O 1994) nicht vorliegen, und den Betrieb dieses Gastgartens täglich ab 19.00 Uhr untersagt, Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde des ***, geb. ***, wohnhaft in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 11.07.2014, ***, mit dem diese feststellt, dass bezüglich des mit Schreiben vom 15.04.2014 angezeigten Gastgartens vor dem Haus *** die Voraussetzungen
Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 4, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nicht vorliegen, und den Betrieb dieses Gastgartens täglich ab 19.00 Uhr untersagt, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird
GVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Betrieb des Gastgartens vor dem Haus *** nur für den Zeitraum ab 22.00 Uhr (täglich) untersagt wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Betrieb des Gastgartens vor dem Haus *** nur für den Zeitraum ab 22.00 Uhr (täglich) untersagt wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 11.07.2014, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd festgestellt, dass bezüglich des vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2014 angezeigten Gastgartens vor dem Haus ***, die Voraussetzungen
O 1994 nicht vorliegen würden und untersagte täglich ab 19.00 Uhr den Betrieb des Gastgartens.Mit Bescheid vom 11.07.2014, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd festgestellt, dass bezüglich des vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2014 angezeigten Gastgartens vor dem Haus ***, die Voraussetzungen
Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 nicht vorliegen würden und untersagte täglich ab 19.00 Uhr den Betrieb des Gastgartens. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd zusammengefasst aus, dass aufgrund der Anzeige des Beschwerdeführers vom 15.04.2014
O 1994 über die Errichtung eines Gastgartens (Größe: 5 m x 4,1 m; 8 Tische; 48 Sessel; höchstens 48 Verabreichungsplätze; Öffnungszeiten: 08.00 bis 23.00 Uhr) und der vorgelegten Unterlagen ein Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik und des Amtsarztes eingeholt worden sei.Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd zusammengefasst aus, dass aufgrund der Anzeige des Beschwerdeführers vom 15.04.2014
Paragraph 76 a, GewO 1994 über die Errichtung eines Gastgartens (Größe: 5 m x 4,1 m; 8 Tische; 48 Sessel; höchstens 48 Verabreichungsplätze; Öffnungszeiten: 08.00 bis 23.00 Uhr) und der vorgelegten Unterlagen ein Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik und des Amtsarztes eingeholt worden sei. Im Gutachten vom 27.05.2014 habe der Amtssachverständige für Lärmtechnik zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Betriebsgeräusche des Gastgartens vor allem zur Abend- und Nachtzeit als sehr auffällig zeigen würden, die Schallimmissionen für die nächste Nachbarschaft würden 53 dB (mit Spitzen bis 62 dB) betragen. Ebenso wird in der Begründung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd auf das Gutachten des Amtsarztes vom 02.06.2014 verwiesen. Dieser habe zusammengefasst festgestellt, dass aus medizinscher Sicht der Betrieb eines Gastgartens am gegenständlichen Ort nur zu Tagzeiten (06.00 bis 19.00 Uhr) möglich sei, da auf Grund der zu erwartenden Schallimmissionen bei den Anrainern unzumutbare Belästigungen und zur Nachtzeit sogar Gesundheitsschäden zu erwarten seien. Aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.06.2014, wonach die Verabreichungsplätze im Gastgarten von 48 auf 24 eingeschränkt wurden, seien ergänzende Gutachten eingeholt worden. Sowohl der Amtssachverständige für Lärmtechnik als auch der Amtsarzt seien jedoch trotz Einschränkung der Verabreichungsplätze zu keinem anderen Ergebnis gekommen und sei sohin aufgrund der erstellten Gutachten der Betrieb des gegenständlichen Gastgartens täglich ab 19.00 Uhr zu untersagen gewesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 05.08.2014 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seitens der Behörde verabsäumt worden sei, bezüglich der im Bescheid angegebenen Schall- und Grenzwerte Messungen zu veranlassen. Wäre es zu diesen gekommen, hätte man festgestellt, dass durch die örtliche Strukturierung der Basispegel nicht bei 35 dB liege und es keinerlei Differenz des Basispegels vor und nach 19.00 Uhr gebe. Des Weiteren