RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-135/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, vertreten durch Nistelberger & Parz Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- November 2015, ***, betreffend Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 und Bewilligung nach dem NÖ Starkstromwege-gesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 5, 8, 9, 10, 11 und 12 NÖ ElWG 2005 (NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800-0 i.d.g.F.)Paragraphen 5, 8, 9, 10, 11 und 12 NÖ ElWG 2005 (NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, Landesgesetzblatt 7800, -0 i.d.g.F.) Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-16Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000-16 § 20 NÖ ROG 2014 (NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 i.d.g.F.)§ 56 NÖ BO 2014 (NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.g.F.)Paragraph 20, NÖ ROG 2014 (NÖ Raumordnungsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, i.d.g.F.), Paragraph 56, NÖ BO 2014 (NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 1, 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins, 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Art. 22 Abs. 4 NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001-0 i.d.g.F.Artikel 22, Absatz 4, NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001-0 i.d.g.F. Entscheidungsgründe
- Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Juni 2000, ***, erteilte die NÖ Landesregierung der Elektrizitätswerke *** die Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 1999 und dem NÖ Starkstromwegegesetz zur Errichtung von fünf Windkraftanlagen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, jeweils KG ***. Mit Antrag vom
- Juni 2015 begehrte die *** die elektrizitätsrechtliche bzw. starkstromwegerechtliche Genehmigung zur Errichtung dreier neuer Windkraftanlagen im Bereich der bisherigen Windkraftanlagen WKA 2, 3 und 5, wogegen die bestehenden Windkraftanlagen WKA 1 und 4 abgetragen und nicht ersetzt werden sollten. Projektsgemäß sollen die Fundamente der neuen Anlagen auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, zu liegen kommen, welche sämtliche die Flächenwidmung Grünland-Windkraftanlagen (Gwka) aufweisen. Die NÖ Landesregierung machte diesen Antrag auf Grund der Großverfahrens-bestimmungen des AVG kund. Innerhalb der dafür eingeräumten Frist erhob unter anderem die Marktgemeinde *** Einwendungen, wobei sie sich sowohl auf ihre Parteistellung als unmittelbar angrenzende Nachbargemeinde als auch auf ihr Grundeigentum an mehreren Liegenschaften im Nahbereich der verfahrensgegenständlichen Anlagen berief. Sie machte das Recht der Gemeinde gemäß § 56 NÖ Bauordnung 2014 geltend, behauptete einen Widerspruch des Projekts zum NÖ Raumordnungsgesetz 2014, da der gemäß § 20 Abs. 3a Z 2 leg.cit. vorgesehene Mindestabstand von 2000 Metern nicht eingehalten sei; weiters die Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ ElWG 2005, dies in Verbindung mit einer befürchteten gehäuften Blitzdichte angesichts der Anlagenhöhe und der daraus resultierenden Brandgefahr, und die Gefährdung durch Eisabfall, und begehrte die Abweisung des Antrags, in eventu die Vorschreibung von Auflagen.Die NÖ Landesregierung machte diesen Antrag auf Grund der Großverfahrens-bestimmungen des AVG kund. Innerhalb der dafür eingeräumten Frist erhob unter anderem die Marktgemeinde *** Einwendungen, wobei sie sich sowohl auf ihre Parteistellung als unmittelbar angrenzende Nachbargemeinde als auch auf ihr Grundeigentum an mehreren Liegenschaften im Nahbereich der verfahrensgegenständlichen Anlagen berief. Sie machte das Recht der Gemeinde gemäß Paragraph 56, NÖ Bauordnung 2014 geltend, behauptete einen Widerspruch des Projekts zum NÖ Raumordnungsgesetz 2014, da der gemäß Paragraph 20, Absatz 3 a, Ziffer 2, leg.cit. vorgesehene Mindestabstand von 2000 Metern nicht eingehalten sei; weiters die Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NÖ ElWG 2005, dies in Verbindung mit einer befürchteten gehäuften Blitzdichte angesichts der Anlagenhöhe und der daraus resultierenden Brandgefahr, und die Gefährdung durch Eisabfall, und begehrte die Abweisung des Antrags, in eventu die Vorschreibung von Auflagen. Die Behörde veranlasste die Begutachtung des Vorhabens durch Sachverständige verschiedener Fachgebiete, wozu auch nichtamtliche Sachverständige herangezogen wurden, und führte schließlich am
- November 2015 eine mündliche Verhandlung durch. Mit Bescheid vom
- November 2015, ***, erteilte die NÖ Landesregierung die beantragte Genehmigung unter Vorschreibung von Auf-lagen und wies gleichzeitig die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen ab. Begründend führt die Behörde nach Darlegung des Verfahrensablaufes und der angewendeten Rechtsvorschriften aus, dass in Folge gänzlichen Rückbaus bestehender Anlagen und der Errichtung neuer Windkraftanlagen von einem „gänzlichen Neuvorhaben“ auszugehen sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung und der starkstromrechtlichen Bewilligungen lägen vor. Mit Hilfe der beigezogenen Sachverständigen seien die Auswirkungen auf die maßgeblichen öffentlichen Interessen und Rechte Dritter geprüft worden, wobei befunden worden sei, dass die gesetzlich geforderten Vorkehrungen, die eine positive Entscheidung bedingten, durch das Vorhaben verwirklicht würden und das notwendige hohe Schutzniveau gegeben sei. Den gutachterlichen Ausführungen zu den Einwendungen sei nicht bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Weder würden durch das Vorhaben Leben oder Gesundheit des Betreibers der Energieerzeugungsanlage noch das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet, noch würden die Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Schwingungen oder Schattenwurf unzumutbar belästigt. Auf Grund einer entsprechenden rechtsgültigen Widmung bestehe auch kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan. Die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 seien erfüllt. Gleiches gelte hinsichtlich der elektrischen Leitungsanlagen, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie nicht widersprechen würden. Auf Grund einer entsprechenden rechtsgültigen Widmung bestehe auch kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan. Die Bewilligungsvoraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, NÖ ElWG 2005 seien erfüllt. Gleiches gelte hinsichtlich der elektrischen Leitungsanlagen, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie nicht widersprechen würden. Da sich die Behauptungen hinsichtlich Beeinträchtigung subjektiv öffentliche Rechte bzw. öffentlicher Interessen als unbegründet erwiesen hätten, wären die Einwendungen abzuweisen.
