erörtert wurde. Der Sachverständige kam in der Verhandlung zusammengefasst zum Ergebnis, dass einerseits die Basis einer auf Ertrag ausgerichteten Landwirtschaft fehle, sodass schon deshalb ein Unterstand wie gegenständlich nicht begründet werden könne. Andererseits sei der Unterstand in seiner derzeitigen Gestalt für eine Landwirtschaft für eine zeitgemäße Nutzung nicht geeignet. Dazu hat das Verwaltungsgericht erwogen: Das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen *** beschäftigte sich einerseits mit der Frage, ob das überarbeitete Betriebskonzept des *** vom Mai 2013 nachvollziehbar ist. Laut Sachverständigen *** hat sich am Konzept der Beschwerdeführer inhaltlich nichts Wesentliches geändert. Dies betrifft sowohl die einzelnen Produktionssparten als auch die Maschinenausstattung und die geplante Nutzung des überdachten Abstellplatzes. Laut Aufstellung sind 4,1 ha LN-Flächen, 7,7 ha Wald und 0,32 ha sonstige Grundstücke im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin vorhanden. Es fehlen nachvollziehbare Angaben, wie und auf welche Weise die geplante Schafhaltung konkret stattfinden werde, zumal es offensichtlich keine geeigneten Bauwerke für die Tierunterbringung in der KG *** gibt. Die im Gutachten *** angeführten 30 Stück Schafe bezogen sich laut Angaben des Erstbeschwerdeführers auf einen längeren Zeitraum von 20 Jahren und nicht etwa um die Anzahl von Schafen, die er zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens in seinem Besitz hatte. Nunmehr plant der Erstbeschwerdeführer eine Zucht mit bengalischen Schafen, wobei er die ersten 5 Schafe Anfang April erhalten soll. Zu den Obstbäumen gab der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung an, dass aus den Früchten Marmelade, Süßmost und Birnenmost erzeugt werde und die meisten Produkte an die Kinder bzw. Enkelkinder verschenkt würden. Die Verwertung der Früchte erfolge ausschließlich durch den Erstbeschwerdeführer. Bei der Pflege der Obstbäume erhalte er Hilfe durch seinen Sohn und den Sohn seiner Lebensgefährtin. Der Ertrag aus dem Wald werde im Wesentlichen für den Eigenbedarf verwendet. Die Holzarbeiten würden vom Erstbeschwerdeführer, dessen Sohn und dem Schwiegersohn durchgeführt. Pro Jahr entnehme er ca. 15 bis 20 Festmeter Holz, wobei es sich dabei im Wesentlichen um den Zuwachs und allfälligen Windbruch handle. Nachdem das Wohnhaus 360 qm² Wohnfläche habe, werde eine große Menge Holz zum Heizen benötigt. Der Schafunterstand habe lediglich ein Ausmaß von 6m x 3 m und sei ca. 3 m hoch. Das Gutachten *** vom Mai 2013 beziehe sich auf einen Unterstand, der über ein zusätzliches Flugdach verfügt habe. Deshalb sei es bei der Berechnung der Grundfläche zu einen Ausmaß von ca. 40 m² gekommen. Das Grundstück *** sei an den Sohn der Erstbeschwerdeführerin verpachtet. Ein Pachtvertrag konnte über Nachfrage des Gerichtes nicht vorgelegt werden, zumal die Verpachtung lediglich mündlich erfolgt sei. Beide Beschwerdeführer besitzen aufgrund ihres körperlichen Zustandes einen Behindertenausweis. Ein Unterstand, wie er gegenständlich vorhanden ist, könnte laut Vertreter der Gemeinde auf den Grundstücken *** und *** (jeweils im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehend) baubehördlich genehmigt werden. Auch auf dem Grundstück ***, welches sich ebenfalls im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin befindet, wäre die Errichtung eines Unterstandes laut Angaben der Gemeindevertreter baubehördlich möglich. Diese Liegenschaft ist allerdings laut Angaben des Erstbeschwerdeführers an eine Familie vermietet. Der verfahrensgegenständliche Unterstand steht im Alleineigentum des Erstbeschwerdeführers und befindet sich auf dessen Parzelle Nr. ***. Der landwirtschaftliche Betrieb läuft ausschließlich auf die Zweitbeschwerdeführerin. Diese ist in der bäuerlichen Sozialversicherung unfallversichert. Der Unterstand war bereits im Jahr 1995/1996 vom Erstbeschwerdeführer errichtet worden, damals mit Zustimmung der Agrargemeinschaft ***, in deren Eigentum die Parzelle stand. Der verfahrensgegenständliche Unterstand steht im Alleineigentum des Erstbeschwerdeführers und befindet sich auf dessen Parzelle Nr. ***. Der landwirtschaftliche Betrieb läuft ausschließlich auf die Zweitbeschwerdeführerin. Diese ist in der bäuerlichen Sozialversicherung unfallversichert. Der Unterstand war bereits im Jahr 1995 aus 1996, vom Erstbeschwerdeführer errichtet worden, damals mit Zustimmung der Agrargemeinschaft ***, in deren Eigentum die Parzelle stand. Aus dem Gutachten des Sachverständigen *** ergibt sich eindeutig, dass der verfahrensgegenständliche Unterstand für eine in die Zukunft gerichtete land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowohl von der Größe als auch von der Breite und der Einfahrtshöhe andere Dimensionen benötigt hätte, um in zweckmäßiger und sinnvoller Hinsicht diesem Betrieb zu dienen. Die von der Zweitbeschwerdeführerin ausgeführte land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist auf keinen Erwerb ausgerichtet, wie dies im vorgelegten Betriebskonzept angegeben wurde, zumal die erzeugten Produkte
