RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-686/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2014, Zl. ***, betreffend Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2014, Zl. *** wurde die Zulassung des Fahrzeuges, Kombinationskraftwagen M1 mit dem Kennzeichen ***, Marke: Mercedes ***, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***, aufgehoben. Gleichzeitig wurde der Zulassungsbesitzer und nunmehriger Beschwerdeführer aufgefordert den Zulassungsschein unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass man der mehrmaligen Aufforderung das genannte Fahrzeug einer Überprüfung gemäß § 56 KFG vorzuführen, nicht Folge geleistet habe und daher die Annahme bestehe, dass sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinde.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass man der mehrmaligen Aufforderung das genannte Fahrzeug einer Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG vorzuführen, nicht Folge geleistet habe und daher die Annahme bestehe, dass sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinde. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass man um Aufschiebung des Termins einer möglichen Überprüfung bis Februar 2015 ersuche, da das Fahrzeug wegen eines Motorschadens in Reparatur sei. Es gehe daher keine Gefahr von dem Fahrzeug aus, da es nicht fahrbereit sei. Das zweite angemeldete Fahrzeug befinde sich aber in ordnungsgemäßem Zustand und würden die Kennzeichen benötigt werden. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens sowie aufgrund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- April 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie Einholung einer aktuellen Auskunft der Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, Beweis erhoben wurde. Der Beschwerdeführer hat an dieser Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht teilgenommen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Kombinationskraftwagens M1 mit dem Wechselkennzeichen ***. Mehreren Vorladungen des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (Vorladungen vom 4.7.2014 und 15.09.2014) zwecks Überprüfung dieses Fahrzeuges gemäß § 56 KFG hat der Beschwerdeführer keine Folge geleistet, weshalb keine Überprüfung durchgeführt werden konnte. Bis zur mündlichen Verhandlung wurde das Fahrzeug keiner Überprüfung unterzogen und wurde auch der Zulassungsschein bis dato nicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben.Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Kombinationskraftwagens M1 mit dem Wechselkennzeichen ***. Mehreren Vorladungen des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (Vorladungen vom 4.7.2014 und 15.09.2014) zwecks Überprüfung dieses Fahrzeuges gemäß Paragraph 56, KFG hat der Beschwerdeführer keine Folge geleistet, weshalb keine Überprüfung durchgeführt werden konnte. Bis zur mündlichen Verhandlung wurde das Fahrzeug keiner Überprüfung unterzogen und wurde auch der Zulassungsschein bis dato nicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben. Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwecks Überprüfungen gemäß § 56 KFG seitens des Amtes der NÖ Landesregierung aufgefordert den Kombinationskraftwagen M1 mit dem Kennzeichen *** vorzuführen wurde ebenso wenig bestritten wie die Tatsache, dass er diesen Vorladungen keine Folge geleistet hat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwecks Überprüfungen gemäß Paragraph 56, KFG seitens des Amtes der NÖ Landesregierung aufgefordert den Kombinationskraftwagen M1 mit dem Kennzeichen *** vorzuführen wurde ebenso wenig bestritten wie die Tatsache, dass er diesen Vorladungen keine Folge geleistet hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, in dem im Wesentlichen eine Fristverlängerung beantragt wird, hat der Beschwerdeführer nach Auskunft der Zulassungsstelle (telefonische Erhebung des erkennenden Gerichtes und Verlesung des diesbezüglich angefertigten Aktenvermerkes in der mündlichen Verhandlung) bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder das Fahrzeug überprüfen lassen, noch den Zulassungsschein bei der Bezirkshauptmannschaft abgegeben. Das Vorbringen in der Beschwerde muss daher als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gewertet werden, hat er doch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, die sein Vorbringen belegen. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung: Gemäß § 44 Abs. 2 lit a Kraftfahrgesetz (KFG) 2) kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera a, Kraftfahrgesetz (KFG) 2) kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde. Gemäß § 44 Abs. 4 KFG hat nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.Gemäß Paragraph 44, Absatz 4, KFG hat nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im Paragraph 43, Absatz eins, angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Im Hinblick darauf, dass der Aufforderung, das Fahrzeug, Kombinationskraftwagen M1 mit dem Kennzeichen *** zur Überprüfung vorzuführen bis dato wiederholt nicht entsprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlicheRechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.686.001.2014