sei die Lärmbelästigung des nächstgelegenen Wohnnachbarschaftsbereichs (lt. Bescheid ***) aufgrund des Abstandes und der baulichen Zurücksetzung weit geringer als angenommen und liege diese vor den Fenstern von Wohnräumen unter 40 dB. Diese Tatsache würde von den Bewohnern des betroffenen Hauses auch bestätigt. Darüber hinaus könne der Gastgarten aufgrund der Frequenz und geringen Größe nicht mit einer Unterhaltung in normaler Laustärke und mit häufigen Serviergeräuschen eingestuft werden. Die ortsübliche Umgebungsgeräuschsituation sowie sämtliche andere dB-Angaben würden auf Annahmen, Berechnungen oder Erfahrungswerten beruhen und nicht auf einer nachweisbaren Messung, wobei diese Vorgehensweise im gegenständlichen Fall zu hinterfragen sei. Auch sei der Gastgarten von diversen Vorpächtern bereits seit über 20 Jahren ohne Probleme seitens der Anrainer wegen Lärmbelästigung betrieben worden. Da jedoch die Vorgänger den gegenständlichen Gastgarten ohne behördliche Genehmigung betrieben hätten, habe er, um den gesetzlichen Vorschriften Folge zu leisten, um eine Genehmigung angesucht. Aus diesen Gründen werde sohin der Antrag gestellt, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben bzw. den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Betrieb des Gastgartens täglich (erst) ab 22.00 Uhr untersagt werde. Angeschlossen ist der Beschwerde eine Unterschriftenliste von 21 Personen aus ***, in welcher bestätigt wird, dass der Betrieb des Schanigartens bis 22.00 Uhr „in keinster Weise beeinträchtigt oder stört“. In der Folge erstattete über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.09.2014 der Amtssachverständige für Lärmschutz am 19.11.2014 eine ergänzende Stellungnahme und erläuterte zusammengefasst, dass auf die Durchführung von Messungen der örtlichen Umgebungslärmsituation deshalb verzichtet worden sei, da aus langjähriger Berufserfahrung durch die Vorlage unzähliger Messberichte auf Grund der Umgebungsstruktur durchaus eine Abschätzung des örtlichen Basispegels möglich sei. Die Beurteilung von kleinen Vorhaben, wie Gastgärten, erfolge durchwegs durch Abschätzung der Umgebungslärmsituation, da durch entsprechende Messungen durchaus hohe Kosten für die Einreichunterlagen im Vergleich zum geplanten Vorhaben anfallen würden. In der ÖNORM S5012 seien verschiedene Kategorien bezüglich der Schallabstrahlung für Gastgärten angeführt. Für die leiseste Kategorie (ruhiges Gästeverhalten z.B. Gartenrestaurant zum Einnehmen von Speisen, Gartencafe) sei ein Schallleistungspegel von 60 dB, für die mittlere Kategorie (Unterhaltung in normaler Lautstärke, häufige Serviergeräusche) von 63 DB und für die lauteste Kategorie (angeregte Unterhaltung mit Lachen, Gästegruppen, z.B. Biergarten, Heuriger, Buschenschank) von 71 dB angeführt. Aus lärmtechnischer Sicht sei die gegenständliche Betriebsanlage – Gasthaus im ländlichen Bereich – in die mittlere Kategorie einzuordnen, da es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage um kein Restaurant und kein Kaffeehaus handle. Die Einschränkung der Betriebszeit des Gastgartens sei durch den medizinischen Amtssachverständigen erfolgt, bezüglich der berechneten Immissionen ergebe sich keine Änderung durch eine Einschränkung der Betriebszeit bis max. 22.00 Uhr. In weiterer Folge beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den medizinischen Amtssachverständigen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales, Abteilung Umwelthygiene, um Erstattung eines Gutachtens unter Berücksichtigung des ergänzenden Gutachtens des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 19.11.2014. Der medizinische Amtssachverständige führt darin wie folgt aus: „Das Niederösterreichische Landesverwaltungsgericht übermittelt den Akt LVwG-AB-14-4017 „***, ***, Gastgarten“ mit dem Ersuchen um Erstellung eines medizinischen Gutachtens. Folgender Sachverhalt liegt vor: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 9.7.2014 (***) wurde Herrn *** der Betrieb des Gastgartens täglich ab 19:00 am Standort vor dem Gasthaus ***, ***, untersagt. Gegen diesen Bescheid hat Herr *** eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ eingebracht. Folgende Fragen sollen in einem medizinischen Gutachten beantwortet werden: Unter Berücksichtigung der im Akt befindlichen lärmtechnischen