- Beschwerde und Äußerung der Beschwerdegegnerin Gegen den vorgenannten Bescheid richtet sich die Beschwerde der Marktgemeinde ***, in welcher sie zusammengefasst Folgendes geltend macht: - die Gesetzwidrigkeit des bestehenden Flächenwidmungsplans, da die Voraussetzung eines Mindestabstands von 2.000 Metern zu gewidmetem Wohnbauland, welches nicht in der Standortgemeinde liege, nicht eingehalten werde, was einen Widerspruch sowohl zu § 20 Abs. 3a Z 2 NÖ ROG 2014 als auch zu § 19 Abs. 3a Z 2 NÖ ROG 1976 darstellte. Der gegenständliche Flächenwidmungsplan sei damit gesetzwidrig, die Beschwerdeführerin durch diese Verordnung in den Rechten verletzt.die Gesetzwidrigkeit des bestehenden Flächenwidmungsplans, da die Voraussetzung eines Mindestabstands von 2.000 Metern zu gewidmetem Wohnbauland, welches nicht in der Standortgemeinde liege, nicht eingehalten werde, was einen Widerspruch sowohl zu Paragraph 20, Absatz 3 a, Ziffer 2, NÖ ROG 2014 als auch zu Paragraph 19, Absatz 3 a, Ziffer 2, NÖ ROG 1976 darstellte. Der gegenständliche Flächenwidmungsplan sei damit gesetzwidrig, die Beschwerdeführerin durch diese Verordnung in den Rechten verletzt. - die Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch fehlende Darlegung der Voraussetzungen für die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger bzw. das Unterbleiben der Beeidigung derselben. - die Verletzung des Parteiengehörs durch Unterbleiben der Einräumung einer Gelegenheit zur Äußerung zu den bei der mündlichen Verhandlung erörterten sieben Gutachten; es sei nicht zumutbar gewesen, sich zu den Sachverständigengutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu äußern und dabei auf gleicher fachlicher Ebene darauf einzugehen; es hätte der Beschwerdeführerin vor Bescheidzustellung noch die Gelegenheit geboten werden müssen, sich zu den Gutachten zu äußern, wogegen die Verhandlungsschrift erst zeitgleich mit dem angefochtenen Bescheid zugestellt worden sei. - das Unterbleiben der Beurteilung des geltend gemachten Einwandes in Bezug auf die Blitzdichte und die draus resultierende Brandgefahr. Die Beschwerdeführerin stellte – neben verschiedenen Beweisanträgen – die Anträge an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit. Vor Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erstattete die von der belangten Behörde verständigte Antragstellerin eine Äußerung, in welcher sie den Argumenten der Beschwerdeführerin wie folgt entgegentritt: - Abgesehen davon, dass die Behörde an den geltenden Flächenwidmungsplan gebunden gewesen sei, liege dessen Gesetzwidrigkeit nicht vor. Der aktuelle Flächenwidmungsplan sei bereits im Jahr 2000 verordnet worden, wogegen die (von der Beschwerdeführerin angesprochenen) Abstandsbestimmungen für Widmungen von Windkraftanlagen erst mit der Novelle 2004 zum NÖ Raumordnungsgesetz eingefügt worden seien, wodurch bestehende Widmungen jedoch nicht berührt worden wären. - Die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger sei von der Antragstellerin gemäß § 52 Abs. 3 AVG beantragt worden; die Sachverständigen seien bescheidmäßig bestellt worden; es handelte sich dabei ausschließlich um Personen, die regelmäßig als nichtamtliche Sachverständige beigezogen würden und daher nach § 52 Abs. 4 AVG nicht gesondert beeidet hätten werden müssen; außerdem hätte die Beschwerdeführerin die Relevanz des von ihr aufgezeigten Verfahrensmangels nicht dargelegt.Die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger sei von der Antragstellerin gemäß Paragraph 52, Absatz 3, AVG beantragt worden; die Sachverständigen seien bescheidmäßig bestellt worden; es handelte sich dabei ausschließlich um Personen, die regelmäßig als nichtamtliche Sachverständige beigezogen würden und daher nach Paragraph 52, Absatz 4, AVG nicht gesondert beeidet hätten werden müssen; außerdem hätte die Beschwerdeführerin die Relevanz des von ihr aufgezeigten Verfahrensmangels nicht dargelegt. - Auch die Verletzung des Parteiengehörs liege nicht vor; die Beschwerdeführerin hätte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung weder zu den Sachverständigengutachten geäußert noch eine Nachfrist zur Abgabe einer Stellungnahme begehrt; schließlich hätte die Beschwerdeführerin auch die bis zur Einbringung der Beschwerde verstrichene Frist nicht zur Abgabe einer Stellungnahme genutzt; im Übrigen könne eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden. - Auch die geltend gemachte mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Einwand betreffend „Blitzdichte“ treffe nicht zu, da die Behörde ein Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen eingeholt hätte, welcher in seiner Stellungnahme zum Ergebnis gelangt sei, dass die Anlage mit entsprechendem Blitzschutz versehen sei und bei Einhaltung von Auflagen von einer Gefährdung von Mensch und Tier aus elektrotechnischer Sicht nicht auszugehen sei.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Akten dem Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich am
- Februar 2016 vor. Dieses führte am