den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Wesentlichen der Selbstversorgung dienen. Auch der Erstantragssteller führt keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sodass die wichtigste Voraussetzung für die zu bewilligende Bauführung auf einem Grundstück mit der Widmung Grünland - Land- und Forstwirtschaft fehlt. In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht wie folgt erwogen:
O 1996 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, einer Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten, einer Baubewilligung.
O 1996 versteht man unter baulichen Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 versteht man unter baulichen Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Dass es sich gegenständlich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO handelt, ist unstrittig. Dass es sich gegenständlich um eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO handelt, ist unstrittig.
O 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstückes, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone entgegensteht.
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstückes, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone entgegensteht.
O 1996 hat die Baubehörde, wenn sie eines der in Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, den Antrag abzuweisen.
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde, wenn sie eines der in Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, den Antrag abzuweisen.
4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG) ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben
der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG) ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben
der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. § 19 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG lautet wie folgt:Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG lautet wie folgt: Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: 1a. Land und Forstwirtschaft: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausbildung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. Nr. 7045, zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Abänderungen für folgende Zwecke zulässig: Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausbildung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7045, zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Abänderungen für folgende Zwecke zulässig: (...) Dem agrartechnischen Gutachten ist zu entnehmen, dass die bisherige und auch die zukünftige Nutzung der Flächen nicht auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet ist und die Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes nach einer planvollen, nachhaltigen und zumindest nebenberuflichen Tätigkeiten nicht erfüllt werden. Laut Gutachten gibt es den im Betriebskonzept behaupteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin mit den entsprechenden Produktverkäufen nicht in der beschriebenen Weise. Auch der Erstbeschwerdeführer bewirtschaftet keinen auf Erwerb ausgerichteten land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Unabhängig davon wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass gewidmetes Bauland auf Eigengrund der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfügung steht. Die Notwendigkeit eines Bauvorhabens auf einer Grünfläche für die widmungsgemäße Nutzung kann nur dann angenommen werden, wenn nachgewiesen ist, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung steht, kein anderer Standort eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet und die Baumaßnahme auf die für diese Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt (VwGH 16.09.2003, 2002/05/0728). Diese Notwendigkeit wurde von den Beschwerdeführern nicht nachgewiesen. Es konnte daher der Beschwerde keine Folge gegeben werden und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war lediglich zu überprüfen, ob einerseits ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 19 NÖ ROG 1976 vorliegt und andererseits der bereits errichtete Unterstand für einen landwirtschaftlichen Betrieb in zeitgemäßer Hinsicht dienlich sein könnte. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war lediglich zu überprüfen, ob einerseits ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Paragraph 19, NÖ ROG 1976 vorliegt und andererseits der bereits errichtete Unterstand für einen landwirtschaftlichen Betrieb in zeitgemäßer Hinsicht dienlich sein könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.830.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.