und amtsärztlichen Stellungnahmen (*** 27. Mai 2014, 17. Juni 2014 und 19.11.2014 sowie *** 2.06.2014 und 18.06.2014) ist zu klären, ob und ab welchem Zeitpunkt der geplante Betrieb des Gastgartens über 19:00 Uhr hinaus (bis 22:00 Uhr) geeignet ist, bei den Anrainern aufgrund der zu erwartenden Schallimmissionen unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorzurufen. Das nachfolgende Gutachten stützt sich auf den übermittelten Verwaltungsakt sowie auf den persönlich vorgenommenen Lokalaugenschein mit Hörprobe am 05.03.2015. Befund: Gegenstand des Behördenverfahrens ist der Antrag des Herrn ***, ***, ***, „*** Wirtshaus“, auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb eines Gastgartens. Der Gastgarten soll linksseitig zum Eingang des Gasthauses und parallel zur Gebäudefront des Hauses *** errichtet werden. Am 15.4.2014 wurde der Behörde mitgeteilt, dass der Gastgarten eine Größe von 5 x 4,1 Meter haben soll, 8 Tische mit insgesamt 48 Sitzgelegenheiten sollen aufgestellt werden (48 Verabreichungsplätze). Hierzu hat der Amtssachverständige für Lärmtechnik mit Schreiben vom 27. Mai 2014 folgendes Gutachten abgegeben (***): „Seitens des lärmtechnischen Amtssachverständigen soll eine Aussage bezüglich möglicher Lärmauswirkungen, verursacht durch den geplanten Gastgarten mit 48 Verabreichungsplätzen, erstattet werden. Als nächstgelegene Wohnnachbarschaft & Wohngebäude ***. Die nächstgelegenen Fenster dieses Wohngebäudes weisen zum Gastgarten eine mittlere Entfernung von ca. 15 m auf. Als Betriebszeit für den Gastgarten ist der Zeitraum von 8.00 bis 23.00 Uhr geplant. … Der gegenständliche Gastgarten kann als Gastgarten mit einer Unterhaltung in normaler Lautstärke mit häufigen Serviergeräuschen eingestuft werden. Pro Person ist daher von einem Schallleistungspegel von 63 dB bei Spitzen bis 92 dB auszugehen. Vor den Fenstern der Wohnnachbarschaft ergeben sich somit Schallimmissionen für den äquivalenten Dauerschallpegel der Betriebsgeräusche von 48 dB sowie ein Beurteilungspegel unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 5 dB für die Informationshaltigkeit von 53 dB. Schallpegelspitzen ergeben sich mit bis zu 62 dB. Konkrete Messergebnisse bezüglich der örtlichen Umgebungslärmsituation liegen nicht vor. Erfahrungsgemäß kann jedoch zur Tagzeit von einem Basispegel im Bereich von 35 dB und zur Abendzeit im Bereich von 30 dB ausgegangen werden. Eine Abschätzung des äquivalenten Dauerschallpegels ist nicht möglich. Im Rauminneren ist bei gekippten Fenstern der Wohnnachbarschaft mit 6 – 10 dB geringeren Immissionen zu rechnen. Aus lärmtechnischer Sicht kann daher allgemein festgestellt werden, dass sich die Betriebsgeräusche des Gastgartens vor allem zur Abend und Nachtzeit als sehr auffällig zeigen werden.“ Der Amtsarzt hat in seiner Stellungnahme vom 02. Juni 2014 ausgeführt: „…Aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik ist zu ersehen, dass sich beim Betrieb des geplanten Gastgartens für die nächste Nachbarschaft Schallimmissionen von 53 dB (mit Spitzen bis 62 dB) errechnen lassen. …Laut medizinischer Untersuchungen treten ab Schallpegel zwischen 30 und 40 dB Aufwachreaktionen und körperliche Aktivierung auf, weswegen zur Vermeidung von Gesundheitsschäden von der WHO für die Nachtzeit (22:00 bis 06:00) vor den Fenstern von Wohnräumen 40 dB nicht überschritten werden sollen. Somit ist ein Betrieb eines Gastgartens zur Nachtzeit am gegenständlichen Standort nicht zu vertreten. Des weiteren werden Schallereignisse, die sich über 10 dB vom Umgebungslärm abheben, von einem Großteil der Bevölkerung als störend empfunden, weswegen bei Überschreitung des bestehenden Schallpegel von 10 dB Lärmbelästigungen als unzumutbar angesehen werden. Da im gegenständlichen Fall in den Abendstunden von einem ruhigen Basispegel von 30 dB auszugehen ist, sind bereits ab Beginn der Abendzeit (19:00 Uhr) mit unzumutbaren Belästigungen der Anrainer zu rechnen. Zusammenfassend wird festgestellt, dass aus medizinischer Sicht der Betrieb eines Gastgartens am gegenständlichen Standort nur zur Tagzeit möglich ist, &“ Laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 05.06.2014 ist ersichtlich, dass der Bewilligungswerber die Anzahl der Verabreichungsplätze von ursprünglich 48 auf nun 24 reduzieren will. Die gutächtliche Stellungnahme vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom 17.06.2014 (***) hierzu lautet: „Durch eine Reduzierung der Verabreichungsplätze von 48 Plätzen auf 24 Plätze ergeben sich nachfolgende Immissionen: Vor den Fenstern der Wohnnachbarschaft ergeben sich Schallimmissionen für den äquivalenten Dauerschallpegel der Betriebsgeräusche von 45 dB sowie ein Beurteilungspegel unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 5 dB für die Informationshaltigkeit von 50 dB. Schallpegelspitzen ergeben sich mit bis 62 dB.