- März 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen auf Darlegungen zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der bestehenden Flächenwidmung beschränkte. Als Verordnung müsse ein Flächenwidmungsplan jederzeit dem zu Grunde liegenden Gesetz, im gegenständlichen Fall den NÖ Raumordnungsgesetzen 1976 bzw. 2014 entsprechen. Die Änderung der Gesetzeslage führe gegebenenfalls zur Rechtswidrigkeit der Verordnung. Dies treffe auf den in Rede stehenden Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 2000 zu, da er weder an die
- Novelle zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976 noch an das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 angepasst worden sei. Überdies hätte die projektsgemäße Änderung der Anlagen zu einer Anpassung der Flächenwidmung führen müssen. Durch die projektsgemäß vorgesehenen größeren Windkraftanlagen werde die Intention des Gesetzgebers umgangen, das mit Windkraftanlagen verbundene hohe Konfliktpotenzial durch die Abstandsregelung zu entschärfen. Der Genehmigungsbescheid sei aufzuheben, da er sich auf eine rechtswidrige Verordnung stütze; es werde angeregt, eine Überprüfung des Flächenwidmungsplans beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Die Beschwerdegegnerin sowie die belangte Behörde sind diesem Vorbringen entgegengetreten.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften NÖ ElWG 2005 § 5.
(1)Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Abs. 2, 3 oder 4 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.Paragraph 5,
(1)Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Absatz 2, 3, oder 4 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich. (…) § 8.
(1)Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung der Nachbarn sind durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde und – falls eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen unmittelbar angrenzender Gemeinden haben kann – auch durch Anschlag an der Amtstafel in diesen Gemeinden bekannt zu geben. Die Eigentümer der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die im Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, und die im § 10 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer oder die Grundeigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Vertreter der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich z. B. durch Anschlag im Hause bekannt zu geben. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.Paragraph 8,
(1)Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 7,, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung der Nachbarn sind durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde und – falls eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW auch Auswirkungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen unmittelbar angrenzender Gemeinden haben kann – auch durch Anschlag an der Amtstafel in diesen Gemeinden bekannt zu geben. Die Eigentümer der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die im Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, und die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer oder die Grundeigentümer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Vertreter der Eigentümergemeinschaft (Paragraph 18, WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich z. B. durch Anschlag im Hause bekannt zu geben. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.
(2)Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG) gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme am Augenschein nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(2)Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (Paragraph 40, AVG) gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme am Augenschein nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(3)Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung festzuhalten. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4)Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage berührt werden, sind sie zu hören.
(5)Die Standortgemeinde ist im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(5)Die Standortgemeinde ist im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(6)Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.
(7)Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren für Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW ist ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr.161/2013, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(7)Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren für Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW ist ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.161 aus 2013,, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(8)Gebühren oder Honorare für Sachverständige sind vom Antragsteller zu tragen. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit direkt zu bezahlen. § 9.
(1)Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Betreiber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigen Personen.Paragraph 9,
(1)Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Betreiber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigen Personen.
(2)Als Nachbarn sind auch die im Abs. 1 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.
(2)Als Nachbarn sind auch die im Absatz eins, erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen. § 10.
(1)In Verfahren gemäß den §§ 7 und 8 haben Parteistellung:Paragraph 10,
(1)In Verfahren gemäß den Paragraphen 7 und 8 haben Parteistellung:
- der Genehmigungswerber,
- alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten,
- die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen,die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen,
- die NÖ Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 5 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050,die NÖ Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des Paragraph 5, des NÖ Umweltschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 8050,
- die Standortgemeinde zur Wahrung der in den §§ 20 Abs. 1 Z 1 und 56 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen,die Standortgemeinde zur Wahrung der in den Paragraphen 20, Absatz eins, Ziffer eins und 56 der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen,
- eine unmittelbar angrenzende Gemeinde, wenn durch eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW die im § 56 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen dieser Gemeinde wesentlich beeinträchtigt werden können.eine unmittelbar angrenzende Gemeinde, wenn durch eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW die im Paragraph 56, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen dieser Gemeinde wesentlich beeinträchtigt werden können. (…) § 11.
(1)Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichenParagraph 11,
(1)Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
- das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage,
- das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden,
- Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden,
- die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird und
- kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht.
(2)Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Unter Gefährdungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3)Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3)Ob Belästigungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4)Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen und die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.
(4)Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen und die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(5)Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, zu erlassen. § 12.
(1)Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.Paragraph 12,
(1)Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(2)Die Behörde kann in der Genehmigung anordnen, dass der Betreiber vor Baubeginn einen geeigneten Bauführer zu bestellen hat, wenn es Art oder Umfang des Vorhabens erfordert oder es zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz festgelegten Interessen sich als notwendig erweist. Der bestellte Bauführer hat die Errichtung der Erzeugungsanlage zu überwachen.
(2)Die Behörde kann in der Genehmigung anordnen, dass der Betreiber vor Baubeginn einen geeigneten Bauführer zu bestellen hat, wenn es Art oder Umfang des Vorhabens erfordert oder es zur Wahrung der im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz festgelegten Interessen sich als notwendig erweist. Der bestellte Bauführer hat die Errichtung der Erzeugungsanlage zu überwachen.
(3)Die Behörde hat Emissionen nach dem Stand der Technik durch geeignete Auflagen zu begrenzen.
(4)Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(4)Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 11, Absatz eins, umschriebenen Interessen bestehen.
(5)Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. (…) NÖ Bauordnung 2014 § 56.
(1)Bauwerke, die einer Bewilligung nach § 14 bedürfen oder nach § 15 der Baubehörde anzuzeigen sind, sind so zu gestalten, dass sie in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich stehen. Dabei ist auf die dort festgelegten Widmungsarten sowie auf die Charakteristik der Landschaft, soweit sie wegen des Standorts des geplanten Bauwerks in den Bezugsbereich einzubeziehen ist, Bedacht zu nehmen.Paragraph 56,
(1)Bauwerke, die einer Bewilligung nach Paragraph 14, bedürfen oder nach Paragraph 15, der Baubehörde anzuzeigen sind, sind so zu gestalten, dass sie in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich stehen. Dabei ist auf die dort festgelegten Widmungsarten sowie auf die Charakteristik der Landschaft, soweit sie wegen des Standorts des geplanten Bauwerks in den Bezugsbereich einzubeziehen ist, Bedacht zu nehmen.
(2)Bezugsbereich ist der von allgemein zugänglichen Orten zugleich mit dem geplanten Bauwerk sichtbare Bereich, in dem die für eine Beurteilung relevanten Gestaltungsprinzipien wahrnehmbar sind. Struktur ergibt sich aus den Proportionen der einzelnen Bauwerke, deren Baumassen und deren Anordnung zueinander. Gestaltungscharakteristik ergibt sich aus den im Bezugsbereich überwiegenden Gestaltungsprinzipien wie z. B. Baukörperausformung, Dach-, Fassaden-, Material-, Farbgestaltung unabhängig von Baudetails und Stilelementen.
(3)Bei besonders ortsbildwirksamen Bauwerken ist weiters auf deren Wirkung in Bezug auf das regionalspezifische sowie bau- und kulturhistorisch gegebene Erscheinungsbild Bedacht zu nehmen.
(4)Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans hat sich die Prüfung nach Abs. 1 auf jene Kriterien zu beschränken, die von den Festlegungen im Bebauungsplan nicht betroffen sind.