“ Der Amtsarzt hat in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2014 folgendes ergänzend ausgeführt: „Da im gegenständlichen Fall in den Abendstunden von einem ruhigen Basispegel von 30 dB auszugehen ist, sind bereits ab Beginn der Abendzeit (19.00 Uhr) nach wie vor mit unzumutbaren Belästigungen der Anrainer zu rechnen. Zusammenfassend wird festgestellt, dass aus medizinischer Sicht der Betrieb eines Gastgartens am gegenständlichen Standort nur zur Tagzeit möglich ist, …“ Am 11.07.2014 untersagte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd per Bescheid (***) den Betrieb des Gastgartens täglich ab 19.00 Uhr. Am 05.08.2014 hat Herr *** Beschwerde gegen den Bescheid ***) erhoben. Begründet wird dies mit verabsäumten Messungen bezüglich der im Bescheid angegebenen Schallwerte bzw. Schallgrenzwerte. Es wird angeführt, dass
den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik ist unter Berücksichtigung eines gekippten Fensters im Rauminneren ein Betriebslärmpegel von 35 bis 39 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel bzw. ein Beurteilungspegel von 40 bis 44 dB anzunehmen, bei Lärmspitzenwerten von 52 bis 56 dB. Die spezielle Art des Gastgartenlärms (Gespräche, Geschirrklappern, Q) unterscheidet sich deutlich von anderen Geräuschen (z.B. Lärm von vorbeifahrenden Autos), das führt dazu, dass für diese Geräusche eine bessere Wahrnehmbarkeit (und damit auch Störwirkung) gegeben sein kann, was durch das Einbeziehen bzw. Hinzurechnen eines 5 dB Zuschlags (im Sinne eines Malus) Berücksichtigung findet. Aufgrund der Eigenheiten des logarithmischen Rechnens ist die Berücksichtigung eines 5 dB Zuschlag wie wenn die Betriebsanlage in dreifacher Größe berücksichtigt wird (50 dB +50 dB + 50 dB = 55 dB). Ein Durchschnittsmensch ohne besondere Überempfindlichkeit bzw. ein gesunder, normal empfindender Erwachsener und ein gesundes, normal empfindenden Kind werden im Raum bei gekipptem Fenster Geräusche des angrenzenden Gastgartens wahrnehmen können, und zwar abhängig vom Pegel im Innenraum, je ruhiger es im Inneren des Wohnraums ist desto eher werden Geräusche vom Gastgarten gehört werden können. Diese Geräusche werden aber leise einwirken. Die absolute Höhe des Gastgartenlärms bzw. der Gastgartengeräusche wird nicht dazu führen, dass die Nachbarn bei Gesprächen im Innenraum lauter sprechen müssen als gewohnt, oder dass sie den Fernsehers oder das Radios lauter stellen müssen um das Gesagte zu verstehen. Aus fachlicher Sicht ist unter Berücksichtigung der absoluten Höhe des einwirkenden Gastgartenlärms eine erhebliche Belästigung der nächsten Wohnanrainer nicht zu erwarten, eine Wahrnehmbarkeit dieser Geräusche im Wohnbereich ist aber möglich. Von Seiten des Gastgartenbetreibers ist jedenfalls darauf zu achten, dass die Gäste nicht lärmen und singen. Die Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben ist von Seiten des Betreibers sicherzustellen. Die obige Aussage bezieht sich ausschließlich auf den beantragten Betriebsumfang, dieser umfasst maximal 24 Verabreichungsplätze und sieht ein Ende des Gastgartenbetriebs spätestens um 22 Uhr vor. Zur Stellungnahme des Amtsarztes ist festzuhalten, dass dieser eine Beurteilung im Sinne der ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1, Ausgabe Dez. 1986 vorgenommen hat (ÖAL = Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung). Diese Richtlinie sieht bzw. sah vor, eine Lärmeinwirkung in Bezug zum tatsächlich vorliegenden Grundgeräuschpegel (Basispegel) zu setzen. Unter dem Grundgeräuschpegel verstand man den geringsten an einem Ort zu einer bestimmten Zeit gemessenen Schallpegel, der durch entfernte Geräusche, wie Verkehr, verursacht wird und bei dessen Einwirken Ruhe empfunden wird. Die ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1, Ausgabe 1986 wurde zwischenzeitlich zurückgezogen und durch eine neue ÖAL RL 3 Blatt 1 ersetzt, es handelt sich dabei um die Ausgabe vom 01.03.2008. Die Beurteilungsgrundlage wurde geändert, heute ist ein zu beurteilendes (Betriebs)Geräusch mit dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen zu vergleichen (im weitesten Sinne ist das der energieäquivalente Dauerschallpegel der Umgebungsgeräuschsituation). Da der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen im konkreten Fall nicht vorliegt, stellt die vorliegende medizinische Beurteilung die Einwirkungen, die die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus haben, dar.“ Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer sowie der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zur Stellungnahme übermittelt, es wurde jedoch von keiner der Parteien eine solche abgegeben. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer hat am 15.04.2014 der Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Errichtung eines Gastgartens auf öffentlichem Grund mit der Größe von 5 x 4,1 Meter, 8 Tische, 48 Sessel somit 48 Verabreichungsplätze zur ausschließlichen Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken angezeigt, Als Öffnungszeit war die Zeit von 08.00 bis 23.00 Uhr vorgesehen. Eine Bewilligung
VO 1960) war gegeben, ebenso eine Hinweistafel das Verbot des Singens und Musizierens betreffend.Der Beschwerdeführer hat am 15.04.2014 der Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Errichtung eines Gastgartens auf öffentlichem Grund mit der Größe von 5 x 4,1 Meter, 8 Tische, 48 Sessel somit 48 Verabreichungsplätze zur ausschließlichen Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken angezeigt, Als Öffnungszeit war die Zeit von 08.00 bis 23.00 Uhr vorgesehen. Eine Bewilligung
Paragraph 82, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) war gegeben, ebenso eine Hinweistafel das Verbot des Singens und Musizierens betreffend. Mit Schreiben von 04.06.2014 schränkte der Beschwerdeführer die Verabreichungsplätze von 48 auf 24 ein. Nach Vornahme der entsprechenden Erhebungen und Einholung von Sachverständigengutachten ist mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 11.07.2014, ***, festgestellt worden, dass bezüglich des angezeigten Gastgarten vor dem Haus *** die Voraussetzungen
O 1994 nicht vorliegen und wurde demnach der Betrieb dieses Gastgartens täglich ab 19.00 Uhr untersagt.Nach Vornahme der entsprechenden Erhebungen und Einholung von Sachverständigengutachten ist mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 11.07.2014, ***, festgestellt worden, dass bezüglich des angezeigten Gastgarten vor dem Haus *** die Voraussetzungen
Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 nicht vorliegen und wurde demnach der Betrieb dieses Gastgartens täglich ab 19.00 Uhr untersagt. Unter Berücksichtigung der o. a. Beschwerdeanträge sind über Auftrag des erkennenden Gerichtes die oben zitierten und wörtlich wiedergegebenen Gutachten des lärmtechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen eingeholt und den Verfahrensparteien im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und zur möglichen Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden.Unter Berücksichtigung der o. a. Beschwerdeanträge sind über Auftrag des erkennenden Gerichtes die oben zitierten und wörtlich wiedergegebenen Gutachten des lärmtechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen eingeholt und den Verfahrensparteien im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis und zur möglichen Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes, insbesondere jedoch aufgrund der schlüssigen Gutachten des lärmtechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung. Äußerungen seitens der Verfahrensparteien dazu erfolgten nicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in rechtlicher Hinsicht sohin Folgendes erwogen:
O ist für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wennGemäß Paragraph 76 a, Absatz eins, GewO ist für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn
2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten
VO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten
Paragraph 82, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.