(4)Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans hat sich die Prüfung nach Absatz eins, auf jene Kriterien zu beschränken, die von den Festlegungen im Bebauungsplan nicht betroffen sind. NÖ ROG 2014 § 20Paragraph 20
(1)Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2)Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: (…) 19. Windkraftanlagen: Flächen für Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie aus Windkraft mit einer Engpassleistung von mehr als 20 kW; erforderlichenfalls unter Festlegung der Anzahl der zulässigen Windkraftanlagen und der zulässigen Nabenhöhe am gleichen Standort. Es ist ausreichend, wenn die für das Fundament einer Windkraftanlage erforderliche Fläche gewidmet wird. (…)
(3a)Bei der Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen müssen
- eine mittlere Leistungsdichte des Windes von mindestens 220 Watt/m² in 130 m Höhe über dem Grund vorliegen und
- folgende Mindestabstände eingehalten werden: - 1.200 m zu gewidmetem Wohnbauland und Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch - 750 m zu landwirtschaftlichen Wohngebäuden und erhaltenswerten Gebäuden im Grünland (Geb), Grünland Kleingärten und Grünland Campingplätzen - 2.000 m zu gewidmetem Wohnbauland (ausgenommen Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen), welches nicht in der Standortgemeinde liegt. Wenn sich dieses Wohnbauland in einer Entfernung von weniger als 800 m zur Gemeindegrenze befindet, dann beträgt der Mindestabstand zur Gemeindegrenze 1.200 m. Mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde(n) kann der Mindestabstand von 2.000 m auf bis zu 1.200 m reduziert werden. Bei der Widmung derartiger Flächen ist auf eine größtmögliche Konzentration von Windkraftanlagen hinzuwirken und die Widmung von Einzelstandorten nach Möglichkeit zu vermeiden. (…) Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-16Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000-16 Artikel IArtikel römisch eins Das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, wird wie folgt geändert:Das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8000, wird wie folgt geändert:
- § 19 Abs. 2 Z. 19 lautet:
- Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 19, lautet:
- Windkraftanlagen: Flächen für Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie aus Windkraft ab einerEngpassleistung von 10 kW; erforderlichenfalls unter Festlegung der Anzahl derzulässigen Windkraftanlagen am gleichen Standort.“
- Im § 19 wird nach dem Abs.3 folgender Abs. 3a eingefügt:
- Im Paragraph 19, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt: „
(3a)Bei der Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen müssen
- eine Mindestleistungsdichte des Windes von mindestens 220 Watt/m² in 70mHöhe über dem Grund vorliegen und
- folgende Mindestabstände eingehalten werden: • 1.200 m zu gewidmetem Wohnbauland und Bauland-Sondergebiet mit erhöhtemSchutzanspruch • 750 m zu landwirtschaftlichen Wohngebäuden und erhaltenswerten Gebäuden im Grünland (Geb), Grünland Kleingärten und Grünland Campingplätzen • 2.000 m zu gewidmetem Wohnbauland, welches nicht in der Standortgemeinde liegt. Wenn sich dieses Wohnbauland in einer Entfernung von weniger als 800 m zur Gemeindegrenze befindet, dann beträgt der Mindestabstand zur Gemeindegrenze 1.200 m. Mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde(n) kann der Mindestabstand von 2.000 m auf bis zu 1.200 m reduziert werden. Bei der Widmung derartiger Flächen ist auf eine größtmögliche Konzentration von Windkraftanlagen hinzuwirken und die Widmung von Einzelstandorten nach Möglichkeit zu vermeiden. Artikel IIArtikel römisch zwei Auf Widmungsverfahren, die vor dem 25.3.2004 bereits zur allgemeinen Einsichtnahme gemäß § 21 Abs. 1 NÖ ROG 1976 aufgelegt waren, ist Artikel I Ziffer 2 ab 1.7.2005 anzuwenden. Bei Widmungsverfahren, die am 25.3.2004 gemäß § 21 Abs. 1 NÖ ROG 1976 zur Einsichtnahme aufliegen und bei denen der Mindestabstand von 2000 m zum gewidmeten Wohnbauland einer Nachbargemeinde nicht vorliegt, bedarf die Widmung für Windkraftanlagen, bei sonstiger Rechtswidrigkeit, der Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde(n).Auf Widmungsverfahren, die vor dem 25.3.2004 bereits zur allgemeinen Einsichtnahme gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NÖ ROG 1976 aufgelegt waren, ist Artikel römisch eins Ziffer 2 ab 1.7.2005 anzuwenden. Bei Widmungsverfahren, die am 25.3.2004 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NÖ ROG 1976 zur Einsichtnahme aufliegen und bei denen der Mindestabstand von 2000 m zum gewidmeten Wohnbauland einer Nachbargemeinde nicht vorliegt, bedarf die Widmung für Windkraftanlagen, bei sonstiger Rechtswidrigkeit, der Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde(n). VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) NÖ Landesverfassung 1979 Art. 22. (…)Artikel 22, (…)
(4)Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet. (…) 4.2. Rechtliche Beurteilung 4.2.1. Im vorliegenden Fall ist über eine Beschwerde wegen Verletzung in Rechten (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) zu entscheiden. Die Prüfbefugnis (§ 27 VwGVG) des Verwaltungsgerichtes ist dabei auf jene subjektiven Rechte eingeschränkt, welche der Beschwerdeführerin durch das Gesetz eingeräumt sind. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht etwa auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (zB VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077 mit Hinweis auf 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 und 22.12.2010, 2010/06/0262).4.2.1. Im vorliegenden Fall ist über eine Beschwerde wegen Verletzung in Rechten (Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) zu entscheiden. Die Prüfbefugnis (Paragraph 27, VwGVG) des Verwaltungsgerichtes ist dabei auf jene subjektiven Rechte eingeschränkt, welche der Beschwerdeführerin durch das Gesetz eingeräumt sind. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht etwa auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (zB VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077 mit Hinweis auf 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 und 22.12.2010, 2010/06/0262). Das NÖ ElWG 2005 (das von der belangten Behörde ebenfalls angewendete NÖ Starkstromwegegesetz erweist sich im Zusammenhang mit der Beschwerde als nicht relevant) regelt im § 10 Abs. 1 die Parteistellung und gibt gleichzeitig jene subjektiv öffentlichen Rechte an, welche die einzelnen Parteien geltend zu machen berechtigt sind. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin kommen einerseits die Ziffer 6 in ihrer Eigenschaft als unmittelbar angrenzende Gemeinde sowie andererseits die Ziffer 3 als Eigentümerin mehrerer benachbarter Liegenschaften in Betracht. Das NÖ ElWG 2005 (das von der belangten Behörde ebenfalls angewendete NÖ Starkstromwegegesetz erweist sich im Zusammenhang mit der Beschwerde als nicht relevant) regelt im Paragraph 10, Absatz eins, die Parteistellung und gibt gleichzeitig jene subjektiv öffentlichen Rechte an, welche die einzelnen Parteien geltend zu machen berechtigt sind. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin kommen einerseits die Ziffer 6 in ihrer Eigenschaft als unmittelbar angrenzende Gemeinde sowie andererseits die Ziffer 3 als Eigentümerin mehrerer benachbarter Liegenschaften in Betracht. Weder kommt ihr über die Bestimmung des § 56 NÖ Bauordnung 2014 hinaus die Wahrnehmung öffentlicher Interessen zu, noch vermag sie die subjektiv öffentlichen Rechte Dritter (etwa gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ ElWG 2005) geltend zu machen. Auch ein Anhörungsrecht diesbezüglich kommt gemäß § 8 Abs. 5 leg.cit. nur der Standortgemeinde zu. Daraus (arg: „zu hören“) folgt überdies, dass eine Parteistellung der Gemeinde(
- n)(als solche) im Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. nicht begründet wurde.Weder kommt ihr über die Bestimmung des Paragraph 56, NÖ Bauordnung 2014 hinaus die Wahrnehmung öffentlicher Interessen zu, noch vermag sie die subjektiv öffentlichen Rechte Dritter (etwa gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NÖ ElWG 2005) geltend zu machen. Auch ein Anhörungsrecht diesbezüglich kommt gemäß Paragraph 8, Absatz 5, leg.cit. nur der Standortgemeinde zu. Daraus (arg: „zu hören“) folgt überdies, dass eine Parteistellung der Gemeinde(
- n)(als solche) im Zusammenhang mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg.cit. nicht begründet wurde. 4.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand in Bezug auf die erhöhte Blitzdichte eine erhöhte Brandgefahr auf ihren Liegenschaften behauptet, macht sie damit grundsätzlich ein ihr zukommendes subjektives Recht gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ ElWG 2005, nämlich das Eigentumsrecht, geltend. Freilich hat die Antragstellerin dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffend entgegengehalten, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren ein elektrotechnisches Sachverständigen-gutachten eingeholt worden ist, welches zum Ergebnis kam, dass die Anlage mit einer entsprechenden Blitzschutzanlage ausgestattet werden soll, welche sowohl den äußeren als auch den inneren Blitzschutz abdeckt. Bei projektsgemäßer Ausführung sowie Einhaltung der durch den elektrotechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen sei daher von keiner Gefährdung von Mensch und Tier aus elektrotechnischer Sicht auszugehen. Daraus ist auch der Schluss zu ziehen, dass die Anlage, was das Thema Blitzschutz anbelangt, dem Stand der Technik entspricht und damit die Genehmigungsvoraussetzungen (auch in Bezug auf den Eigentumsschutz) erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist auf § 11 Abs. 2 leg.cit. zu verweisen, wonach unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 nur jene zu verstehen sind, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (zB Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Der Umstand, dass eine Windkraftanlage auf Grund ihrer Höhe möglicherweise zu erhöhten Blitzaktivitäten führt, wäre allein kein Versagungsgrund. Die Einhaltung des Standes der Technik ist jedoch zufolge § 12 Abs. 1 leg.cit. Genehmigungsvoraussetzung, welche im gegenständlichen Fall nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachverständigen-gutachten erfüllt ist.4.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand in Bezug auf die erhöhte Blitzdichte eine erhöhte Brandgefahr auf ihren Liegenschaften behauptet, macht sie damit grundsätzlich ein ihr zukommendes subjektives Recht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ ElWG 2005, nämlich das Eigentumsrecht, geltend. Freilich hat die Antragstellerin dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffend entgegengehalten, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren ein elektrotechnisches Sachverständigen-gutachten eingeholt worden ist, welches zum Ergebnis kam, dass die Anlage mit einer entsprechenden Blitzschutzanlage ausgestattet werden soll, welche sowohl den äußeren als auch den inneren Blitzschutz abdeckt. Bei projektsgemäßer Ausführung sowie Einhaltung der durch den elektrotechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen sei daher von keiner Gefährdung von Mensch und Tier aus elektrotechnischer Sicht auszugehen. Daraus ist auch der Schluss zu ziehen, dass die Anlage, was das Thema Blitzschutz anbelangt, dem Stand der Technik entspricht und damit die Genehmigungsvoraussetzungen (auch in Bezug auf den Eigentumsschutz) erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit. zu verweisen, wonach unter Gefährdungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, nur jene zu verstehen sind, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (zB Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Der Umstand, dass eine Windkraftanlage auf Grund ihrer Höhe möglicherweise zu erhöhten Blitzaktivitäten führt, wäre allein kein Versagungsgrund. Die Einhaltung des Standes der Technik ist jedoch zufolge Paragraph 12, Absatz eins, leg.cit. Genehmigungsvoraussetzung, welche im gegenständlichen Fall nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachverständigen-gutachten erfüllt ist. 4.2.3. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als unmittelbar angrenzende Gemeinde ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 NÖ ElWG 2005 auf die in § 56 der NÖ Bauordnung 2015 begründeten öffentlichen Interessen beschränkt; die Wahrnehmung der Flächenwidmung obliegt hingegen gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 NÖ ElWG 2005 der Standortgemeinde. Selbst wenn § 20 Abs. 3a NÖ ROG 2014 darüber hinaus ein Recht der Nachbargemeinde begründete, welches sie im elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahren geltend zu machen berechtigt wäre, kann dies im konkreten Fall dahingestellt bleiben, weisen doch die betreffenden Standortflächen unstrittig die erforderliche Widmung für Windkraftanlagen auf. Dabei ist gemäß § 20 Abs. 2 Z 19 letzter Satz NÖ ROG 2014 ausreichend, dass das Fundament zur Gänze auf einer entsprechend gewidmeten Fläche zur Errichtung kommt; ob die Rotoren über die gewidmete Fläche hinausragen, spielt keine Rolle. 4.2.3. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als unmittelbar angrenzende Gemeinde ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ ElWG 2005 auf die in Paragraph 56, der NÖ Bauordnung 2015 begründeten öffentlichen Interessen beschränkt; die Wahrnehmung der Flächenwidmung obliegt hingegen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ ElWG 2005 der Standortgemeinde. Selbst wenn Paragraph 20, Absatz 3 a, NÖ ROG 2014 darüber hinaus ein Recht der Nachbargemeinde begründete, welches sie im elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahren geltend zu machen berechtigt wäre, kann dies im konkreten Fall dahingestellt bleiben, weisen doch die betreffenden Standortflächen unstrittig die erforderliche Widmung für Windkraftanlagen auf. Dabei ist gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 19, letzter Satz NÖ ROG 2014 ausreichend, dass das Fundament zur Gänze auf einer entsprechend gewidmeten Fläche zur Errichtung kommt; ob die Rotoren über die gewidmete Fläche hinausragen, spielt keine Rolle. Soweit die Beschwerdeführerin eine Gesetzwidrigkeit des bestehenden Flächenwidmungsplanes aus dem Jahr 2000 (Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 14. Juni 2000, Prüfvermerkt der NÖ Landesregierung vom 27. Juni 2000) geltend zu machen versucht, weil er der Abstandsregelung des § 20 Abs. 3a NÖ ROG 2014 zuwiderliefe, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:Soweit die Beschwerdeführerin eine Gesetzwidrigkeit des bestehenden Flächenwidmungsplanes aus dem Jahr 2000 (Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 14. Juni 2000, Prüfvermerkt der NÖ Landesregierung vom 27. Juni 2000) geltend zu machen versucht, weil er der Abstandsregelung des Paragraph 20, Absatz 3 a, NÖ ROG 2014 zuwiderliefe, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Die genannte Regelung stellt Kriterien auf, welche bei der Vornahme einer Flächenwidmung bzw. der Änderung einer solchen, also im Widmungsverfahren, einzuhalten sind. Das Gesetz regelt also die Vorgangsweise bei der Erstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes und des darin enthaltenen Flächenwidmungsplanes, verändert jedoch nicht den Inhalt bestehender Flächenwidmungspläne, noch ordnet es eine Verpflichtung zur Abänderung bestehender Raumordnungsprogramme oder Flächenwidmungspläne an. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin läuft vielmehr auf eine rückwirkende Geltung des § 20 Abs. 3a NÖ ROG 2014 (bzw. der Vorgängerbestimmung im NÖ ROG 1976) hinaus, was jedoch gemäß Art. 22 Abs. 4 NÖ Landesverfassung 1979 einer ausdrücklichen Anordnung bedürfte. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus der mit der (unter 4.1. vollständig wiedergegebenen) Die genannte Regelung stellt Kriterien auf, welche bei der Vornahme einer Flächenwidmung bzw. der Änderung einer solchen, also im Widmungsverfahren, einzuhalten sind. Das Gesetz regelt also die Vorgangsweise bei der Erstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes und des darin enthaltenen Flächenwidmungsplanes, verändert jedoch nicht den Inhalt bestehender Flächenwidmungspläne, noch ordnet es eine Verpflichtung zur Abänderung bestehender Raumordnungsprogramme oder Flächenwidmungspläne an. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin läuft vielmehr auf eine rückwirkende Geltung des Paragraph 20, Absatz 3 a, NÖ ROG 2014 (bzw. der Vorgängerbestimmung im NÖ ROG 1976) hinaus, was jedoch gemäß Artikel 22, Absatz 4, NÖ Landesverfassung 1979 einer ausdrücklichen Anordnung bedürfte. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus der mit der (unter 4.1. vollständig wiedergegebenen) 11. Novelle zum NÖ ROG 1976 anlässlich der Einführung der in Rede stehenden Abstandsregelungen getroffenen Übergangsbestimmung (Art. II), dass jene auf bestimmte damals noch anhängige Widmungsverfahren nicht anzuwenden waren. Daraus folgt zwingend, dass damals bereits abgeschlossene Widmungsakte, wie der mit der zitierten Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vorgenommene, davon nicht berührt wurden. 