O ist für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, für die Zeit von 9 bis 22 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen
Abs. 1 Z 1 bis Z 4 sinngemäß erfüllt sind.
Paragraph 76 a, Absatz 2, GewO ist für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, für die Zeit von 9 bis 22 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen
Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, sinngemäß erfüllt sind.
O ist der Betrieb eines Gastgartens im Sinne des Abs. 1 oder des Abs. 2 der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 353 Z 1 lit. a bis lit. c in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.
Paragraph 76 a, Absatz 3, GewO ist der Betrieb eines Gastgartens im Sinne des Absatz eins, oder des Absatz 2, der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind Unterlagen im Sinne des Paragraph 353, Ziffer eins, Litera a bis Litera c, in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.
O hat die Behörde, wenn die Voraussetzungen
Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt sind, unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff dies festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen. Die Behörde hat diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen der Anzeige samt Unterlagen zu erlassen.
Paragraph 76 a, Absatz 4, GewO hat die Behörde, wenn die Voraussetzungen
Absatz eins, oder Absatz 2, nicht erfüllt sind, unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff dies festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen. Die Behörde hat diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen der Anzeige samt Unterlagen zu erlassen.
O dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
Paragraph 74, Absatz 2, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
O bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Paragraph 81, Absatz eins, GewO bedarf, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Liegen die kumulativen Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 Z1 bis 4 GewO vor, dann ist für Gastgärten auf öffentlichem Grund oder solche, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, keine Betriebsanlagengenehmigung, wohl aber eine Anzeige
Abs. 3 leg.cit. notwendig. Sind jedoch die Voraussetzungen
Abs. 1 und Abs. 2 des § 76a GewO nicht gegeben, so hat die Behörde, unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff GewO, den Betrieb des Gastgartens zu untersagen (§ 76a Abs.4).Liegen die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 76 a, Absatz eins, Z1 bis 4 GewO vor, dann ist für Gastgärten auf öffentlichem Grund oder solche, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, keine Betriebsanlagengenehmigung, wohl aber eine Anzeige
Absatz 3, leg.cit. notwendig. Sind jedoch die Voraussetzungen
Absatz eins und Absatz 2, des Paragraph 76 a, GewO nicht gegeben, so hat die Behörde, unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff GewO, den Betrieb des Gastgartens zu untersagen (Paragraph 76 a, Absatz 4,). Das durchgeführte Beweisverfahren hat insbesondere auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des medizinischen Amtssachverständigen ergeben, dass aus fachlicher Sicht unter Berücksichtigung der absoluten Höhe des einwirkenden Gastgartenlärms zur Tag- und Abendzeit eine erhebliche Belästigung der nächsten Wohnanrainer nicht zu erwarten ist und ein Betrieb zur Nachtzeit (ab 22.00 Uhr) nicht (mehr) vorgesehen sein soll. Somit ist unter diesen Voraussetzungen weder eine unzumutbare Belästigung der nächsten Wohnnachbarn ebenso wenig wie eine mögliche Gesundheitsgefährdung der sich dort aufhaltenden Personen zu erwarten. Insgesamt ist daher auf Grund der Ermittlungsergebnisse im Beschwerdeverfahren festzustellen, dass beim Betrieb des Gastgartens vor dem Haus *** die Voraussetzungen
O 1994 kumulativ gegeben sind, weshalb für den Betrieb im Zeitraum 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr keine Genehmigung erforderlich ist und
O die Untersagung des Gastgartenbetriebes – im Sinne des gestellten Beschwerdeantrages - ausschließlich nur für die Zeit ab 22.00 Uhr auszusprechen war. Insgesamt ist daher auf Grund der Ermittlungsergebnisse im Beschwerdeverfahren festzustellen, dass beim Betrieb des Gastgartens vor dem Haus *** die Voraussetzungen
Paragraph 76 a, Absatz eins G, e, w, O, 1994 kumulativ gegeben sind, weshalb für den Betrieb im Zeitraum 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr keine Genehmigung erforderlich ist und
Paragraph 76 a, Absatz 4, GewO die Untersagung des Gastgartenbetriebes – im Sinne des gestellten Beschwerdeantrages - ausschließlich nur für die Zeit ab 22.00 Uhr auszusprechen war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, zumal der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG unterbleiben, zumal der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.791.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.