11. Novelle zum NÖ ROG 1976 anlässlich der Einführung der in Rede stehenden Abstandsregelungen getroffenen Übergangsbestimmung (Artikel römisch zwei,), dass jene auf bestimmte damals noch anhängige Widmungsverfahren nicht anzuwenden waren. Daraus folgt zwingend, dass damals bereits abgeschlossene Widmungsakte, wie der mit der zitierten Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vorgenommene, davon nicht berührt wurden. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass der größere Abstand zu Wohnbauland in Nachbargemeinden nicht dem besseren Schutz der dort wohnenden Nachbarn vor Immissionen etc., sondern der Wahrung der Entwicklungsmöglichkeiten des Siedlungsgebietes und damit dem raumordnerischen Gestaltungsspielraum der Nachbargemeinde dient. Es besteht auch aus diesem Grund keine Veranlassung für das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich, den in Rede stehenden Flächenwidmungsplan der Stadt-gemeinde *** beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. 4.2.4. Zu den geltend gemachten Verfahrensmängel ist Folgendes zu bemerken: Abgesehen vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 3 AVG zur Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger schon auf Grund eines entsprechenden Antrags der Genehmigungswerberin ist auf § 8 Abs. 7 NÖ ElWG 2005 zu verweisen, wonach die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger in Verfahren für Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW (wie im vorliegenden Fall) auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig ist. Im Übrigen würde auch durch die nicht berechtigte Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger anstelle von Amtssachverständigen Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt; ein solcher Fall hätte lediglich zur Folge, dass die Kosten für den oder die unberechtigterweise beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen auf die Antragstellerin nicht überwälzt werden könnten. Abgesehen vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 3, AVG zur Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger schon auf Grund eines entsprechenden Antrags der Genehmigungswerberin ist auf Paragraph 8, Absatz 7, NÖ ElWG 2005 zu verweisen, wonach die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger in Verfahren für Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW (wie im vorliegenden Fall) auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig ist. Im Übrigen würde auch durch die nicht berechtigte Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger anstelle von Amtssachverständigen Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt; ein solcher Fall hätte lediglich zur Folge, dass die Kosten für den oder die unberechtigterweise beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen auf die Antragstellerin nicht überwälzt werden könnten. Was die angebliche fehlende Beeidung anbelangt, sei darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen auch dann wirksam ist, wenn die gebotene Beeidung unterlassen wurde (VwGH 23.06.1987, 83/05/0146; verstärkter Senat). Dass sich ein derartiger Mangel, sollte er überhaupt vorliegen, auf die Entscheidung ausgewirkt hätte, vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Was die Verletzung des Parteiengehörs betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht nur oblegen wäre, die gemäß ihrer Behauptung nicht adäquate Stellungnahmemöglichkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei dieser zu rügen bzw. die Stellungnahme im Rahmen der Beschwerde nachzuholen (vgl. zB VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0056), sondern dass ihr auch durch das Gericht ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt wurde, den vorliegenden Sachverständigengutachten, etwa durch Beibringung von Privatgutachten, auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin hat jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Was die Verletzung des Parteiengehörs betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht nur oblegen wäre, die gemäß ihrer Behauptung nicht adäquate Stellungnahmemöglichkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei dieser zu rügen bzw. die Stellungnahme im Rahmen der Beschwerde nachzuholen vergleiche zB VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0056), sondern dass ihr auch durch das Gericht ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt wurde, den vorliegenden Sachverständigengutachten, etwa durch Beibringung von Privatgutachten, auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin hat jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. 4.2.5. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der Beschwerde der Marktgemeinde *** gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 30. November 2015, ***, keine Berechtigung zukommt, weshalb sie abzuweisen war. 4.2.6. Diese Entscheidung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab, da in den entscheidungswesentlichen Fragen weder die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (vgl. die zitierten Entscheidungen) noch diese widersprüchlich ist bzw. im übrigen eine völlig eindeutige Rechtslage vorliegt (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Deshalb ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen diese Erkenntnis nicht zulässig.4.2.6. Diese Entscheidung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab, da in den entscheidungswesentlichen Fragen weder die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt vergleiche die zitierten Entscheidungen) noch diese widersprüchlich ist bzw. im übrigen eine völlig eindeutige Rechtslage vorliegt vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Deshalb ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen diese Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.135.001.2016